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SK 2024 496

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bern OG · 2025-12-02 · Deutsch BE
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Sachverhalt

Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet ein- zig, die Glasflasche über seinen Kopf gehalten zu haben, um damit der Ladenüber- wacherin zu drohen und das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlassen zu können. 9.3 Beweismittel 9.3.1 Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 Die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 (pag. 106 ff.) fasste die Vorin- stanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 425): Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass mit dem Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt wurde, welcher ein Resultat von 0.72 mg/l (1.44 Gewichtspromille) ergab. Weiter ist ihm zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen habe, wo diese zerborsten sei. Er habe auch einen Restauranttisch umgeworfen, herumgeschrien und mit den Händen gestikuliert, so dass sich mehrere Passanten daran gestört hätten. Der Beschuldigte konnte von den Polizisten nicht befragt werden, weil er umhergeschrien, die Polizisten beschimpft und wirr gesprochen habe (pag. 109). Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte laut Anzeigerapport wei- gerte, die erbeuteten Schuhe auszuziehen, nachdem er von der Polizei in das Ein- satzfahrzeug verbracht wurde, sowie dass die erbeuteten Schuhe an das Verkaufs- geschäft zurückgegeben und die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109).

10 9.3.2 Aussagen von L.________ Die Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ vom 6. März 2024 (pag. 116 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 425 f.): Die Zeugin L.________ gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei am 6. März 2024 zu Protokoll, sie sei aufgrund der Beobachtungen der Filialleiterin und ihrer Arbeitskollegin, M.________, gerufen worden. Der Beschuldigte habe nach dem Anziehen der neuen Schuhe die Treppe genommen und dabei zwei Kunden zur Seite gestossen. Im EG habe er eine Sonnenbrille behändigt und eine Verkäuferin habe ihn stoppen wollen. Ihr habe er die Sonnenbrille angeworfen. Sie – die Zeugin – habe ihn kurz vor dem Ausgang des Geschäftes stoppen können. Er habe dabei die Bierflasche über den Kopf gehalten, so als ob er sie im nächsten Moment gegen sie habe schlagen wollen. Es sei eine bedrohende Haltung gewesen. Sie habe seinen Arm gepackt, in welcher er die Bierflasche gehalten habe. M.________ sei zu Hilfe gekommen und gemeinsam hätten sie ihn wieder in das Geschäft nach hinten gestossen, damit er nicht weglaufen könne. Er habe wie am Spiess in Arabisch und Französisch geschrien, was sie nicht verstanden habe. Er habe sie mehrmals auf Deutsch mit «Schlampe», Fotze fick dich» und «fick dich» beschimpft (pag. 117 Z. 18 ff.). Sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie sei es sich zwar gewohnt, mit solchen Situationen umzugehen. Jedoch sei dieser Mann sehr aggressiv gewesen. Es gebe ihr ein ungutes Gefühl, wenn er wieder auf freiem Fuss sei (pag. 117 Z. 34 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab L.________ am 5. Juni 2024 an, sie habe einen Anruf von F.________ (Schuhgeschäft) erhalten, wonach ein Mann in der Herrenschuhabteilung Schuhe geklaut habe. Sie und eine Kollegin seien rübergegangen ins erste UG. Dort hätten sie gesehen, wie er die alten Schuhe ausgezogen und neue Schuhe angezogen habe und zwar, ohne dies zu verstecken. Er habe auch gesehen, dass ihn das Personal beobachtet habe. Er habe sich aber nicht stören lassen. Sein Verhalten sei auch in einer gewissen Weise aggressiv gewesen so nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will». Dann sei er die Treppe hochgegangen und habe sich in der Nähe der Kasse eine Sonnenbrille geholt. Danach habe er Richtung Ausgang gehen wollen, sei aber von einer Verkäuferin angesprochen worden, er solle die Sonnenbrille zurückgeben. Er habe ihr dann die Sonnenbrille vor die Füsse geschmissen. Sie und ihre Kollegin seien hinter ihm nachgegangen. Der Beschuldigte habe in der rechten Hand ein Bier oder ein Alkopop oder dergleichen gehalten. Beim Eingang habe sie ihn angesprochen. Da habe er schon die Flasche aufgezogen. Sie habe seinen Arm ergriffen, danach sei die Flasche glaublich zu Boden gefallen. Er habe noch eine zweite Flasche im Hosensack gehabt. Er sei laut geworden (pag. 120 Z. 37 ff.). Sie hätten ihn dann in den Laden zurückgeschoben. Er habe die Flasche am Hals gehalten und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er habe sie auch laut beschimpft (pag. 121 Z. 55 ff.). Sie hätten ihn im Geschäft so lange festgehalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Bei der Anhaltung durch die Polizei habe sie mitbekommen, dass er nicht kooperativ gewesen sei. Sie habe aber nicht alles gesehen. Sie wisse noch, dass er in Handschellen gelegt worden sei. Der Beschuldigte sei jeden- falls nicht friedlich gewesen, bis man ihn in das Auto verbracht habe (pag. 12 Z. 77 ff.). 9.3.3 Aussagen von N.________ Die Aussagen der Polizistin N.________ vom 5. Juni 2024 (pag. 119 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 427): Die Zeugin N.________ gab bei der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zu Protokoll, als sie angekom- men seien, sei bereits der Botschaftsschutz vor Ort gewesen. Der Beschuldigte habe herumgeschrien.

11 Als man ihn rausgeführt habe, habe er mehrmals versucht, sich loszureissen und habe sich gewehrt. Sie hätten ihn ins Auto verladen wollen, da habe er sich mit den Füssen am Auto abgestossen. Sie hätten zwei Personen gebraucht, um ihn ins Auto zu verladen. Man habe ihn dann für den Transport zu zweit fixieren müssen. Er habe auch mehrmals mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen (pag. 124/125, Z. 46 ff.). Von Zeugen habe sie ausserdem mitbekommen, dass der Beschuldigte her- umgeschrien, eine Flasche gegen eine Hauswand geworfen, einen Restauranttisch umgeworfen und wild gestikuliert habe (pag. 125, Z. 60 ff.). 9.3.4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

2. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 427): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2024 zum Vorwurf des unanständigen Benehmens, er sei mit Sicherheit betrunken gewesen und sei ebenfalls unter Drogen gestanden (pag. 390 Z. 12 ff.). Weiter gab er auf Vorhalt, er habe eine Flasche drohend auf der Höhe des Kopfes der Ladenüberwacherin gehalten an: «Nein, ich komme aus einem Land, wo mit den Händen gespro- chen wird, aus Marokko. Ich habe die Flasche hochgehalten, weil ich damit sprach» (pag. 390 Z. 17 ff.). Er sage das generell, weil er sich nicht erinnere (pag. 390 Z. 25). […] Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Täterschaft an der Haft- einvernahme vom 3. Mai 2024 noch bestritt (pag. 21 Z. 169 ff.). 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (pag. 428). Zur Begrün- dung führte sie Nachstehendes aus (pag. 427 ff.): Das Gericht stützt sich für die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe einerseits auf den Anzeigerap- port und andererseits auf die glaubhaften Aussagen von L.________, insbesondere auf die tatnächsten, welche sie am Tattag, am 6. März 2024 machte. Offenbar konnte sie den Beschuldigten sogar mit ei- genen Augen dabei beobachten, wie er seine alten Schuhe in eine Schachtel steckte und die neuen Schuhe anzog und danach eine Sonnenbrille behändigte. Das Gericht hat keinen Grund, ihre Aussage, sie sei durch das Aufziehen der Glasflasche gegen sie in Angst und Schrecken versetzt worden und habe darin eine Drohung erkannt, anzuzweifeln. Obschon sie als Ladenüberwacherin tätig und an ähn- liche Situationen gewohnt ist, fiel der Beschuldigte offenbar durch sein aggressives und herumschrei- endes Verhalten besonders negativ auf, was sie verängstigte. Ebenso geht das Gericht bezüglich der Beschimpfung von den glaubhaften Aussagen von L.________ aus. Auch die Aussagen der Polizistin N.________ zur Anhaltungssituation mit dem Beschuldigten erachtet das Gericht als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen wirken beschönigend und wenig wirklichkeitsnah, wenn er z.B. behauptet, er habe mit der Flasche in der Hand «mit den Händen gesprochen», weil das in seinem Land üblich sei. Insbesondere der Umstand, dass er die Flasche am Flaschenhals aufgezogen hat, spricht gegen ein reines Gestikulieren. […] 9.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die entscheidrelevanten Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ wirken selbsterlebt. Sie enthalten teils originelle Details (so, dass es sich um «grüne»

12 Schuhe gehandelt habe [pag. 117 Z. 18] und der Beschuldigte auf dem Weg nach oben auf der Rolltreppe zwei Kunden zur Seite gestossen habe [pag. 117 Z. 22]) wie auch Beschreibungen eigener Wahrnehmungen und Einschätzungen (so, der Be- schuldigte sei «in gewisser Weise aggressiv gewesen» [pag. 120 Z. 42], nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will» [pag. 120 Z. 42 f.]). Zudem sind sie mit Blick auf den konkreten Ablauf des Handlungsstrangs stringent, logisch und widerspruchsfrei. Die Ladenüberwacherin beschrieb mehrmals, der Beschuldigte habe sie mit aufgezogener Bierflasche bedroht. Er habe diese über den Kopf gehal- ten, «so als ob er die Bierflasche im nächsten Moment gegen [sie] schlagen will» (pag. 117 Z. 25 f., pag. 120 Z. 50 ff.). Damit enthalten die Aussagen der Ladenüber- wacherin diverse Realkennzeichen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Überdies stehen sie mit den objektiven Feststellungen in Einklang. So stimmt ihre Aussage, der Beschuldigte habe seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel verstaut (pag. 117 Z. 18 ff.), mit der polizeilichen Feststellung im Anzeigerapport überein, wo- nach die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109). Nach dem Gesagten und weil kein Grund ersichtlich ist, warum die La- denüberwacherin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist beweiswürdigend auf ihre Sachverhaltsdarstellung abzustellen. Die Aussagen der Polizistin N.________ tragen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie vermitteln jedoch einen Eindruck vom aggressiven und renitenten Gebaren des Beschuldigten unmittelbar vor und nach dem zu beurteilenden Vorfall. Die Aussagen des Beschuldigten, der vor der Vorinstanz im Wesentlichen angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können (pag. 387 Z. 24 f.), tragen kaum zur Sachverhaltsaufklärung bei und erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ladenüberwacherin nicht. Soweit der Beschuldigte überhaupt Angaben zum Vorfall machte, sind seine Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. Er bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, eine Glasflasche hochgehalten zu haben, machte aber geltend, damit gesprochen zu haben. Er stamme aus Marokko und da- mit einem Land, indem mit den Händen gesprochen werde (pag. 387 Z. 21 f.). Hätte er die Glasflasche lediglich zur non-verbalen, gestikulierenden Unterstreichung sei- ner Äusserungen verwendet, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auf übliche Weise am Flaschenbauch hält. Der Umstand, dass er die Glasflasche am Flaschen- hals über seinem Kopf hielt, deutet nach Ansicht der Kammer klar darauf hin, dass er der Ladenüberwacherin signalisieren wollte, die Glasflasche als Schlaggegen- stand zu verwenden, sollte sie ihn daran hindern, das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen zu verlassen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass er vor dem Betreten des Ladenlokals eine Glasflasche gegen die Fassade eines an- deren Verkaufslokals warf und unmittelbar vor dem Erheben der Glasflasche die behändigte Sonnenbrille einer Verkäuferin entgegen resp. vor die Füsse warf. In die- sem Kontext kann die über den Kopf gehaltene Glasflasche vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. Mit dem Erheben der Glasflasche wie auch dem unmittelbar zuvor erfolgten Wurf der Sonnenbrille in Richtung der Verkäuferin wollte sich der Beschuldigte die Flucht mit den erbeuteten Schuhen sichern. Dabei ging es ihm primär um die Beutesicherung, wie sein unmittelbar davor und danach gezeigtes

13 Verhalten zeigen. Er stiess auf der Treppe zwei andere Kunden zur Seite und wehrte sich selbst im Polizeifahrzeug noch dagegen, die erbeuteten Schuhe auszuziehen. Damit wird deutlich, dass er beabsichtigte, die Schuhe zu behalten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ladenüberwacherin und die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt, mit nachstehenden Präzisierungen: Der Beschuldigte warf die behändigte Sonnenbrille der Verkäuferin vor die Füsse, bevor er die Glasflasche über seinen Kopf hob, als wolle er damit auf die Ladenüberwacherin einschlagen, um das Laden- lokal mit den Schuhen verlassen zu können. Im Polizeifahrzeug weigerte er sich, die erbeuteten Schuhe auszuziehen. 10. Zum Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs nach Ziff. I.2 AKS 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 AKS vorgeworfen, sich des Diebstahls, der Sach- beschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Die Ankla- geschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 335; Hervorhebungen im Origi- nal): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), D.________ (Strasse), zN E.________ Der Beschuldigte verschaffte sich gemeinsam mit O.________ (Jugendlich, separates Verfahren) durch Einschlagen eines Vorfensters und Aufbrechen der Verandatür Zutritt zum Einfamilienhaus der Ge- schädigten. Die Beiden durchsuchten die Örtlichkeiten im Erd- und ersten Geschoss nach Deliktsgut, wobei sie diverse Schränke und Behältnisse mit Gewalt öffneten und dadurch beschädigten. Zudem bedienten sie sich aus dem Kühlschrank und liessen diesen offenstehen. In der Folge entwendeten Sie Schmuck und Wertsachen im Wert von CHF 2'095.00 und richteten Sachschaden im Betrag von CHF 3'342.15 an. Sie verliessen die Örtlichkeiten auf unbekannte Art und Weise. Deliktsbetrag: CHF 2'095.00 Sachschaden: CHF 3'342.15 Mittäter / Teilnehmer: O.________ Privatkläger(in): keine 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt; seine Täterschaft sei nicht er- stellt. 10.3 Beweismittel 10.3.1 Anzeigerapport vom 1. Februar 2024, Nachtrag vom 6. März 2024 und Rapport Fo- rensik vom 13. Februar 2024 Den Anzeigerapport vom 1. Februar 2024 (pag. 71 ff.), den Nachtrag vom

6. März 2024 (pag. 79 ff.) und den Rapport Forensik vom 13. Februar 2024 (pag. 83 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 433):

14 Am Ereignisort in C.________ (Ort) wurde bei der Einstiegsstelle (Innentür Windfang) ab Glasbruch- kante, dem Schlüssel und dem inneren Türgriff eine Kontaktspur gesichert. Dabei ergab sich ein DNA- Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen. Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen einer der beiden Komponenten des Mischprofils überein, nämlich 14 Loci. Weiter stimmte das DNA-Profil von O.________ mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merk- malen der zweiten Komponente des Mischprofils überein, ebenfalls 14 Loci. Im Bericht wird festgehal- ten, dass die biologische Spur ab der Innentür des Windfangs u.a. vom Beschuldigten stamme. Da es sich um ein Mischprofil handle, sei der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert. Weiter wurde eine Schuhspur festgestellt (pag. 84 und pag. 88 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass am Tatort relativ wenig Spuren sichergestellt und von den im Asservaten-/Sicherstellungsverzeichnis vermerkten Spuren nicht alle kri- minaltechnisch untersucht wurden. Beim Asservat Nr. 001 handelt es sich um eine Schuhspur ab einer Glasscherbe, die auf dem Wohnzimmerboden vor der Innentür des Windfangs lag, und zu welcher keine näheren Informationen aktenkundig sind. Auf dem Asservat Nr. 002 (biologische Spur ab Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen) wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, das Übereinstim- mungen mit der DNA des Beschuldigten und von O.________ aufweist. Auf dem Asservat Nr. 006 (PET-Wasserflasche aus dem Spülbecken der Küche) fand sich ein weibliches DNA-Mischprofil, das nach Ansicht der Kammer wohl von der Bewoh- nerin des Einfamilienhauses stammen dürfte (pag. 86 f., pag. 88, pag. 90). Laut Rapport Forensik ist der Beweiswert der Übereinstimmung zwischen der DNA- Spur (Asservat Nr. 002) und der DNA des Beschuldigten reduziert, weil es sich um ein Mischprofil handelt. Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) wurde keine Berech- nung des Beweiswerts in Auftrag gegeben (pag. 84). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

2. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 433): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt, ob er die Vorwürfe des Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs anerkenne aus, er sei es nicht gewesen und sei nie dort gewe- sen (pag. 391 [recte: 388] Z. 11 ff.). Weiter sagte er, dass er noch nie in diesem Dorf gewesen sei und keinen O.________ kenne (pag. 391 [recte: 388] Z. 17 ff.). Auf Vorhalt, dass seine DNA am Tatort ge- funden worden sei, sagte der Beschuldigte aus, er rauche Crack mit allen Junkies in Bern. Es sei nor- mal, dass es einen DNA-Austausch gebe. Möglicherweise habe jemand seine Pfeife geraucht und habe dann dort Spuren hinterlassen (pag. 391 [recte: 388] Z. 25 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine Täterschaft bereits an der Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 bestritt. Er machte geltend, weder am Tatort gewesen zu sein noch O.________ zu kennen (pag. 19 Z. 110 ff.). 10.4 Zum Beweiswert von DNA-Spuren im Allgemeinen Für die Grundlagen zur Beweiswürdigung von DNA-Spuren wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 423 f.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist auf Nachstehendes hinzuweisen:

15 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist eine DNA-Spur für sich ge- nommen nicht bereits die Täterschaft einer beschuldigten Person. Es verhält sich mit DNA-Spuren prinzipiell nicht anders als mit jedem anderen Indiz. Das Gericht hat diese von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie bei jedem anderen Be- weismittel auch, ist die grundsätzliche Beweiseignung und -qualität einer DNA-Spur zu beurteilen. Mithin ist zu prüfen, ob sie ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsäch- lich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen kann (Beweiseignung), und es muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (Beweisqualität). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände des Zustandekommens der DNA-Spur (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 01.09.2020 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Auch die Lehre weist darauf hin, dass nicht jede an einem Tatort gefundene DNA- Spur zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tat steht. Auch eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellte Identität von DNA-Spur und Referenz-DNA sagt letztlich nicht mehr aus, als dass die DNA einer bestimmten Person an einem be- stimmten Ort gefunden wurde. Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss dieser Übereinstimmung ein Beweiswert zugeord- net werden. Das ist vor allem bei DNA-Mischprofilen und DNA-Teilprofilen geboten, bei welchen eine Übereinstimmung nicht die gleiche Aussagekraft hat wie bei einem vollständigen DNA-Profil, das einer einzelnen Person zugeordnet werden kann. Es gilt die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurenleger ist, mit der Möglichkeit zu vergleichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwischen DNA- Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biosta- tistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur hinsichtlich Spurenlegung durch die fragliche Person (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 30 zu Vor Art. 255 StPO). Bei der Würdigung von DNA-Spuren ist zu unterscheiden zwischen den Fragen «Von wem stammt die DNA?» und «Wie und wann gelangte die DNA an den Tatort?» (VENNEMANN et. al, Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, in: Rechtsme- dizin 5/2021, S. 395-404, S. 398 f.). DNA-Spuren können auf verschiedenen Ebenen interpretiert werden. Zur Einordnung des Stellenwerts eines DNA-Ergebnisses emp- fehlen VENNEMANN et. al die Betrachtung der Spuren auf den verschiedenen Ebenen im Sinne des Konzepts der «Hierarchie der Hypothesen». Auf Identitäts- und Ur- sprungsebene können Zuordnungen von Spuren zu Personen sowie Aussagen über den zellulären Ursprung der Spur getroffen werden. D.h. es kann geklärt werden, ob die in einer Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer bestimmten Person stammen. Auf Aktivitätsebene können Fragen zur Spurenentstehung beantwortet werden, d.h. zum Zeitpunkt der Spurenentstehung (vor, während oder nach der Tat) und zur Möglichkeit verschiedener Transferszenarien (direkter oder indirekter Trans- fer). Weil bei jedem möglichen Transfer realistisch nur ein Teil der DNA-Menge über- tragen wird, sind insbesondere DNA-Spuren mit hohem DNA-Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen über einen direkten Transfer häufig plausibler zu er-

16 klären als durch einen indirekten Transfer. Dies gilt insbesondere für Spuren, die DNA einer einzelnen Person enthalten, weil bei einem Transferereignis durch eine Person oder einen Gegenstand die DNA oft nicht selektiv weitergegeben wird, son- dern sich dort mit der bereits vorhandenen Hintergrund-DNA zu einer Mischung ver- eint. Auf Deliktsebene trifft das Gericht den Entscheid, ob die beschuldigte Person die Straftat begangen hat oder nicht (VENNEMANN et. al, a.a.O., S. 397 f., 400 und S. 402). Nach VENNEMANN et. al haben die Gerichte bei der Würdigung einer DNA- Spur namentlich nachstehende Punkte zu berücksichtigen (a.a.O., S. 402). ‒ Der DNA-Befund bietet bei Betrachtung auf Identitätsebene weder Informatio- nen über Mechanismen oder Handlungen, die zur Entstehung der DNA-Spur führten, noch zum Zeitpunkt der Spurenentstehung. ‒ Wenn die DNA-Menge einer Spur sehr gering ist und die postulierten Aktivitäten, die zu der Spurenentstehung geführt haben, umstritten sind, haben Transfer, Persistenz und Hintergrund-DNA einen starken Einfluss auf die Gesamtbewer- tung. ‒ Eine DNA-Spur muss nicht zwingend in (direktem) Zusammenhang mit einer Straftat gelegt worden sein, sie kann auch vor oder nach der Tat entstanden oder indirekt an den Tatort verschleppt worden sein. ‒ Während das Vorliegen von Hinweisen auf DNA einer Person in mehreren Spu- ren eher auf eine direkte Übertragung der DNA hindeutet, ist bei Vorliegen eines Hinweises in nur einer einzelnen Spur, insbesondere mit niedrigem DNA-Gehalt, die Möglichkeit eines indirekten DNA-Transfers in Betracht zu ziehen. ‒ Ein indirekter DNA-Transfer kann ein realistisches Szenario zur Erklärung der Spurenentstehung darstellen. In der wissenschaftlichen Literatur werden Sze- narien des indirekten DNA-Transfers beschrieben, jedoch zeigen diese Studien, dass der direkte DNA-Transfer häufiger zu einer auswertbaren DNA-Spur führt als der indirekte DNA-Transfer. Folglich lassen sich Spuren mit hohem DNA- Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen in der Regel über einen di- rekten Transfer besser erklären als durch einen indirekten Transfer. ‒ Grundsätzlich gilt, dass die DNA-Menge mit jedem Transferereignis abnimmt, und die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Mischspuren mit jedem Trans- ferschritt zunimmt. 10.5 Beweiswürdigung der Kammer Am Tatort (Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen; Asservat Nr. 002), wurde eine DNA-Spur sichergestellt, bei der 14 von 16 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen. Es handelt sich um ein Mischprofil, das eben- falls mit 14 von 16 Loci mit der DNA von O.________ übereinstimmt (pag. 84). Auf- grund der relativ hohen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten kann mit sehr hoher – mithin hinreichender – Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass die DNA-Spur auf der sogenannten Identitäts- und Ursprungsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt, wie und wann sie an den Tatort gelangt ist.

17 Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs vorbestraft (pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.) und die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Relativie- rend ist festzuhalten, dass er bis anhin vorwiegend in der Stadt Bern in Ladenlokalen delinquierte und Lebensmittel stahl. Insofern passt die ihm vorgeworfene Tat (Ein- steigen in ein Einfamilienhaus in der Agglomeration Bern und u.a. Entwenden von Schmuck und Wertsachen) nicht zu seinem bekannten Modus Operandi. O.________ hingegen ist wiederholt wegen Einbruchdiebstählen in Erscheinung ge- treten (pag. 81). Es erscheint mindestens ebenso wahrscheinlich, dass jener der al- leinige Täter ist. Dies umso mehr, als es neben dem DNA-Mischprofil keine weiteren (kriminaltechnischen) Hinweise darauf gibt, dass der Einbruchdiebstahl von zwei Personen begangen wurde. Es gibt sodann auch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt in C.________(Ort) aufgehalten hätte, geschweige denn in das Einfamilien- haus eingedrungen wäre. Am Tatort wurden kaum Spuren sichergestellt und ausge- wertet, so dass abgesehen von dem einen DNA-Mischprofil weder weitere DNA-Spu- ren noch Fingerabdrücke oder andere Spuren vorliegen, welche als weitere Indizien auf die Anwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würden. Weil einzig ein DNA-Mischprofil die Täterschaft des Beschuldigten nahelegt resp. weitere Indizien für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt fehlen, ist auf der sogenannten Aktivitätsebene nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten durch einen indirekten Transfer an den Tatort gelangt ist, d.h. vom Beschuldigten auf den Täter – oder allenfalls auf einen Gegenstand – und von dort wiederum an den Tatort. Mangels anderweitiger Indizien bestehen daher vorliegend erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht der Täter ist. 10.6 Fazit Der Beschuldigte ist folglich von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezem- ber 2023 in C.________(Ort), freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 11. Räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 11.1 Rechtliche Grundlagen Einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer bei ei- nem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 428 ff.). Ergänzend und teil- weise wiederholend dazu ist Folgendes festzuhalten:

18 Beim räuberischen Diebstahl erfolgt die Nötigungshandlung nach einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und bezweckt, das Diebesgut zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde. Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams am Diebes- gut. Ferner muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Das bedeutet, dass eine beliebige Drittperson Zeuge des Diebstahls wird, indem sie die Wegnahme des De- liktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Dieb- stahls, beobachtet. Die Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ei- ner Person) muss in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubs nicht. Indes ist nicht erforderlich, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Beendet ist die Tat erst mit der Sicherung der Beute resp. mit dem Eintritt der Berei- cherung. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen kei- nen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten erfüllt der Täter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nur dann, wenn er nach der Vollendung des Diebstahls (d.h. nach dem erfolgreichem Gewahrsamsbruch), aber noch vor dessen Beendigung (d.h. vor der definitiven Beutesicherung resp. dem Eintritt der Bereicherung, der regelmässig beim Verlassen des Ladenlokals zu bejahen ist) ertappt und gestellt wird. Wird der Täter erst ausserhalb des Ladenlokals gestellt, ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art 12 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nötigungshandlung und muss diese in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Beutesicherungsabsicht wird regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 140 StGB). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.2.1 Beschuldigter Fürsprecher B.________ beantragte entsprechend der Eventualanklage einen Schuldspruch wegen Drohung und geringfügigen Diebstahls. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant habe zwar den Gewahrsam an den Schuhen und der Sonnen- brille gebrochen, jenen an der Sonnenbrille jedoch freiwillig aufgegeben, noch bevor die Drohung mit der Glasflasche erfolgt sei. Bereits deshalb scheide in Bezug auf die Sonnenbrille ein räuberischer Diebstahl aus. Zudem sei die Drohung mit der Glas- flasche nicht als Mittel zur Sicherung der Beute (Schuhe) zu verstehen. Bei seinem

