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8C 436/2016

Bundesgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juli 2016
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.07.2016 8C 436/2016 (8C_436/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 05.07.2016 8C 436/2016 (8C_436/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 05.07.2016 8C 436/2016 (8C_436/2016)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_436/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Mai 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das von der Beschwerdeführerin im Verfahren 200 16 368 IV gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 61 lit. f ATSG und Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE allein wegen aussichtsloser Rechtsmittelerhebung und nicht etwa wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen und deshalb die Bezahlung eines Kostenvorschusses angeordnet hat, dass sich die Beschwerdeführerin zu den vom kantonalen Gericht als gering eingestuften Prozessaussichten letztinstanzlich nicht näher äussert, statt dessen allein ihre finanziellen Verhältnisse als Beschwerdegrund anführt, dass damit dem Erfordernis einer sachbezogenen Beschwerdeführung offensichtlich nicht Genüge getan ist, dass deshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, und zwar ungeachtet dessen, ob entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen die angefochtene Verfügung überhaupt zum gegenwärtigen Zeitpunkt Beschwerde erhoben werden könnte (dazu siehe Art. 93 Abs. 1 BGG; zwar wird ein Kostenvorschuss verlangt, ohne indessen für den Fall der Nichtleistung einen Rechtsnachteil anzudrohen), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juli 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel