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200 2022 205

Bern VerwG · 2022-09-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. März 2022

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Bezüger einer Alters- rente, führte als Selbstständigerwerbender das … B.________ in Form eines Einzelunternehmens mit Sitz in … (infolge Geschäftsaufgabe am

13. September 2021 aus dem Handelsregister gelöscht; vgl. www.zefix.ch) und war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) angeschlossen. Mit Verrechnungsverfügung vom 21. September 2021 (Akten der AKB [act. II] 6) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass der Beitragsausstand von Fr. 44'063.90 für persönliche Beiträge der Jahre 2016 und 2017 ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von Fr. 300.-- pro Monat mit der laufenden Altersrente verrechnet werde, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 7 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 18. März 2022 (act. II 9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die geschuldete Entschädigung gemäss seiner Schadenersatzrechnung … zum Stand 30. September 2021 aktualisiert zu bezahlen. Sodann sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, ihn und seine Familie weiterhin mit Zahlungsforderungen ohne Vertrags- grundlage zu belästigen. Mit Eingabe vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2022 setzte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer einen Termin zur Substantiierung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege oder zur Bezahlung der ersten Rate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 3 von Fr. 200.-- des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 800.--. Gleichzei- tig habe der Beschwerdeführer dem Gericht mitzuteilen, ob er das mit Schreiben vom 3. August 2021 verlangte Ergänzungsblatt 3 (betreffend Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse) ausgefüllt und samt Bele- gen der Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 11. Mai 2022 unter anderem mit, dass er die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses wähle und er der Beschwerdegegnerin kein ausgefülltes Ergänzungsblatt 3 einge- reicht habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte der Instruktions- richter fest, dass mit der Bezahlung der ersten Rate (zweite Rate bis

17. Juni 2022, dritte Rate bis 18. Juli 2022, vierte Rate bis 17. August

2022) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen gel- te; sollte bis zu den genannten Terminen weder die jeweilige Rate des Kos- tenvorschusses bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden, so würde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die letzte Rate des Kostenvorschusses ging mit Valuta 15. August 2022 beim Gericht ein. Am 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 21. September 2021 (act. II 6) basierende Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der ausstehenden persön- lichen Beiträge des Beschwerdeführers als (ehemals) Selbständigerwer- bender für die Beitragsperioden 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 44'063.90 mit der laufenden Altersrente ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von monatlich Fr. 300.-- rechtmässig ist. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet demgegenüber die Höhe der aus- stehenden persönlichen Beiträge pro 2016 und 2017, blieben doch die ent- sprechenden Verfügungen vom 17. Dezember 2018 (act. II 1) und 9. April 2019 (act. II 2) unangefochten (vgl. auch act. II 6 S. 4 bis 7 sowie nachfol- gender Hinweis unter E. 3.4). Insoweit ist auf die Beschwerde (samt Einga- be vom 17. August 2022) nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 5 Soweit der Beschwerdeführer um Bezahlung eines Schadenersatzes durch die Beschwerdegegnerin ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, sowie Ein- gabe vom 17. August 2022, S. 2 unten), liegt das entsprechende Begehren auch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 6 obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälli- gen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monat- lichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beein- trächtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechts- lage (vgl. E. 2.2 hiervor) ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Altersrente grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nur inso- weit erfolgen, als sie nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreift. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 7 (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 3. August 2021 (act. II 3 S. 1 f.) kündigte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, sie werde die Gesamtforde- rung in monatlichen Teilbeträgen von je Fr. 300.-- mit den auszurichtenden monatlichen Altersrentenleistungen zur Verrechnung bringen, falls der Be- schwerdeführer nicht innert 20 Tagen mit beigelegtem und ausgefüllt zu retournierenden Ergänzungsblatt 3 (in den Gerichtsakten) samt den not- wendigen Belegen geltend mache, dass die vorgesehene Verrechnung in sein Existenzminimum eingreife. Gleichzeitig solle er diesfalls angeben, welcher monatliche Betrag seiner Ansicht nach ohne Beeinträchtigung des Existenzminimums verrechnet werden könne. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, was er auf Frage des Gerichts hin (vgl. Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung vom 29. April 2022) am 11. Mai 2022 aus- drücklich bestätigte. Indem der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - das Ergänzungsblatt 3 nicht ausfüllte und der Beschwerdegegnerin nicht mit den entsprechenden Belegen einreichte, verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin war wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers somit nicht in der Lage, die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers bzw. dessen betreibungsrechtliche Existenzminimum ab- zuklären. Sie konnte mithin nicht prüfen, ob allenfalls eine Verletzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 8 Existenzminimums vorliegt. Unter diesen Umständen hat der Beschwerde- führer allein die Folgen seines selbst verschuldeten Versäumnisses resp. der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert auch der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.2 hiervor) nichts, denn die entsprechen- den Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse können allein vom Beschwerdeführer beigebracht werden. An dieser Stelle sei dar- auf hingewiesen, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen Ergän- zungsleistungsbezug bzw. auf eine existenzielle Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers finden. Auch das vom Beschwerdeführer am 21. April 2022 dem (zurückgezogenen) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei- gelegte Blatt "Existenz-Minimum" des Betreibungsamtes Seeland, Dienst- stelle …, vom 21. April 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1) ändert daran nichts, enthält dieses doch bloss Angaben über das Einkom- men, nicht aber über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im In- und Ausland. Damit ist die Verrechnung der ausstehenden persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als (ehemals) Selbständigerwerbender für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 44'063.90 mit der laufenden Altersrente ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von monatlich Fr. 300.-- nicht zu beanstanden. 3.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die Beschwerde- gegnerin sei zur Erhebung der Beiträge nicht berechtigt (vgl. Eingabe vom

