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200 2015 762

Bern VerwG · 2016-05-24 · Deutsch BE

Klage vom 2. September 2015

Sachverhalt

A. Der 1944 geborene E.________ (Versicherter) war über seine Arbeitgebe- rin F.________ bei der Sammelstiftung C.________ (Sammelstiftung C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Sammel- stiftung C.________, Klageantwortbeilagen [AB] 2). Am XX.XX.2012 heira- tete er die 1962 geborene A.________ (Klägerin). Nach seiner Pensionie- rung am 30. April 2013 verstarb er am XX.XX.2014 (AB 9z2, 9z8-12). Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilte die Sammelstiftung C.________ der überlebenden Ehegattin mit, sie habe Anspruch auf eine jährliche, zweifach gekürzte Ehegattenrente von Fr. 9‘385.-- (AB 9y). Nachdem A.________ in der Folge auf die E-Mail-Korrespondenz vom

8. Oktober 2013 zwischen der Sammelstiftung C.________ und ihrem ver- storbenen Ehegatten, in welcher die Ausrichtung einer Witwenrente in der Höhe von 60 % der Altersrente bestätigt worden sei, hingewiesen und die Ausrichtung einer Witwenrente im Betrag von Fr. 25‘783.10 gefordert hatte (AB 9j f.), hielt die Sammelstiftung C.________ mit Schreiben vom 17. bzw.

18. März 2015 an der von ihr errechneten Ehegattenrente fest (AB 9o, 9i). Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der zu leistenden Ehegattenrente nicht einigen (AB 9f-h, 5). B. Am 2. September 2015 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, gegen die Sammelstiftung C.________ Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an E.________ ausgerichteten Al- tersrente auszurichten. Die Renten seien in diesem Betrag ab

1. September 2014 auszurichten und zwar – soweit Nachzahlungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 3 auszurichten sind – mit einem Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung. 2. Eventualiter: Die Ehegattenrente sei – ausgehend von einem Ansatz von 60 % der Altersrente – nur um 9 % zu kürzen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt D.________, die Klageabweisung. Mit Replik vom 28. Dezember 2015 bzw. Duplik vom 4. März 2016 bestätig- ten die Parteien ihre Anträge. Am 24. Mai 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 2. September 2015 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 4 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in … (vgl. www.zefix.ch), womit das an- gerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesonde- re deren Höhe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 2 wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Abs. 2). Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 16.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Oktober 2010 (Reglement; abrufbar unter: www.vsmed.ch/de/service/reglemente), wobei eine Rente zusätzlich zu gewähren ist, wenn der überlebende Ehepartner während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in gemeinsamem Haushalt mit der verstorbenen Person gelebt hat (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 5

E. 2.2 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte An- spruch gehabt hätte (Abs. 1). Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenren- te (Abs. 2).

E. 2.3 Art. 16.5 des Reglements beinhaltet die Leistungskürzung. Dem- nach wird die Ehepartnerrente wie folgt gekürzt, jedoch nicht unter den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente:

a) um 1 % der Ehepartnerrente für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der über- lebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person;

b) um je 20 % für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um welches die versicherte Person bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsal- ter überschritten hatte; c) auf den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente, wenn die Ehe- schliessung nach Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgte und die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt an einer Krankheit litt, an welcher sie innert zweier Jahre gestorben ist.

E. 2.4 Gemäss Art. 20a lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 und 20 BVG Hinterlassenenleistungen vorsehen für natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder für die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod unun- terbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug von unverheirateten Lebens- partnern werden in Art. 17 des Reglements umschrieben.

E. 2.5 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 6 beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1).

E. 2.6 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor- sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor- geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustel- len, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den ob- jektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Er- klärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164 und E. 3.3.1 S. 166, 140 V 50 E. 2.2 S. 51; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1).

E. 2.7 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 7 falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

E. 3 wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und denn auch erstellt, dass die Klägerin und der Versicherte (verstorben am XX.XX.2014 [AB 9z2]) seit dem 2. Juli 1996 im Konkubinat zusammenlebten und seit dem XX.XX.2012 miteinander verheiratet waren (AB 9j, 9z2), womit grundsätz- lich ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht (Art. 16.2 Abs. 1 lit. b Reglement [vgl. E. 2.1 hiervor]). Zu prüfen ist demgegenüber wie hoch die auszurichtende Leistung ausfällt.

E. 3.2 Die Klägerin ist am XX.XX.1962 und ihr verstorbener Ehemann am XX.XX.1944 geboren (AB 9z2). Bei einem Altersunterschied von 18 Jahren und knapp zwei Wochen ist die Leistung gestützt auf Art. 16.5 lit. a des Reglements um 9 % zu kürzen (1 % für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der überlebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 8 Person; vgl. E. 2.3 hiervor). Dies bestreitet die Klägerin denn auch nicht grundsätzlich (vgl. Beschwerde S. 2, Eventualantrag) und die Regelung erscheint im Übrigen nicht ungewöhnlich (vgl. E. 2.6 hiervor), so dass sie als übernommen gilt.

