Verfügung vom 8. Februar 2019
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Hinweis auf Rücken-, Bein-, Fuss- und Armschmerzen, Depressionen, eine Schlafstörung, Müdigkeit sowie eine Diskushernie zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung von Unterlagen verfügte die IVB am 27. Juni 2011 mangels eines Gesund- heitsschadens mit invalidisierender Wirkung die Abweisung des Leistungs- begehrens (AB 27). B. Mit Eingabe vom 19. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (AB 28). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein, insbe- sondere veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten bzw. interdisziplinäre Beurteilung vom 7. April 2017; AB 49.1 - 50.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51) verfügte die IVB am 27. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 67). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 68) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV/2018/47) teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 27. November 2017 auf und wies die IVB (unter anderem) an, die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes für die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im März 2017 vertieft abzuklären und danach neu zu verfügen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (AB 76, S. 13 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 92 f.) teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 3 dass zur Klärung der Leistungsansprüche sowie aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ notwendig sei; gleichzeitig gab sie den Fragekatalog bekannt. Ferner gab sie dem Versicherten die Möglichkeit, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person einzureichen (AB 97). Der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, zeigte sich mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit der in Aussicht gestellten Begutachtung nicht einverstanden bzw. machte den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Gutachters gel- tend (AB 101). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 hielt die IVB an dem in Aussicht gestellten Vorgehen wie auch an der Person des Gutachters Dr. med. D.________ fest (AB 103). C. Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 aufzuheben, und es sei anstelle des ernannten Gutachters, Dr. med. D.________, ein Gutachter zu beauftragen, der mit der Angelegenheit noch nicht vorbefasst war; eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen mit der Angelegenheit nicht vorbefassten Gutachter zu beauftragen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, mit Blick auf die Begutachtung im Jahr 2017 bestünden Zweifel an der Un- voreingenommenheit von Dr. med. D.________; dieser erwecke den An- schein der Befangenheit. Weiter wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 4 Mit Verfügung vom 8. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung der IVB vom 8. Februar 2019 (AB 103). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB zu Recht eine psychia- trische Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D.________ angeordnet hat.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, dass die IVB in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 nicht auf die Argumen- te gemäss Schreiben vom 4. Februar 2019 eingegangen sei (Beschwerde, S. 6 Ziff. 5). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 103) erweist sich als hinlänglich begründet. Die IVB legte dar, weshalb sie am Vorgehen bzw. an der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ festhält. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin auf die Vor- bringen im Einwand vom 4. Februar 2019 (AB 101) und dabei insbesonde- re zur geltend gemachten Voreingenommenheit des Gutachters in sachge- rechter Weise Bezug genommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen wäre eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, da der Beschwerdeführer seine Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das Gericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Um den Leistungsanspruch prüfen bzw. den Invaliditätsgrad be- messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 7 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.2.2 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 8 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab- lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 209 E. 3.2). Demnach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständi- ge Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21, 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). 4. 4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass ein psychiatrisches Verlaufsgut- achten erforderlich ist. Ebenfalls unstrittig ist der Fragekatalog. Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. D.________ ab, da dieser nicht unvoreingenommen sei bzw. den Anschein der Befangenheit erwecke. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Umstände anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im März 2017 (Dauer der Begutachtung, angeblich fehlende Kooperations- bereitschaft des Beschwerdeführers, angebliche Zweifel des Gutachters an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 9 Angaben des Beschwerdeführers trotz aktenkundigen Berichten, Einbezug von nicht mehr aktuellen Unterlagen in die Beurteilung) verwiesen. 4.2 Der Umstand, dass Dr. med. D.________ den Beschwerdeführer im März 2017 bereits einmal begutachtet hat, begründet praxisgemäss keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2) und schliesst dessen erneuten Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend der Fall. Im rechtskräftigen Urteil vom 22. Mai 2018 (IV/2018/47) beurteilte das Verwaltungsgericht das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 7. April 2017 als überzeugend und führte aus, dieses würde die be- weisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen. Das Gericht stufte das psychiatrische Gutachten als grundsätzlich voll beweiskräftig ein und stellte in seinem Urteil darauf ab (E. 3.9). Damit verneinte es (implizit) Anhaltspunkte für eine allfällige Voreingenommenheit des Gutachters (welche bereits im damaligen Beschwerdeverfahren gerügt wurde; vgl. AB 68, S. 3 ff.). Kommt hinzu, dass der Gutachter vorliegend nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (vgl. BGer 9C_731/2017, E. 3.1), sondern einzig die Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Zeit nach der Begutachtung am 20. März 2017 darzulegen hat (was in der angefochtenen Verfügung denn auch von der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde [AB 103]), da gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hinweise bestehen, dass sich die gesundheitliche Situation im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. med. D.________ verschlechtert hat und beim Beschwerdeführer eine akute psychiatrische Erkrankung ausgebrochen ist (IV/2018/47, E. 3.10). Somit ist es sachgerecht und kann es den Erkenntniswert erhöhen, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von dem mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachter abgeklärt wird (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2), d.h. es ist sinnvoll, die bereits mit dem Beschwerdeführer befassten Gutachter zur Entwicklung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 10 schwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche den Anschein der Be- fangenheit von Dr. med. D.________ objektiv zu begründen vermöchten. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Fe- bruar 2019 (AB 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013) und das vorliegende Verfahren mithin kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 5.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ festzu- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 11 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. April 2019 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 7.51 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘877.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 43.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 147.90 (7.7% auf Fr. 1‘921.--), somit total Fr. 2‘068.90, geltend. Dies ist nicht zu beanstan- den. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘068.90 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'502.-- (7.51 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 119.-- (7.7% auf Fr. 1‘545.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘664.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 12 – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘068.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘664.