Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 14. März 2015 beim Ausstei- gen aus … Verletzungen am linken Hüftgelenk zuzog (Akten AXA, Ant- wortbeilage [AB] A1). Am 20. August 2015 wurde sie an der linken Hüfte operiert (AB M4). Die AXA holte die entsprechenden medizinischen Berich- te (AB M1, M3, M4 und M9) ein und legte diese dem Vertrauensarzt zur Stellungnahme (AB M7) vor. Daraufhin teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2015 (AB A11) mit, sie erbringe bis maximal
30. Juni 2015 Leistungen. Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch die C.________, unter Verweis auf eine medizinische Stellungnahme vom 3. Februar 2016 (AB M12) nicht einverstanden (AB A15). Nach Einho- lung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 11. März 2016 (AB M14) verfügte die AXA am 21. März 2016 die Leistungseinstel- lung per 30. Juni 2015 (AB A19). Auf Einsprache hin (AB A20 bzw. A24) holte die AXA weitere medizinische Auskünfte (AB M15 ff.) ein; mit Ent- scheid vom 9. Januar 2017 wies sie die Einsprache ab (AB A28). B. Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ich die gesetzlichen UVG-Leistungen, namentlich die Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
14. März 2015 rückwirkend auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 (AB A28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. März 2015 über den 30. Juni 2015 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 4 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz als ein an Verwaltungsbehörden gerichteter allgemeiner Verfahrensgrundsatz wird ergänzt durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158, 117 V 282 E. 4a S. 283; RKUV 1995 U 209 S. 27 E. 1a). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 5 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör be- steht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begrün- den beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; SVR 2009 AHV Nr. 8 S. 27 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Ent- scheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Werden Akten aus andern Verfahren beigezogen, muss das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt werden. In diesem Rahmen sind auch allfällige unter Verletzung von Mitwirkungsrechten eingeholte Beweismittel aus an- dern Verfahren nicht einfach ohne Beweiswert. Vielmehr sind die Rechte des Betroffenen dahingehend zu wahren, dass vor der nun entscheidenden Behörde umfassend Gelegenheit eingeräumt werden muss, dazu Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungs- adressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Bewei- sergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versi- cherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteilig- ten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 6 welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 88 E. 3.2). 2.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozi- alversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegeh- ren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren diverse Aus- künfte eingeholt, so eine Stellungnahme des Hausarztes vom 1. Dezember 2016 (AB M23) mitsamt diversen weiteren Berichten (vgl. AB M15 ff.), die Akten der Krankenkasse (AB A26) und eine nicht dokumentierte telefoni- sche Auskunft bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Interventionelle Schmerztherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin in der Vergangen- heit in Schmerzbehandlung war. Über diese Auskünfte hat die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig nicht in Kenntnis gesetzt; entsprechend konnte die Beschwerdeführerin dazu nicht Stellung nehmen, obschon im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 dann ausdrücklich Bezug auf die Akten der Krankenkasse und die telefonische Auskunft von Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2017 genommen worden ist (AB A28, E. 2.3.2.1). Dieses Vorgehen stellt grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nur geheilt werden könnte, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In den rechtlichen Überlegungen der Beschwerdeantwort hat sich die Beschwerdegegnerin dann aber nicht (mehr) auf die Akten der Kran- kenkasse bzw. die telefonische Auskunft von Dr. med. D.________ beru- fen, weshalb sich die Frage stellt, ob sich die eingeholte Auskunft über- haupt als entscheidrelevant erweist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigt in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.3, ausdrücklich, im Jahr 2011 fast durchgehend, von 11. März bis
2. Juli 2014 sowie von 8. Januar bis 18. März 2015 bei Dr. med. D.________ in Schmerzbehandlung gewesen zu sein, dies indessen we- gen chronischen Schmerzen aufgrund der diagnostizierten Fibromyal- gie/Panalgie mit panvertebralem lumbosakral betontem Schmerzsyndrom sowie der chronischen Migräne. Dabei wird geltend gemacht, wäre die Auskunft bei Dr. med. D.________ korrekt erhoben worden, wäre festge- stellt worden, dass die Schmerzbehandlungen betreffend die Hüfte erst nach dem Unfallereignis unter der Diagnose Iliosakralgelenk aufgenommen worden seien; dies spreche dafür, dass die nach dem Unfallereignis aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 8 tretenen Schmerzen in der linken Hüfte ausschliesslich unfallbedingt seien, und habe die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge. 3.3 Da die Verwaltung den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und es ihr somit nicht zusteht, nur diejenigen Ab- klärungen zu berücksichtigen, die für ihre Position sprechen, dies umso weniger, als sich nunmehr die Beschwerdeführerin ihrerseits darauf beruft (vgl. E. 3.2 hiervor), kann die (bloss telefonisch) eingeholte Auskunft nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings ist sie verfahrensmässig korrekt (in schriftlicher Form und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) einzuho- len und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Damit erweist sich vorliegend die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und zur anschliessenden Wahrung der Parteirechte als erforderlich. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 (AB A28) ist deshalb aufzu- heben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur formell korrekten Einholung der Auskunft bei Dr. med. D.________ und Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zum anschliessenden neuen Entscheid. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 26. Juni 2017 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'980.-- (7.92 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 52.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 162.60 (8 % von Fr. 2'032.80), total Fr. 2'195.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 9 tschädigung ist demnach auf Fr. 2'195.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) fest- zusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Januar 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'195.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 154 UV MAW/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 14. März 2015 beim Ausstei- gen aus … Verletzungen am linken Hüftgelenk zuzog (Akten AXA, Ant- wortbeilage [AB] A1). Am 20. August 2015 wurde sie an der linken Hüfte operiert (AB M4). Die AXA holte die entsprechenden medizinischen Berich- te (AB M1, M3, M4 und M9) ein und legte diese dem Vertrauensarzt zur Stellungnahme (AB M7) vor. Daraufhin teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2015 (AB A11) mit, sie erbringe bis maximal