19 Mandanten dürfe aufgrund dessen wiederkehrenden psychotischen Verhaltens nicht von den Handlungen auf die Absichten geschlossen werden. Die irrationale Hand- lungsweise seines Mandanten beruhe nicht auf Vernunft, Logik und gesundem Ur- teilsvermögen. Die Drohung mit der Glasflasche sei nicht als wohlüberlegte, zielge- richtete Handlung zu werten, sondern als impulsive Reflexhandlung; ähnlich dem Wegwerfen der Sonnenbrille. Schliesslich sei auch die mit der Drohung verbundene Absicht, den Abtransport des Diebesguts zu sichern, nicht erstellt (pag. 605; ferner pag. 394). 11.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin P.________ beantragte einen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls. Sie machte geltend, die Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche sei eine Reaktion des Beschuldigten darauf gewesen, dass die Ladenüberwacherin ihn am Verlassen des Ladenlokals habe hindern wol- len. Diese habe beim Aufziehen der Glasflasche unmissverständlich davon ausge- hen müssen, der Beschuldigte sei im Begriff, die Glasflasche als Schlaggegenstand einzusetzen. Der Beschuldigte habe der Ladenüberwacherin eine gegenwärtige Ge- fahr für Leib und Leben angedroht und damit eine Nötigungshandlung begangen, um das Diebesgut behalten zu können (pag. 605). 11.3 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis zog sich der Beschuldigte im Ladenlokal ein paar Schuhe an und behändigte in Kassennähe eine Sonnenbrille. Als er in Richtung Ausgang gehen wollte, wo sich keine Kasse befand, bat ihn eine Verkäuferin, die den Vorgang beobachtete, die Sonnenbrille zurückzugeben. Er warf dieser die Sonnenbrille ent- gegen resp. vor die Füsse und lief in Richtung Ausgang. Als er kurz vor dem Ausgang von einer Ladenüberwacherin angesprochen wurde, hob er eine Glasflasche dro- hend über seinen Kopf, als wolle er auf diese einschlagen. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich bezüglich der Wegnahme der Sonnenbrille und der Schuhe sowie mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Somit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor, bei welchem der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde. Der Diebstahl wurde in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte mit den Schuhen und der behändigten Sonnenbrille in Richtung Ausgang lief, wo sich keine Kasse befand. In diesem Moment manifestierte er seinen objektiv erkennbaren Willen, we- der für die Sonnenbrille noch die Schuhe bezahlen zu wollen, womit nach den Regeln des sozialen Lebens der Gewahrsamsbruch eingetreten ist. Nach der Vollendung aber vor der Beendigung des Diebstahls (d.h. vor Verlassen des Ladenlokals) wurde der Beschuldigte von der Verkäuferin angesprochen, wel- cher er die Sonnenbrille vor die Füsse warf, und stellte sich ihm die Ladenüberwa- cherin in den Weg, gegenüber welcher er eine Glasflasche drohend in die Luft hielt. Mit Blick auf die Vorbringen von Fürsprecher B.________ (siehe E. III.11.2.1 hiervor) bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um Nötigungshandlungen zwecks Beutesicherung handelt. Wie unter E. II.9.5 hiervor ausgeführt, kann die am Flaschenhals über den Kopf ge- haltene Glasflasche unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – namentlich sei-

20 nes aggressiven Auftretens, des Umstands, dass er bereits zuvor eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen hatte und auch die Sonnenbrille in Richtung einer Verkäuferin warf – vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie ihn am Verlassen des Ladenlokals hindern. Daher und weil der Schlag mit einer Glasflasche grundsätzlich geeignet ist, Verletzungen im Ausmass einer (mindestens) einfachen Körperverlet- zung zu verursachen, drohte der Beschuldigte der Ladenüberwacherin wissentlich und willentlich mit einer gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Somit liegt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Wie ebenfalls unter E. II.9.5 hiervor dargetan, bestehen beweismässig keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Glasflasche nicht allein deshalb erhob, um sich die Flucht zu ermöglichen, sondern primär deshalb, weil er die erbeuteten Schuhe behalten wollte. Ferner zeigt der Umstand, dass er sich noch nach der polizeilichen Anhaltung im Einsatzfahrzeug der Polizei weigerte, die Schuhe wieder auszuziehen, klar auf, dass er nicht gewillt war, den erlangten Gewahrsam an den Schuhen wieder aufzu- geben. Die Drohung mit der Glasflasche erfolgte folglich eindeutig mit Beutesiche- rungsabsicht. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich war der Beschuldigte trotz seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung (1.44 Ge- wichtspromille) in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls auch die Geldstrafe für die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amts- handlung, die nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (siehe E. I.6 hiervor). 13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 445 ff.). 14. Strafrahmen und Strafart Räuberischer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Beschimpfung wird mit Geldstrafe zwi- schen drei und 90 Tagessätzen und Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe

21 zwischen drei und 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB resp. Art. 286 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 15. Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS wird eine Freiheitstrafe ausgefällt (E. IV.16. hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS sowie Hinderung ei- ner Amtshandlung nach Ziff. I.1 und I.3 AKS werden Geldstrafen ausgesprochen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Dabei ist die für die Beschimpfung auszufällende Einsatzgeldstrafe angemessen um die weiteren Schuldsprüche zu erhöhen (Asperationsprinzip), wobei der übliche As- perationsfaktor von 2/3 zur Anwendung gelangt (E. IV.17 hiernach). 16. Freiheitsstrafe 16.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 447 f.): Vorliegend handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl in einem Schuhgeschäft. Dieser erfolgte unter den Augen der Mitarbeiter. Der Beschuldigte tauschte seine Schuhe mit neuen Schuhen aus. Beim Verlassen des Geschäfts behändigte er im Weiteren eine Sonnenbrille, warf diese sodann zu Boden und bedrohte eine Angestellte mit der erhobenen Glasflasche in der Hand. Es kamen aber keine Personen körperlich zu Schaden. Die Deliktssumme von CHF 92.95 liegt im Bagatellbereich. Aufgrund der Drohung mit einer aufgezogenen Glasflasche, mit welcher der Beschuldigte eine erfahrene Ladenü- berwacherin in Angst und Schrecken versetzte, ist demgegenüber nicht vom Strafminium auszugehen. Die Kammer schliesst sich dem an. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 92.95 im Bagatell- bereich anzusiedeln und es sind keine Personen zu Schaden gekommen; es blieb bei der Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche. Das Nötigungsmittel des Schlags mit einer Glasflasche ist im Vergleich zu anderen möglichen Nötigungsmit- teln (verbale Drohung versus Drohung mittels Schusswaffe) als durchschnittlich zu beurteilen. Das Tatvorgehen war amateurhaft, plump und provokativ, keinesfalls ge- rissen und kaltblütig. Gleichwohl ging der Beschuldigte im Ladenlokal zielgerichtet vor und legte eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Er steuerte die sich im Untergeschoss befindliche Herrenabteilung an, verstaute seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel und stiess auf der Treppe zwei Kunden zur Seite. Bei der La- denüberwacherin, die es gewohnt ist, mit solchen Situationen umzugehen, hinter- liess der Vorfall einen bleibenden Eindruck. Jene fürchtete, der Beschuldigte könnte ihr im Nachhinein etwas antun. Das Handeln des Beschuldigten ging über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus und es war letztlich dem bedachten Handeln der Ladenüberwacherin zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert ist. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren) ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

22 16.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 448): Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres anders han- deln können. Es gab für ihn keinen zwingenden Grund, Schuhe und eine Sonnenbrille zu stehlen. Die Tat war für ihn als geübter Trinker auch mit einem Alkoholpegel von 1.44 Gewichtspromille vermeidbar. Die Kammer schliesst sich dem an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung gezielt agierte, direktvorsätzlich be- züglich des Diebstahls wie auch der anschliessenden Gewaltandrohung handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden angemes- sen. 16.4 Täterkomponenten 16.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz (siehe pag. 448) und die Ausführungen unter E. V.19.2 hiernach verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorleben ins- gesamt als unauffällig zu bezeichnen ist und daher keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat. Zu den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er verhei- ratet ist, jedoch von seiner Ehefrau getrennt lebt und ihrerseits eine Scheidung ge- wünscht wird, wobei nicht bekannt ist, ob diese inzwischen vollzogen wurde. Seit Juli 2025 befindet er sich in der UPD Bern, dies im Rahmen einer durch die KESB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aufgrund seiner Suchterkrankung und der zunehmenden Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit. Er geht weder einer geregelten Arbeit nach noch hat er es seit dem erstinstanzlichen Urteil ge- schafft, ein geordnetes und abstinentes Leben zu führen, was jedoch nicht im Sinne einer Straferhöhung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass beim Beschuldigten eine chronische Suchterkrankung diagnostiziert ist und eine lan- gandauernde Obdachlosigkeit vorliegt, ist dagegen leicht – im Umfang eines Monats

– strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach im Strafregister verzeichnet. Seine Vorstrafen betref- fen zwischen Juni 2015 und September 2023 begangene Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Stras- senverkehrsgesetz sowie Drohung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshand- lung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Sachbeschädigung (pag. 571 ff.). Wenngleich die Vorstrafen teils weit zurückliegen und einzig jene we- gen Drohung einschlägig ist, zeugen sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbar- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies umso mehr, als der Beschuldigte den räuberischen Diebstahl während der ihm mit Urteil der Staatsan-

23 waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 gewährten dreijährigen Probezeit für eine Geldstrafe und während hängigem Strafverfahren BM ________ beging (vgl. pag. 575 f.). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. 16.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte ver- hielt sich im Strafverfahren teils unangebracht, unanständig und renitent. So ist dem Protokoll zur Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 zu entnehmen, dass er wiederholt laut wurde, die Übersetzerin anschrie und den Staatsanwalt unterbrach (pag. 17 Z. 34 f., pag. 19 Z. 89 f. und Z. 114 f., pag. 20 Z. 146 f., pag. 23 Z. 240 ff.). Es fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue, meinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch: «Ich habe nichts Schlimmes ge- macht» (pag. 392 Z. 9 f.). Der Beschuldigte wurde während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Er wurde am 5. Juni 2025 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, begangen im Januar 2025 (pag. 576 f., pag. 589 ff.), und am 10. November 2025 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Sach- beschädigung, unanständigem Benehmen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen März und August 2025 (pag. 582 ff.), verurteilt. Das offenbart, dass ihn selbst das Damoklesschwert des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen räuberischen Dieb- stahls resp. der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Mo- naten und einer 5-jährigen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhal- ten vermochte. Die erneute Straffälligkeit während des hängigen Strafverfahrens wirkt sich zusam- men mit den Vorstrafen (siehe E. IV.16.4.1 hiervor) und dem Verhalten des Beschul- digten während des Strafverfahrens im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. 16.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche lie- gen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 16.4.4 Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus. 16.5 Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen.

24 16.6 Vollzug 16.6.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungs- aussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 16.6.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.16.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Er delinquierte wiederholt während Probezeiten und hängigen Verfahren. Von Bus- sen, bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen zeigte er sich bisher unbeeindruckt. Eine «bloss» bedingte Freiheits- strafe in Verbindung mit einer Busse genügt offenkundig nicht, um ihn von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nachteilig fällt auch ins Ge- wicht, dass er an einer Psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol, Can- nabinoide und Kokain leidet, die nicht therapiert sind, wobei unter Substanzgebrauch Psychosen möglich sind (siehe E. V.19.2 hiernach). Zudem hat er weder einen sozi- alen Empfangsraum noch realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit und ist obdachlos. Angesichts all dessen ist das Risiko, dass er erneut straffällig wird, latent und muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. 16.7 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich gemäss Ziff. II.1.1 der Anklageschrift vom 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024 in Polizei- resp. Untersuchungshaft (pag. 15 ff.) sowie vom 10. Ju- li 2024 bis 19. November 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 67, pag. 465 f., pag. 473 ff.). Zudem wurde er am 6. März 2024 von 15:48 Uhr bis 21:45 Uhr vorläu- fig festgenommen (pag. 110 ff.), weshalb hierfür ein weiterer Hafttag anzurechnen ist (vgl. hierzu BGE 150 IV 377). Die insgesamt 69 Hafttage sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte. 16.8 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte.

25 Mit Blick auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass betref- fend die dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Novem- ber 2025 zugrundeliegenden Delikte keine retrospektive Konkurrenz vorliegt, nach- dem das erstinstanzliche Urteil vorliegend zu einem früheren Zeitpunkt ergangen ist. Daher ist keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. 17. Geldstrafe 17.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS 17.1.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem bezeichnet der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von maximal zehn Personen als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Erfolgen diese Äusserun- gen allein gegenüber dem Geschädigten, sehen die VBRS-Richtlinien 5 Strafeinhei- ten vor (a.a.O., S. 48). Der Beschuldigte beschimpfte die Ladenüberwacherin als «Schlampe», «Fotze» und mit «fick dich», dies in einem Ladenlokal und damit in Anwesenheit mehrerer Perso- nen. Die Äusserungen erfolgten, als die Ladenüberwacherin den Beschuldigten ge- meinsam mit einer Verkäuferin festhielt, um zu verhindern, dass er das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlässt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre wie auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wiegen ver- gleichsweise leicht. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe zwischen drei und 90 Tagessätze) ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Daher und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Beleidigungsabsicht. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Strafminderung wegen eingeschränkter Handlungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Alkoholpegels von 1.44 Promille des Be- schuldigten ist nicht angezeigt, zumal er gleichwohl zu zielgerichtetem Handeln fähig war und ein gewohnter Trinker ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 17.1.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

26 17.2 Asperation für Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS 17.2.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem wird der Täter von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als der Polizeibeamte den Ausweis kontrollieren will, reisst ihm der Täter den Ausweis aus den Händen und flüchtet (a.a.O., S. 51). Der Beschuldigte weigerte sich, den Anweisungen der infolge des räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS avisierten Polizeiangehörigen Folge zu leisten, worauf er von diesen ins Schliesszeug gelegt werden musste. Er versuchte sich loszureis- sen und stiess mit den Beinen gegen das Polizeifahrzeug, um nicht einsteigen zu müssen. Überdies schrie er die Polizeiangehörigen an. Damit leistete er massiv mehr Widerstand als der Täter im Referenzsachverhalt und wiegt die objektive Tatschwere vorliegend deutlich schwerer. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 18 Tages- sätzen als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 17.2.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Tagessätze. 17.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS 17.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte stand in Verdacht, mit einer Eisenstange einen Personenwagen beschädigt zu haben. Als ihn die herbeigerufenen Polizeiangehörigen mit einem Ge- genstand aus Metall in der Hand erblickten, nahm er eine aggressive Haltung ein, woraufhin die Polizeiangehörigen einen Gummischrotwerfer behändigten und der Beschuldigte davonrannte. Trotz wiederholten Rufen «Halt Polizei» resp. «Stopp Po- lizei» rannte er weiter und warf dabei die Eisenstange weg. Etwas später wurde er unter Mithilfe einer zweiten Polizeipatrouille angehalten. Damit wiegt die objektive Tatschwere vorliegend leicht schwerer als im Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 12 Tages- sätzen als angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.

27 17.3.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS eine Gelstrafe von 12 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 8 Tagessätze. 17.4 Zwischenfazit Gesamtgeldstrafe Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. 17.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter E. IV.16.4 hiervor ver- wiesen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte betreffend Beschimpfung wie auch Hinderung einer Amtshandlung einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponenten sind im Umfang von 15 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen. 17.6 Konkrete Gesamtgeldstrafe Die Kammer erachtet eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 17.7 Tagessatzhöhe 17.7.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen aus- zugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N. 439). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse her- abzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 17.7.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erhält vom Sozialdienst monatlich CHF 287.00 ausbezahlt (pag. 570). Daher und weil er (soweit bekannt) über kein Vermögen verfügt, derzeit kaum realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit hat und sich mo- mentan in einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung befindet, erachtet die Kammer einen minimalen Tagessatz von CHF 10.00 für angemessen.

28 17.8 Vollzug Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor ausgeführt, ist die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig und genügt eine «bloss» bedingte Strafe in Verbindung mit einer Busse nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daher ist die Geldstrafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). 17.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend CHF 500.00, zu verurteilen. V. Landesverweisung 18. Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat einen Ausländer, der wegen räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die ob- ligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumu- lativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist restrik- tiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesge- richts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3). Die Landesverweisung kann für den Ausländer namentlich im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) sein. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Be- handlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So wenn über-

29 zeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Okto- ber 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine auf- enthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung eines gesundheitlich angeschla- genen Ausländers in seinen Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für jenen im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass er aufgrund feh- lender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Be- handlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Ver- ringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.2). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom

21. Januar 2025 E. 2.2.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgese- henen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berück- sichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung all- fälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht fest- stehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). 19. Erwägungen der Kammer 19.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als marokkanischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen räuberischem Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schwe- ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

30 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz Zur Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Der Beschuldigte reiste bereits vor 10 Jahren, nämlich am 29. September 2014 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch des Beschuldigten trat das Staatssekretariat für Migration nicht ein und wies ihn mit Entscheid vom 5. März 2015 aus der Schweiz weg. Weil der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist, fällt er nicht in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB. Auch die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz steht einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch den Gross- teil seines Erwachsenenlebens ausserhalb der Schweiz verbracht hat. 19.2.2 Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Familiäre, soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Er verfügt über kein festes Wohndomizil in der Schweiz und hätte diese bereits im Jahr 2015 verlassen sollen. Allerdings erhielt er durch seine Heirat am

20. Mai 2019 mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeitsdauer aber seit dem

19. Mai 2023 abgelaufen ist (pag. 268). Dem Bericht des ABEV kann entnommen werden, dass der Beschuldigte getrennt von seiner Ehefrau, einer Schweizerin, lebt und mit ihr keine Kinder hat (pag. 268). Dem ABEV ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz Familienangehörige hat. Dem Schreiben des ABEV an den Beschuldigten vom

10. Mai 2024 kann weiter entnommen werden, dass seine Ehefrau sagte, dass sie seit dem 1. Okto- ber 2022 vom Beschuldigten getrennt sei und ein Ehescheidungsverfahren laufe (pag. 271). Der Be- schuldigte bestätigte dies an der Hauptverhandlung pag. 391 Z. 12). Ob die Ehe des Beschuldigten zwischenzeitlich geschieden ist, ist nicht bekannt. Selbst wenn er noch immer mit einer Schweizerin verheiratet sein sollte, ist festzu- halten, dass die (kinderlos gebliebene) Ehe seit langem nicht mehr gelebt wird. Oh- nehin ist nicht auszuschliessen, dass die Heirat (auch) aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen wurde, erfolgte sie doch erst, nachdem das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. Die Trennung erfolgte sodann bereits nach wenigen Ehejahren. Die familiäre Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK hat, steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 19.2.3 Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Über eine allfällige Ausbildung ist nichts aktenkundig. Ebenso ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz je einer Arbeit nachging. In der Hauptverhandlung sagte er dazu, dass er in Italien als Gipser und in Italien und der Schweiz als Kurier gearbeitet habe (pag. 394 [recte: 391] Z. 33 f.).

31 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung angab, er habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet, sei während zweieinhalb Jahren bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gewesen und sei nun Sozialhilfebezüger (pag. 392 Z. 8 ff.). Auch aktuell geht der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 563) und wird vom Sozialdienst unterstützt (pag. 550, pag. 570). Im Betreibungsregisterauszug vom 10. Oktober 2025 sind fünf Betreibungen in Höhe von total CHF 21'742.90 ver- zeichnet. Bei den Gläubigern handelt es sich um die Stadt Bern und eine Kranken- kasse (pag. 551 f.). Resümierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (soweit bekannt) in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging, Schulden anhäufte und Sozialhilfe be- zieht. Es liegt keine berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spräche. 19.2.4 Zum Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK Mit Entscheiden der KESB vom 23. Juli 2025 und 20. August 2025 wurde der Be- schuldigte zur psychiatrischen Begutachtung in die UPD Bern eingeliefert und an- schliessend fürsorgerisch in der UPD untergebracht (pag. 535 ff.). Die KESB begrün- dete die behördliche fürsorgerische Unterbringung wie folgt (pag. 537): Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass bei A.________ von einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.2) und durch Cannabinoide (F12.8) und durch Kokain (F14.8) ausgegangen werden muss. Seit dem Jahr 2021 kam es immer wieder zu stationären Aufenthalten in der UPD Bern und seit dem 09.07.2025 befindet sich A.________ mittels äFU erneut in den UPD Bern. Hintergrund war eine akute Eigengefährdung im Rahmen zunehmender Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit, be- stehender Alkohol- und Drogenproblematik sowie psychischer Instabilität. Aktuell lebt A.________ ohne festen Wohnsitz, was in Kombination mit fehlenden sozialen Ressourcen und seiner psychischen In- stabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Eigen- oder Fremdgefährdung sowie medizinische und soziale Unterversorgung darstellt. Hinzu kommt, dass bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation bei A.________ ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht. Im Verlauf der aktuellen Hospitalisation hat sich bereits eine teilweise Stabilisierung abgezeichnet. Den- noch sind die psychosozialen Rahmenbedingungen wie Wohnsituation, Alltagsstruktur und soziale In- tegration weiterhin derart unzureichend, dass eine lückenlose Betreuung unerlässlich ist. Angesichts der anhaltenden Abhängigkeitssymptomatik, Impulsivität, chronischer Obdachlosigkeit sowie sozialer Isolation und eingeschränkter Krankeneinsicht sowie zur Sicherung der Abstinenz und für eine inte- grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist A.________ weiterhin auf eine Behandlung im stationären Rahmen angewiesen. Er ist auf eine engmaschige therapeutische Begleitung in einem strukturierten Umfeld angewiesen. Die KESB Mittelland Nord kommt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 07.08.2025 zum Schluss, dass eine ambulante Behandlung gegenwärtig nicht ausreicht und es einer stationären Be- handlung, insbesondere unter dem Aspekt der medikamentösen Einstellung, Krisenintervention und strukturierten Betreuung bedarf. Eine behördliche Anordnung ist aufgrund der ambivalenten Haltung von A.________ gegenüber der Behandlung notwendig, um die Kontinuität der Behandlung zu sichern. Gemäss Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 wurde der Beschuldigte seit dem Jahr 2021 mehrfach aufgrund von Alkoholabusus im Rahmen vorbekannter Al-

32 koholabhängigkeit und Anpassungsstörung bei schwerer Belastung in die UPD ein- gewiesen. Ziel seiner Behandlung war die Lösung der Wohnsituation (Obdachlosig- keit) durch Platzierung in eine geeignete Wohnform und die Gewährleistung einer langfristigen Stabilität und Abstinenz. Er erhielt namentlich Medikamente zur Linde- rung der Entzugssymptomatik und zeigte sich wechselhaft kooperationsbereit und blockierend. Obgleich es ihm laut eigenen Angaben wichtig war, eine geeignete Wohnform zu erhalten und seinen Substanzmissbrauch hinter sich zu lassen, war er bei Erweiterung der Ausgangsmöglichkeiten wiederholt abgängig und konnte keine Begründung dafür geben, ausser dass «es ihm im Kopf nicht richtig geht». Aus Sicht der behandelnden Ärzte war er keinesfalls selbstfürsorgefähig, weshalb sie ein be- treutes Wohnen zur Sicherstellung seines Wohlbefindens empfahlen (pag. 607 ff.). Im undatierten Austrittsbericht Pflege der UPD ist stichwortartig ausgeführt «Zu stark in der Sucht gefangen – nicht complaint – keine Krankheitseinsicht» und «Unter Sub- stanzgebrauch Psychosen möglich» (pag. 610). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lief die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor über die UPD und befand sich der Beschuldigte in einem Probemonat im «J.________(Wohnheim)». Laut E-Mail des «J.________(Wohnheim)» vom 1. De- zember 2025 ist insbesondere das Neuroleptikum Olanzapin sehr wichtig, damit der Beschuldigte psychisch stabil bleibt. Der Beschuldigte hält sich im «J.________(Wohnheim)» an die Regeln und nimmt regelmässig an der Tagesstruk- tur (Arbeitsprogramm Wäsche) teil. Eine Anmeldung für eine ambulante psychiatri- sche Begleitung ist in Abklärung (pag. 606). Aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustands war der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (siehe E. I.3 hier- vor). Wenngleich der Beschuldigte gesundheitlich belastet ist, steht sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) – entgegen den oberin- stanzlichen Vorbringen von Fürsprecher B.________ (pag. 606) – einer Landesver- weisung nicht entgegen. Der Beschuldigte ist trotz seiner «psychische und Verhal- tensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain» gesundheitlich nicht derart angeschlagen, dass er in Marokko intensive Leiden oder eine wesentliche Verringe- rung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. Unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Auch im Heimatstaat des Beschuldigten sind psychiatrische und psychologische Therapien verfügbar. Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (Régime d'Assistance Médicale [RAMED]) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssys- tem gewährt ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4327/2023 vom 07.09.2023 E. 5.4.3 und D-232/2021 vom 09.06.2021 E. 8.3.3 je mit Hinwei- sen). Kommt hinzu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ange- sichts der mit der gegenwärtigen behördlichen fürsorgerischen Unterbringung ver- bundenen Behandlung bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung ver- bessern dürfte.

