opencaselaw.ch

200 2024 553

Bern VerwG · 2025-11-13 · Deutsch BE

Verfügungen vom 26. Juni und 14. August 2024

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2009 unter Hinweis auf unfallbeding- te Nacken- und Bandscheibenprobleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) je ab dem 1. August 2010 eine ganze Rente und eine Hilflo- senentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund lebensprakti- scher Begleitung zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen wurden sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen vom 16. und 17. Novem- ber 2016 (act. II 107 f.) im bisherigen Umfang bestätigt. Im August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IVB bezüglich Aus- richtung eines Assistenzbeitrages an (act. II 114). Mit Verfügung vom

2. Oktober 2019 (act. II 149) verneinte die IVB den Anspruch auf einen As- sistenzbeitrag. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Versicherte im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war, er- liess die IVB am 25. Juni 2020 (act. II 154) eine Rentenverfügung wieder- um mit einem Anspruch auf eine ganze Rente inklusive Kinderrente. B. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versi- cherte am 10. August 2022 (act. II 160) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme (act. II 194, 201, 206, 214) verfügte die IVB am 26. Juni 2024 (act. II 218) die Aufhebung der bisheri- gen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553

- 3 - Ebenfalls nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IVB am 14. August 2024 (act. II 225) die Aufhebung der bisherigen Hilflosen- entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. C. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) betreffend Rentenan- spruch erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________, am 23. August 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 553). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Ren- tenanspruch neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtli- che Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) betreffend An- spruch auf Hilflosenentschädigung erhob die Versicherte, ebenfalls vertre- ten durch Rechtsanwältin C.________, am 13. September 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 619). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtli- che Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

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- 4 - Mit Replik vom 16. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik und verwies auf die Ausführun- gen in der Beschwerdeantwort sowie auf die dort gestellten Rechtsbegeh- ren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die beiden Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 betref- fen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 9C_764/2019, 9C_779/2019 vom 6. März 2020 E. 1).

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. Juni 2024 (act. II 218) und vom 14. August 2024 (act. II 225). Streitig und zu prüfen sind die An- sprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsat- zes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der An- spruch auf eine Invalidenrente und Hilflosenentschädigung für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Rege- lungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). 2.1.2 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf die 1984 geborene (act. II 2/1 Ziff. 1.3) und seit dem 1. August 2010 eine Rente (und

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- 6 - eine Hilflosenentschädigung) beziehende Beschwerdeführerin (act. II 82 f.) zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG – wie dem vorliegenden – gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem

1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab

1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des BGer 8C_658/2022 vom

30. Juni 2023 E. 3.2). Vorliegend ist gemäss den MEDAS-Sachverständigen spätestens im März 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.; vgl. E. 4.1 hiernach), womit eine mass- gebende Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV im Juni 20219 eingetreten ist. Folglich ist für die Beurteilung des Rentenan- spruchs vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.1.3 Da die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) keine besonderen übergangsrechtli- chen Regelungen betreffend Hilflosenentschädigung enthalten, ist der An- spruch auf Hilflosenentschädigung – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der bisherigen (bis 31. Dezem- ber 2021 geltenden) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen, wobei die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenent-

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- 7 - schädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 8 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

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- 9 - im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zu- gesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

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- 10 - unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein-

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- 11 - flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). 2.7.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (bzw. ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf

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- 27 - eine Viertelsrente gegeben sein [aArt. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG]). Ist eine Per- son lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

E. 6.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:  Ankleiden, Auskleiden;  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;  Essen;  Körperpflege;  Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist

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- 28 - als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom

E. 6.4 Vorweg macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 IV./Ziff. 11 f.), die Verfügung vom 14. Au- gust 2024 (act. II 225) sei aus formellen Gründen aufzuheben, da die Be- schwerdegegnerin entgegen den Vorgaben in Rz. 3134 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) nach Eingang nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Qualitätssicherung vorgelegt habe. Rz. 3134 KSVI sieht vor, dass die IV-Stelle innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedizinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen hat (poly- disziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Mit der Be- schwerdegegnerin ist festzuhalten (Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 lit. C./Ziff. 8), dass der abschliessende Entscheid bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG bei der IV-Stelle liegt, welche Bestimmung besagt, dass der RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Der RAD ist somit nicht für den abschliessenden Entscheid zuständig. Folglich war es nicht zwingend notwendig, das MEDAS-Gutachten dem RAD vorzulegen. Die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) ist somit nicht aus formellen Gründen aufzuheben und das Gutachten hat trotzdem vollen Beweiswert (vgl. E. 4.3 hiervor).

E. 6.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) inklusive der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II

224) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person ver-

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- 29 - fasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse hatte, insbesondere der me- dizinischen Diagnosen. Der Bericht ist bezüglich des jeweiligen Hilfsbedarfs angemessen detailliert und plausibel begründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 7 f. IV./Ziff. 26 f.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung auf das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) abgestellt hat, da dieses voll beweiskräftig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Was die Frage der Diagnostik betrifft (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 ff. IV./Ziff. 15 ff.), kann auf die im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor).

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 8 IV./Ziff. 28 f.), es seien die medizinischen Vorbringen von Dr. med. G.________, die Verordnung für Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis- tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) sowie die Einschätzung der L.________ AG angemessen in die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung miteinzubeziehen.

E. 6.6.1 Dem Bericht der L.________ AG vom 8. Januar 2024 (act. II 205/5 ff.), verfasst von M.________, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei der täglichen Körperpflege inklusive An- und Auskleiden, bei der Haarwäsche, beim Zehen- und Fingernägelschneiden und beim Toiletten- gang inklusive Reinigung Unterstützung erhält.

E. 6.6.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" festgehalten (act. II 191/4 Ziff. 6.1), gemäss Angaben der Beschwerdefüh- rerin benötige sie direkte Hilfe beim Anziehen der Trainerhose, des T-Shirts und der Socken. Anmerkung der Abklärungsperson: Unter der Berücksich- tigung der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) werde die Hilfe nicht an- erkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich entsprechende Hilfsmittel anschaffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Beschwerdeführerin

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- 30 - sei auf diverse Hilfsmittel aufmerksam gemacht worden, wie zum Beispiel die Sockenanziehhilfe.

E. 6.6.3 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde ausgeführt (act. II 191/5 Ziff. 6.4), die tägliche Körperpflege könne sie selbstständig ausführen. Beim Kämmen sei sie vollständig auf Hilfe angewiesen, da sie mit dem Arm nicht bis zum Kopf komme. Gemäss der Beschwerdeführerin benötige sie beim Duschen vollumfängliche Hilfe. Beim Einstieg halte ihre Schwägerin ihr die Hand, bis sie sitze. Die Beschwerdeführerin wolle keine Haltegriffe installieren lassen, da dies etwas für alte Leute sei. Da die Woh- nung ihrem Bruder gehöre, dürfe sie die Halterungen anbringen lassen. Ihr Bruder habe sie auch schon darauf aufmerksam gemacht, jedoch überlege sie sich das noch. Ihre Schwägerin wasche ihr die Haare, den Rücken und die Beine. Anmerkung der Abklärungsperson: Die Beschwerdeführerin ha- be demonstriert, dass sie nicht bis zum Kopf habe greifen können. Jedoch sei sie in der Lage, ihren Arm bis zum Kopf zu heben und auch das "ima- ginäre Kämmen" ohne Kamm zu demonstrieren. Sie habe sich bis zum Dutt und auch an die Schläfe gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht selbst die Haare kämmen könne, nicht selber duschen könne und auch weshalb sie keine Haltegriffe installieren lasse. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, ent- sprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Beispielsweise eine Waschhilfe, Pfle- gehand, Fusswaschbürste, Haltegriffe zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs beim Duschen.

E. 6.6.4 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" wurde festgehalten (act. II 191/6 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin gehe selbst- ständig auf die Toilette und nehme die Reinigung selbstständig vor. Ausser wenn sie Blockaden habe, dies komme zirka fünf Mal pro Monat vor.

E. 6.7 Wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) und in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

13. August 2024 (act. II 224) überzeugend und schlüssig festgehalten wur- de, ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht zumutbar, die nötigen Hilfsmittel anzuschaffen, um bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Selbstständigkeit zu erlangen (vgl. Rz. 10001 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit

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- 31 - [KSH]). Gleiches gilt für die alltägliche Lebensverrichtung "An-/Ausziehen". Weiter liegt gemäss Rz. 2044 KSH keine Hilflosigkeit vor, wenn die versi- cherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Lackieren der Nägel braucht. Auch die Hilfe bei nicht alltäglichen Verrichtungen wie Epilation und Nägel- schneiden usw. kann nicht berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen geltend gemachten Hilfsbedarf ist mit Blick auf die im neurochirurgi- schen MEDAS-Teilgutachten vom 10. März 2023 festgehaltenen überzeu- genden und schlüssigen Ausführungen zur Konsistenz und Plausibilität (act. II 186.4/12 Ziff. 6.2) nicht nachvollziehbar. Die neurochirurgische Gut- achterin Dr. med. N.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte dies- bezüglich aus, die Darbietung der Beschwerdeführerin bei Befragung und Untersuchung imponiere demonstrativ schmerzgeplagt. Präzisierenden Fragen werde lange Zeit immer wieder ausgewichen oder auch bei ver- schiedenen Fragen längere Zeit mit einer Antwort gewartet bzw. dann nachgefragt. Aus neurochirurgischer Sicht könne die angegebene ausge- prägte Schmerzsymptomatik ubiquitär am Körper, auch am Rücken in der Intensität und Ausprägung und Ausdehnung nicht nachvollzogen werden. Gewisse Lumbalgien und auch Lumboischialgien im Sinne einer pseudora- dikulären Symptomatik könnten nachvollzogen werden, allerdings nicht, dass Physiotherapie nicht helfe, auch Eigenübungen nicht erwähnt würden. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage sei, mehr als zwei oder drei Paar Socken zusammen- zulegen oder mal mit ihrem Sohn zu spielen, oder ihn zu Bett zu bringen. Andererseits könne sie durchaus zu ihrer Familie, die nahe wohne, gehen. Bei der Beschwerdeführerin sei offenbar eine grosse Unterstützung von Seiten der Familie vorhanden, was die Notwendigkeit der Durchführung verschiedener Tätigkeiten in Eigenregie nicht notwendig mache. Es schei- ne eine ausgeprägte Vermeidungshaltung vorzuliegen. Auffällig sei auch, dass bei der aktuellen Laboruntersuchung die Einnahme von Dafalgan nicht habe nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie täglich 3 x 500 mg Dafalgan einnehme. Auch in der Stel- lungnahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) haben die MEDAS-Sachver- ständigen nochmals darauf hingewiesen, dass die Indikation für die ausge- stellten Unterstützungsmassnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht

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- 32 - begründet sei und es ergebe sich auch kein Hinweis, dass eine entspre- chende Verschlechterung vorliege. Folglich liegt bei der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 6.2 hiervor) ein Hilfsbedarf vor. Auch sind die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht erfüllt, insbesondere kann die Beschwerdeführerin das Haus wieder ohne Begleitung verlassen (vgl. act. II 191/8 Ziff. 7.2), was bereits im Jahr 2018 der Fall war (act. II 124/12 Ziff. 8).

