Verfügung vom 6. Dezember 2024
Sachverhalt
A. Der 1974 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt IV.2017.192 vom 7. Mai 2018 (Akten der Invaliden- versicherung [act. II] 365 S. 2 ff.; vgl. auch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 [act. II 379]) ab 1. Juni 2010 eine Vier- telsrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. März 2019 (act. II 385) gewährte die IV-Stelle Ba- sel-Stadt aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung vom 1. Dezember 2017 (AS 2017 7581) beim gemischten Status nach Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 57 % ermittelte. Für den Einkommensvergleich zog sie ein (auf ein Vollpensum aufgerechnetes) Valideneinkommen als … heran (act. II 385 S. 6; vgl. act. II 365 S. 19 E. 5.6 und act. II 351 S. 2 i.V.m. act. II 261) und stellte für das Invalideneinkommen – ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit – auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik ab, wobei sie weiterhin den gerichtlich fest- gelegten leidensbedingten Abzug von 15 % in Anschlag brachte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die IV-Stelle Basel-Stadt wurde zufolge des Wohnsitzwechsels der Versicher- ten (vgl. act. II 56 S. 1 und act. II 102 S. 1) die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) örtlich zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV; Rz. 7010 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; act. II 388). Diese leitete im April 2024 von Amtes wegen eine Rentenrevi- sion ein (act. II 394). Mit Eingabe vom 19. September 2024 (act. II 403) beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, in An- wendung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung vom 18. Ok- tober 2023 von Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) sei ihr rückwirkend ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -3- dem 1. Januar 2024 eine höhere Rente zu gewähren (siehe auch act. II 405). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 (act. II 406) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Erhöhungsgesuch abzuweisen. Im Rahmen der im April 2024 eingeleiteten Revision sei keine Sachverhaltsänderung fest- gestellt worden und aus der dennoch vorzunehmenden neuen Berechnung aufgrund der Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiere mit 59 % kein einen höheren Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. November 2024 Einwand (act. II 408). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. II 410) wies die IV-Stelle das Ren- tenerhöhungsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokatin B.________, am 21. Januar 2025 Beschwerde mit den Rechts- begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. De- zember 2024 (act. II 410). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Er- höhung der laufenden halben Rente zu Recht abwies.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -5- nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.1.2 Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die aus- serhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermas- sen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.1.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Per 1. Januar 2024 wurde Art. 26bis Abs. 3 IVV dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). 2.2.2 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung – d.h. am
1. Januar 2024 – laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -6- bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte fest- gelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, ist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung innerhalb von drei Jahren nach deren Inkrafttreten eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Er- höhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ände- rung (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). 3. 3.1 Eine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Sachverhaltsände- rung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) seit der Referenzver- fügung vom 21. März 2019 (act. II 385) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. Der Gesundheitszustand ist stationär (act. II 397 S. 2 f., act. II 401 S. 2) und es liegt auch kein erwerblicher Revisionsgrund vor; dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 6 Rz. 19; Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 8). 3.2 Da die laufende Rente auf einem Invaliditätsgrad unter 70 % ba- siert, das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festgelegt und ein Abzug von weniger als 20 % zugelassen wurde (vgl. lit. A hiervor), ist gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV (AS 2023 635; vgl. E. 2.2.2 hiervor) innerhalb von drei Jahren zwingend eine Revision einzuleiten. Dies ist unbestritten; die Beschwerde- gegnerin leitete im April 2024 denn auch von Amtes wegen eine Rentenre- vision ein (act. II 394). Im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 erläuterte das BSV die intertemporalrechtliche Regelung im Zusam- menhang mit der Einführung des Pauschalabzuges; der entsprechende Inhalt wurde in die ab 1. Januar 2024 gültige Verwaltungsweisung aufge- nommen (vgl. auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Depar- tements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV [<www.bsv.admin.ch>, unter Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Gesetze & Verordnungen/Änderung der