opencaselaw.ch

200 2017 802

Bern VerwG · 2016-07-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016

Sachverhalt

A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Schwei- zer Bürger und arbeitet als … in der Schweizer Vertretung in …. Am 2. Juni 2016 verneinte die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend EAK oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten auf Ausbil- dungszulagen für seinen am XX.XX1996 geborenen Sohn, B.________ (Akten der EAK, Antwortbeilage [AB] 16) ab dem 1. Oktober 2015. Letzte- rer erziele ein jährliches Bruttoerwerbseinkommen, das über der maxima- len vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) liege. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (E-Mail vom 7. Juni 2016 [AB 18]). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 20) verneinte die EAK einen Anspruch des Versicherten auf monatliche Ausbildungszulagen für seinen Sohn ab Oktober 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 26) wies die EAK mit Entscheid vom 15. Juli 2016 (AB 37) ab. B. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegeg- nerin anzuweisen, ihm ab 1. Oktober 2015 die „volle“ Ausbildungszulage auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 3 Mit prozessleitenden Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom

1. bzw. 16. Juni 2017 erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Nach entsprechen- den Stellungnahmen trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom

6. September 2017, C-5203/2016, auf die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 15. Juli 2016 nicht ein und leitete diese zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Nachdem die entsprechenden Akten am 13. September 2017 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eingegangen waren, verfügte der Instruktionsrichter am 14. September 2017, dass – unter Berücksichtigung des vor dem Bundesverwaltungsge- richt geführten Schriftenwechsels – ohne Gegenbericht der Parteien bis zum 5. Oktober 2017 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern kein weiterer Schriftenwechsel mehr durchgeführt werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, eine allfällige Anfechtung des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mitzu- teilen. Die Parteien haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für nicht zuständig erklärt (vgl. C-5203/2016 vom 6. September 2017). Es geht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aus. Dem ist zu folgen: Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Familien- ausgleichskassen zuständig ist derjenige Kanton, dessen Familienzulagen- ordnung zur Anwendung gelangt (Art. 22 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). In jedem Fall kommt zwingend eine der kantonalen Familienzulagenordnungen zur An- wendung. Eine subsidiäre Familienzulagenordnung des Bundes existiert nicht, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von vorn- herein ausscheidet. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer als tätiger … grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben kann. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist die gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz FamZG zur Anwendung kommende Familienzula- genordnung diejenige des Bundessitzes, der in Bern liegt (vgl. Art. 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Zur Anwendung gelangt damit die Familienzulagen- ordnung des Kantons Bern, womit das hiesige Gericht zuständig ist. Weil mögliche weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Fam- ZG) an einen anderen Kanton vorliegend von vornherein nicht zur Diskus- sion stehen können, braucht der Frage, welche Familienzulagenordnung auf Angestellte des Bundes mit Arbeitsort in anderen Kantonen Anwendung findet, hier nicht weiter nachgegangen zu werden.

E. 1.3 Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 5 rers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016 (13 Monate).

E. 1.5 Nach Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (13 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Letztere wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum En- de des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

E. 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die ei- ne Ausbildung im Sinne vom Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu regeln. Dem ist er mit den Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nachgekommen.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie- gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 6 meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

E. 2.2.2 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliche Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als gesetzmässig erklärt (BGE 142 V 226). Sie gilt auch im Recht der Familienzulage (BGE 142 V 442).

E. 3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers war zum fraglichen Zeitpunkt äl- ter als 16 und jünger als 25. Damit fällt er unbestrittenermassen in den An- wendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Oktober 2016 absolvierte er im C.________ ein einjähriges Vor- praktikum für die D.________ in (vgl. Bestätigung vom 8. März 2016 [AB 1]). Der monatlich festgelegte Bruttolohn inkl. dem Anteil des 13. Monats- lohns betrug dabei Fr. 2‘353.-- (Fr. 2‘172.-- x 13 Monate / 12 Monate [AB 15 i.V.m. Art 12 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer …, Stand 1. Ja- nuar 2014 {abrufbar unter: http://www.....ch}]). Die maximale monatliche AHV-Altersrente beträgt seit Januar 2015 Fr. 2‘350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Somit ist das während des Praktikums erzielte monatliche Ein- kommen des Sohnes des Beschwerdeführers um Fr. 3.-- höher als der Be- trag der maximalen vollen Altersrente der AHV. Auch dies ist unbestritten.

