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200 2020 282

Bern VerwG · 2021-01-13 · Deutsch BE

Klage vom 15. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene D.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beigela- dener) war vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 bei der F.________ AG bzw. der G.________ AG angestellt und dadurch bei der B.________ be- rufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der Stiftung A.________ [nachfol- gend: Stiftung A.________ bzw. Klägerin; act. I] 5, 12). Anschliessend war er vom 1. März bis 30. Juni 2015 bei der H.________ AG erwerbstätig und dadurch bei der I.________ für die berufliche Vorsorge versichert (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA; act. III] 100). Daraufhin hatte der Versicherte bei der J.________ AG vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 eine Anstellung inne, wodurch er bei der Stiftung A.________ berufsvorsorgerechtlich versichert war (act. I 6; act. III 12). Am 3. November 2015 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung unter Hinweis auf neu zur (bestehenden) pa- ranoiden Schizophrenie hinzugetretene Depressionen und Angst zum Leistungsbezug an (act. III 4). Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126; vgl. auch act. III 116) sprach die IV-Stelle … dem Versicherten rück- wirkend ab dem 1. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Der Versicherte bezieht zudem seit dem 1. Oktober 2007 von der K.________ eine Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit (ohne Befristung), wobei zur Deckung eines bestehenden Überbezuges seit dem 1. November 2018 keine Auszahlung erfolgt (act. I 3 f.). Die Stiftung A.________ erklärte sich mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. I 15) einverstanden, im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten Vorleistungen zu erbringen, wobei sie für die Zeit vom 1. August 2017 bis

31. März 2020 Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- (Fr. 1'581.-- mo- natlich) erbracht hat (act. I 16; Klage Rechtsbegehren Ziff. 3). Ihre Leis- tungspflicht an sich verneinte die Stiftung A.________ jedoch, da der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Oktober 2014 und der inzwischen eingetretenen Invalidität gegeben sei; leistungspflichtig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 3 sei deshalb die B.________ (act. I 15). Die B.________ ihrerseits lehnte mit Schreiben vom 15. August 2019 (act. I 14) im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten eine Leistungspflicht ab, da vor dem 18. Sep- tember 2015 keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei. B. In der Folge reichte die Stiftung A.________ am 15. April 2020 gegen die B.________ Klage ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die versicherte Person, D.________, sei zum Verfahren beizuladen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Versicherten D.________ eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Vorleistungen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2020 im Betrag von Fr. 50'592.-- (Monatsbetreffnis Fr. 1'581.--) zu verurteilen, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 16. April 2020 verfügte der Instruktionsrichter, über die formelle Beila- dung des Versicherten D.________ inklusive Gelegenheit zur Stellung- nahme werde nach Eingang der Klageantwort entschieden. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2020 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Ziff. 2 bis 4 der Begehren gemäss Klageschrift vom 15. April 2020 seien vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Der Instruktionsrichter lud den Versicherten D.________ mit prozessleiten- der Verfügung vom 9. Juni 2020 zum Verfahren bei, stellte ihm Kopien der Klage und der Klageantwort mit den jeweiligen Beilagen zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig holte der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle … ein. Aufgrund der Abtretung der Akten durch die IV-Stelle … an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) gingen die Akten von dieser am 24. Juni 2020 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 4 Mit Stellungnahme vom 7. August 2020 beantragt der Beigeladene, vertre- ten durch Rechtsanwalt und Notar E.________, die vollumfängliche Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020 wurden den Verfah- rensbeteiligten im Zusammenhang mit der Einholung der IV-Akten des Bei- geladenen die Schreiben der IV-Stelle … vom 12. Juni 2020 inklusive Beilage und der IVSTA vom 23. Juni 2020 zugestellt. Weiter wurden der Klägerin und dem Beklagten je ein Doppel der Stellungnahme des Beigela- denen vom 7. August 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Verfahrens- beteiligten Gelegenheit für Schlussbemerkungen gegeben. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 10. September 2020 weitere Ausführungen und bestätigte sinngemäss die gestellten Rechtsbe- gehren. Die Beklagte bestätigte den gestellten Antrag mit Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2020. Der Beigeladene liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 15. April 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 5 schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (act. I 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten für BVG-Rentenleistungen zugunsten des Beigeladenen sowie der Regres- sanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Umfang der erbrachten Vor- leistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angefallenen Vorleistungen).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

E. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 6 nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die kon- krete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversiche- rungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswir- kung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).

E. 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 7 (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).

E. 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 27 E. 3.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Ar- beitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungs- einbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 8 theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 27 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande- nen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invali- dität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheits- schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wieder- aufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhält- nisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 9 sicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu- tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3).

E. 2.6 Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbun- den war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt kei- ne gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 10 schen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1).

E. 2.7 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).

E. 3 September 2020, 9C_615/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1).

E. 3.1 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (vgl. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 3.2 Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Beigeladenen eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3 wird zudem beantragt, die Beklagte sei zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Vorleistungen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2020 im Betrag von Fr. 50'592.-- (Monatsbetreffnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 11 Fr. 1'581.--) zu verurteilen, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Da die Klägerin hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beigeladenen nicht Rechtsträgerin ist, mangelt es ihr diesbezüglich an der Aktivlegitimation. Folglich ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abzuweisen. In Bezug auf die Rückforderung der erbrachten Vorleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 ist die Aktivlegitimation der Klägerin hingegen zu bejahen, da die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG) in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung geltend machen kann (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Um beant- worten zu können, ob die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung begründet ist, ist folglich als Vorfrage zu klären, ob die Beklagte gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG effektiv leistungspflichtig ist (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 235 E. 3.4)

E. 3.3 Unbestritten ist, dass der Beigeladene an einer paranoiden Schizo- phrenie leidet, welche 2002 erstmals diagnostiziert wurde (act. III 7/7 f., 16) und aufgrund derer er Versicherungsleistungen (Berufsunfähigkeitspensi- on) der K.________ bezieht (act. I 3 f.). Vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 war er bei der F.________ AG bzw. der G.________ AG angestellt und damit bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert (act. I 5, 12). Anschliessend hatte er vom 1. März bis 30. Juni 2015 eine befristete Anstellung bei der H.________ AG und war bei der I.________ versichert (act. III 100, 123; Stellungnahme des Beigeladenen, S. 3 Ziff. 3). Vom

