Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019
Sachverhalt
A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Angestellter beim C.________ der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK (EAK bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die EAK im Februar 2019 Angaben über die Erwerbssituation der Tochter des Versicherten einver- langt hatte, forderte sie mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. II 33 f.) Fa- milienzulagen in der Höhe von Fr. 4‘060.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 zurück, da das Bruttoerwerbseinkommen der Tochter im Jahr 2018 über dem Betrag der gesetzlichen Obergrenze von Fr. 28‘200.-- gelegen habe. Daran hielt die EAK auf Einsprache hin (act. II 36 f.) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) fest. B. Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom
27. Juni 2019 betreffend die Rückforderung der Familienzulagen sei ersatz- los aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 3
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.), mit welchem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Familienzulagen für die Tochter des Beschwerdeführers für die Zeit ab
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Januar 2018 bis 28. Februar 2019 abgelehnt und die in dieser Zeit aus- gerichteten Zulagen von Fr. 4‘060.-- zurückgefordert hat. 1.3 Die umstritten Zulagen betragen Fr. 4‘060.-- (act. II 50). Der Streit- wert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) be- steht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 4 nenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Aus- bildungszulage. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ge- tan hat. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat- liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Im Jahr 2018 betrug die maxi- male Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2'350.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem
- Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erziel- ten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festge- setzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Kindes mass- gebend; es bleibt kein Raum ein hypothetisches Einkommen zu berück- sichtigen (BGE 142 V 442 S. 447 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84; Entscheid des BGer vom 17. April 2018, 8C_866/2017, E. 5.2.3). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 226 die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 5 gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
- 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Partei- en unbestritten, dass die am … geborene Tochter des Beschwerdeführers seit September … den vierjährigen Teilzeitstudiengang in Angewandter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 6 Psychologie an der … absolviert (act. II 1, 3, 6, 11) sowie (seit September 2014) bei der … erwerbstätig ist (act. II 28) und dabei im Jahr 2018 einen Bruttolohn von Fr. 29‘537.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 27‘690.--erzielt hat (act. II 13). Ebenso unbestritten ist, dass in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 dem Beschwerdeführer Zulagenleistungen von mo- natlich Fr. 290.-- bzw. von insgesamt Fr. 4‘060.-- (Fr. 290.-- x 14 Mt.) aus- bezahlt worden sind (act. II 4, 9, 22). Vorliegend ist zwischen den Parteien einzig umstritten, wie das durch- schnittliche monatliche Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 49bis Abs. 3 AHVV zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, es sei der massge- bende Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend, wogegen die Be- schwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei auf den Bruttolohn abzu- stellen. 3.2 Der in Art. 49bis Abs. 3 AHVV genannte Begriff des durchschnittlich monatlich erzielten Erwerbseinkommens ist nicht ganz klar. Indessen ver- weist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Rz. 209 seiner Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL; gültig ab 1. Januar 2009) auf die Rz. 3366 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003). Nach Rz. 3366 RWL erhalten Kinder, deren Brut- toerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, keine Waisen- bzw. Kinderrente; dabei werden Ersatzeinkommen wie Taggelder der EO, ALV, IV sowie Kranken- oder Unfalltaggelder gleichge- stellt, hingegen nicht familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten. Sodann wird in Rz. 3366.1 RWL das Bruttoerwerbseinkom- men im Sinne des tatsächlich erzielten Verdienstes für massgebend erklärt (mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_54/2016 [publiziert in BGE 142 V 442]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), dass in den Rz. 3366 bis 3367 der RWL jeweils von Erwerbsein- kommen, Bruttoerwerbseinkommen, Monatseinkommen, Einkommen, Lehrlingslohn, jedoch