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200 2016 694

Bern VerwG · 2016-07-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente und meldete sich am

30. September 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1996 verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AB 2), woge- gen der Versicherte Beschwerde erhob (AB 3). Während des Beschwerde- verfahrens zog die AKB die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (vgl. AB 11) und gewährte Ergänzungsleistungen, so dass das Beschwer- deverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1997 (EL/48614/181/16 [AB 13]) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Die Ergänzungsleistungen wurden im Laufe der Zeit mehrfach periodisch oder auf Gesuch hin neu festgesetzt. Am 17. August 2015 leitete die AKB eine weitere periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (AB 104 f.). Im Rahmen der Abklärungen forderte die AKB den Versicherten auf, ergänzende Angaben zu machen und weitere Unterlagen einzureichen (AB 134), welche am 4. Februar 2016 bei der AKB eingingen (AB 136 - 141). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (AB 142) legte die AKB die Ergän- zungsleistungen ab Februar 2016 auf Fr. 7‘884.-- jährlich bzw. Fr. 657.-- monatlich fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seinen Lebensmittel- punkt in ... habe, weshalb eine Gewährung eines Mietzinsanteils bei seinen (in ... [Gemeinde ...] wohnhaften) Eltern als Gewinnungskosten nicht mehr erfolgen könne. Sodann könnten keine weiteren Kosten mehr für den Ar- beitsweg (Generalabonnement und Transportkosten der Eltern) akzeptiert werden. Bei den Verpflegungskosten könnten nur noch Fr. 5.-- pro Tag an berufsbedingten Mehrkosten für das Frühstück, jährlich Fr. 1‘100.-- (Fr. 5.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 3 x 220 Tage), gewährt werden. Weiter werde für Berufskleider ein Betrag von Fr. 1‘023.-- anerkannt, so dass sich die Gewinnungskosten auf total Fr. 2‘123.-- belaufen würden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 144) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seiner Eltern am 2. Au- gust 2016 Beschwerde. Er beantragt, das Generalabonnement für Behin- derte, ein Drittel des Eigenmietwertes der elterlichen Liegenschaft ohne Nebenkosten und die Mehrkosten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost seien als Gewinnungskosten anzuerkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, betreffend Generalabonnement gehe die Beschwer- degegnerin unzutreffenderweise vom Wohnort ... aus. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei .... Es lägen entsprechende Bestätigungen der bei- den Gemeinden vor. Die Verkehrsauslagen seien inklusive Privatauto der Eltern zum Abholen von der Postautostelle ... nach ... 1997 durch das Ver- waltungsgericht bewilligt worden. Betreffend Anrechnung eines Anteils des Eigenmietwertes der Liegenschaft der Eltern sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ... als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Er be- wohne dort eine kleine Zweizimmerwohnung, sein Lebensmittelpunkt sei aber ..., wo er Familienanschluss geniesse. Die kleine Wohnung in ... brau- che er nur, weil er als ... … und … habe. Nach der Arbeit brauche er jeweils eine lange Erholungsphase und Schlaf, bevor er wieder aktiv am Leben teilnehmen könne. Er sei IV-Bezüger mit 56 % Invalidität und brauche ständige Betreuung und Hilfeleistungen seiner Eltern. Betreffend Mehrkos- ten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost könne festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Mittag- und das Abend- essen gestrichen habe, weil der Beschwerdeführer nur nachts arbeite. Der Beschwerdeführer sei Wochenaufenthalter und brauche auch nach getaner Arbeit Mahlzeiten. Zudem sei durch ein Arztzeugnis belegt, dass er Diabe- tiker sei und Diabetiker-Kost benötige. Er sei nicht in der Lage, sich diese selber zuzubereiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2016 machte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstel- lung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch den Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 13. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt sinngemäss an der Beschwerde fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob – und gegebenenfalls wie – bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 5 der Berechnung der Ergänzungsleistungen Gewinnungskosten zu berück- sichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit ein- zubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