17. August 2022, S. 2), ist nochmals festzuhalten, dass dies im vorliegen- den Beschwerdeverfahren betreffend die Verrechnung nicht Anfechtungs- gegenstand bildet (vgl. bereits vorstehend E. 1.2). In Wiederholung des bereits im - den Beschwerdeführer betreffende - Urteil des angerufenen Gerichts vom 16. Dezember 2014 (VGE AHV/2014/947, E. 3.2) Ausgeführ- ten sei immerhin Folgendes angemerkt: Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton eine kantonale Aus- gleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt. Als kantonale Aus- gleichskasse wurde im Kanton Bern die Beschwerdegegnerin errichtet (vgl. kantonales Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11]; www.ausgleichskasse.ch). Sie besorgt als Durchführungsor- gan der Sozialversicherung den Aufgabenvollzug in der AHV. Die Aufgaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 9 der Ausgleichskasse sind in Art. 63 Abs. 1 AHVG umschrieben. Danach obliegen ihr u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durch- führung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers das zuständige Durchführungsorgan der AHV. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine fehlende vertragliche Re- gelung beruft (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, und Eingabe vom 17. August 2022, S. 2), verkennt er diese gesetzliche Ausgangslage wie auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen privat- und öffentlichrechtlich gere- gelten Rechtsverhältnissen. Bei den in Art. 63 Abs. 1 AHVG genannten Aufgaben, welche die Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat, handelt es sich um öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes. Wer zur unmittelbaren Erfül- lung von Verwaltungsaufgaben sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N.19; VGE AHV/2014/947, E. 3.2). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. März 2022 (act. II 9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 10 gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ (gleichzeitig ausnahmsweise A-Post Plus) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 205 AHV KNB/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Bezüger einer Alters- rente, führte als Selbstständigerwerbender das … B.________ in Form eines Einzelunternehmens mit Sitz in … (infolge Geschäftsaufgabe am

13. September 2021 aus dem Handelsregister gelöscht; vgl. www.zefix.ch) und war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) angeschlossen. Mit Verrechnungsverfügung vom 21. September 2021 (Akten der AKB [act. II] 6) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass der Beitragsausstand von Fr. 44'063.90 für persönliche Beiträge der Jahre 2016 und 2017 ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von Fr. 300.-- pro Monat mit der laufenden Altersrente verrechnet werde, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 7 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 18. März 2022 (act. II 9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die geschuldete Entschädigung gemäss seiner Schadenersatzrechnung … zum Stand 30. September 2021 aktualisiert zu bezahlen. Sodann sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, ihn und seine Familie weiterhin mit Zahlungsforderungen ohne Vertrags- grundlage zu belästigen. Mit Eingabe vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2022 setzte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer einen Termin zur Substantiierung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege oder zur Bezahlung der ersten Rate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 3 von Fr. 200.-- des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 800.--. Gleichzei- tig habe der Beschwerdeführer dem Gericht mitzuteilen, ob er das mit Schreiben vom 3. August 2021 verlangte Ergänzungsblatt 3 (betreffend Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse) ausgefüllt und samt Bele- gen der Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 11. Mai 2022 unter anderem mit, dass er die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses wähle und er der Beschwerdegegnerin kein ausgefülltes Ergänzungsblatt 3 einge- reicht habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte der Instruktions- richter fest, dass mit der Bezahlung der ersten Rate (zweite Rate bis