E. 6.8 Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung nicht mehr erfüllt und die Aufhebung der bisherigen Hilflo- senentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hiervor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Sep- tember 2024 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge – zur Bezahlung aufzuerlegen.

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- 33 - 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 553 [act. I] 4; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 619 [act. Ia] unpaginiert), die Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Die entspre- chenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind somit gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin für die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.3.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4, 9C_415/2009 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

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- 34 - Die beiden Kostennoten von Rechtsanwältin C.________ vom 11. Novem- ber 2024 (Verfahren IV 200 2024 553) und 3. Dezember 2024 (Verfahren IV 200 2024 619) sind nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von je 8 Stunden bzw. total 16 Stunden wird das amt- liche Honorar von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 2'080.-- (16 h x Fr. 130.--), zuzüglich zwei Mal Fr. 50.-- bzw. total Fr. 100.-- für Auslagen und zwei Mal Fr. 88.30 bzw. total Fr. 176.60 Mehrwertsteuer, somit für die bei- den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 auf total Fr. 2'356.60, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VR- PG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 wird abgewiesen. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ in den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 als amtliche Anwältin werden gutgeheissen. 5. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 35 - 7. Rechtsanwältin C.________ wird für beide Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'356.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 8. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerde- führerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

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- 5 - rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

E. 14 Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3).

Dispositiv
  1. 1.1 Die beiden Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 betref- fen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 9C_764/2019, 9C_779/2019 vom 6. März 2020 E. 1). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 5 - rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. Juni 2024 (act. II 218) und vom 14. August 2024 (act. II 225). Streitig und zu prüfen sind die An- sprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsat- zes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der An- spruch auf eine Invalidenrente und Hilflosenentschädigung für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Rege- lungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). 2.1.2 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf die 1984 geborene (act. II 2/1 Ziff. 1.3) und seit dem 1. August 2010 eine Rente (und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 6 - eine Hilflosenentschädigung) beziehende Beschwerdeführerin (act. II 82 f.) zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG – wie dem vorliegenden – gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem
  5. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab
  6. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des BGer 8C_658/2022 vom
  7. Juni 2023 E. 3.2). Vorliegend ist gemäss den MEDAS-Sachverständigen spätestens im März 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.; vgl. E. 4.1 hiernach), womit eine mass- gebende Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV im Juni 20219 eingetreten ist. Folglich ist für die Beurteilung des Rentenan- spruchs vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.1.3 Da die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) keine besonderen übergangsrechtli- chen Regelungen betreffend Hilflosenentschädigung enthalten, ist der An- spruch auf Hilflosenentschädigung – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der bisherigen (bis 31. Dezem- ber 2021 geltenden) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen, wobei die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 7 - schädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
  8. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 8 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 9 - im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zu- gesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 10 - unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 11 - flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). 2.7.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  9. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni und
  10. August 2024 (act. II 218, 225) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Bejahendenfalls ist eine umfas- sende freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Die Mitteilun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 12 - gen vom 16. und 17. November 2016 (act. II 107 f.), mit welchen über die weitere Ausrichtung der ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades informiert wurde, bilden vorliegend keine Ver- gleichszeitpunkte, da damals keine umfassende Prüfungen des Leistungs- anspruches erfolgt waren (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Gleiches gilt für die Verfügung vom 25. Juni 2020 (act. II 154) betreffend Rentenanspruch. Die- se wurde erlassen, weil die Beschwerdeführerin im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war. Eine materielle Prüfung wurde nicht vorgenommen. 3.2 In medizinischer Hinsicht basierten die Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) auf dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato- logie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 20. August 2013 (act. II 68.1 - 68.3). Darin wurden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 aufgeführt (act. II 68.1/3): F20.0 Paranoide Schizophrenie, derzeit nicht adäquat behandelt M51.2 Rezidivierendes lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei generalisierter Dekonditionierung und Diskushernie L5/S1 links (M51.8) G44.2 Migräniforme Kopfschmerzen, teilweise Spannungskopf- schmerzen Die Sachverständigen führten aus (act. II 68.1/3 f.), die in den Teildiszipli- nen gestellten Diagnosen wiesen in gewisser Weise Überlappungen auf: Beim Vorliegen einer Schizophrenie solle zum Beispiel keine somatoforme Störung angenommen werden, weil somatoforme Beschwerden zu den Störungsbildern der Psychosen gehörten und deshalb der Hauptdiagnose zugeordnet würden. Das impliziere, dass nur die im rheumatologischen Teilgutachten objektivierbaren körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen von Bedeutung für die interdisziplinäre Leistungsbeurteilung seien. Körper- liche Funktionsbeeinträchtigungen beträfen den ganzen Körper infolge dif- fuser Schmerzen. Objektivierbar sei eine Diskushernie L5/S1 links mit einem rezidivierenden lumbovertebralen/lumbospondylogenen Schmerz- syndrom bei generalisierter Dekonditionierung. Psychische Funktionsbeein- trächtigungen stellten sich als ängstlich-depressive Grundstimmung und eine angstvoll vermeidende Passivität dar, die zu dem subjektiven Gefühl völliger Leistungsunfähigkeit führten. Objektivierbar sei ein erheblicher und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 13 - leistungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden durch eine paranoide Schizophrenie. Diese Diagnose sei erstmals im Rahmen des tagesklini- schen Aufenthalts 2013 in den … gestellt worden und habe im Rahmen dieser Begutachtung vollumfänglich bestätigt werden können. Geistige Funktionsbeeinträchtigungen würden nur im Sinne von Konzentrations- störungen geltend gemacht, was bei florider paranoider Schizophrenie durchaus typisch sei, weil die massiven Ängste, die Wahrnehmungsstörun- gen (optische, akustische und haptische Halluzinationen) und die inhaltli- chen Denkstörungen (Wahn) die Konzentration auf andere Inhalte beeinträchtigten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien der Beschwerdefüh- rerin wegen ihrer floriden paranoiden Schizophrenie keine Erwerbstätigkei- ten zumutbar. Insofern erübrigten sich derzeit auch Hinweise auf rückenergonomisch zu beachtende Funktionsbeeinträchtigungen. Die Wie- derherstellung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit im Berufsleben werde in ganz entscheidendem Mass von einer über Jahre anhaltenden therapeu- tischen Compliance abhängen. Insbesondere sei die zuverlässige Einnah- me von (vorzugsweise) atypischen Neuroleptika die entscheidende Voraussetzung für alle anderen psycho- und soziotherapeutischen Mass- nahmen. Mit einem Erfolg und den dann sinnvoll werdenden Wiederein- gliederungsmassnahmen sollte nicht vor ein- bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. 3.3 Seit dem Erlass der Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) ist den Akten in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. F.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit auf (act. II 143.1/19). Der Gutachter hielt fest (act. II 143.1/38 f.), aufgrund der diversen Beurteilungsdimensionen könne zusammengefasst werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keiner- lei qualitative Funktionseinbussen vorlägen. Dies betreffe gleichermassen die Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin, für welche aus rein psych- iatrischer Sicht ausreichend qualitative Funktionsfähigkeiten bestünden. In den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Spezifische Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 14 - beitsrahmenbedingungen müssten bei der Beschwerdeführerin nicht defi- niert werden (act. II 143.1/39 Ziff. 8.1 und 8.2). Weiter führte der Gutachter aus (act. II 143.1/39 f. Ziff. 8.3), er habe darauf hingewiesen, dass insbesondere die beiden psychiatrischen Vorgutachten nicht nachvollziehbar seien, insbesondere sei die Diagnose einer paranoi- den Schizophrenie, wie sie sodann auch in den Berichten des behandeln- den Psychiaters aufgeführt werde, nicht nachvollziehbar. Entsprechend könnten die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen nicht nachvollzo- gen werden, weil sie versicherungsmedizinisch nicht abgestützt seien. Auf- grund des Langzeitverlaufs ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jemals relevant eingeschränkt ge- wesen sei. Weiter gab der Experte an (act. II 143.1/40 Ziff. 8.5), im Ver- gleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 7. Mai 2014 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszu- standes ergeben, allerdings sei sie im bisherigen Verlauf ganz unterschied- lich interpretiert worden, nämlich zunächst hauptsächlich als eine Schmerzausweitung beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, sodann aber als paranoide Schizophrenie. Die paranoide Schizophrenie könne nicht nachvollzogen werden und es liege auch keine anderweitige psychotische Störung vor. 3.3.2 Im psychiatrisch-neurochirurgischen MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) wurden in der bidisziplinären Gesamtbeur- teilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 186.1/6 Ziff. 4.3):
  11. Rezidivierende Lumbalgien, zeitweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Lumboischialgie; ICD-10: M54.4)
  12. St. n. Operation Diskushernie L5/S1 links am 7. März 2019 (ICD-10: M51.1)
  13. St. n. Diskektomie L4/5 links und Rezidiv L5/S1 links mit Hemilaminek- tomie am 23. März 2022 (ICD-10: M51.1)
  14. Degenerative Veränderungen der LWS im lumbalen Bereich und lumbo- sakralen Bereich
  15. V.a. Fazettensyndrom (ICD10: M48.86/.87)
  16. Rezidivierende Zervikozephalgien (ICD-10: M53.0) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 15 - Zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit gaben die Sachverständi- gen an (act. II 186.1/7 Ziff. 4.5), die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus den Folgen der wirbelsäulenchirurgischen Interventionen sowie der Verände- rung am Stütz- und Bewegungsapparat. Eine zusätzliche psychiatrisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Weiter wurde festgehalten (act. II 186.1/7 f Ziff. 4.6 und 4.7), in der bisherigen Tätigkeit sei die Be- schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung bestehe seit der ersten Operation 2019. Retrospektiv ergebe sich aus der Datenla- ge aus neurochirurgischer Sicht davor keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar sei. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwer- deführerin zu 100 % ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig. Aus neurochirurgischer Sicht gelte dies seit der Verfügung von 2014, aus- ser den oben genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten postoperativ. Es müsse sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Natur handeln. Die Beschwerdefüh- rerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Positionsausgleich einsetzbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. In qualitativer Hinsicht sei die dynamische Wirbelsäulenbelastbarkeit einge- schränkt. Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewegungsmonotonie sowie Tätigkeiten mit häufiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit häufigeren längeren und repetitiven Zwangshal- tungen, Bücken oder Kauern seien nicht möglich. Ideal hingegen seien Tätigkeiten im Wechsel mit Stehen, Sitzen und Gehen und dazwischen einschiebbaren Pausen zur Lockerung und Regeneration. Die Frage, ob seit Mai 2014 (Vergleichszeitpunkt, letzte materielle Prüfung mit rechtskräftiger Rentenverfügung) aus objektiv medizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentli- chen und längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bejahten die MEDAS-Sachverständigen. Bei der Beschwerdeführerin seien 2019 und 2022 Diskushernien-OPs im lumbosakralen Übergang bzw. an der lumbalen Wirbelsäule vorgenommen worden. Dies habe zu einer Ein- schränkung der Wirbelsäule im lumbosakralen Übergang geführt. Diese Einschränkung der Belastbarkeit sei dauerhaft (act. II 186.1/9 Ziff. 4.9/Ziff. 2). Aus neurochirurgischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 16 - in der bisherigen Tätigkeit durch die Operation eher verschlechtert und zu einer Einschränkung des Belastbarkeitsprofils geführt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine massgebliche Veränderung nicht eingetreten (act. II 186.1/10 Ziff. 4.9/Ziff. 3). Spätestens seit der Operation am lumbosakralen Übergang im März 2019 sei die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl Arbeitsfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben. Es bestehe seither auch eine stärkere Einschränkung des Belastbarkeitsprofils, soweit dies aus der Datenlage im Dossier erkennbar sei (act. II 186.1/11 Ziff. 4.9/Ziff. 9). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) zu- handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prakti- scher Arzt, aus, im MEDAS-Gutachten seien nicht sämtliche für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit relevanten Befunde erhoben und beurteilt worden. Aus seiner Sicht seien nicht die korrekten Diagnosen gestellt worden. Wei- ter seien typische Fehlschlüsse gezogen worden. Dies könne durch das spezifische, gutachterliche Setting begründet werden: Fremde Personen mit Autoritätscharakter (Arzt), zu welcher situationsbedingt kein tiefes Ver- trauen aufgebaut werden könne. Wie in der Literatur gut belegt, würden schambesetzte Themenbereiche dadurch nicht, unscharf oder nicht ausrei- chend vom Patienten weitergegeben. Die Folge sei, dass ganze Sympto- menkomplexe nicht, zu wenig stark oder gar nicht vom Gutachter erfasst werden könnten. Daraus müsse notgedrungen folgen, dass relevante Sym- ptome für gewisse Diagnosen fehlen könnten. Diese könnten naturgemäss in solchen Situationen nur durch Informationen Dritter (Ärzte oder Angehö- rige oder Betreuungspersonen, Aktenanamnese) gewonnen werden. Gera- de die Symptome, welche zu einer Schizophrenie passten, welche jedoch stark schamhaft konnotiert seien, wie die Fremdbeeinflussungserlebnisse, körperliche Halluzinationen, die panikauslösenden Halluzinationen auf opti- scher Ebene, sowie die Beeinflussungserlebnisse des Vergewaltigtwer- dens, könnten kaum in einer gutachterlichen Situation erfragt bzw. mitgeteilt werden. Zusätzlich sei der kulturelle Hintergrund mitzuberücksich- tigen, bei welchem psychiatrische Erkrankungen als Tabu gälten und Angst vor sozialer Ächtung bestehe, ein Grund warum die Beschwerdeführerin über die Symptome ihrer Familie gegenüber geschwiegen habe. Dazu die gleichzeitig grosse Abhängigkeit von der Familie. Zur quälenden Sympto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 17 - matik des "Schattens" sei festzuhalten, dass dieser sich als eine schwarze männliche Gestalt mit roten Augen zeige, welche sich seit Jahren in ihrer Nähe befinde, sich in akustischen, optischen und körperlichen Halluzinatio- nen zeige. Diese Symptome seien seit Jahren aktenkundig. Seit der Geburt ihres Sohnes sei es zu einer Exazerbation gekommen. Diese schwarze Gestalt habe nun, nach Angaben der Beschwerdeführerin, begonnen nicht nur sie zu bedrohen, sondern auch ihren Sohn. Dies habe zu verstärkten Ängsten und Panikzuständen mit Atemnot, Herzklopfen, Schwitzen, Hyper- ventilation geführt. Während den Konsultationen sei es auch zwei Mal zu einer objektivierten dissoziativen Symptomatik gekommen. Die negativen schizophrenen Symptome wie Verlangsamung, Passivität und Mangel an Initiative, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung (schmerzbedingte Körperpositi- onsveränderungen hätten eine andere Ursache) seien objektivierbar. Es handle sich nach ICD-10 um eine Paranoide Schizophrenie F20.0 und eine Dissoziative Störung F44 im Zusammenhang mit den schweren, mas- siv aversiven Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin werde bei Alltagsverrichtungen wie Körperpflege, Kochen und Haushaltsarbeiten wie Putzen durch ihre Familie unterstützt. Sie müsse zu jedem Termin mit dem Auto gebracht werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht völlig ausgeschlossen, wie dies auch der Gutachter Dr. med. E.________, welcher auch zur Diagnose pa- ranoide Schizophrenie gelangt sei, eingeschätzt habe. Die Beschwerdefüh- rerin sei nicht arbeitsfähig. 3.3.4 Im Bericht vom 25. Januar 2024 (act. II 205/3) zur Hilflosenentschä- digung führte Dr. med. G.________ aus, vor dem Hintergrund einer disso- ziativen Störung seien die folgenden Gefahren zu berücksichtigen: Bewusstseinsverlust mit Sturzgefahr. Wie durch die Beschwerdeführerin berichtet und vom Bruder bestätigt, seien bereits mehrere Stürze mit Be- wusstseinsverlust und Verletzungen bekannt. Während der psychiatrischen Konsultation seien mehrere dissoziative Zustände beobachtet worden. Ob die Bewusstseinsverluste psychisch oder somatisch bedingt seien, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Unabhängig davon bestehe ein erhöhter Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 18 - treuungsbedarf. Dissoziative Zustände führten dazu zusätzlich zu situativer, örtlicher und zeitlicher Desorientierung, was weitere Gefahren berge, be- sonders ausser Haus. 3.3.5 In der Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) wurde festgehalten, aus Sicht des Referenten seien die von Dr. med. G.________ vorgetragenen Informationen (welche schlussendlich bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen seien) nicht ausreichend, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Die bunte Mi- schung der geschilderten Beschwerden und die von der Beschwerde- führerin sehr demonstrativ vorgetragene Beschwerdesymptomatik anläss- lich der Begutachtungen führe zu der Auffassung, dass es sich um Pseudohalluzinationen handle und die Mischung aus geschilderten Be- wusstseinsverlusten, Ängsten sowie Pseudohalluzinationen lasse an eine bewusstseinsnahe Schilderung und Ausgestaltung denken. Auch die von der Beschwerdeführerin hier vorgetragene vollständige Hilflosigkeit und Rückzug aus dem Leben habe sich schlussendlich nicht plausibilisieren lassen. Auch mit dem Blick auf anlässlich der neurochirurgischen Begut- achtung auffällige Diskrepanzen und Inkonsistenzen habe sich das Bild einer bewusstseinsnah vorgetragenen pseudopsychotischen Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik lasse sich insgesamt nicht einer paranoiden Schizophrenie, überdies in einer Kombination mit einer dissoziativen Störung, zuordnen. Soweit Dr. med. G.________ auf die Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie seitens des Gutachters Dr. med. E.________ hingewiesen habe, sei festzuhalten, dass dessen diagnostische Einschätzung keineswegs unwidersprochen geblieben sei. Dr. med. E.________ beschreibe in sei- nem Gutachten vom 20. August 2013 (Untersuchung vom 18. Juni 2013 [act. II 68.3]) das Bild einer nicht adäquat behandelten paranoiden Schizo- phrenie. 2014 hingegen habe Dr. med. H.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia gesehen, jedoch keinen Anhalt für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (act. II 85). Er habe unter anderem darauf verwiesen, dass das Verhalten, sämtliche Medika- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 19 - mente als unverträglich abzuqualifizieren, bei einer Schizophrenie eher untypisch sei. Dr. med. F.________ sei in einem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) auch nicht zur Diagnose einer Schizophre- nie gelangt. Er habe der Auffassung klar widersprochen, es bestünde eine Schizophrenie und sei zur Einschätzung gelangt, es bestünde lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ohne dass sich mit Blick auf den Längsschnittverlauf jemals Hinweise dar- auf ergeben hätten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rele- vant eingeschränkt gewesen sei. Zusammenfassend sei aus psychiatri- scher Sicht somit kein neuer Gesichtspunkt zu formulieren, welcher zu einer Abänderung des Gutachtens Anlass gebe. Vor diesem Hintergrund könne der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden und es verbleibe bei der im Gutachten formulierten Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus den neurochirurgischen und orthopädischen Berichten lasse sich keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation ableiten. Auch begründeten die so- matischen Berichte die Indikation für die ausgestellten Unterstützungs- massnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht. Die verschiedenen, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten wie Speisen und Ge- tränke zubereiten, ihren Sohn mitzuversorgen oder Besuche zu tätigen und Ähnliches seien im neurochirurgischen Fachgutachten dargelegt worden. Aus den vorgelegten fachärztlichen Berichten ergebe sich kein Hinweis, dass eine entsprechende Verschlechterung vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich keine Notwendigkeit ableiten, die neurochirurgische Beurteilung zu revidieren. 3.3.6 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 226/78 f.) zur Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) aus, bei der Beschwerdeführerin seien die Wahrnehmun- gen dermassen real empfunden, dass sie massive Angst und Panik auslös- ten. Er habe immer wieder versucht, die Thematik der monsterhaften Gestalt ("Schatten"), die sich der Beschwerdeführerin in ihren Halluzinatio- nen auf verschiedene Arten zeige, im psychotherapeutischen Setting zu integrieren. Diese Versuche hätten immer wieder abgebrochen werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 20 - müssen, weil die Beschwerdeführerin in dissoziative Zustände abzudrifte- ten gedroht habe bis hin zu den beobachteten und dokumentierten Disso- ziationen. Daraus folge, dass das Erleben dermassen real und aversiv sei, dass die Beschwerdeführerin die Wahl habe, entweder das Thema so kon- sequent wie möglich zu vermeiden (im Setting des Gutachtens vage zu bleiben) oder zu dissoziieren. Dissoziation vor fremden Meschen (Gutach- tern) sei sehr schambesetzt und noch verstärkt durch kulturbedingte Fakto- ren (erst im vergangen Jahr habe die Beschwerdeführerin auf sein Drängen hin ihren Bruder als einzigen darüber informieren können). Die langjährige Erfahrung zeige, wie schwierig es sei, schambesetzte Themen in gutach- terlichen Situationen zu äussern. Weiter sei es naheliegend, dass dadurch beim Gutachter der Eindruck von fehlender Kongruenz entstehe, was wie- derum zu Fehldeutungen führen könne. Des Weiteren sei leider keine Stel- lung bezogen worden hinsichtlich der diagnostizierten Dissoziativen Störung F44.
  17. 4.1 Laut den MEDAS-Sachverständigen hat sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin seit den leistungszusprechenden Verfügun- gen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) spätestens seit der Operation der Diskushernie im März 2019 verschlechtert (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.). Folglich ist ein Revisionsgrund gegeben und es hat eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 3 IV./Ziff. 7; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 IV./Ziff. 9) muss die Veränderung nicht jenes Anspruchselement betref- fen, welches ursprünglich zur Leistungszusprache geführt hat (vorliegend der psychische Gesundheitszustand; vgl. analog BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 21 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) hinsichtlich des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten von
  18. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7). Dieses Gutachten erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allsei- tigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 22 - schwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden ein- gehend begründet. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 10 ff.), auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil ihre Schilderungen den Gutachtern gegenüber nicht authentisch gewesen sei- en; der Stellungnahme der Sachverständigen vom 22. Mai 2024 (act. II 214) zu den Berichten des behandelnden Psychiaters komme kein Be- weiswert zu, weil die Gutachter darin nicht dargelegt hätten, weshalb die Informationen nicht ausreichten, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, setzte sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. März 2023 (act. II 186.3) mit der früher gestellten Diagnose der Schizophrenie auseinander und legte schlüssig und nach- vollziehbar dar, dass eine solche nicht gestellt werden kann. Er hielt dies- bezüglich fest (act. II 186.3/13 Ziff. 6.2), die Beschwerdeführerin zeige keinerlei psychotische Negativsymptome. Die von ihr geschilderten Halluzi- nationen seien keineswegs zweifelsfrei als psychotisches Phänomen zu interpretieren, sondern es handle sich vielmehr um pseudopsychotische Symptome, die bemerkenswerterweise hier, wie bereits anlässlich der Be- gutachtung durch Dr. med. F.________, erst bei halboffener und insbeson- dere geschlossener Nachfrage zur Darstellung gelangten. Auch eine schizophrene Affektverflachung oder gar Affektstarre bestehe keineswegs. Die Beschwerdeführerin schildere keine olfaktorischen, gustatorischen, haptischen oder kinästhetischen halluzinatorischen Phänomene und die Schilderung der Wahrnehmung des "Schatten" bleibe über Strecken eher blass und vage. Auch das gelegentliche Stimmenhören, welches auf Nach- frage berichtet werde, lasse sich nicht als schizophrenes bzw. psychoti- sches Symptom interpretieren. Ferner mangle es an psychotischen Ich- Störungen. Fremdbeeinflussungserleben, beispielsweise Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, würden nicht berichtet. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 23 - Diagnose einer Schizophrenie könne aus Sicht des Referenten nicht ge- stellt werden und dies stimme auch mit der Einschätzung von Dr. med. F.________ überein, der die Beschwerdeführerin zuletzt ausführlich begut- achtet habe. Wie den vorstehenden Ausführungen des Gutachters zu ent- nehmen ist, hat die Beschwerdeführerin ihre Wahnvorstellungen wie z.B. den "Schatten" geschildert und dem Gutachter waren auch die Vorakten bekannt, mit welchen er sich – soweit notwendig – auseinandersetzte. Zu den Einwänden von Dr. med. G.________ vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) haben die Sachverständigen am 22. April 2024 (act. II 214) ebenfalls nachvollziehbar Stellung genommen. Die gutachterliche Stellung- nahme ist hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie, wonach der Behand- ler Dr. med. von H.________ bereits 2014 die Auffassung vertrat, dass keine Schizophrenie, sondern eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia vorlagen (act. II 85), und auch der Gutachter Dr. med. F.________ im Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Schizo- phrenie diagnostiziert hat, schlüssig und überzeugend. Überdies findet die psychiatrische Beurteilung von 2024 im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) Rückhalt. Auch in somatischer Hinsicht haben die Sachverständigen in der Stellung- nahme vom 22. April 2024 (act. II 214) überzeugend und schlüssig darge- legt, dass sich aus den neu vorgelegten Berichten, datierend ab 2019 (vgl. act. II 206), insbesondere aus denjenigen neurochirurgischer und or- thopädischer Natur keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation seit dem Begutachtungszeitpunkt ergebe. So erwähnte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Neurochirurgie, in dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Be- richt vom 17. Oktober 2023 (act. II 206/9 f.), er habe der Beschwerdeführerin bereits Anfang dieses Jahres eine operative Behand- lung in Form einer Dekompression mit Stabilisation in TLIF-Technik in Intu- bationsnarkose vorgeschlagen, was im Bericht vom 22. Februar 2023 (act. II 186.7/1 f.) festgehalten wurde. Dieser Bericht war den MEDAS- Gutachtern bekannt. Bezüglich Kniebeschwerden hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in dem ebenfalls im Vorbescheidverfahren einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 24 - reichten Bericht vom 12. April 2023 (act. II 206/1 f.) fest, sowohl klinisch als auch im CT sehe er keine Hinweise auf eine relevante Kniebinnenläsion, welche die Beschwerden erklären könnten. Die Beschwerdesymptomatik in beiden Beinen sei sicherlich im Rahmen einer muskulären Insuffizi- enz/Überlastung zu interpretieren. Zudem denke er, dass ein übergeordne- tes Problem im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt. Folglich kann entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 2 I./Ziff. 2; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 2 I. Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 4.4 Vorliegend ist gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) inklusive der Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit be- steht und die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte an dieser Beurteilung keine Zweifel zu begründen vermögen. Folglich ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor) nicht erforderlich.