weder vom durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Art. 29quater AHVG noch vom Einkommen, welches in das individuelle Konto (IK) eingetragen wird (Art. 30ter AHVG), gesprochen wird. Damit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 7 entgegen dem Beschwerdeführer für die Bestimmung der Obergrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht auf den massgebenden Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AHVG abzustellen. Ebenso wenig lässt sich dies mit dem be- schwerdeführerischen Verweis auf Rz. 508 FamZWL und Rz. 2162 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019) begründen. Die Beschwerdegegnerin hält diesbe- züglich zutreffend fest (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wären tatsächlich Rz. 508 FamZWL und Rz. 2162 WML für die Definition des Bruttoerwerbsein- kommens massgebend, würden sich im Abschnitt über den Begriff der Ausbildung der RWL (Rz. 3358 ff.), der die Voraussetzung für eine Leis- tungsausrichtung für ein Kind in Ausbildung erläutert, diesbezügliche Ver- weise finden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass von der RWL, namentlich deren Rz. 3366 f. abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Somit ist für die Be- messung der Obergrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV auf das Bruttoer- werbseinkommen abzustellen, worunter auch der vom Arbeitgeber bezahlte Beitrag an die Krankenkasse fällt. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist deshalb unerheblich, dass Beiträge der Arbeitgeberin an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmenden unter gewis- sen Voraussetzungen nicht zum AHV-pflichtigen Lohn gehören. Dies über- zeugt auch vor dem Hintergrund, wonach ein Anspruch auf Familienzula- gen dann nicht entsteht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann (vgl. Entscheid des BGer vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3), dient doch der von der Arbeitgeberin geleistete Bei- trag an die Krankenkasse (act. II 13 Ziff. 7) zur Finanzierung des Lebens- unterhalts der Tochter. Zudem wäre es, wie die Beschwerdegegnerin rich- tig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), eine Ungleichbehandlung, wenn Kinder in Ausbildung mit gleichem Lohn bzw. gleicher wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit unterschiedlich behandelt würden, weil bei einem Kind ein Lohnbestandteil nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. 3.3 Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Jahr 2018 gemäss Lohnausweis einen Bruttolohn von Fr. 29‘537.-- erzielt (act. II 13). Befindet sich ein Kind wie vorliegend während des ganzen Kalenderjahres in Aus- bildung (act. II 1, 3, 6), wird das ganze Jahreseinkommen im betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 8 Kalenderjahr berücksichtigt und durch 12 geteilt (Rz. 3367 Bst. a RWL). Das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2018 beträgt Fr. 2‘461.40 (Fr. 29‘537.-- / 12) und überschreitet die Grenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (Fr. 2'350.--; vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Familienzulagen für die Tochter für das besagte Jahr abgelehnt hat. 3.4 Die Unrechtmässigkeit der im Jahr 2018 ausgerichteten Familienzu- lagen steht nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.3 hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hatte frühestens mit Eingang des Lohnausweises des Jahres 2018 (act. II 13) im Februar 2019 Kenntnis über die Höhe des er- zielten Erwerbseinkommens der Tochter des Beschwerdeführers. Indem die Verwaltung hiervon erst nachträglich, das heisst nach der erfolgten Ausrichtung der Familienzulagen im 2018, erfuhr, besteht in diesem Um- fang eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 11. Oktober 2004, C 85/04, E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommen (Art. 53 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.4 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin am 18. April 2019 (act. II 33 f.) verfügte, mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) bestätigte Rück- forderungsbetrag von monatlich Fr. 290.-- blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Die Rückforderung der für das Jahr 2018 bereits ausbezahlten Zulagen von Fr. 3‘480.-- (Fr. 290.-- x 12 Mt.) ist zu schützen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Bruttolohn für das Jahr 2018 möglicherweise noch ändern werde (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 12), kann dies im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da einzig die Verhältnisse bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die Beschwerdegegnerin hat sich indessen ausdrück- lich bereit erklärt, den Anspruch auf Familienzulagen bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erneut zu prüfen (act. II 50 Ziff. 5; vgl. Be- schwerdeantwort S. 4), worauf sie zu behaften ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 9 3.5 Anders präsentiert sich die Situation jedoch für das Jahr 2019 bzw. die Monate Januar und Februar 2019. Erstreckt sich eine Ausbildung wie im Falle der Tochter des Beschwerdeführers über mehr als ein Kalender- jahr (act. II 1, 3, 6, 11), so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr ge- trennt betrachtet (Rz. 3367 RWL). Aufgrund der Lohnausweise für die Mo- nate Januar und Februar 2019 liegt der monatliche Bruttolohn bei Fr. 1‘807.-- (act. II 30) und damit – auch unter Berücksichtigung des