E. 3.3 Eine weitere Kürzung der Ehegattenrente fällt aufgrund von Art. 16.5 lit. b des Reglements (Eheschluss nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters) in Betracht.

E. 3.3.1 Mit Blick auf Art. 2.7 (Ausschlüsse von der obligatorischen Versiche- rung), Art. 11.7 (Aufschub Altersrente bei Fortführung Erwerbstätigkeit nach Alter 65 - 70) und Art. 12 (AHV-Überbrückungsrente) wird klar, dass die Beklagte von einem Rentenalter gemäss Art. 13 BVG und damit vorliegend von 65 Jahren ausgeht. Der am XX.XX.1944 geborene Versicherte (AB 9z2) erreichte das ordentliche Rentenalter somit im ... 2009. Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht die effektiv erfolgte Erwerbsaufgabe im Jahr 2013 (vgl. AB 9z8-11). Da die Heirat mit der Klägerin am XX.XX.2012 und demnach zwei Jahre und sieben Monate nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters erfolgt war (AB 9z2), müsste die Hinterlassenenleis- tung grundsätzlich um 60 % gekürzt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Klägerin vorher während Jahren mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, denn die Gleichstellung von Konkubinat und Ehe resp. eingetragener Partnerschaft ist in dieser Hinsicht nicht relevant, wird doch hier eine spezielle Regelung für nach dem ordentlichen Pensionsalter abgeschlossene Ehen eingeführt. Die Gleichstellung mit dem Konkubinat erfolgt dagegen in der Weise, dass die Aufnahme des Konkubinats nach dem Rücktrittsalter dem Eheschluss nach dem Rücktrittsalter gleichgestellt wird (Art. 17.1 Ingress i.V.m. Art. 16.5 lit. b des Reglements) resp. die Dau- er des Zusammenlebens für die Entstehung des Leistungsanspruchs der Hinterbliebenen massgebend ist, wenn keine Kinder vorhanden sind (Art. 16.2 lit. b des Reglements). Schliesslich beschlägt der in der Klage (S. 8) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 11. Juli 2014, 9C_345/2014, einen anderen Sachverhalt, denn vorliegend geht es nicht um im Reglement anrechenbare zusätzliche Zeiten zur Ehedauer (dies beträfe die Auslegung des Art. 16.2 lit. b), sondern um eine Kürzung wegen Eheschlusses nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 9

E. 3.3.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen überhaupt Teil des Vorsorgeverhältnisses geworden ist, oder ob diese Regelung allenfalls in Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel als nicht übernommen gilt. Denn hier handelt es sich um eine private Vorsorgeeinrichtung, deren Re- glement nach den Grundsätzen des Privatrechts – wozu auch die Unge- wöhnlichkeitsregel gilt – auszulegen ist (vgl. E. 2.5 f. hiervor). Dies ist von der in der Klageantwort (S. 7 Rz. 22) sinngemäss erwähnten Rechtswidrig- keit einer Reglementsbestimmung zu unterscheiden. Die Regelung, dass eine Hinterlassenenrente gekürzt werden kann, wenn die Heirat nach Ein- tritt des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgt, ist denn auch an und für sich zulässig (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 299 N. 822) Die Kürzung von 20 % pro ganzes oder angebrochenes Jahr, um welches der Versicherte bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsalter überschritten hatte, ist im vorliegend zu beurteilenden Fall ungewöhnlich, da sie die im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erworbene Anwartschaft auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 17.1 des Reglements erlöschen lässt und zu einer stark gekürzten oder allenfalls gar keiner Leistung mehr führt. Denn bei Eheschliessung war die Lebenspartnerrente in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 16.5 lit. b des Reglements – bei mehr als 15- jährigem Konkubinat (vgl. E. 3.1 hiervor) – nicht mehr zu kürzen (Art. 17.3 des Reglements), weshalb die Klägerin nicht damit zu rechnen hatte, dass sie der diesbezüglichen, wenn auch bloss anwartschaftlich erworbenen Ansprüche verlustig geht. Eine Heirat ist angesichts der heute hohen Le- benserwartung (vgl. hierzu das Bundesamt für Statistik, Bevölkerungsbe- wegung – Indikatoren, Lebenserwartung; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch /bfs/portal/de/index/themen.html) auch in fortgeschrittenem Alter nicht sel- ten. Zudem stellt sie gegenüber dem rein obligationenrechtlich geregelten Konkubinat ein zivilrechtlich engeres Verhältnis dar. Es ist bei dieser Aus- gangslage deshalb ungewöhnlich, dass die Heirat zu einer derart starken Kürzung (oder gar zum Erlöschen) der Hinterlassenenleistung führt, obwohl sich am langjährigen Zusammenleben resp. der tatsächlichen Lage der Klägerin und ihrem Ehemann – namentlich auch mit Blick auf den dem Art. 16 f. des Reglements zugrunde liegenden Versorgungsgedanken –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 10 nichts geändert hatte. Damit gilt die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements als nicht übernommen, so dass ihr die Anwendung zu versagen ist. In der Folge ist die Hinterlassenenleistung in dieser Hinsicht nicht zu kürzen.