33 19.2.5 Zur Integration in der Schweiz Der Beschuldigte spricht neben seiner Muttersprache Arabisch auch die Landes- sprachen Französisch und Italienisch (pag. 28, pag. 607). Laut dem Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Spra- che (pag. 607). Dem SEM legte er das einverlangte Deutsche Sprachzertifikat (mündliche Kenntnisse, der an seinem Wohnort gesprochenen Landessprache) nicht vor (pag. 560). Laut dem Entscheid der KESB vom 20. August 2025 hat er keine sozialen Ressourcen und lebt sozial isoliert (pag. 537). Vor seiner fürsorgerischen Unterbringung war der Beschuldigte obdachlos, lebte auf der Strasse und verkehrte im Drogenmilieu (vgl. pag. 17 Z. 38, pag. 24 Z. 272, pag. 151 Z. 64 f, pag. 388 Z. 25 ff.). Von intakten sozialen Bindungen zu in der Schweiz wohnhaften Personen kann folglich nicht die Rede sein. Die (fehlende) soziale, gesellschaftliche und kulturelle Integration des Beschuldigten spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.2.6 Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aus- sichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Zur Rückfallgefahr des Beschuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 457): Zum Ausmass der Rückfallgefahr lässt sich festhalten, dass die seit 2015 gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen keinerlei Wirkung zeigten bzw. nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte delinquierte auch während laufendem Verfahren noch, weshalb er schliesslich verhaftet wurde. Ob die nun zu verbüssende Freiheitsstrafe und die unbedingte Geldstrafe bei ihm wirklich ein Umdenken bewirken können, bleibt unklar. Aufgrund seiner finanziellen Situation und weil er Drogen konsumiert, ist vielmehr zu erwarten, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig rückfällig werden könnte. Der Beschuldigte wurde rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz erstmals straffällig und verzeichnet sieben rechtskräftige Schuldsprüche (pag. 572 ff., pag. 582 ff., pag. 593; siehe E. IV.16.4.1, E. IV.16.4.2 und E. IV.16.6.2 hiervor). Wenngleich die meisten Verurteilungen – abgesehen vom vorliegenden Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls – eher im Bagatellbereich anzusiedeln sind, bekundete der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wiederholt massiv Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit mehrfach. Negativ ins Gewicht fällt auch die ungünstige Legalprognose des Beschuldigten. Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor dargetan, vermochte ihn selbst das Damoklesschwert der erstinstanzlichen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhalten und wurde er während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Namentlich deutete er am 3. April 2025 zunächst an, eine Weinflasche in Richtung von Polizeiangehörigen zu werfen, und drohte diesen später, sie mit der Glasflasche tätlich anzugreifen. Am

17. August 2025 verhielt er sich aggressiv, pöbelte Passanten an und warf mehrere Glasflaschen um sich (pag. 583 f.). Kommt hinzu, dass laut Entscheid der KESB vom

20. August 2025 aufgrund der Kombination von fehlendem festem Wohnsitz, fehlen- den sozialen Ressourcen und psychischer Instabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation ein er-

34 höhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht (pag. 536; siehe E. V.19.2.4 hiervor). Deshalb, angesichts der nicht vorhandenen Krankheits- und Abstinenzeinsicht sowie mangels Einsicht und Reue ist mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz erneut delinquie- ren wird. Vor diesem Hintergrund und weil es dem Beschuldigten – obwohl er seit elf Jahren in der Schweiz lebt – nicht annährend gelungen ist, sich beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren, sind die Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz sehr ungünstig. 19.2.7 Zu den Eingliederungschancen im Heimatstaat Der Beschuldigte ist in Marokko geboren (pag. 5), hat dort das Baccalauréat besucht und später gearbeitet (pag. 391 Z. 21 ff. und Z. 45 f.) Als seine Mutter verstarb, ver- liess er mit 18 Jahren seinen Heimatstaat. Gemäss eigenen Angaben hat er in Ma- rokko niemanden mehr (pag. 391 Z. 40 ff., pag. 392 Z. 1 ff.) und leben Angehörige seines «Stamms» in Mailand. Er selbst lebte und arbeitetet in den Jahren 1996 bis 2014 in Italien (pag. 391 Z. 14 ff. und Z. 32 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gefragt, wie es für ihn wäre, wenn er infolge Landesverweises zurück nach Marokko gehen müsste, erklärte er: «Ich werde nicht nach Marokko zurückgehen. Weshalb sollte ich nach Marokko zurückgehen? Ich habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet und war während zwei Jahren und sechs Monaten beim RAV. Jetzt bin ich Sozialhilfebezüger. Ich habe nichts Schlechtes gemacht» (pag. 392 Z. 5 ff.). Auch darauf hingewiesen, im Falle einer Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS sei ihm grundsätzlich die Einreise und der Aufenthalt im Schengenraum untersagt, betonte er: «Ich kehre nicht nach Marokko zurück» (pag. 392 Z. 12 ff.). Der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025 äussert sich zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatstaat unter Verweis auf den Bericht vom 13. Mai 2024 wie folgt (pag. 549, pag. 564): Wie bereits erwähnt, hat Herr A.________ in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Sei- ner Ausreisepflicht leistete er keine Folge. Dank der Eheschliessung vom 20. Mai 2019 mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei der Ehegattin). Die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz seit der Bewilligungserteilung (ca. fünf Jahre) ist als mittellang zu bezeichnen. Als er im September 2014 in die Schweiz einreiste, war er 41 Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten des Heimatlandes vertraut ist. Ob er über ein Beziehungsnetz im Herkunftsstaat verfügt, entzieht sich unserer Kenntnis. Es ist uns ebenfalls nicht möglich, die Möglichkeiten einer Eingliederung in die dortige Bildungs- oder Arbeitswelt zu beurteilen. Weil der Beschuldigte in Marokko geboren, aufgewachsen und dort bis zur Volljäh- rigkeit gelebt hat, dürfte er mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest in den Grundzügen vertraut sein. Er spricht die Landessprache Arabisch sowie Franzö- sisch, eine in Marokko etablierte Sprache. Obgleich er als 53-Jähriger nach rund 30- jähriger Landesabwesenheit sicherlich gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, sich in Marokko wiedereinzugliedern, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung grundsätzlich möglich ist. Jedenfalls stehen seine Eingliederungschancen in seinem

35 Heimatstaat nicht schlechter als jene in der Schweiz, in welcher er sich während seines über 11-jährigen Aufenthalts nicht annähernd zu integrieren vermochte. 19.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den be- troffenen Ausländer. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Här- tefall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23.03.2020 E. 1.4). Eine sol- che Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben: Obgleich der 52-jährige Beschuldigte seit rund elf Jahren in der Schweiz lebt, ist er weder beruflich noch gesellschaftlich integriert – geschweige denn verfügt er über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zur Schweiz, wie sie für die Beja- hung eines persönlichen Härtefalls erforderlich wären. Soweit bekannt ging er in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach, war beim RAV gemeldet, bezieht seit dem

7. Februar 2024 Sozialhilfe und ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat keine Kinder und lebt mindestens in Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau, womit auch das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen steht. Auch sein Ge- sundheitszustand resp. das in Art. 3 EMRK statuierte Folterverbot steht einer Lan- desverweisung nicht entgegen, zumal seine Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain auch in Marokko hinreichend behandelt werden können. Selbst wenn die Gesundheits- und Sozialsysteme in Marokko schlechter sein dürften als jene in der Schweiz, ist er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht intensiven Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung ausgesetzt. Schliesslich verfügt er über intakte Eingliede- rungschancen in Marokko. In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen jedoch nicht aussergewöhnlich schwer. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. 19.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese würde ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 458), gründet das öffentliche Inter- esse an der Landesverweisung des Beschuldigten darin, weitere strafbare Handlun- gen zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Die Behauptung des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe sein Leben wieder in den Griff bekommen (pag. 392 Z. 19 f.), widerspricht seinem seither an den Tag gelegten Verhalten. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er wiederholt straffällig. Es gelang ihm auch nicht, ein geordnetes und absti- nentes Leben zu führen. Wenngleich es sich bei den von ihm bis anhin verübten

36 Straftaten namentlich um Vermögensdelikte im Bagatellbereich handelt, ist nach An- sicht der Kammer insbesondere aufgrund seines Suchtmittelkonsums und des damit einhergehenden Risikos einer Psychose nicht unwahrscheinlich, dass bei künftigen Delikten Drittpersonen in ihrer körperlichen Integrität geschädigt werden. Laut Ent- scheid der KESB vom 20. August 2025 besteht aufgrund der Kombination von feh- lendem festem Wohnsitz, fehlenden sozialen Ressourcen und psychischer Instabi- lität gar ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiter- hin fehlender Abstinenzmotivation ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneu- ter Gefährdungslage besteht (siehe E. V.19.2.4 hiervor). Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte am 3. April 2025 Polizeiangehörigen drohte, sie mit einer Glasflasche tät- lich anzugreifen, und am 17. August 2025 Passanten anpöbelte und mehrere Glas- flaschen um sich warf (siehe E. IV.16.4.2 hiervor). Bei Gewaltdelikten ist selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. 19.4 Keine Vollzugshindernisse Das SEM hielt im Schreiben vom 20. August 2024 fest, der Vollzug einer Wegwei- sung nach Marokko sei grundsätzlich möglich (pag. 562; ferner pag. 564). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entge- genstünde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. 19.5 Dauer der Landesverweisung Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur eine Landesver- weisung für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren in Betracht. 19.6 Fazit Der Beschuldigte ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 8'825.00. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, davon 1/5 auf die Freisprüche und 4/5 auf die Schuldsprüche auszuscheiden. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'765.00 sind vom Kanton Bern und die auf Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 7'060.00 sind vom Beschuldigten zu tragen.

37 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte scheiterte mit seinen Hauptanträgen (Schuldspruch wegen Dieb- stahls und Drohung; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe; Verzicht auf eine Landesverweisung; Ausrichtung einer Haftentschädigung) vollständig. Auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft drang mit ihren Anträgen nicht vollständig durch (keine wei- teren drei Schuldsprüche und nur leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber der Vorinstanz). Daher erachtet die Kammer eine Kostenauflage im Umfang von 3/4 an den Beschuldigten und 1/4 an den Kanton Bern als angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon sind CHF 875.00 vom Kanton Bern und CHF 2’625.00 vom Beschuldigten zu tragen. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden praxisgemäss separat bestimmt und ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung ge- stellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12’500.00, entsprechend bis zu 62.5 Stunden. 21.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ rechtskräftig auf CHF 7'427.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.90

38 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 Obere Instanz Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 2. Dezem- ber 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'573.10 (amtliches Honorar CHF 3'112.00 für 15.56 Stunden + Reisezuschlag von CHF 100.00 + Auslagenpau- schale von CHF 93.35 + Mehrwertsteuer von CHF 267.75; pag. 615 ff.). Der fakturierte (geschätzte) Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung von 4 Stunden wird auf die tatsächliche Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der für die Nachbetreuung des Mandanten fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird auf angemessen erachtete 0.75 Stunden gekürzt. Somit werden Fürsprecher B.________ 12.31 Stunden vergütet, entsprechend einem amtlichen Honorar von CHF 2'462.00. Die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer sind entsprechend zu kürzen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60; für die Berech- nung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. SIS-Ausschreibung 22.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im SIS auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung- Grenze).

39 Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständi- gen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entschei- dung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist ins- besondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom

27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsan- gehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch we- gen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS- Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügt über keine Auf- enthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Mithin ist er ein Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Mit vorliegendem Urteil wird er des räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung

40 der zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus der vorliegenden Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls sowie zahlreichen seiner Vorstrafen und seiner wiederholten Delinquenz während des hän- gigen (Berufungs-)Verfahrens (vgl. pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.). Eine Aus- schreibung im SIS erweist sich daher nicht als unverhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-Verord- nung-Grenze sind erfüllt. 22.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im SIS anzuordnen. 23. Weitere Verfügung Für die weiter Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen.

41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Okto- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Beschimpfung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.3. des unanständigen Benehmens, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 5. April 2024 in Bern; 1.5. der Tätlichkeiten, begangen am 24. Juli 2024 in Bern; 1.6. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.6.1. am 6. März 2024 in Bern Z. N. der G.________ (Drogerie) (Deliktsbe- trag: CHF 22.90); 1.6.2. am 13. April 2024 in Bern Z. N. der H.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 5.85); 1.6.3. am 26. April 2024 in Bern Z. N. der I.________ (Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 23.60); 1.6.4. am 29. April 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 4.25); 1.6.5. am 03. Mai 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 16.00); 1.7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Ei- genkonsum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum

3. Mai 2024 in Bern und Umgebung. 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde. 3. die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ auf CHF 7'427.90 bestimmt wurde.

42 II. Es wird festgestellt, dass mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2025 die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2023, der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. März 2024 rechtskräftig widerrufen wurden. Die Widerrufsverfahren SK 24 498-500 werden eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezember 2023 in C.________(Ort) Z. N. von E.________, unter Tragung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'765.00, und 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 875.00, durch den Kan- ton Bern. IV. A.________ wird schuldig erklärt: des räuberischen Diebstahls, begangen am 6. März 2024 in Bern Z. N. der F.________ (Schuhgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 92.85); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1, I.1.2 und I.1.4 hiervor und in Anwendung der Artikel Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177 Abs. 1, 286 StGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen (6. März 2024 sowie 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024) wird vollumfänglich an die zu vollziehende Strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte (10. Juli 2024 bis

19. November 2024). 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 500.00. 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

43 4. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 7'060.00. 5. zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'625.00. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 5'941.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.31 200.00 CHF 2’462.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 76.85 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’638.85 CHF 213.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’852.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, aus- machend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft

44 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Dezember 2025 (Ausfertigung: 27. April 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Walser Für die Urteilsbegründung: Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 2. Oktober 2024 nachstehendes Urteil (pag. 398 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, an- geblich begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ unter Auferlegung eines Fünftels der gesamten Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 1'765.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 160.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1’605.00. II. A.________ wird schuldig erklärt:
  2. des räuberischen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern zum Nachteil der F.________ (Schuhgeschäft) (DB CHF 92.85);
  3. der Beschimpfung, begangen am 06.03.2024 in Bern;
  4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 06.03.2024 in Bern;
  5. des unanständigen Benehmens, begangen am 06.03.2024 in Bern;
  6. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 05.04.2024 in Bern, Schützenmatte;
  7. der Tätlichkeiten, begangen am 24.07.2024 in Bern;
  8. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 7.1 am 06.03.2024 in Bern, zum Nachteil G.________ (Drogerie) (DB CHF 22.90); 7.2 am 13.04.2024 in Bern, zum Nachteil H.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 5.85); 7.3. am 26.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 23.60); 7.4. am 29.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 4.25); 7.5. am 03.05.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 16.00);
  9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Eigenkonsum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum 03.05.2024 in Bern und Umgebung und in Anwendung der Artikel Art. 34, 36, 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126, 139 Ziff. 1, teilweise i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177, 286 StGB Art. 19a Ziff. BetmG Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG Art. 426 Abs. 1 StPO 3 verurteilt:
  10. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird im Umfang von 68 Tagen auf die zu vollziehende Strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Juli 2024 vorzeitig angetreten worden ist.
  11. Zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'850.00, unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und widerrufenen Strafen gemäss den Urteilen vom 21.11.2023, vom 27.12.2023 und vom 07.03.2024 (vgl. Dispo-Ziff. II) im Sinne einer Gesamtstrafe.
  12. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.
  13. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
  14. Zu vier Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 7’060.00. [Gebührentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 640.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'420.00. III.
  15. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21.11.2023 für eine Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
  16. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27.12.2023 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
  17. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.03.2024 für eine Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV.
  18. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: [Entschädigungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'427.90. A.________ hat dem Kanton Bern vier Fünftel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt:
  19. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
  20. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  21. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  22. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Fürsprecher B.________, am 10. Oktober 2024 Berufung an 4 (pag. 408). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 19. November 2025 die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 465, pag. 418 ff.). Der Beschuldigte erklärte am 9. Dezember 2024 Berufung. Er beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls, die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 7 ½ Monaten und die Landesverweisung (pag. 479 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 23. Dezember 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sie erklärte Anschlussberufung, beschränkt auf die Freisprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die Strafzumessung (pag. 488 ff.). Am 22. Januar 2025 teilte der Beschuldigte mit, kein Nichteintreten auf die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Zudem ersuchte er um Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren (pag. 496). Die General- staatsanwaltschaft erachtete dies als nicht zulässig, weil eine Landesverweisung zur Diskussion steht (pag. 500). Am 31. Januar 2025 verfügte der Verfahrensleiter die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (pag. 501 f.).
  23. Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung An der Berufungsverhandlung beantragte Fürsprecher B.________, sein Mandant sei von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Diesem gehe es aktuell gesundheitlich derart schlecht, dass er nicht in der Lage sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen. Zur Begründung verwies er auf die Akten und reichte eine E-Mail vom «J.________ (Wohnheim)» vom 1. Dezember 2025, einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 10. September 2025, einen undatierten Austrittsbericht Pflege der UPD und eine Medikamentenliste vom 1. Dezember 2025 zu den Akten (pag. 599, pag. 606 ff.). Die Kammer hiess das Gesuch gut und dispensierte den Beschuldigten von der per- sönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Verfahrensleiter begrün- dete den Beschluss kurz und wies daraufhin, das Dispensationsgesuch bedeute zu- gleich einen Verzicht auf eine oberinstanzliche Einvernahme, die primär im Interesse des Beschuldigten angedacht gewesen sei (pag. 599).
  24. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregister- auszug (datierend vom 18. November 2025; pag. 571), das Sozialhilfebudget bei den Sozialen Diensten K.________ (Ort) (datierend vom 11. November 2025; pag. 569 f.), die letzte rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung (Ermessensver- anlagung datierend vom 27. November 2024; pag. 565 ff.) sowie Berichte hinsicht- lich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsamt des Kantons Bern (datierend vom 23. Oktober 2025; pag. 548 f.) und beim Staatssekre- tariat für Migration (SEM; datierend vom 22. Oktober 2025; pag. 561 ff.) eingeholt. Zudem wurden die rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 5. Juni 2025 und 10. November 2025 der edierten Akten der Strafverfahren 5 BM ________ und BM ________ zu den Akten erkannt (pag. 579 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.). Am 17. Oktober 2025 beantragte Fürsprecher B.________, es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 20. August 2025 betreffend die fürsorgerische Unterbringung seines Mandanten zu den Akten zu erkennen (pag. 533 ff.). Der Verfahrensleiter hiess den Beweisantrag am 20. Oktober 2025 gut (pag. 545 f.). Die vorgesehene oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten entfiel, weil die- ser aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert war (siehe E. I.3 hiervor).
  25. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 601, pag. 614; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
  26. A.________ schuldig erklärt wurde wegen: 1.1. Beschimpfung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.2. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.3. unanständigen Benehmens, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.4. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 05.04.2024 in Bern, Schützenmatte; 1.5. Tätlichkeiten, begangen am 24.07.2024 in Bern; 1.6. geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.6.1. am 06.03.2024 in Bern, zum Nachteil G.________ (Drogerie) (DB 22.90) 1.6.2. am 13.04.2024 in Bern, zum Nachteil H.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB 5.85) 1.6.3. am 26.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB 23.60) 1.6.4. am 29.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB 4.25) 1.6.5. am 03.05.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB 16.00) 1.7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Eigenkon- sum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum 03.05.2024 in Bern und Umgebung
  27. A.________ in Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilt wurde: 2.1. zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'850.00, unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und widerrufenen Stra- fen gemäss den Urteilen vom 21.11.2023, vom 17.12.2023 und vom 07.03.2024 im Sinne einer Gesamtstrafe 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’000.00 unter Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage 6
  28. Der A.________ mit folgenden Urteilen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet wurde: 3.1. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21.11.2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00. 3.2. Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27.12.2023 für eine Gelds- trafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00. 3.3. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.03.2024 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00. II. A.________ sei freizusprechen: von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30./31712.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ (Ziff.1.1.2. AKS); III. A.________ sei schuldig zu erklären:
  29. der Drohung, begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________ (Strasse), zum Nachteil L.________
  30. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________(Strasse), zum Nachteil F.________ (Schuhgeschäft) und gestützt darauf zu verurteilen:
  31. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten
  32. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. IV. A.________ sei für die ausgestandene Überhaft eine angemessene Entschädigung auszurichten. V. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilmässig bzw. vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. VI. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin P.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 602 f., pag. 618 ff., Hervor- hebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 02.10.2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
  33. der Schuldsprüche wegen Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, unanstän- digen Benehmens, Tätlichkeiten, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 2-8 Dispositiv);
  34. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 und zehntägiger Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Ziff. 3 Dispositiv); II. A.________ sei schuldig zu erklären:
  35. des räuberischen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern zum Nachteil der F.________ (Schuhgeschäft) (DB CHF 92.85, Ziff. 1.1. AKS); 7
  36. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.2. AKS). III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
  37. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10.11.2025 (SB BM ________) und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs;
  38. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'850.00;
  39. zu einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren;
  40. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen:
  41. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
  42. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
  43. Es seien die weiteren gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.
  44. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang von Berufung und Anschlussberufung hat die Kammer die Freisprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs inkl. Kosten und Entschädigungsfolgen sowie den Schuldspruch wegen räu- berischen Diebstahls inkl. Sanktions-, Kosten und Entschädigungsfolgen und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zu prüfen. Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Schuldsprüche wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Übertretungsbusse sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________. Betreffend die Geldstrafe ist anzumerken, dass deren Höhe von keiner Partei ange- fochten wurde. Diese konnte gleichwohl nicht in Rechtskraft erwachsen, weil in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und/oder Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und hierfür Geldstrafen ausgefällt hätte. Auch die verfügte Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungs- 8 dienstlichen Daten des Beschuldigten ist der Rechtskraft nicht zugänglich. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Umfang der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft, d.h. betreffend die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs inkl. Sanktionsfolgen und die Freiheitsstrafe, ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  45. Einstellung der Widerrufsverfahren SK 24 498-500 An der Berufungsverhandlung teilte der Vorsitzende den Parteien mit, die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2023 (BM ________) und
  46. März 2024 (BM ________) sowie das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 27. Dezember 2023 (BJS ________) seien mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2025 (BM ________; pag. 589 ff.) rechts- kräftig widerrufen worden (pag. 600). Die Widerrufsverfahren SK 24 498-500 sind einzustellen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  47. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 422 ff.).
  48. Zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls, evtl. Drohung und geringfügiger Diebstahl nach Ziff. I.1 AKS 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 6. August 2024 (nachfol- gend: AKS) u.a. vorgeworfen, sich des räuberischen Diebstahls, eventuell der Dro- hung und des geringfügigen Diebstahls, schuldig gemacht zu haben. Die Anklage- schrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 334 f.; Hervorhebungen im Origi- nal; Ergänzung der Kammer in eckiger Klammer): Räuberischer Diebstahl, evtl. Drohung und Diebstahl, geringfügig, […] begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________(Strasse) […] In der Folge betrat er das Ladenlokal der F.________ (Schuhgeschäft), zog sich ein paar Schuhe im Wert von CHF 69.95 an und entsorgte seine alten Schuhe in der entsprechenden Schachtel. Sodann behändigte er eine Sonnenbrille im Wert von CHF 22.90 und beabsichtigte, das Geschäft zu verlassen, als er von einer Verkäuferin und der herbeigerufenen Ladenüberwacherin L.________ aufgehalten wurde. Sogleich begann der die Ladenüberwacherin zu bedrohen, indem er eine Bier- oder andere Glasflasche [drohend über seinen Kopf hob, als würde er auf die Geschädigte einschlagen] wollen, in der Absicht das Verkaufslokal mit den entwendeten Gegenständen zu verlassen. Die Geschädigte hielt seinen Arm zurück. Gemeinsam konnten die beiden Frauen den Beschuldigten festhalten und am Ver- 9 lassen des Lokals hindern. Derweil wurde L.________ vom Beschuldigten mit "Schlampe", "Fotze" und "Fick dich" beschimpft. […] Deliktsbetrag: CHF 92.85 (beigebracht) Privatkläger(in): keine Die Ergänzung der Kammer in eckiger Klammer entstammt der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung (siehe pag. 425). Die Kammer geht davon aus, dass dieser Satzteil in der Anklageschrift vom 6. August 2024 vergessen ging und aus dem Entwurf der Anklageschrift vom 14. Mai 2024 im abgekürzten Verfahren stammt (der den Par- teien wie auch der Vorinstanz bekannt war und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aus den Akten entfernt wurde; pag. 352, pag. 386). Die erst- und oberinstanzliche Berücksichtigung dieses Satzteils, der eine wichtige Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatausführung enthält, ver- letzt den in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz nicht. Der Beschuldigte wusste, dass ihm namentlich zur Last gelegt wird, er habe die Ladenü- berwacherin bedroht, indem er eine Glasflasche drohend über seinen Kopf gehoben habe, als wolle er auf sie einschlagen (vgl. pag. 387 Z.17 ff.). Entsprechend konnte er sich in seiner Verteidigung vorbereiten. Kommt hinzu, dass Fürsprecher B.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag explizit erwähnte, sein Man- dant habe die Ladenüberwacherin mit einer Glasflasche bedroht (pag. 605). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet ein- zig, die Glasflasche über seinen Kopf gehalten zu haben, um damit der Ladenüber- wacherin zu drohen und das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlassen zu können. 9.3 Beweismittel 9.3.1 Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 Die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 (pag. 106 ff.) fasste die Vorin- stanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 425): Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass mit dem Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt wurde, welcher ein Resultat von 0.72 mg/l (1.44 Gewichtspromille) ergab. Weiter ist ihm zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen habe, wo diese zerborsten sei. Er habe auch einen Restauranttisch umgeworfen, herumgeschrien und mit den Händen gestikuliert, so dass sich mehrere Passanten daran gestört hätten. Der Beschuldigte konnte von den Polizisten nicht befragt werden, weil er umhergeschrien, die Polizisten beschimpft und wirr gesprochen habe (pag. 109). Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte laut Anzeigerapport wei- gerte, die erbeuteten Schuhe auszuziehen, nachdem er von der Polizei in das Ein- satzfahrzeug verbracht wurde, sowie dass die erbeuteten Schuhe an das Verkaufs- geschäft zurückgegeben und die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109). 10 9.3.2 Aussagen von L.________ Die Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ vom 6. März 2024 (pag. 116 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 425 f.): Die Zeugin L.________ gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei am 6. März 2024 zu Protokoll, sie sei aufgrund der Beobachtungen der Filialleiterin und ihrer Arbeitskollegin, M.________, gerufen worden. Der Beschuldigte habe nach dem Anziehen der neuen Schuhe die Treppe genommen und dabei zwei Kunden zur Seite gestossen. Im EG habe er eine Sonnenbrille behändigt und eine Verkäuferin habe ihn stoppen wollen. Ihr habe er die Sonnenbrille angeworfen. Sie – die Zeugin – habe ihn kurz vor dem Ausgang des Geschäftes stoppen können. Er habe dabei die Bierflasche über den Kopf gehalten, so als ob er sie im nächsten Moment gegen sie habe schlagen wollen. Es sei eine bedrohende Haltung gewesen. Sie habe seinen Arm gepackt, in welcher er die Bierflasche gehalten habe. M.________ sei zu Hilfe gekommen und gemeinsam hätten sie ihn wieder in das Geschäft nach hinten gestossen, damit er nicht weglaufen könne. Er habe wie am Spiess in Arabisch und Französisch geschrien, was sie nicht verstanden habe. Er habe sie mehrmals auf Deutsch mit «Schlampe», Fotze fick dich» und «fick dich» beschimpft (pag. 117 Z. 18 ff.). Sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie sei es sich zwar gewohnt, mit solchen Situationen umzugehen. Jedoch sei dieser Mann sehr aggressiv gewesen. Es gebe ihr ein ungutes Gefühl, wenn er wieder auf freiem Fuss sei (pag. 117 Z. 34 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab L.________ am 5. Juni 2024 an, sie habe einen Anruf von F.________ (Schuhgeschäft) erhalten, wonach ein Mann in der Herrenschuhabteilung Schuhe geklaut habe. Sie und eine Kollegin seien rübergegangen ins erste UG. Dort hätten sie gesehen, wie er die alten Schuhe ausgezogen und neue Schuhe angezogen habe und zwar, ohne dies zu verstecken. Er habe auch gesehen, dass ihn das Personal beobachtet habe. Er habe sich aber nicht stören lassen. Sein Verhalten sei auch in einer gewissen Weise aggressiv gewesen so nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will». Dann sei er die Treppe hochgegangen und habe sich in der Nähe der Kasse eine Sonnenbrille geholt. Danach habe er Richtung Ausgang gehen wollen, sei aber von einer Verkäuferin angesprochen worden, er solle die Sonnenbrille zurückgeben. Er habe ihr dann die Sonnenbrille vor die Füsse geschmissen. Sie und ihre Kollegin seien hinter ihm nachgegangen. Der Beschuldigte habe in der rechten Hand ein Bier oder ein Alkopop oder dergleichen gehalten. Beim Eingang habe sie ihn angesprochen. Da habe er schon die Flasche aufgezogen. Sie habe seinen Arm ergriffen, danach sei die Flasche glaublich zu Boden gefallen. Er habe noch eine zweite Flasche im Hosensack gehabt. Er sei laut geworden (pag. 120 Z. 37 ff.). Sie hätten ihn dann in den Laden zurückgeschoben. Er habe die Flasche am Hals gehalten und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er habe sie auch laut beschimpft (pag. 121 Z. 55 ff.). Sie hätten ihn im Geschäft so lange festgehalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Bei der Anhaltung durch die Polizei habe sie mitbekommen, dass er nicht kooperativ gewesen sei. Sie habe aber nicht alles gesehen. Sie wisse noch, dass er in Handschellen gelegt worden sei. Der Beschuldigte sei jeden- falls nicht friedlich gewesen, bis man ihn in das Auto verbracht habe (pag. 12 Z. 77 ff.). 9.3.3 Aussagen von N.________ Die Aussagen der Polizistin N.________ vom 5. Juni 2024 (pag. 119 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 427): Die Zeugin N.________ gab bei der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zu Protokoll, als sie angekom- men seien, sei bereits der Botschaftsschutz vor Ort gewesen. Der Beschuldigte habe herumgeschrien. 11 Als man ihn rausgeführt habe, habe er mehrmals versucht, sich loszureissen und habe sich gewehrt. Sie hätten ihn ins Auto verladen wollen, da habe er sich mit den Füssen am Auto abgestossen. Sie hätten zwei Personen gebraucht, um ihn ins Auto zu verladen. Man habe ihn dann für den Transport zu zweit fixieren müssen. Er habe auch mehrmals mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen (pag. 124/125, Z. 46 ff.). Von Zeugen habe sie ausserdem mitbekommen, dass der Beschuldigte her- umgeschrien, eine Flasche gegen eine Hauswand geworfen, einen Restauranttisch umgeworfen und wild gestikuliert habe (pag. 125, Z. 60 ff.). 9.3.4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
  49. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 427): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2024 zum Vorwurf des unanständigen Benehmens, er sei mit Sicherheit betrunken gewesen und sei ebenfalls unter Drogen gestanden (pag. 390 Z. 12 ff.). Weiter gab er auf Vorhalt, er habe eine Flasche drohend auf der Höhe des Kopfes der Ladenüberwacherin gehalten an: «Nein, ich komme aus einem Land, wo mit den Händen gespro- chen wird, aus Marokko. Ich habe die Flasche hochgehalten, weil ich damit sprach» (pag. 390 Z. 17 ff.). Er sage das generell, weil er sich nicht erinnere (pag. 390 Z. 25). […] Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Täterschaft an der Haft- einvernahme vom 3. Mai 2024 noch bestritt (pag. 21 Z. 169 ff.). 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (pag. 428). Zur Begrün- dung führte sie Nachstehendes aus (pag. 427 ff.): Das Gericht stützt sich für die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe einerseits auf den Anzeigerap- port und andererseits auf die glaubhaften Aussagen von L.________, insbesondere auf die tatnächsten, welche sie am Tattag, am 6. März 2024 machte. Offenbar konnte sie den Beschuldigten sogar mit ei- genen Augen dabei beobachten, wie er seine alten Schuhe in eine Schachtel steckte und die neuen Schuhe anzog und danach eine Sonnenbrille behändigte. Das Gericht hat keinen Grund, ihre Aussage, sie sei durch das Aufziehen der Glasflasche gegen sie in Angst und Schrecken versetzt worden und habe darin eine Drohung erkannt, anzuzweifeln. Obschon sie als Ladenüberwacherin tätig und an ähn- liche Situationen gewohnt ist, fiel der Beschuldigte offenbar durch sein aggressives und herumschrei- endes Verhalten besonders negativ auf, was sie verängstigte. Ebenso geht das Gericht bezüglich der Beschimpfung von den glaubhaften Aussagen von L.________ aus. Auch die Aussagen der Polizistin N.________ zur Anhaltungssituation mit dem Beschuldigten erachtet das Gericht als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen wirken beschönigend und wenig wirklichkeitsnah, wenn er z.B. behauptet, er habe mit der Flasche in der Hand «mit den Händen gesprochen», weil das in seinem Land üblich sei. Insbesondere der Umstand, dass er die Flasche am Flaschenhals aufgezogen hat, spricht gegen ein reines Gestikulieren. […] 9.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die entscheidrelevanten Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ wirken selbsterlebt. Sie enthalten teils originelle Details (so, dass es sich um «grüne» 12 Schuhe gehandelt habe [pag. 117 Z. 18] und der Beschuldigte auf dem Weg nach oben auf der Rolltreppe zwei Kunden zur Seite gestossen habe [pag. 117 Z. 22]) wie auch Beschreibungen eigener Wahrnehmungen und Einschätzungen (so, der Be- schuldigte sei «in gewisser Weise aggressiv gewesen» [pag. 120 Z. 42], nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will» [pag. 120 Z. 42 f.]). Zudem sind sie mit Blick auf den konkreten Ablauf des Handlungsstrangs stringent, logisch und widerspruchsfrei. Die Ladenüberwacherin beschrieb mehrmals, der Beschuldigte habe sie mit aufgezogener Bierflasche bedroht. Er habe diese über den Kopf gehal- ten, «so als ob er die Bierflasche im nächsten Moment gegen [sie] schlagen will» (pag. 117 Z. 25 f., pag. 120 Z. 50 ff.). Damit enthalten die Aussagen der Ladenüber- wacherin diverse Realkennzeichen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Überdies stehen sie mit den objektiven Feststellungen in Einklang. So stimmt ihre Aussage, der Beschuldigte habe seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel verstaut (pag. 117 Z. 18 ff.), mit der polizeilichen Feststellung im Anzeigerapport überein, wo- nach die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109). Nach dem Gesagten und weil kein Grund ersichtlich ist, warum die La- denüberwacherin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist beweiswürdigend auf ihre Sachverhaltsdarstellung abzustellen. Die Aussagen der Polizistin N.________ tragen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie vermitteln jedoch einen Eindruck vom aggressiven und renitenten Gebaren des Beschuldigten unmittelbar vor und nach dem zu beurteilenden Vorfall. Die Aussagen des Beschuldigten, der vor der Vorinstanz im Wesentlichen angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können (pag. 387 Z. 24 f.), tragen kaum zur Sachverhaltsaufklärung bei und erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ladenüberwacherin nicht. Soweit der Beschuldigte überhaupt Angaben zum Vorfall machte, sind seine Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. Er bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, eine Glasflasche hochgehalten zu haben, machte aber geltend, damit gesprochen zu haben. Er stamme aus Marokko und da- mit einem Land, indem mit den Händen gesprochen werde (pag. 387 Z. 21 f.). Hätte er die Glasflasche lediglich zur non-verbalen, gestikulierenden Unterstreichung sei- ner Äusserungen verwendet, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auf übliche Weise am Flaschenbauch hält. Der Umstand, dass er die Glasflasche am Flaschen- hals über seinem Kopf hielt, deutet nach Ansicht der Kammer klar darauf hin, dass er der Ladenüberwacherin signalisieren wollte, die Glasflasche als Schlaggegen- stand zu verwenden, sollte sie ihn daran hindern, das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen zu verlassen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass er vor dem Betreten des Ladenlokals eine Glasflasche gegen die Fassade eines an- deren Verkaufslokals warf und unmittelbar vor dem Erheben der Glasflasche die behändigte Sonnenbrille einer Verkäuferin entgegen resp. vor die Füsse warf. In die- sem Kontext kann die über den Kopf gehaltene Glasflasche vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. Mit dem Erheben der Glasflasche wie auch dem unmittelbar zuvor erfolgten Wurf der Sonnenbrille in Richtung der Verkäuferin wollte sich der Beschuldigte die Flucht mit den erbeuteten Schuhen sichern. Dabei ging es ihm primär um die Beutesicherung, wie sein unmittelbar davor und danach gezeigtes 13 Verhalten zeigen. Er stiess auf der Treppe zwei andere Kunden zur Seite und wehrte sich selbst im Polizeifahrzeug noch dagegen, die erbeuteten Schuhe auszuziehen. Damit wird deutlich, dass er beabsichtigte, die Schuhe zu behalten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ladenüberwacherin und die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt, mit nachstehenden Präzisierungen: Der Beschuldigte warf die behändigte Sonnenbrille der Verkäuferin vor die Füsse, bevor er die Glasflasche über seinen Kopf hob, als wolle er damit auf die Ladenüberwacherin einschlagen, um das Laden- lokal mit den Schuhen verlassen zu können. Im Polizeifahrzeug weigerte er sich, die erbeuteten Schuhe auszuziehen.
  50. Zum Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs nach Ziff. I.2 AKS 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 AKS vorgeworfen, sich des Diebstahls, der Sach- beschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Die Ankla- geschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 335; Hervorhebungen im Origi- nal): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), D.________ (Strasse), zN E.________ Der Beschuldigte verschaffte sich gemeinsam mit O.________ (Jugendlich, separates Verfahren) durch Einschlagen eines Vorfensters und Aufbrechen der Verandatür Zutritt zum Einfamilienhaus der Ge- schädigten. Die Beiden durchsuchten die Örtlichkeiten im Erd- und ersten Geschoss nach Deliktsgut, wobei sie diverse Schränke und Behältnisse mit Gewalt öffneten und dadurch beschädigten. Zudem bedienten sie sich aus dem Kühlschrank und liessen diesen offenstehen. In der Folge entwendeten Sie Schmuck und Wertsachen im Wert von CHF 2'095.00 und richteten Sachschaden im Betrag von CHF 3'342.15 an. Sie verliessen die Örtlichkeiten auf unbekannte Art und Weise. Deliktsbetrag: CHF 2'095.00 Sachschaden: CHF 3'342.15 Mittäter / Teilnehmer: O.________ Privatkläger(in): keine 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt; seine Täterschaft sei nicht er- stellt. 10.3 Beweismittel 10.3.1 Anzeigerapport vom 1. Februar 2024, Nachtrag vom 6. März 2024 und Rapport Fo- rensik vom 13. Februar 2024 Den Anzeigerapport vom 1. Februar 2024 (pag. 71 ff.), den Nachtrag vom
  51. März 2024 (pag. 79 ff.) und den Rapport Forensik vom 13. Februar 2024 (pag. 83 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 433): 14 Am Ereignisort in C.________ (Ort) wurde bei der Einstiegsstelle (Innentür Windfang) ab Glasbruch- kante, dem Schlüssel und dem inneren Türgriff eine Kontaktspur gesichert. Dabei ergab sich ein DNA- Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen. Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen einer der beiden Komponenten des Mischprofils überein, nämlich 14 Loci. Weiter stimmte das DNA-Profil von O.________ mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merk- malen der zweiten Komponente des Mischprofils überein, ebenfalls 14 Loci. Im Bericht wird festgehal- ten, dass die biologische Spur ab der Innentür des Windfangs u.a. vom Beschuldigten stamme. Da es sich um ein Mischprofil handle, sei der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert. Weiter wurde eine Schuhspur festgestellt (pag. 84 und pag. 88 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass am Tatort relativ wenig Spuren sichergestellt und von den im Asservaten-/Sicherstellungsverzeichnis vermerkten Spuren nicht alle kri- minaltechnisch untersucht wurden. Beim Asservat Nr. 001 handelt es sich um eine Schuhspur ab einer Glasscherbe, die auf dem Wohnzimmerboden vor der Innentür des Windfangs lag, und zu welcher keine näheren Informationen aktenkundig sind. Auf dem Asservat Nr. 002 (biologische Spur ab Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen) wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, das Übereinstim- mungen mit der DNA des Beschuldigten und von O.________ aufweist. Auf dem Asservat Nr. 006 (PET-Wasserflasche aus dem Spülbecken der Küche) fand sich ein weibliches DNA-Mischprofil, das nach Ansicht der Kammer wohl von der Bewoh- nerin des Einfamilienhauses stammen dürfte (pag. 86 f., pag. 88, pag. 90). Laut Rapport Forensik ist der Beweiswert der Übereinstimmung zwischen der DNA- Spur (Asservat Nr. 002) und der DNA des Beschuldigten reduziert, weil es sich um ein Mischprofil handelt. Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) wurde keine Berech- nung des Beweiswerts in Auftrag gegeben (pag. 84). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
  52. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 433): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt, ob er die Vorwürfe des Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs anerkenne aus, er sei es nicht gewesen und sei nie dort gewe- sen (pag. 391 [recte: 388] Z. 11 ff.). Weiter sagte er, dass er noch nie in diesem Dorf gewesen sei und keinen O.________ kenne (pag. 391 [recte: 388] Z. 17 ff.). Auf Vorhalt, dass seine DNA am Tatort ge- funden worden sei, sagte der Beschuldigte aus, er rauche Crack mit allen Junkies in Bern. Es sei nor- mal, dass es einen DNA-Austausch gebe. Möglicherweise habe jemand seine Pfeife geraucht und habe dann dort Spuren hinterlassen (pag. 391 [recte: 388] Z. 25 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine Täterschaft bereits an der Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 bestritt. Er machte geltend, weder am Tatort gewesen zu sein noch O.________ zu kennen (pag. 19 Z. 110 ff.). 10.4 Zum Beweiswert von DNA-Spuren im Allgemeinen Für die Grundlagen zur Beweiswürdigung von DNA-Spuren wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 423 f.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist auf Nachstehendes hinzuweisen: 15 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist eine DNA-Spur für sich ge- nommen nicht bereits die Täterschaft einer beschuldigten Person. Es verhält sich mit DNA-Spuren prinzipiell nicht anders als mit jedem anderen Indiz. Das Gericht hat diese von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie bei jedem anderen Be- weismittel auch, ist die grundsätzliche Beweiseignung und -qualität einer DNA-Spur zu beurteilen. Mithin ist zu prüfen, ob sie ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsäch- lich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen kann (Beweiseignung), und es muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (Beweisqualität). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände des Zustandekommens der DNA-Spur (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 01.09.2020 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Auch die Lehre weist darauf hin, dass nicht jede an einem Tatort gefundene DNA- Spur zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tat steht. Auch eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellte Identität von DNA-Spur und Referenz-DNA sagt letztlich nicht mehr aus, als dass die DNA einer bestimmten Person an einem be- stimmten Ort gefunden wurde. Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss dieser Übereinstimmung ein Beweiswert zugeord- net werden. Das ist vor allem bei DNA-Mischprofilen und DNA-Teilprofilen geboten, bei welchen eine Übereinstimmung nicht die gleiche Aussagekraft hat wie bei einem vollständigen DNA-Profil, das einer einzelnen Person zugeordnet werden kann. Es gilt die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurenleger ist, mit der Möglichkeit zu vergleichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwischen DNA- Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biosta- tistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur hinsichtlich Spurenlegung durch die fragliche Person (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
  53. Aufl. 2023, N. 30 zu Vor Art. 255 StPO). Bei der Würdigung von DNA-Spuren ist zu unterscheiden zwischen den Fragen «Von wem stammt die DNA?» und «Wie und wann gelangte die DNA an den Tatort?» (VENNEMANN et. al, Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, in: Rechtsme- dizin 5/2021, S. 395-404, S. 398 f.). DNA-Spuren können auf verschiedenen Ebenen interpretiert werden. Zur Einordnung des Stellenwerts eines DNA-Ergebnisses emp- fehlen VENNEMANN et. al die Betrachtung der Spuren auf den verschiedenen Ebenen im Sinne des Konzepts der «Hierarchie der Hypothesen». Auf Identitäts- und Ur- sprungsebene können Zuordnungen von Spuren zu Personen sowie Aussagen über den zellulären Ursprung der Spur getroffen werden. D.h. es kann geklärt werden, ob die in einer Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer bestimmten Person stammen. Auf Aktivitätsebene können Fragen zur Spurenentstehung beantwortet werden, d.h. zum Zeitpunkt der Spurenentstehung (vor, während oder nach der Tat) und zur Möglichkeit verschiedener Transferszenarien (direkter oder indirekter Trans- fer). Weil bei jedem möglichen Transfer realistisch nur ein Teil der DNA-Menge über- tragen wird, sind insbesondere DNA-Spuren mit hohem DNA-Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen über einen direkten Transfer häufig plausibler zu er- 16 klären als durch einen indirekten Transfer. Dies gilt insbesondere für Spuren, die DNA einer einzelnen Person enthalten, weil bei einem Transferereignis durch eine Person oder einen Gegenstand die DNA oft nicht selektiv weitergegeben wird, son- dern sich dort mit der bereits vorhandenen Hintergrund-DNA zu einer Mischung ver- eint. Auf Deliktsebene trifft das Gericht den Entscheid, ob die beschuldigte Person die Straftat begangen hat oder nicht (VENNEMANN et. al, a.a.O., S. 397 f., 400 und S. 402). Nach VENNEMANN et. al haben die Gerichte bei der Würdigung einer DNA- Spur namentlich nachstehende Punkte zu berücksichtigen (a.a.O., S. 402). ‒ Der DNA-Befund bietet bei Betrachtung auf Identitätsebene weder Informatio- nen über Mechanismen oder Handlungen, die zur Entstehung der DNA-Spur führten, noch zum Zeitpunkt der Spurenentstehung. ‒ Wenn die DNA-Menge einer Spur sehr gering ist und die postulierten Aktivitäten, die zu der Spurenentstehung geführt haben, umstritten sind, haben Transfer, Persistenz und Hintergrund-DNA einen starken Einfluss auf die Gesamtbewer- tung. ‒ Eine DNA-Spur muss nicht zwingend in (direktem) Zusammenhang mit einer Straftat gelegt worden sein, sie kann auch vor oder nach der Tat entstanden oder indirekt an den Tatort verschleppt worden sein. ‒ Während das Vorliegen von Hinweisen auf DNA einer Person in mehreren Spu- ren eher auf eine direkte Übertragung der DNA hindeutet, ist bei Vorliegen eines Hinweises in nur einer einzelnen Spur, insbesondere mit niedrigem DNA-Gehalt, die Möglichkeit eines indirekten DNA-Transfers in Betracht zu ziehen. ‒ Ein indirekter DNA-Transfer kann ein realistisches Szenario zur Erklärung der Spurenentstehung darstellen. In der wissenschaftlichen Literatur werden Sze- narien des indirekten DNA-Transfers beschrieben, jedoch zeigen diese Studien, dass der direkte DNA-Transfer häufiger zu einer auswertbaren DNA-Spur führt als der indirekte DNA-Transfer. Folglich lassen sich Spuren mit hohem DNA- Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen in der Regel über einen di- rekten Transfer besser erklären als durch einen indirekten Transfer. ‒ Grundsätzlich gilt, dass die DNA-Menge mit jedem Transferereignis abnimmt, und die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Mischspuren mit jedem Trans- ferschritt zunimmt. 10.5 Beweiswürdigung der Kammer Am Tatort (Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen; Asservat Nr. 002), wurde eine DNA-Spur sichergestellt, bei der 14 von 16 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen. Es handelt sich um ein Mischprofil, das eben- falls mit 14 von 16 Loci mit der DNA von O.________ übereinstimmt (pag. 84). Auf- grund der relativ hohen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten kann mit sehr hoher – mithin hinreichender – Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass die DNA-Spur auf der sogenannten Identitäts- und Ursprungsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt, wie und wann sie an den Tatort gelangt ist. 17 Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs vorbestraft (pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.) und die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Relativie- rend ist festzuhalten, dass er bis anhin vorwiegend in der Stadt Bern in Ladenlokalen delinquierte und Lebensmittel stahl. Insofern passt die ihm vorgeworfene Tat (Ein- steigen in ein Einfamilienhaus in der Agglomeration Bern und u.a. Entwenden von Schmuck und Wertsachen) nicht zu seinem bekannten Modus Operandi. O.________ hingegen ist wiederholt wegen Einbruchdiebstählen in Erscheinung ge- treten (pag. 81). Es erscheint mindestens ebenso wahrscheinlich, dass jener der al- leinige Täter ist. Dies umso mehr, als es neben dem DNA-Mischprofil keine weiteren (kriminaltechnischen) Hinweise darauf gibt, dass der Einbruchdiebstahl von zwei Personen begangen wurde. Es gibt sodann auch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt in C.________(Ort) aufgehalten hätte, geschweige denn in das Einfamilien- haus eingedrungen wäre. Am Tatort wurden kaum Spuren sichergestellt und ausge- wertet, so dass abgesehen von dem einen DNA-Mischprofil weder weitere DNA-Spu- ren noch Fingerabdrücke oder andere Spuren vorliegen, welche als weitere Indizien auf die Anwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würden. Weil einzig ein DNA-Mischprofil die Täterschaft des Beschuldigten nahelegt resp. weitere Indizien für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt fehlen, ist auf der sogenannten Aktivitätsebene nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten durch einen indirekten Transfer an den Tatort gelangt ist, d.h. vom Beschuldigten auf den Täter – oder allenfalls auf einen Gegenstand – und von dort wiederum an den Tatort. Mangels anderweitiger Indizien bestehen daher vorliegend erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht der Täter ist. 10.6 Fazit Der Beschuldigte ist folglich von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezem- ber 2023 in C.________(Ort), freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
  54. Räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 11.1 Rechtliche Grundlagen Einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer bei ei- nem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 428 ff.). Ergänzend und teil- weise wiederholend dazu ist Folgendes festzuhalten: 18 Beim räuberischen Diebstahl erfolgt die Nötigungshandlung nach einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und bezweckt, das Diebesgut zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde. Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams am Diebes- gut. Ferner muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Das bedeutet, dass eine beliebige Drittperson Zeuge des Diebstahls wird, indem sie die Wegnahme des De- liktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Dieb- stahls, beobachtet. Die Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ei- ner Person) muss in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubs nicht. Indes ist nicht erforderlich, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Beendet ist die Tat erst mit der Sicherung der Beute resp. mit dem Eintritt der Berei- cherung. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen kei- nen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten erfüllt der Täter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nur dann, wenn er nach der Vollendung des Diebstahls (d.h. nach dem erfolgreichem Gewahrsamsbruch), aber noch vor dessen Beendigung (d.h. vor der definitiven Beutesicherung resp. dem Eintritt der Bereicherung, der regelmässig beim Verlassen des Ladenlokals zu bejahen ist) ertappt und gestellt wird. Wird der Täter erst ausserhalb des Ladenlokals gestellt, ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art 12 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nötigungshandlung und muss diese in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Beutesicherungsabsicht wird regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 140 StGB). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.2.1 Beschuldigter Fürsprecher B.________ beantragte entsprechend der Eventualanklage einen Schuldspruch wegen Drohung und geringfügigen Diebstahls. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant habe zwar den Gewahrsam an den Schuhen und der Sonnen- brille gebrochen, jenen an der Sonnenbrille jedoch freiwillig aufgegeben, noch bevor die Drohung mit der Glasflasche erfolgt sei. Bereits deshalb scheide in Bezug auf die Sonnenbrille ein räuberischer Diebstahl aus. Zudem sei die Drohung mit der Glas- flasche nicht als Mittel zur Sicherung der Beute (Schuhe) zu verstehen. Bei seinem 19 Mandanten dürfe aufgrund dessen wiederkehrenden psychotischen Verhaltens nicht von den Handlungen auf die Absichten geschlossen werden. Die irrationale Hand- lungsweise seines Mandanten beruhe nicht auf Vernunft, Logik und gesundem Ur- teilsvermögen. Die Drohung mit der Glasflasche sei nicht als wohlüberlegte, zielge- richtete Handlung zu werten, sondern als impulsive Reflexhandlung; ähnlich dem Wegwerfen der Sonnenbrille. Schliesslich sei auch die mit der Drohung verbundene Absicht, den Abtransport des Diebesguts zu sichern, nicht erstellt (pag. 605; ferner pag. 394). 11.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin P.________ beantragte einen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls. Sie machte geltend, die Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche sei eine Reaktion des Beschuldigten darauf gewesen, dass die Ladenüberwacherin ihn am Verlassen des Ladenlokals habe hindern wol- len. Diese habe beim Aufziehen der Glasflasche unmissverständlich davon ausge- hen müssen, der Beschuldigte sei im Begriff, die Glasflasche als Schlaggegenstand einzusetzen. Der Beschuldigte habe der Ladenüberwacherin eine gegenwärtige Ge- fahr für Leib und Leben angedroht und damit eine Nötigungshandlung begangen, um das Diebesgut behalten zu können (pag. 605). 11.3 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis zog sich der Beschuldigte im Ladenlokal ein paar Schuhe an und behändigte in Kassennähe eine Sonnenbrille. Als er in Richtung Ausgang gehen wollte, wo sich keine Kasse befand, bat ihn eine Verkäuferin, die den Vorgang beobachtete, die Sonnenbrille zurückzugeben. Er warf dieser die Sonnenbrille ent- gegen resp. vor die Füsse und lief in Richtung Ausgang. Als er kurz vor dem Ausgang von einer Ladenüberwacherin angesprochen wurde, hob er eine Glasflasche dro- hend über seinen Kopf, als wolle er auf diese einschlagen. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich bezüglich der Wegnahme der Sonnenbrille und der Schuhe sowie mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Somit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor, bei welchem der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde. Der Diebstahl wurde in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte mit den Schuhen und der behändigten Sonnenbrille in Richtung Ausgang lief, wo sich keine Kasse befand. In diesem Moment manifestierte er seinen objektiv erkennbaren Willen, we- der für die Sonnenbrille noch die Schuhe bezahlen zu wollen, womit nach den Regeln des sozialen Lebens der Gewahrsamsbruch eingetreten ist. Nach der Vollendung aber vor der Beendigung des Diebstahls (d.h. vor Verlassen des Ladenlokals) wurde der Beschuldigte von der Verkäuferin angesprochen, wel- cher er die Sonnenbrille vor die Füsse warf, und stellte sich ihm die Ladenüberwa- cherin in den Weg, gegenüber welcher er eine Glasflasche drohend in die Luft hielt. Mit Blick auf die Vorbringen von Fürsprecher B.________ (siehe E. III.11.2.1 hiervor) bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um Nötigungshandlungen zwecks Beutesicherung handelt. Wie unter E. II.9.5 hiervor ausgeführt, kann die am Flaschenhals über den Kopf ge- haltene Glasflasche unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – namentlich sei- 20 nes aggressiven Auftretens, des Umstands, dass er bereits zuvor eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen hatte und auch die Sonnenbrille in Richtung einer Verkäuferin warf – vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie ihn am Verlassen des Ladenlokals hindern. Daher und weil der Schlag mit einer Glasflasche grundsätzlich geeignet ist, Verletzungen im Ausmass einer (mindestens) einfachen Körperverlet- zung zu verursachen, drohte der Beschuldigte der Ladenüberwacherin wissentlich und willentlich mit einer gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Somit liegt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Wie ebenfalls unter E. II.9.5 hiervor dargetan, bestehen beweismässig keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Glasflasche nicht allein deshalb erhob, um sich die Flucht zu ermöglichen, sondern primär deshalb, weil er die erbeuteten Schuhe behalten wollte. Ferner zeigt der Umstand, dass er sich noch nach der polizeilichen Anhaltung im Einsatzfahrzeug der Polizei weigerte, die Schuhe wieder auszuziehen, klar auf, dass er nicht gewillt war, den erlangten Gewahrsam an den Schuhen wieder aufzu- geben. Die Drohung mit der Glasflasche erfolgte folglich eindeutig mit Beutesiche- rungsabsicht. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich war der Beschuldigte trotz seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung (1.44 Ge- wichtspromille) in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung
  55. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls auch die Geldstrafe für die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amts- handlung, die nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (siehe E. I.6 hiervor).
  56. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 445 ff.).
  57. Strafrahmen und Strafart Räuberischer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Beschimpfung wird mit Geldstrafe zwi- schen drei und 90 Tagessätzen und Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe 21 zwischen drei und 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB resp. Art. 286 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).
  58. Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS wird eine Freiheitstrafe ausgefällt (E. IV.16. hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS sowie Hinderung ei- ner Amtshandlung nach Ziff. I.1 und I.3 AKS werden Geldstrafen ausgesprochen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Dabei ist die für die Beschimpfung auszufällende Einsatzgeldstrafe angemessen um die weiteren Schuldsprüche zu erhöhen (Asperationsprinzip), wobei der übliche As- perationsfaktor von 2/3 zur Anwendung gelangt (E. IV.17 hiernach).
  59. Freiheitsstrafe 16.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 447 f.): Vorliegend handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl in einem Schuhgeschäft. Dieser erfolgte unter den Augen der Mitarbeiter. Der Beschuldigte tauschte seine Schuhe mit neuen Schuhen aus. Beim Verlassen des Geschäfts behändigte er im Weiteren eine Sonnenbrille, warf diese sodann zu Boden und bedrohte eine Angestellte mit der erhobenen Glasflasche in der Hand. Es kamen aber keine Personen körperlich zu Schaden. Die Deliktssumme von CHF 92.95 liegt im Bagatellbereich. Aufgrund der Drohung mit einer aufgezogenen Glasflasche, mit welcher der Beschuldigte eine erfahrene Ladenü- berwacherin in Angst und Schrecken versetzte, ist demgegenüber nicht vom Strafminium auszugehen. Die Kammer schliesst sich dem an. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 92.95 im Bagatell- bereich anzusiedeln und es sind keine Personen zu Schaden gekommen; es blieb bei der Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche. Das Nötigungsmittel des Schlags mit einer Glasflasche ist im Vergleich zu anderen möglichen Nötigungsmit- teln (verbale Drohung versus Drohung mittels Schusswaffe) als durchschnittlich zu beurteilen. Das Tatvorgehen war amateurhaft, plump und provokativ, keinesfalls ge- rissen und kaltblütig. Gleichwohl ging der Beschuldigte im Ladenlokal zielgerichtet vor und legte eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Er steuerte die sich im Untergeschoss befindliche Herrenabteilung an, verstaute seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel und stiess auf der Treppe zwei Kunden zur Seite. Bei der La- denüberwacherin, die es gewohnt ist, mit solchen Situationen umzugehen, hinter- liess der Vorfall einen bleibenden Eindruck. Jene fürchtete, der Beschuldigte könnte ihr im Nachhinein etwas antun. Das Handeln des Beschuldigten ging über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus und es war letztlich dem bedachten Handeln der Ladenüberwacherin zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert ist. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren) ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 22 16.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 448): Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres anders han- deln können. Es gab für ihn keinen zwingenden Grund, Schuhe und eine Sonnenbrille zu stehlen. Die Tat war für ihn als geübter Trinker auch mit einem Alkoholpegel von 1.44 Gewichtspromille vermeidbar. Die Kammer schliesst sich dem an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung gezielt agierte, direktvorsätzlich be- züglich des Diebstahls wie auch der anschliessenden Gewaltandrohung handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden angemes- sen. 16.4 Täterkomponenten 16.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz (siehe pag. 448) und die Ausführungen unter E. V.19.2 hiernach verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorleben ins- gesamt als unauffällig zu bezeichnen ist und daher keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat. Zu den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er verhei- ratet ist, jedoch von seiner Ehefrau getrennt lebt und ihrerseits eine Scheidung ge- wünscht wird, wobei nicht bekannt ist, ob diese inzwischen vollzogen wurde. Seit Juli 2025 befindet er sich in der UPD Bern, dies im Rahmen einer durch die KESB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aufgrund seiner Suchterkrankung und der zunehmenden Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit. Er geht weder einer geregelten Arbeit nach noch hat er es seit dem erstinstanzlichen Urteil ge- schafft, ein geordnetes und abstinentes Leben zu führen, was jedoch nicht im Sinne einer Straferhöhung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass beim Beschuldigten eine chronische Suchterkrankung diagnostiziert ist und eine lan- gandauernde Obdachlosigkeit vorliegt, ist dagegen leicht – im Umfang eines Monats – strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach im Strafregister verzeichnet. Seine Vorstrafen betref- fen zwischen Juni 2015 und September 2023 begangene Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Stras- senverkehrsgesetz sowie Drohung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshand- lung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Sachbeschädigung (pag. 571 ff.). Wenngleich die Vorstrafen teils weit zurückliegen und einzig jene we- gen Drohung einschlägig ist, zeugen sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbar- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies umso mehr, als der Beschuldigte den räuberischen Diebstahl während der ihm mit Urteil der Staatsan- 23 waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 gewährten dreijährigen Probezeit für eine Geldstrafe und während hängigem Strafverfahren BM ________ beging (vgl. pag. 575 f.). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. 16.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte ver- hielt sich im Strafverfahren teils unangebracht, unanständig und renitent. So ist dem Protokoll zur Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 zu entnehmen, dass er wiederholt laut wurde, die Übersetzerin anschrie und den Staatsanwalt unterbrach (pag. 17 Z. 34 f., pag. 19 Z. 89 f. und Z. 114 f., pag. 20 Z. 146 f., pag. 23 Z. 240 ff.). Es fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue, meinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch: «Ich habe nichts Schlimmes ge- macht» (pag. 392 Z. 9 f.). Der Beschuldigte wurde während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Er wurde am 5. Juni 2025 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, begangen im Januar 2025 (pag. 576 f., pag. 589 ff.), und am 10. November 2025 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Sach- beschädigung, unanständigem Benehmen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen März und August 2025 (pag. 582 ff.), verurteilt. Das offenbart, dass ihn selbst das Damoklesschwert des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen räuberischen Dieb- stahls resp. der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Mo- naten und einer 5-jährigen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhal- ten vermochte. Die erneute Straffälligkeit während des hängigen Strafverfahrens wirkt sich zusam- men mit den Vorstrafen (siehe E. IV.16.4.1 hiervor) und dem Verhalten des Beschul- digten während des Strafverfahrens im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. 16.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche lie- gen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 16.4.4 Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus. 16.5 Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. 24 16.6 Vollzug 16.6.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungs- aussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 16.6.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.16.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Er delinquierte wiederholt während Probezeiten und hängigen Verfahren. Von Bus- sen, bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen zeigte er sich bisher unbeeindruckt. Eine «bloss» bedingte Freiheits- strafe in Verbindung mit einer Busse genügt offenkundig nicht, um ihn von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nachteilig fällt auch ins Ge- wicht, dass er an einer Psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol, Can- nabinoide und Kokain leidet, die nicht therapiert sind, wobei unter Substanzgebrauch Psychosen möglich sind (siehe E. V.19.2 hiernach). Zudem hat er weder einen sozi- alen Empfangsraum noch realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit und ist obdachlos. Angesichts all dessen ist das Risiko, dass er erneut straffällig wird, latent und muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. 16.7 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich gemäss Ziff. II.1.1 der Anklageschrift vom 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024 in Polizei- resp. Untersuchungshaft (pag. 15 ff.) sowie vom 10. Ju- li 2024 bis 19. November 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 67, pag. 465 f., pag. 473 ff.). Zudem wurde er am 6. März 2024 von 15:48 Uhr bis 21:45 Uhr vorläu- fig festgenommen (pag. 110 ff.), weshalb hierfür ein weiterer Hafttag anzurechnen ist (vgl. hierzu BGE 150 IV 377). Die insgesamt 69 Hafttage sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte. 16.8 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte. 25 Mit Blick auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass betref- fend die dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Novem- ber 2025 zugrundeliegenden Delikte keine retrospektive Konkurrenz vorliegt, nach- dem das erstinstanzliche Urteil vorliegend zu einem früheren Zeitpunkt ergangen ist. Daher ist keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.
  60. Geldstrafe 17.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS 17.1.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem bezeichnet der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von maximal zehn Personen als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Erfolgen diese Äusserun- gen allein gegenüber dem Geschädigten, sehen die VBRS-Richtlinien 5 Strafeinhei- ten vor (a.a.O., S. 48). Der Beschuldigte beschimpfte die Ladenüberwacherin als «Schlampe», «Fotze» und mit «fick dich», dies in einem Ladenlokal und damit in Anwesenheit mehrerer Perso- nen. Die Äusserungen erfolgten, als die Ladenüberwacherin den Beschuldigten ge- meinsam mit einer Verkäuferin festhielt, um zu verhindern, dass er das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlässt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre wie auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wiegen ver- gleichsweise leicht. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe zwischen drei und 90 Tagessätze) ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Daher und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Beleidigungsabsicht. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Strafminderung wegen eingeschränkter Handlungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Alkoholpegels von 1.44 Promille des Be- schuldigten ist nicht angezeigt, zumal er gleichwohl zu zielgerichtetem Handeln fähig war und ein gewohnter Trinker ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 17.1.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 26 17.2 Asperation für Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS 17.2.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem wird der Täter von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als der Polizeibeamte den Ausweis kontrollieren will, reisst ihm der Täter den Ausweis aus den Händen und flüchtet (a.a.O., S. 51). Der Beschuldigte weigerte sich, den Anweisungen der infolge des räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS avisierten Polizeiangehörigen Folge zu leisten, worauf er von diesen ins Schliesszeug gelegt werden musste. Er versuchte sich loszureis- sen und stiess mit den Beinen gegen das Polizeifahrzeug, um nicht einsteigen zu müssen. Überdies schrie er die Polizeiangehörigen an. Damit leistete er massiv mehr Widerstand als der Täter im Referenzsachverhalt und wiegt die objektive Tatschwere vorliegend deutlich schwerer. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 18 Tages- sätzen als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 17.2.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Tagessätze. 17.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS 17.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte stand in Verdacht, mit einer Eisenstange einen Personenwagen beschädigt zu haben. Als ihn die herbeigerufenen Polizeiangehörigen mit einem Ge- genstand aus Metall in der Hand erblickten, nahm er eine aggressive Haltung ein, woraufhin die Polizeiangehörigen einen Gummischrotwerfer behändigten und der Beschuldigte davonrannte. Trotz wiederholten Rufen «Halt Polizei» resp. «Stopp Po- lizei» rannte er weiter und warf dabei die Eisenstange weg. Etwas später wurde er unter Mithilfe einer zweiten Polizeipatrouille angehalten. Damit wiegt die objektive Tatschwere vorliegend leicht schwerer als im Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 12 Tages- sätzen als angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 27 17.3.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS eine Gelstrafe von 12 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 8 Tagessätze. 17.4 Zwischenfazit Gesamtgeldstrafe Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. 17.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter E. IV.16.4 hiervor ver- wiesen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte betreffend Beschimpfung wie auch Hinderung einer Amtshandlung einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponenten sind im Umfang von 15 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen. 17.6 Konkrete Gesamtgeldstrafe Die Kammer erachtet eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 17.7 Tagessatzhöhe 17.7.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen aus- zugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N. 439). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse her- abzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 17.7.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erhält vom Sozialdienst monatlich CHF 287.00 ausbezahlt (pag. 570). Daher und weil er (soweit bekannt) über kein Vermögen verfügt, derzeit kaum realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit hat und sich mo- mentan in einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung befindet, erachtet die Kammer einen minimalen Tagessatz von CHF 10.00 für angemessen. 28 17.8 Vollzug Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor ausgeführt, ist die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig und genügt eine «bloss» bedingte Strafe in Verbindung mit einer Busse nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daher ist die Geldstrafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). 17.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend CHF 500.00, zu verurteilen. V. Landesverweisung
  61. Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat einen Ausländer, der wegen räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die ob- ligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumu- lativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist restrik- tiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesge- richts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3). Die Landesverweisung kann für den Ausländer namentlich im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) sein. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Be- handlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So wenn über- 29 zeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Okto- ber 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine auf- enthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung eines gesundheitlich angeschla- genen Ausländers in seinen Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für jenen im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass er aufgrund feh- lender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Be- handlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Ver- ringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.2). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom
  62. Januar 2025 E. 2.2.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgese- henen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berück- sichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung all- fälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht fest- stehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3).
  63. Erwägungen der Kammer 19.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als marokkanischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen räuberischem Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schwe- ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 30 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz Zur Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Der Beschuldigte reiste bereits vor 10 Jahren, nämlich am 29. September 2014 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch des Beschuldigten trat das Staatssekretariat für Migration nicht ein und wies ihn mit Entscheid vom 5. März 2015 aus der Schweiz weg. Weil der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist, fällt er nicht in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB. Auch die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz steht einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch den Gross- teil seines Erwachsenenlebens ausserhalb der Schweiz verbracht hat. 19.2.2 Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Familiäre, soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Er verfügt über kein festes Wohndomizil in der Schweiz und hätte diese bereits im Jahr 2015 verlassen sollen. Allerdings erhielt er durch seine Heirat am
  64. Mai 2019 mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeitsdauer aber seit dem
  65. Mai 2023 abgelaufen ist (pag. 268). Dem Bericht des ABEV kann entnommen werden, dass der Beschuldigte getrennt von seiner Ehefrau, einer Schweizerin, lebt und mit ihr keine Kinder hat (pag. 268). Dem ABEV ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz Familienangehörige hat. Dem Schreiben des ABEV an den Beschuldigten vom
  66. Mai 2024 kann weiter entnommen werden, dass seine Ehefrau sagte, dass sie seit dem 1. Okto- ber 2022 vom Beschuldigten getrennt sei und ein Ehescheidungsverfahren laufe (pag. 271). Der Be- schuldigte bestätigte dies an der Hauptverhandlung pag. 391 Z. 12). Ob die Ehe des Beschuldigten zwischenzeitlich geschieden ist, ist nicht bekannt. Selbst wenn er noch immer mit einer Schweizerin verheiratet sein sollte, ist festzu- halten, dass die (kinderlos gebliebene) Ehe seit langem nicht mehr gelebt wird. Oh- nehin ist nicht auszuschliessen, dass die Heirat (auch) aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen wurde, erfolgte sie doch erst, nachdem das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. Die Trennung erfolgte sodann bereits nach wenigen Ehejahren. Die familiäre Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK hat, steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 19.2.3 Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Über eine allfällige Ausbildung ist nichts aktenkundig. Ebenso ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz je einer Arbeit nachging. In der Hauptverhandlung sagte er dazu, dass er in Italien als Gipser und in Italien und der Schweiz als Kurier gearbeitet habe (pag. 394 [recte: 391] Z. 33 f.). 31 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung angab, er habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet, sei während zweieinhalb Jahren bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gewesen und sei nun Sozialhilfebezüger (pag. 392 Z. 8 ff.). Auch aktuell geht der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 563) und wird vom Sozialdienst unterstützt (pag. 550, pag. 570). Im Betreibungsregisterauszug vom 10. Oktober 2025 sind fünf Betreibungen in Höhe von total CHF 21'742.90 ver- zeichnet. Bei den Gläubigern handelt es sich um die Stadt Bern und eine Kranken- kasse (pag. 551 f.). Resümierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (soweit bekannt) in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging, Schulden anhäufte und Sozialhilfe be- zieht. Es liegt keine berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spräche. 19.2.4 Zum Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK Mit Entscheiden der KESB vom 23. Juli 2025 und 20. August 2025 wurde der Be- schuldigte zur psychiatrischen Begutachtung in die UPD Bern eingeliefert und an- schliessend fürsorgerisch in der UPD untergebracht (pag. 535 ff.). Die KESB begrün- dete die behördliche fürsorgerische Unterbringung wie folgt (pag. 537): Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass bei A.________ von einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.2) und durch Cannabinoide (F12.8) und durch Kokain (F14.8) ausgegangen werden muss. Seit dem Jahr 2021 kam es immer wieder zu stationären Aufenthalten in der UPD Bern und seit dem 09.07.2025 befindet sich A.________ mittels äFU erneut in den UPD Bern. Hintergrund war eine akute Eigengefährdung im Rahmen zunehmender Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit, be- stehender Alkohol- und Drogenproblematik sowie psychischer Instabilität. Aktuell lebt A.________ ohne festen Wohnsitz, was in Kombination mit fehlenden sozialen Ressourcen und seiner psychischen In- stabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Eigen- oder Fremdgefährdung sowie medizinische und soziale Unterversorgung darstellt. Hinzu kommt, dass bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation bei A.________ ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht. Im Verlauf der aktuellen Hospitalisation hat sich bereits eine teilweise Stabilisierung abgezeichnet. Den- noch sind die psychosozialen Rahmenbedingungen wie Wohnsituation, Alltagsstruktur und soziale In- tegration weiterhin derart unzureichend, dass eine lückenlose Betreuung unerlässlich ist. Angesichts der anhaltenden Abhängigkeitssymptomatik, Impulsivität, chronischer Obdachlosigkeit sowie sozialer Isolation und eingeschränkter Krankeneinsicht sowie zur Sicherung der Abstinenz und für eine inte- grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist A.________ weiterhin auf eine Behandlung im stationären Rahmen angewiesen. Er ist auf eine engmaschige therapeutische Begleitung in einem strukturierten Umfeld angewiesen. Die KESB Mittelland Nord kommt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 07.08.2025 zum Schluss, dass eine ambulante Behandlung gegenwärtig nicht ausreicht und es einer stationären Be- handlung, insbesondere unter dem Aspekt der medikamentösen Einstellung, Krisenintervention und strukturierten Betreuung bedarf. Eine behördliche Anordnung ist aufgrund der ambivalenten Haltung von A.________ gegenüber der Behandlung notwendig, um die Kontinuität der Behandlung zu sichern. Gemäss Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 wurde der Beschuldigte seit dem Jahr 2021 mehrfach aufgrund von Alkoholabusus im Rahmen vorbekannter Al- 32 koholabhängigkeit und Anpassungsstörung bei schwerer Belastung in die UPD ein- gewiesen. Ziel seiner Behandlung war die Lösung der Wohnsituation (Obdachlosig- keit) durch Platzierung in eine geeignete Wohnform und die Gewährleistung einer langfristigen Stabilität und Abstinenz. Er erhielt namentlich Medikamente zur Linde- rung der Entzugssymptomatik und zeigte sich wechselhaft kooperationsbereit und blockierend. Obgleich es ihm laut eigenen Angaben wichtig war, eine geeignete Wohnform zu erhalten und seinen Substanzmissbrauch hinter sich zu lassen, war er bei Erweiterung der Ausgangsmöglichkeiten wiederholt abgängig und konnte keine Begründung dafür geben, ausser dass «es ihm im Kopf nicht richtig geht». Aus Sicht der behandelnden Ärzte war er keinesfalls selbstfürsorgefähig, weshalb sie ein be- treutes Wohnen zur Sicherstellung seines Wohlbefindens empfahlen (pag. 607 ff.). Im undatierten Austrittsbericht Pflege der UPD ist stichwortartig ausgeführt «Zu stark in der Sucht gefangen – nicht complaint – keine Krankheitseinsicht» und «Unter Sub- stanzgebrauch Psychosen möglich» (pag. 610). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lief die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor über die UPD und befand sich der Beschuldigte in einem Probemonat im «J.________(Wohnheim)». Laut E-Mail des «J.________(Wohnheim)» vom 1. De- zember 2025 ist insbesondere das Neuroleptikum Olanzapin sehr wichtig, damit der Beschuldigte psychisch stabil bleibt. Der Beschuldigte hält sich im «J.________(Wohnheim)» an die Regeln und nimmt regelmässig an der Tagesstruk- tur (Arbeitsprogramm Wäsche) teil. Eine Anmeldung für eine ambulante psychiatri- sche Begleitung ist in Abklärung (pag. 606). Aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustands war der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (siehe E. I.3 hier- vor). Wenngleich der Beschuldigte gesundheitlich belastet ist, steht sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) – entgegen den oberin- stanzlichen Vorbringen von Fürsprecher B.________ (pag. 606) – einer Landesver- weisung nicht entgegen. Der Beschuldigte ist trotz seiner «psychische und Verhal- tensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain» gesundheitlich nicht derart angeschlagen, dass er in Marokko intensive Leiden oder eine wesentliche Verringe- rung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. Unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Auch im Heimatstaat des Beschuldigten sind psychiatrische und psychologische Therapien verfügbar. Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (Régime d'Assistance Médicale [RAMED]) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssys- tem gewährt ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4327/2023 vom 07.09.2023 E. 5.4.3 und D-232/2021 vom 09.06.2021 E. 8.3.3 je mit Hinwei- sen). Kommt hinzu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ange- sichts der mit der gegenwärtigen behördlichen fürsorgerischen Unterbringung ver- bundenen Behandlung bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung ver- bessern dürfte. 33 19.2.5 Zur Integration in der Schweiz Der Beschuldigte spricht neben seiner Muttersprache Arabisch auch die Landes- sprachen Französisch und Italienisch (pag. 28, pag. 607). Laut dem Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Spra- che (pag. 607). Dem SEM legte er das einverlangte Deutsche Sprachzertifikat (mündliche Kenntnisse, der an seinem Wohnort gesprochenen Landessprache) nicht vor (pag. 560). Laut dem Entscheid der KESB vom 20. August 2025 hat er keine sozialen Ressourcen und lebt sozial isoliert (pag. 537). Vor seiner fürsorgerischen Unterbringung war der Beschuldigte obdachlos, lebte auf der Strasse und verkehrte im Drogenmilieu (vgl. pag. 17 Z. 38, pag. 24 Z. 272, pag. 151 Z. 64 f, pag. 388 Z. 25 ff.). Von intakten sozialen Bindungen zu in der Schweiz wohnhaften Personen kann folglich nicht die Rede sein. Die (fehlende) soziale, gesellschaftliche und kulturelle Integration des Beschuldigten spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.2.6 Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aus- sichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Zur Rückfallgefahr des Beschuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 457): Zum Ausmass der Rückfallgefahr lässt sich festhalten, dass die seit 2015 gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen keinerlei Wirkung zeigten bzw. nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte delinquierte auch während laufendem Verfahren noch, weshalb er schliesslich verhaftet wurde. Ob die nun zu verbüssende Freiheitsstrafe und die unbedingte Geldstrafe bei ihm wirklich ein Umdenken bewirken können, bleibt unklar. Aufgrund seiner finanziellen Situation und weil er Drogen konsumiert, ist vielmehr zu erwarten, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig rückfällig werden könnte. Der Beschuldigte wurde rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz erstmals straffällig und verzeichnet sieben rechtskräftige Schuldsprüche (pag. 572 ff., pag. 582 ff., pag. 593; siehe E. IV.16.4.1, E. IV.16.4.2 und E. IV.16.6.2 hiervor). Wenngleich die meisten Verurteilungen – abgesehen vom vorliegenden Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls – eher im Bagatellbereich anzusiedeln sind, bekundete der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wiederholt massiv Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit mehrfach. Negativ ins Gewicht fällt auch die ungünstige Legalprognose des Beschuldigten. Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor dargetan, vermochte ihn selbst das Damoklesschwert der erstinstanzlichen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhalten und wurde er während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Namentlich deutete er am 3. April 2025 zunächst an, eine Weinflasche in Richtung von Polizeiangehörigen zu werfen, und drohte diesen später, sie mit der Glasflasche tätlich anzugreifen. Am
  67. August 2025 verhielt er sich aggressiv, pöbelte Passanten an und warf mehrere Glasflaschen um sich (pag. 583 f.). Kommt hinzu, dass laut Entscheid der KESB vom
  68. August 2025 aufgrund der Kombination von fehlendem festem Wohnsitz, fehlen- den sozialen Ressourcen und psychischer Instabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation ein er- 34 höhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht (pag. 536; siehe E. V.19.2.4 hiervor). Deshalb, angesichts der nicht vorhandenen Krankheits- und Abstinenzeinsicht sowie mangels Einsicht und Reue ist mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz erneut delinquie- ren wird. Vor diesem Hintergrund und weil es dem Beschuldigten – obwohl er seit elf Jahren in der Schweiz lebt – nicht annährend gelungen ist, sich beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren, sind die Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz sehr ungünstig. 19.2.7 Zu den Eingliederungschancen im Heimatstaat Der Beschuldigte ist in Marokko geboren (pag. 5), hat dort das Baccalauréat besucht und später gearbeitet (pag. 391 Z. 21 ff. und Z. 45 f.) Als seine Mutter verstarb, ver- liess er mit 18 Jahren seinen Heimatstaat. Gemäss eigenen Angaben hat er in Ma- rokko niemanden mehr (pag. 391 Z. 40 ff., pag. 392 Z. 1 ff.) und leben Angehörige seines «Stamms» in Mailand. Er selbst lebte und arbeitetet in den Jahren 1996 bis 2014 in Italien (pag. 391 Z. 14 ff. und Z. 32 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gefragt, wie es für ihn wäre, wenn er infolge Landesverweises zurück nach Marokko gehen müsste, erklärte er: «Ich werde nicht nach Marokko zurückgehen. Weshalb sollte ich nach Marokko zurückgehen? Ich habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet und war während zwei Jahren und sechs Monaten beim RAV. Jetzt bin ich Sozialhilfebezüger. Ich habe nichts Schlechtes gemacht» (pag. 392 Z. 5 ff.). Auch darauf hingewiesen, im Falle einer Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS sei ihm grundsätzlich die Einreise und der Aufenthalt im Schengenraum untersagt, betonte er: «Ich kehre nicht nach Marokko zurück» (pag. 392 Z. 12 ff.). Der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025 äussert sich zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatstaat unter Verweis auf den Bericht vom 13. Mai 2024 wie folgt (pag. 549, pag. 564): Wie bereits erwähnt, hat Herr A.________ in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Sei- ner Ausreisepflicht leistete er keine Folge. Dank der Eheschliessung vom 20. Mai 2019 mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei der Ehegattin). Die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz seit der Bewilligungserteilung (ca. fünf Jahre) ist als mittellang zu bezeichnen. Als er im September 2014 in die Schweiz einreiste, war er 41 Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten des Heimatlandes vertraut ist. Ob er über ein Beziehungsnetz im Herkunftsstaat verfügt, entzieht sich unserer Kenntnis. Es ist uns ebenfalls nicht möglich, die Möglichkeiten einer Eingliederung in die dortige Bildungs- oder Arbeitswelt zu beurteilen. Weil der Beschuldigte in Marokko geboren, aufgewachsen und dort bis zur Volljäh- rigkeit gelebt hat, dürfte er mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest in den Grundzügen vertraut sein. Er spricht die Landessprache Arabisch sowie Franzö- sisch, eine in Marokko etablierte Sprache. Obgleich er als 53-Jähriger nach rund 30- jähriger Landesabwesenheit sicherlich gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, sich in Marokko wiedereinzugliedern, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung grundsätzlich möglich ist. Jedenfalls stehen seine Eingliederungschancen in seinem 35 Heimatstaat nicht schlechter als jene in der Schweiz, in welcher er sich während seines über 11-jährigen Aufenthalts nicht annähernd zu integrieren vermochte. 19.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den be- troffenen Ausländer. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Här- tefall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23.03.2020 E. 1.4). Eine sol- che Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben: Obgleich der 52-jährige Beschuldigte seit rund elf Jahren in der Schweiz lebt, ist er weder beruflich noch gesellschaftlich integriert – geschweige denn verfügt er über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zur Schweiz, wie sie für die Beja- hung eines persönlichen Härtefalls erforderlich wären. Soweit bekannt ging er in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach, war beim RAV gemeldet, bezieht seit dem
  69. Februar 2024 Sozialhilfe und ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat keine Kinder und lebt mindestens in Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau, womit auch das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen steht. Auch sein Ge- sundheitszustand resp. das in Art. 3 EMRK statuierte Folterverbot steht einer Lan- desverweisung nicht entgegen, zumal seine Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain auch in Marokko hinreichend behandelt werden können. Selbst wenn die Gesundheits- und Sozialsysteme in Marokko schlechter sein dürften als jene in der Schweiz, ist er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht intensiven Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung ausgesetzt. Schliesslich verfügt er über intakte Eingliede- rungschancen in Marokko. In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen jedoch nicht aussergewöhnlich schwer. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. 19.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese würde ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 458), gründet das öffentliche Inter- esse an der Landesverweisung des Beschuldigten darin, weitere strafbare Handlun- gen zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Die Behauptung des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe sein Leben wieder in den Griff bekommen (pag. 392 Z. 19 f.), widerspricht seinem seither an den Tag gelegten Verhalten. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er wiederholt straffällig. Es gelang ihm auch nicht, ein geordnetes und absti- nentes Leben zu führen. Wenngleich es sich bei den von ihm bis anhin verübten 36 Straftaten namentlich um Vermögensdelikte im Bagatellbereich handelt, ist nach An- sicht der Kammer insbesondere aufgrund seines Suchtmittelkonsums und des damit einhergehenden Risikos einer Psychose nicht unwahrscheinlich, dass bei künftigen Delikten Drittpersonen in ihrer körperlichen Integrität geschädigt werden. Laut Ent- scheid der KESB vom 20. August 2025 besteht aufgrund der Kombination von feh- lendem festem Wohnsitz, fehlenden sozialen Ressourcen und psychischer Instabi- lität gar ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiter- hin fehlender Abstinenzmotivation ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneu- ter Gefährdungslage besteht (siehe E. V.19.2.4 hiervor). Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte am 3. April 2025 Polizeiangehörigen drohte, sie mit einer Glasflasche tät- lich anzugreifen, und am 17. August 2025 Passanten anpöbelte und mehrere Glas- flaschen um sich warf (siehe E. IV.16.4.2 hiervor). Bei Gewaltdelikten ist selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. 19.4 Keine Vollzugshindernisse Das SEM hielt im Schreiben vom 20. August 2024 fest, der Vollzug einer Wegwei- sung nach Marokko sei grundsätzlich möglich (pag. 562; ferner pag. 564). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entge- genstünde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. 19.5 Dauer der Landesverweisung Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur eine Landesver- weisung für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren in Betracht. 19.6 Fazit Der Beschuldigte ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung
  70. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 8'825.00. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, davon 1/5 auf die Freisprüche und 4/5 auf die Schuldsprüche auszuscheiden. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'765.00 sind vom Kanton Bern und die auf Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 7'060.00 sind vom Beschuldigten zu tragen. 37 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte scheiterte mit seinen Hauptanträgen (Schuldspruch wegen Dieb- stahls und Drohung; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe; Verzicht auf eine Landesverweisung; Ausrichtung einer Haftentschädigung) vollständig. Auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft drang mit ihren Anträgen nicht vollständig durch (keine wei- teren drei Schuldsprüche und nur leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber der Vorinstanz). Daher erachtet die Kammer eine Kostenauflage im Umfang von 3/4 an den Beschuldigten und 1/4 an den Kanton Bern als angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon sind CHF 875.00 vom Kanton Bern und CHF 2’625.00 vom Beschuldigten zu tragen.
  71. Amtliche Entschädigungen 21.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden praxisgemäss separat bestimmt und ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung ge- stellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12’500.00, entsprechend bis zu 62.5 Stunden. 21.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ rechtskräftig auf CHF 7'427.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.90 38 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 Obere Instanz Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 2. Dezem- ber 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'573.10 (amtliches Honorar CHF 3'112.00 für 15.56 Stunden + Reisezuschlag von CHF 100.00 + Auslagenpau- schale von CHF 93.35 + Mehrwertsteuer von CHF 267.75; pag. 615 ff.). Der fakturierte (geschätzte) Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung von 4 Stunden wird auf die tatsächliche Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der für die Nachbetreuung des Mandanten fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird auf angemessen erachtete 0.75 Stunden gekürzt. Somit werden Fürsprecher B.________ 12.31 Stunden vergütet, entsprechend einem amtlichen Honorar von CHF 2'462.00. Die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer sind entsprechend zu kürzen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60; für die Berech- nung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen
  72. SIS-Ausschreibung 22.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im SIS auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung- Grenze). 39 Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständi- gen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entschei- dung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist ins- besondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom
  73. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsan- gehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch we- gen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS- Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügt über keine Auf- enthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Mithin ist er ein Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Mit vorliegendem Urteil wird er des räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung 40 der zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus der vorliegenden Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls sowie zahlreichen seiner Vorstrafen und seiner wiederholten Delinquenz während des hän- gigen (Berufungs-)Verfahrens (vgl. pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.). Eine Aus- schreibung im SIS erweist sich daher nicht als unverhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-Verord- nung-Grenze sind erfüllt. 22.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im SIS anzuordnen.
  74. Weitere Verfügung Für die weiter Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen. 41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Okto- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  75. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Beschimpfung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.3. des unanständigen Benehmens, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 5. April 2024 in Bern; 1.5. der Tätlichkeiten, begangen am 24. Juli 2024 in Bern; 1.6. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.6.1. am 6. März 2024 in Bern Z. N. der G.________ (Drogerie) (Deliktsbe- trag: CHF 22.90); 1.6.2. am 13. April 2024 in Bern Z. N. der H.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 5.85); 1.6.3. am 26. April 2024 in Bern Z. N. der I.________ (Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 23.60); 1.6.4. am 29. April 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 4.25); 1.6.5. am 03. Mai 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 16.00); 1.7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Ei- genkonsum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum
  76. Mai 2024 in Bern und Umgebung.
  77. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde.
  78. die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ auf CHF 7'427.90 bestimmt wurde. 42 II. Es wird festgestellt, dass mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2025 die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2023, der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. März 2024 rechtskräftig widerrufen wurden. Die Widerrufsverfahren SK 24 498-500 werden eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezember 2023 in C.________(Ort) Z. N. von E.________, unter Tragung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'765.00, und 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 875.00, durch den Kan- ton Bern. IV. A.________ wird schuldig erklärt: des räuberischen Diebstahls, begangen am 6. März 2024 in Bern Z. N. der F.________ (Schuhgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 92.85); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1, I.1.2 und I.1.4 hiervor und in Anwendung der Artikel Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177 Abs. 1, 286 StGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
  79. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen (6. März 2024 sowie 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024) wird vollumfänglich an die zu vollziehende Strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte (10. Juli 2024 bis
  80. November 2024).
  81. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 500.00.
  82. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 43
  83. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 7'060.00.
  84. zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'625.00. V.
  85. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 5'941.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  86. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.31 200.00 CHF 2’462.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 76.85 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’638.85 CHF 213.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’852.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, aus- machend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt:
  87. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
  88. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft 44 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 496, 498-500 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2025 Besetzung Obergerichtssuppleant Walser (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Burchenko Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Räuberischer Diebstahl, Beschimpfung, Hinderung einer Amts- handlung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. Oktober 2024 (PEN 24 578)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 2. Oktober 2024 nachstehendes Urteil (pag. 398 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, an- geblich begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ unter Auferlegung eines Fünftels der gesamten Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 1'765.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 160.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1’605.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des räuberischen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern zum Nachteil der F.________ (Schuhgeschäft) (DB CHF 92.85); 2. der Beschimpfung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 4. des unanständigen Benehmens, begangen am 06.03.2024 in Bern; 5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 05.04.2024 in Bern, Schützenmatte; 6. der Tätlichkeiten, begangen am 24.07.2024 in Bern; 7. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 7.1 am 06.03.2024 in Bern, zum Nachteil G.________ (Drogerie) (DB CHF 22.90); 7.2 am 13.04.2024 in Bern, zum Nachteil H.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 5.85); 7.3. am 26.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 23.60); 7.4. am 29.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 4.25); 7.5. am 03.05.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB CHF 16.00); 8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Eigenkonsum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum 03.05.2024 in Bern und Umgebung und in Anwendung der Artikel Art. 34, 36, 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126, 139 Ziff. 1, teilweise i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177, 286 StGB Art. 19a Ziff. BetmG Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG Art. 426 Abs. 1 StPO