  19. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 25 - Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Oktober 2023 (act. II 190) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Insbesondere sind der Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, die Beurteilung, dass im Haushalt keine Einschränkung besteht, der Einkommensvergleich (BGE 128 V 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 26 - E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2; Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2; Invalideneinkommen: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.) und die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor sowie aArt. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) insgesamt mit dem Resultat eines Invaliditäts- grades von 0 % nicht zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin wur- den diesbezüglich denn auch keine Einwände erhoben. Auch nicht zu beanstanden ist damit die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hier- vor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Juli 2024. 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 abzuweisen.
  20. 6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (bzw. ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 27 - eine Viertelsrente gegeben sein [aArt. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG]). Ist eine Per- son lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 6.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:  Ankleiden, Auskleiden;  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;  Essen;  Körperpflege;  Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 28 - als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom
  21. Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 6.4 Vorweg macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 IV./Ziff. 11 f.), die Verfügung vom 14. Au- gust 2024 (act. II 225) sei aus formellen Gründen aufzuheben, da die Be- schwerdegegnerin entgegen den Vorgaben in Rz. 3134 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) nach Eingang nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Qualitätssicherung vorgelegt habe. Rz. 3134 KSVI sieht vor, dass die IV-Stelle innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedizinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen hat (poly- disziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Mit der Be- schwerdegegnerin ist festzuhalten (Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 lit. C./Ziff. 8), dass der abschliessende Entscheid bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG bei der IV-Stelle liegt, welche Bestimmung besagt, dass der RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Der RAD ist somit nicht für den abschliessenden Entscheid zuständig. Folglich war es nicht zwingend notwendig, das MEDAS-Gutachten dem RAD vorzulegen. Die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) ist somit nicht aus formellen Gründen aufzuheben und das Gutachten hat trotzdem vollen Beweiswert (vgl. E. 4.3 hiervor). 6.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) inklusive der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II 224) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 29 - fasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse hatte, insbesondere der me- dizinischen Diagnosen. Der Bericht ist bezüglich des jeweiligen Hilfsbedarfs angemessen detailliert und plausibel begründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 7 f. IV./Ziff. 26 f.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung auf das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) abgestellt hat, da dieses voll beweiskräftig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Was die Frage der Diagnostik betrifft (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 ff. IV./Ziff. 15 ff.), kann auf die im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 8 IV./Ziff. 28 f.), es seien die medizinischen Vorbringen von Dr. med. G.________, die Verordnung für Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis- tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) sowie die Einschätzung der L.________ AG angemessen in die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung miteinzubeziehen. 6.6.1 Dem Bericht der L.________ AG vom 8. Januar 2024 (act. II 205/5 ff.), verfasst von M.________, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei der täglichen Körperpflege inklusive An- und Auskleiden, bei der Haarwäsche, beim Zehen- und Fingernägelschneiden und beim Toiletten- gang inklusive Reinigung Unterstützung erhält. 6.6.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" festgehalten (act. II 191/4 Ziff. 6.1), gemäss Angaben der Beschwerdefüh- rerin benötige sie direkte Hilfe beim Anziehen der Trainerhose, des T-Shirts und der Socken. Anmerkung der Abklärungsperson: Unter der Berücksich- tigung der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) werde die Hilfe nicht an- erkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich entsprechende Hilfsmittel anschaffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 30 - sei auf diverse Hilfsmittel aufmerksam gemacht worden, wie zum Beispiel die Sockenanziehhilfe. 6.6.3 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde ausgeführt (act. II 191/5 Ziff. 6.4), die tägliche Körperpflege könne sie selbstständig ausführen. Beim Kämmen sei sie vollständig auf Hilfe angewiesen, da sie mit dem Arm nicht bis zum Kopf komme. Gemäss der Beschwerdeführerin benötige sie beim Duschen vollumfängliche Hilfe. Beim Einstieg halte ihre Schwägerin ihr die Hand, bis sie sitze. Die Beschwerdeführerin wolle keine Haltegriffe installieren lassen, da dies etwas für alte Leute sei. Da die Woh- nung ihrem Bruder gehöre, dürfe sie die Halterungen anbringen lassen. Ihr Bruder habe sie auch schon darauf aufmerksam gemacht, jedoch überlege sie sich das noch. Ihre Schwägerin wasche ihr die Haare, den Rücken und die Beine. Anmerkung der Abklärungsperson: Die Beschwerdeführerin ha- be demonstriert, dass sie nicht bis zum Kopf habe greifen können. Jedoch sei sie in der Lage, ihren Arm bis zum Kopf zu heben und auch das "ima- ginäre Kämmen" ohne Kamm zu demonstrieren. Sie habe sich bis zum Dutt und auch an die Schläfe gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht selbst die Haare kämmen könne, nicht selber duschen könne und auch weshalb sie keine Haltegriffe installieren lasse. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, ent- sprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Beispielsweise eine Waschhilfe, Pfle- gehand, Fusswaschbürste, Haltegriffe zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs beim Duschen. 6.6.4 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" wurde festgehalten (act. II 191/6 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin gehe selbst- ständig auf die Toilette und nehme die Reinigung selbstständig vor. Ausser wenn sie Blockaden habe, dies komme zirka fünf Mal pro Monat vor. 6.7 Wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) und in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
  22. August 2024 (act. II 224) überzeugend und schlüssig festgehalten wur- de, ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht zumutbar, die nötigen Hilfsmittel anzuschaffen, um bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Selbstständigkeit zu erlangen (vgl. Rz. 10001 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 31 - [KSH]). Gleiches gilt für die alltägliche Lebensverrichtung "An-/Ausziehen". Weiter liegt gemäss Rz. 2044 KSH keine Hilflosigkeit vor, wenn die versi- cherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Lackieren der Nägel braucht. Auch die Hilfe bei nicht alltäglichen Verrichtungen wie Epilation und Nägel- schneiden usw. kann nicht berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen geltend gemachten Hilfsbedarf ist mit Blick auf die im neurochirurgi- schen MEDAS-Teilgutachten vom 10. März 2023 festgehaltenen überzeu- genden und schlüssigen Ausführungen zur Konsistenz und Plausibilität (act. II 186.4/12 Ziff. 6.2) nicht nachvollziehbar. Die neurochirurgische Gut- achterin Dr. med. N.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte dies- bezüglich aus, die Darbietung der Beschwerdeführerin bei Befragung und Untersuchung imponiere demonstrativ schmerzgeplagt. Präzisierenden Fragen werde lange Zeit immer wieder ausgewichen oder auch bei ver- schiedenen Fragen längere Zeit mit einer Antwort gewartet bzw. dann nachgefragt. Aus neurochirurgischer Sicht könne die angegebene ausge- prägte Schmerzsymptomatik ubiquitär am Körper, auch am Rücken in der Intensität und Ausprägung und Ausdehnung nicht nachvollzogen werden. Gewisse Lumbalgien und auch Lumboischialgien im Sinne einer pseudora- dikulären Symptomatik könnten nachvollzogen werden, allerdings nicht, dass Physiotherapie nicht helfe, auch Eigenübungen nicht erwähnt würden. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage sei, mehr als zwei oder drei Paar Socken zusammen- zulegen oder mal mit ihrem Sohn zu spielen, oder ihn zu Bett zu bringen. Andererseits könne sie durchaus zu ihrer Familie, die nahe wohne, gehen. Bei der Beschwerdeführerin sei offenbar eine grosse Unterstützung von Seiten der Familie vorhanden, was die Notwendigkeit der Durchführung verschiedener Tätigkeiten in Eigenregie nicht notwendig mache. Es schei- ne eine ausgeprägte Vermeidungshaltung vorzuliegen. Auffällig sei auch, dass bei der aktuellen Laboruntersuchung die Einnahme von Dafalgan nicht habe nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie täglich 3 x 500 mg Dafalgan einnehme. Auch in der Stel- lungnahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) haben die MEDAS-Sachver- ständigen nochmals darauf hingewiesen, dass die Indikation für die ausge- stellten Unterstützungsmassnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 32 - begründet sei und es ergebe sich auch kein Hinweis, dass eine entspre- chende Verschlechterung vorliege. Folglich liegt bei der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 6.2 hiervor) ein Hilfsbedarf vor. Auch sind die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht erfüllt, insbesondere kann die Beschwerdeführerin das Haus wieder ohne Begleitung verlassen (vgl. act. II 191/8 Ziff. 7.2), was bereits im Jahr 2018 der Fall war (act. II 124/12 Ziff. 8). 6.8 Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung nicht mehr erfüllt und die Aufhebung der bisherigen Hilflo- senentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hiervor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Sep- tember 2024 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 ist somit ebenfalls abzuweisen.
  23. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge – zur Bezahlung aufzuerlegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 33 - 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 553 [act. I] 4; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 619 [act. Ia] unpaginiert), die Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Die entspre- chenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind somit gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin für die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.3.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4, 9C_415/2009 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 34 - Die beiden Kostennoten von Rechtsanwältin C.________ vom 11. Novem- ber 2024 (Verfahren IV 200 2024 553) und 3. Dezember 2024 (Verfahren IV 200 2024 619) sind nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von je 8 Stunden bzw. total 16 Stunden wird das amt- liche Honorar von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 2'080.-- (16 h x Fr. 130.--), zuzüglich zwei Mal Fr. 50.-- bzw. total Fr. 100.-- für Auslagen und zwei Mal Fr. 88.30 bzw. total Fr. 176.60 Mehrwertsteuer, somit für die bei- den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 auf total Fr. 2'356.60, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VR- PG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  24. Die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 werden vereinigt.
  25. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 wird abgewiesen.
  26. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 wird abgewiesen.
  27. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ in den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 als amtliche Anwältin werden gutgeheissen.
  28. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit.
  29. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 35 -
  30. Rechtsanwältin C.________ wird für beide Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'356.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  31. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerde- führerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 (2) WIS/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 26. Juni und 14. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2009 unter Hinweis auf unfallbeding- te Nacken- und Bandscheibenprobleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) je ab dem 1. August 2010 eine ganze Rente und eine Hilflo- senentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund lebensprakti- scher Begleitung zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen wurden sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen vom 16. und 17. Novem- ber 2016 (act. II 107 f.) im bisherigen Umfang bestätigt. Im August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IVB bezüglich Aus- richtung eines Assistenzbeitrages an (act. II 114). Mit Verfügung vom