E. 1.3 Da vorliegend auch unter Berücksichtigung der hier streitigen Ge- winnungskosten von Fr. 13‘777.-- (AB 137), welche im Umfang von Fr. 2‘123.-- akzeptiert worden sind (AB 142, S. 8), die Ergänzungsleistun- gen nicht um mehr als Fr. 20‘000.-- pro Jahr höher wären und eine Verfü- gung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 6 ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Laut Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden die Gewinnungskosten bis zum Brut- toerwerbseinkommen als Ausgaben anerkannt. Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. April 2004, P 27/03, E. 5.1). Massgebend ist die steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1779 N. 96 Fn. 371). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) sind als Berufskosten (Gewinnungskosten) abzuziehen die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkos- ten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1780 f. N. 97; vgl. auch Rz. 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 7

E. 2.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Be- weise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Unter- suchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das kantonale Ge- richt, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Un- tersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Ver- fahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich- käme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen ge- eignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen; vgl. BGE 137 V 210) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhält- nismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 157 E. 1d S. 163; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4).

E. 3.1 Da die Verfügung über Ergänzungsleistungen zeitlich nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), ist – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 2 – die bisherige Praxis der Ausgleichskasse sowie die Einigung der Parteien vor dem Verwaltungsge- richt im Jahr 1997 (vgl. AB 11) – ein materielles Urteil wurde nicht gefällt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 8 (AB 13) – von vornherein unbeachtlich, dies abgesehen davon, dass sich die Umstände in den vergangenen fast zwanzig Jahren auch geändert ha- ben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016, S. 1 [im Gerichtsdossier]).

E. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Mietkosten für den Wochenaufenthalt am Arbeitsort als Gewinnungskosten zur berück- sichtigen sind oder nicht. Dazu ist zu entscheiden, wo der Beschwerdefüh- rer Wohnsitz hat.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit- zes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauer- hafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mit- telpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a).

E. 3.2.2 Gemäss eigenen Angaben schläft der Beschwerdeführer während fünf Nächten in einer Zweizimmerwohnung an seinem Arbeitsort ... und während zwei Nächten bei seinen Eltern; wegen der … müsse er in ... übernachten (Formular von Januar 2016; AB 141 S. 1). Auf die prozesslei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 9 tende Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. November 2016 hin mach- te der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. November 2016 (im Gerichtsdossier) weitere Angaben zu seinem persönlichen Umfeld, insbe- sondere führte er aus, er beziehe unter der Woche einen Ruhetag sowie einen weiteren am Sonntag (S. 1, lit. a). Er sei „Daheim“ in .... Seine einzi- gen Bezugspersonen seien die Eltern, seine Schwester mit Ehemann und zwei Kindern im oberen Stock des Elternhauses. In ... habe er absolut kei- ne sozialen Beziehungen. Er habe keine Freunde und sei in keinem Verein Mitglied. Seine Arbeitskollegen würden die Freizeit nicht mit ihm verbringen (S. 2, lit. b). Entgegen der in der Beschwerde, S. 1 unten, vertretenen Auffassung ist der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind, nicht allein massgebend, um den Lebensmittelpunkt zu bestimmen, dafür sind vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Auch wenn mittlerweile Angaben des Beschwerdeführers über seine Verhältnisse vorliegen (Ein- gabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]), ist der Sachverhalt weiterhin ungenügend abgeklärt, denn die Angaben des Beschwerdefüh- rers sind nicht vollständig belegt, so dass weitere Nachfragen erforderlich sind, damit über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten befun- den werden kann. Weiter wird auch der Umstand zu würdigen sein, dass der Beschwerdeführer im November 2011 in ... in eine grössere Wohnung gezogen ist (vgl. AB 85, 127), was bei einem Ort, der allein dem Schlafen dient, nicht ohne Weiteres einleuchtet. In der Folge wird die Beschwerde- gegnerin die ihr notwendig erscheinenden weiteren Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis die Miete zu berücksichtigen haben oder nicht. Mit diesem Vorgehen kann einerseits die Verwaltung das ihr zustehende Er- messen ausüben und andererseits bleibt dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzuges gewahrt, indem er den neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin wiederum bei zwei Gerichten (zunächst dem Verwaltungs- und gegebenenfalls später dem Bundesge- richt) wird anfechten können, sofern er mit dem neuen Entscheid der Ver- waltung nicht einverstanden sein sollte.