3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird im Umfang von 68 Tagen auf die zu vollziehende Strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Juli 2024 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'850.00, unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und widerrufenen Strafen gemäss den Urteilen vom 21.11.2023, vom 27.12.2023 und vom 07.03.2024 (vgl. Dispo-Ziff. II) im Sinne einer Gesamtstrafe. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. Zu vier Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 7’060.00. [Gebührentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 640.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'420.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21.11.2023 für eine Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27.12.2023 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.03.2024 für eine Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. 1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: [Entschädigungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'427.90. A.________ hat dem Kanton Bern vier Fünftel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Fürsprecher B.________, am 10. Oktober 2024 Berufung an

4 (pag. 408). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 19. November 2025 die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 465, pag. 418 ff.). Der Beschuldigte erklärte am 9. Dezember 2024 Berufung. Er beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls, die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 7 ½ Monaten und die Landesverweisung (pag. 479 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 23. Dezember 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sie erklärte Anschlussberufung, beschränkt auf die Freisprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die Strafzumessung (pag. 488 ff.). Am 22. Januar 2025 teilte der Beschuldigte mit, kein Nichteintreten auf die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Zudem ersuchte er um Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren (pag. 496). Die General- staatsanwaltschaft erachtete dies als nicht zulässig, weil eine Landesverweisung zur Diskussion steht (pag. 500). Am 31. Januar 2025 verfügte der Verfahrensleiter die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (pag. 501 f.). 3. Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung An der Berufungsverhandlung beantragte Fürsprecher B.________, sein Mandant sei von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Diesem gehe es aktuell gesundheitlich derart schlecht, dass er nicht in der Lage sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen. Zur Begründung verwies er auf die Akten und reichte eine E-Mail vom «J.________ (Wohnheim)» vom 1. Dezember 2025, einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 10. September 2025, einen undatierten Austrittsbericht Pflege der UPD und eine Medikamentenliste vom 1. Dezember 2025 zu den Akten (pag. 599, pag. 606 ff.). Die Kammer hiess das Gesuch gut und dispensierte den Beschuldigten von der per- sönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Verfahrensleiter begrün- dete den Beschluss kurz und wies daraufhin, das Dispensationsgesuch bedeute zu- gleich einen Verzicht auf eine oberinstanzliche Einvernahme, die primär im Interesse des Beschuldigten angedacht gewesen sei (pag. 599). 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregister- auszug (datierend vom 18. November 2025; pag. 571), das Sozialhilfebudget bei den Sozialen Diensten K.________ (Ort) (datierend vom 11. November 2025; pag. 569 f.), die letzte rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung (Ermessensver- anlagung datierend vom 27. November 2024; pag. 565 ff.) sowie Berichte hinsicht- lich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsamt des Kantons Bern (datierend vom 23. Oktober 2025; pag. 548 f.) und beim Staatssekre- tariat für Migration (SEM; datierend vom 22. Oktober 2025; pag. 561 ff.) eingeholt. Zudem wurden die rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 5. Juni 2025 und 10. November 2025 der edierten Akten der Strafverfahren

5 BM ________ und BM ________ zu den Akten erkannt (pag. 579 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.). Am 17. Oktober 2025 beantragte Fürsprecher B.________, es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 20. August 2025 betreffend die fürsorgerische Unterbringung seines Mandanten zu den Akten zu erkennen (pag. 533 ff.). Der Verfahrensleiter hiess den Beweisantrag am 20. Oktober 2025 gut (pag. 545 f.). Die vorgesehene oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten entfiel, weil die- ser aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert war (siehe E. I.3 hiervor). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 601, pag. 614; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde wegen: 1.1. Beschimpfung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.2. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.3. unanständigen Benehmens, begangen am 06.03.2024 in Bern; 1.4. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 05.04.2024 in Bern, Schützenmatte; 1.5. Tätlichkeiten, begangen am 24.07.2024 in Bern; 1.6. geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.6.1. am 06.03.2024 in Bern, zum Nachteil G.________ (Drogerie) (DB 22.90) 1.6.2. am 13.04.2024 in Bern, zum Nachteil H.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB 5.85) 1.6.3. am 26.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________ (Lebensmittelgeschäft) (DB 23.60) 1.6.4. am 29.04.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB 4.25) 1.6.5. am 03.05.2024 in Bern, zum Nachteil I.________(Lebensmittelgeschäft) (DB 16.00) 1.7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Eigenkon- sum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum 03.05.2024 in Bern und Umgebung 2. A.________ in Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilt wurde: 2.1. zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'850.00, unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und widerrufenen Stra- fen gemäss den Urteilen vom 21.11.2023, vom 17.12.2023 und vom 07.03.2024 im Sinne einer Gesamtstrafe 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’000.00 unter Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage

6 3. Der A.________ mit folgenden Urteilen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet wurde: 3.1. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21.11.2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00. 3.2. Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27.12.2023 für eine Gelds- trafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00. 3.3. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.03.2024 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00. II. A.________ sei freizusprechen: von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30./31712.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ (Ziff.1.1.2. AKS); III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Drohung, begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________ (Strasse), zum Nachteil L.________ 2. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________(Strasse), zum Nachteil F.________ (Schuhgeschäft) und gestützt darauf zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. IV. A.________ sei für die ausgestandene Überhaft eine angemessene Entschädigung auszurichten. V. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilmässig bzw. vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. VI. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin P.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 602 f., pag. 618 ff., Hervor- hebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 02.10.2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, unanstän- digen Benehmens, Tätlichkeiten, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 2-8 Dispositiv); 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 und zehntägiger Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Ziff. 3 Dispositiv); II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des räuberischen Diebstahls, begangen am 06.03.2024 in Bern zum Nachteil der F.________ (Schuhgeschäft) (DB CHF 92.85, Ziff. 1.1. AKS);

7 2. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.2. AKS). III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10.11.2025 (SB BM ________) und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs; 2. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'850.00; 3. zu einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Es seien die weiteren gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang von Berufung und Anschlussberufung hat die Kammer die Freisprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs inkl. Kosten und Entschädigungsfolgen sowie den Schuldspruch wegen räu- berischen Diebstahls inkl. Sanktions-, Kosten und Entschädigungsfolgen und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zu prüfen. Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Schuldsprüche wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Übertretungsbusse sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________. Betreffend die Geldstrafe ist anzumerken, dass deren Höhe von keiner Partei ange- fochten wurde. Diese konnte gleichwohl nicht in Rechtskraft erwachsen, weil in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und/oder Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und hierfür Geldstrafen ausgefällt hätte. Auch die verfügte Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungs-

8 dienstlichen Daten des Beschuldigten ist der Rechtskraft nicht zugänglich. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Umfang der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft, d.h. betreffend die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs inkl. Sanktionsfolgen und die Freiheitsstrafe, ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Einstellung der Widerrufsverfahren SK 24 498-500 An der Berufungsverhandlung teilte der Vorsitzende den Parteien mit, die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2023 (BM ________) und

7. März 2024 (BM ________) sowie das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 27. Dezember 2023 (BJS ________) seien mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2025 (BM ________; pag. 589 ff.) rechts- kräftig widerrufen worden (pag. 600). Die Widerrufsverfahren SK 24 498-500 sind einzustellen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 422 ff.). 9. Zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls, evtl. Drohung und geringfügiger Diebstahl nach Ziff. I.1 AKS 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 6. August 2024 (nachfol- gend: AKS) u.a. vorgeworfen, sich des räuberischen Diebstahls, eventuell der Dro- hung und des geringfügigen Diebstahls, schuldig gemacht zu haben. Die Anklage- schrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 334 f.; Hervorhebungen im Origi- nal; Ergänzung der Kammer in eckiger Klammer): Räuberischer Diebstahl, evtl. Drohung und Diebstahl, geringfügig, […] begangen am 06.03.2024 in Bern, Q.________(Strasse) […] In der Folge betrat er das Ladenlokal der F.________ (Schuhgeschäft), zog sich ein paar Schuhe im Wert von CHF 69.95 an und entsorgte seine alten Schuhe in der entsprechenden Schachtel. Sodann behändigte er eine Sonnenbrille im Wert von CHF 22.90 und beabsichtigte, das Geschäft zu verlassen, als er von einer Verkäuferin und der herbeigerufenen Ladenüberwacherin L.________ aufgehalten wurde. Sogleich begann der die Ladenüberwacherin zu bedrohen, indem er eine Bier- oder andere Glasflasche [drohend über seinen Kopf hob, als würde er auf die Geschädigte einschlagen] wollen, in der Absicht das Verkaufslokal mit den entwendeten Gegenständen zu verlassen. Die Geschädigte hielt seinen Arm zurück. Gemeinsam konnten die beiden Frauen den Beschuldigten festhalten und am Ver-

9 lassen des Lokals hindern. Derweil wurde L.________ vom Beschuldigten mit "Schlampe", "Fotze" und "Fick dich" beschimpft. […] Deliktsbetrag: CHF 92.85 (beigebracht) Privatkläger(in): keine Die Ergänzung der Kammer in eckiger Klammer entstammt der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung (siehe pag. 425). Die Kammer geht davon aus, dass dieser Satzteil in der Anklageschrift vom 6. August 2024 vergessen ging und aus dem Entwurf der Anklageschrift vom 14. Mai 2024 im abgekürzten Verfahren stammt (der den Par- teien wie auch der Vorinstanz bekannt war und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aus den Akten entfernt wurde; pag. 352, pag. 386). Die erst- und oberinstanzliche Berücksichtigung dieses Satzteils, der eine wichtige Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatausführung enthält, ver- letzt den in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz nicht. Der Beschuldigte wusste, dass ihm namentlich zur Last gelegt wird, er habe die Ladenü- berwacherin bedroht, indem er eine Glasflasche drohend über seinen Kopf gehoben habe, als wolle er auf sie einschlagen (vgl. pag. 387 Z.17 ff.). Entsprechend konnte er sich in seiner Verteidigung vorbereiten. Kommt hinzu, dass Fürsprecher B.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag explizit erwähnte, sein Man- dant habe die Ladenüberwacherin mit einer Glasflasche bedroht (pag. 605). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet ein- zig, die Glasflasche über seinen Kopf gehalten zu haben, um damit der Ladenüber- wacherin zu drohen und das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlassen zu können. 9.3 Beweismittel 9.3.1 Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 Die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 (pag. 106 ff.) fasste die Vorin- stanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 425): Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass mit dem Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt wurde, welcher ein Resultat von 0.72 mg/l (1.44 Gewichtspromille) ergab. Weiter ist ihm zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen habe, wo diese zerborsten sei. Er habe auch einen Restauranttisch umgeworfen, herumgeschrien und mit den Händen gestikuliert, so dass sich mehrere Passanten daran gestört hätten. Der Beschuldigte konnte von den Polizisten nicht befragt werden, weil er umhergeschrien, die Polizisten beschimpft und wirr gesprochen habe (pag. 109). Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte laut Anzeigerapport wei- gerte, die erbeuteten Schuhe auszuziehen, nachdem er von der Polizei in das Ein- satzfahrzeug verbracht wurde, sowie dass die erbeuteten Schuhe an das Verkaufs- geschäft zurückgegeben und die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109).

10 9.3.2 Aussagen von L.________ Die Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ vom 6. März 2024 (pag. 116 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 425 f.): Die Zeugin L.________ gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei am 6. März 2024 zu Protokoll, sie sei aufgrund der Beobachtungen der Filialleiterin und ihrer Arbeitskollegin, M.________, gerufen worden. Der Beschuldigte habe nach dem Anziehen der neuen Schuhe die Treppe genommen und dabei zwei Kunden zur Seite gestossen. Im EG habe er eine Sonnenbrille behändigt und eine Verkäuferin habe ihn stoppen wollen. Ihr habe er die Sonnenbrille angeworfen. Sie – die Zeugin – habe ihn kurz vor dem Ausgang des Geschäftes stoppen können. Er habe dabei die Bierflasche über den Kopf gehalten, so als ob er sie im nächsten Moment gegen sie habe schlagen wollen. Es sei eine bedrohende Haltung gewesen. Sie habe seinen Arm gepackt, in welcher er die Bierflasche gehalten habe. M.________ sei zu Hilfe gekommen und gemeinsam hätten sie ihn wieder in das Geschäft nach hinten gestossen, damit er nicht weglaufen könne. Er habe wie am Spiess in Arabisch und Französisch geschrien, was sie nicht verstanden habe. Er habe sie mehrmals auf Deutsch mit «Schlampe», Fotze fick dich» und «fick dich» beschimpft (pag. 117 Z. 18 ff.). Sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie sei es sich zwar gewohnt, mit solchen Situationen umzugehen. Jedoch sei dieser Mann sehr aggressiv gewesen. Es gebe ihr ein ungutes Gefühl, wenn er wieder auf freiem Fuss sei (pag. 117 Z. 34 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab L.________ am 5. Juni 2024 an, sie habe einen Anruf von F.________ (Schuhgeschäft) erhalten, wonach ein Mann in der Herrenschuhabteilung Schuhe geklaut habe. Sie und eine Kollegin seien rübergegangen ins erste UG. Dort hätten sie gesehen, wie er die alten Schuhe ausgezogen und neue Schuhe angezogen habe und zwar, ohne dies zu verstecken. Er habe auch gesehen, dass ihn das Personal beobachtet habe. Er habe sich aber nicht stören lassen. Sein Verhalten sei auch in einer gewissen Weise aggressiv gewesen so nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will». Dann sei er die Treppe hochgegangen und habe sich in der Nähe der Kasse eine Sonnenbrille geholt. Danach habe er Richtung Ausgang gehen wollen, sei aber von einer Verkäuferin angesprochen worden, er solle die Sonnenbrille zurückgeben. Er habe ihr dann die Sonnenbrille vor die Füsse geschmissen. Sie und ihre Kollegin seien hinter ihm nachgegangen. Der Beschuldigte habe in der rechten Hand ein Bier oder ein Alkopop oder dergleichen gehalten. Beim Eingang habe sie ihn angesprochen. Da habe er schon die Flasche aufgezogen. Sie habe seinen Arm ergriffen, danach sei die Flasche glaublich zu Boden gefallen. Er habe noch eine zweite Flasche im Hosensack gehabt. Er sei laut geworden (pag. 120 Z. 37 ff.). Sie hätten ihn dann in den Laden zurückgeschoben. Er habe die Flasche am Hals gehalten und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er habe sie auch laut beschimpft (pag. 121 Z. 55 ff.). Sie hätten ihn im Geschäft so lange festgehalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Bei der Anhaltung durch die Polizei habe sie mitbekommen, dass er nicht kooperativ gewesen sei. Sie habe aber nicht alles gesehen. Sie wisse noch, dass er in Handschellen gelegt worden sei. Der Beschuldigte sei jeden- falls nicht friedlich gewesen, bis man ihn in das Auto verbracht habe (pag. 12 Z. 77 ff.). 9.3.3 Aussagen von N.________ Die Aussagen der Polizistin N.________ vom 5. Juni 2024 (pag. 119 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 427): Die Zeugin N.________ gab bei der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zu Protokoll, als sie angekom- men seien, sei bereits der Botschaftsschutz vor Ort gewesen. Der Beschuldigte habe herumgeschrien.

11 Als man ihn rausgeführt habe, habe er mehrmals versucht, sich loszureissen und habe sich gewehrt. Sie hätten ihn ins Auto verladen wollen, da habe er sich mit den Füssen am Auto abgestossen. Sie hätten zwei Personen gebraucht, um ihn ins Auto zu verladen. Man habe ihn dann für den Transport zu zweit fixieren müssen. Er habe auch mehrmals mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen (pag. 124/125, Z. 46 ff.). Von Zeugen habe sie ausserdem mitbekommen, dass der Beschuldigte her- umgeschrien, eine Flasche gegen eine Hauswand geworfen, einen Restauranttisch umgeworfen und wild gestikuliert habe (pag. 125, Z. 60 ff.). 9.3.4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

2. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 427): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2024 zum Vorwurf des unanständigen Benehmens, er sei mit Sicherheit betrunken gewesen und sei ebenfalls unter Drogen gestanden (pag. 390 Z. 12 ff.). Weiter gab er auf Vorhalt, er habe eine Flasche drohend auf der Höhe des Kopfes der Ladenüberwacherin gehalten an: «Nein, ich komme aus einem Land, wo mit den Händen gespro- chen wird, aus Marokko. Ich habe die Flasche hochgehalten, weil ich damit sprach» (pag. 390 Z. 17 ff.). Er sage das generell, weil er sich nicht erinnere (pag. 390 Z. 25). […] Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Täterschaft an der Haft- einvernahme vom 3. Mai 2024 noch bestritt (pag. 21 Z. 169 ff.). 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (pag. 428). Zur Begrün- dung führte sie Nachstehendes aus (pag. 427 ff.): Das Gericht stützt sich für die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe einerseits auf den Anzeigerap- port und andererseits auf die glaubhaften Aussagen von L.________, insbesondere auf die tatnächsten, welche sie am Tattag, am 6. März 2024 machte. Offenbar konnte sie den Beschuldigten sogar mit ei- genen Augen dabei beobachten, wie er seine alten Schuhe in eine Schachtel steckte und die neuen Schuhe anzog und danach eine Sonnenbrille behändigte. Das Gericht hat keinen Grund, ihre Aussage, sie sei durch das Aufziehen der Glasflasche gegen sie in Angst und Schrecken versetzt worden und habe darin eine Drohung erkannt, anzuzweifeln. Obschon sie als Ladenüberwacherin tätig und an ähn- liche Situationen gewohnt ist, fiel der Beschuldigte offenbar durch sein aggressives und herumschrei- endes Verhalten besonders negativ auf, was sie verängstigte. Ebenso geht das Gericht bezüglich der Beschimpfung von den glaubhaften Aussagen von L.________ aus. Auch die Aussagen der Polizistin N.________ zur Anhaltungssituation mit dem Beschuldigten erachtet das Gericht als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen wirken beschönigend und wenig wirklichkeitsnah, wenn er z.B. behauptet, er habe mit der Flasche in der Hand «mit den Händen gesprochen», weil das in seinem Land üblich sei. Insbesondere der Umstand, dass er die Flasche am Flaschenhals aufgezogen hat, spricht gegen ein reines Gestikulieren. […] 9.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die entscheidrelevanten Aussagen der Ladenüberwacherin L.________ wirken selbsterlebt. Sie enthalten teils originelle Details (so, dass es sich um «grüne»

12 Schuhe gehandelt habe [pag. 117 Z. 18] und der Beschuldigte auf dem Weg nach oben auf der Rolltreppe zwei Kunden zur Seite gestossen habe [pag. 117 Z. 22]) wie auch Beschreibungen eigener Wahrnehmungen und Einschätzungen (so, der Be- schuldigte sei «in gewisser Weise aggressiv gewesen» [pag. 120 Z. 42], nach dem Motto «sprich mich nicht an, ich mache was ich will» [pag. 120 Z. 42 f.]). Zudem sind sie mit Blick auf den konkreten Ablauf des Handlungsstrangs stringent, logisch und widerspruchsfrei. Die Ladenüberwacherin beschrieb mehrmals, der Beschuldigte habe sie mit aufgezogener Bierflasche bedroht. Er habe diese über den Kopf gehal- ten, «so als ob er die Bierflasche im nächsten Moment gegen [sie] schlagen will» (pag. 117 Z. 25 f., pag. 120 Z. 50 ff.). Damit enthalten die Aussagen der Ladenüber- wacherin diverse Realkennzeichen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Überdies stehen sie mit den objektiven Feststellungen in Einklang. So stimmt ihre Aussage, der Beschuldigte habe seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel verstaut (pag. 117 Z. 18 ff.), mit der polizeilichen Feststellung im Anzeigerapport überein, wo- nach die Schuhe des Beschuldigten aus der Schuhschachtel behändigt wurden (pag. 109). Nach dem Gesagten und weil kein Grund ersichtlich ist, warum die La- denüberwacherin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist beweiswürdigend auf ihre Sachverhaltsdarstellung abzustellen. Die Aussagen der Polizistin N.________ tragen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie vermitteln jedoch einen Eindruck vom aggressiven und renitenten Gebaren des Beschuldigten unmittelbar vor und nach dem zu beurteilenden Vorfall. Die Aussagen des Beschuldigten, der vor der Vorinstanz im Wesentlichen angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können (pag. 387 Z. 24 f.), tragen kaum zur Sachverhaltsaufklärung bei und erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ladenüberwacherin nicht. Soweit der Beschuldigte überhaupt Angaben zum Vorfall machte, sind seine Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. Er bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, eine Glasflasche hochgehalten zu haben, machte aber geltend, damit gesprochen zu haben. Er stamme aus Marokko und da- mit einem Land, indem mit den Händen gesprochen werde (pag. 387 Z. 21 f.). Hätte er die Glasflasche lediglich zur non-verbalen, gestikulierenden Unterstreichung sei- ner Äusserungen verwendet, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auf übliche Weise am Flaschenbauch hält. Der Umstand, dass er die Glasflasche am Flaschen- hals über seinem Kopf hielt, deutet nach Ansicht der Kammer klar darauf hin, dass er der Ladenüberwacherin signalisieren wollte, die Glasflasche als Schlaggegen- stand zu verwenden, sollte sie ihn daran hindern, das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen zu verlassen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass er vor dem Betreten des Ladenlokals eine Glasflasche gegen die Fassade eines an- deren Verkaufslokals warf und unmittelbar vor dem Erheben der Glasflasche die behändigte Sonnenbrille einer Verkäuferin entgegen resp. vor die Füsse warf. In die- sem Kontext kann die über den Kopf gehaltene Glasflasche vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie sich ihm in den Weg stellen. Mit dem Erheben der Glasflasche wie auch dem unmittelbar zuvor erfolgten Wurf der Sonnenbrille in Richtung der Verkäuferin wollte sich der Beschuldigte die Flucht mit den erbeuteten Schuhen sichern. Dabei ging es ihm primär um die Beutesicherung, wie sein unmittelbar davor und danach gezeigtes