Dispositiv
  1. Juli bis 31. Dezember 2015 war er schliesslich bei der J.________ AG angestellt und damit bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichert (act. I 6; act. III 12). Unter den Parteien ist vorab die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom
  2. Januar 2019 (act. III 126; vgl. E. 2.2 hiervor), welche der Klägerin eröff- net wurde, umstritten (Klageantwort S. 7 ff. Ziff. 16 ff.; Stellungnahme des Beigeladenen vom 7. August 2020 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.). Mit dieser wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente zugesprochen; der Beginn des Wartejahres wurde auf den 18. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 12 2015 festgesetzt (act. III 73/1, 116/3). Die entsprechende IV-Anmeldung war zuvor am 3. November 2015 erfolgt (act. III 4); ein Rentenanspruch konnte demnach frühestens per Mai 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht), sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Für die IV-Stelle … war somit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2015 von Interesse. Die hier zu beurteilende Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bereits während der Zeit der Vorsorgeversicherung bei der Beklagten (d.h. bis Ende Februar 2015) war mithin für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs nicht entscheidend; daran ändert nichts, dass in der Begründung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 116/1 f.) u.a. auch auf diese Zeit eingegangen wurde. Unter diesen Umständen wäre die Klägerin im IV-Verfahren nicht beschwerdelegitimiert gewesen und insoweit ist eine Bindungswirkung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126) zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 6). Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe sich entgegenhalten zu lassen, dass sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit "per März 2015" ausgegangen sei (Klageantwort S. 8 Ziff. 17), kann ihr nicht gefolgt werden; die Klägerin beantragte in ihrem Einwand vom 18. August 2018 (act. III 80) vielmehr, dass der Beginn der Wartezeit "spätestens auf März 2015" angesetzt wird. Die Beklagte ihrerseits beruft sich in der Klageantwort explizit auf die rentenzusprechende IV-Verfügung vom 24. Januar 2019, womit – ungeachtet des fehlenden Miteinbezugs der Beklagten in das IV-Verfahren (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1) – zu prüfen ist, ob die Verfügung in Bezug auf sie Bindungswirkung entfaltet. Indes war die konkrete Fragestellung in Bezug auf die Leistungspflicht der Beklagten – namentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (von 1. Juli 2014 bis
  3. Februar 2015) – für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant und es bestand für sie daher keine Veranlassung, dies genau abzuklären. Deshalb vermögen die diesbezüglichen Feststellungen der IV- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 13 Stelle (auch) für die Beklagte keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_66/2015, E. 4.2). 3.4 Da – wie eben ausgeführt – die Bindungswirkung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126) sowohl im Verhältnis zur Klägerin als auch in Bezug auf die Beklagte zu verneinen ist, ist die Frage, ob eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Vorsor- geverhältnisses mit der Beklagten entstanden ist, frei zu prüfen. Zum Ge- sundheitszustand des Beigeladenen und insbesondere zum Beginn der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste L.________ vom 4. Novem- ber 2014 (act. III 16) wurde festgehalten, die Zuweisung innerhalb der psychiatrischen Dienste L.________ zur ambulanten psychiatrischen Weit- erbehandlung sei nach stationärem Aufenthalt vom 5. bis 7. Oktober 2014 wegen einer psychotischen Episode bei bekannter paranoider Schizophre- nie (phasenweise remittiert) erfolgt. Zur Krankheitsanamnese wurde fest- gehalten, seit 2002 sei eine paranoide Schizophrenie bekannt mit episodischem Verlauf und vollständiger Remission im Intervall. Der Beige- ladene berichte von mehreren Hospitalisationen, zirka viermalig (2004, 2005, 2009, 2014). Vor dem aktuellen stationären Aufenthalt in der Klinik M.________ habe der Beigeladene unter optischen Halluzinationen und Fremdbeeinflussungserleben gelitten. In der Beurteilung wurde angegeben, anamnestisch bestehe eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittie- rend (ICD-10 F20.3), aktuell belastet durch den Umzug in die Schweiz, die damit verbundenen finanziellen Belastungen und das Verpflichtungsgefühl gegenüber seiner Ehefrau. Diese scheine sehr belastet zu sein, da sie so- zial isoliert sei (keine Ausbildung und schlechte Sprachkenntnisse). 3.4.2 Im Zusammenhang mit der Hospitalisation vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 in der Klinik N.________ wurden im Austrittsbericht vom 8. Juli 2015 (act. III 7/1 - 6) als psychiatrische Diagnosen der Verdacht auf eine schi- zoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2) angege- ben. Es wurde festgehalten, der Beigeladene habe sich in der Klinik Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 14 M.________ auf Grund seit drei Tagen zunehmend psychotischer Sym- ptomatik mit Stimmenhören vorgestellt, von wo die Überweisung stattge- funden habe. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe er bereits seit 13 Jahren. Der Beigeladene lebe seit kurzer Zeit aus beruflichen Grün- den in der Schweiz. Er habe eine Stelle als … bei einer …. Seit zwei Jah- ren sei er mit einer aus der … stammenden Frau verheiratet, die er über das Internet kennengelernt habe. Sie habe ihn geheiratet, um den … Pass zu erhalten. Aktuell hätten sie häufiger Schwierigkeiten. Dies würde unter anderem auch an seinem Gesundheitszustand liegen. Bei der Heirat habe sie nichts von seiner Diagnose gewusst. Sein Krankheitsbild sei seiner Frau nur teilweise bekannt, sie habe eine oder zwei psychiatrische Hospita- lisationen miterlebt. Seine Frau sei am 19. Mai 2015 nach … geflogen. Es habe einen Konflikt gegeben, eine Trennung sei thematisiert worden. 3.4.3 Der den Beigeladenen seit 2002 in … behandelnde Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gab im Bericht vom
  4. Oktober 2015 (act. III 7/7 f.) an, zusammenfassend handle es sich dia- gnostisch um eine paranoide Schizophrenie mit affektiver Mitbeteiligung. Im Verlauf der Behandlung sei es zu mehreren Rezidiven gekommen, welche meist mit Reduktions- und Absetzungsversuchen der Medikation in Zu- sammenhang gestanden hätten. Die Compliance des Beigeladenen sei stets schwankend gewesen, eine psychische Stabilität sei während länge- rer regelmässiger Medikamenteneinnahme aufgetreten. Andererseits seien gravierende Nebenwirkungen der Medikamente zu beachten. Im Lauf der Zeit sei es jedenfalls zu einer vermehrten Krankheitseinsicht und besseren Compliance gekommen. 3.4.4 Im Bericht vom 16. November 2015 (act. III 13) führte Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro- logie, als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, chronisch (ICD-10 F20.0) auf. Zur Anamnese gab sie an, der Beigeladene befinde sich seit dem 18. September 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung im Q.________. Er habe sich als Notfall vorgestellt und berichtet, seit dem Jahr 2002 an einer chronischen paranoiden Schi- zophrenie zu leiden. Er stamme aus … und sei im Heimatland bereits häu- figer stationär behandelt worden. Seit 2014 lebe der Beigeladene in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 15 Schweiz, seitdem hätten zwei stationäre Aufenthalte im November 2014 in der Klinik M.________ und im Mai 2015 in der Klinik N.________ stattge- funden. Der Beigeladene habe berichtet, dass es ihm seit Anfang Septem- ber (2015) wieder deutlich schlechter gehe. Er leide unter Wahrnehmungsveränderungen, Stimmenhören und Ängsten. Seiner Mei- nung nach habe man ihm 2002 LSD in eine Limonade gemischt, seither werde er immer wieder unter Stress psychotisch. Der Beigeladene arbeite als …, nach einem Pfeifferschen Drüsenfieber im Juni 2015 sei er auch körperlich zunehmend geschwächt gewesen. Insgesamt sei es in der Vor- geschichte immer wieder zu Stellenwechseln und Umzügen gekommen. Er habe derzeit keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern in …. Seit zwei Jahren sei er mit seiner aus der … stammenden Ehefrau verheiratet, von der er gerade getrennt lebe. Dr. med. P.________ attestierte ab dem Behand- lungsbeginn am 18. September 2015 bis dato eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit als …. Zudem führte sie seit dem Behandlungsbeginn stationäre Behandlungen vom 18. bis 21. September 2015 und vom 6. bis 9. Novem- ber 2015 in der Klinik R.________ auf. 3.4.5 Im Bericht der Klinik R.________ vom 3. Februar 2016 (act. III 20), wo sich der Beigeladene vom 16. bis 23. Dezember 2015 stationär behan- deln liess, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, angegeben. Es wurde festgehalten, es handle sich um eine geplante Zuweisung auf freiwil- liger Basis durch die Klinik N.________, wo der Beigeladene nach einer Selbstzuweisung aufgrund von optischen Wahrnehmungsstörungen im Sinne von veränderten Wahrnehmungen des eigenen Körpers vom 13. bis
  5. Dezember 2015 hospitalisiert gewesen sei. Der Beigeladene sei gegen ärztlichen Revers frühzeitig aus der stationären Behandlung in der Psychia- trischen Klinik R.________ ausgetreten, wobei eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden habe. 3.4.6 Dr. med. S.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 18. Mai 2016 (Akten der Beklagten [act. II] 5) als Diagnose anamnestisch Verdacht auf schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), auf. Zur Anamnese wurde angegeben, der Beige- ladene habe vor mehreren Jahren einmal unabsichtlich anstelle von Alko- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 16 hol "mikroverkapseltes LSD" zu sich genommen. Seither sei er "paranoid", habe eine "gespaltene Persönlichkeit" und habe "eine oder mehrere Perso- nen in sich". Deswegen sei er fünf Mal in einer Klinik in … hospitalisiert gewesen, einmal in einer Klinik in …. Wegen Überforderung mit seiner Ar- beit (…) sei er 1 - 2/2015 in der Klinik M.________ hospitalisiert gewesen. Danach sei er zirka drei Mal in den psychiatrischen Diensten T.________ gewesen. Anschliessend sei er nach … gezügelt und habe eine unbefriedi- gende Stelle im Stundenansatz bei der U.________ im V.________ ge- habt. Am 19. Mai 2015 habe er wieder Stimmen gehört und vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 sei in der Klinik in N.________ eine Hospitalisation er- folgt. Weiter gab Dr. med. S.________ an, am 17. Juni 2016 seien keine wesentlichen depressiven, manischen oder psychotischen Symptome eru- ierbar gewesen. Der Beigeladene habe nach seinen Angaben am 1. Juli 2015 die Arbeit bei seiner neuen Firma ohne wesentliche Probleme aufge- nommen. Zudem habe er nach seinen Angaben erfolgreich eine …-Prüfung bestanden. Die Arbeitsfähigkeit habe sie nicht beurteilt, dies sei durch die Klinik N.________ erfolgt, soweit ihr dies bekannt sei. 3.4.7 Der RAD-Arzt Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (act. III 28) fest, der Verlaufsbericht von Dr. med. P.________ vom 9. Mai 2016 sei fachlich korrekt und nachvollziehbar. Es könne jetzt klar vom Bestehen einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden (ICD-10 F20.0), die auch unter einer fachgerechten Behandlung eine Symptomatik zeige, wel- che eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien auch berufliche Eingliederungsmassnah- men nicht durchführbar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewie- sen ab dem 18. September 2015 (Beginn Wartejahr). 3.4.8 Im Bericht der psychiatrischen Dienste L.________ vom 16. Januar 2019 (act. II 20) wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine anamnestisch bekannte paranoide Schizophrenie, episodisch remittiert (ICD-10: F20.03), angegeben. Es wurde festgehalten, der Beige- ladene sei vom 4. November 2014 bis 27. März 2015 in den psychiatri- schen Diensten T.________ behandelt worden. Er habe nach dem Erstgespräch zu möglichst wenig Konsultationen kommen wollen wegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 17 der finanziell knappen Situation. Seine Belastung sei jedoch deutlich ge- worden, als er sich mehrfach telefonisch gemeldet habe und am 27. Januar 2015 zu einer Notfallkonsultation erschienen sei. Dem Beigeladenen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 mit ei- nem Grad von 100 % ausgestellt worden. Diese habe sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit umfasst, dies sei in der Bescheinigung nicht explizit erwähnt worden.
  6. 4.1 4.1.1 Die Klägerin macht geltend (Klage S. 9 f.), der Beigeladene sei am
  7. Oktober 2014 arbeitsunfähig geworden. Zwar sei es bis zum definitiven Eintritt der Invalidität zu mehreren Unterbrüchen in der Arbeitsunfähigkeit gekommen und der Beigeladene sei mehrere neue Anstellungsverhältnisse eingegangen. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Art der Er- krankung, des Krankheitsverlaufs, der Einstellung des Beigeladenen und seiner Beweggründe für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe aus ob- jektiver Warte und prognostisch nicht davon ausgegangen werden können, dass es sich um eine nachhaltige Erholung des Gesundheitszustandes und der Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit gehandelt habe. Viel- mehr hätten die mehrfachen psychosozialen Belastungen bei bestehendem Krankheitsbild bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten zu einer Dekompensation und stationärer Behandlungsbedürftigkeit geführt. Die nachfolgenden Arbeitsverhältnisse seien nicht von längerer Dauer ge- wesen und seien nicht geeignet, eine dauerhafte Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit zu belegen. Sie seien als nicht dauerhafte Wiederein- gliederungsversuche zu werten. Somit sei der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der am 5. Oktober 2014 erstmals aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu bejahen, was zur Leis- tungspflicht der Beklagten führe. 4.1.2 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Kla- geantwort S. 15 Ziff. 37), selbst wenn das Gericht den in Rechtskraft er- wachsenen Feststellungen der IV nicht folgen würde, wäre die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 18 massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten. Insbesondere habe die der Beklagten ange- schlossene Arbeitgeberin keine durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ausmachen können. Eben- so habe der Beigeladene wiederholt bestätigt, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie seine Leistungsfähigkeit vor September 2015 nicht relevant beeinträchtigt hätten. Auch aus diesen Gründen wäre die Beklagte nicht leistungspflichtig. Selbst wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten ausgegangen würde, wäre der zeitliche Konnex zur nachma- ligen Invalidität infolge einer Arbeitsfähigkeit von mindestens über 80 % in der Zeit vom 1. März 2015 bis 5. Oktober 2015 unterbrochen worden. 4.1.3 Der Beigeladene macht im Wesentlichen geltend (Stellungnahme vom 7. August 2020 S. 5 f. Ziff. 2 f.), er sei von September 2011 bis am