2. Oktober 2019 (act. II 149) verneinte die IVB den Anspruch auf einen As- sistenzbeitrag. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Versicherte im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war, er- liess die IVB am 25. Juni 2020 (act. II 154) eine Rentenverfügung wieder- um mit einem Anspruch auf eine ganze Rente inklusive Kinderrente. B. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versi- cherte am 10. August 2022 (act. II 160) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme (act. II 194, 201, 206, 214) verfügte die IVB am 26. Juni 2024 (act. II 218) die Aufhebung der bisheri- gen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfü- gung folgenden Monats.

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- 3 - Ebenfalls nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IVB am 14. August 2024 (act. II 225) die Aufhebung der bisherigen Hilflosen- entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. C. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) betreffend Rentenan- spruch erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________, am 23. August 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 553). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Ren- tenanspruch neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtli- che Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) betreffend An- spruch auf Hilflosenentschädigung erhob die Versicherte, ebenfalls vertre- ten durch Rechtsanwältin C.________, am 13. September 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 619). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtli- che Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

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- 4 - Mit Replik vom 16. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik und verwies auf die Ausführun- gen in der Beschwerdeantwort sowie auf die dort gestellten Rechtsbegeh- ren. Erwägungen: 1. 1.1 Die beiden Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 betref- fen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 9C_764/2019, 9C_779/2019 vom 6. März 2020 E. 1). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

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- 5 - rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. Juni 2024 (act. II 218) und vom 14. August 2024 (act. II 225). Streitig und zu prüfen sind die An- sprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsat- zes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der An- spruch auf eine Invalidenrente und Hilflosenentschädigung für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Rege- lungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). 2.1.2 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf die 1984 geborene (act. II 2/1 Ziff. 1.3) und seit dem 1. August 2010 eine Rente (und

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- 6 - eine Hilflosenentschädigung) beziehende Beschwerdeführerin (act. II 82 f.) zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG – wie dem vorliegenden – gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem

1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab

1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des BGer 8C_658/2022 vom

30. Juni 2023 E. 3.2). Vorliegend ist gemäss den MEDAS-Sachverständigen spätestens im März 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.; vgl. E. 4.1 hiernach), womit eine mass- gebende Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV im Juni 20219 eingetreten ist. Folglich ist für die Beurteilung des Rentenan- spruchs vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.1.3 Da die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) keine besonderen übergangsrechtli- chen Regelungen betreffend Hilflosenentschädigung enthalten, ist der An- spruch auf Hilflosenentschädigung – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der bisherigen (bis 31. Dezem- ber 2021 geltenden) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen, wobei die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenent-

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- 7 - schädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 8 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

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- 9 - im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zu- gesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

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- 10 - unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein-

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- 11 - flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). 2.7.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni und

14. August 2024 (act. II 218, 225) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Bejahendenfalls ist eine umfas- sende freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Die Mitteilun-

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- 12 - gen vom 16. und 17. November 2016 (act. II 107 f.), mit welchen über die weitere Ausrichtung der ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades informiert wurde, bilden vorliegend keine Ver- gleichszeitpunkte, da damals keine umfassende Prüfungen des Leistungs- anspruches erfolgt waren (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Gleiches gilt für die Verfügung vom 25. Juni 2020 (act. II 154) betreffend Rentenanspruch. Die- se wurde erlassen, weil die Beschwerdeführerin im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war. Eine materielle Prüfung wurde nicht vorgenommen. 3.2 In medizinischer Hinsicht basierten die Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) auf dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato- logie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 20. August 2013 (act. II 68.1 - 68.3). Darin wurden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 aufgeführt (act. II 68.1/3): F20.0 Paranoide Schizophrenie, derzeit nicht adäquat behandelt M51.2 Rezidivierendes lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei generalisierter Dekonditionierung und Diskushernie L5/S1 links (M51.8) G44.2 Migräniforme Kopfschmerzen, teilweise Spannungskopf- schmerzen Die Sachverständigen führten aus (act. II 68.1/3 f.), die in den Teildiszipli- nen gestellten Diagnosen wiesen in gewisser Weise Überlappungen auf: Beim Vorliegen einer Schizophrenie solle zum Beispiel keine somatoforme Störung angenommen werden, weil somatoforme Beschwerden zu den Störungsbildern der Psychosen gehörten und deshalb der Hauptdiagnose zugeordnet würden. Das impliziere, dass nur die im rheumatologischen Teilgutachten objektivierbaren körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen von Bedeutung für die interdisziplinäre Leistungsbeurteilung seien. Körper- liche Funktionsbeeinträchtigungen beträfen den ganzen Körper infolge dif- fuser Schmerzen. Objektivierbar sei eine Diskushernie L5/S1 links mit einem rezidivierenden lumbovertebralen/lumbospondylogenen Schmerz- syndrom bei generalisierter Dekonditionierung. Psychische Funktionsbeein- trächtigungen stellten sich als ängstlich-depressive Grundstimmung und eine angstvoll vermeidende Passivität dar, die zu dem subjektiven Gefühl völliger Leistungsunfähigkeit führten. Objektivierbar sei ein erheblicher und