E. 3.4 Da die Kürzung gemäss Art. 16.5 lit. b des Reglements wegfällt (vgl. E. 3.3 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zu einem Anspruch gestützt auf eine fehlerhafte Auskunft (vgl. Klage S. 3 ff.). Dies hat jedoch hinsichtlich der Kürzung um 9 % wegen des Altersunterschieds zu erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte mit E-Mail vom

E. 3.5 Der geltend gemachte Leistungsbeginn (1. September 2014; vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren 1) ist nicht zu beanstanden. Es ist folglich festzuhalten, dass die Klägerin in teilweiser Gutheissung der Klage ab dem

1. September 2014 Anspruch auf eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an ihren Ehemann ausgerichteten Altersren- te hat; die Minimalleistungen gemäss BVG sind damit sicher gewahrt (vgl. E. 2.1 - 2.3 hiervor). Die Beklagte wird den genauen Betrag der Leistungen festzusetzen haben (BGE 129 V 450).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 11 4. Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeit- punkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Ver- zugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeein- richtung – wie hier – keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröff- nung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). Dementsprechend ist die Beklagte ab dem 2. September 2015 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fällig- keitsdatum zu bezahlen. 5.

E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der weitgehend obsie- genden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG um- fassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung an- fallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 12 Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Mit Kostennote vom 24. März 2016 macht Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ einen zeitlichen Aufwand von 14.7 Stunden geltend, ohne aber das Honorar (in Franken) zu beziffern. Dabei war der von der Klägerin aus- drücklich beantragte zweite Schriftenwechsel (Klage S. 10 Rz. 8) nicht ge- boten, dieser konnte ihr aufgrund des rechtlichen Gehörs aber nicht ver- weigert werden (sog. unbedingtes Replikrecht: vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2014, 9C_775/2014, E. 4.1). Unter Kürzung bzw. Aus- klammerung der entsprechenden Positionen (Einträge vom 22. [wobei eine Stunde für das Studium der Klageantwort zu gewähren ist] und 23. Dezem- ber 2015, 6. Februar sowie 23. März 2016) ist somit ein zeitlicher Aufwand von 10.5 Stunden massgebend. Der von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteikostenersatz wird daher mit Blick auf – bezüglich Schwierigkeit der Streitsache und Bedeutung des Prozesses – vergleichba- re Fälle sowie unter Berücksichtigung des teilweisen (wenn auch weitge- henden) Obsiegens auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Klägerin ab dem 1. Sep- tember 2014 eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an den verstorbenen Ehemann der Klägerin ausge- richteten Altersrente, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. September 2015 und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweili- gen Fälligkeitsdatum, zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 13 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin einen Parteikostenanteil von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin

- Fürsprecher D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 7 Oktober 2013 (AB 9e) bei der Beklagten erkundigt hatte, ob seine Ehe- frau im Falle seines Todes eine Witwenrente erhalten werde. Mit Antwort vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) führte eine Sachbearbeiterin aus, die im To- desfall zu leistende Witwenrente betrage 60 % der Altersrente des Versi- cherten. Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.7 hiervor) ist jedoch nicht erstellt, dass die Klägerin Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma- chen wären. Die in der Klage (S. 5) erwähnte Nichtberücksichtigung der Klägerin im Testament des Versicherten sowie die Nichtaufnahme einer (höher als 20%igen) Erwerbstätigkeit sind in keiner Art und Weise belegt, sondern reine Parteibehauptungen. Daran würde auch die in der Replik (S. 3) angebotene Parteibefragung nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Nach dem Dargelegten ist die Be- klagte nicht an ihre elektronische Nachricht vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) gebunden.