Verord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -7- nung über die Invalidenversicherung]). Demnach ist die Invaliditätsbemes- sung bei laufenden Renten per 1. Januar 2024 anhand der neuen IVV- Bestimmungen vorzunehmen und hat eine Rentenerhöhung per 1. Januar 2024 zu erfolgen (Rz. 9207 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV). Bei Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, ist jeweils zu prüfen, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führen. Ist dies der Fall, erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (lit. b Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG [Weiterent- wicklung der IV; AS 2021 705]). Liegt hingegen eine Änderung von weniger als fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vor, so erfolgt die allfällige An- passung aufgrund des Pauschalabzugs entsprechend noch im alten Ren- tensystem mit den Viertelsrentenstufen (Rz. 9211 f. KSIR). 3.3 Indem die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung im Rah- men der eingeleiteten Revision anhand der neuen Normen, jedoch ohne Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung bzw. der neuen LSE-Tabellenlöhne auf Basis der früheren Vergleichseinkommen vornahm, ging sie korrekt vor. Die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bildet einen eigenständigen auf Verordnungsstufe festgelegten Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (Rz. 9210 KSIR). Soweit – wie hier – keine Sachverhaltsänderung stattfand, ist ledig- lich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren so- wie unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges als Korrekturfaktor vor- zunehmen (vgl. die Erläuterungen zu den Neuanmeldungen nach vorgän- giger Rentenablehnung im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 1). Ein analoges Vorgehen galt bereits bei der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung vom 1. Dezember 2017 von Art. 27bis IVV (AS 2017 7581; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2020 605 vom 15. März 2021 E. 3.6 mit Hinweis auf JANA RENKER, Die neue gemischte Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades, in Jus- letter vom 22. Januar 2018, Rz. 39), welche bei der Beschwerdeführerin im Übrigen zur Erhöhung auf eine halbe Rente führte. Dies deckt sich mit den Berechnungsbeispielen im erläuternden Bericht des EDI vom 18. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -8- 2023, S. 14 f., im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 3, sowie in der KSIR, Rz. 9211 f., wie auch mit der im Zusammenhang mit der Darlegung der Auswirkungen der Änderung vom 18. Oktober 2023 von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_728/2023 vom
4. März 2024 E. 5.5 vorgenommenen Neuberechnung des Invaliditätsgra- des, wobei das Bundesgericht für die Neuberechnung den vorstehenden Ausführungen entsprechend die Vergleichseinkommen der bisherigen Inva- liditätsgradbemessung (die im betreffenden Urteil für das Jahr 2014 erfolgt ist [vgl. BGer 9C_728/2023 E. 3.2 und 4.3.1]) herangezogen hat. Des Wei- teren besteht auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Da- ten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Ver- änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin ver- langte Neuberechnung. Aus der in der Beschwerde angeführten Berech- nung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 483 vom 11. Dezember 2024 E. 5.5.4 (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 19) kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist die betreffende Berechnung doch – anders als hier – aufgrund einer Sachver- haltsänderung und damit eines Revisionsgrundes im Rahmen einer allseiti- gen freien Prüfung im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt (siehe VGE IV 200 2024 483 E. 5.1 S. 18). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Invaliditätsbemessung der Be- schwerdegegnerin, aus welcher ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert (act. II 410 S. 2), als korrekt. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 6. Dezember 2024 (act. II 410) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -9- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -4-
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -4-
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. De- zember 2024 (act. II 410). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Er- höhung der laufenden halben Rente zu Recht abwies. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -5- nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.1.2 Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die aus- serhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermas- sen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.1.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Per 1. Januar 2024 wurde Art. 26bis Abs. 3 IVV dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). 2.2.2 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung – d.h. am
- Januar 2024 – laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -6- bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte fest- gelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, ist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung innerhalb von drei Jahren nach deren Inkrafttreten eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Er- höhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ände- rung (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]).