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- 13 - leistungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden durch eine paranoide Schizophrenie. Diese Diagnose sei erstmals im Rahmen des tagesklini- schen Aufenthalts 2013 in den … gestellt worden und habe im Rahmen dieser Begutachtung vollumfänglich bestätigt werden können. Geistige Funktionsbeeinträchtigungen würden nur im Sinne von Konzentrations- störungen geltend gemacht, was bei florider paranoider Schizophrenie durchaus typisch sei, weil die massiven Ängste, die Wahrnehmungsstörun- gen (optische, akustische und haptische Halluzinationen) und die inhaltli- chen Denkstörungen (Wahn) die Konzentration auf andere Inhalte beeinträchtigten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien der Beschwerdefüh- rerin wegen ihrer floriden paranoiden Schizophrenie keine Erwerbstätigkei- ten zumutbar. Insofern erübrigten sich derzeit auch Hinweise auf rückenergonomisch zu beachtende Funktionsbeeinträchtigungen. Die Wie- derherstellung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit im Berufsleben werde in ganz entscheidendem Mass von einer über Jahre anhaltenden therapeu- tischen Compliance abhängen. Insbesondere sei die zuverlässige Einnah- me von (vorzugsweise) atypischen Neuroleptika die entscheidende Voraussetzung für alle anderen psycho- und soziotherapeutischen Mass- nahmen. Mit einem Erfolg und den dann sinnvoll werdenden Wiederein- gliederungsmassnahmen sollte nicht vor ein- bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. 3.3 Seit dem Erlass der Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) ist den Akten in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. F.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit auf (act. II 143.1/19). Der Gutachter hielt fest (act. II 143.1/38 f.), aufgrund der diversen Beurteilungsdimensionen könne zusammengefasst werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keiner- lei qualitative Funktionseinbussen vorlägen. Dies betreffe gleichermassen die Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin, für welche aus rein psych- iatrischer Sicht ausreichend qualitative Funktionsfähigkeiten bestünden. In den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Spezifische Ar-

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- 14 - beitsrahmenbedingungen müssten bei der Beschwerdeführerin nicht defi- niert werden (act. II 143.1/39 Ziff. 8.1 und 8.2). Weiter führte der Gutachter aus (act. II 143.1/39 f. Ziff. 8.3), er habe darauf hingewiesen, dass insbesondere die beiden psychiatrischen Vorgutachten nicht nachvollziehbar seien, insbesondere sei die Diagnose einer paranoi- den Schizophrenie, wie sie sodann auch in den Berichten des behandeln- den Psychiaters aufgeführt werde, nicht nachvollziehbar. Entsprechend könnten die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen nicht nachvollzo- gen werden, weil sie versicherungsmedizinisch nicht abgestützt seien. Auf- grund des Langzeitverlaufs ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jemals relevant eingeschränkt ge- wesen sei. Weiter gab der Experte an (act. II 143.1/40 Ziff. 8.5), im Ver- gleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 7. Mai 2014 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszu- standes ergeben, allerdings sei sie im bisherigen Verlauf ganz unterschied- lich interpretiert worden, nämlich zunächst hauptsächlich als eine Schmerzausweitung beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, sodann aber als paranoide Schizophrenie. Die paranoide Schizophrenie könne nicht nachvollzogen werden und es liege auch keine anderweitige psychotische Störung vor. 3.3.2 Im psychiatrisch-neurochirurgischen MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) wurden in der bidisziplinären Gesamtbeur- teilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 186.1/6 Ziff. 4.3): 1. Rezidivierende Lumbalgien, zeitweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Lumboischialgie; ICD-10: M54.4) 2. St. n. Operation Diskushernie L5/S1 links am 7. März 2019 (ICD-10: M51.1) 3. St. n. Diskektomie L4/5 links und Rezidiv L5/S1 links mit Hemilaminek- tomie am 23. März 2022 (ICD-10: M51.1) 4. Degenerative Veränderungen der LWS im lumbalen Bereich und lumbo- sakralen Bereich 5. V.a. Fazettensyndrom (ICD10: M48.86/.87) 6. Rezidivierende Zervikozephalgien (ICD-10: M53.0)

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- 15 - Zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit gaben die Sachverständi- gen an (act. II 186.1/7 Ziff. 4.5), die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus den Folgen der wirbelsäulenchirurgischen Interventionen sowie der Verände- rung am Stütz- und Bewegungsapparat. Eine zusätzliche psychiatrisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Weiter wurde festgehalten (act. II 186.1/7 f Ziff. 4.6 und 4.7), in der bisherigen Tätigkeit sei die Be- schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung bestehe seit der ersten Operation 2019. Retrospektiv ergebe sich aus der Datenla- ge aus neurochirurgischer Sicht davor keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar sei. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwer- deführerin zu 100 % ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig. Aus neurochirurgischer Sicht gelte dies seit der Verfügung von 2014, aus- ser den oben genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten postoperativ. Es müsse sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Natur handeln. Die Beschwerdefüh- rerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Positionsausgleich einsetzbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. In qualitativer Hinsicht sei die dynamische Wirbelsäulenbelastbarkeit einge- schränkt. Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewegungsmonotonie sowie Tätigkeiten mit häufiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit häufigeren längeren und repetitiven Zwangshal- tungen, Bücken oder Kauern seien nicht möglich. Ideal hingegen seien Tätigkeiten im Wechsel mit Stehen, Sitzen und Gehen und dazwischen einschiebbaren Pausen zur Lockerung und Regeneration. Die Frage, ob seit Mai 2014 (Vergleichszeitpunkt, letzte materielle Prüfung mit rechtskräftiger Rentenverfügung) aus objektiv medizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentli- chen und längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bejahten die MEDAS-Sachverständigen. Bei der Beschwerdeführerin seien 2019 und 2022 Diskushernien-OPs im lumbosakralen Übergang bzw. an der lumbalen Wirbelsäule vorgenommen worden. Dies habe zu einer Ein- schränkung der Wirbelsäule im lumbosakralen Übergang geführt. Diese Einschränkung der Belastbarkeit sei dauerhaft (act. II 186.1/9 Ziff. 4.9/Ziff. 2). Aus neurochirurgischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit

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- 16 - in der bisherigen Tätigkeit durch die Operation eher verschlechtert und zu einer Einschränkung des Belastbarkeitsprofils geführt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine massgebliche Veränderung nicht eingetreten (act. II 186.1/10 Ziff. 4.9/Ziff. 3). Spätestens seit der Operation am lumbosakralen Übergang im März 2019 sei die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl Arbeitsfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben. Es bestehe seither auch eine stärkere Einschränkung des Belastbarkeitsprofils, soweit dies aus der Datenlage im Dossier erkennbar sei (act. II 186.1/11 Ziff. 4.9/Ziff. 9). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) zu- handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prakti- scher Arzt, aus, im MEDAS-Gutachten seien nicht sämtliche für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit relevanten Befunde erhoben und beurteilt worden. Aus seiner Sicht seien nicht die korrekten Diagnosen gestellt worden. Wei- ter seien typische Fehlschlüsse gezogen worden. Dies könne durch das spezifische, gutachterliche Setting begründet werden: Fremde Personen mit Autoritätscharakter (Arzt), zu welcher situationsbedingt kein tiefes Ver- trauen aufgebaut werden könne. Wie in der Literatur gut belegt, würden schambesetzte Themenbereiche dadurch nicht, unscharf oder nicht ausrei- chend vom Patienten weitergegeben. Die Folge sei, dass ganze Sympto- menkomplexe nicht, zu wenig stark oder gar nicht vom Gutachter erfasst werden könnten. Daraus müsse notgedrungen folgen, dass relevante Sym- ptome für gewisse Diagnosen fehlen könnten. Diese könnten naturgemäss in solchen Situationen nur durch Informationen Dritter (Ärzte oder Angehö- rige oder Betreuungspersonen, Aktenanamnese) gewonnen werden. Gera- de die Symptome, welche zu einer Schizophrenie passten, welche jedoch stark schamhaft konnotiert seien, wie die Fremdbeeinflussungserlebnisse, körperliche Halluzinationen, die panikauslösenden Halluzinationen auf opti- scher Ebene, sowie die Beeinflussungserlebnisse des Vergewaltigtwer- dens, könnten kaum in einer gutachterlichen Situation erfragt bzw. mitgeteilt werden. Zusätzlich sei der kulturelle Hintergrund mitzuberücksich- tigen, bei welchem psychiatrische Erkrankungen als Tabu gälten und Angst vor sozialer Ächtung bestehe, ein Grund warum die Beschwerdeführerin über die Symptome ihrer Familie gegenüber geschwiegen habe. Dazu die gleichzeitig grosse Abhängigkeit von der Familie. Zur quälenden Sympto-

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- 17 - matik des "Schattens" sei festzuhalten, dass dieser sich als eine schwarze männliche Gestalt mit roten Augen zeige, welche sich seit Jahren in ihrer Nähe befinde, sich in akustischen, optischen und körperlichen Halluzinatio- nen zeige. Diese Symptome seien seit Jahren aktenkundig. Seit der Geburt ihres Sohnes sei es zu einer Exazerbation gekommen. Diese schwarze Gestalt habe nun, nach Angaben der Beschwerdeführerin, begonnen nicht nur sie zu bedrohen, sondern auch ihren Sohn. Dies habe zu verstärkten Ängsten und Panikzuständen mit Atemnot, Herzklopfen, Schwitzen, Hyper- ventilation geführt. Während den Konsultationen sei es auch zwei Mal zu einer objektivierten dissoziativen Symptomatik gekommen. Die negativen schizophrenen Symptome wie Verlangsamung, Passivität und Mangel an Initiative, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung (schmerzbedingte Körperpositi- onsveränderungen hätten eine andere Ursache) seien objektivierbar. Es handle sich nach ICD-10 um eine Paranoide Schizophrenie F20.0 und eine Dissoziative Störung F44 im Zusammenhang mit den schweren, mas- siv aversiven Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin werde bei Alltagsverrichtungen wie Körperpflege, Kochen und Haushaltsarbeiten wie Putzen durch ihre Familie unterstützt. Sie müsse zu jedem Termin mit dem Auto gebracht werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht völlig ausgeschlossen, wie dies auch der Gutachter Dr. med. E.________, welcher auch zur Diagnose pa- ranoide Schizophrenie gelangt sei, eingeschätzt habe. Die Beschwerdefüh- rerin sei nicht arbeitsfähig. 3.3.4 Im Bericht vom 25. Januar 2024 (act. II 205/3) zur Hilflosenentschä- digung führte Dr. med. G.________ aus, vor dem Hintergrund einer disso- ziativen Störung seien die folgenden Gefahren zu berücksichtigen: Bewusstseinsverlust mit Sturzgefahr. Wie durch die Beschwerdeführerin berichtet und vom Bruder bestätigt, seien bereits mehrere Stürze mit Be- wusstseinsverlust und Verletzungen bekannt. Während der psychiatrischen Konsultation seien mehrere dissoziative Zustände beobachtet worden. Ob die Bewusstseinsverluste psychisch oder somatisch bedingt seien, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Unabhängig davon bestehe ein erhöhter Be-