30. Juni 2015 Leistungen. Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch die C.________, unter Verweis auf eine medizinische Stellungnahme vom 3. Februar 2016 (AB M12) nicht einverstanden (AB A15). Nach Einho- lung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 11. März 2016 (AB M14) verfügte die AXA am 21. März 2016 die Leistungseinstel- lung per 30. Juni 2015 (AB A19). Auf Einsprache hin (AB A20 bzw. A24) holte die AXA weitere medizinische Auskünfte (AB M15 ff.) ein; mit Ent- scheid vom 9. Januar 2017 wies sie die Einsprache ab (AB A28). B. Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ich die gesetzlichen UVG-Leistungen, namentlich die Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
14. März 2015 rückwirkend auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 (AB A28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. März 2015 über den 30. Juni 2015 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 4 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz als ein an Verwaltungsbehörden gerichteter allgemeiner Verfahrensgrundsatz wird ergänzt durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158, 117 V 282 E. 4a S. 283; RKUV 1995 U 209 S. 27 E. 1a). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 5 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör be- steht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begrün- den beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; SVR 2009 AHV Nr. 8 S. 27 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Ent- scheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Werden Akten aus andern Verfahren beigezogen, muss das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt werden. In diesem Rahmen sind auch allfällige unter Verletzung von Mitwirkungsrechten eingeholte Beweismittel aus an- dern Verfahren nicht einfach ohne Beweiswert. Vielmehr sind die Rechte des Betroffenen dahingehend zu wahren, dass vor der nun entscheidenden Behörde umfassend Gelegenheit eingeräumt werden muss, dazu Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungs- adressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Bewei- sergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versi- cherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteilig- ten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 6 welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 88 E. 3.2). 2.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozi- alversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegeh- ren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren diverse Aus- künfte eingeholt, so eine Stellungnahme des Hausarztes vom 1. Dezember 2016 (AB M23) mitsamt diversen weiteren Berichten (vgl. AB M15 ff.), die Akten der Krankenkasse (AB A26) und eine nicht dokumentierte telefoni- sche Auskunft bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Interventionelle Schmerztherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin in der Vergangen- heit in Schmerzbehandlung war. Über diese Auskünfte hat die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig nicht in Kenntnis gesetzt; entsprechend konnte die Beschwerdeführerin dazu nicht Stellung nehmen, obschon im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 dann ausdrücklich Bezug auf die Akten der Krankenkasse und die telefonische Auskunft von Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2017 genommen worden ist (AB A28, E. 2.3.2.1). Dieses Vorgehen stellt grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nur geheilt werden könnte, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In den rechtlichen Überlegungen der Beschwerdeantwort hat sich die Beschwerdegegnerin dann aber nicht (mehr) auf die Akten der Kran- kenkasse bzw. die telefonische Auskunft von Dr. med. D.________ beru- fen, weshalb sich die Frage stellt, ob sich die eingeholte Auskunft über- haupt als entscheidrelevant erweist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigt in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.3, ausdrücklich, im Jahr 2011 fast durchgehend, von 11. März bis
2. Juli 2014 sowie von 8. Januar bis 18. März 2015 bei Dr. med. D.________ in Schmerzbehandlung gewesen zu sein, dies indessen we- gen chronischen Schmerzen aufgrund der diagnostizierten Fibromyal- gie/Panalgie mit panvertebralem lumbosakral betontem Schmerzsyndrom sowie der chronischen Migräne. Dabei wird geltend gemacht, wäre die Auskunft bei Dr. med. D.________ korrekt erhoben worden, wäre festge- stellt worden, dass die Schmerzbehandlungen betreffend die Hüfte erst nach dem Unfallereignis unter der Diagnose Iliosakralgelenk aufgenommen worden seien; dies spreche dafür, dass die nach dem Unfallereignis aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 8 tretenen Schmerzen in der linken Hüfte ausschliesslich unfallbedingt seien, und habe die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge. 3.3 Da die Verwaltung den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und es ihr somit nicht zusteht, nur diejenigen Ab- klärungen zu berücksichtigen, die für ihre Position sprechen, dies umso weniger, als sich nunmehr die Beschwerdeführerin ihrerseits darauf beruft (vgl. E. 3.2 hiervor), kann die (bloss telefonisch) eingeholte Auskunft nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings ist sie verfahrensmässig korrekt (in schriftlicher Form und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) einzuho- len und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Damit erweist sich vorliegend die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und zur anschliessenden Wahrung der Parteirechte als erforderlich. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 (AB A28) ist deshalb aufzu- heben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur formell korrekten Einholung der Auskunft bei Dr. med. D.________ und Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zum anschliessenden neuen Entscheid. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 26. Juni 2017 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'980.-- (7.92 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 52.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 162.60 (8 % von Fr. 2'032.80), total Fr. 2'195.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2017, UV/17/154, Seite 9 tschädigung ist demnach auf Fr. 2'195.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) fest- zusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Januar 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'195.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.