  8. September 2015 arbeitstätig gewesen, wobei es lediglich zu kurzzeiti- gen Arbeitsunfähigkeiten und Hospitalisationen gekommen sei. Diese seien insbesondere durch die schwierigen Eheverhältnisse ausgelöst worden. Dennoch habe er wieder reüssieren und seine ganze Leistungsfähigkeit einsetzen können, was zu sehr guten Arbeitsresultaten geführt habe. Erst als sich bei der J.________ AG neben den Eheschwierigkeiten auch durch die Zukunftsängste die psychische Belastung gesteigert habe, was schliesslich zur Dekompensation geführt habe, sei eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Eine relevante Auswirkung der vorlie- genden Schubkrankheit sei nach dem Jahr 2011 erst wieder im September 2015 zum Tragen gekommen. Somit sei die Klägerin leistungspflichtig, da sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex ab dem 18. September 2015 nicht bestritten werden könne. 4.2 Der Beigeladene leidet seit 2002 an einer paranoiden Schizophrenie und in den Folgejahren kam es zu mehreren Rezidiven (act. III 7/7 f., 16). Trotz dieser Erkrankung war der Beigeladene vom 1. September 2011 bis
  9. Juni 2014 bei der X.________ GmbH als … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38.5 Stunden angestellt (act. II 2 f.). Mit der Verlegung sei- nes Wohnsitzes in die Schweiz übte der Beigeladene ab dem 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine Tätigkeit bei der F.________ AG bzw. der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 19 G.________ AG aus (act. I 5, 12). Vom 5. bis 7. Oktober 2014 fand eine stationäre Behandlung statt, da der Beigeladene durch den Umzug in die Schweiz, die damit verbundenen finanziellen Belastungen und das Ver- pflichtungsgefühl gegenüber seiner Ehefrau belastet war. Der Beigeladene litt vor dem Aufenthalt an optischen Halluzinationen und Fremdbeeinflus- sungserleben (act. III 16). Zwar konnte er wieder an seine Arbeitsstelle zurückkehren und seine Tätigkeit weiter ausüben (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 7. August 2020 S. 2 f. Ziff. 2). Gemäss den Unterlagen der damaligen Arbeitgeberin kam es während der Versicherungszeit bei der Beklagten jedoch am 6. und 7. Januar 2015 zu einer weiteren krankheits- bedingten Abwesenheit (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2) und die be- handelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste L.________ attestierten vom
  10. Januar bis 27. Februar 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 20). In den Unterlagen der damaligen Arbeitgeberin sind in diesem Zeit- raum krankheitsbedingte Abwesenheiten vom 13. bis 16. Januar 2015 und vom 28. Januar bis 27. Februar 2015 dokumentiert (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2). Trotz dieser krankheitsbedingten Abwesenheiten hielt die damaligen Arbeitgeberin am 6. Juli 2016 fest, der Beigeladene sei in der Lage gewesen, die ihm zugeteilten Arbeiten vollumfänglich zu erbringen; der Lohn habe während der gesamten Anstellungsdauer der effektiven Ar- beitsleistung entsprochen (act. II 7). Diese Anstellung kündigte der Beige- ladene wegen einer neuen Stelle ab dem 1. März 2015 bei der H.________ AG (act. III 100, 113/11). Während dieses Anstellungsverhältnisses kam es aufgrund einer zunehmend psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik N.________ vom
  11. Mai bis 12. Juni 2015 und einer zusätzlich attestierten 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit vom 13. bis 18. Juni 2015 (act. II 12; act. III 7/1 ff.). Die H.________ AG hat am 14. Juli 2016 explizit festgehalten, dass der Beige- ladene in der Lage gewesen sei, die ihm zugeteilte Arbeit zu 100 % (im Rahmen des vertraglichen Arbeitspensums) zu erbringen und der Lohn habe während der gesamten Anstellungsdauer der effektiven Arbeitsleis- tung entsprochen (act. II 13). Von der Möglichkeit einer Vertragsverlänge- rung bei der H.________ AG machte der Beigeladene nicht Gebrauch, da er ab dem 1. Juli 2015 bei der J.________ AG eine neue Anstellung gefun- den hatte (act. II 13; act. III 12/1 ff.), womit die Versicherungszeit bei der Klägerin begann. Auch während dieser Anstellung, welche bis zum 31. De- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 20 zember 2015 dauerte (act. III 12/1), kam es gemäss den Unterlagen der Arbeitgeberin am 14. und 15. Juli 2015 zu einer ersten krankheitsbedingten Abwesenheit (act. II 16). Am 30. September 2015 teilte die J.________ AG dem Beigeladenen mit, aufgrund seiner sehr guten Arbeitsleistung während der letzten Monate habe er die Probezeit bestanden und ab 1. Oktober 2015 werde er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen (act. II 14). Gemäss der J.________ AG war der Beigeladene dann ab dem 5. Ok- tober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 16; act. III 12/2), wobei von ärzt- licher Seite bereits ab dem 18. September 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. III 13). Sodann war der Beigelade- ne vom 13. bis 23. Dezember 2015 wiederum hospitalisiert (act. III 20). 4.3 Die gesamthafte Betrachtung der Entwicklung, welche vorliegend zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5 hiervor), zeigt, dass sich die psychische Erkran- kung des Beigeladenen während jenen Zeiten, in welchen er arbeitsfähig war, nicht negativ auf die Arbeitsleistungen ausgewirkt hat. Die jeweiligen Arbeitgeberinnen haben dies so bestätigt (vgl. act. II 7, 13 f.) und auch den entsprechenden Arbeitszeugnissen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (act. III 37/2 - 5 und 37/8). Wird jedoch die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis
  12. Dezember 2015, in welche die Versicherungszeiten der Beklagten (1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015) und der Klägerin (1. Juli bis 31. Dezember 2015) fallen, gesamthaft betrachtet, kann mit Blick auf die Häufigkeit und die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bzw. der stationären Behandlungen nicht gesagt werden, es habe keine erhebliche und dauer- hafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bestanden. Vielmehr lagen gehäufte, das übliche Mass übersteigende ge- sundheitsbedingte Arbeitsausfälle vor (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem kann der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit Blick auf den Richtwert einer mehr als dreimonatigen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht als unterbrochen gelten. Denn nach einer kurzen stationären Behandlung vom 5. bis 7. Oktober 2014 (act. III 16) trat nach drei Monaten am 6. und
  13. Januar 2015 (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2) bereits wieder eine Arbeitsunfähigkeit auf; kurz darauf war der Beigeladene gar länger arbeits- unfähig, nämlich vom 12. Januar bis 27. Februar 2015 (act. II 20). Im weite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 21 ren Verlauf kam es bereits vor Ablauf von drei Monaten zu einem weiteren stationären Aufenthalt vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 und einer zusätzlich attestierten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 18. Juni 2015 (act. II 12; act. III 7/1 ff.). Schliesslich wurde der Beigeladene drei Monate später am 18. September 2015 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (act. III 13). Unter Berücksichtigung dieses Verlaufes ergibt sich rückblickend, dass das jeweilige Wiederaufnehmen der Erwerbstätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), dies umso mehr, als die paranoide Schi- zophrenie zu den Schubkrankheiten zählt, bei welchen nicht vom Unter- bruch des zeitlichen Konnexes ausgegangen werden kann, wenn jegliche berufliche Belastung wieder zu einer Dekompensation führt (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit die Beklagte geltend macht (Klageantwort S. 10 f. Ziff. 23), die krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Versicherungszeit bei ihr seien zur Hauptsache auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen gewesen, bei welchen es sich um invaliditätsfremde Fakto- ren handle und die bei der Bestimmung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht kämen, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Faktoren zu verweisen. Danach lassen sich psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren oft nicht klar vom medizinisch ob- jektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Um- stände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 22 soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung und die beim Beigeladenen ausgeprägt bestehende paranoide Schizophrenie kann den fraglichen Arbeitsunfähig- keiten die Relevanz nicht mit Verweis auf psychosoziale Faktoren abge- sprochen werden. Dies umso mehr, als der Beigeladene im Zusam- menhang mit der während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von Januar/Februar 2015 angegeben hat- te, diese sei wegen Überforderung mit seiner Arbeit aufgetreten (act. II 5). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des bei der Beklagten vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 bestehenden Vorsorgeverhältnisses aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen. Der entsprechende sachliche Zusammenhang (vgl. E. 2.5 hiervor) ist zu Recht unbestritten geblieben. Folglich ist die Beklagte zuständig für die Ausrichtung von Inva- lidenleistungen. 4.5 Da die Leistungszuständigkeit der Beklagten zu bejahen ist (vgl. E. 4.4 hiervor), ist das Regressrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG (vgl. E. 2.7 hiervor) dem Grundsatz nach zu bejahen. Es bleibt der Umfang der Rückforderung zu prüfen. Ent- gegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) ist der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 50'592.-- für die Zeit vom 1. Au- gust 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistun- gen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zu- dem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 23 brachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invaliden- leistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beige- ladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eige- nen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Kla- geantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Ver- zugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegeh- rens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die er- brachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten.
  14. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanz- lichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 24 im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist für Fälle vorzu- sehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Soweit eine Vorsorgeein- richtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnis- ses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgebli- chen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (komplexer Sachverhalt; hoher, notwendiger Arbeitsaufwand; Verhältnismässigkeit [BGE 128 V 323 E.1a S. 324, 127 V 205 E. 4b S. 207]). Da vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung gegeben ist, hat weder die teilweise obsiegende Klägerin noch die teilweise obsie- gende Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beigeladene hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG) und zwar im Umfang von 50 %. Mit Kostennote vom 13. Oktober 2020 macht Rechtsanwalt E.________ ein Honorar von Fr. 2'915.-- (11.66 Std. x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 116.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 233.45 (7.7 % von Fr. 3'031.60), total Fr. 3'265.05 geltend. Da nur der im vorliegenden Verfah- ren entstandene Aufwand entschädigt werden kann und die Kostennote Aufwendungen enthält, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Entschädigt werden kann folglich nur der Aufwand ab dem 21. April 2020 ("Post von Gericht") und somit 5.43 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'357.50 (5.43 Std. x Fr. 250.--) und Aus- lagen von Fr. 116.60. Davon je die Hälfte ergibt ein Honorar von Fr. 678.75 und Auslagen von Fr. 58.30; unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 56.75 (7.7 % von Fr. 737.05) resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 793.80. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen.
  16. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleis- tungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurück- zuerstatten.
  17. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  18. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung.
  19. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 793.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  20. Zu eröffnen (R): -Stiftung A.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Rechtsanwalt E.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 282 BV KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert Stiftung A.________ Klägerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beigeladener betreffend Klage vom 15. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene D.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beigela- dener) war vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 bei der F.________ AG bzw. der G.________ AG angestellt und dadurch bei der B.________ be- rufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der Stiftung A.________ [nachfol- gend: Stiftung A.________ bzw. Klägerin; act. I] 5, 12). Anschliessend war er vom 1. März bis 30. Juni 2015 bei der H.________ AG erwerbstätig und dadurch bei der I.________ für die berufliche Vorsorge versichert (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA; act. III] 100). Daraufhin hatte der Versicherte bei der J.________ AG vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 eine Anstellung inne, wodurch er bei der Stiftung A.________ berufsvorsorgerechtlich versichert war (act. I 6; act. III 12). Am 3. November 2015 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung unter Hinweis auf neu zur (bestehenden) pa- ranoiden Schizophrenie hinzugetretene Depressionen und Angst zum Leistungsbezug an (act. III 4). Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126; vgl. auch act. III 116) sprach die IV-Stelle … dem Versicherten rück- wirkend ab dem 1. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Der Versicherte bezieht zudem seit dem 1. Oktober 2007 von der K.________ eine Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit (ohne Befristung), wobei zur Deckung eines bestehenden Überbezuges seit dem 1. November 2018 keine Auszahlung erfolgt (act. I 3 f.). Die Stiftung A.________ erklärte sich mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. I 15) einverstanden, im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten Vorleistungen zu erbringen, wobei sie für die Zeit vom 1. August 2017 bis