- Monatslohnes – unterhalb der Grenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (Fr. 2‘370.--; vgl. E. 2.2 hiervor). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass im Jahre 2019 Bonuszahlungen, Überzeit und Feriengeld in gleicher Höhe wie 2018 (act. II 13 Ziff. 3) anfallen werden. Damit besteht kein Grund, auf den für die Monate Januar und Februar 2019 bereits anerkannten An- spruch auf Familienzulagen zurückzukommen und die bezogenen Zulagen im Betrag von Fr. 580.-- (Fr. 290.-- x 2 Mt.) zurückzufordern. In diesem Um- fang ist die Beschwerde gutzuheissen. Es steht der Beschwerdegegnerin frei, auf den Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2019 nachträglich zurückzukommen, falls sich erweisen sollte, dass die Tochter des Be- schwerdeführers im Jahr 2019 die massgebende Obergrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV entgegen den heutigen Annahmen überschreiten sollte. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) ist dahingehend abzuändern, als die Rückforderung von Familienzulagen für die Monate Januar und Februar 2019 aufzuheben ist und sich der Rückfor- derungsbetrag somit nicht auf Fr. 4‘060.--, sondern auf Fr. 3‘480.-- beläuft. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 10 Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertre- tung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Ausgehend vom teilweisen Obsiegen (Aufhebung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2019) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Eidgenössische Ausgleichskasse EAK vom
- Juni 2019 dahingehend abgeändert, als die Rückforderung von Fa- milienzulagen für die Monate Januar und Februar 2019 aufgehoben wird. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 3‘480.--.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: -Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 600 FZ SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Angestellter beim C.________ der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK (EAK bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die EAK im Februar 2019 Angaben über die Erwerbssituation der Tochter des Versicherten einver- langt hatte, forderte sie mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. II 33 f.) Fa- milienzulagen in der Höhe von Fr. 4‘060.-- für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 zurück, da das Bruttoerwerbseinkommen der Tochter im Jahr 2018 über dem Betrag der gesetzlichen Obergrenze von Fr. 28‘200.-- gelegen habe. Daran hielt die EAK auf Einsprache hin (act. II 36 f.) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) fest. B. Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom
27. Juni 2019 betreffend die Rückforderung der Familienzulagen sei ersatz- los aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.), mit welchem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Familienzulagen für die Tochter des Beschwerdeführers für die Zeit ab
1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 abgelehnt und die in dieser Zeit aus- gerichteten Zulagen von Fr. 4‘060.-- zurückgefordert hat. 1.3 Die umstritten Zulagen betragen Fr. 4‘060.-- (act. II 50). Der Streit- wert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) be- steht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 4 nenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Aus- bildungszulage. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ge- tan hat. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat- liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Im Jahr 2018 betrug die maxi- male Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2'350.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem
1. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erziel- ten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festge- setzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Kindes mass- gebend; es bleibt kein Raum ein hypothetisches Einkommen zu berück- sichtigen (BGE 142 V 442 S. 447 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84; Entscheid des BGer vom 17. April 2018, 8C_866/2017, E. 5.2.3). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 226 die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 5 gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Partei- en unbestritten, dass die am … geborene Tochter des Beschwerdeführers seit September … den vierjährigen Teilzeitstudiengang in Angewandter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 6 Psychologie an der … absolviert (act. II 1, 3, 6, 11) sowie (seit September