E. 3.2 Nach dem klaren Wortlaut der hier massgeblichen gesetzlichen Be- stimmungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Monate November 2015 bis September 2016 zufolge eines den Grenzbetrag nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschreitenden Einkom- mens des Sohnes offensichtlich kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (bezüglich die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 vgl. E. 3.3 nachfol- gend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 7 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen des Sohnes des Be- schwerdeführers aufgrund des im Praktikum erzielten Bruttolohnes be- stimmt hat, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 442). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer des- halb insoweit er allein einen reduzierten Lohn, etwa den Nettolohn, anwen- den will. Nicht entscheidend ist schliesslich auch, dass das erzielte Bruttoerwerbs- einkommen die Schwelle allein in geringem Umfang überschreitet. Grenz- werte haben es in sich, dass einzelne Personen diese unter Umständen auch nur knapp über- oder unterschreiten. Die in Art. 49bis Abs. 3 AHVV definierte Obergrenze, bis zu deren Erreichen ein Bezug von Familienzula- gen möglich ist, dient schliesslich auch nicht der (sozialpolitischen) Festle- gung eines angemessenen Erwerbseinkommens (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). Dass der Praktikumslohn unter dem im Gastgewerbe gültigen Mindestlohn für Angestellte liegt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2-2.4), jedoch dem ebendort geregelten gesamtarbeitsvertraglichen Praktikumslohn ent- spricht, spielt deshalb keine Rolle. Dass der Beschwerdeführer sich als … der Schweiz – anders als sein Sohn

– nicht in der Schweiz aufhält (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1) ändert nichts. So spielen (ausbildungsbedingt) getrennte Wohnorte von Eltern und Kindern und die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten unabhängig von deren Höhe familienzulagenrechtlich auch dort keine Rolle, wo Eltern wie Kinder in der Schweiz wohnen. Der Ausgleich arbeitsortbedingter Inkonvenienzen ist, insbesondere wenn dabei wie bei … der Wohnort nicht frei gewählt werden kann, allemal eine allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. gegebenenfalls zwischen deren Verbänden und Vertretungen) zu regelnde Angelegenheit. Solche Regelungen fallen nicht in den Wirkungs- bereich des FamZG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers solche von seinem Arbeitgeber vorge- sehenen Leistungen (wie Auslandsreisen der Kinder [vgl. Beschwerde Ziff. 3.2]) offenbar an die Berechtigung für Ausbildungszulagen geknüpft wur- den.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 8