31. März 2020 Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- (Fr. 1'581.-- mo- natlich) erbracht hat (act. I 16; Klage Rechtsbegehren Ziff. 3). Ihre Leis- tungspflicht an sich verneinte die Stiftung A.________ jedoch, da der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Oktober 2014 und der inzwischen eingetretenen Invalidität gegeben sei; leistungspflichtig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 3 sei deshalb die B.________ (act. I 15). Die B.________ ihrerseits lehnte mit Schreiben vom 15. August 2019 (act. I 14) im Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten eine Leistungspflicht ab, da vor dem 18. Sep- tember 2015 keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei. B. In der Folge reichte die Stiftung A.________ am 15. April 2020 gegen die B.________ Klage ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die versicherte Person, D.________, sei zum Verfahren beizuladen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Versicherten D.________ eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Vorleistungen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2020 im Betrag von Fr. 50'592.-- (Monatsbetreffnis Fr. 1'581.--) zu verurteilen, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 16. April 2020 verfügte der Instruktionsrichter, über die formelle Beila- dung des Versicherten D.________ inklusive Gelegenheit zur Stellung- nahme werde nach Eingang der Klageantwort entschieden. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2020 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Ziff. 2 bis 4 der Begehren gemäss Klageschrift vom 15. April 2020 seien vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Der Instruktionsrichter lud den Versicherten D.________ mit prozessleiten- der Verfügung vom 9. Juni 2020 zum Verfahren bei, stellte ihm Kopien der Klage und der Klageantwort mit den jeweiligen Beilagen zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig holte der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle … ein. Aufgrund der Abtretung der Akten durch die IV-Stelle … an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) gingen die Akten von dieser am 24. Juni 2020 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 4 Mit Stellungnahme vom 7. August 2020 beantragt der Beigeladene, vertre- ten durch Rechtsanwalt und Notar E.________, die vollumfängliche Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020 wurden den Verfah- rensbeteiligten im Zusammenhang mit der Einholung der IV-Akten des Bei- geladenen die Schreiben der IV-Stelle … vom 12. Juni 2020 inklusive Beilage und der IVSTA vom 23. Juni 2020 zugestellt. Weiter wurden der Klägerin und dem Beklagten je ein Doppel der Stellungnahme des Beigela- denen vom 7. August 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Verfahrens- beteiligten Gelegenheit für Schlussbemerkungen gegeben. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 10. September 2020 weitere Ausführungen und bestätigte sinngemäss die gestellten Rechtsbe- gehren. Die Beklagte bestätigte den gestellten Antrag mit Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2020. Der Beigeladene liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 15. April 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 5 schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (act. I 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten für BVG-Rentenleistungen zugunsten des Beigeladenen sowie der Regres- sanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Umfang der erbrachten Vor- leistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angefallenen Vorleistungen). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 6 nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die kon- krete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversiche- rungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswir- kung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 7 (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 27 E. 3.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Ar- beitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungs- einbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 8 theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 27 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande- nen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invali- dität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheits- schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wieder- aufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhält- nisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 9 sicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu- tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.6 Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbun- den war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt kei- ne gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 10 schen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1). 2.7 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3. 3.1 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (vgl. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. September 2020, 9C_615/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1). 3.2 Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Beigeladenen eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3 wird zudem beantragt, die Beklagte sei zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Vorleistungen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2020 im Betrag von Fr. 50'592.-- (Monatsbetreffnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 11 Fr. 1'581.--) zu verurteilen, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Da die Klägerin hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beigeladenen nicht Rechtsträgerin ist, mangelt es ihr diesbezüglich an der Aktivlegitimation. Folglich ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abzuweisen. In Bezug auf die Rückforderung der erbrachten Vorleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 ist die Aktivlegitimation der Klägerin hingegen zu bejahen, da die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG) in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung geltend machen kann (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Um beant- worten zu können, ob die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung begründet ist, ist folglich als Vorfrage zu klären, ob die Beklagte gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG effektiv leistungspflichtig ist (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 235 E. 3.4) 3.3 Unbestritten ist, dass der Beigeladene an einer paranoiden Schizo- phrenie leidet, welche 2002 erstmals diagnostiziert wurde (act. III 7/7 f., 16) und aufgrund derer er Versicherungsleistungen (Berufsunfähigkeitspensi- on) der K.________ bezieht (act. I 3 f.). Vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 war er bei der F.________ AG bzw. der G.________ AG angestellt und damit bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert (act. I 5, 12). Anschliessend hatte er vom 1. März bis 30. Juni 2015 eine befristete Anstellung bei der H.________ AG und war bei der I.________ versichert (act. III 100, 123; Stellungnahme des Beigeladenen, S. 3 Ziff. 3). Vom