13 Verhalten zeigen. Er stiess auf der Treppe zwei andere Kunden zur Seite und wehrte sich selbst im Polizeifahrzeug noch dagegen, die erbeuteten Schuhe auszuziehen. Damit wird deutlich, dass er beabsichtigte, die Schuhe zu behalten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ladenüberwacherin und die Angaben im Anzeigerapport vom 11. Mai 2024 erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt, mit nachstehenden Präzisierungen: Der Beschuldigte warf die behändigte Sonnenbrille der Verkäuferin vor die Füsse, bevor er die Glasflasche über seinen Kopf hob, als wolle er damit auf die Ladenüberwacherin einschlagen, um das Laden- lokal mit den Schuhen verlassen zu können. Im Polizeifahrzeug weigerte er sich, die erbeuteten Schuhe auszuziehen. 10. Zum Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs nach Ziff. I.2 AKS 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 AKS vorgeworfen, sich des Diebstahls, der Sach- beschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Die Ankla- geschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 335; Hervorhebungen im Origi- nal): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 30./31.12.2023 in C.________(Ort), D.________ (Strasse), zN E.________ Der Beschuldigte verschaffte sich gemeinsam mit O.________ (Jugendlich, separates Verfahren) durch Einschlagen eines Vorfensters und Aufbrechen der Verandatür Zutritt zum Einfamilienhaus der Ge- schädigten. Die Beiden durchsuchten die Örtlichkeiten im Erd- und ersten Geschoss nach Deliktsgut, wobei sie diverse Schränke und Behältnisse mit Gewalt öffneten und dadurch beschädigten. Zudem bedienten sie sich aus dem Kühlschrank und liessen diesen offenstehen. In der Folge entwendeten Sie Schmuck und Wertsachen im Wert von CHF 2'095.00 und richteten Sachschaden im Betrag von CHF 3'342.15 an. Sie verliessen die Örtlichkeiten auf unbekannte Art und Weise. Deliktsbetrag: CHF 2'095.00 Sachschaden: CHF 3'342.15 Mittäter / Teilnehmer: O.________ Privatkläger(in): keine 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt; seine Täterschaft sei nicht er- stellt. 10.3 Beweismittel 10.3.1 Anzeigerapport vom 1. Februar 2024, Nachtrag vom 6. März 2024 und Rapport Fo- rensik vom 13. Februar 2024 Den Anzeigerapport vom 1. Februar 2024 (pag. 71 ff.), den Nachtrag vom

6. März 2024 (pag. 79 ff.) und den Rapport Forensik vom 13. Februar 2024 (pag. 83 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 433):

14 Am Ereignisort in C.________ (Ort) wurde bei der Einstiegsstelle (Innentür Windfang) ab Glasbruch- kante, dem Schlüssel und dem inneren Türgriff eine Kontaktspur gesichert. Dabei ergab sich ein DNA- Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen. Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen einer der beiden Komponenten des Mischprofils überein, nämlich 14 Loci. Weiter stimmte das DNA-Profil von O.________ mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merk- malen der zweiten Komponente des Mischprofils überein, ebenfalls 14 Loci. Im Bericht wird festgehal- ten, dass die biologische Spur ab der Innentür des Windfangs u.a. vom Beschuldigten stamme. Da es sich um ein Mischprofil handle, sei der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert. Weiter wurde eine Schuhspur festgestellt (pag. 84 und pag. 88 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass am Tatort relativ wenig Spuren sichergestellt und von den im Asservaten-/Sicherstellungsverzeichnis vermerkten Spuren nicht alle kri- minaltechnisch untersucht wurden. Beim Asservat Nr. 001 handelt es sich um eine Schuhspur ab einer Glasscherbe, die auf dem Wohnzimmerboden vor der Innentür des Windfangs lag, und zu welcher keine näheren Informationen aktenkundig sind. Auf dem Asservat Nr. 002 (biologische Spur ab Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen) wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, das Übereinstim- mungen mit der DNA des Beschuldigten und von O.________ aufweist. Auf dem Asservat Nr. 006 (PET-Wasserflasche aus dem Spülbecken der Küche) fand sich ein weibliches DNA-Mischprofil, das nach Ansicht der Kammer wohl von der Bewoh- nerin des Einfamilienhauses stammen dürfte (pag. 86 f., pag. 88, pag. 90). Laut Rapport Forensik ist der Beweiswert der Übereinstimmung zwischen der DNA- Spur (Asservat Nr. 002) und der DNA des Beschuldigten reduziert, weil es sich um ein Mischprofil handelt. Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) wurde keine Berech- nung des Beweiswerts in Auftrag gegeben (pag. 84). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

2. Oktober 2024 (pag. 387 ff.) fasste die Vorinstanz – zutreffend – folgendermassen zusammen (pag. 433): Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt, ob er die Vorwürfe des Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs anerkenne aus, er sei es nicht gewesen und sei nie dort gewe- sen (pag. 391 [recte: 388] Z. 11 ff.). Weiter sagte er, dass er noch nie in diesem Dorf gewesen sei und keinen O.________ kenne (pag. 391 [recte: 388] Z. 17 ff.). Auf Vorhalt, dass seine DNA am Tatort ge- funden worden sei, sagte der Beschuldigte aus, er rauche Crack mit allen Junkies in Bern. Es sei nor- mal, dass es einen DNA-Austausch gebe. Möglicherweise habe jemand seine Pfeife geraucht und habe dann dort Spuren hinterlassen (pag. 391 [recte: 388] Z. 25 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine Täterschaft bereits an der Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 bestritt. Er machte geltend, weder am Tatort gewesen zu sein noch O.________ zu kennen (pag. 19 Z. 110 ff.). 10.4 Zum Beweiswert von DNA-Spuren im Allgemeinen Für die Grundlagen zur Beweiswürdigung von DNA-Spuren wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 423 f.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist auf Nachstehendes hinzuweisen:

15 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist eine DNA-Spur für sich ge- nommen nicht bereits die Täterschaft einer beschuldigten Person. Es verhält sich mit DNA-Spuren prinzipiell nicht anders als mit jedem anderen Indiz. Das Gericht hat diese von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie bei jedem anderen Be- weismittel auch, ist die grundsätzliche Beweiseignung und -qualität einer DNA-Spur zu beurteilen. Mithin ist zu prüfen, ob sie ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsäch- lich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen kann (Beweiseignung), und es muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (Beweisqualität). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände des Zustandekommens der DNA-Spur (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 01.09.2020 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Auch die Lehre weist darauf hin, dass nicht jede an einem Tatort gefundene DNA- Spur zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tat steht. Auch eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellte Identität von DNA-Spur und Referenz-DNA sagt letztlich nicht mehr aus, als dass die DNA einer bestimmten Person an einem be- stimmten Ort gefunden wurde. Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss dieser Übereinstimmung ein Beweiswert zugeord- net werden. Das ist vor allem bei DNA-Mischprofilen und DNA-Teilprofilen geboten, bei welchen eine Übereinstimmung nicht die gleiche Aussagekraft hat wie bei einem vollständigen DNA-Profil, das einer einzelnen Person zugeordnet werden kann. Es gilt die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurenleger ist, mit der Möglichkeit zu vergleichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwischen DNA- Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biosta- tistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur hinsichtlich Spurenlegung durch die fragliche Person (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 30 zu Vor Art. 255 StPO). Bei der Würdigung von DNA-Spuren ist zu unterscheiden zwischen den Fragen «Von wem stammt die DNA?» und «Wie und wann gelangte die DNA an den Tatort?» (VENNEMANN et. al, Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, in: Rechtsme- dizin 5/2021, S. 395-404, S. 398 f.). DNA-Spuren können auf verschiedenen Ebenen interpretiert werden. Zur Einordnung des Stellenwerts eines DNA-Ergebnisses emp- fehlen VENNEMANN et. al die Betrachtung der Spuren auf den verschiedenen Ebenen im Sinne des Konzepts der «Hierarchie der Hypothesen». Auf Identitäts- und Ur- sprungsebene können Zuordnungen von Spuren zu Personen sowie Aussagen über den zellulären Ursprung der Spur getroffen werden. D.h. es kann geklärt werden, ob die in einer Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer bestimmten Person stammen. Auf Aktivitätsebene können Fragen zur Spurenentstehung beantwortet werden, d.h. zum Zeitpunkt der Spurenentstehung (vor, während oder nach der Tat) und zur Möglichkeit verschiedener Transferszenarien (direkter oder indirekter Trans- fer). Weil bei jedem möglichen Transfer realistisch nur ein Teil der DNA-Menge über- tragen wird, sind insbesondere DNA-Spuren mit hohem DNA-Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen über einen direkten Transfer häufig plausibler zu er-

16 klären als durch einen indirekten Transfer. Dies gilt insbesondere für Spuren, die DNA einer einzelnen Person enthalten, weil bei einem Transferereignis durch eine Person oder einen Gegenstand die DNA oft nicht selektiv weitergegeben wird, son- dern sich dort mit der bereits vorhandenen Hintergrund-DNA zu einer Mischung ver- eint. Auf Deliktsebene trifft das Gericht den Entscheid, ob die beschuldigte Person die Straftat begangen hat oder nicht (VENNEMANN et. al, a.a.O., S. 397 f., 400 und S. 402). Nach VENNEMANN et. al haben die Gerichte bei der Würdigung einer DNA- Spur namentlich nachstehende Punkte zu berücksichtigen (a.a.O., S. 402). ‒ Der DNA-Befund bietet bei Betrachtung auf Identitätsebene weder Informatio- nen über Mechanismen oder Handlungen, die zur Entstehung der DNA-Spur führten, noch zum Zeitpunkt der Spurenentstehung. ‒ Wenn die DNA-Menge einer Spur sehr gering ist und die postulierten Aktivitäten, die zu der Spurenentstehung geführt haben, umstritten sind, haben Transfer, Persistenz und Hintergrund-DNA einen starken Einfluss auf die Gesamtbewer- tung. ‒ Eine DNA-Spur muss nicht zwingend in (direktem) Zusammenhang mit einer Straftat gelegt worden sein, sie kann auch vor oder nach der Tat entstanden oder indirekt an den Tatort verschleppt worden sein. ‒ Während das Vorliegen von Hinweisen auf DNA einer Person in mehreren Spu- ren eher auf eine direkte Übertragung der DNA hindeutet, ist bei Vorliegen eines Hinweises in nur einer einzelnen Spur, insbesondere mit niedrigem DNA-Gehalt, die Möglichkeit eines indirekten DNA-Transfers in Betracht zu ziehen. ‒ Ein indirekter DNA-Transfer kann ein realistisches Szenario zur Erklärung der Spurenentstehung darstellen. In der wissenschaftlichen Literatur werden Sze- narien des indirekten DNA-Transfers beschrieben, jedoch zeigen diese Studien, dass der direkte DNA-Transfer häufiger zu einer auswertbaren DNA-Spur führt als der indirekte DNA-Transfer. Folglich lassen sich Spuren mit hohem DNA- Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen in der Regel über einen di- rekten Transfer besser erklären als durch einen indirekten Transfer. ‒ Grundsätzlich gilt, dass die DNA-Menge mit jedem Transferereignis abnimmt, und die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Mischspuren mit jedem Trans- ferschritt zunimmt. 10.5 Beweiswürdigung der Kammer Am Tatort (Innentür Windfang, Glasbruchkante, Schlüssel und Griff innen; Asservat Nr. 002), wurde eine DNA-Spur sichergestellt, bei der 14 von 16 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen. Es handelt sich um ein Mischprofil, das eben- falls mit 14 von 16 Loci mit der DNA von O.________ übereinstimmt (pag. 84). Auf- grund der relativ hohen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten kann mit sehr hoher – mithin hinreichender – Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass die DNA-Spur auf der sogenannten Identitäts- und Ursprungsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt, wie und wann sie an den Tatort gelangt ist.

17 Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs vorbestraft (pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.) und die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Relativie- rend ist festzuhalten, dass er bis anhin vorwiegend in der Stadt Bern in Ladenlokalen delinquierte und Lebensmittel stahl. Insofern passt die ihm vorgeworfene Tat (Ein- steigen in ein Einfamilienhaus in der Agglomeration Bern und u.a. Entwenden von Schmuck und Wertsachen) nicht zu seinem bekannten Modus Operandi. O.________ hingegen ist wiederholt wegen Einbruchdiebstählen in Erscheinung ge- treten (pag. 81). Es erscheint mindestens ebenso wahrscheinlich, dass jener der al- leinige Täter ist. Dies umso mehr, als es neben dem DNA-Mischprofil keine weiteren (kriminaltechnischen) Hinweise darauf gibt, dass der Einbruchdiebstahl von zwei Personen begangen wurde. Es gibt sodann auch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt in C.________(Ort) aufgehalten hätte, geschweige denn in das Einfamilien- haus eingedrungen wäre. Am Tatort wurden kaum Spuren sichergestellt und ausge- wertet, so dass abgesehen von dem einen DNA-Mischprofil weder weitere DNA-Spu- ren noch Fingerabdrücke oder andere Spuren vorliegen, welche als weitere Indizien auf die Anwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würden. Weil einzig ein DNA-Mischprofil die Täterschaft des Beschuldigten nahelegt resp. weitere Indizien für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt fehlen, ist auf der sogenannten Aktivitätsebene nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten durch einen indirekten Transfer an den Tatort gelangt ist, d.h. vom Beschuldigten auf den Täter – oder allenfalls auf einen Gegenstand – und von dort wiederum an den Tatort. Mangels anderweitiger Indizien bestehen daher vorliegend erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht der Täter ist. 10.6 Fazit Der Beschuldigte ist folglich von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezem- ber 2023 in C.________(Ort), freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 11. Räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 11.1 Rechtliche Grundlagen Einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer bei ei- nem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 428 ff.). Ergänzend und teil- weise wiederholend dazu ist Folgendes festzuhalten:

18 Beim räuberischen Diebstahl erfolgt die Nötigungshandlung nach einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und bezweckt, das Diebesgut zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde. Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams am Diebes- gut. Ferner muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Das bedeutet, dass eine beliebige Drittperson Zeuge des Diebstahls wird, indem sie die Wegnahme des De- liktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Dieb- stahls, beobachtet. Die Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ei- ner Person) muss in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubs nicht. Indes ist nicht erforderlich, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Beendet ist die Tat erst mit der Sicherung der Beute resp. mit dem Eintritt der Berei- cherung. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen kei- nen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten erfüllt der Täter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nur dann, wenn er nach der Vollendung des Diebstahls (d.h. nach dem erfolgreichem Gewahrsamsbruch), aber noch vor dessen Beendigung (d.h. vor der definitiven Beutesicherung resp. dem Eintritt der Bereicherung, der regelmässig beim Verlassen des Ladenlokals zu bejahen ist) ertappt und gestellt wird. Wird der Täter erst ausserhalb des Ladenlokals gestellt, ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19.08.2022 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art 12 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nötigungshandlung und muss diese in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Beutesicherungsabsicht wird regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 140 StGB). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.2.1 Beschuldigter Fürsprecher B.________ beantragte entsprechend der Eventualanklage einen Schuldspruch wegen Drohung und geringfügigen Diebstahls. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant habe zwar den Gewahrsam an den Schuhen und der Sonnen- brille gebrochen, jenen an der Sonnenbrille jedoch freiwillig aufgegeben, noch bevor die Drohung mit der Glasflasche erfolgt sei. Bereits deshalb scheide in Bezug auf die Sonnenbrille ein räuberischer Diebstahl aus. Zudem sei die Drohung mit der Glas- flasche nicht als Mittel zur Sicherung der Beute (Schuhe) zu verstehen. Bei seinem

19 Mandanten dürfe aufgrund dessen wiederkehrenden psychotischen Verhaltens nicht von den Handlungen auf die Absichten geschlossen werden. Die irrationale Hand- lungsweise seines Mandanten beruhe nicht auf Vernunft, Logik und gesundem Ur- teilsvermögen. Die Drohung mit der Glasflasche sei nicht als wohlüberlegte, zielge- richtete Handlung zu werten, sondern als impulsive Reflexhandlung; ähnlich dem Wegwerfen der Sonnenbrille. Schliesslich sei auch die mit der Drohung verbundene Absicht, den Abtransport des Diebesguts zu sichern, nicht erstellt (pag. 605; ferner pag. 394). 11.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin P.________ beantragte einen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls. Sie machte geltend, die Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche sei eine Reaktion des Beschuldigten darauf gewesen, dass die Ladenüberwacherin ihn am Verlassen des Ladenlokals habe hindern wol- len. Diese habe beim Aufziehen der Glasflasche unmissverständlich davon ausge- hen müssen, der Beschuldigte sei im Begriff, die Glasflasche als Schlaggegenstand einzusetzen. Der Beschuldigte habe der Ladenüberwacherin eine gegenwärtige Ge- fahr für Leib und Leben angedroht und damit eine Nötigungshandlung begangen, um das Diebesgut behalten zu können (pag. 605). 11.3 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis zog sich der Beschuldigte im Ladenlokal ein paar Schuhe an und behändigte in Kassennähe eine Sonnenbrille. Als er in Richtung Ausgang gehen wollte, wo sich keine Kasse befand, bat ihn eine Verkäuferin, die den Vorgang beobachtete, die Sonnenbrille zurückzugeben. Er warf dieser die Sonnenbrille ent- gegen resp. vor die Füsse und lief in Richtung Ausgang. Als er kurz vor dem Ausgang von einer Ladenüberwacherin angesprochen wurde, hob er eine Glasflasche dro- hend über seinen Kopf, als wolle er auf diese einschlagen. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich bezüglich der Wegnahme der Sonnenbrille und der Schuhe sowie mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Somit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor, bei welchem der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde. Der Diebstahl wurde in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte mit den Schuhen und der behändigten Sonnenbrille in Richtung Ausgang lief, wo sich keine Kasse befand. In diesem Moment manifestierte er seinen objektiv erkennbaren Willen, we- der für die Sonnenbrille noch die Schuhe bezahlen zu wollen, womit nach den Regeln des sozialen Lebens der Gewahrsamsbruch eingetreten ist. Nach der Vollendung aber vor der Beendigung des Diebstahls (d.h. vor Verlassen des Ladenlokals) wurde der Beschuldigte von der Verkäuferin angesprochen, wel- cher er die Sonnenbrille vor die Füsse warf, und stellte sich ihm die Ladenüberwa- cherin in den Weg, gegenüber welcher er eine Glasflasche drohend in die Luft hielt. Mit Blick auf die Vorbringen von Fürsprecher B.________ (siehe E. III.11.2.1 hiervor) bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um Nötigungshandlungen zwecks Beutesicherung handelt. Wie unter E. II.9.5 hiervor ausgeführt, kann die am Flaschenhals über den Kopf ge- haltene Glasflasche unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – namentlich sei-

20 nes aggressiven Auftretens, des Umstands, dass er bereits zuvor eine Glasflasche an die Fassade eines Verkaufsgeschäfts geworfen hatte und auch die Sonnenbrille in Richtung einer Verkäuferin warf – vernünftigerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschuldigte der Ladenüberwacherin zu verstehen geben wollte, dass er mit der Glasflasche nach ihr schlagen würde, sollte sie ihn am Verlassen des Ladenlokals hindern. Daher und weil der Schlag mit einer Glasflasche grundsätzlich geeignet ist, Verletzungen im Ausmass einer (mindestens) einfachen Körperverlet- zung zu verursachen, drohte der Beschuldigte der Ladenüberwacherin wissentlich und willentlich mit einer gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Somit liegt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Wie ebenfalls unter E. II.9.5 hiervor dargetan, bestehen beweismässig keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Glasflasche nicht allein deshalb erhob, um sich die Flucht zu ermöglichen, sondern primär deshalb, weil er die erbeuteten Schuhe behalten wollte. Ferner zeigt der Umstand, dass er sich noch nach der polizeilichen Anhaltung im Einsatzfahrzeug der Polizei weigerte, die Schuhe wieder auszuziehen, klar auf, dass er nicht gewillt war, den erlangten Gewahrsam an den Schuhen wieder aufzu- geben. Die Drohung mit der Glasflasche erfolgte folglich eindeutig mit Beutesiche- rungsabsicht. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich war der Beschuldigte trotz seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung (1.44 Ge- wichtspromille) in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls auch die Geldstrafe für die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amts- handlung, die nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (siehe E. I.6 hiervor). 13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 445 ff.). 14. Strafrahmen und Strafart Räuberischer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Beschimpfung wird mit Geldstrafe zwi- schen drei und 90 Tagessätzen und Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe

21 zwischen drei und 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB resp. Art. 286 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 15. Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS wird eine Freiheitstrafe ausgefällt (E. IV.16. hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS sowie Hinderung ei- ner Amtshandlung nach Ziff. I.1 und I.3 AKS werden Geldstrafen ausgesprochen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Dabei ist die für die Beschimpfung auszufällende Einsatzgeldstrafe angemessen um die weiteren Schuldsprüche zu erhöhen (Asperationsprinzip), wobei der übliche As- perationsfaktor von 2/3 zur Anwendung gelangt (E. IV.17 hiernach). 16. Freiheitsstrafe 16.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 447 f.): Vorliegend handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl in einem Schuhgeschäft. Dieser erfolgte unter den Augen der Mitarbeiter. Der Beschuldigte tauschte seine Schuhe mit neuen Schuhen aus. Beim Verlassen des Geschäfts behändigte er im Weiteren eine Sonnenbrille, warf diese sodann zu Boden und bedrohte eine Angestellte mit der erhobenen Glasflasche in der Hand. Es kamen aber keine Personen körperlich zu Schaden. Die Deliktssumme von CHF 92.95 liegt im Bagatellbereich. Aufgrund der Drohung mit einer aufgezogenen Glasflasche, mit welcher der Beschuldigte eine erfahrene Ladenü- berwacherin in Angst und Schrecken versetzte, ist demgegenüber nicht vom Strafminium auszugehen. Die Kammer schliesst sich dem an. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 92.95 im Bagatell- bereich anzusiedeln und es sind keine Personen zu Schaden gekommen; es blieb bei der Drohung mit der aufgezogenen Glasflasche. Das Nötigungsmittel des Schlags mit einer Glasflasche ist im Vergleich zu anderen möglichen Nötigungsmit- teln (verbale Drohung versus Drohung mittels Schusswaffe) als durchschnittlich zu beurteilen. Das Tatvorgehen war amateurhaft, plump und provokativ, keinesfalls ge- rissen und kaltblütig. Gleichwohl ging der Beschuldigte im Ladenlokal zielgerichtet vor und legte eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Er steuerte die sich im Untergeschoss befindliche Herrenabteilung an, verstaute seine eigenen Schuhe in einer Schuhschachtel und stiess auf der Treppe zwei Kunden zur Seite. Bei der La- denüberwacherin, die es gewohnt ist, mit solchen Situationen umzugehen, hinter- liess der Vorfall einen bleibenden Eindruck. Jene fürchtete, der Beschuldigte könnte ihr im Nachhinein etwas antun. Das Handeln des Beschuldigten ging über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus und es war letztlich dem bedachten Handeln der Ladenüberwacherin zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert ist. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren) ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

22 16.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 448): Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres anders han- deln können. Es gab für ihn keinen zwingenden Grund, Schuhe und eine Sonnenbrille zu stehlen. Die Tat war für ihn als geübter Trinker auch mit einem Alkoholpegel von 1.44 Gewichtspromille vermeidbar. Die Kammer schliesst sich dem an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung gezielt agierte, direktvorsätzlich be- züglich des Diebstahls wie auch der anschliessenden Gewaltandrohung handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden angemes- sen. 16.4 Täterkomponenten 16.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz (siehe pag. 448) und die Ausführungen unter E. V.19.2 hiernach verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorleben ins- gesamt als unauffällig zu bezeichnen ist und daher keinen Einfluss auf die Strafzu- messung hat. Zu den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er verhei- ratet ist, jedoch von seiner Ehefrau getrennt lebt und ihrerseits eine Scheidung ge- wünscht wird, wobei nicht bekannt ist, ob diese inzwischen vollzogen wurde. Seit Juli 2025 befindet er sich in der UPD Bern, dies im Rahmen einer durch die KESB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aufgrund seiner Suchterkrankung und der zunehmenden Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit. Er geht weder einer geregelten Arbeit nach noch hat er es seit dem erstinstanzlichen Urteil ge- schafft, ein geordnetes und abstinentes Leben zu führen, was jedoch nicht im Sinne einer Straferhöhung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass beim Beschuldigten eine chronische Suchterkrankung diagnostiziert ist und eine lan- gandauernde Obdachlosigkeit vorliegt, ist dagegen leicht – im Umfang eines Monats

– strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach im Strafregister verzeichnet. Seine Vorstrafen betref- fen zwischen Juni 2015 und September 2023 begangene Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Stras- senverkehrsgesetz sowie Drohung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshand- lung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Sachbeschädigung (pag. 571 ff.). Wenngleich die Vorstrafen teils weit zurückliegen und einzig jene we- gen Drohung einschlägig ist, zeugen sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbar- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies umso mehr, als der Beschuldigte den räuberischen Diebstahl während der ihm mit Urteil der Staatsan-

23 waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 gewährten dreijährigen Probezeit für eine Geldstrafe und während hängigem Strafverfahren BM ________ beging (vgl. pag. 575 f.). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. 16.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte ver- hielt sich im Strafverfahren teils unangebracht, unanständig und renitent. So ist dem Protokoll zur Hafteröffnungseinvernahme vom 3. Mai 2024 zu entnehmen, dass er wiederholt laut wurde, die Übersetzerin anschrie und den Staatsanwalt unterbrach (pag. 17 Z. 34 f., pag. 19 Z. 89 f. und Z. 114 f., pag. 20 Z. 146 f., pag. 23 Z. 240 ff.). Es fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue, meinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch: «Ich habe nichts Schlimmes ge- macht» (pag. 392 Z. 9 f.). Der Beschuldigte wurde während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Er wurde am 5. Juni 2025 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, begangen im Januar 2025 (pag. 576 f., pag. 589 ff.), und am 10. November 2025 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Sach- beschädigung, unanständigem Benehmen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen März und August 2025 (pag. 582 ff.), verurteilt. Das offenbart, dass ihn selbst das Damoklesschwert des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen räuberischen Dieb- stahls resp. der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Mo- naten und einer 5-jährigen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhal- ten vermochte. Die erneute Straffälligkeit während des hängigen Strafverfahrens wirkt sich zusam- men mit den Vorstrafen (siehe E. IV.16.4.1 hiervor) und dem Verhalten des Beschul- digten während des Strafverfahrens im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. 16.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche lie- gen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 16.4.4 Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus. 16.5 Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen.

24 16.6 Vollzug 16.6.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungs- aussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 16.6.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.16.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Er delinquierte wiederholt während Probezeiten und hängigen Verfahren. Von Bus- sen, bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen zeigte er sich bisher unbeeindruckt. Eine «bloss» bedingte Freiheits- strafe in Verbindung mit einer Busse genügt offenkundig nicht, um ihn von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nachteilig fällt auch ins Ge- wicht, dass er an einer Psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol, Can- nabinoide und Kokain leidet, die nicht therapiert sind, wobei unter Substanzgebrauch Psychosen möglich sind (siehe E. V.19.2 hiernach). Zudem hat er weder einen sozi- alen Empfangsraum noch realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit und ist obdachlos. Angesichts all dessen ist das Risiko, dass er erneut straffällig wird, latent und muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. 16.7 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich gemäss Ziff. II.1.1 der Anklageschrift vom 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024 in Polizei- resp. Untersuchungshaft (pag. 15 ff.) sowie vom 10. Ju- li 2024 bis 19. November 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 67, pag. 465 f., pag. 473 ff.). Zudem wurde er am 6. März 2024 von 15:48 Uhr bis 21:45 Uhr vorläu- fig festgenommen (pag. 110 ff.), weshalb hierfür ein weiterer Hafttag anzurechnen ist (vgl. hierzu BGE 150 IV 377). Die insgesamt 69 Hafttage sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte. 16.8 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte.