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 226 IV KOJ/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Hinweis auf Rücken-, Bein-, Fuss- und Armschmerzen, Depressionen, eine Schlafstörung, Müdigkeit sowie eine Diskushernie zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung von Unterlagen verfügte die IVB am 27. Juni 2011 mangels eines Gesund- heitsschadens mit invalidisierender Wirkung die Abweisung des Leistungs- begehrens (AB 27). B. Mit Eingabe vom 19. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (AB 28). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein, insbe- sondere veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten bzw. interdisziplinäre Beurteilung vom 7. April 2017; AB 49.1 - 50.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51) verfügte die IVB am 27. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 67). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 68) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV/2018/47) teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 27. November 2017 auf und wies die IVB (unter anderem) an, die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes für die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im März 2017 vertieft abzuklären und danach neu zu verfügen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (AB 76, S. 13 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 92 f.) teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 3 dass zur Klärung der Leistungsansprüche sowie aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ notwendig sei; gleichzeitig gab sie den Fragekatalog bekannt. Ferner gab sie dem Versicherten die Möglichkeit, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person einzureichen (AB 97). Der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, zeigte sich mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit der in Aussicht gestellten Begutachtung nicht einverstanden bzw. machte den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Gutachters gel- tend (AB 101). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 hielt die IVB an dem in Aussicht gestellten Vorgehen wie auch an der Person des Gutachters Dr. med. D.________ fest (AB 103). C. Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 aufzuheben, und es sei anstelle des ernannten Gutachters, Dr. med. D.________, ein Gutachter zu beauftragen, der mit der Angelegenheit noch nicht vorbefasst war; eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen mit der Angelegenheit nicht vorbefassten Gutachter zu beauftragen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, mit Blick auf die Begutachtung im Jahr 2017 bestünden Zweifel an der Un- voreingenommenheit von Dr. med. D.________; dieser erwecke den An- schein der Befangenheit. Weiter wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 4 Mit Verfügung vom 8. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung der IVB vom 8. Februar 2019 (AB 103). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB zu Recht eine psychia- trische Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D.________ angeordnet hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, dass die IVB in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 nicht auf die Argumen- te gemäss Schreiben vom 4. Februar 2019 eingegangen sei (Beschwerde, S. 6 Ziff. 5). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 103) erweist sich als hinlänglich begründet. Die IVB legte dar, weshalb sie am Vorgehen bzw. an der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ festhält. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin auf die Vor- bringen im Einwand vom 4. Februar 2019 (AB 101) und dabei insbesonde- re zur geltend gemachten Voreingenommenheit des Gutachters in sachge- rechter Weise Bezug genommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen wäre eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, da der Beschwerdeführer seine Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das Gericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Um den Leistungsanspruch prüfen bzw. den Invaliditätsgrad be- messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 7 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.2.2 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 8 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab- lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 209 E. 3.2). Demnach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständi- ge Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21, 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). 4. 4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass ein psychiatrisches Verlaufsgut- achten erforderlich ist. Ebenfalls unstrittig ist der Fragekatalog. Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. D.________ ab, da dieser nicht unvoreingenommen sei bzw. den Anschein der Befangenheit erwecke. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Umstände anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im März 2017 (Dauer der Begutachtung, angeblich fehlende Kooperations- bereitschaft des Beschwerdeführers, angebliche Zweifel des Gutachters an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 9 Angaben des Beschwerdeführers trotz aktenkundigen Berichten, Einbezug von nicht mehr aktuellen Unterlagen in die Beurteilung) verwiesen. 4.2 Der Umstand, dass Dr. med. D.________ den Beschwerdeführer im März 2017 bereits einmal begutachtet hat, begründet praxisgemäss keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2) und schliesst dessen erneuten Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend der Fall. Im rechtskräftigen Urteil vom 22. Mai 2018 (IV/2018/47) beurteilte das Verwaltungsgericht das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 7. April 2017 als überzeugend und führte aus, dieses würde die be- weisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen. Das Gericht stufte das psychiatrische Gutachten als grundsätzlich voll beweiskräftig ein und stellte in seinem Urteil darauf ab (E. 3.9). Damit verneinte es (implizit) Anhaltspunkte für eine allfällige Voreingenommenheit des Gutachters (welche bereits im damaligen Beschwerdeverfahren gerügt wurde; vgl. AB 68, S. 3 ff.). Kommt hinzu, dass der Gutachter vorliegend nicht die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (vgl. BGer 9C_731/2017, E. 3.1), sondern einzig die Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Zeit nach der Begutachtung am 20. März 2017 darzulegen hat (was in der angefochtenen Verfügung denn auch von der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde [AB 103]), da gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hinweise bestehen, dass sich die gesundheitliche Situation im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. med. D.________ verschlechtert hat und beim Beschwerdeführer eine akute psychiatrische Erkrankung ausgebrochen ist (IV/2018/47, E. 3.10). Somit ist es sachgerecht und kann es den Erkenntniswert erhöhen, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von dem mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachter abgeklärt wird (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2), d.h. es ist sinnvoll, die bereits mit dem Beschwerdeführer befassten Gutachter zur Entwicklung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 10 schwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche den Anschein der Be- fangenheit von Dr. med. D.________ objektiv zu begründen vermöchten. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Fe- bruar 2019 (AB 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013) und das vorliegende Verfahren mithin kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 5.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ festzu- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2019, IV/19/226, Seite 11 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. April 2019 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 7.51 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘877.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 43.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 147.90 (7.7% auf Fr. 1‘921.--), somit total Fr. 2‘068.90, geltend. Dies ist nicht zu beanstan- den. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘068.90 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'502.-- (7.51 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 119.-- (7.7% auf Fr. 1‘545.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘664.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er
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– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – je- doch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘068.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘664.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.