E. 3.3 Der Praktikumsvertrag sieht eine Anstellung vom 19. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2016 vor (AB 14). In der Beschwerde wurde auf ein entsprechendes Arbeitsverhältnis vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Okto- ber 2016 hingewiesen (Beschwerde Bst. B Sachverhalt) bzw. von der Ar- beitgeberin des Sohnes bestätigt (AB 1). Lag der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende je innerhalb eines Monats, hatte der Sohn des Beschwerdeführers für die erwähnten beiden Monate gegenüber dem Praktikumsbetrieb Anspruch auf einen Lohn pro rata tem- poris. Das Einkommen in diesen Monaten müsste damit bezogen allein auf das Praktikum unter der hier massgeblichen Schwelle von Art. 49bis Abs. 3 AHVV gelegen haben. Wie es sich damit verhält, kann mangels der ent- sprechenden Lohnabrechnungen in den Akten derzeit nicht beurteilt wer- den. Weil zur Feststellung des massgeblichen monatlichen Einkommens, wie das Bundesgericht in BGE 142 V 442 entschieden hat, auf das tatsäch- lich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abzustellen ist, kann der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 damit derzeit weder bejaht, noch verneint werden. Die Sache ist zu weite- ren Abklärungen diese Monate betreffend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den effektiv erzielten Ver- dienst des Sohnes des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober 2015 und Oktober 2016 im Praktikumsbetrieb wie allenfalls auch bei anderen Arbeitgebern festzustellen haben und, sollte die Einkommensschwelle in diesen Monaten nicht erreicht worden sein, anschliessend die weiteren Voraussetzungen für eine Ausbildungszulage abzuklären haben. Ansch- liessend wird sie über den Anspruch die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend neu zu verfügen haben.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 9 Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 15. Juli 2016 die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend den Anspruch auf Ausbildungszula- gen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. bzw. 16. Juni 2017 erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Nach entsprechen- den Stellungnahmen trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
  2. September 2017, C-5203/2016, auf die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 15. Juli 2016 nicht ein und leitete diese zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Nachdem die entsprechenden Akten am 13. September 2017 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eingegangen waren, verfügte der Instruktionsrichter am 14. September 2017, dass – unter Berücksichtigung des vor dem Bundesverwaltungsge- richt geführten Schriftenwechsels – ohne Gegenbericht der Parteien bis zum 5. Oktober 2017 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern kein weiterer Schriftenwechsel mehr durchgeführt werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, eine allfällige Anfechtung des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mitzu- teilen. Die Parteien haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  4. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für nicht zuständig erklärt (vgl. C-5203/2016 vom 6. September 2017). Es geht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aus. Dem ist zu folgen: Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Familien- ausgleichskassen zuständig ist derjenige Kanton, dessen Familienzulagen- ordnung zur Anwendung gelangt (Art. 22 des Bundesgesetzes vom
  5. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). In jedem Fall kommt zwingend eine der kantonalen Familienzulagenordnungen zur An- wendung. Eine subsidiäre Familienzulagenordnung des Bundes existiert nicht, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von vorn- herein ausscheidet. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer als tätiger … grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben kann. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist die gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz FamZG zur Anwendung kommende Familienzula- genordnung diejenige des Bundessitzes, der in Bern liegt (vgl. Art. 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Zur Anwendung gelangt damit die Familienzulagen- ordnung des Kantons Bern, womit das hiesige Gericht zuständig ist. Weil mögliche weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Fam- ZG) an einen anderen Kanton vorliegend von vornherein nicht zur Diskus- sion stehen können, braucht der Frage, welche Familienzulagenordnung auf Angestellte des Bundes mit Arbeitsort in anderen Kantonen Anwendung findet, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. 1.3 Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 5 rers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016 (13 Monate). 1.5 Nach Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (13 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Letztere wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum En- de des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die ei- ne Ausbildung im Sinne vom Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
  7. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu regeln. Dem ist er mit den Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nachgekommen. 2.2.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie- gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 6 meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.2.2 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliche Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als gesetzmässig erklärt (BGE 142 V 226). Sie gilt auch im Recht der Familienzulage (BGE 142 V 442).