25 Mit Blick auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass betref- fend die dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Novem- ber 2025 zugrundeliegenden Delikte keine retrospektive Konkurrenz vorliegt, nach- dem das erstinstanzliche Urteil vorliegend zu einem früheren Zeitpunkt ergangen ist. Daher ist keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. 17. Geldstrafe 17.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS 17.1.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem bezeichnet der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von maximal zehn Personen als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Erfolgen diese Äusserun- gen allein gegenüber dem Geschädigten, sehen die VBRS-Richtlinien 5 Strafeinhei- ten vor (a.a.O., S. 48). Der Beschuldigte beschimpfte die Ladenüberwacherin als «Schlampe», «Fotze» und mit «fick dich», dies in einem Ladenlokal und damit in Anwesenheit mehrerer Perso- nen. Die Äusserungen erfolgten, als die Ladenüberwacherin den Beschuldigten ge- meinsam mit einer Verkäuferin festhielt, um zu verhindern, dass er das Ladenlokal mit den erbeuteten Schuhen verlässt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der Ehre wie auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wiegen ver- gleichsweise leicht. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe zwischen drei und 90 Tagessätze) ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Daher und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Beleidigungsabsicht. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Strafminderung wegen eingeschränkter Handlungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Alkoholpegels von 1.44 Promille des Be- schuldigten ist nicht angezeigt, zumal er gleichwohl zu zielgerichtetem Handeln fähig war und ein gewohnter Trinker ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 17.1.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Beschimpfung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

26 17.2 Asperation für Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS 17.2.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem wird der Täter von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als der Polizeibeamte den Ausweis kontrollieren will, reisst ihm der Täter den Ausweis aus den Händen und flüchtet (a.a.O., S. 51). Der Beschuldigte weigerte sich, den Anweisungen der infolge des räuberischen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS avisierten Polizeiangehörigen Folge zu leisten, worauf er von diesen ins Schliesszeug gelegt werden musste. Er versuchte sich loszureis- sen und stiess mit den Beinen gegen das Polizeifahrzeug, um nicht einsteigen zu müssen. Überdies schrie er die Polizeiangehörigen an. Damit leistete er massiv mehr Widerstand als der Täter im Referenzsachverhalt und wiegt die objektive Tatschwere vorliegend deutlich schwerer. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 18 Tages- sätzen als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 17.2.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.1 AKS eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Tagessätze. 17.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS 17.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte stand in Verdacht, mit einer Eisenstange einen Personenwagen beschädigt zu haben. Als ihn die herbeigerufenen Polizeiangehörigen mit einem Ge- genstand aus Metall in der Hand erblickten, nahm er eine aggressive Haltung ein, woraufhin die Polizeiangehörigen einen Gummischrotwerfer behändigten und der Beschuldigte davonrannte. Trotz wiederholten Rufen «Halt Polizei» resp. «Stopp Po- lizei» rannte er weiter und warf dabei die Eisenstange weg. Etwas später wurde er unter Mithilfe einer zweiten Polizeipatrouille angehalten. Damit wiegt die objektive Tatschwere vorliegend leicht schwerer als im Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 12 Tages- sätzen als angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er die Festnahme verhindern wollte. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Um- stände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.

27 17.3.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.3 AKS eine Gelstrafe von 12 Tagessätzen als dem Verschulden ange- messen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 8 Tagessätze. 17.4 Zwischenfazit Gesamtgeldstrafe Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. 17.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter E. IV.16.4 hiervor ver- wiesen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte betreffend Beschimpfung wie auch Hinderung einer Amtshandlung einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponenten sind im Umfang von 15 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen. 17.6 Konkrete Gesamtgeldstrafe Die Kammer erachtet eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 17.7 Tagessatzhöhe 17.7.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen aus- zugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N. 439). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse her- abzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 17.7.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erhält vom Sozialdienst monatlich CHF 287.00 ausbezahlt (pag. 570). Daher und weil er (soweit bekannt) über kein Vermögen verfügt, derzeit kaum realistische Aussichten auf eine geregelte Arbeitstätigkeit hat und sich mo- mentan in einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung befindet, erachtet die Kammer einen minimalen Tagessatz von CHF 10.00 für angemessen.

28 17.8 Vollzug Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor ausgeführt, ist die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig und genügt eine «bloss» bedingte Strafe in Verbindung mit einer Busse nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daher ist die Geldstrafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). 17.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend CHF 500.00, zu verurteilen. V. Landesverweisung 18. Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat einen Ausländer, der wegen räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die ob- ligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumu- lativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist restrik- tiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesge- richts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3). Die Landesverweisung kann für den Ausländer namentlich im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) sein. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Be- handlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So wenn über-

29 zeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Okto- ber 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine auf- enthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung eines gesundheitlich angeschla- genen Ausländers in seinen Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für jenen im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass er aufgrund feh- lender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Be- handlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Ver- ringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.2). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom

21. Januar 2025 E. 2.2.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgese- henen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berück- sichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung all- fälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht fest- stehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). 19. Erwägungen der Kammer 19.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als marokkanischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen räuberischem Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schwe- ren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

30 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz Zur Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Der Beschuldigte reiste bereits vor 10 Jahren, nämlich am 29. September 2014 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch des Beschuldigten trat das Staatssekretariat für Migration nicht ein und wies ihn mit Entscheid vom 5. März 2015 aus der Schweiz weg. Weil der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist, fällt er nicht in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB. Auch die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz steht einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch den Gross- teil seines Erwachsenenlebens ausserhalb der Schweiz verbracht hat. 19.2.2 Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK Zur familiären Situation und Art. 8 EMRK erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Familiäre, soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Er verfügt über kein festes Wohndomizil in der Schweiz und hätte diese bereits im Jahr 2015 verlassen sollen. Allerdings erhielt er durch seine Heirat am

20. Mai 2019 mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeitsdauer aber seit dem

19. Mai 2023 abgelaufen ist (pag. 268). Dem Bericht des ABEV kann entnommen werden, dass der Beschuldigte getrennt von seiner Ehefrau, einer Schweizerin, lebt und mit ihr keine Kinder hat (pag. 268). Dem ABEV ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz Familienangehörige hat. Dem Schreiben des ABEV an den Beschuldigten vom

10. Mai 2024 kann weiter entnommen werden, dass seine Ehefrau sagte, dass sie seit dem 1. Okto- ber 2022 vom Beschuldigten getrennt sei und ein Ehescheidungsverfahren laufe (pag. 271). Der Be- schuldigte bestätigte dies an der Hauptverhandlung pag. 391 Z. 12). Ob die Ehe des Beschuldigten zwischenzeitlich geschieden ist, ist nicht bekannt. Selbst wenn er noch immer mit einer Schweizerin verheiratet sein sollte, ist festzu- halten, dass die (kinderlos gebliebene) Ehe seit langem nicht mehr gelebt wird. Oh- nehin ist nicht auszuschliessen, dass die Heirat (auch) aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen wurde, erfolgte sie doch erst, nachdem das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. Die Trennung erfolgte sodann bereits nach wenigen Ehejahren. Die familiäre Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK hat, steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 19.2.3 Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen Zur Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 456): Über eine allfällige Ausbildung ist nichts aktenkundig. Ebenso ist nichts bekannt darüber, ob er in der Schweiz je einer Arbeit nachging. In der Hauptverhandlung sagte er dazu, dass er in Italien als Gipser und in Italien und der Schweiz als Kurier gearbeitet habe (pag. 394 [recte: 391] Z. 33 f.).

31 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung angab, er habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet, sei während zweieinhalb Jahren bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gewesen und sei nun Sozialhilfebezüger (pag. 392 Z. 8 ff.). Auch aktuell geht der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 563) und wird vom Sozialdienst unterstützt (pag. 550, pag. 570). Im Betreibungsregisterauszug vom 10. Oktober 2025 sind fünf Betreibungen in Höhe von total CHF 21'742.90 ver- zeichnet. Bei den Gläubigern handelt es sich um die Stadt Bern und eine Kranken- kasse (pag. 551 f.). Resümierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (soweit bekannt) in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging, Schulden anhäufte und Sozialhilfe be- zieht. Es liegt keine berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spräche. 19.2.4 Zum Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK Mit Entscheiden der KESB vom 23. Juli 2025 und 20. August 2025 wurde der Be- schuldigte zur psychiatrischen Begutachtung in die UPD Bern eingeliefert und an- schliessend fürsorgerisch in der UPD untergebracht (pag. 535 ff.). Die KESB begrün- dete die behördliche fürsorgerische Unterbringung wie folgt (pag. 537): Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass bei A.________ von einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.2) und durch Cannabinoide (F12.8) und durch Kokain (F14.8) ausgegangen werden muss. Seit dem Jahr 2021 kam es immer wieder zu stationären Aufenthalten in der UPD Bern und seit dem 09.07.2025 befindet sich A.________ mittels äFU erneut in den UPD Bern. Hintergrund war eine akute Eigengefährdung im Rahmen zunehmender Verwahrlosung bei chronischer Obdachlosigkeit, be- stehender Alkohol- und Drogenproblematik sowie psychischer Instabilität. Aktuell lebt A.________ ohne festen Wohnsitz, was in Kombination mit fehlenden sozialen Ressourcen und seiner psychischen In- stabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Eigen- oder Fremdgefährdung sowie medizinische und soziale Unterversorgung darstellt. Hinzu kommt, dass bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation bei A.________ ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht. Im Verlauf der aktuellen Hospitalisation hat sich bereits eine teilweise Stabilisierung abgezeichnet. Den- noch sind die psychosozialen Rahmenbedingungen wie Wohnsituation, Alltagsstruktur und soziale In- tegration weiterhin derart unzureichend, dass eine lückenlose Betreuung unerlässlich ist. Angesichts der anhaltenden Abhängigkeitssymptomatik, Impulsivität, chronischer Obdachlosigkeit sowie sozialer Isolation und eingeschränkter Krankeneinsicht sowie zur Sicherung der Abstinenz und für eine inte- grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist A.________ weiterhin auf eine Behandlung im stationären Rahmen angewiesen. Er ist auf eine engmaschige therapeutische Begleitung in einem strukturierten Umfeld angewiesen. Die KESB Mittelland Nord kommt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 07.08.2025 zum Schluss, dass eine ambulante Behandlung gegenwärtig nicht ausreicht und es einer stationären Be- handlung, insbesondere unter dem Aspekt der medikamentösen Einstellung, Krisenintervention und strukturierten Betreuung bedarf. Eine behördliche Anordnung ist aufgrund der ambivalenten Haltung von A.________ gegenüber der Behandlung notwendig, um die Kontinuität der Behandlung zu sichern. Gemäss Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 wurde der Beschuldigte seit dem Jahr 2021 mehrfach aufgrund von Alkoholabusus im Rahmen vorbekannter Al-

32 koholabhängigkeit und Anpassungsstörung bei schwerer Belastung in die UPD ein- gewiesen. Ziel seiner Behandlung war die Lösung der Wohnsituation (Obdachlosig- keit) durch Platzierung in eine geeignete Wohnform und die Gewährleistung einer langfristigen Stabilität und Abstinenz. Er erhielt namentlich Medikamente zur Linde- rung der Entzugssymptomatik und zeigte sich wechselhaft kooperationsbereit und blockierend. Obgleich es ihm laut eigenen Angaben wichtig war, eine geeignete Wohnform zu erhalten und seinen Substanzmissbrauch hinter sich zu lassen, war er bei Erweiterung der Ausgangsmöglichkeiten wiederholt abgängig und konnte keine Begründung dafür geben, ausser dass «es ihm im Kopf nicht richtig geht». Aus Sicht der behandelnden Ärzte war er keinesfalls selbstfürsorgefähig, weshalb sie ein be- treutes Wohnen zur Sicherstellung seines Wohlbefindens empfahlen (pag. 607 ff.). Im undatierten Austrittsbericht Pflege der UPD ist stichwortartig ausgeführt «Zu stark in der Sucht gefangen – nicht complaint – keine Krankheitseinsicht» und «Unter Sub- stanzgebrauch Psychosen möglich» (pag. 610). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lief die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor über die UPD und befand sich der Beschuldigte in einem Probemonat im «J.________(Wohnheim)». Laut E-Mail des «J.________(Wohnheim)» vom 1. De- zember 2025 ist insbesondere das Neuroleptikum Olanzapin sehr wichtig, damit der Beschuldigte psychisch stabil bleibt. Der Beschuldigte hält sich im «J.________(Wohnheim)» an die Regeln und nimmt regelmässig an der Tagesstruk- tur (Arbeitsprogramm Wäsche) teil. Eine Anmeldung für eine ambulante psychiatri- sche Begleitung ist in Abklärung (pag. 606). Aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustands war der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (siehe E. I.3 hier- vor). Wenngleich der Beschuldigte gesundheitlich belastet ist, steht sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) – entgegen den oberin- stanzlichen Vorbringen von Fürsprecher B.________ (pag. 606) – einer Landesver- weisung nicht entgegen. Der Beschuldigte ist trotz seiner «psychische und Verhal- tensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain» gesundheitlich nicht derart angeschlagen, dass er in Marokko intensive Leiden oder eine wesentliche Verringe- rung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. Unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Auch im Heimatstaat des Beschuldigten sind psychiatrische und psychologische Therapien verfügbar. Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (Régime d'Assistance Médicale [RAMED]) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssys- tem gewährt ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4327/2023 vom 07.09.2023 E. 5.4.3 und D-232/2021 vom 09.06.2021 E. 8.3.3 je mit Hinwei- sen). Kommt hinzu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ange- sichts der mit der gegenwärtigen behördlichen fürsorgerischen Unterbringung ver- bundenen Behandlung bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung ver- bessern dürfte.

33 19.2.5 Zur Integration in der Schweiz Der Beschuldigte spricht neben seiner Muttersprache Arabisch auch die Landes- sprachen Französisch und Italienisch (pag. 28, pag. 607). Laut dem Arztbericht der UPD vom 10. September 2025 verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Spra- che (pag. 607). Dem SEM legte er das einverlangte Deutsche Sprachzertifikat (mündliche Kenntnisse, der an seinem Wohnort gesprochenen Landessprache) nicht vor (pag. 560). Laut dem Entscheid der KESB vom 20. August 2025 hat er keine sozialen Ressourcen und lebt sozial isoliert (pag. 537). Vor seiner fürsorgerischen Unterbringung war der Beschuldigte obdachlos, lebte auf der Strasse und verkehrte im Drogenmilieu (vgl. pag. 17 Z. 38, pag. 24 Z. 272, pag. 151 Z. 64 f, pag. 388 Z. 25 ff.). Von intakten sozialen Bindungen zu in der Schweiz wohnhaften Personen kann folglich nicht die Rede sein. Die (fehlende) soziale, gesellschaftliche und kulturelle Integration des Beschuldigten spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.2.6 Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aus- sichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Zur Rückfallgefahr des Beschuldigten erwog die Vorinstanz – zutreffend – was folgt (pag. 457): Zum Ausmass der Rückfallgefahr lässt sich festhalten, dass die seit 2015 gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen keinerlei Wirkung zeigten bzw. nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte delinquierte auch während laufendem Verfahren noch, weshalb er schliesslich verhaftet wurde. Ob die nun zu verbüssende Freiheitsstrafe und die unbedingte Geldstrafe bei ihm wirklich ein Umdenken bewirken können, bleibt unklar. Aufgrund seiner finanziellen Situation und weil er Drogen konsumiert, ist vielmehr zu erwarten, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig rückfällig werden könnte. Der Beschuldigte wurde rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz erstmals straffällig und verzeichnet sieben rechtskräftige Schuldsprüche (pag. 572 ff., pag. 582 ff., pag. 593; siehe E. IV.16.4.1, E. IV.16.4.2 und E. IV.16.6.2 hiervor). Wenngleich die meisten Verurteilungen – abgesehen vom vorliegenden Schuld- spruch wegen räuberischen Diebstahls – eher im Bagatellbereich anzusiedeln sind, bekundete der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wiederholt massiv Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit mehrfach. Negativ ins Gewicht fällt auch die ungünstige Legalprognose des Beschuldigten. Wie unter E. IV.16.6.2 hiervor dargetan, vermochte ihn selbst das Damoklesschwert der erstinstanzlichen Landesverweisung nicht von weiteren Straftaten abzuhalten und wurde er während des Berufungsverfahrens erneut straffällig. Namentlich deutete er am 3. April 2025 zunächst an, eine Weinflasche in Richtung von Polizeiangehörigen zu werfen, und drohte diesen später, sie mit der Glasflasche tätlich anzugreifen. Am

17. August 2025 verhielt er sich aggressiv, pöbelte Passanten an und warf mehrere Glasflaschen um sich (pag. 583 f.). Kommt hinzu, dass laut Entscheid der KESB vom

20. August 2025 aufgrund der Kombination von fehlendem festem Wohnsitz, fehlen- den sozialen Ressourcen und psychischer Instabilität ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiterhin fehlender Abstinenzmotivation ein er-

34 höhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneuter Gefährdungslage besteht (pag. 536; siehe E. V.19.2.4 hiervor). Deshalb, angesichts der nicht vorhandenen Krankheits- und Abstinenzeinsicht sowie mangels Einsicht und Reue ist mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz erneut delinquie- ren wird. Vor diesem Hintergrund und weil es dem Beschuldigten – obwohl er seit elf Jahren in der Schweiz lebt – nicht annährend gelungen ist, sich beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren, sind die Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz sehr ungünstig. 19.2.7 Zu den Eingliederungschancen im Heimatstaat Der Beschuldigte ist in Marokko geboren (pag. 5), hat dort das Baccalauréat besucht und später gearbeitet (pag. 391 Z. 21 ff. und Z. 45 f.) Als seine Mutter verstarb, ver- liess er mit 18 Jahren seinen Heimatstaat. Gemäss eigenen Angaben hat er in Ma- rokko niemanden mehr (pag. 391 Z. 40 ff., pag. 392 Z. 1 ff.) und leben Angehörige seines «Stamms» in Mailand. Er selbst lebte und arbeitetet in den Jahren 1996 bis 2014 in Italien (pag. 391 Z. 14 ff. und Z. 32 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gefragt, wie es für ihn wäre, wenn er infolge Landesverweises zurück nach Marokko gehen müsste, erklärte er: «Ich werde nicht nach Marokko zurückgehen. Weshalb sollte ich nach Marokko zurückgehen? Ich habe in der Schweiz während drei Jahren gearbeitet und war während zwei Jahren und sechs Monaten beim RAV. Jetzt bin ich Sozialhilfebezüger. Ich habe nichts Schlechtes gemacht» (pag. 392 Z. 5 ff.). Auch darauf hingewiesen, im Falle einer Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS sei ihm grundsätzlich die Einreise und der Aufenthalt im Schengenraum untersagt, betonte er: «Ich kehre nicht nach Marokko zurück» (pag. 392 Z. 12 ff.). Der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025 äussert sich zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatstaat unter Verweis auf den Bericht vom 13. Mai 2024 wie folgt (pag. 549, pag. 564): Wie bereits erwähnt, hat Herr A.________ in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Sei- ner Ausreisepflicht leistete er keine Folge. Dank der Eheschliessung vom 20. Mai 2019 mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei der Ehegattin). Die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz seit der Bewilligungserteilung (ca. fünf Jahre) ist als mittellang zu bezeichnen. Als er im September 2014 in die Schweiz einreiste, war er 41 Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten des Heimatlandes vertraut ist. Ob er über ein Beziehungsnetz im Herkunftsstaat verfügt, entzieht sich unserer Kenntnis. Es ist uns ebenfalls nicht möglich, die Möglichkeiten einer Eingliederung in die dortige Bildungs- oder Arbeitswelt zu beurteilen. Weil der Beschuldigte in Marokko geboren, aufgewachsen und dort bis zur Volljäh- rigkeit gelebt hat, dürfte er mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest in den Grundzügen vertraut sein. Er spricht die Landessprache Arabisch sowie Franzö- sisch, eine in Marokko etablierte Sprache. Obgleich er als 53-Jähriger nach rund 30- jähriger Landesabwesenheit sicherlich gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, sich in Marokko wiedereinzugliedern, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung grundsätzlich möglich ist. Jedenfalls stehen seine Eingliederungschancen in seinem

35 Heimatstaat nicht schlechter als jene in der Schweiz, in welcher er sich während seines über 11-jährigen Aufenthalts nicht annähernd zu integrieren vermochte. 19.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den be- troffenen Ausländer. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Här- tefall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23.03.2020 E. 1.4). Eine sol- che Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben: Obgleich der 52-jährige Beschuldigte seit rund elf Jahren in der Schweiz lebt, ist er weder beruflich noch gesellschaftlich integriert – geschweige denn verfügt er über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zur Schweiz, wie sie für die Beja- hung eines persönlichen Härtefalls erforderlich wären. Soweit bekannt ging er in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach, war beim RAV gemeldet, bezieht seit dem

7. Februar 2024 Sozialhilfe und ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat keine Kinder und lebt mindestens in Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau, womit auch das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen steht. Auch sein Ge- sundheitszustand resp. das in Art. 3 EMRK statuierte Folterverbot steht einer Lan- desverweisung nicht entgegen, zumal seine Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain auch in Marokko hinreichend behandelt werden können. Selbst wenn die Gesundheits- und Sozialsysteme in Marokko schlechter sein dürften als jene in der Schweiz, ist er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht intensiven Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung ausgesetzt. Schliesslich verfügt er über intakte Eingliede- rungschancen in Marokko. In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen jedoch nicht aussergewöhnlich schwer. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. 19.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese würde ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 458), gründet das öffentliche Inter- esse an der Landesverweisung des Beschuldigten darin, weitere strafbare Handlun- gen zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Die Behauptung des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe sein Leben wieder in den Griff bekommen (pag. 392 Z. 19 f.), widerspricht seinem seither an den Tag gelegten Verhalten. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er wiederholt straffällig. Es gelang ihm auch nicht, ein geordnetes und absti- nentes Leben zu führen. Wenngleich es sich bei den von ihm bis anhin verübten

36 Straftaten namentlich um Vermögensdelikte im Bagatellbereich handelt, ist nach An- sicht der Kammer insbesondere aufgrund seines Suchtmittelkonsums und des damit einhergehenden Risikos einer Psychose nicht unwahrscheinlich, dass bei künftigen Delikten Drittpersonen in ihrer körperlichen Integrität geschädigt werden. Laut Ent- scheid der KESB vom 20. August 2025 besteht aufgrund der Kombination von feh- lendem festem Wohnsitz, fehlenden sozialen Ressourcen und psychischer Instabi- lität gar ein erhebliches Risiko für eine erneute Fremdgefährdung, sowie bei weiter- hin fehlender Abstinenzmotivation ein erhöhtes chronisches Rückfallrisiko mit erneu- ter Gefährdungslage besteht (siehe E. V.19.2.4 hiervor). Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte am 3. April 2025 Polizeiangehörigen drohte, sie mit einer Glasflasche tät- lich anzugreifen, und am 17. August 2025 Passanten anpöbelte und mehrere Glas- flaschen um sich warf (siehe E. IV.16.4.2 hiervor). Bei Gewaltdelikten ist selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. 19.4 Keine Vollzugshindernisse Das SEM hielt im Schreiben vom 20. August 2024 fest, der Vollzug einer Wegwei- sung nach Marokko sei grundsätzlich möglich (pag. 562; ferner pag. 564). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entge- genstünde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. 19.5 Dauer der Landesverweisung Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur eine Landesver- weisung für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren in Betracht. 19.6 Fazit Der Beschuldigte ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 8'825.00. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, davon 1/5 auf die Freisprüche und 4/5 auf die Schuldsprüche auszuscheiden. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'765.00 sind vom Kanton Bern und die auf Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 7'060.00 sind vom Beschuldigten zu tragen.

37 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte scheiterte mit seinen Hauptanträgen (Schuldspruch wegen Dieb- stahls und Drohung; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe; Verzicht auf eine Landesverweisung; Ausrichtung einer Haftentschädigung) vollständig. Auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft drang mit ihren Anträgen nicht vollständig durch (keine wei- teren drei Schuldsprüche und nur leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber der Vorinstanz). Daher erachtet die Kammer eine Kostenauflage im Umfang von 3/4 an den Beschuldigten und 1/4 an den Kanton Bern als angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon sind CHF 875.00 vom Kanton Bern und CHF 2’625.00 vom Beschuldigten zu tragen. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden praxisgemäss separat bestimmt und ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung ge- stellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12’500.00, entsprechend bis zu 62.5 Stunden. 21.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ rechtskräftig auf CHF 7'427.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.90

38 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 Obere Instanz Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 2. Dezem- ber 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'573.10 (amtliches Honorar CHF 3'112.00 für 15.56 Stunden + Reisezuschlag von CHF 100.00 + Auslagenpau- schale von CHF 93.35 + Mehrwertsteuer von CHF 267.75; pag. 615 ff.). Der fakturierte (geschätzte) Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung von 4 Stunden wird auf die tatsächliche Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der für die Nachbetreuung des Mandanten fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird auf angemessen erachtete 0.75 Stunden gekürzt. Somit werden Fürsprecher B.________ 12.31 Stunden vergütet, entsprechend einem amtlichen Honorar von CHF 2'462.00. Die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer sind entsprechend zu kürzen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60; für die Berech- nung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. SIS-Ausschreibung 22.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im SIS auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung- Grenze).

39 Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständi- gen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entschei- dung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist ins- besondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom

27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsan- gehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch we- gen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS- Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügt über keine Auf- enthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Mithin ist er ein Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Mit vorliegendem Urteil wird er des räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung

40 der zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus der vorliegenden Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls sowie zahlreichen seiner Vorstrafen und seiner wiederholten Delinquenz während des hän- gigen (Berufungs-)Verfahrens (vgl. pag. 571 ff., pag. 582 ff., pag. 589 ff.). Eine Aus- schreibung im SIS erweist sich daher nicht als unverhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-Verord- nung-Grenze sind erfüllt. 22.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im SIS anzuordnen. 23. Weitere Verfügung Für die weiter Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen.

41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Okto- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Beschimpfung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.3. des unanständigen Benehmens, begangen am 6. März 2024 in Bern; 1.4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 5. April 2024 in Bern; 1.5. der Tätlichkeiten, begangen am 24. Juli 2024 in Bern; 1.6. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 1.6.1. am 6. März 2024 in Bern Z. N. der G.________ (Drogerie) (Deliktsbe- trag: CHF 22.90); 1.6.2. am 13. April 2024 in Bern Z. N. der H.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 5.85); 1.6.3. am 26. April 2024 in Bern Z. N. der I.________ (Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 23.60); 1.6.4. am 29. April 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 4.25); 1.6.5. am 03. Mai 2024 in Bern Z. N. der I.________(Lebensmittelgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 16.00); 1.7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Ei- genkonsum von Marihuana und Kokain in der Zeit von Oktober 2021 bis zum

3. Mai 2024 in Bern und Umgebung. 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde. 3. die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ auf CHF 7'427.90 bestimmt wurde.

42 II. Es wird festgestellt, dass mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2025 die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2023, der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. März 2024 rechtskräftig widerrufen wurden. Die Widerrufsverfahren SK 24 498-500 werden eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs, angeblich begangen am 30./31. Dezember 2023 in C.________(Ort) Z. N. von E.________, unter Tragung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'765.00, und 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 875.00, durch den Kan- ton Bern. IV. A.________ wird schuldig erklärt: des räuberischen Diebstahls, begangen am 6. März 2024 in Bern Z. N. der F.________ (Schuhgeschäft) (Deliktsbetrag: CHF 92.85); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1, I.1.2 und I.1.4 hiervor und in Anwendung der Artikel Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177 Abs. 1, 286 StGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 69 Tagen (6. März 2024 sowie 3. Mai 2024 bis 9. Juli 2024) wird vollumfänglich an die zu vollziehende Strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug 133 Tage dauerte (10. Juli 2024 bis

19. November 2024). 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 500.00. 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

43 4. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'825.00, ausmachend CHF 7'060.00. 5. zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'625.00. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'427.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 5'941.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.31 200.00 CHF 2’462.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 76.85 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’638.85 CHF 213.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’852.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’852.60. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, aus- machend CHF 2'139.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft

44 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Dezember 2025 (Ausfertigung: 27. April 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Walser Für die Urteilsbegründung: Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.