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an E.________ ausgerichteten Al- tersrente auszurichten. Die Renten seien in diesem Betrag ab
  2. September 2014 auszurichten und zwar – soweit Nachzahlungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 3 auszurichten sind – mit einem Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung.
  3. Eventualiter: Die Ehegattenrente sei – ausgehend von einem Ansatz von 60 % der Altersrente – nur um 9 % zu kürzen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt D.________, die Klageabweisung. Mit Replik vom 28. Dezember 2015 bzw. Duplik vom 4. März 2016 bestätig- ten die Parteien ihre Anträge. Am 24. Mai 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen:
  4. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 2. September 2015 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 4 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in … (vgl. www.zefix.ch), womit das an- gerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesonde- re deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Abs. 2). Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 16.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Oktober 2010 (Reglement; abrufbar unter: www.vsmed.ch/de/service/reglemente), wobei eine Rente zusätzlich zu gewähren ist, wenn der überlebende Ehepartner während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in gemeinsamem Haushalt mit der verstorbenen Person gelebt hat (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 5 2.2 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte An- spruch gehabt hätte (Abs. 1). Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenren- te (Abs. 2). 2.3 Art. 16.5 des Reglements beinhaltet die Leistungskürzung. Dem- nach wird die Ehepartnerrente wie folgt gekürzt, jedoch nicht unter den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente: a) um 1 % der Ehepartnerrente für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der über- lebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person; b) um je 20 % für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um welches die versicherte Person bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsal- ter überschritten hatte; c) auf den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente, wenn die Ehe- schliessung nach Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgte und die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt an einer Krankheit litt, an welcher sie innert zweier Jahre gestorben ist. 2.4 Gemäss Art. 20a lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 und 20 BVG Hinterlassenenleistungen vorsehen für natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder für die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod unun- terbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug von unverheirateten Lebens- partnern werden in Art. 17 des Reglements umschrieben. 2.5 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 6 beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). 2.6 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor- sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor- geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustel- len, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den ob- jektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Er- klärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164 und E. 3.3.1 S. 166, 140 V 50 E. 2.2 S. 51; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 2.7 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 7 falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
  6. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  7. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  8. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  9. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  10. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat.
  11. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und denn auch erstellt, dass die Klägerin und der Versicherte (verstorben am XX.XX.2014 [AB 9z2]) seit dem 2. Juli 1996 im Konkubinat zusammenlebten und seit dem XX.XX.2012 miteinander verheiratet waren (AB 9j, 9z2), womit grundsätz- lich ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht (Art. 16.2 Abs. 1 lit. b Reglement [vgl. E. 2.1 hiervor]). Zu prüfen ist demgegenüber wie hoch die auszurichtende Leistung ausfällt. 3.2 Die Klägerin ist am XX.XX.1962 und ihr verstorbener Ehemann am XX.XX.1944 geboren (AB 9z2). Bei einem Altersunterschied von 18 Jahren und knapp zwei Wochen ist die Leistung gestützt auf Art. 16.5 lit. a des Reglements um 9 % zu kürzen (1 % für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der überlebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 8 Person; vgl. E. 2.3 hiervor). Dies bestreitet die Klägerin denn auch nicht grundsätzlich (vgl. Beschwerde S. 2, Eventualantrag) und die Regelung erscheint im Übrigen nicht ungewöhnlich (vgl. E. 2.6 hiervor), so dass sie als übernommen gilt. 3.3 Eine weitere Kürzung der Ehegattenrente fällt aufgrund von Art. 16.5 lit. b des Reglements (Eheschluss nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters) in Betracht. 3.3.1 Mit Blick auf Art. 2.7 (Ausschlüsse von der obligatorischen Versiche- rung), Art. 11.7 (Aufschub Altersrente bei Fortführung Erwerbstätigkeit nach Alter 65 - 70) und Art. 12 (AHV-Überbrückungsrente) wird klar, dass die Beklagte von einem Rentenalter gemäss Art. 13 BVG und damit vorliegend von 65 Jahren ausgeht. Der am XX.XX.1944 geborene Versicherte (AB 9z2) erreichte das ordentliche Rentenalter somit im ... 2009. Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht die effektiv erfolgte Erwerbsaufgabe im Jahr 2013 (vgl. AB 9z8-11). Da die Heirat mit der Klägerin am XX.XX.2012 und demnach zwei Jahre und sieben Monate nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters erfolgt war (AB 9z2), müsste die Hinterlassenenleis- tung grundsätzlich um 60 % gekürzt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Klägerin vorher während Jahren mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, denn die Gleichstellung von Konkubinat und Ehe resp. eingetragener Partnerschaft ist in dieser Hinsicht nicht relevant, wird doch hier eine spezielle Regelung für nach dem ordentlichen Pensionsalter abgeschlossene Ehen eingeführt. Die Gleichstellung mit dem Konkubinat erfolgt dagegen in der Weise, dass die Aufnahme des Konkubinats nach dem Rücktrittsalter dem Eheschluss nach dem Rücktrittsalter gleichgestellt wird (Art. 17.1 Ingress i.V.m. Art. 16.5 lit. b des Reglements) resp. die Dau- er des Zusammenlebens für die Entstehung des Leistungsanspruchs der Hinterbliebenen massgebend ist, wenn keine Kinder vorhanden sind (Art. 16.2 lit. b des Reglements). Schliesslich beschlägt der in der Klage (S. 8) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 11. Juli 2014, 9C_345/2014, einen anderen Sachverhalt, denn vorliegend geht es nicht um im Reglement anrechenbare zusätzliche Zeiten zur Ehedauer (dies beträfe die Auslegung des Art. 16.2 lit. b), sondern um eine Kürzung wegen Eheschlusses nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 9 3.3.