  8. 3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers war zum fraglichen Zeitpunkt äl- ter als 16 und jünger als 25. Damit fällt er unbestrittenermassen in den An- wendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Oktober 2016 absolvierte er im C.________ ein einjähriges Vor- praktikum für die D.________ in (vgl. Bestätigung vom 8. März 2016 [AB 1]). Der monatlich festgelegte Bruttolohn inkl. dem Anteil des 13. Monats- lohns betrug dabei Fr. 2‘353.-- (Fr. 2‘172.-- x 13 Monate / 12 Monate [AB 15 i.V.m. Art 12 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer …, Stand 1. Ja- nuar 2014 {abrufbar unter: http://www.....ch}]). Die maximale monatliche AHV-Altersrente beträgt seit Januar 2015 Fr. 2‘350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Somit ist das während des Praktikums erzielte monatliche Ein- kommen des Sohnes des Beschwerdeführers um Fr. 3.-- höher als der Be- trag der maximalen vollen Altersrente der AHV. Auch dies ist unbestritten. 3.2 Nach dem klaren Wortlaut der hier massgeblichen gesetzlichen Be- stimmungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Monate November 2015 bis September 2016 zufolge eines den Grenzbetrag nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschreitenden Einkom- mens des Sohnes offensichtlich kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (bezüglich die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 vgl. E. 3.3 nachfol- gend). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 7 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen des Sohnes des Be- schwerdeführers aufgrund des im Praktikum erzielten Bruttolohnes be- stimmt hat, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 442). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer des- halb insoweit er allein einen reduzierten Lohn, etwa den Nettolohn, anwen- den will. Nicht entscheidend ist schliesslich auch, dass das erzielte Bruttoerwerbs- einkommen die Schwelle allein in geringem Umfang überschreitet. Grenz- werte haben es in sich, dass einzelne Personen diese unter Umständen auch nur knapp über- oder unterschreiten. Die in Art. 49bis Abs. 3 AHVV definierte Obergrenze, bis zu deren Erreichen ein Bezug von Familienzula- gen möglich ist, dient schliesslich auch nicht der (sozialpolitischen) Festle- gung eines angemessenen Erwerbseinkommens (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). Dass der Praktikumslohn unter dem im Gastgewerbe gültigen Mindestlohn für Angestellte liegt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2-2.4), jedoch dem ebendort geregelten gesamtarbeitsvertraglichen Praktikumslohn ent- spricht, spielt deshalb keine Rolle. Dass der Beschwerdeführer sich als … der Schweiz – anders als sein Sohn – nicht in der Schweiz aufhält (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1) ändert nichts. So spielen (ausbildungsbedingt) getrennte Wohnorte von Eltern und Kindern und die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten unabhängig von deren Höhe familienzulagenrechtlich auch dort keine Rolle, wo Eltern wie Kinder in der Schweiz wohnen. Der Ausgleich arbeitsortbedingter Inkonvenienzen ist, insbesondere wenn dabei wie bei … der Wohnort nicht frei gewählt werden kann, allemal eine allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. gegebenenfalls zwischen deren Verbänden und Vertretungen) zu regelnde Angelegenheit. Solche Regelungen fallen nicht in den Wirkungs- bereich des FamZG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers solche von seinem Arbeitgeber vorge- sehenen Leistungen (wie Auslandsreisen der Kinder [vgl. Beschwerde Ziff. 3.2]) offenbar an die Berechtigung für Ausbildungszulagen geknüpft wur- den. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 8 3.3 Der Praktikumsvertrag sieht eine Anstellung vom 19. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2016 vor (AB 14). In der Beschwerde wurde auf ein entsprechendes Arbeitsverhältnis vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Okto- ber 2016 hingewiesen (Beschwerde Bst. B Sachverhalt) bzw. von der Ar- beitgeberin des Sohnes bestätigt (AB 1). Lag der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende je innerhalb eines Monats, hatte der Sohn des Beschwerdeführers für die erwähnten beiden Monate gegenüber dem Praktikumsbetrieb Anspruch auf einen Lohn pro rata tem- poris. Das Einkommen in diesen Monaten müsste damit bezogen allein auf das Praktikum unter der hier massgeblichen Schwelle von Art. 49bis Abs. 3 AHVV gelegen haben. Wie es sich damit verhält, kann mangels der ent- sprechenden Lohnabrechnungen in den Akten derzeit nicht beurteilt wer- den. Weil zur Feststellung des massgeblichen monatlichen Einkommens, wie das Bundesgericht in BGE 142 V 442 entschieden hat, auf das tatsäch- lich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abzustellen ist, kann der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 damit derzeit weder bejaht, noch verneint werden. Die Sache ist zu weite- ren Abklärungen diese Monate betreffend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den effektiv erzielten Ver- dienst des Sohnes des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober 2015 und Oktober 2016 im Praktikumsbetrieb wie allenfalls auch bei anderen Arbeitgebern festzustellen haben und, sollte die Einkommensschwelle in diesen Monaten nicht erreicht worden sein, anschliessend die weiteren Voraussetzungen für eine Ausbildungszulage abzuklären haben. Ansch- liessend wird sie über den Anspruch die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend neu zu verfügen haben.
  9. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 9 Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 15. Juli 2016 die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend den Anspruch auf Ausbildungszula- gen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 802 FZ SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Schwei- zer Bürger und arbeitet als … in der Schweizer Vertretung in …. Am 2. Juni 2016 verneinte die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend EAK oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten auf Ausbil- dungszulagen für seinen am XX.XX1996 geborenen Sohn, B.________ (Akten der EAK, Antwortbeilage [AB] 16) ab dem 1. Oktober 2015. Letzte- rer erziele ein jährliches Bruttoerwerbseinkommen, das über der maxima- len vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) liege. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (E-Mail vom 7. Juni 2016 [AB 18]). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 20) verneinte die EAK einen Anspruch des Versicherten auf monatliche Ausbildungszulagen für seinen Sohn ab Oktober 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 26) wies die EAK mit Entscheid vom 15. Juli 2016 (AB 37) ab. B. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegeg- nerin anzuweisen, ihm ab 1. Oktober 2015 die „volle“ Ausbildungszulage auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 3 Mit prozessleitenden Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom

1. bzw. 16. Juni 2017 erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Nach entsprechen- den Stellungnahmen trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom

6. September 2017, C-5203/2016, auf die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 15. Juli 2016 nicht ein und leitete diese zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Nachdem die entsprechenden Akten am 13. September 2017 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eingegangen waren, verfügte der Instruktionsrichter am 14. September 2017, dass – unter Berücksichtigung des vor dem Bundesverwaltungsge- richt geführten Schriftenwechsels – ohne Gegenbericht der Parteien bis zum 5. Oktober 2017 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern kein weiterer Schriftenwechsel mehr durchgeführt werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, eine allfällige Anfechtung des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mitzu- teilen. Die Parteien haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für nicht zuständig erklärt (vgl. C-5203/2016 vom 6. September 2017). Es geht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aus. Dem ist zu folgen: Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Familien- ausgleichskassen zuständig ist derjenige Kanton, dessen Familienzulagen- ordnung zur Anwendung gelangt (Art. 22 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). In jedem Fall kommt zwingend eine der kantonalen Familienzulagenordnungen zur An- wendung. Eine subsidiäre Familienzulagenordnung des Bundes existiert nicht, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von vorn- herein ausscheidet. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer als tätiger … grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben kann. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist die gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz FamZG zur Anwendung kommende Familienzula- genordnung diejenige des Bundessitzes, der in Bern liegt (vgl. Art. 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Zur Anwendung gelangt damit die Familienzulagen- ordnung des Kantons Bern, womit das hiesige Gericht zuständig ist. Weil mögliche weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Fam- ZG) an einen anderen Kanton vorliegend von vornherein nicht zur Diskus- sion stehen können, braucht der Frage, welche Familienzulagenordnung auf Angestellte des Bundes mit Arbeitsort in anderen Kantonen Anwendung findet, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. 1.3 Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 5 rers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016 (13 Monate). 1.5 Nach Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (13 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Letztere wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum En- de des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die ei- ne Ausbildung im Sinne vom Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu regeln. Dem ist er mit den Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) nachgekommen. 2.2.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie- gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 6 meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.2.2 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliche Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als gesetzmässig erklärt (BGE 142 V 226). Sie gilt auch im Recht der Familienzulage (BGE 142 V 442). 3. 3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers war zum fraglichen Zeitpunkt äl- ter als 16 und jünger als 25. Damit fällt er unbestrittenermassen in den An- wendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Oktober 2016 absolvierte er im C.________ ein einjähriges Vor- praktikum für die D.________ in (vgl. Bestätigung vom 8. März 2016 [AB 1]). Der monatlich festgelegte Bruttolohn inkl. dem Anteil des 13. Monats- lohns betrug dabei Fr. 2‘353.-- (Fr. 2‘172.-- x 13 Monate / 12 Monate [AB 15 i.V.m. Art 12 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer …, Stand 1. Ja- nuar 2014 {abrufbar unter: http://www.....ch}]). Die maximale monatliche AHV-Altersrente beträgt seit Januar 2015 Fr. 2‘350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Somit ist das während des Praktikums erzielte monatliche Ein- kommen des Sohnes des Beschwerdeführers um Fr. 3.-- höher als der Be- trag der maximalen vollen Altersrente der AHV. Auch dies ist unbestritten. 3.2 Nach dem klaren Wortlaut der hier massgeblichen gesetzlichen Be- stimmungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Monate November 2015 bis September 2016 zufolge eines den Grenzbetrag nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschreitenden Einkom- mens des Sohnes offensichtlich kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (bezüglich die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 vgl. E. 3.3 nachfol- gend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 7 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen des Sohnes des Be- schwerdeführers aufgrund des im Praktikum erzielten Bruttolohnes be- stimmt hat, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 442). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer des- halb insoweit er allein einen reduzierten Lohn, etwa den Nettolohn, anwen- den will. Nicht entscheidend ist schliesslich auch, dass das erzielte Bruttoerwerbs- einkommen die Schwelle allein in geringem Umfang überschreitet. Grenz- werte haben es in sich, dass einzelne Personen diese unter Umständen auch nur knapp über- oder unterschreiten. Die in Art. 49bis Abs. 3 AHVV definierte Obergrenze, bis zu deren Erreichen ein Bezug von Familienzula- gen möglich ist, dient schliesslich auch nicht der (sozialpolitischen) Festle- gung eines angemessenen Erwerbseinkommens (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). Dass der Praktikumslohn unter dem im Gastgewerbe gültigen Mindestlohn für Angestellte liegt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2-2.4), jedoch dem ebendort geregelten gesamtarbeitsvertraglichen Praktikumslohn ent- spricht, spielt deshalb keine Rolle. Dass der Beschwerdeführer sich als … der Schweiz – anders als sein Sohn

– nicht in der Schweiz aufhält (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1) ändert nichts. So spielen (ausbildungsbedingt) getrennte Wohnorte von Eltern und Kindern und die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten unabhängig von deren Höhe familienzulagenrechtlich auch dort keine Rolle, wo Eltern wie Kinder in der Schweiz wohnen. Der Ausgleich arbeitsortbedingter Inkonvenienzen ist, insbesondere wenn dabei wie bei … der Wohnort nicht frei gewählt werden kann, allemal eine allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. gegebenenfalls zwischen deren Verbänden und Vertretungen) zu regelnde Angelegenheit. Solche Regelungen fallen nicht in den Wirkungs- bereich des FamZG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers solche von seinem Arbeitgeber vorge- sehenen Leistungen (wie Auslandsreisen der Kinder [vgl. Beschwerde Ziff. 3.2]) offenbar an die Berechtigung für Ausbildungszulagen geknüpft wur- den.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 8 3.3 Der Praktikumsvertrag sieht eine Anstellung vom 19. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2016 vor (AB 14). In der Beschwerde wurde auf ein entsprechendes Arbeitsverhältnis vom 20. Oktober 2015 bis zum 20. Okto- ber 2016 hingewiesen (Beschwerde Bst. B Sachverhalt) bzw. von der Ar- beitgeberin des Sohnes bestätigt (AB 1). Lag der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende je innerhalb eines Monats, hatte der Sohn des Beschwerdeführers für die erwähnten beiden Monate gegenüber dem Praktikumsbetrieb Anspruch auf einen Lohn pro rata tem- poris. Das Einkommen in diesen Monaten müsste damit bezogen allein auf das Praktikum unter der hier massgeblichen Schwelle von Art. 49bis Abs. 3 AHVV gelegen haben. Wie es sich damit verhält, kann mangels der ent- sprechenden Lohnabrechnungen in den Akten derzeit nicht beurteilt wer- den. Weil zur Feststellung des massgeblichen monatlichen Einkommens, wie das Bundesgericht in BGE 142 V 442 entschieden hat, auf das tatsäch- lich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abzustellen ist, kann der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 damit derzeit weder bejaht, noch verneint werden. Die Sache ist zu weite- ren Abklärungen diese Monate betreffend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den effektiv erzielten Ver- dienst des Sohnes des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober 2015 und Oktober 2016 im Praktikumsbetrieb wie allenfalls auch bei anderen Arbeitgebern festzustellen haben und, sollte die Einkommensschwelle in diesen Monaten nicht erreicht worden sein, anschliessend die weiteren Voraussetzungen für eine Ausbildungszulage abzuklären haben. Ansch- liessend wird sie über den Anspruch die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend neu zu verfügen haben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, FZ/17/802, Seite 9 Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 15. Juli 2016 die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 betreffend aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend den Anspruch auf Ausbildungszula- gen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.