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IV 2017/192

St. Gallen · 2018-04-26 · Deutsch SG

Art. 7 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG: Beschwerdeführer mit funktioneller und ästhetischer Beeinträchtigung durch Verletzung der linken Hand (Fingeramputationen). Abstellen auf psychiatrisches Gutachten bei in der Arbeitsfähigkeitsschätzung teilweise aber divergierenden Vorgutachten. Als Validenbasis ist der Tabellenlohn, da der Beschwerdeführer insbesondere seine letzte Arbeitsstelle nur kurze Zeit innehatte und ein stark unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, welches sich bis zum für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt zufolge Berufserfahrung und Integration bis zum Tabellenlohn erhöht hätte. Bei einer gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75% resultiert bei einem Tabellenlohnabzug von 20% ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2018, IV 2017/192).

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St.Gallen Versicherungsgericht 26.04.2018 IV 2017/192 Saint-Gall Versicherungsgericht 26.04.2018 IV 2017/192 San Gallo Versicherungsgericht 26.04.2018 IV 2017/192

Art. 7 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG: Beschwerdeführer mit funktioneller und ästhetischer Beeinträchtigung durch Verletzung der linken Hand (Fingeramputationen). Abstellen auf psychiatrisches Gutachten bei in der Arbeitsfähigkeitsschätzung teilweise aber divergierenden Vorgutachten. Als Validenbasis ist der Tabellenlohn, da der Beschwerdeführer insbesondere seine letzte Arbeitsstelle nur kurze Zeit innehatte und ein stark unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, welches sich bis zum für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt zufolge Berufserfahrung und Integration bis zum Tabellenlohn erhöht hätte. Bei einer gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75% resultiert bei einem Tabellenlohnabzug von 20% ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2018, IV 2017/192).

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