E. 3.2.3 Der Anteil am Eigenmietwert (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; AB 137) ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 10 seinen Eltern hat; diesfalls aber nicht als Gewinnungs-, sondern als Wohn- kosten.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, als Gewinnungskosten sei- en die Auslagen für ein Generalabonnement anzurechnen (Beschwerde, S. 1 f.; AB 137). Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn über den Wohnsitz entschieden ist. Denn bei Wohnsitz am Arbeitsort wären die Aus- lagen für ein Generalabonnement kaum zu rechtfertigen. Sollte der Wohn- sitz dagegen weiterhin am Wohnort der Eltern liegen und in der Folge Wegekosten berücksichtigt werden, müsste überdies geklärt werden, ob ein Streckenabonnement günstiger wäre, denn es können nur die notwen- digen Auslagen berücksichtigt werden. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers allein (Eingabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]) genügen in dieser Hinsicht nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Steuererklärung 2014 über ein Auto verfügt (AB 129, S. 4) und allenfalls gewisse Wege auf diese Weise zurücklegen könn- te – aber auch insoweit finden sich keine Angaben in den Akten, insbeson- dere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über einen Führerschein verfügt.

E. 3.3 Die schliesslich geltend gemachten Diätkosten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) respektive die Mehrkosten der Verpflegung (AB 137) sind nach dem aktuellen Stand der Akten ungenügend belegt; insbesondere ist mit den Ausführungen in der Eingabe vom 13. November 2016, S. 2 f. lit. d (im Ge- richtsdossier), die Notwendigkeit der entsprechenden Auslagen nicht nach- gewiesen. Denk- und allenfalls zumutbar sind gegebenenfalls auch Alternativen, z.B. Vorkochen und Aufwärmen der entsprechenden Mahlzei- ten.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge; das rechtliche Gehör gemäss BGE 137 V 314 ist gewährt worden (prozessleitende Verfü- gung vom 1. November 2016).

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 11

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Juli 2016 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016 inklusive Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 694 EL ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente und meldete sich am

30. September 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1996 verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AB 2), woge- gen der Versicherte Beschwerde erhob (AB 3). Während des Beschwerde- verfahrens zog die AKB die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (vgl. AB 11) und gewährte Ergänzungsleistungen, so dass das Beschwer- deverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1997 (EL/48614/181/16 [AB 13]) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Die Ergänzungsleistungen wurden im Laufe der Zeit mehrfach periodisch oder auf Gesuch hin neu festgesetzt. Am 17. August 2015 leitete die AKB eine weitere periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (AB 104 f.). Im Rahmen der Abklärungen forderte die AKB den Versicherten auf, ergänzende Angaben zu machen und weitere Unterlagen einzureichen (AB 134), welche am 4. Februar 2016 bei der AKB eingingen (AB 136 - 141). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (AB 142) legte die AKB die Ergän- zungsleistungen ab Februar 2016 auf Fr. 7‘884.-- jährlich bzw. Fr. 657.-- monatlich fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seinen Lebensmittel- punkt in ... habe, weshalb eine Gewährung eines Mietzinsanteils bei seinen (in ... [Gemeinde ...] wohnhaften) Eltern als Gewinnungskosten nicht mehr erfolgen könne. Sodann könnten keine weiteren Kosten mehr für den Ar- beitsweg (Generalabonnement und Transportkosten der Eltern) akzeptiert werden. Bei den Verpflegungskosten könnten nur noch Fr. 5.-- pro Tag an berufsbedingten Mehrkosten für das Frühstück, jährlich Fr. 1‘100.-- (Fr. 5.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 3 x 220 Tage), gewährt werden. Weiter werde für Berufskleider ein Betrag von Fr. 1‘023.-- anerkannt, so dass sich die Gewinnungskosten auf total Fr. 2‘123.-- belaufen würden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 144) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seiner Eltern am 2. Au- gust 2016 Beschwerde. Er beantragt, das Generalabonnement für Behin- derte, ein Drittel des Eigenmietwertes der elterlichen Liegenschaft ohne Nebenkosten und die Mehrkosten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost seien als Gewinnungskosten anzuerkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, betreffend Generalabonnement gehe die Beschwer- degegnerin unzutreffenderweise vom Wohnort ... aus. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei .... Es lägen entsprechende Bestätigungen der bei- den Gemeinden vor. Die Verkehrsauslagen seien inklusive Privatauto der Eltern zum Abholen von der Postautostelle ... nach ... 1997 durch das Ver- waltungsgericht bewilligt worden. Betreffend Anrechnung eines Anteils des Eigenmietwertes der Liegenschaft der Eltern sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ... als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Er be- wohne dort eine kleine Zweizimmerwohnung, sein Lebensmittelpunkt sei aber ..., wo er Familienanschluss geniesse. Die kleine Wohnung in ... brau- che er nur, weil er als ... … und … habe. Nach der Arbeit brauche er jeweils eine lange Erholungsphase und Schlaf, bevor er wieder aktiv am Leben teilnehmen könne. Er sei IV-Bezüger mit 56 % Invalidität und brauche ständige Betreuung und Hilfeleistungen seiner Eltern. Betreffend Mehrkos- ten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost könne festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Mittag- und das Abend- essen gestrichen habe, weil der Beschwerdeführer nur nachts arbeite. Der Beschwerdeführer sei Wochenaufenthalter und brauche auch nach getaner Arbeit Mahlzeiten. Zudem sei durch ein Arztzeugnis belegt, dass er Diabe- tiker sei und Diabetiker-Kost benötige. Er sei nicht in der Lage, sich diese selber zuzubereiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2016 machte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstel- lung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch den Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 13. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt sinngemäss an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob – und gegebenenfalls wie – bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 5 der Berechnung der Ergänzungsleistungen Gewinnungskosten zu berück- sichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit ein- zubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Da vorliegend auch unter Berücksichtigung der hier streitigen Ge- winnungskosten von Fr. 13‘777.-- (AB 137), welche im Umfang von Fr. 2‘123.-- akzeptiert worden sind (AB 142, S. 8), die Ergänzungsleistun- gen nicht um mehr als Fr. 20‘000.-- pro Jahr höher wären und eine Verfü- gung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 6 ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Laut Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden die Gewinnungskosten bis zum Brut- toerwerbseinkommen als Ausgaben anerkannt. Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. April 2004, P 27/03, E. 5.1). Massgebend ist die steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1779 N. 96 Fn. 371). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) sind als Berufskosten (Gewinnungskosten) abzuziehen die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkos- ten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1780 f. N. 97; vgl. auch Rz. 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 7 2.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Be- weise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Unter- suchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das kantonale Ge- richt, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Un- tersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Ver- fahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich- käme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen ge- eignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen; vgl. BGE 137 V 210) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhält- nismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 157 E. 1d S. 163; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). 