Verfügung vom 1. April 2016
Sachverhalt
A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Juni 1992 eine halbe Rente resp. ab Januar 2004 eine Dreivier- telsrente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 12, 9, 22, 34). Am 1. September 2015 machte die Versicherte eine gesundheitliche Ver- schlechterung geltend (AB 35 S. 1 ff.), worauf die IVB erwerbliche und me- dizinische Abklärungen tätigte und mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 (AB 43) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (AB 45, 47, 51) teilte die IVB mit Schreiben vom 8. März 2016 (AB 53) mit, dass eine poly- disziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neu- ropsychologie, Orthopädie) notwendig sei und gab den Aufbau des Gutach- tens sowie die Gutachterfragen bekannt. Mit Verfügung vom 1. April 2016 (AB 58) hielt sie nach Rücksprache mit dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst; AB 57) am geplanten Vorgehen fest und orientierte die Versicherte zudem am 18. April 2016 (AB 65) über die durchführende Gutachterstelle sowie die an den Abklärungen beteiligten Fachärzte. B. Gegen die Verfügung vom 1. April 2016 erhob die Versicherte am 13. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die medizinische Be- gutachtung sei zu verzichten. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 26. April und 7. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Eingaben zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab- gewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Entscheid vom 5. Juli 2016 (8C_436/2016) nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zumutbarkeit einer polydiszi- plinären Begutachtung.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 5 terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Den Akten lässt sich zur Zumutbarkeit der polydisziplinären Begut- achtung aus medizinischer Sicht im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. September 2015 (AB 38) diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen Status nach Tibiakopf-Trümmerfraktur mit sekundärer Arthrose, eine Adi- positas per magna, eine leichte Minderintelligenz/Psychasthenie, einen psychotischen Schub (Oktober 2013) sowie einen Verdacht auf eine leichte bis mässige Depression. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 1; vgl. AB 12 S. 1, 19 S. 1). Aufgrund der mehrschichtigen Einschrän- kungen und in Berücksichtigung seit Jahren fehlender Arbeitspraxis könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 6 nicht mit einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 2). Zudem sei die Be- schwerdeführerin in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt (S. 3). 3.1.2 RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Aktennotiz vom 30. März 2016 (AB 57) fest, die polydisziplinäre Begut- achtung sei von der Zumutbarkeit her wie andere Arzttermine zu beurteilen, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich auch wahrnehmen könne. Es spreche nichts dagegen, dass sie sich von ihrer Schwester begleiten lasse, wie sie dies auch für Arztbesuche beschreibe. Eine dauernde Wegeun- fähigkeit sei aus medizinischen Gründen nicht dokumentiert und begründ- bar. 3.1.3 Mit Schreiben vom 15. April 2016 (AB 69 S. 3) führte Dr. med. B.________ aus, dass die Beschwerdeführerin es als nicht möglich erach- te, eine medizinische Abklärung durchzuführen. Aufgrund ihrer psycholo- gisch-psychiatrischen Situation und traumatisiert durch die schwere Straftat ihres Ehemannes mit daraus folgenden schwierigen Lebensumständen fühle sie sich überfordert. Er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund der in seinen Berichten erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor bzw. AB 12, 19, 38 jeweils S. 1) eingeschränkt belastbar sei. 3.2 Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung (AB 51 S. 3) wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass ihr eine Begutachtung nicht zumutbar sei (vgl. AB 54, 69, Beschwerde). Sie führt dazu aus, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an den medizinischen Ab- klärungen teilzunehmen, insbesondere sei sie nicht reisefähig (vgl. Be- schwerde S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 15. April 2016 kann keine ärztlich attestierte Rei- seunfähigkeit abgeleitet werden, es wird einzig die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte subjektive Auffassung wiedergegeben (AB 69 S. 3). Diese deckt sich zwar mit seiner im Bericht vom 14. September 2015 ver- tretenen Ansicht, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einge- schränkt sei, jedoch verneinte er, dass sie insbesondere für die Fortbewe- gung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (AB 38 S. 3 Ziff. 15.3, S. 5 Ziff. 6). Es fällt denn auch auf, dass die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 7 schwerdeführerin ihre sonstigen Termine wenn auch erschwert wahr- nehmen kann (AB 35 S. 1 f., 54 S. 1), wie dies auch der RAD-Arzt festhielt (AB 57). Inwiefern schliesslich die weiter erwähnten schwierigen Lebens- umstände einer Begutachtung im Wege stehen sollten, ist nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend bestehen nach der Aktenlage keine hinreichen- den Anhaltspunkte für eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit, viel- mehr ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die An- reise zur MEDAS-Begutachtung wie auch die Begutachtung als solche zu- mutbar ist. Somit besteht für die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhe- bung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gut- zumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfü- gung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Be- stimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). In der ange- fochtenen Verfügung (AB 58) wurde die Gutachterstelle noch nicht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 4 nannt, weshalb das Gericht auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfte. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese wie nachfolgend dargelegt wird abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 368 IV ACT/SCM/JOK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Juni 1992 eine halbe Rente resp. ab Januar 2004 eine Dreivier- telsrente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 12, 9, 22, 34). Am 1. September 2015 machte die Versicherte eine gesundheitliche Ver- schlechterung geltend (AB 35 S. 1 ff.), worauf die IVB erwerbliche und me- dizinische Abklärungen tätigte und mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 (AB 43) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (AB 45, 47, 51) teilte die IVB mit Schreiben vom 8. März 2016 (AB 53) mit, dass eine poly- disziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neu- ropsychologie, Orthopädie) notwendig sei und gab den Aufbau des Gutach- tens sowie die Gutachterfragen bekannt. Mit Verfügung vom 1. April 2016 (AB 58) hielt sie nach Rücksprache mit dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst; AB 57) am geplanten Vorgehen fest und orientierte die Versicherte zudem am 18. April 2016 (AB 65) über die durchführende Gutachterstelle sowie die an den Abklärungen beteiligten Fachärzte. B. Gegen die Verfügung vom 1. April 2016 erhob die Versicherte am 13. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die medizinische Be- gutachtung sei zu verzichten. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 26. April und 7. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Eingaben zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab- gewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Entscheid vom 5. Juli 2016 (8C_436/2016) nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhe- bung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gut- zumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfü- gung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Be- stimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). In der ange- fochtenen Verfügung (AB 58) wurde die Gutachterstelle noch nicht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 4 nannt, weshalb das Gericht auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfte. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese wie nachfolgend dargelegt wird abzuweisen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zumutbarkeit einer polydiszi- plinären Begutachtung. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 5 terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Den Akten lässt sich zur Zumutbarkeit der polydisziplinären Begut- achtung aus medizinischer Sicht im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. September 2015 (AB 38) diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen Status nach Tibiakopf-Trümmerfraktur mit sekundärer Arthrose, eine Adi- positas per magna, eine leichte Minderintelligenz/Psychasthenie, einen psychotischen Schub (Oktober 2013) sowie einen Verdacht auf eine leichte bis mässige Depression. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 1; vgl. AB 12 S. 1, 19 S. 1). Aufgrund der mehrschichtigen Einschrän- kungen und in Berücksichtigung seit Jahren fehlender Arbeitspraxis könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 6 nicht mit einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 2). Zudem sei die Be- schwerdeführerin in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt (S. 3). 3.1.2 RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Aktennotiz vom 30. März 2016 (AB 57) fest, die polydisziplinäre Begut- achtung sei von der Zumutbarkeit her wie andere Arzttermine zu beurteilen, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich auch wahrnehmen könne. Es spreche nichts dagegen, dass sie sich von ihrer Schwester begleiten lasse, wie sie dies auch für Arztbesuche beschreibe. Eine dauernde Wegeun- fähigkeit sei aus medizinischen Gründen nicht dokumentiert und begründ- bar. 3.1.3 Mit Schreiben vom 15. April 2016 (AB 69 S. 3) führte Dr. med. B.________ aus, dass die Beschwerdeführerin es als nicht möglich erach- te, eine medizinische Abklärung durchzuführen. Aufgrund ihrer psycholo- gisch-psychiatrischen Situation und traumatisiert durch die schwere Straftat ihres Ehemannes mit daraus folgenden schwierigen Lebensumständen fühle sie sich überfordert. Er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund der in seinen Berichten erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor bzw. AB 12, 19, 38 jeweils S. 1) eingeschränkt belastbar sei. 3.2 Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung (AB 51 S. 3) wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass ihr eine Begutachtung nicht zumutbar sei (vgl. AB 54, 69, Beschwerde). Sie führt dazu aus, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an den medizinischen Ab- klärungen teilzunehmen, insbesondere sei sie nicht reisefähig (vgl. Be- schwerde S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 15. April 2016 kann keine ärztlich attestierte Rei- seunfähigkeit abgeleitet werden, es wird einzig die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte subjektive Auffassung wiedergegeben (AB 69 S. 3). Diese deckt sich zwar mit seiner im Bericht vom 14. September 2015 ver- tretenen Ansicht, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einge- schränkt sei, jedoch verneinte er, dass sie insbesondere für die Fortbewe- gung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (AB 38 S. 3 Ziff. 15.3, S. 5 Ziff. 6). Es fällt denn auch auf, dass die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 7 schwerdeführerin ihre sonstigen Termine wenn auch erschwert wahr- nehmen kann (AB 35 S. 1 f., 54 S. 1), wie dies auch der RAD-Arzt festhielt (AB 57). Inwiefern schliesslich die weiter erwähnten schwierigen Lebens- umstände einer Begutachtung im Wege stehen sollten, ist nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend bestehen nach der Aktenlage keine hinreichen- den Anhaltspunkte für eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit, viel- mehr ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die An- reise zur MEDAS-Begutachtung wie auch die Begutachtung als solche zu- mutbar ist. Somit besteht für die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.