- 3.1 Eine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Sachverhaltsände- rung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) seit der Referenzver- fügung vom 21. März 2019 (act. II 385) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. Der Gesundheitszustand ist stationär (act. II 397 S. 2 f., act. II 401 S. 2) und es liegt auch kein erwerblicher Revisionsgrund vor; dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 6 Rz. 19; Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 8). 3.2 Da die laufende Rente auf einem Invaliditätsgrad unter 70 % ba- siert, das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festgelegt und ein Abzug von weniger als 20 % zugelassen wurde (vgl. lit. A hiervor), ist gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV (AS 2023 635; vgl. E. 2.2.2 hiervor) innerhalb von drei Jahren zwingend eine Revision einzuleiten. Dies ist unbestritten; die Beschwerde- gegnerin leitete im April 2024 denn auch von Amtes wegen eine Rentenre- vision ein (act. II 394). Im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 erläuterte das BSV die intertemporalrechtliche Regelung im Zusam- menhang mit der Einführung des Pauschalabzuges; der entsprechende Inhalt wurde in die ab 1. Januar 2024 gültige Verwaltungsweisung aufge- nommen (vgl. auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Depar- tements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV [<www.bsv.admin.ch>, unter Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Gesetze & Verordnungen/Änderung der Verord- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -7- nung über die Invalidenversicherung]). Demnach ist die Invaliditätsbemes- sung bei laufenden Renten per 1. Januar 2024 anhand der neuen IVV- Bestimmungen vorzunehmen und hat eine Rentenerhöhung per 1. Januar 2024 zu erfolgen (Rz. 9207 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV). Bei Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, ist jeweils zu prüfen, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führen. Ist dies der Fall, erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (lit. b Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG [Weiterent- wicklung der IV; AS 2021 705]). Liegt hingegen eine Änderung von weniger als fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vor, so erfolgt die allfällige An- passung aufgrund des Pauschalabzugs entsprechend noch im alten Ren- tensystem mit den Viertelsrentenstufen (Rz. 9211 f. KSIR). 3.3 Indem die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung im Rah- men der eingeleiteten Revision anhand der neuen Normen, jedoch ohne Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung bzw. der neuen LSE-Tabellenlöhne auf Basis der früheren Vergleichseinkommen vornahm, ging sie korrekt vor. Die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bildet einen eigenständigen auf Verordnungsstufe festgelegten Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (Rz. 9210 KSIR). Soweit – wie hier – keine Sachverhaltsänderung stattfand, ist ledig- lich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren so- wie unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges als Korrekturfaktor vor- zunehmen (vgl. die Erläuterungen zu den Neuanmeldungen nach vorgän- giger Rentenablehnung im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 1). Ein analoges Vorgehen galt bereits bei der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung vom 1. Dezember 2017 von Art. 27bis IVV (AS 2017 7581; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2020 605 vom 15. März 2021 E. 3.6 mit Hinweis auf JANA RENKER, Die neue gemischte Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades, in Jus- letter vom 22. Januar 2018, Rz. 39), welche bei der Beschwerdeführerin im Übrigen zur Erhöhung auf eine halbe Rente führte. Dies deckt sich mit den Berechnungsbeispielen im erläuternden Bericht des EDI vom 18. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -8- 2023, S. 14 f., im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 3, sowie in der KSIR, Rz. 9211 f., wie auch mit der im Zusammenhang mit der Darlegung der Auswirkungen der Änderung vom 18. Oktober 2023 von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_728/2023 vom
- März 2024 E. 5.5 vorgenommenen Neuberechnung des Invaliditätsgra- des, wobei das Bundesgericht für die Neuberechnung den vorstehenden Ausführungen entsprechend die Vergleichseinkommen der bisherigen Inva- liditätsgradbemessung (die im betreffenden Urteil für das Jahr 2014 erfolgt ist [vgl. BGer 9C_728/2023 E. 3.2 und 4.3.1]) herangezogen hat. Des Wei- teren besteht auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Da- ten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Ver- änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin ver- langte Neuberechnung. Aus der in der Beschwerde angeführten Berech- nung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 483 vom 11. Dezember 2024 E. 5.5.4 (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 19) kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist die betreffende Berechnung doch – anders als hier – aufgrund einer Sachver- haltsänderung und damit eines Revisionsgrundes im Rahmen einer allseiti- gen freien Prüfung im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt (siehe VGE IV 200 2024 483 E. 5.1 S. 18). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Invaliditätsbemessung der Be- schwerdegegnerin, aus welcher ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert (act. II 410 S. 2), als korrekt. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 6. Dezember 2024 (act. II 410) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -9-