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen überhaupt Teil des Vorsorgeverhältnisses geworden ist, oder ob diese Regelung allenfalls in Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel als nicht übernommen gilt. Denn hier handelt es sich um eine private Vorsorgeeinrichtung, deren Re- glement nach den Grundsätzen des Privatrechts – wozu auch die Unge- wöhnlichkeitsregel gilt – auszulegen ist (vgl. E. 2.5 f. hiervor). Dies ist von der in der Klageantwort (S. 7 Rz. 22) sinngemäss erwähnten Rechtswidrig- keit einer Reglementsbestimmung zu unterscheiden. Die Regelung, dass eine Hinterlassenenrente gekürzt werden kann, wenn die Heirat nach Ein- tritt des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgt, ist denn auch an und für sich zulässig (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 299 N. 822) Die Kürzung von 20 % pro ganzes oder angebrochenes Jahr, um welches der Versicherte bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsalter überschritten hatte, ist im vorliegend zu beurteilenden Fall ungewöhnlich, da sie die im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erworbene Anwartschaft auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 17.1 des Reglements erlöschen lässt und zu einer stark gekürzten oder allenfalls gar keiner Leistung mehr führt. Denn bei Eheschliessung war die Lebenspartnerrente in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 16.5 lit. b des Reglements – bei mehr als 15- jährigem Konkubinat (vgl. E. 3.1 hiervor) – nicht mehr zu kürzen (Art. 17.3 des Reglements), weshalb die Klägerin nicht damit zu rechnen hatte, dass sie der diesbezüglichen, wenn auch bloss anwartschaftlich erworbenen Ansprüche verlustig geht. Eine Heirat ist angesichts der heute hohen Le- benserwartung (vgl. hierzu das Bundesamt für Statistik, Bevölkerungsbe- wegung – Indikatoren, Lebenserwartung; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch /bfs/portal/de/index/themen.html) auch in fortgeschrittenem Alter nicht sel- ten. Zudem stellt sie gegenüber dem rein obligationenrechtlich geregelten Konkubinat ein zivilrechtlich engeres Verhältnis dar. Es ist bei dieser Aus- gangslage deshalb ungewöhnlich, dass die Heirat zu einer derart starken Kürzung (oder gar zum Erlöschen) der Hinterlassenenleistung führt, obwohl sich am langjährigen Zusammenleben resp. der tatsächlichen Lage der Klägerin und ihrem Ehemann – namentlich auch mit Blick auf den dem Art. 16 f. des Reglements zugrunde liegenden Versorgungsgedanken – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 10 nichts geändert hatte. Damit gilt die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements als nicht übernommen, so dass ihr die Anwendung zu versagen ist. In der Folge ist die Hinterlassenenleistung in dieser Hinsicht nicht zu kürzen. 3.4 Da die Kürzung gemäss Art. 16.5 lit. b des Reglements wegfällt (vgl. E. 3.3 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zu einem Anspruch gestützt auf eine fehlerhafte Auskunft (vgl. Klage S. 3 ff.). Dies hat jedoch hinsichtlich der Kürzung um 9 % wegen des Altersunterschieds zu erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte mit E-Mail vom
  12. Oktober 2013 (AB 9e) bei der Beklagten erkundigt hatte, ob seine Ehe- frau im Falle seines Todes eine Witwenrente erhalten werde. Mit Antwort vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) führte eine Sachbearbeiterin aus, die im To- desfall zu leistende Witwenrente betrage 60 % der Altersrente des Versi- cherten. Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.7 hiervor) ist jedoch nicht erstellt, dass die Klägerin Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma- chen wären. Die in der Klage (S. 5) erwähnte Nichtberücksichtigung der Klägerin im Testament des Versicherten sowie die Nichtaufnahme einer (höher als 20%igen) Erwerbstätigkeit sind in keiner Art und Weise belegt, sondern reine Parteibehauptungen. Daran würde auch die in der Replik (S. 3) angebotene Parteibefragung nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Nach dem Dargelegten ist die Be- klagte nicht an ihre elektronische Nachricht vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) gebunden. 3.5 Der geltend gemachte Leistungsbeginn (1. September 2014; vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren 1) ist nicht zu beanstanden. Es ist folglich festzuhalten, dass die Klägerin in teilweiser Gutheissung der Klage ab dem
  13. September 2014 Anspruch auf eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an ihren Ehemann ausgerichteten Altersren- te hat; die Minimalleistungen gemäss BVG sind damit sicher gewahrt (vgl. E. 2.1 - 2.3 hiervor). Die Beklagte wird den genauen Betrag der Leistungen festzusetzen haben (BGE 129 V 450). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 11
  14. Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeit- punkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Ver- zugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeein- richtung – wie hier – keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröff- nung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). Dementsprechend ist die Beklagte ab dem 2. September 2015 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fällig- keitsdatum zu bezahlen.
  15. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der weitgehend obsie- genden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG um- fassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung an- fallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 12 Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Mit Kostennote vom 24. März 2016 macht Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ einen zeitlichen Aufwand von 14.7 Stunden geltend, ohne aber das Honorar (in Franken) zu beziffern. Dabei war der von der Klägerin aus- drücklich beantragte zweite Schriftenwechsel (Klage S. 10 Rz. 8) nicht ge- boten, dieser konnte ihr aufgrund des rechtlichen Gehörs aber nicht ver- weigert werden (sog. unbedingtes Replikrecht: vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2014, 9C_775/2014, E. 4.1). Unter Kürzung bzw. Aus- klammerung der entsprechenden Positionen (Einträge vom 22. [wobei eine Stunde für das Studium der Klageantwort zu gewähren ist] und 23. Dezem- ber 2015, 6. Februar sowie 23. März 2016) ist somit ein zeitlicher Aufwand von 10.5 Stunden massgebend. Der von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteikostenersatz wird daher mit Blick auf – bezüglich Schwierigkeit der Streitsache und Bedeutung des Prozesses – vergleichba- re Fälle sowie unter Berücksichtigung des teilweisen (wenn auch weitge- henden) Obsiegens auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Klägerin ab dem 1. Sep- tember 2014 eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an den verstorbenen Ehemann der Klägerin ausge- richteten Altersrente, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. September 2015 und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweili- gen Fälligkeitsdatum, zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 13
  17. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  18. Die Beklagte hat der Klägerin einen Parteikostenanteil von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Fürsprecher D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 762 BV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Sammelstiftung C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Beklagte betreffend Klage vom 2. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene E.________ (Versicherter) war über seine Arbeitgebe- rin F.________ bei der Sammelstiftung C.________ (Sammelstiftung C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Sammel- stiftung C.________, Klageantwortbeilagen [AB] 2). Am XX.XX.2012 heira- tete er die 1962 geborene A.________ (Klägerin). Nach seiner Pensionie- rung am 30. April 2013 verstarb er am XX.XX.2014 (AB 9z2, 9z8-12). Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilte die Sammelstiftung C.________ der überlebenden Ehegattin mit, sie habe Anspruch auf eine jährliche, zweifach gekürzte Ehegattenrente von Fr. 9‘385.-- (AB 9y). Nachdem A.________ in der Folge auf die E-Mail-Korrespondenz vom