2014) bei der … erwerbstätig ist (act. II 28) und dabei im Jahr 2018 einen Bruttolohn von Fr. 29‘537.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 27‘690.--erzielt hat (act. II 13). Ebenso unbestritten ist, dass in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 dem Beschwerdeführer Zulagenleistungen von mo- natlich Fr. 290.-- bzw. von insgesamt Fr. 4‘060.-- (Fr. 290.-- x 14 Mt.) aus- bezahlt worden sind (act. II 4, 9, 22). Vorliegend ist zwischen den Parteien einzig umstritten, wie das durch- schnittliche monatliche Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 49bis Abs. 3 AHVV zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, es sei der massge- bende Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend, wogegen die Be- schwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei auf den Bruttolohn abzu- stellen. 3.2 Der in Art. 49bis Abs. 3 AHVV genannte Begriff des durchschnittlich monatlich erzielten Erwerbseinkommens ist nicht ganz klar. Indessen ver- weist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Rz. 209 seiner Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL; gültig ab 1. Januar 2009) auf die Rz. 3366 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003). Nach Rz. 3366 RWL erhalten Kinder, deren Brut- toerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, keine Waisen- bzw. Kinderrente; dabei werden Ersatzeinkommen wie Taggelder der EO, ALV, IV sowie Kranken- oder Unfalltaggelder gleichge- stellt, hingegen nicht familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten. Sodann wird in Rz. 3366.1 RWL das Bruttoerwerbseinkom- men im Sinne des tatsächlich erzielten Verdienstes für massgebend erklärt (mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_54/2016 [publiziert in BGE 142 V 442]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), dass in den Rz. 3366 bis 3367 der RWL jeweils von Erwerbsein- kommen, Bruttoerwerbseinkommen, Monatseinkommen, Einkommen, Lehrlingslohn, jedoch weder vom durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Art. 29quater AHVG noch vom Einkommen, welches in das individuelle Konto (IK) eingetragen wird (Art. 30ter AHVG), gesprochen wird. Damit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 7 entgegen dem Beschwerdeführer für die Bestimmung der Obergrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht auf den massgebenden Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AHVG abzustellen. Ebenso wenig lässt sich dies mit dem be- schwerdeführerischen Verweis auf Rz. 508 FamZWL und Rz. 2162 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019) begründen. Die Beschwerdegegnerin hält diesbe- züglich zutreffend fest (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wären tatsächlich Rz. 508 FamZWL und Rz. 2162 WML für die Definition des Bruttoerwerbsein- kommens massgebend, würden sich im Abschnitt über den Begriff der Ausbildung der RWL (Rz. 3358 ff.), der die Voraussetzung für eine Leis- tungsausrichtung für ein Kind in Ausbildung erläutert, diesbezügliche Ver- weise finden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass von der RWL, namentlich deren Rz. 3366 f. abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Somit ist für die Be- messung der Obergrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV auf das Bruttoer- werbseinkommen abzustellen, worunter auch der vom Arbeitgeber bezahlte Beitrag an die Krankenkasse fällt. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist deshalb unerheblich, dass Beiträge der Arbeitgeberin an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmenden unter gewis- sen Voraussetzungen nicht zum AHV-pflichtigen Lohn gehören. Dies über- zeugt auch vor dem Hintergrund, wonach ein Anspruch auf Familienzula- gen dann nicht entsteht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann (vgl. Entscheid des BGer vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3), dient doch der von der Arbeitgeberin geleistete Bei- trag an die Krankenkasse (act. II 13 Ziff. 7) zur Finanzierung des Lebens- unterhalts der Tochter. Zudem wäre es, wie die Beschwerdegegnerin rich- tig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), eine Ungleichbehandlung, wenn Kinder in Ausbildung mit gleichem Lohn bzw. gleicher wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit unterschiedlich behandelt würden, weil bei einem Kind ein Lohnbestandteil nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. 3.3 Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Jahr 2018 gemäss Lohnausweis einen Bruttolohn von Fr. 29‘537.