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 46 JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -2- Sachverhalt: A. Der 1974 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt IV.2017.192 vom 7. Mai 2018 (Akten der Invaliden- versicherung [act. II] 365 S. 2 ff.; vgl. auch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 [act. II 379]) ab 1. Juni 2010 eine Vier- telsrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. März 2019 (act. II 385) gewährte die IV-Stelle Ba- sel-Stadt aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung vom 1. Dezember 2017 (AS 2017 7581) beim gemischten Status nach Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 57 % ermittelte. Für den Einkommensvergleich zog sie ein (auf ein Vollpensum aufgerechnetes) Valideneinkommen als … heran (act. II 385 S. 6; vgl. act. II 365 S. 19 E. 5.6 und act. II 351 S. 2 i.V.m. act. II 261) und stellte für das Invalideneinkommen – ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit – auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik ab, wobei sie weiterhin den gerichtlich fest- gelegten leidensbedingten Abzug von 15 % in Anschlag brachte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die IV-Stelle Basel-Stadt wurde zufolge des Wohnsitzwechsels der Versicher- ten (vgl. act. II 56 S. 1 und act. II 102 S. 1) die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) örtlich zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV; Rz. 7010 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; act. II 388). Diese leitete im April 2024 von Amtes wegen eine Rentenrevi- sion ein (act. II 394). Mit Eingabe vom 19. September 2024 (act. II 403) beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, in An- wendung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung vom 18. Ok- tober 2023 von Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) sei ihr rückwirkend ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -3- dem 1. Januar 2024 eine höhere Rente zu gewähren (siehe auch act. II 405). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 (act. II 406) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Erhöhungsgesuch abzuweisen. Im Rahmen der im April 2024 eingeleiteten Revision sei keine Sachverhaltsänderung fest- gestellt worden und aus der dennoch vorzunehmenden neuen Berechnung aufgrund der Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiere mit 59 % kein einen höheren Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. November 2024 Einwand (act. II 408). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. II 410) wies die IV-Stelle das Ren- tenerhöhungsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokatin B.________, am 21. Januar 2025 Beschwerde mit den Rechts- begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -4-
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. De- zember 2024 (act. II 410). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Er- höhung der laufenden halben Rente zu Recht abwies. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -5- nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.1.2 Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die aus- serhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermas- sen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.1.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Per 1. Januar 2024 wurde Art. 26bis Abs. 3 IVV dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). 2.2.2 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung – d.h. am
1. Januar 2024 – laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -6- bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte fest- gelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, ist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung innerhalb von drei Jahren nach deren Inkrafttreten eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Er- höhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ände- rung (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). 3. 3.1 Eine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Sachverhaltsände- rung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) seit der Referenzver- fügung vom 21. März 2019 (act. II 385) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. Der Gesundheitszustand ist stationär (act. II 397 S. 2 f., act. II 401 S. 2) und es liegt auch kein erwerblicher Revisionsgrund vor; dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 6 Rz. 19; Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 8). 