8. Oktober 2013 zwischen der Sammelstiftung C.________ und ihrem ver- storbenen Ehegatten, in welcher die Ausrichtung einer Witwenrente in der Höhe von 60 % der Altersrente bestätigt worden sei, hingewiesen und die Ausrichtung einer Witwenrente im Betrag von Fr. 25‘783.10 gefordert hatte (AB 9j f.), hielt die Sammelstiftung C.________ mit Schreiben vom 17. bzw.

18. März 2015 an der von ihr errechneten Ehegattenrente fest (AB 9o, 9i). Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der zu leistenden Ehegattenrente nicht einigen (AB 9f-h, 5). B. Am 2. September 2015 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, gegen die Sammelstiftung C.________ Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an E.________ ausgerichteten Al- tersrente auszurichten. Die Renten seien in diesem Betrag ab

1. September 2014 auszurichten und zwar – soweit Nachzahlungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 3 auszurichten sind – mit einem Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung. 2. Eventualiter: Die Ehegattenrente sei – ausgehend von einem Ansatz von 60 % der Altersrente – nur um 9 % zu kürzen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt D.________, die Klageabweisung. Mit Replik vom 28. Dezember 2015 bzw. Duplik vom 4. März 2016 bestätig- ten die Parteien ihre Anträge. Am 24. Mai 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 2. September 2015 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 4 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in … (vgl. www.zefix.ch), womit das an- gerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge an die überlebende Ehegattin und dabei insbesonde- re deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte An- spruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegat- ten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Abs. 2). Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 16.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Oktober 2010 (Reglement; abrufbar unter: www.vsmed.ch/de/service/reglemente), wobei eine Rente zusätzlich zu gewähren ist, wenn der überlebende Ehepartner während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in gemeinsamem Haushalt mit der verstorbenen Person gelebt hat (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 5 2.2 Art. 21 BVG legt die Höhe der Hinterlassenenleistungen fest. Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte An- spruch gehabt hätte (Abs. 1). Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenren- te (Abs. 2). 2.3 Art. 16.5 des Reglements beinhaltet die Leistungskürzung. Dem- nach wird die Ehepartnerrente wie folgt gekürzt, jedoch nicht unter den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente:

a) um 1 % der Ehepartnerrente für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der über- lebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person;

