opencaselaw.ch

200 2018 98

Bern VerwG · 2018-11-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2014 unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerz- störung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen erwerb- licher und medizinischer Abklärungen (AB 5, 7, 9, 11, 22, 26, 32, 38) wurde die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 40) polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 29. September 2017; AB 581). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2017 stellte die IVB die Abwei- sung des Leistungsbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades in Aussicht (AB 59). Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Hausarzt Einwände vorbringen (AB 63, 65); eine ihr gewährte Gele- genheit zur Nachbesserung der Einwände (AB 67) nahm sie nicht wahr, worauf die IVB am 21. Dezember 2017 dem Vorbescheid entsprechend verfügte (AB 68). B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Be- schwerde und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr in Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den psychischen Leiden eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zur Vornah- me weiterer psychiatrischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, gemäss neuer Rechtsprechung müsse im Einzelfall abgeklärt und begründet wer- den, ob mittelgradige depressive Störungen therapeutisch angehbar seien. Gleichzeitig wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 3 Mit Replik vom 18. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein. Mit Duplik vom 13. Juni 2018 nahm die Be- schwerdegegnerin hierzu Stellung. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrenskosten) gut.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Dezember 2017 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sach- verhaltsabklärung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss ambulanten Berichten des Spitals B.________ vom

19. April (AB 26/14 ff.) und 11. Dezember 2013 (AB 26/11 ff.) leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer somatischen Symptomstörung mit konversiver Schmerzauswei- tung, rezidivierenden Kopfschmerzen, rezidivierenden diffusen Abdominal- beschwerden und stark wechselnden panvertebrogenen Schmerzen. Der Leidensdruck sei eindeutig in der Körperlichkeit angesiedelt. Die Stimmung sei äusserst klagsam und die Gedanken inhaltlich auf die körperlichen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 6 schwerden eingeengt. Insgesamt finde sich eine Grundtönung von grosser Ratlosigkeit, Störung der Vitalgefühle und hilfesuchender Klagsamkeit. Es ergebe sich ein klares Bild einer neurotischen Konfliktbewältigung und ei- ner konversiven Persönlichkeitsakzentuierung im Bild eines Identitätskon- fliktes sowie einer Anpassungsstörung mit Migrationshintergrund. Es be- stehe eine erhöhte Grundanspannung und auf der somato-psycho- physiologischen Ebene mit einer diffusen Beunruhigung habe sich seit Jah- ren eine depressive Spirale entwickelt. Dabei würden die allgemeine Kör- perwahrnehmung und die -symptome als belastend und krankhaft interpre- tiert. Charakteristisch seien multiple, wiederholt auftretende, häufig wech- selnde körperliche Schmerzsymptome, die schon über Jahre bestünden. Es bestehe kaum Leidensdruck im psychischen Bereich; hier bestünden auch eine kulturbedingte Abwehrhaltung und kein psychosomatisches Krankheitsverständnis. Zur diagnostischen Klärung wurde eine stationäre Behandlung vorgeschlagen. 3.1.2 Vom 25. Februar bis 22. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im entsprechen- den Austrittsbericht (AB 26/5 ff.) wurde was folgt diagnostiziert:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen a) Rezidivierende diffuse Abdominalbeschwerden seit 1992 b) Rezidivierende Kopfschmerzen c) Stark wechselnde panvertebrogene Schmerzen
  2. Chronischer Schwindel, a.e.i.R. nuchaler Verspannungen
  3. Belastungsinkontinenz Grad II
  4. Rezidivierende Harnwegsinfekte
  5. Hypovitaminose D
  6. Prädiabetische Stoffwechsellage
  7. Hepatomegalie unklarer Ätiologie
  8. Thalassaemia minor
  9. Polyallergie Zum Abschluss der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin eine Bes- serung der Schmerzsymptomatik geschildert, insbesondere im Schulter- Nacken-Bereich. Die zudem immer bestehenden Abdominalbeschwerden seien durch die Therapien kaum zu beeinflussen gewesen. Für den ambu- lanten Sektor (nach dem stationären Aufenthalt) habe ein Platz bei einer …-sprechenden Psychotherapeutin gefunden werden können. Die physio- therapeutische Behandlung werde die Beschwerdeführerin auch ambulant Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 7 wohnortnah fortsetzen. Attestiert wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 25. Februar bis 6. April 2014. Mit Bericht des Spitals B.________ vom 14. August 2014 (AB 26/2 ff.) wur- den die bisherigen Diagnosen übernommen und insgesamt wurde auf ein klares Bild einer somatischen Symptomstörung mit einer neurotischen Kon- fliktbewältigung und einer konversiven Persönlichkeitsakzentuierung im Bild eines Identitätskonfliktes sowie einer Anpassungsstörung mit Migrations- hintergrund hingewiesen. Im Juli 2014 sei in der Schmerzklinik eine trans- cranielle Stromstimulation durchgeführt worden, worauf die Beschwerde- führerin eine Verschlimmerung der gesamten Symptomatik erfahren habe. Weitere Physiotherapie sei dringend erforderlich. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage. 3.1.3 Die behandelnde lic. phil. C.________ diagnostizierte mit Berichten vom 21. August 2014 (AB 22) und 4. Februar 2016 (AB 32) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei seit langem beste- henden mehreren somatischen Erkrankungen (ICD-10 F32.11), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach mehrfachen, teilweise chroni- schen somatischen Erkrankungen (ICD-10 F62.0). Bei der Beschwerdefüh- rerin liege eine depressiv-niedergeschlagene Grundstimmung vor; es zeige sich ein stark ausgeprägter Lebensüberdruss bei andauernden somati- schen Beschwerden (Kopf, Unterbauch, Extremitäten etc.). Sie sei fast nicht mehr leistungsfähig; nach jeder kleinen körperlichen Anstrengung verspüre sie stärkere Schmerzen. Die Prognose sei in Abhängigkeit von aktuellen somatischen Beschwerden/Erkrankungen ungünstig. Eine Weiter- führung der installierten Behandlung erweise sich als notwendig. Die Be- schwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (26. März 2014) bis auf wei- teres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne sich auf Dauer nicht konzentrie- ren, in Abhängigkeit der Intensität der somatischen Beschwerden sei keine adäquate soziale Interaktion möglich und es könne keine zufriedenstellen- de qualitative und quantitative Leistung erreicht werden. Im Verlauf sei der Zustand stationär. Mit Verlaufsbericht vom 9. August 2016 (AB 38) wiederholte lic. phil. C.