3.2 Da die laufende Rente auf einem Invaliditätsgrad unter 70 % ba- siert, das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festgelegt und ein Abzug von weniger als 20 % zugelassen wurde (vgl. lit. A hiervor), ist gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV (AS 2023 635; vgl. E. 2.2.2 hiervor) innerhalb von drei Jahren zwingend eine Revision einzuleiten. Dies ist unbestritten; die Beschwerde- gegnerin leitete im April 2024 denn auch von Amtes wegen eine Rentenre- vision ein (act. II 394). Im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 erläuterte das BSV die intertemporalrechtliche Regelung im Zusam- menhang mit der Einführung des Pauschalabzuges; der entsprechende Inhalt wurde in die ab 1. Januar 2024 gültige Verwaltungsweisung aufge- nommen (vgl. auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Depar- tements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV [, unter Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Gesetze & Verordnungen/Änderung der Verord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -7- nung über die Invalidenversicherung]). Demnach ist die Invaliditätsbemes- sung bei laufenden Renten per 1. Januar 2024 anhand der neuen IVV- Bestimmungen vorzunehmen und hat eine Rentenerhöhung per 1. Januar 2024 zu erfolgen (Rz. 9207 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV). Bei Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, ist jeweils zu prüfen, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führen. Ist dies der Fall, erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (lit. b Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG [Weiterent- wicklung der IV; AS 2021 705]). Liegt hingegen eine Änderung von weniger als fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vor, so erfolgt die allfällige An- passung aufgrund des Pauschalabzugs entsprechend noch im alten Ren- tensystem mit den Viertelsrentenstufen (Rz. 9211 f. KSIR). 3.3 Indem die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung im Rah- men der eingeleiteten Revision anhand der neuen Normen, jedoch ohne Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung bzw. der neuen LSE-Tabellenlöhne auf Basis der früheren Vergleichseinkommen vornahm, ging sie korrekt vor. Die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bildet einen eigenständigen auf Verordnungsstufe festgelegten Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (Rz. 9210 KSIR). Soweit – wie hier – keine Sachverhaltsänderung stattfand, ist ledig- lich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren so- wie unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges als Korrekturfaktor vor- zunehmen (vgl. die Erläuterungen zu den Neuanmeldungen nach vorgän- giger Rentenablehnung im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 1). Ein analoges Vorgehen galt bereits bei der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung vom 1. Dezember 2017 von Art. 27bis IVV (AS 2017 7581; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2020 605 vom 15. März 2021 E. 3.6 mit Hinweis auf JANA RENKER, Die neue gemischte Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades, in Jus- letter vom 22. Januar 2018, Rz. 39), welche bei der Beschwerdeführerin im Übrigen zur Erhöhung auf eine halbe Rente führte. Dies deckt sich mit den Berechnungsbeispielen im erläuternden Bericht des EDI vom 18. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -8- 2023, S. 14 f., im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, S. 3, sowie in der KSIR, Rz. 9211 f., wie auch mit der im Zusammenhang mit der Darlegung der Auswirkungen der Änderung vom 18. Oktober 2023 von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_728/2023 vom
4. März 2024 E. 5.5 vorgenommenen Neuberechnung des Invaliditätsgra- des, wobei das Bundesgericht für die Neuberechnung den vorstehenden Ausführungen entsprechend die Vergleichseinkommen der bisherigen Inva- liditätsgradbemessung (die im betreffenden Urteil für das Jahr 2014 erfolgt ist [vgl. BGer 9C_728/2023 E. 3.2 und 4.3.1]) herangezogen hat. Des Wei- teren besteht auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Da- ten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Ver- änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin ver- langte Neuberechnung. Aus der in der Beschwerde angeführten Berech- nung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 483 vom 11. Dezember 2024 E. 5.5.4 (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 19) kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist die betreffende Berechnung doch – anders als hier – aufgrund einer Sachver- haltsänderung und damit eines Revisionsgrundes im Rahmen einer allseiti- gen freien Prüfung im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt (siehe VGE IV 200 2024 483 E. 5.1 S. 18). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Invaliditätsbemessung der Be- schwerdegegnerin, aus welcher ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert (act. II 410 S. 2), als korrekt. Die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 6. Dezember 2024 (act. II 410) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -9- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, IV 200 2025 46 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.