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200 2017 645

Bern VerwG · 2017-06-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Juni 2017

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom sowie eine Colitis ulcerosa bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen (u.a. Gutachten der MEDAS B.________ [MEDAS] AG vom 27. Januar 2016 [AB 72.1 –72.3]) und nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren lehnte die IVB mit Verfügung vom 13. Juni 2016 den An- spruch auf Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen mit Be- zug auf das Hochschulstudium ab (AB 76). Auf Beschwerden der Versi- cherten hin bestätigten dies sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Januar 2017, VGE IV/2016/668 (AB 82), als auch das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 29. Juni 2017, 9C_153/2017 (AB 101). B. In der Zwischenzeit meldete sich die Versicherte im März 2017 zum Bezug von Hilfsmitteln an und beantragte dabei Kostengutsprache für ein Dusch- WC (AB 88). Mit Vorbescheid vom 31. März 2017 verneinte die IVB einen Leistungsanspruch (AB 92), womit sich die Versicherte mit Einwand vom

6. April 2017 nicht einverstanden zeigte (AB 96). Am 12. Juni 2017 (AB 98) verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (AB 98). C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte, die Verfügung vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei Kos- tengutsprache für ein Dusch-WC zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 3 Aufforderungsgemäss belegte die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. August 2017 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf eine hiergegen am 18. Sep- tember 2017 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten trat das BGer mit Entscheid vom 16. Oktober 2017, 9C_668/2017, nicht ein. In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin unauf- gefordert zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2017 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kos- tengutsprache für ein Dusch-WC.

E. 1.3 Die Kosten für den Einbau eines Dusch-WC betragen Fr. 5’050.75 (vgl. Offerte vom 10. März 2017 [AB 90]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 5 Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfa- che und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt. Ziff. 14.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen vor, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 6 Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Rz. 2154 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) kann die Versorgung mit einer kompletten WC-Dusch- und Trockenanlage nur gewährt werden, wenn sie invaliditätsbedingt notwendig ist. Besteht kein Anspruch auf eine komplette WC-Dusch- und Trockenanlage, kann nur ein Beitrag in der Höhe der Kosten eines Zusatzgerätes ausgerichtet werden. Die Abklärun- gen nimmt die MEDAS vor. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2017 die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs damit, dass WC-Dusch- und Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehen- den Sanitäreinrichtungen von der Invalidenversicherung abgegeben wer- den könnten, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege bei der Beschwerdeführerin keine kör- perliche Einschränkung vor, welche die Durchführung der Körperhygiene auf herkömmliche Weise hindere. Eine häufige Stuhlfrequenz alleine ver- möge keinen Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage zu be- gründen (AB 98). 3.2 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 1 f. Ziff. 2) stellt die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung nicht allein auf das KHMI ab, sondern explizit auf den Wort- laut von Ziff. 14.01 HVI-Anhang, wonach WC-Dusch- und WC- Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen ab- gegeben werden, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute BGer) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das EDI zulässig ist. Weiter hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 7 bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht (BGE 124 V 7 E. 5b aa). Die Delegationsnorm von Art. 21 Abs. 2 IVG beschränkt den Leistungsan- spruch auf Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Selbstsorge kost- spieliger Geräte bedürfen. Selbstsorge meint die Autonomie der versicher- ten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen An- gelegenheiten. Die Selbstsorge i.S. des Hilfsmittelrechts geht über die bei der Hilflosenentschädigung anerkannten Lebensverrichtungen hinaus und umfasst die Möglichkeit, das Leben praktisch meistern, beispielsweise sel- ber wohnen zu können (ULRICH MEYER; MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 21-21quater N. 3). In Art. 2 Abs. 1 HVI wird festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang aufge- führten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Selbst- sorge notwendig sind. Aus Ziff. 14.01 HVI-Anhang geht hervor, dass ein Anspruch auf WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu be- stehenden Sanitäreinrichtungen besteht, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Kör- perhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Die beiden Bestimmungen stehen ohne weiteres im Einklang mit dem übergeordneten Gesetzesrecht. Eine wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unzulässige Einschrän- kung des anspruchsberechtigten Personenkreises (vgl. Beschwerde S. 2) liegt nicht vor. Das Abstellen auf Ziff. 14.01 HVI-Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI ist damit nicht zu beanstanden, zumal deren Anwendung nicht willkür- lich erscheint, sondern der Gleichbehandlung der Versicherten dient, indem

– wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – alle von chronisch entzünd- lichen Darmkrankheiten betroffenen grundsätzlich fähig sind, die Körperhy- giene auf herkömmliche Weise durchzuführen und darin nicht einge- schränkt sind. Insofern ist die Notwendigkeit des verlangten Dusch-WC (bei allen solchen Erkrankten) nicht ausgewiesen. 3.3 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ohne eine WC- Dusch-Anlage die Verrichtung der Notdurft bzw. zur Durchführung der be- treffenden Körperhygiene nicht fähig wäre, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. Im gastroenterologischen (Teil-)Gutachten vom 14. Dezember 2015 diagnostizierte PD Dr. med. C.________, Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 8 arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, eine Colitis ulce- rosa. Der Gutachter hielt weder eine Einschränkung des Belastungsprofils noch eine Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Notdurft auf herkömmli- che Weise fest (AB 72.1 S. 42). Des Weiteren stellte er eine gute Prognose (AB 72.1 S. 43). Nichts Gegenteiliges geht aus dem der Leistungsanmel- dung beigelegten Bericht von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 27. Februar 2017 (AB 91) hervor. Dieser betrachtet die Anschaffung eines Dusch-WC auf- grund der mit einer Colitis ulcerosa verbundenen höheren Stuhlfrequenz als empfehlenswert. Eine höhere Stuhlfrequenz alleine belegt nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Anlage nicht zur Durch- führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Sodann betreffen die möglichen allenfalls gehäuft auftretenden Entzündungserscheinungen bei chronisch entzündlichen Darmkrankheiten nicht die Leistungsvorausset- zung der Fähigkeit zur Körperhygiene, sondern sind allenfalls Folge aus der letzteren, welche nicht über die HVI versichert ist. Schliesslich ist dar- auf hinzuweisen, dass der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög- lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2017, 9C_153/2017, E. 3.2.1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Ju- ni 2017 (AB 98) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 9 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom

22. Dezember 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2017 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kos- tengutsprache für ein Dusch-WC. 1.3 Die Kosten für den Einbau eines Dusch-WC betragen Fr. 5’050.75 (vgl. Offerte vom 10. März 2017 [AB 90]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 5 Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfa- che und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt. Ziff. 14.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen vor, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 6 Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Rz. 2154 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) kann die Versorgung mit einer kompletten WC-Dusch- und Trockenanlage nur gewährt werden, wenn sie invaliditätsbedingt notwendig ist. Besteht kein Anspruch auf eine komplette WC-Dusch- und Trockenanlage, kann nur ein Beitrag in der Höhe der Kosten eines Zusatzgerätes ausgerichtet werden. Die Abklärun- gen nimmt die MEDAS vor.
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2017 die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs damit, dass WC-Dusch- und Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehen- den Sanitäreinrichtungen von der Invalidenversicherung abgegeben wer- den könnten, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege bei der Beschwerdeführerin keine kör- perliche Einschränkung vor, welche die Durchführung der Körperhygiene auf herkömmliche Weise hindere. Eine häufige Stuhlfrequenz alleine ver- möge keinen Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage zu be- gründen (AB 98). 3.2 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 1 f. Ziff. 2) stellt die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung nicht allein auf das KHMI ab, sondern explizit auf den Wort- laut von Ziff. 14.01 HVI-Anhang, wonach WC-Dusch- und WC- Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen ab- gegeben werden, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute BGer) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das EDI zulässig ist. Weiter hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 7 bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht (BGE 124 V 7 E. 5b aa). Die Delegationsnorm von Art. 21 Abs. 2 IVG beschränkt den Leistungsan- spruch auf Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Selbstsorge kost- spieliger Geräte bedürfen. Selbstsorge meint die Autonomie der versicher- ten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen An- gelegenheiten. Die Selbstsorge i.S. des Hilfsmittelrechts geht über die bei der Hilflosenentschädigung anerkannten Lebensverrichtungen hinaus und umfasst die Möglichkeit, das Leben praktisch meistern, beispielsweise sel- ber wohnen zu können (ULRICH MEYER; MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 21-21quater N. 3). In Art. 2 Abs. 1 HVI wird festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang aufge- führten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Selbst- sorge notwendig sind. Aus Ziff. 14.01 HVI-Anhang geht hervor, dass ein Anspruch auf WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu be- stehenden Sanitäreinrichtungen besteht, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Kör- perhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Die beiden Bestimmungen stehen ohne weiteres im Einklang mit dem übergeordneten Gesetzesrecht. Eine wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unzulässige Einschrän- kung des anspruchsberechtigten Personenkreises (vgl. Beschwerde S. 2) liegt nicht vor. Das Abstellen auf Ziff. 14.01 HVI-Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI ist damit nicht zu beanstanden, zumal deren Anwendung nicht willkür- lich erscheint, sondern der Gleichbehandlung der Versicherten dient, indem – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – alle von chronisch entzünd- lichen Darmkrankheiten betroffenen grundsätzlich fähig sind, die Körperhy- giene auf herkömmliche Weise durchzuführen und darin nicht einge- schränkt sind. Insofern ist die Notwendigkeit des verlangten Dusch-WC (bei allen solchen Erkrankten) nicht ausgewiesen. 3.3 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ohne eine WC- Dusch-Anlage die Verrichtung der Notdurft bzw. zur Durchführung der be- treffenden Körperhygiene nicht fähig wäre, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. Im gastroenterologischen (Teil-)Gutachten vom 14. Dezember 2015 diagnostizierte PD Dr. med. C.________, Fach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 8 arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, eine Colitis ulce- rosa. Der Gutachter hielt weder eine Einschränkung des Belastungsprofils noch eine Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Notdurft auf herkömmli- che Weise fest (AB 72.1 S. 42). Des Weiteren stellte er eine gute Prognose (AB 72.1 S. 43). Nichts Gegenteiliges geht aus dem der Leistungsanmel- dung beigelegten Bericht von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 27. Februar 2017 (AB 91) hervor. Dieser betrachtet die Anschaffung eines Dusch-WC auf- grund der mit einer Colitis ulcerosa verbundenen höheren Stuhlfrequenz als empfehlenswert. Eine höhere Stuhlfrequenz alleine belegt nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Anlage nicht zur Durch- führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Sodann betreffen die möglichen allenfalls gehäuft auftretenden Entzündungserscheinungen bei chronisch entzündlichen Darmkrankheiten nicht die Leistungsvorausset- zung der Fähigkeit zur Körperhygiene, sondern sind allenfalls Folge aus der letzteren, welche nicht über die HVI versichert ist. Schliesslich ist dar- auf hinzuweisen, dass der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög- lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2017, 9C_153/2017, E. 3.2.1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Ju- ni 2017 (AB 98) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 ist abzuweisen.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 9 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  11. Dezember 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 645 IV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom sowie eine Colitis ulcerosa bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen (u.a. Gutachten der MEDAS B.________ [MEDAS] AG vom 27. Januar 2016 [AB 72.1 –72.3]) und nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren lehnte die IVB mit Verfügung vom 13. Juni 2016 den An- spruch auf Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen mit Be- zug auf das Hochschulstudium ab (AB 76). Auf Beschwerden der Versi- cherten hin bestätigten dies sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Januar 2017, VGE IV/2016/668 (AB 82), als auch das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 29. Juni 2017, 9C_153/2017 (AB 101). B. In der Zwischenzeit meldete sich die Versicherte im März 2017 zum Bezug von Hilfsmitteln an und beantragte dabei Kostengutsprache für ein Dusch- WC (AB 88). Mit Vorbescheid vom 31. März 2017 verneinte die IVB einen Leistungsanspruch (AB 92), womit sich die Versicherte mit Einwand vom