17. Juni 2022, dritte Rate bis 18. Juli 2022, vierte Rate bis 17. August

2022) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen gel- te; sollte bis zu den genannten Terminen weder die jeweilige Rate des Kos- tenvorschusses bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden, so würde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die letzte Rate des Kostenvorschusses ging mit Valuta 15. August 2022 beim Gericht ein. Am 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 21. September 2021 (act. II 6) basierende Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der ausstehenden persön- lichen Beiträge des Beschwerdeführers als (ehemals) Selbständigerwer- bender für die Beitragsperioden 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 44'063.90 mit der laufenden Altersrente ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von monatlich Fr. 300.-- rechtmässig ist. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet demgegenüber die Höhe der aus- stehenden persönlichen Beiträge pro 2016 und 2017, blieben doch die ent- sprechenden Verfügungen vom 17. Dezember 2018 (act. II 1) und 9. April 2019 (act. II 2) unangefochten (vgl. auch act. II 6 S. 4 bis 7 sowie nachfol- gender Hinweis unter E. 3.4). Insoweit ist auf die Beschwerde (samt Einga- be vom 17. August 2022) nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 5 Soweit der Beschwerdeführer um Bezahlung eines Schadenersatzes durch die Beschwerdegegnerin ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, sowie Ein- gabe vom 17. August 2022, S. 2 unten), liegt das entsprechende Begehren auch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 6 obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälli- gen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monat- lichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beein- trächtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechts- lage (vgl. E. 2.2 hiervor) ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Altersrente grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nur inso- weit erfolgen, als sie nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreift. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 7 (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 3. August 2021 (act. II 3 S. 1 f.) kündigte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, sie werde die Gesamtforde- rung in monatlichen Teilbeträgen von je Fr. 300.-- mit den auszurichtenden monatlichen Altersrentenleistungen zur Verrechnung bringen, falls der Be- schwerdeführer nicht innert 20 Tagen mit beigelegtem und ausgefüllt zu retournierenden Ergänzungsblatt 3 (in den Gerichtsakten) samt den not- wendigen Belegen geltend mache, dass die vorgesehene Verrechnung in sein Existenzminimum eingreife. Gleichzeitig solle er diesfalls angeben, welcher monatliche Betrag seiner Ansicht nach ohne Beeinträchtigung des Existenzminimums verrechnet werden könne. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, was er auf Frage des Gerichts hin (vgl. Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung vom 29. April 2022) am 11. Mai 2022 aus- drücklich bestätigte. Indem der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - das Ergänzungsblatt 3 nicht ausfüllte und der Beschwerdegegnerin nicht mit den entsprechenden Belegen einreichte, verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin war wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers somit nicht in der Lage, die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers bzw. dessen betreibungsrechtliche Existenzminimum ab- zuklären. Sie konnte mithin nicht prüfen, ob allenfalls eine Verletzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 8 Existenzminimums vorliegt. Unter diesen Umständen hat der Beschwerde- führer allein die Folgen seines selbst verschuldeten Versäumnisses resp. der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert auch der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.2 hiervor) nichts, denn die entsprechen- den Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse können allein vom Beschwerdeführer beigebracht werden. An dieser Stelle sei dar- auf hingewiesen, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen Ergän- zungsleistungsbezug bzw. auf eine existenzielle Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers finden. Auch das vom Beschwerdeführer am 21. April 2022 dem (zurückgezogenen) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei- gelegte Blatt "Existenz-Minimum" des Betreibungsamtes Seeland, Dienst- stelle …, vom 21. April 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1) ändert daran nichts, enthält dieses doch bloss Angaben über das Einkom- men, nicht aber über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im In- und Ausland. Damit ist die Verrechnung der ausstehenden persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als (ehemals) Selbständigerwerbender für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 44'063.90 mit der laufenden Altersrente ab dem Monat Oktober 2021 im Umfang von monatlich Fr. 300.-- nicht zu beanstanden. 3.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die Beschwerde- gegnerin sei zur Erhebung der Beiträge nicht berechtigt (vgl. Eingabe vom

17. August 2022, S. 2), ist nochmals festzuhalten, dass dies im vorliegen- den Beschwerdeverfahren betreffend die Verrechnung nicht Anfechtungs- gegenstand bildet (vgl. bereits vorstehend E. 1.2). In Wiederholung des bereits im - den Beschwerdeführer betreffende - Urteil des angerufenen Gerichts vom 16. Dezember 2014 (VGE AHV/2014/947, E. 3.2) Ausgeführ- ten sei immerhin Folgendes angemerkt: Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton eine kantonale Aus- gleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt. Als kantonale Aus- gleichskasse wurde im Kanton Bern die Beschwerdegegnerin errichtet (vgl. kantonales Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11]; www.ausgleichskasse.ch). Sie besorgt als Durchführungsor- gan der Sozialversicherung den Aufgabenvollzug in der AHV. Die Aufgaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 9 der Ausgleichskasse sind in Art. 63 Abs. 1 AHVG umschrieben. Danach obliegen ihr u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durch- führung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers das zuständige Durchführungsorgan der AHV. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine fehlende vertragliche Re- gelung beruft (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, und Eingabe vom 17. August 2022, S. 2), verkennt er diese gesetzliche Ausgangslage wie auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen privat- und öffentlichrechtlich gere- gelten Rechtsverhältnissen. Bei den in Art. 63 Abs. 1 AHVG genannten Aufgaben, welche die Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat, handelt es sich um öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes. Wer zur unmittelbaren Erfül- lung von Verwaltungsaufgaben sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N.19; VGE AHV/2014/947, E. 3.2). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. März 2022 (act. II 9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 10 gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (gleichzeitig ausnahmsweise A-Post Plus)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sep. 2022, AHV/22/205, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.