1. Juli bis 31. Dezember 2015 war er schliesslich bei der J.________ AG angestellt und damit bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichert (act. I 6; act. III 12). Unter den Parteien ist vorab die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom

24. Januar 2019 (act. III 126; vgl. E. 2.2 hiervor), welche der Klägerin eröff- net wurde, umstritten (Klageantwort S. 7 ff. Ziff. 16 ff.; Stellungnahme des Beigeladenen vom 7. August 2020 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.). Mit dieser wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente zugesprochen; der Beginn des Wartejahres wurde auf den 18. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 12 2015 festgesetzt (act. III 73/1, 116/3). Die entsprechende IV-Anmeldung war zuvor am 3. November 2015 erfolgt (act. III 4); ein Rentenanspruch konnte demnach frühestens per Mai 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht), sofern in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen war. Für die IV-Stelle … war somit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2015 von Interesse. Die hier zu beurteilende Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bereits während der Zeit der Vorsorgeversicherung bei der Beklagten (d.h. bis Ende Februar 2015) war mithin für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs nicht entscheidend; daran ändert nichts, dass in der Begründung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 116/1 f.) u.a. auch auf diese Zeit eingegangen wurde. Unter diesen Umständen wäre die Klägerin im IV-Verfahren nicht beschwerdelegitimiert gewesen und insoweit ist eine Bindungswirkung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126) zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 6). Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe sich entgegenhalten zu lassen, dass sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit "per März 2015" ausgegangen sei (Klageantwort S. 8 Ziff. 17), kann ihr nicht gefolgt werden; die Klägerin beantragte in ihrem Einwand vom 18. August 2018 (act. III 80) vielmehr, dass der Beginn der Wartezeit "spätestens auf März 2015" angesetzt wird. Die Beklagte ihrerseits beruft sich in der Klageantwort explizit auf die rentenzusprechende IV-Verfügung vom 24. Januar 2019, womit – ungeachtet des fehlenden Miteinbezugs der Beklagten in das IV-Verfahren (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1) – zu prüfen ist, ob die Verfügung in Bezug auf sie Bindungswirkung entfaltet. Indes war die konkrete Fragestellung in Bezug auf die Leistungspflicht der Beklagten – namentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (von 1. Juli 2014 bis