3. 3.1 Da die Verfügung über Ergänzungsleistungen zeitlich nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), ist – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 2 – die bisherige Praxis der Ausgleichskasse sowie die Einigung der Parteien vor dem Verwaltungsge- richt im Jahr 1997 (vgl. AB 11) – ein materielles Urteil wurde nicht gefällt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 8 (AB 13) – von vornherein unbeachtlich, dies abgesehen davon, dass sich die Umstände in den vergangenen fast zwanzig Jahren auch geändert ha- ben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016, S. 1 [im Gerichtsdossier]). 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Mietkosten für den Wochenaufenthalt am Arbeitsort als Gewinnungskosten zur berück- sichtigen sind oder nicht. Dazu ist zu entscheiden, wo der Beschwerdefüh- rer Wohnsitz hat. 3.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit- zes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauer- hafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mit- telpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 3.2.2 Gemäss eigenen Angaben schläft der Beschwerdeführer während fünf Nächten in einer Zweizimmerwohnung an seinem Arbeitsort ... und während zwei Nächten bei seinen Eltern; wegen der … müsse er in ... übernachten (Formular von Januar 2016; AB 141 S. 1). Auf die prozesslei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 9 tende Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. November 2016 hin mach- te der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. November 2016 (im Gerichtsdossier) weitere Angaben zu seinem persönlichen Umfeld, insbe- sondere führte er aus, er beziehe unter der Woche einen Ruhetag sowie einen weiteren am Sonntag (S. 1, lit. a). Er sei „Daheim“ in .... Seine einzi- gen Bezugspersonen seien die Eltern, seine Schwester mit Ehemann und zwei Kindern im oberen Stock des Elternhauses. In ... habe er absolut kei- ne sozialen Beziehungen. Er habe keine Freunde und sei in keinem Verein Mitglied. Seine Arbeitskollegen würden die Freizeit nicht mit ihm verbringen (S. 2, lit. b). Entgegen der in der Beschwerde, S. 1 unten, vertretenen Auffassung ist der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind, nicht allein massgebend, um den Lebensmittelpunkt zu bestimmen, dafür sind vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Auch wenn mittlerweile Angaben des Beschwerdeführers über seine Verhältnisse vorliegen (Ein- gabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]), ist der Sachverhalt weiterhin ungenügend abgeklärt, denn die Angaben des Beschwerdefüh- rers sind nicht vollständig belegt, so dass weitere Nachfragen erforderlich sind, damit über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten befun- den werden kann. Weiter wird auch der Umstand zu würdigen sein, dass der Beschwerdeführer im November 2011 in ... in eine grössere Wohnung gezogen ist (vgl. AB 85, 127), was bei einem Ort, der allein dem Schlafen dient, nicht ohne Weiteres einleuchtet. In der Folge wird die Beschwerde- gegnerin die ihr notwendig erscheinenden weiteren Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis die Miete zu berücksichtigen haben oder nicht. Mit diesem Vorgehen kann einerseits die Verwaltung das ihr zustehende Er- messen ausüben und andererseits bleibt dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzuges gewahrt, indem er den neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin wiederum bei zwei Gerichten (zunächst dem Verwaltungs- und gegebenenfalls später dem Bundesge- richt) wird anfechten können, sofern er mit dem neuen Entscheid der Ver- waltung nicht einverstanden sein sollte. 3.2.3 Der Anteil am Eigenmietwert (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; AB 137) ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 10 seinen Eltern hat; diesfalls aber nicht als Gewinnungs-, sondern als Wohn- kosten. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, als Gewinnungskosten sei- en die Auslagen für ein Generalabonnement anzurechnen (Beschwerde, S. 1 f.; AB 137). Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn über den Wohnsitz entschieden ist. Denn bei Wohnsitz am Arbeitsort wären die Aus- lagen für ein Generalabonnement kaum zu rechtfertigen. Sollte der Wohn- sitz dagegen weiterhin am Wohnort der Eltern liegen und in der Folge Wegekosten berücksichtigt werden, müsste überdies geklärt werden, ob ein Streckenabonnement günstiger wäre, denn es können nur die notwen- digen Auslagen berücksichtigt werden. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers allein (Eingabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]) genügen in dieser Hinsicht nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Steuererklärung 2014 über ein Auto verfügt (AB 129, S. 4) und allenfalls gewisse Wege auf diese Weise zurücklegen könn- te – aber auch insoweit finden sich keine Angaben in den Akten, insbeson- dere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über einen Führerschein verfügt. 3.3 Die schliesslich geltend gemachten Diätkosten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) respektive die Mehrkosten der Verpflegung (AB 137) sind nach dem aktuellen Stand der Akten ungenügend belegt; insbesondere ist mit den Ausführungen in der Eingabe vom 13. November 2016, S. 2 f. lit. d (im Ge- richtsdossier), die Notwendigkeit der entsprechenden Auslagen nicht nach- gewiesen. Denk- und allenfalls zumutbar sind gegebenenfalls auch Alternativen, z.B. Vorkochen und Aufwärmen der entsprechenden Mahlzei- ten. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge; das rechtliche Gehör gemäss BGE 137 V 314 ist gewährt worden (prozessleitende Verfü- gung vom 1. November 2016). 4. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 11 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Juli 2016 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016 inklusive Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.