b) um je 20 % für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um welches die versicherte Person bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsal- ter überschritten hatte; c) auf den Betrag der gesetzlichen BVG-Ehegattenrente, wenn die Ehe- schliessung nach Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgte und die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt an einer Krankheit litt, an welcher sie innert zweier Jahre gestorben ist. 2.4 Gemäss Art. 20a lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 und 20 BVG Hinterlassenenleistungen vorsehen für natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder für die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod unun- terbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug von unverheirateten Lebens- partnern werden in Art. 17 des Reglements umschrieben. 2.5 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 6 beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). 2.6 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor- sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor- geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustel- len, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den ob- jektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Er- klärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164 und E. 3.3.1 S. 166, 140 V 50 E. 2.2 S. 51; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 2.7 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 7 falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und denn auch erstellt, dass die Klägerin und der Versicherte (verstorben am XX.XX.2014 [AB 9z2]) seit dem 2. Juli 1996 im Konkubinat zusammenlebten und seit dem XX.XX.2012 miteinander verheiratet waren (AB 9j, 9z2), womit grundsätz- lich ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht (Art. 16.2 Abs. 1 lit. b Reglement [vgl. E. 2.1 hiervor]). Zu prüfen ist demgegenüber wie hoch die auszurichtende Leistung ausfällt. 3.2 Die Klägerin ist am XX.XX.1962 und ihr verstorbener Ehemann am XX.XX.1944 geboren (AB 9z2). Bei einem Altersunterschied von 18 Jahren und knapp zwei Wochen ist die Leistung gestützt auf Art. 16.5 lit. a des Reglements um 9 % zu kürzen (1 % für jedes den Altersunterschied von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr, wenn der überlebende Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 8 Person; vgl. E. 2.3 hiervor). Dies bestreitet die Klägerin denn auch nicht grundsätzlich (vgl. Beschwerde S. 2, Eventualantrag) und die Regelung erscheint im Übrigen nicht ungewöhnlich (vgl. E. 2.6 hiervor), so dass sie als übernommen gilt. 3.3 Eine weitere Kürzung der Ehegattenrente fällt aufgrund von Art. 16.5 lit. b des Reglements (Eheschluss nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters) in Betracht. 3.3.1 Mit Blick auf Art. 2.7 (Ausschlüsse von der obligatorischen Versiche- rung), Art. 11.7 (Aufschub Altersrente bei Fortführung Erwerbstätigkeit nach Alter 65 - 70) und Art. 12 (AHV-Überbrückungsrente) wird klar, dass die Beklagte von einem Rentenalter gemäss Art. 13 BVG und damit vorliegend von 65 Jahren ausgeht. Der am XX.XX.1944 geborene Versicherte (AB 9z2) erreichte das ordentliche Rentenalter somit im ... 2009. Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht die effektiv erfolgte Erwerbsaufgabe im Jahr 2013 (vgl. AB 9z8-11). Da die Heirat mit der Klägerin am XX.XX.2012 und demnach zwei Jahre und sieben Monate nach Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters erfolgt war (AB 9z2), müsste die Hinterlassenenleis- tung grundsätzlich um 60 % gekürzt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Klägerin vorher während Jahren mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, denn die Gleichstellung von Konkubinat und Ehe resp. eingetragener Partnerschaft ist in dieser Hinsicht nicht relevant, wird doch hier eine spezielle Regelung für nach dem ordentlichen Pensionsalter abgeschlossene Ehen eingeführt. Die Gleichstellung mit dem Konkubinat erfolgt dagegen in der Weise, dass die Aufnahme des Konkubinats nach dem Rücktrittsalter dem Eheschluss nach dem Rücktrittsalter gleichgestellt wird (Art. 17.1 Ingress i.V.m. Art. 16.5 lit. b des Reglements) resp. die Dau- er des Zusammenlebens für die Entstehung des Leistungsanspruchs der Hinterbliebenen massgebend ist, wenn keine Kinder vorhanden sind (Art. 16.2 lit. b des Reglements). Schliesslich beschlägt der in der Klage (S. 8) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 11. Juli 2014, 9C_345/2014, einen anderen Sachverhalt, denn vorliegend geht es nicht um im Reglement anrechenbare zusätzliche Zeiten zur Ehedauer (dies beträfe die Auslegung des Art. 16.2 lit. b), sondern um eine Kürzung wegen Eheschlusses nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 9 3.3.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen überhaupt Teil des Vorsorgeverhältnisses geworden ist, oder ob diese Regelung allenfalls in Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel als nicht übernommen gilt. Denn hier handelt es sich um eine private Vorsorgeeinrichtung, deren Re- glement nach den Grundsätzen des Privatrechts – wozu auch die Unge- wöhnlichkeitsregel gilt – auszulegen ist (vgl. E. 2.5 f. hiervor). Dies ist von der in der Klageantwort (S. 7 Rz. 22) sinngemäss erwähnten Rechtswidrig- keit einer Reglementsbestimmung zu unterscheiden. Die Regelung, dass eine Hinterlassenenrente gekürzt werden kann, wenn die Heirat nach Ein- tritt des ordentlichen Rücktrittsalters erfolgt, ist denn auch an und für sich zulässig (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 299 N. 822) Die Kürzung von 20 % pro ganzes oder angebrochenes Jahr, um welches der Versicherte bei der Eheschliessung das ordentliche Rücktrittsalter überschritten hatte, ist im vorliegend zu beurteilenden Fall ungewöhnlich, da sie die im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erworbene Anwartschaft auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 17.1 des Reglements erlöschen lässt und zu einer stark gekürzten oder allenfalls gar keiner Leistung mehr führt. Denn bei Eheschliessung war die Lebenspartnerrente in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 16.5 lit. b des Reglements – bei mehr als 15- jährigem Konkubinat (vgl. E. 3.1 hiervor) – nicht mehr zu kürzen (Art. 17.3 des Reglements), weshalb die Klägerin nicht damit zu rechnen hatte, dass sie der diesbezüglichen, wenn auch bloss anwartschaftlich erworbenen Ansprüche verlustig geht. Eine Heirat ist angesichts der heute hohen Le- benserwartung (vgl. hierzu das Bundesamt für Statistik, Bevölkerungsbe- wegung – Indikatoren, Lebenserwartung; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch /bfs/portal/de/index/themen.html) auch in fortgeschrittenem Alter nicht sel- ten. Zudem stellt sie gegenüber dem rein obligationenrechtlich geregelten Konkubinat ein zivilrechtlich engeres Verhältnis dar. Es ist bei dieser Aus- gangslage deshalb ungewöhnlich, dass die Heirat zu einer derart starken Kürzung (oder gar zum Erlöschen) der Hinterlassenenleistung führt, obwohl sich am langjährigen Zusammenleben resp. der tatsächlichen Lage der Klägerin und ihrem Ehemann – namentlich auch mit Blick auf den dem Art. 16 f. des Reglements zugrunde liegenden Versorgungsgedanken –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 10 nichts geändert hatte. Damit gilt die Regelung des Art. 16.5 lit. b des Re- glements als nicht übernommen, so dass ihr die Anwendung zu versagen ist. In der Folge ist die Hinterlassenenleistung in dieser Hinsicht nicht zu kürzen. 3.4 Da die Kürzung gemäss Art. 16.5 lit. b des Reglements wegfällt (vgl. E. 3.3 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zu einem Anspruch gestützt auf eine fehlerhafte Auskunft (vgl. Klage S. 3 ff.). Dies hat jedoch hinsichtlich der Kürzung um 9 % wegen des Altersunterschieds zu erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte mit E-Mail vom