________ die von ihr gestellten Diagnosen und qualifizierte die Prognose Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 8 als schlecht. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht voll ar- beitsunfähig. Seit 15. Juni 2016 sei die Behandlung pausiert, da kaum Ver- besserungen im Verlauf eingetreten seien; eine Verlaufskontrolle sei im September 2016 geplant. 3.1.4 Der RAD erachtete in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (AB 40/5) Angaben zu gut objektivierbaren Störungen mit allfälligen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als äusserst spärlich. Eine intensive psy- chotherapeutische Begleitung finde offenbar nicht statt und die geltend ge- machte psychische Beeinträchtigung scheine einfach hingenommen zu werden; es würden immer wieder Pausen gemacht. Eine medikamentöse Therapie erfolge durch den Hausarzt; dieser habe aber darauf verzichtet, einen Bericht einzureichen. Ob tatsächlich erhebliche gesundheitliche Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden oder nicht, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, weshalb eine polydiszi- plinäre Begutachtung indiziert sei. 3.1.5 Im interdisziplinären Gutachten des D.________ (MEDAS) vom
  10. September 2017 wurde was folgt diagnostiziert (AB 58.1/34 f. Ziff. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisches panvertebrales Syndrom  cervical und lumbalbetont  mit spondylogener Ausstrahlung in den rechten Arm und in das rechte Bein  mit cephaler Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD- 10 F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Steatohepatopathie (NASH) - Thalassämia minor - Polyallergie - Status nach Cholecystektomie - Rezidivierende Divertikulitis - Verdacht auf Clusterheadache - Restless-legs-Syndrom möglich - Tinnitus beidseits - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits - Nächtliche Muskelkrämpfe Arme und Beine - Reynaud-Syndrom möglich - Sicca-Syndrom oculär und oral anamnestisch - Rezidivierende Harnwegsinfekte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 9 - Urgebetonte gemischte Inkontinenz - Status nach vaginaler Hysterektomie mit Raffung Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen im Bereich einfacher manueller Tätigkeiten. Vor allem aufgrund des psychischen Lei- dens könne sie darüber nur unzureichend verfügen (AB 58.1/37 Ziff. 8.2). Es habe zu keiner Zeit der Eindruck von Ausgestaltungs- oder Dramatisie- rungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation bestanden (AB 58.1/37 f. Ziff. 8.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der … sei der Beschwerdefüh- rerin aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im heutigen Ausmass falle mit dem Verlust dieser Stelle im Frühjahr 2013 zusammen. Bei einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselhaltung sowie ohne grössere Lärmimmissionen (Tinnitus) bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Unter Berücksichti- gung des psychischen Leidens reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Auch hier falle der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Verlust der letz- ten Stelle im Frühjahr 2013 zusammen. Bei dieser Bemessung der Arbeits- fähigkeit seien psychosoziale Komponenten ausdrücklich nicht berücksich- tigt worden (AB 58.1/38 Ziff. 9). Im Rahmen medizinischer Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stehe eine Optimierung der analgeti- schen Medikation im Vordergrund. Vor allem mit einer Optimierung der antidepressiven Medikation und der analgetischen Medikation sei eine Re- duktion der Tagesmüdigkeit und ein Rückgang der depressiven Symptoma- tik zu erwarten. Inwieweit mit den geschilderten Massnahmen eine Zunah- me der psychischen Belastbarkeit erzielt werden könne, werde erst der weitere Verlauf zeigen (AB 58.1/38 f. Ziff. 10). Die Prognose könne als ver- halten positiv bezeichnet werden (AB 58.1/39 Ziff. 12). 3.1.6 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2018 bestätigte lic. phil. C.________ wöchentliche (gelegentlich wegen Überlas- tung der Praxiskapazität zweiwöchentliche) Konsultationen seit März 2014, welche einmalig für drei Monate pausiert worden seien. Das Behandlungs- angebot sei fachkompetent, störungsspezifisch und individuell abgestimmt worden. Dennoch habe bisher eine wesentliche Verbesserung des psychi- schen Zustands nicht erzielt werden können; wesentlichen Zustandsver- schlechterungen mit stationären Behandlungen sei aber entgegengewirkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 10 worden. Es seien alle Behandlungsmöglichkeiten mit Psychopharmaka ausgeschöpft worden, dies mit kaum günstigem Ausgang, weshalb auf eine erneute Umstellung der Psychopharmaka verzichtet werde bzw. die medi- kamentöse Behandlung dem Hausarzt überlassen werde. Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht voll ar- beitsunfähig (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). 3.1.7 Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit, dass er die im Gutachten vorgeschlagenen Anpassungen der analgetischen und psycho- pharmakologischen Therapie (vgl. E. 3.1.5 hiervor) vornehmen werde, wor- auf die Gesamtsituation in Bezug auf Analgesie und Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten nochmals zu evaluieren sei (BB 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 11 bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma- terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 21. Dezem- ber 2017 (AB 68) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 29. September 2017 (AB 58.1; vgl. E. 3.1.5 hiervor) ab. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vorakten, würdigten die ihnen zur Verfügung stehen- den Informationen einlässlich und nahmen auch zu abweichenden Beurtei- lungen eingehend Stellung. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der … aus somatischen Gründen nicht mehr, eine körperlich angepasste (leichte bis mittelschwere) Tätigkeit (in Wech- selhaltung und ohne grössere Lärmimmissionen) hingegen zu 90 % und unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Leidens noch zu 50 % zumutbar (AB 58.1/38 Ziff. 9). Darauf beruft sich denn auch die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde, S. 2 Ziff. V.2. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 12 3.4 Seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit unbestritten ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (AB 68/1). Hingegen ist die Beschwerde- gegnerin der gutachterlich attestierten, aus dem psychischen Leiden abge- leiteten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt (AB 68/1), was beschwerdeweise beanstandet wird (Beschwerde, S. 4 Ziff. V.2). 3.4.1 Was die Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Be- einträchtigung für die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Es ist daher – unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betref- fend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) – zu prüfen, ob anhand der Indikatoren (BGE 141 V 281) der (indirekte) Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erbracht werden kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. März 2018, 8C_563/2017, E. 5.1) und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizi- nischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Ar- beitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtlicher Natur und damit (auch vom Bundesgericht) frei überprüfbar. Darum kann resp. muss aus rechtli- cher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänz- lich einbüsste. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beur- teilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist not- wendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs- rechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Ent- scheid des BGer vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.4.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 13 die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). 3.4.3 Trotz der hier gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. insbes. E. 3.1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung (AB 68) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Lichte der neuen Rechtsprechung beurteilt. Sie hat erst in der Beschwerdeantwort anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Be- weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung abgehandelt und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 14 aufgezeigt, wo die ärztlichen Darlegungen gegebenenfalls nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die vorliegen- den psychiatrischen Akten erlauben denn auch eine solche Beurteilung. Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. September 2017 (AB 58.1) wurde, wenn auch in knapper Form, auf die Indiaktoren gemäss BGE 141 V 281 Bezug genommen, was insofern einleuchtet, als eine Schmerzpro- blematik vorlag (vgl. insbes. E. 3.1.1 f. hiervor). Auch mit Blick auf das Vor- liegen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie BGE 143 V 409 er- lauben die Akten eine abschliessende Beurteilung des Falls im Sinne die- ser Rechtsprechung. Damit erübrigen sich weitere Beweismassnahmen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen. Insbesondere fand der psychiatrische Gutachter keine Hinweise für eine Aggravation oder Simula- tion (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.6). 3.4.5 Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass diese gemäss dem psychiatrischen Gutachter mittelgradig ausgeprägt sind (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.3), was im Lichte der Untersuchungsbefunde (AB 58.1/29 f. Ziff. 4.4.3), des geschilderten Tagesablaufs bzw. der Akti- vitäten (AB 58.1/28 oben) sowie des Umstands, dass Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt sind (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.3), über- zeugt. So steht die Beschwerdeführerin auf Weisung der Psychologin etwa um 06.00 Uhr auf und erledigt etappenweise den Haushalt. Dann "sei sie einfach zu Hause" und fühle sich kraftlos. Um 12.30 Uhr nehme sie das Mittagessen zusammen mit dem Ehemann ein, gefolgt von einer kurzen Siesta. Nachmittags unternehme sie hin und wieder mit dem Ehemann ei- nen kleinen Spaziergang oder besuche die in der Nähe wohnende Tochter. Sie schaue gelegentlich etwas fern. Um ca. 18.30 Uhr nehme sie das Nachtessen zusammen mit dem Ehemann und den zwei Kindern ein. Sie koche zusammen mit dem Ehemann, anschliessend werde die Küche auf- geräumt und sie sitze noch etwas auf dem Balkon. Wiederum auf Weisung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 15 der Psychologin gehe sie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr schlafen, dies nach Einnahme der Medikamente (AB 58.1/10 Ziff. 3.5 und 58.1/28 oben). Dies deutet auf in weiten Teilen erhaltene Alltagsfunktionen hin und zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin an Weisungen ihrer Psychologin halten, sie ihre Tagesstruktur entsprechend selbstständig durchplanen und diese Planung auch einhalten kann. Die geklagte Tagesmüdigkeit ist nach An- sicht der Gutachter auf eine fragwürdige Medikation zurückzuführen (AB 58.1/38 Ziff. 10.1). Auch die vorübergehende Sistierung der psychiatri- schen Behandlung im Juni 2016 (AB 38/2 Ziff. 7; vgl. auch BB 5) sowie die gegenüber dem psychiatrischen Gutachter geäusserte, in der Folge von der behandelnden Psychologin aber (teilweise) relativierte Therapiefre- quenz von bloss monatlichen Konsultationen (AB 58.1/28 Mitte und BB 5) sprechen gegen ein schwerwiegendes Leiden. Mit Blick auf den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) verdeutlicht dies zudem, dass die bislang durchgeführ- ten Therapiemassnahmen nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sind. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter ist vor allem mit einer Optimie- rung der antidepressiven Medikation und der analgetischen Medikation eine Reduktion der Tagesmüdigkeit und ein Rückgang der depressiven Symptomatik zu erwarten (AB 58.1/39 Ziff. 10.3), was denn auch in der Folge vom Hausarzt so umgesetzt worden ist (BB 6; vgl. E. 3.1.7 hiervor). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Die bisherigen Kriterien der "psychiatrischen Komorbidität" und "körperlichen Begleiterkrankung" wurden zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Die somatischen Leiden führen nur zu einer minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Zwar kann dem depressiven Zustandsbild nicht jegliche ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden, doch stellte schon die behandelnde Psychologin die Prognose in Abhängigkeit zum Verlauf der somatischen Beschwerden (AB 22/3 Ziff. 1.4, 32/2 Ziff. 1.4) und wurde auch seitens des B.________ nur auf einen geringen psychischen Lei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 16 densdruck hingewiesen (AB 26/12, 26/15). Zudem liegen psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit, vorüberge- hende Weggabe der Tochter in die …) vor, welche als invaliditätsfremd auszuklammern sind (vgl. dazu etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Dafür, dass der Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen keine Anhaltspunkte. Diagnostiziert wurden vom psychiatrischen Gutachter einzig akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; AB 58.1/30 Ziff. 4.4.4). Zwar war der Gedankengang in formaler Hinsicht leicht verlangsamt, jedoch weder gesperrt noch zerfahren. In inhaltlicher Hinsicht zeigte der Gedankengang zumindest zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Auffälligkeiten; Hinweise für Sinnestäuschungen, Störungen des Ich- Erlebens oder abnorme Triebtendenzen traten nicht zu Tage (AB 58.1/30 Ziff. 4.4.3). Auch der Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Einschränkungen, hält doch das soziale Umfeld mobilisierbare Ressourcen bereit. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Untersuchung bestehen zwischenmenschliche Kontakte innerhalb der Familie (Mittagessen und Zubereitung des Nachtessens mit dem Ehemann, Einnahme des Nachtes- sens zudem mit den zwei Kindern) und zu … sprechenden Freundinnen, zudem erledigt sie die Einkäufe, unternimmt kleinere Spaziergänge (AB 58.1/10 Ziff. 3.4) und versorgt die wenigen Pflanzen (AB 58.1/8 Ziff. 3.1). Folglich kann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens keine Rede sein. Sodann bleiben im Rahmen des Komplexes "So- zialer Kontext" soziale Belastungen, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Wie be- reits erwähnt liegen psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Auch wenn die Gutachter die Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unter Aus- schluss solcher psychosozialer Komponenten vorgenommen haben (AB 58.1/38 Ziff. 9.2), fällt doch auf, dass die depressiven Episoden jeweils durch die bekannten sozialen Faktoren (vorübergehende Weggabe der Tochter in die …, Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit) ausgelöst und aufrechterhalten wurden. Namentlich wird von den Gutachtern selber der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 17 Beginn der vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem Verlust der letzten Anstellung im Frühjahr 2013 gleichgesetzt (AB 58.1/38 Ziff. 9.1 f.). Wie oben bereits erwähnt haben die mit der Arbeitslosigkeit einhergehen- den sozialen Belastungen invalidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. In der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) ist zunächst der Indikator "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) zu prü- fen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Alltags- und Freizeitaktivitäten nicht erheblich eingeschränkt ist (vgl. AB 58.1/10 Ziff. 3.4), auch wenn sie früher noch aktiver gewesen sein mag. Schliesslich spricht die "Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) zwar grundsätzlich für einen gewissen Leidensdruck. Die Beschwerdeführerin schöpft indessen die wissenschaft- lich anerkannten Therapieoptionen (noch) nicht aus. Ein krankheitsbeding- ter grosser Leidensdruck ist damit zu verneinen. 3.4.6 Nach dem Dargelegten kann der rezidivierenden depressiven Störung der Beschwerdeführerin in Würdigung der massgebenden Indika- toren gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Aus rechtlicher Sicht besteht kein invalidisierender psy- chischer Gesundheitsschaden. 3.5 Mangels rechtlicher Relevanz der psychischen Gesundheitsstörung sind allein die somatischen Einschränkungen von 10 % in einer angepass- ten Tätigkeit zu berücksichtigen (AB 58.1/38 Ziff. 9.2). Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberin ausgeübte Pensum (vgl. AB 9/3 Ziff. 2.9) und die von der Arbeitslosenkasse festgelegte Ver- mittlungsfähigkeit von 100 % (vgl. AB 7/2 Ziff. 8 f.) ist nachfolgend der Inva- liditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln, was denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 18
  11. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (bzw. im Revisionszeitpunkt) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abge- stellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 19 gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung im April 2014 (AB 1) und der gutachterlich ab Frühjahr 2013 attestierten Arbeitsunfähig- keit (AB 58.1/38 Ziff. 9.1 f.) ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Ok- tober 2014 festzulegen (Art. 29 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 22 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit aus wirt- schaftlichen (AB 9/2 Ziff. 2.2) und damit aus invaliditätsfremden Gründen aufgeben müssen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Daten abgestellt hat (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Lohnes fest- zulegen. Da vorliegend sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aus- gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 20 genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom
  12. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4.1). Bei einer (somatischen) Einschränkung von 10 % würde selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung eines – hier nicht gerecht- fertigten und auch nicht geltend gemachten – leidensbedingten Maximalab- zugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  13. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfü- gung vom 27. Juni 2018 ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nach- zahlung in der Lage ist – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 98 IV KOJ/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2014 unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerz- störung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen erwerb- licher und medizinischer Abklärungen (AB 5, 7, 9, 11, 22, 26, 32, 38) wurde die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 40) polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 29. September 2017; AB 581). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2017 stellte die IVB die Abwei- sung des Leistungsbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades in Aussicht (AB 59). Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Hausarzt Einwände vorbringen (AB 63, 65); eine ihr gewährte Gele- genheit zur Nachbesserung der Einwände (AB 67) nahm sie nicht wahr, worauf die IVB am 21. Dezember 2017 dem Vorbescheid entsprechend verfügte (AB 68). B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Be- schwerde und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr in Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den psychischen Leiden eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zur Vornah- me weiterer psychiatrischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, gemäss neuer Rechtsprechung müsse im Einzelfall abgeklärt und begründet wer- den, ob mittelgradige depressive Störungen therapeutisch angehbar seien. Gleichzeitig wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 3 Mit Replik vom 18. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein. Mit Duplik vom 13. Juni 2018 nahm die Be- schwerdegegnerin hierzu Stellung. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrenskosten) gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Dezember 2017 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sach- verhaltsabklärung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss ambulanten Berichten des Spitals B.________ vom

19. April (AB 26/14 ff.) und 11. Dezember 2013 (AB 26/11 ff.) leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer somatischen Symptomstörung mit konversiver Schmerzauswei- tung, rezidivierenden Kopfschmerzen, rezidivierenden diffusen Abdominal- beschwerden und stark wechselnden panvertebrogenen Schmerzen. Der Leidensdruck sei eindeutig in der Körperlichkeit angesiedelt. Die Stimmung sei äusserst klagsam und die Gedanken inhaltlich auf die körperlichen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 6 schwerden eingeengt. Insgesamt finde sich eine Grundtönung von grosser Ratlosigkeit, Störung der Vitalgefühle und hilfesuchender Klagsamkeit. Es ergebe sich ein klares Bild einer neurotischen Konfliktbewältigung und ei- ner konversiven Persönlichkeitsakzentuierung im Bild eines Identitätskon- fliktes sowie einer Anpassungsstörung mit Migrationshintergrund. Es be- stehe eine erhöhte Grundanspannung und auf der somato-psycho- physiologischen Ebene mit einer diffusen Beunruhigung habe sich seit Jah- ren eine depressive Spirale entwickelt. Dabei würden die allgemeine Kör- perwahrnehmung und die -symptome als belastend und krankhaft interpre- tiert. Charakteristisch seien multiple, wiederholt auftretende, häufig wech- selnde körperliche Schmerzsymptome, die schon über Jahre bestünden. Es bestehe kaum Leidensdruck im psychischen Bereich; hier bestünden auch eine kulturbedingte Abwehrhaltung und kein psychosomatisches Krankheitsverständnis. Zur diagnostischen Klärung wurde eine stationäre Behandlung vorgeschlagen. 3.1.2 Vom 25. Februar bis 22. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im entsprechen- den Austrittsbericht (AB 26/5 ff.) wurde was folgt diagnostiziert: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen a) Rezidivierende diffuse Abdominalbeschwerden seit 1992 b) Rezidivierende Kopfschmerzen c) Stark wechselnde panvertebrogene Schmerzen 2. Chronischer Schwindel, a.e.i.R. nuchaler Verspannungen 3. Belastungsinkontinenz Grad II 4. Rezidivierende Harnwegsinfekte 5. Hypovitaminose D 6. Prädiabetische Stoffwechsellage 7. Hepatomegalie unklarer Ätiologie 8. Thalassaemia minor 9. Polyallergie Zum Abschluss der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin eine Bes- serung der Schmerzsymptomatik geschildert, insbesondere im Schulter- Nacken-Bereich. Die zudem immer bestehenden Abdominalbeschwerden seien durch die Therapien kaum zu beeinflussen gewesen. Für den ambu- lanten Sektor (nach dem stationären Aufenthalt) habe ein Platz bei einer …-sprechenden Psychotherapeutin gefunden werden können. Die physio- therapeutische Behandlung werde die Beschwerdeführerin auch ambulant

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 7 wohnortnah fortsetzen. Attestiert wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 25. Februar bis 6. April 2014. Mit Bericht des Spitals B.________ vom 14. August 2014 (AB 26/2 ff.) wur- den die bisherigen Diagnosen übernommen und insgesamt wurde auf ein klares Bild einer somatischen Symptomstörung mit einer neurotischen Kon- fliktbewältigung und einer konversiven Persönlichkeitsakzentuierung im Bild eines Identitätskonfliktes sowie einer Anpassungsstörung mit Migrations- hintergrund hingewiesen. Im Juli 2014 sei in der Schmerzklinik eine trans- cranielle Stromstimulation durchgeführt worden, worauf die Beschwerde- führerin eine Verschlimmerung der gesamten Symptomatik erfahren habe. Weitere Physiotherapie sei dringend erforderlich. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage. 3.1.3 Die behandelnde lic. phil. C.________ diagnostizierte mit Berichten vom 21. August 2014 (AB 22) und 4. Februar 2016 (AB 32) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei seit langem beste- henden mehreren somatischen Erkrankungen (ICD-10 F32.11), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach mehrfachen, teilweise chroni- schen somatischen Erkrankungen (ICD-10 F62.0). Bei der Beschwerdefüh- rerin liege eine depressiv-niedergeschlagene Grundstimmung vor; es zeige sich ein stark ausgeprägter Lebensüberdruss bei andauernden somati- schen Beschwerden (Kopf, Unterbauch, Extremitäten etc.). Sie sei fast nicht mehr leistungsfähig; nach jeder kleinen körperlichen Anstrengung verspüre sie stärkere Schmerzen. Die Prognose sei in Abhängigkeit von aktuellen somatischen Beschwerden/Erkrankungen ungünstig. Eine Weiter- führung der installierten Behandlung erweise sich als notwendig. Die Be- schwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (26. März 2014) bis auf wei- teres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne sich auf Dauer nicht konzentrie- ren, in Abhängigkeit der Intensität der somatischen Beschwerden sei keine adäquate soziale Interaktion möglich und es könne keine zufriedenstellen- de qualitative und quantitative Leistung erreicht werden. Im Verlauf sei der Zustand stationär. Mit Verlaufsbericht vom 9. August 2016 (AB 38) wiederholte lic. phil. C.