-- erzielt (act. II 13). Befindet sich ein Kind wie vorliegend während des ganzen Kalenderjahres in Aus- bildung (act. II 1, 3, 6), wird das ganze Jahreseinkommen im betreffenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 8 Kalenderjahr berücksichtigt und durch 12 geteilt (Rz. 3367 Bst. a RWL). Das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2018 beträgt Fr. 2‘461.40 (Fr. 29‘537.-- / 12) und überschreitet die Grenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (Fr. 2'350.--; vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Familienzulagen für die Tochter für das besagte Jahr abgelehnt hat. 3.4 Die Unrechtmässigkeit der im Jahr 2018 ausgerichteten Familienzu- lagen steht nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.3 hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hatte frühestens mit Eingang des Lohnausweises des Jahres 2018 (act. II 13) im Februar 2019 Kenntnis über die Höhe des er- zielten Erwerbseinkommens der Tochter des Beschwerdeführers. Indem die Verwaltung hiervon erst nachträglich, das heisst nach der erfolgten Ausrichtung der Familienzulagen im 2018, erfuhr, besteht in diesem Um- fang eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 11. Oktober 2004, C 85/04, E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommen (Art. 53 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.4 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin am 18. April 2019 (act. II 33 f.) verfügte, mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) bestätigte Rück- forderungsbetrag von monatlich Fr. 290.-- blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Die Rückforderung der für das Jahr 2018 bereits ausbezahlten Zulagen von Fr. 3‘480.-- (Fr. 290.-- x 12 Mt.) ist zu schützen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Bruttolohn für das Jahr 2018 möglicherweise noch ändern werde (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 12), kann dies im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da einzig die Verhältnisse bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die Beschwerdegegnerin hat sich indessen ausdrück- lich bereit erklärt, den Anspruch auf Familienzulagen bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erneut zu prüfen (act. II 50 Ziff. 5; vgl. Be- schwerdeantwort S. 4), worauf sie zu behaften ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 9 3.5 Anders präsentiert sich die Situation jedoch für das Jahr 2019 bzw. die Monate Januar und Februar 2019. Erstreckt sich eine Ausbildung wie im Falle der Tochter des Beschwerdeführers über mehr als ein Kalender- jahr (act. II 1, 3, 6, 11), so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr ge- trennt betrachtet (Rz. 3367 RWL). Aufgrund der Lohnausweise für die Mo- nate Januar und Februar 2019 liegt der monatliche Bruttolohn bei Fr. 1‘807.-- (act. II 30) und damit – auch unter Berücksichtigung des
13. Monatslohnes – unterhalb der Grenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (Fr. 2‘370.--; vgl. E. 2.2 hiervor). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass im Jahre 2019 Bonuszahlungen, Überzeit und Feriengeld in gleicher Höhe wie 2018 (act. II 13 Ziff. 3) anfallen werden. Damit besteht kein Grund, auf den für die Monate Januar und Februar 2019 bereits anerkannten An- spruch auf Familienzulagen zurückzukommen und die bezogenen Zulagen im Betrag von Fr. 580.-- (Fr. 290.-- x 2 Mt.) zurückzufordern. In diesem Um- fang ist die Beschwerde gutzuheissen. Es steht der Beschwerdegegnerin frei, auf den Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2019 nachträglich zurückzukommen, falls sich erweisen sollte, dass die Tochter des Be- schwerdeführers im Jahr 2019 die massgebende Obergrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV entgegen den heutigen Annahmen überschreiten sollte. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 49 f.) ist dahingehend abzuändern, als die Rückforderung von Familienzulagen für die Monate Januar und Februar 2019 aufzuheben ist und sich der Rückfor- derungsbetrag somit nicht auf Fr. 4‘060.--, sondern auf Fr. 3‘480.-- beläuft. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 10 Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertre- tung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Ausgehend vom teilweisen Obsiegen (Aufhebung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2019) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Eidgenössische Ausgleichskasse EAK vom
27. Juni 2019 dahingehend abgeändert, als die Rückforderung von Fa- milienzulagen für die Monate Januar und Februar 2019 aufgehoben wird. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 3‘480.--. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: -Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, FZ/2019/600, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.