28. Februar 2015) – für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant und es bestand für sie daher keine Veranlassung, dies genau abzuklären. Deshalb vermögen die diesbezüglichen Feststellungen der IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 13 Stelle (auch) für die Beklagte keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_66/2015, E. 4.2). 3.4 Da – wie eben ausgeführt – die Bindungswirkung der Verfügung vom 24. Januar 2019 (act. III 126) sowohl im Verhältnis zur Klägerin als auch in Bezug auf die Beklagte zu verneinen ist, ist die Frage, ob eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Vorsor- geverhältnisses mit der Beklagten entstanden ist, frei zu prüfen. Zum Ge- sundheitszustand des Beigeladenen und insbesondere zum Beginn der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste L.________ vom 4. Novem- ber 2014 (act. III 16) wurde festgehalten, die Zuweisung innerhalb der psychiatrischen Dienste L.________ zur ambulanten psychiatrischen Weit- erbehandlung sei nach stationärem Aufenthalt vom 5. bis 7. Oktober 2014 wegen einer psychotischen Episode bei bekannter paranoider Schizophre- nie (phasenweise remittiert) erfolgt. Zur Krankheitsanamnese wurde fest- gehalten, seit 2002 sei eine paranoide Schizophrenie bekannt mit episodischem Verlauf und vollständiger Remission im Intervall. Der Beige- ladene berichte von mehreren Hospitalisationen, zirka viermalig (2004, 2005, 2009, 2014). Vor dem aktuellen stationären Aufenthalt in der Klinik M.________ habe der Beigeladene unter optischen Halluzinationen und Fremdbeeinflussungserleben gelitten. In der Beurteilung wurde angegeben, anamnestisch bestehe eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittie- rend (ICD-10 F20.3), aktuell belastet durch den Umzug in die Schweiz, die damit verbundenen finanziellen Belastungen und das Verpflichtungsgefühl gegenüber seiner Ehefrau. Diese scheine sehr belastet zu sein, da sie so- zial isoliert sei (keine Ausbildung und schlechte Sprachkenntnisse). 3.4.2 Im Zusammenhang mit der Hospitalisation vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 in der Klinik N.________ wurden im Austrittsbericht vom 8. Juli 2015 (act. III 7/1 - 6) als psychiatrische Diagnosen der Verdacht auf eine schi- zoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2) angege- ben. Es wurde festgehalten, der Beigeladene habe sich in der Klinik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 14 M.________ auf Grund seit drei Tagen zunehmend psychotischer Sym- ptomatik mit Stimmenhören vorgestellt, von wo die Überweisung stattge- funden habe. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe er bereits seit 13 Jahren. Der Beigeladene lebe seit kurzer Zeit aus beruflichen Grün- den in der Schweiz. Er habe eine Stelle als … bei einer …. Seit zwei Jah- ren sei er mit einer aus der … stammenden Frau verheiratet, die er über das Internet kennengelernt habe. Sie habe ihn geheiratet, um den … Pass zu erhalten. Aktuell hätten sie häufiger Schwierigkeiten. Dies würde unter anderem auch an seinem Gesundheitszustand liegen. Bei der Heirat habe sie nichts von seiner Diagnose gewusst. Sein Krankheitsbild sei seiner Frau nur teilweise bekannt, sie habe eine oder zwei psychiatrische Hospita- lisationen miterlebt. Seine Frau sei am 19. Mai 2015 nach … geflogen. Es habe einen Konflikt gegeben, eine Trennung sei thematisiert worden. 3.4.3 Der den Beigeladenen seit 2002 in … behandelnde Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gab im Bericht vom

15. Oktober 2015 (act. III 7/7 f.) an, zusammenfassend handle es sich dia- gnostisch um eine paranoide Schizophrenie mit affektiver Mitbeteiligung. Im Verlauf der Behandlung sei es zu mehreren Rezidiven gekommen, welche meist mit Reduktions- und Absetzungsversuchen der Medikation in Zu- sammenhang gestanden hätten. Die Compliance des Beigeladenen sei stets schwankend gewesen, eine psychische Stabilität sei während länge- rer regelmässiger Medikamenteneinnahme aufgetreten. Andererseits seien gravierende Nebenwirkungen der Medikamente zu beachten. Im Lauf der Zeit sei es jedenfalls zu einer vermehrten Krankheitseinsicht und besseren Compliance gekommen. 3.4.4 Im Bericht vom 16. November 2015 (act. III 13) führte Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro- logie, als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, chronisch (ICD-10 F20.0) auf. Zur Anamnese gab sie an, der Beigeladene befinde sich seit dem 18. September 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung im Q.________. Er habe sich als Notfall vorgestellt und berichtet, seit dem Jahr 2002 an einer chronischen paranoiden Schi- zophrenie zu leiden. Er stamme aus … und sei im Heimatland bereits häu- figer stationär behandelt worden. Seit 2014 lebe der Beigeladene in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 15 Schweiz, seitdem hätten zwei stationäre Aufenthalte im November 2014 in der Klinik M.________ und im Mai 2015 in der Klinik N.________ stattge- funden. Der Beigeladene habe berichtet, dass es ihm seit Anfang Septem- ber (2015) wieder deutlich schlechter gehe. Er leide unter Wahrnehmungsveränderungen, Stimmenhören und Ängsten. Seiner Mei- nung nach habe man ihm 2002 LSD in eine Limonade gemischt, seither werde er immer wieder unter Stress psychotisch. Der Beigeladene arbeite als …, nach einem Pfeifferschen Drüsenfieber im Juni 2015 sei er auch körperlich zunehmend geschwächt gewesen. Insgesamt sei es in der Vor- geschichte immer wieder zu Stellenwechseln und Umzügen gekommen. Er habe derzeit keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern in …. Seit zwei Jahren sei er mit seiner aus der … stammenden Ehefrau verheiratet, von der er gerade getrennt lebe. Dr. med. P.________ attestierte ab dem Behand- lungsbeginn am 18. September 2015 bis dato eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit als …. Zudem führte sie seit dem Behandlungsbeginn stationäre Behandlungen vom 18. bis 21. September 2015 und vom 6. bis 9. Novem- ber 2015 in der Klinik R.________ auf. 3.4.5 Im Bericht der Klinik R.________ vom 3. Februar 2016 (act. III 20), wo sich der Beigeladene vom 16. bis 23. Dezember 2015 stationär behan- deln liess, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, angegeben. Es wurde festgehalten, es handle sich um eine geplante Zuweisung auf freiwil- liger Basis durch die Klinik N.________, wo der Beigeladene nach einer Selbstzuweisung aufgrund von optischen Wahrnehmungsstörungen im Sinne von veränderten Wahrnehmungen des eigenen Körpers vom 13. bis