________ die von ihr gestellten Diagnosen und qualifizierte die Prognose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 8 als schlecht. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht voll ar- beitsunfähig. Seit 15. Juni 2016 sei die Behandlung pausiert, da kaum Ver- besserungen im Verlauf eingetreten seien; eine Verlaufskontrolle sei im September 2016 geplant. 3.1.4 Der RAD erachtete in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (AB 40/5) Angaben zu gut objektivierbaren Störungen mit allfälligen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als äusserst spärlich. Eine intensive psy- chotherapeutische Begleitung finde offenbar nicht statt und die geltend ge- machte psychische Beeinträchtigung scheine einfach hingenommen zu werden; es würden immer wieder Pausen gemacht. Eine medikamentöse Therapie erfolge durch den Hausarzt; dieser habe aber darauf verzichtet, einen Bericht einzureichen. Ob tatsächlich erhebliche gesundheitliche Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden oder nicht, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, weshalb eine polydiszi- plinäre Begutachtung indiziert sei. 3.1.5 Im interdisziplinären Gutachten des D.________ (MEDAS) vom

29. September 2017 wurde was folgt diagnostiziert (AB 58.1/34 f. Ziff. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisches panvertebrales Syndrom  cervical und lumbalbetont  mit spondylogener Ausstrahlung in den rechten Arm und in das rechte Bein  mit cephaler Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD- 10 F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Steatohepatopathie (NASH) - Thalassämia minor - Polyallergie - Status nach Cholecystektomie - Rezidivierende Divertikulitis - Verdacht auf Clusterheadache - Restless-legs-Syndrom möglich - Tinnitus beidseits - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits - Nächtliche Muskelkrämpfe Arme und Beine - Reynaud-Syndrom möglich - Sicca-Syndrom oculär und oral anamnestisch - Rezidivierende Harnwegsinfekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 9 - Urgebetonte gemischte Inkontinenz - Status nach vaginaler Hysterektomie mit Raffung Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen im Bereich einfacher manueller Tätigkeiten. Vor allem aufgrund des psychischen Lei- dens könne sie darüber nur unzureichend verfügen (AB 58.1/37 Ziff. 8.2). Es habe zu keiner Zeit der Eindruck von Ausgestaltungs- oder Dramatisie- rungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation bestanden (AB 58.1/37 f. Ziff. 8.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der … sei der Beschwerdefüh- rerin aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im heutigen Ausmass falle mit dem Verlust dieser Stelle im Frühjahr 2013 zusammen. Bei einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselhaltung sowie ohne grössere Lärmimmissionen (Tinnitus) bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Unter Berücksichti- gung des psychischen Leidens reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Auch hier falle der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Verlust der letz- ten Stelle im Frühjahr 2013 zusammen. Bei dieser Bemessung der Arbeits- fähigkeit seien psychosoziale Komponenten ausdrücklich nicht berücksich- tigt worden (AB 58.1/38 Ziff. 9). Im Rahmen medizinischer Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stehe eine Optimierung der analgeti- schen Medikation im Vordergrund. Vor allem mit einer Optimierung der antidepressiven Medikation und der analgetischen Medikation sei eine Re- duktion der Tagesmüdigkeit und ein Rückgang der depressiven Symptoma- tik zu erwarten. Inwieweit mit den geschilderten Massnahmen eine Zunah- me der psychischen Belastbarkeit erzielt werden könne, werde erst der weitere Verlauf zeigen (AB 58.1/38 f. Ziff. 10). Die Prognose könne als ver- halten positiv bezeichnet werden (AB 58.1/39 Ziff. 12). 3.1.6 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2018 bestätigte lic. phil. C.________ wöchentliche (gelegentlich wegen Überlas- tung der Praxiskapazität zweiwöchentliche) Konsultationen seit März 2014, welche einmalig für drei Monate pausiert worden seien. Das Behandlungs- angebot sei fachkompetent, störungsspezifisch und individuell abgestimmt worden. Dennoch habe bisher eine wesentliche Verbesserung des psychi- schen Zustands nicht erzielt werden können; wesentlichen Zustandsver- schlechterungen mit stationären Behandlungen sei aber entgegengewirkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 10 worden. Es seien alle Behandlungsmöglichkeiten mit Psychopharmaka ausgeschöpft worden, dies mit kaum günstigem Ausgang, weshalb auf eine erneute Umstellung der Psychopharmaka verzichtet werde bzw. die medi- kamentöse Behandlung dem Hausarzt überlassen werde. Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht voll ar- beitsunfähig (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). 3.1.7 Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit, dass er die im Gutachten vorgeschlagenen Anpassungen der analgetischen und psycho- pharmakologischen Therapie (vgl. E. 3.1.5 hiervor) vornehmen werde, wor- auf die Gesamtsituation in Bezug auf Analgesie und Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten nochmals zu evaluieren sei (BB 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 11 bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma- terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 21. Dezem- ber 2017 (AB 68) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 29. September 2017 (AB 58.1; vgl. E. 3.1.5 hiervor) ab. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (E. 3.2 hiervor). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis aller Vorakten, würdigten die ihnen zur Verfügung stehen- den Informationen einlässlich und nahmen auch zu abweichenden Beurtei- lungen eingehend Stellung. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der … aus somatischen Gründen nicht mehr, eine körperlich angepasste (leichte bis mittelschwere) Tätigkeit (in Wech- selhaltung und ohne grössere Lärmimmissionen) hingegen zu 90 % und unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Leidens noch zu 50 % zumutbar (AB 58.1/38 Ziff. 9). Darauf beruft sich denn auch die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde, S. 2 Ziff. V.2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 12 3.4 Seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit unbestritten ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (AB 68/1). Hingegen ist die Beschwerde- gegnerin der gutachterlich attestierten, aus dem psychischen Leiden abge- leiteten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt (AB 68/1), was beschwerdeweise beanstandet wird (Beschwerde, S. 4 Ziff. V.2). 3.4.1 Was die Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Be- einträchtigung für die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Es ist daher – unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung betref- fend die Beurteilung psychischer Störungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) – zu prüfen, ob anhand der Indikatoren (BGE 141 V 281) der (indirekte) Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erbracht werden kann, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. März 2018, 8C_563/2017, E. 5.1) und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizi- nischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Ar- beitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtlicher Natur und damit (auch vom Bundesgericht) frei überprüfbar. Darum kann resp. muss aus rechtli- cher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänz- lich einbüsste. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beur- teilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist not- wendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs- rechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Ent- scheid des BGer vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.4.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 13 die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi- nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). 3.4.3 Trotz der hier gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. insbes. E. 3.1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung (AB 68) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Lichte der neuen Rechtsprechung beurteilt. Sie hat erst in der Beschwerdeantwort anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Be- weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung abgehandelt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 14 aufgezeigt, wo die ärztlichen Darlegungen gegebenenfalls nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die vorliegen- den psychiatrischen Akten erlauben denn auch eine solche Beurteilung. Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. September 2017 (AB 58.1) wurde, wenn auch in knapper Form, auf die Indiaktoren gemäss BGE 141 V 281 Bezug genommen, was insofern einleuchtet, als eine Schmerzpro- blematik vorlag (vgl. insbes. E. 3.1.1 f. hiervor). Auch mit Blick auf das Vor- liegen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie BGE 143 V 409 er- lauben die Akten eine abschliessende Beurteilung des Falls im Sinne die- ser Rechtsprechung. Damit erübrigen sich weitere Beweismassnahmen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen. Insbesondere fand der psychiatrische Gutachter keine Hinweise für eine Aggravation oder Simula- tion (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.6). 3.4.5 Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass diese gemäss dem psychiatrischen Gutachter mittelgradig ausgeprägt sind (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.3), was im Lichte der Untersuchungsbefunde (AB 58.1/29 f. Ziff. 4.4.3), des geschilderten Tagesablaufs bzw. der Akti- vitäten (AB 58.1/28 oben) sowie des Umstands, dass Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt sind (AB 58.1/32 Ziff. 4.4.5.3), über- zeugt. So steht die Beschwerdeführerin auf Weisung der Psychologin etwa um 06.00 Uhr auf und erledigt etappenweise den Haushalt. Dann "sei sie einfach zu Hause" und fühle sich kraftlos. Um 12.30 Uhr nehme sie das Mittagessen zusammen mit dem Ehemann ein, gefolgt von einer kurzen Siesta. Nachmittags unternehme sie hin und wieder mit dem Ehemann ei- nen kleinen Spaziergang oder besuche die in der Nähe wohnende Tochter. Sie schaue gelegentlich etwas fern. Um ca. 18.30 Uhr nehme sie das Nachtessen zusammen mit dem Ehemann und den zwei Kindern ein. Sie koche zusammen mit dem Ehemann, anschliessend werde die Küche auf- geräumt und sie sitze noch etwas auf dem Balkon. Wiederum auf Weisung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 15 der Psychologin gehe sie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr schlafen, dies nach Einnahme der Medikamente (AB 58.1/10 Ziff. 3.5 und 58.1/28 oben). Dies deutet auf in weiten Teilen erhaltene Alltagsfunktionen hin und zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin an Weisungen ihrer Psychologin halten, sie ihre Tagesstruktur entsprechend selbstständig durchplanen und diese Planung auch einhalten kann. Die geklagte Tagesmüdigkeit ist nach An- sicht der Gutachter auf eine fragwürdige Medikation zurückzuführen (AB 58.1/38 Ziff. 10.1). Auch die vorübergehende Sistierung der psychiatri- schen Behandlung im Juni 2016 (AB 38/2 Ziff. 7; vgl. auch BB 5) sowie die gegenüber dem psychiatrischen Gutachter geäusserte, in der Folge von der behandelnden Psychologin aber (teilweise) relativierte Therapiefre- quenz von bloss monatlichen Konsultationen (AB 58.1/28 Mitte und BB 5) sprechen gegen ein schwerwiegendes Leiden. Mit Blick auf den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) verdeutlicht dies zudem, dass die bislang durchgeführ- ten Therapiemassnahmen nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sind. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter ist vor allem mit einer Optimie- rung der antidepressiven Medikation und der analgetischen Medikation eine Reduktion der Tagesmüdigkeit und ein Rückgang der depressiven Symptomatik zu erwarten (AB 58.1/39 Ziff. 10.3), was denn auch in der Folge vom Hausarzt so umgesetzt worden ist (BB 6; vgl. E. 3.1.7 hiervor). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Die bisherigen Kriterien der "psychiatrischen Komorbidität" und "körperlichen Begleiterkrankung" wurden zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Die somatischen Leiden führen nur zu einer minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Zwar kann dem depressiven Zustandsbild nicht jegliche ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden, doch stellte schon die behandelnde Psychologin die Prognose in Abhängigkeit zum Verlauf der somatischen Beschwerden (AB 22/3 Ziff. 1.4, 32/2 Ziff. 1.4) und wurde auch seitens des B.________ nur auf einen geringen psychischen Lei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 16 densdruck hingewiesen (AB 26/12, 26/15). Zudem liegen psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit, vorüberge- hende Weggabe der Tochter in die …) vor, welche als invaliditätsfremd auszuklammern sind (vgl. dazu etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Dafür, dass der Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen keine Anhaltspunkte. Diagnostiziert wurden vom psychiatrischen Gutachter einzig akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; AB 58.1/30 Ziff. 4.4.4). Zwar war der Gedankengang in formaler Hinsicht leicht verlangsamt, jedoch weder gesperrt noch zerfahren. In inhaltlicher Hinsicht zeigte der Gedankengang zumindest zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Auffälligkeiten; Hinweise für Sinnestäuschungen, Störungen des Ich- Erlebens oder abnorme Triebtendenzen traten nicht zu Tage (AB 58.1/30 Ziff. 4.4.3). Auch der Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Einschränkungen, hält doch das soziale Umfeld mobilisierbare Ressourcen bereit. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Untersuchung bestehen zwischenmenschliche Kontakte innerhalb der Familie (Mittagessen und Zubereitung des Nachtessens mit dem Ehemann, Einnahme des Nachtes- sens zudem mit den zwei Kindern) und zu … sprechenden Freundinnen, zudem erledigt sie die Einkäufe, unternimmt kleinere Spaziergänge (AB 58.1/10 Ziff. 3.4) und versorgt die wenigen Pflanzen (AB 58.1/8 Ziff. 3.1). Folglich kann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens keine Rede sein. Sodann bleiben im Rahmen des Komplexes "So- zialer Kontext" soziale Belastungen, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Wie be- reits erwähnt liegen psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Auch wenn die Gutachter die Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unter Aus- schluss solcher psychosozialer Komponenten vorgenommen haben (AB 58.1/38 Ziff. 9.2), fällt doch auf, dass die depressiven Episoden jeweils durch die bekannten sozialen Faktoren (vorübergehende Weggabe der Tochter in die …, Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit) ausgelöst und aufrechterhalten wurden. Namentlich wird von den Gutachtern selber der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 17 Beginn der vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem Verlust der letzten Anstellung im Frühjahr 2013 gleichgesetzt (AB 58.1/38 Ziff. 9.1 f.). Wie oben bereits erwähnt haben die mit der Arbeitslosigkeit einhergehen- den sozialen Belastungen invalidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. In der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) ist zunächst der Indikator "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) zu prü- fen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Alltags- und Freizeitaktivitäten nicht erheblich eingeschränkt ist (vgl. AB 58.1/10 Ziff. 3.4), auch wenn sie früher noch aktiver gewesen sein mag. Schliesslich spricht die "Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) zwar grundsätzlich für einen gewissen Leidensdruck. Die Beschwerdeführerin schöpft indessen die wissenschaft- lich anerkannten Therapieoptionen (noch) nicht aus. Ein krankheitsbeding- ter grosser Leidensdruck ist damit zu verneinen. 3.4.6 Nach dem Dargelegten kann der rezidivierenden depressiven Störung der Beschwerdeführerin in Würdigung der massgebenden Indika- toren gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Aus rechtlicher Sicht besteht kein invalidisierender psy- chischer Gesundheitsschaden. 3.5 Mangels rechtlicher Relevanz der psychischen Gesundheitsstörung sind allein die somatischen Einschränkungen von 10 % in einer angepass- ten Tätigkeit zu berücksichtigen (AB 58.1/38 Ziff. 9.2). Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberin ausgeübte Pensum (vgl. AB 9/3 Ziff. 2.9) und die von der Arbeitslosenkasse festgelegte Ver- mittlungsfähigkeit von 100 % (vgl. AB 7/2 Ziff. 8 f.) ist nachfolgend der Inva- liditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln, was denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 18 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (bzw. im Revisionszeitpunkt) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abge- stellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 19 gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung im April 2014 (AB 1) und der gutachterlich ab Frühjahr 2013 attestierten Arbeitsunfähig- keit (AB 58.1/38 Ziff. 9.1 f.) ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Ok- tober 2014 festzulegen (Art. 29 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 22 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit aus wirt- schaftlichen (AB 9/2 Ziff. 2.2) und damit aus invaliditätsfremden Gründen aufgeben müssen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Daten abgestellt hat (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Lohnes fest- zulegen. Da vorliegend sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aus- gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 20 genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom

27. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4.1). Bei einer (somatischen) Einschränkung von 10 % würde selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung eines – hier nicht gerecht- fertigten und auch nicht geltend gemachten – leidensbedingten Maximalab- zugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfü- gung vom 27. Juni 2018 ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nach- zahlung in der Lage ist – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, IV/18/98, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.