7. Oktober 2013 (AB 9e) bei der Beklagten erkundigt hatte, ob seine Ehe- frau im Falle seines Todes eine Witwenrente erhalten werde. Mit Antwort vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) führte eine Sachbearbeiterin aus, die im To- desfall zu leistende Witwenrente betrage 60 % der Altersrente des Versi- cherten. Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.7 hiervor) ist jedoch nicht erstellt, dass die Klägerin Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma- chen wären. Die in der Klage (S. 5) erwähnte Nichtberücksichtigung der Klägerin im Testament des Versicherten sowie die Nichtaufnahme einer (höher als 20%igen) Erwerbstätigkeit sind in keiner Art und Weise belegt, sondern reine Parteibehauptungen. Daran würde auch die in der Replik (S. 3) angebotene Parteibefragung nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Nach dem Dargelegten ist die Be- klagte nicht an ihre elektronische Nachricht vom 8. Oktober 2013 (AB 9e) gebunden. 3.5 Der geltend gemachte Leistungsbeginn (1. September 2014; vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren 1) ist nicht zu beanstanden. Es ist folglich festzuhalten, dass die Klägerin in teilweiser Gutheissung der Klage ab dem

1. September 2014 Anspruch auf eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an ihren Ehemann ausgerichteten Altersren- te hat; die Minimalleistungen gemäss BVG sind damit sicher gewahrt (vgl. E. 2.1 - 2.3 hiervor). Die Beklagte wird den genauen Betrag der Leistungen festzusetzen haben (BGE 129 V 450).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 11 4. Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeit- punkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Ver- zugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeein- richtung – wie hier – keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröff- nung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). Dementsprechend ist die Beklagte ab dem 2. September 2015 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fällig- keitsdatum zu bezahlen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der weitgehend obsie- genden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG um- fassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung an- fallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 12 Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Mit Kostennote vom 24. März 2016 macht Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ einen zeitlichen Aufwand von 14.7 Stunden geltend, ohne aber das Honorar (in Franken) zu beziffern. Dabei war der von der Klägerin aus- drücklich beantragte zweite Schriftenwechsel (Klage S. 10 Rz. 8) nicht ge- boten, dieser konnte ihr aufgrund des rechtlichen Gehörs aber nicht ver- weigert werden (sog. unbedingtes Replikrecht: vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2014, 9C_775/2014, E. 4.1). Unter Kürzung bzw. Aus- klammerung der entsprechenden Positionen (Einträge vom 22. [wobei eine Stunde für das Studium der Klageantwort zu gewähren ist] und 23. Dezem- ber 2015, 6. Februar sowie 23. März 2016) ist somit ein zeitlicher Aufwand von 10.5 Stunden massgebend. Der von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteikostenersatz wird daher mit Blick auf – bezüglich Schwierigkeit der Streitsache und Bedeutung des Prozesses – vergleichba- re Fälle sowie unter Berücksichtigung des teilweisen (wenn auch weitge- henden) Obsiegens auf pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Klägerin ab dem 1. Sep- tember 2014 eine um 9 % gekürzte Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt an den verstorbenen Ehemann der Klägerin ausge- richteten Altersrente, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. September 2015 und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweili- gen Fälligkeitsdatum, zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 13 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin einen Parteikostenanteil von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin

- Fürsprecher D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, BV/15/762, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.