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- 18 - treuungsbedarf. Dissoziative Zustände führten dazu zusätzlich zu situativer, örtlicher und zeitlicher Desorientierung, was weitere Gefahren berge, be- sonders ausser Haus. 3.3.5 In der Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) wurde festgehalten, aus Sicht des Referenten seien die von Dr. med. G.________ vorgetragenen Informationen (welche schlussendlich bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen seien) nicht ausreichend, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Die bunte Mi- schung der geschilderten Beschwerden und die von der Beschwerde- führerin sehr demonstrativ vorgetragene Beschwerdesymptomatik anläss- lich der Begutachtungen führe zu der Auffassung, dass es sich um Pseudohalluzinationen handle und die Mischung aus geschilderten Be- wusstseinsverlusten, Ängsten sowie Pseudohalluzinationen lasse an eine bewusstseinsnahe Schilderung und Ausgestaltung denken. Auch die von der Beschwerdeführerin hier vorgetragene vollständige Hilflosigkeit und Rückzug aus dem Leben habe sich schlussendlich nicht plausibilisieren lassen. Auch mit dem Blick auf anlässlich der neurochirurgischen Begut- achtung auffällige Diskrepanzen und Inkonsistenzen habe sich das Bild einer bewusstseinsnah vorgetragenen pseudopsychotischen Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik lasse sich insgesamt nicht einer paranoiden Schizophrenie, überdies in einer Kombination mit einer dissoziativen Störung, zuordnen. Soweit Dr. med. G.________ auf die Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie seitens des Gutachters Dr. med. E.________ hingewiesen habe, sei festzuhalten, dass dessen diagnostische Einschätzung keineswegs unwidersprochen geblieben sei. Dr. med. E.________ beschreibe in sei- nem Gutachten vom 20. August 2013 (Untersuchung vom 18. Juni 2013 [act. II 68.3]) das Bild einer nicht adäquat behandelten paranoiden Schizo- phrenie. 2014 hingegen habe Dr. med. H.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia gesehen, jedoch keinen Anhalt für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (act. II 85). Er habe unter anderem darauf verwiesen, dass das Verhalten, sämtliche Medika-

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- 19 - mente als unverträglich abzuqualifizieren, bei einer Schizophrenie eher untypisch sei. Dr. med. F.________ sei in einem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) auch nicht zur Diagnose einer Schizophre- nie gelangt. Er habe der Auffassung klar widersprochen, es bestünde eine Schizophrenie und sei zur Einschätzung gelangt, es bestünde lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ohne dass sich mit Blick auf den Längsschnittverlauf jemals Hinweise dar- auf ergeben hätten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rele- vant eingeschränkt gewesen sei. Zusammenfassend sei aus psychiatri- scher Sicht somit kein neuer Gesichtspunkt zu formulieren, welcher zu einer Abänderung des Gutachtens Anlass gebe. Vor diesem Hintergrund könne der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden und es verbleibe bei der im Gutachten formulierten Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus den neurochirurgischen und orthopädischen Berichten lasse sich keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation ableiten. Auch begründeten die so- matischen Berichte die Indikation für die ausgestellten Unterstützungs- massnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht. Die verschiedenen, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten wie Speisen und Ge- tränke zubereiten, ihren Sohn mitzuversorgen oder Besuche zu tätigen und Ähnliches seien im neurochirurgischen Fachgutachten dargelegt worden. Aus den vorgelegten fachärztlichen Berichten ergebe sich kein Hinweis, dass eine entsprechende Verschlechterung vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich keine Notwendigkeit ableiten, die neurochirurgische Beurteilung zu revidieren. 3.3.6 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 226/78 f.) zur Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) aus, bei der Beschwerdeführerin seien die Wahrnehmun- gen dermassen real empfunden, dass sie massive Angst und Panik auslös- ten. Er habe immer wieder versucht, die Thematik der monsterhaften Gestalt ("Schatten"), die sich der Beschwerdeführerin in ihren Halluzinatio- nen auf verschiedene Arten zeige, im psychotherapeutischen Setting zu integrieren. Diese Versuche hätten immer wieder abgebrochen werden

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- 20 - müssen, weil die Beschwerdeführerin in dissoziative Zustände abzudrifte- ten gedroht habe bis hin zu den beobachteten und dokumentierten Disso- ziationen. Daraus folge, dass das Erleben dermassen real und aversiv sei, dass die Beschwerdeführerin die Wahl habe, entweder das Thema so kon- sequent wie möglich zu vermeiden (im Setting des Gutachtens vage zu bleiben) oder zu dissoziieren. Dissoziation vor fremden Meschen (Gutach- tern) sei sehr schambesetzt und noch verstärkt durch kulturbedingte Fakto- ren (erst im vergangen Jahr habe die Beschwerdeführerin auf sein Drängen hin ihren Bruder als einzigen darüber informieren können). Die langjährige Erfahrung zeige, wie schwierig es sei, schambesetzte Themen in gutach- terlichen Situationen zu äussern. Weiter sei es naheliegend, dass dadurch beim Gutachter der Eindruck von fehlender Kongruenz entstehe, was wie- derum zu Fehldeutungen führen könne. Des Weiteren sei leider keine Stel- lung bezogen worden hinsichtlich der diagnostizierten Dissoziativen Störung F44. 4. 4.1 Laut den MEDAS-Sachverständigen hat sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin seit den leistungszusprechenden Verfügun- gen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) spätestens seit der Operation der Diskushernie im März 2019 verschlechtert (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2

f. und 8 f.). Folglich ist ein Revisionsgrund gegeben und es hat eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 3 IV./Ziff. 7; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 IV./Ziff. 9) muss die Veränderung nicht jenes Anspruchselement betref- fen, welches ursprünglich zur Leistungszusprache geführt hat (vorliegend der psychische Gesundheitszustand; vgl. analog BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

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- 21 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) hinsichtlich des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten von

26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7). Dieses Gutachten erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allsei- tigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Be-

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- 22 - schwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden ein- gehend begründet. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 10 ff.), auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil ihre Schilderungen den Gutachtern gegenüber nicht authentisch gewesen sei- en; der Stellungnahme der Sachverständigen vom 22. Mai 2024 (act. II

214) zu den Berichten des behandelnden Psychiaters komme kein Be- weiswert zu, weil die Gutachter darin nicht dargelegt hätten, weshalb die Informationen nicht ausreichten, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, setzte sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. März 2023 (act. II 186.3) mit der früher gestellten Diagnose der Schizophrenie auseinander und legte schlüssig und nach- vollziehbar dar, dass eine solche nicht gestellt werden kann. Er hielt dies- bezüglich fest (act. II 186.3/13 Ziff. 6.2), die Beschwerdeführerin zeige keinerlei psychotische Negativsymptome. Die von ihr geschilderten Halluzi- nationen seien keineswegs zweifelsfrei als psychotisches Phänomen zu interpretieren, sondern es handle sich vielmehr um pseudopsychotische Symptome, die bemerkenswerterweise hier, wie bereits anlässlich der Be- gutachtung durch Dr. med. F.________, erst bei halboffener und insbeson- dere geschlossener Nachfrage zur Darstellung gelangten. Auch eine schizophrene Affektverflachung oder gar Affektstarre bestehe keineswegs. Die Beschwerdeführerin schildere keine olfaktorischen, gustatorischen, haptischen oder kinästhetischen halluzinatorischen Phänomene und die Schilderung der Wahrnehmung des "Schatten" bleibe über Strecken eher blass und vage. Auch das gelegentliche Stimmenhören, welches auf Nach- frage berichtet werde, lasse sich nicht als schizophrenes bzw. psychoti- sches Symptom interpretieren. Ferner mangle es an psychotischen Ich- Störungen. Fremdbeeinflussungserleben, beispielsweise Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, würden nicht berichtet. Die

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- 23 - Diagnose einer Schizophrenie könne aus Sicht des Referenten nicht ge- stellt werden und dies stimme auch mit der Einschätzung von Dr. med. F.________ überein, der die Beschwerdeführerin zuletzt ausführlich begut- achtet habe. Wie den vorstehenden Ausführungen des Gutachters zu ent- nehmen ist, hat die Beschwerdeführerin ihre Wahnvorstellungen wie z.B. den "Schatten" geschildert und dem Gutachter waren auch die Vorakten bekannt, mit welchen er sich – soweit notwendig – auseinandersetzte. Zu den Einwänden von Dr. med. G.________ vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) haben die Sachverständigen am 22. April 2024 (act. II 214) ebenfalls nachvollziehbar Stellung genommen. Die gutachterliche Stellung- nahme ist hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie, wonach der Behand- ler Dr. med. von H.________ bereits 2014 die Auffassung vertrat, dass keine Schizophrenie, sondern eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia vorlagen (act. II 85), und auch der Gutachter Dr. med. F.________ im Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Schizo- phrenie diagnostiziert hat, schlüssig und überzeugend. Überdies findet die psychiatrische Beurteilung von 2024 im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) Rückhalt. Auch in somatischer Hinsicht haben die Sachverständigen in der Stellung- nahme vom 22. April 2024 (act. II 214) überzeugend und schlüssig darge- legt, dass sich aus den neu vorgelegten Berichten, datierend ab 2019 (vgl. act. II 206), insbesondere aus denjenigen neurochirurgischer und or- thopädischer Natur keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation seit dem Begutachtungszeitpunkt ergebe. So erwähnte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Neurochirurgie, in dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Be- richt vom 17. Oktober 2023 (act. II 206/9 f.), er habe der Beschwerdeführerin bereits Anfang dieses Jahres eine operative Behand- lung in Form einer Dekompression mit Stabilisation in TLIF-Technik in Intu- bationsnarkose vorgeschlagen, was im Bericht vom 22. Februar 2023 (act. II 186.7/1 f.) festgehalten wurde. Dieser Bericht war den MEDAS- Gutachtern bekannt. Bezüglich Kniebeschwerden hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in dem ebenfalls im Vorbescheidverfahren einge-