6. April 2017 nicht einverstanden zeigte (AB 96). Am 12. Juni 2017 (AB 98) verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (AB 98). C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte, die Verfügung vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei Kos- tengutsprache für ein Dusch-WC zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 3 Aufforderungsgemäss belegte die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. August 2017 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf eine hiergegen am 18. Sep- tember 2017 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten trat das BGer mit Entscheid vom 16. Oktober 2017, 9C_668/2017, nicht ein. In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin unauf- gefordert zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2017 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kos- tengutsprache für ein Dusch-WC. 1.3 Die Kosten für den Einbau eines Dusch-WC betragen Fr. 5’050.75 (vgl. Offerte vom 10. März 2017 [AB 90]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 5 Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfa- che und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt. Ziff. 14.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen vor, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 6 Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Rz. 2154 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) kann die Versorgung mit einer kompletten WC-Dusch- und Trockenanlage nur gewährt werden, wenn sie invaliditätsbedingt notwendig ist. Besteht kein Anspruch auf eine komplette WC-Dusch- und Trockenanlage, kann nur ein Beitrag in der Höhe der Kosten eines Zusatzgerätes ausgerichtet werden. Die Abklärun- gen nimmt die MEDAS vor. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2017 die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs damit, dass WC-Dusch- und Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehen- den Sanitäreinrichtungen von der Invalidenversicherung abgegeben wer- den könnten, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege bei der Beschwerdeführerin keine kör- perliche Einschränkung vor, welche die Durchführung der Körperhygiene auf herkömmliche Weise hindere. Eine häufige Stuhlfrequenz alleine ver- möge keinen Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage zu be- gründen (AB 98). 3.2 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 1 f. Ziff. 2) stellt die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung nicht allein auf das KHMI ab, sondern explizit auf den Wort- laut von Ziff. 14.01 HVI-Anhang, wonach WC-Dusch- und WC- Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen ab- gegeben werden, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute BGer) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das EDI zulässig ist. Weiter hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 7 bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht (BGE 124 V 7 E. 5b aa). Die Delegationsnorm von Art. 21 Abs. 2 IVG beschränkt den Leistungsan- spruch auf Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Selbstsorge kost- spieliger Geräte bedürfen. Selbstsorge meint die Autonomie der versicher- ten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen An- gelegenheiten. Die Selbstsorge i.S. des Hilfsmittelrechts geht über die bei der Hilflosenentschädigung anerkannten Lebensverrichtungen hinaus und umfasst die Möglichkeit, das Leben praktisch meistern, beispielsweise sel- ber wohnen zu können (ULRICH MEYER; MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 21-21quater N. 3). In Art. 2 Abs. 1 HVI wird festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang aufge- führten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Selbst- sorge notwendig sind. Aus Ziff. 14.01 HVI-Anhang geht hervor, dass ein Anspruch auf WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu be- stehenden Sanitäreinrichtungen besteht, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Kör- perhygiene fähig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Die beiden Bestimmungen stehen ohne weiteres im Einklang mit dem übergeordneten Gesetzesrecht. Eine wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unzulässige Einschrän- kung des anspruchsberechtigten Personenkreises (vgl. Beschwerde S. 2) liegt nicht vor. Das Abstellen auf Ziff. 14.01 HVI-Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI ist damit nicht zu beanstanden, zumal deren Anwendung nicht willkür- lich erscheint, sondern der Gleichbehandlung der Versicherten dient, indem

– wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – alle von chronisch entzünd- lichen Darmkrankheiten betroffenen grundsätzlich fähig sind, die Körperhy- giene auf herkömmliche Weise durchzuführen und darin nicht einge- schränkt sind. Insofern ist die Notwendigkeit des verlangten Dusch-WC (bei allen solchen Erkrankten) nicht ausgewiesen. 3.3 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ohne eine WC- Dusch-Anlage die Verrichtung der Notdurft bzw. zur Durchführung der be- treffenden Körperhygiene nicht fähig wäre, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. Im gastroenterologischen (Teil-)Gutachten vom 14. Dezember 2015 diagnostizierte PD Dr. med. C.________, Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 8 arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, eine Colitis ulce- rosa. Der Gutachter hielt weder eine Einschränkung des Belastungsprofils noch eine Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Notdurft auf herkömmli- che Weise fest (AB 72.1 S. 42). Des Weiteren stellte er eine gute Prognose (AB 72.1 S. 43). Nichts Gegenteiliges geht aus dem der Leistungsanmel- dung beigelegten Bericht von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 27. Februar 2017 (AB 91) hervor. Dieser betrachtet die Anschaffung eines Dusch-WC auf- grund der mit einer Colitis ulcerosa verbundenen höheren Stuhlfrequenz als empfehlenswert. Eine höhere Stuhlfrequenz alleine belegt nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Anlage nicht zur Durch- führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Sodann betreffen die möglichen allenfalls gehäuft auftretenden Entzündungserscheinungen bei chronisch entzündlichen Darmkrankheiten nicht die Leistungsvorausset- zung der Fähigkeit zur Körperhygiene, sondern sind allenfalls Folge aus der letzteren, welche nicht über die HVI versichert ist. Schliesslich ist dar- auf hinzuweisen, dass der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög- lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2017, 9C_153/2017, E. 3.2.1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Ju- ni 2017 (AB 98) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, IV/17/645, Seite 9 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom

22. Dezember 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.