16. Dezember 2015 hospitalisiert gewesen sei. Der Beigeladene sei gegen ärztlichen Revers frühzeitig aus der stationären Behandlung in der Psychia- trischen Klinik R.________ ausgetreten, wobei eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden habe. 3.4.6 Dr. med. S.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 18. Mai 2016 (Akten der Beklagten [act. II] 5) als Diagnose anamnestisch Verdacht auf schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), auf. Zur Anamnese wurde angegeben, der Beige- ladene habe vor mehreren Jahren einmal unabsichtlich anstelle von Alko-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 16 hol "mikroverkapseltes LSD" zu sich genommen. Seither sei er "paranoid", habe eine "gespaltene Persönlichkeit" und habe "eine oder mehrere Perso- nen in sich". Deswegen sei er fünf Mal in einer Klinik in … hospitalisiert gewesen, einmal in einer Klinik in …. Wegen Überforderung mit seiner Ar- beit (…) sei er 1 - 2/2015 in der Klinik M.________ hospitalisiert gewesen. Danach sei er zirka drei Mal in den psychiatrischen Diensten T.________ gewesen. Anschliessend sei er nach … gezügelt und habe eine unbefriedi- gende Stelle im Stundenansatz bei der U.________ im V.________ ge- habt. Am 19. Mai 2015 habe er wieder Stimmen gehört und vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 sei in der Klinik in N.________ eine Hospitalisation er- folgt. Weiter gab Dr. med. S.________ an, am 17. Juni 2016 seien keine wesentlichen depressiven, manischen oder psychotischen Symptome eru- ierbar gewesen. Der Beigeladene habe nach seinen Angaben am 1. Juli 2015 die Arbeit bei seiner neuen Firma ohne wesentliche Probleme aufge- nommen. Zudem habe er nach seinen Angaben erfolgreich eine …-Prüfung bestanden. Die Arbeitsfähigkeit habe sie nicht beurteilt, dies sei durch die Klinik N.________ erfolgt, soweit ihr dies bekannt sei. 3.4.7 Der RAD-Arzt Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (act. III 28) fest, der Verlaufsbericht von Dr. med. P.________ vom 9. Mai 2016 sei fachlich korrekt und nachvollziehbar. Es könne jetzt klar vom Bestehen einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden (ICD-10 F20.0), die auch unter einer fachgerechten Behandlung eine Symptomatik zeige, wel- che eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien auch berufliche Eingliederungsmassnah- men nicht durchführbar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewie- sen ab dem 18. September 2015 (Beginn Wartejahr). 3.4.8 Im Bericht der psychiatrischen Dienste L.________ vom 16. Januar 2019 (act. II 20) wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine anamnestisch bekannte paranoide Schizophrenie, episodisch remittiert (ICD-10: F20.03), angegeben. Es wurde festgehalten, der Beige- ladene sei vom 4. November 2014 bis 27. März 2015 in den psychiatri- schen Diensten T.________ behandelt worden. Er habe nach dem Erstgespräch zu möglichst wenig Konsultationen kommen wollen wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 17 der finanziell knappen Situation. Seine Belastung sei jedoch deutlich ge- worden, als er sich mehrfach telefonisch gemeldet habe und am 27. Januar 2015 zu einer Notfallkonsultation erschienen sei. Dem Beigeladenen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 mit ei- nem Grad von 100 % ausgestellt worden. Diese habe sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit umfasst, dies sei in der Bescheinigung nicht explizit erwähnt worden. 4. 4.1 4.1.1 Die Klägerin macht geltend (Klage S. 9 f.), der Beigeladene sei am

5. Oktober 2014 arbeitsunfähig geworden. Zwar sei es bis zum definitiven Eintritt der Invalidität zu mehreren Unterbrüchen in der Arbeitsunfähigkeit gekommen und der Beigeladene sei mehrere neue Anstellungsverhältnisse eingegangen. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Art der Er- krankung, des Krankheitsverlaufs, der Einstellung des Beigeladenen und seiner Beweggründe für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe aus ob- jektiver Warte und prognostisch nicht davon ausgegangen werden können, dass es sich um eine nachhaltige Erholung des Gesundheitszustandes und der Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit gehandelt habe. Viel- mehr hätten die mehrfachen psychosozialen Belastungen bei bestehendem Krankheitsbild bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten zu einer Dekompensation und stationärer Behandlungsbedürftigkeit geführt. Die nachfolgenden Arbeitsverhältnisse seien nicht von längerer Dauer ge- wesen und seien nicht geeignet, eine dauerhafte Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit zu belegen. Sie seien als nicht dauerhafte Wiederein- gliederungsversuche zu werten. Somit sei der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der am 5. Oktober 2014 erstmals aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu bejahen, was zur Leis- tungspflicht der Beklagten führe. 4.1.2 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Kla- geantwort S. 15 Ziff. 37), selbst wenn das Gericht den in Rechtskraft er- wachsenen Feststellungen der IV nicht folgen würde, wäre die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 18 massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten. Insbesondere habe die der Beklagten ange- schlossene Arbeitgeberin keine durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ausmachen können. Eben- so habe der Beigeladene wiederholt bestätigt, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie seine Leistungsfähigkeit vor September 2015 nicht relevant beeinträchtigt hätten. Auch aus diesen Gründen wäre die Beklagte nicht leistungspflichtig. Selbst wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten ausgegangen würde, wäre der zeitliche Konnex zur nachma- ligen Invalidität infolge einer Arbeitsfähigkeit von mindestens über 80 % in der Zeit vom 1. März 2015 bis 5. Oktober 2015 unterbrochen worden. 4.1.3 Der Beigeladene macht im Wesentlichen geltend (Stellungnahme vom 7. August 2020 S. 5 f. Ziff. 2 f.), er sei von September 2011 bis am

18. September 2015 arbeitstätig gewesen, wobei es lediglich zu kurzzeiti- gen Arbeitsunfähigkeiten und Hospitalisationen gekommen sei. Diese seien insbesondere durch die schwierigen Eheverhältnisse ausgelöst worden. Dennoch habe er wieder reüssieren und seine ganze Leistungsfähigkeit einsetzen können, was zu sehr guten Arbeitsresultaten geführt habe. Erst als sich bei der J.________ AG neben den Eheschwierigkeiten auch durch die Zukunftsängste die psychische Belastung gesteigert habe, was schliesslich zur Dekompensation geführt habe, sei eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Eine relevante Auswirkung der vorlie- genden Schubkrankheit sei nach dem Jahr 2011 erst wieder im September 2015 zum Tragen gekommen. Somit sei die Klägerin leistungspflichtig, da sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex ab dem 18. September 2015 nicht bestritten werden könne. 4.2 Der Beigeladene leidet seit 2002 an einer paranoiden Schizophrenie und in den Folgejahren kam es zu mehreren Rezidiven (act. III 7/7 f., 16). Trotz dieser Erkrankung war der Beigeladene vom 1. September 2011 bis

30. Juni 2014 bei der X.________ GmbH als … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38.5 Stunden angestellt (act. II 2 f.). Mit der Verlegung sei- nes Wohnsitzes in die Schweiz übte der Beigeladene ab dem 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine Tätigkeit bei der F.________ AG bzw. der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 19 G.________ AG aus (act. I 5, 12). Vom 5. bis 7. Oktober 2014 fand eine stationäre Behandlung statt, da der Beigeladene durch den Umzug in die Schweiz, die damit verbundenen finanziellen Belastungen und das Ver- pflichtungsgefühl gegenüber seiner Ehefrau belastet war. Der Beigeladene litt vor dem Aufenthalt an optischen Halluzinationen und Fremdbeeinflus- sungserleben (act. III 16). Zwar konnte er wieder an seine Arbeitsstelle zurückkehren und seine Tätigkeit weiter ausüben (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 7. August 2020 S. 2 f. Ziff. 2). Gemäss den Unterlagen der damaligen Arbeitgeberin kam es während der Versicherungszeit bei der Beklagten jedoch am 6. und 7. Januar 2015 zu einer weiteren krankheits- bedingten Abwesenheit (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2) und die be- handelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste L.________ attestierten vom

