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IV-2018/47

St. Gallen · 2019-09-26 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit dem Motorrad um 35 km/h. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung. Die zahlreichen Einwände des Rekurrenten (u.a. unzulässiges Abstellen auf den Strafbefehl und den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, fehlende Korrektheit einer früheren Führerausweisentzugsverfügung, zu hinterfragende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Führerausweisentzüge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie des Zeitpunkts des Beginns der Rückfallfrist) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2018/47).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2018/47 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2018/47 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2018/47

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit dem Motorrad um 35 km/h. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung. Die zahlreichen Einwände des Rekurrenten (u.a. unzulässiges Abstellen auf den Strafbefehl und den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, fehlende Korrektheit einer früheren Führerausweisentzugsverfügung, zu hinterfragende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Führerausweisentzüge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie des Zeitpunkts des Beginns der Rückfallfrist) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2018/47).

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