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- 24 - reichten Bericht vom 12. April 2023 (act. II 206/1 f.) fest, sowohl klinisch als auch im CT sehe er keine Hinweise auf eine relevante Kniebinnenläsion, welche die Beschwerden erklären könnten. Die Beschwerdesymptomatik in beiden Beinen sei sicherlich im Rahmen einer muskulären Insuffizi- enz/Überlastung zu interpretieren. Zudem denke er, dass ein übergeordne- tes Problem im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt. Folglich kann entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 2 I./Ziff. 2; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 2 I. Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 4.4 Vorliegend ist gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) inklusive der Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit be- steht und die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte an dieser Beurteilung keine Zweifel zu begründen vermögen. Folglich ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor) nicht erforderlich. 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

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- 25 - Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Oktober 2023 (act. II 190) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Insbesondere sind der Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, die Beurteilung, dass im Haushalt keine Einschränkung besteht, der Einkommensvergleich (BGE 128 V 29

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- 26 - E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2; Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2; Invalideneinkommen: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.) und die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor sowie aArt. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) insgesamt mit dem Resultat eines Invaliditäts- grades von 0 % nicht zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin wur- den diesbezüglich denn auch keine Einwände erhoben. Auch nicht zu beanstanden ist damit die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hier- vor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Juli 2024. 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 abzuweisen. 6. 6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi- schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (bzw. ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf

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- 27 - eine Viertelsrente gegeben sein [aArt. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG]). Ist eine Per- son lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 6.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:  Ankleiden, Auskleiden;  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;  Essen;  Körperpflege;  Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso be- deutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist

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- 28 - als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom

14. Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 6.4 Vorweg macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 IV./Ziff. 11 f.), die Verfügung vom 14. Au- gust 2024 (act. II 225) sei aus formellen Gründen aufzuheben, da die Be- schwerdegegnerin entgegen den Vorgaben in Rz. 3134 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) nach Eingang nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Qualitätssicherung vorgelegt habe. Rz. 3134 KSVI sieht vor, dass die IV-Stelle innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedizinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen hat (poly- disziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Mit der Be- schwerdegegnerin ist festzuhalten (Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 lit. C./Ziff. 8), dass der abschliessende Entscheid bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG bei der IV-Stelle liegt, welche Bestimmung besagt, dass der RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Der RAD ist somit nicht für den abschliessenden Entscheid zuständig. Folglich war es nicht zwingend notwendig, das MEDAS-Gutachten dem RAD vorzulegen. Die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) ist somit nicht aus formellen Gründen aufzuheben und das Gutachten hat trotzdem vollen Beweiswert (vgl. E. 4.3 hiervor). 6.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) inklusive der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II

224) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anfor- derungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person ver-

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- 29 - fasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse hatte, insbesondere der me- dizinischen Diagnosen. Der Bericht ist bezüglich des jeweiligen Hilfsbedarfs angemessen detailliert und plausibel begründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 7 f. IV./Ziff. 26 f.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung auf das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) abgestellt hat, da dieses voll beweiskräftig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Was die Frage der Diagnostik betrifft (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 ff. IV./Ziff. 15 ff.), kann auf die im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 8 IV./Ziff. 28 f.), es seien die medizinischen Vorbringen von Dr. med. G.________, die Verordnung für Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis- tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) sowie die Einschätzung der L.________ AG angemessen in die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung miteinzubeziehen. 6.6.1 Dem Bericht der L.________ AG vom 8. Januar 2024 (act. II 205/5 ff.), verfasst von M.________, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei der täglichen Körperpflege inklusive An- und Auskleiden, bei der Haarwäsche, beim Zehen- und Fingernägelschneiden und beim Toiletten- gang inklusive Reinigung Unterstützung erhält. 6.6.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" festgehalten (act. II 191/4 Ziff. 6.1), gemäss Angaben der Beschwerdefüh- rerin benötige sie direkte Hilfe beim Anziehen der Trainerhose, des T-Shirts und der Socken. Anmerkung der Abklärungsperson: Unter der Berücksich- tigung der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) werde die Hilfe nicht an- erkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich entsprechende Hilfsmittel anschaffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Beschwerdeführerin

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- 30 - sei auf diverse Hilfsmittel aufmerksam gemacht worden, wie zum Beispiel die Sockenanziehhilfe. 6.6.3 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde ausgeführt (act. II 191/5 Ziff. 6.4), die tägliche Körperpflege könne sie selbstständig ausführen. Beim Kämmen sei sie vollständig auf Hilfe angewiesen, da sie mit dem Arm nicht bis zum Kopf komme. Gemäss der Beschwerdeführerin benötige sie beim Duschen vollumfängliche Hilfe. Beim Einstieg halte ihre Schwägerin ihr die Hand, bis sie sitze. Die Beschwerdeführerin wolle keine Haltegriffe installieren lassen, da dies etwas für alte Leute sei. Da die Woh- nung ihrem Bruder gehöre, dürfe sie die Halterungen anbringen lassen. Ihr Bruder habe sie auch schon darauf aufmerksam gemacht, jedoch überlege sie sich das noch. Ihre Schwägerin wasche ihr die Haare, den Rücken und die Beine. Anmerkung der Abklärungsperson: Die Beschwerdeführerin ha- be demonstriert, dass sie nicht bis zum Kopf habe greifen können. Jedoch sei sie in der Lage, ihren Arm bis zum Kopf zu heben und auch das "ima- ginäre Kämmen" ohne Kamm zu demonstrieren. Sie habe sich bis zum Dutt und auch an die Schläfe gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht selbst die Haare kämmen könne, nicht selber duschen könne und auch weshalb sie keine Haltegriffe installieren lasse. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, ent- sprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Beispielsweise eine Waschhilfe, Pfle- gehand, Fusswaschbürste, Haltegriffe zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs beim Duschen. 6.6.4 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" wurde festgehalten (act. II 191/6 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin gehe selbst- ständig auf die Toilette und nehme die Reinigung selbstständig vor. Ausser wenn sie Blockaden habe, dies komme zirka fünf Mal pro Monat vor. 6.7 Wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) und in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

13. August 2024 (act. II 224) überzeugend und schlüssig festgehalten wur- de, ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht zumutbar, die nötigen Hilfsmittel anzuschaffen, um bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Selbstständigkeit zu erlangen (vgl. Rz. 10001 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit

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- 31 - [KSH]). Gleiches gilt für die alltägliche Lebensverrichtung "An-/Ausziehen". Weiter liegt gemäss Rz. 2044 KSH keine Hilflosigkeit vor, wenn die versi- cherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Lackieren der Nägel braucht. Auch die Hilfe bei nicht alltäglichen Verrichtungen wie Epilation und Nägel- schneiden usw. kann nicht berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen geltend gemachten Hilfsbedarf ist mit Blick auf die im neurochirurgi- schen MEDAS-Teilgutachten vom 10. März 2023 festgehaltenen überzeu- genden und schlüssigen Ausführungen zur Konsistenz und Plausibilität (act. II 186.4/12 Ziff. 6.2) nicht nachvollziehbar. Die neurochirurgische Gut- achterin Dr. med. N.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte dies- bezüglich aus, die Darbietung der Beschwerdeführerin bei Befragung und Untersuchung imponiere demonstrativ schmerzgeplagt. Präzisierenden Fragen werde lange Zeit immer wieder ausgewichen oder auch bei ver- schiedenen Fragen längere Zeit mit einer Antwort gewartet bzw. dann nachgefragt. Aus neurochirurgischer Sicht könne die angegebene ausge- prägte Schmerzsymptomatik ubiquitär am Körper, auch am Rücken in der Intensität und Ausprägung und Ausdehnung nicht nachvollzogen werden. Gewisse Lumbalgien und auch Lumboischialgien im Sinne einer pseudora- dikulären Symptomatik könnten nachvollzogen werden, allerdings nicht, dass Physiotherapie nicht helfe, auch Eigenübungen nicht erwähnt würden. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage sei, mehr als zwei oder drei Paar Socken zusammen- zulegen oder mal mit ihrem Sohn zu spielen, oder ihn zu Bett zu bringen. Andererseits könne sie durchaus zu ihrer Familie, die nahe wohne, gehen. Bei der Beschwerdeführerin sei offenbar eine grosse Unterstützung von Seiten der Familie vorhanden, was die Notwendigkeit der Durchführung verschiedener Tätigkeiten in Eigenregie nicht notwendig mache. Es schei- ne eine ausgeprägte Vermeidungshaltung vorzuliegen. Auffällig sei auch, dass bei der aktuellen Laboruntersuchung die Einnahme von Dafalgan nicht habe nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie täglich 3 x 500 mg Dafalgan einnehme. Auch in der Stel- lungnahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) haben die MEDAS-Sachver- ständigen nochmals darauf hingewiesen, dass die Indikation für die ausge- stellten Unterstützungsmassnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht

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- 32 - begründet sei und es ergebe sich auch kein Hinweis, dass eine entspre- chende Verschlechterung vorliege. Folglich liegt bei der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 6.2 hiervor) ein Hilfsbedarf vor. Auch sind die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht erfüllt, insbesondere kann die Beschwerdeführerin das Haus wieder ohne Begleitung verlassen (vgl. act. II 191/8 Ziff. 7.2), was bereits im Jahr 2018 der Fall war (act. II 124/12 Ziff. 8). 6.8 Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen- entschädigung nicht mehr erfüllt und die Aufhebung der bisherigen Hilflo- senentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hiervor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Sep- tember 2024 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge – zur Bezahlung aufzuerlegen.

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- 33 - 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 553 [act. I] 4; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 619 [act. Ia] unpaginiert), die Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Die entspre- chenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind somit gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin für die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.3.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4, 9C_415/2009 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

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- 34 - Die beiden Kostennoten von Rechtsanwältin C.________ vom 11. Novem- ber 2024 (Verfahren IV 200 2024 553) und 3. Dezember 2024 (Verfahren IV 200 2024 619) sind nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von je 8 Stunden bzw. total 16 Stunden wird das amt- liche Honorar von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 2'080.-- (16 h x Fr. 130.--), zuzüglich zwei Mal Fr. 50.-- bzw. total Fr. 100.-- für Auslagen und zwei Mal Fr. 88.30 bzw. total Fr. 176.60 Mehrwertsteuer, somit für die bei- den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 auf total Fr. 2'356.60, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VR- PG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 wird abgewiesen. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ in den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 als amtliche Anwältin werden gutgeheissen. 5. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 35 - 7. Rechtsanwältin C.________ wird für beide Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'356.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 8. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerde- führerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.