12. Januar bis 27. Februar 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 20). In den Unterlagen der damaligen Arbeitgeberin sind in diesem Zeit- raum krankheitsbedingte Abwesenheiten vom 13. bis 16. Januar 2015 und vom 28. Januar bis 27. Februar 2015 dokumentiert (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2). Trotz dieser krankheitsbedingten Abwesenheiten hielt die damaligen Arbeitgeberin am 6. Juli 2016 fest, der Beigeladene sei in der Lage gewesen, die ihm zugeteilten Arbeiten vollumfänglich zu erbringen; der Lohn habe während der gesamten Anstellungsdauer der effektiven Ar- beitsleistung entsprochen (act. II 7). Diese Anstellung kündigte der Beige- ladene wegen einer neuen Stelle ab dem 1. März 2015 bei der H.________ AG (act. III 100, 113/11). Während dieses Anstellungsverhältnisses kam es aufgrund einer zunehmend psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik N.________ vom

22. Mai bis 12. Juni 2015 und einer zusätzlich attestierten 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit vom 13. bis 18. Juni 2015 (act. II 12; act. III 7/1 ff.). Die H.________ AG hat am 14. Juli 2016 explizit festgehalten, dass der Beige- ladene in der Lage gewesen sei, die ihm zugeteilte Arbeit zu 100 % (im Rahmen des vertraglichen Arbeitspensums) zu erbringen und der Lohn habe während der gesamten Anstellungsdauer der effektiven Arbeitsleis- tung entsprochen (act. II 13). Von der Möglichkeit einer Vertragsverlänge- rung bei der H.________ AG machte der Beigeladene nicht Gebrauch, da er ab dem 1. Juli 2015 bei der J.________ AG eine neue Anstellung gefun- den hatte (act. II 13; act. III 12/1 ff.), womit die Versicherungszeit bei der Klägerin begann. Auch während dieser Anstellung, welche bis zum 31. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 20 zember 2015 dauerte (act. III 12/1), kam es gemäss den Unterlagen der Arbeitgeberin am 14. und 15. Juli 2015 zu einer ersten krankheitsbedingten Abwesenheit (act. II 16). Am 30. September 2015 teilte die J.________ AG dem Beigeladenen mit, aufgrund seiner sehr guten Arbeitsleistung während der letzten Monate habe er die Probezeit bestanden und ab 1. Oktober 2015 werde er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen (act. II 14). Gemäss der J.________ AG war der Beigeladene dann ab dem 5. Ok- tober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 16; act. III 12/2), wobei von ärzt- licher Seite bereits ab dem 18. September 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. III 13). Sodann war der Beigelade- ne vom 13. bis 23. Dezember 2015 wiederum hospitalisiert (act. III 20). 4.3 Die gesamthafte Betrachtung der Entwicklung, welche vorliegend zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5 hiervor), zeigt, dass sich die psychische Erkran- kung des Beigeladenen während jenen Zeiten, in welchen er arbeitsfähig war, nicht negativ auf die Arbeitsleistungen ausgewirkt hat. Die jeweiligen Arbeitgeberinnen haben dies so bestätigt (vgl. act. II 7, 13 f.) und auch den entsprechenden Arbeitszeugnissen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (act. III 37/2 - 5 und 37/8). Wird jedoch die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis

31. Dezember 2015, in welche die Versicherungszeiten der Beklagten (1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015) und der Klägerin (1. Juli bis 31. Dezember

2015) fallen, gesamthaft betrachtet, kann mit Blick auf die Häufigkeit und die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bzw. der stationären Behandlungen nicht gesagt werden, es habe keine erhebliche und dauer- hafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bestanden. Vielmehr lagen gehäufte, das übliche Mass übersteigende ge- sundheitsbedingte Arbeitsausfälle vor (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem kann der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit Blick auf den Richtwert einer mehr als dreimonatigen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht als unterbrochen gelten. Denn nach einer kurzen stationären Behandlung vom 5. bis 7. Oktober 2014 (act. III 16) trat nach drei Monaten am 6. und

7. Januar 2015 (act. III 113/6; vgl. auch act. III 116/2) bereits wieder eine Arbeitsunfähigkeit auf; kurz darauf war der Beigeladene gar länger arbeits- unfähig, nämlich vom 12. Januar bis 27. Februar 2015 (act. II 20). Im weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 21 ren Verlauf kam es bereits vor Ablauf von drei Monaten zu einem weiteren stationären Aufenthalt vom 22. Mai bis 12. Juni 2015 und einer zusätzlich attestierten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 18. Juni 2015 (act. II 12; act. III 7/1 ff.). Schliesslich wurde der Beigeladene drei Monate später am 18. September 2015 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (act. III 13). Unter Berücksichtigung dieses Verlaufes ergibt sich rückblickend, dass das jeweilige Wiederaufnehmen der Erwerbstätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), dies umso mehr, als die paranoide Schi- zophrenie zu den Schubkrankheiten zählt, bei welchen nicht vom Unter- bruch des zeitlichen Konnexes ausgegangen werden kann, wenn jegliche berufliche Belastung wieder zu einer Dekompensation führt (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit die Beklagte geltend macht (Klageantwort S. 10 f. Ziff. 23), die krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Versicherungszeit bei ihr seien zur Hauptsache auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen gewesen, bei welchen es sich um invaliditätsfremde Fakto- ren handle und die bei der Bestimmung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht kämen, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Faktoren zu verweisen. Danach lassen sich psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren oft nicht klar vom medizinisch ob- jektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Um- stände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolge- dessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnos- tizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitua- tion abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 22 soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung und die beim Beigeladenen ausgeprägt bestehende paranoide Schizophrenie kann den fraglichen Arbeitsunfähig- keiten die Relevanz nicht mit Verweis auf psychosoziale Faktoren abge- sprochen werden. Dies umso mehr, als der Beigeladene im Zusam- menhang mit der während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von Januar/Februar 2015 angegeben hat- te, diese sei wegen Überforderung mit seiner Arbeit aufgetreten (act. II 5). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des bei der Beklagten vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 bestehenden Vorsorgeverhältnisses aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen. Der entsprechende sachliche Zusammenhang (vgl. E. 2.5 hiervor) ist zu Recht unbestritten geblieben. Folglich ist die Beklagte zuständig für die Ausrichtung von Inva- lidenleistungen. 4.5 Da die Leistungszuständigkeit der Beklagten zu bejahen ist (vgl. E. 4.4 hiervor), ist das Regressrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG (vgl. E. 2.7 hiervor) dem Grundsatz nach zu bejahen. Es bleibt der Umfang der Rückforderung zu prüfen. Ent- gegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) ist der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 50'592.-- für die Zeit vom 1. Au- gust 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistun- gen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zu- dem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 23 brachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invaliden- leistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beige- ladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eige- nen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Kla- geantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Ver- zugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegeh- rens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die er- brachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanz- lichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 24 im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist für Fälle vorzu- sehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Soweit eine Vorsorgeein- richtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnis- ses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgebli- chen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (komplexer Sachverhalt; hoher, notwendiger Arbeitsaufwand; Verhältnismässigkeit [BGE 128 V 323 E.1a S. 324, 127 V 205 E. 4b S. 207]). Da vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung gegeben ist, hat weder die teilweise obsiegende Klägerin noch die teilweise obsie- gende Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beigeladene hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG) und zwar im Umfang von 50 %. Mit Kostennote vom 13. Oktober 2020 macht Rechtsanwalt E.________ ein Honorar von Fr. 2'915.-- (11.66 Std. x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 116.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 233.45 (7.7 % von Fr. 3'031.60), total Fr. 3'265.05 geltend. Da nur der im vorliegenden Verfah- ren entstandene Aufwand entschädigt werden kann und die Kostennote Aufwendungen enthält, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Entschädigt werden kann folglich nur der Aufwand ab dem 21. April 2020 ("Post von Gericht") und somit 5.43 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'357.50 (5.43 Std. x Fr. 250.--) und Aus- lagen von Fr. 116.60. Davon je die Hälfte ergibt ein Honorar von Fr. 678.75 und Auslagen von Fr. 58.30; unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 56.75 (7.7 % von Fr. 737.05) resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 793.80. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen. 2. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleis- tungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurück- zuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. 5. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 793.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R): -Stiftung A.________

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Rechtsanwalt E.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, BV/20/282, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.