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200 2014 638

Bern VerwG · 2014-05-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezieht seit 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner halben IV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 39 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 180) rechnete die AKB erstmals ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- pro Jahr an und setzte die EL per 1. Oktober 2014 neu auf Fr. 529.-- pro Monat fest. Eine hiergegen am 16. April 2014 erhobene Einsprache (act. II 183) wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kosten- fällig aufzuheben, da bei der EL-Berechnung ab 1. Oktober 2014 zu un- recht ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet worden sei. Am 5. August 2014 gelangten seitens des Beschwerdeführers zusätzliche Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers, [act. I] 18–32). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Au- gust 2014 auf Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bei der Berechnung der EL bisher die Kinderzulagen irrtümlicherweise nicht ange- rechnet worden seien, worauf sie sich vorbehalte zurückzukommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Am 14. August 2014 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der bisher nicht berücksichtigten Kinderzulagen auf eine mögliche drohende Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hin und erteilte ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 3 Gelegenheit bis zum 12. September 2014 Stellung zu nehmen respektive der Schlechterstellung durch Beschwerderückzug zu entgehen. Am 29. August 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (act. I 33–48) und mit Zuschrift vom 30. September 2014 hielt er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an seiner Beschwerde fest, reichte zusätzliche Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers, [act. IB] 1–6) und stellte die folgenden Anträge: «1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers sei abzusehen. 3. Von der Aufrechnung eines Mindesteinkommens des Beschwer- deführers sei abzusehen. 4. Die Familienzulagen seien nicht anzurechnen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - » Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum weitere Doku- mente ein (act. I 7–10).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

21. Mai 2014 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab

1. Oktober 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Soweit in der Stellungnahme vom 30. September 2014 beantragt wird, von der Aufrechnung eines Min- desteinkommens des Beschwerdeführers sei abzusehen (Stellungnahme S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (act. II 163) bereits befunden, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. Ein Revisionsgrund ist vorliegend weder erstellt, noch vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemacht worden. Der Verfah- rensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (vgl. Stellungnah- me S. 2 Ziff. I Ziff. 5) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Er- werbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Er- mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 6 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich die Ehefrau trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegen- de Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).

E. 6.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünfti- gerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Auf- wand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47).

E. 6.3.2 Der Rechtsvertreter wurde erst nach Aufforderung zur Stellungnah- me bezüglich einer möglichen Schlechterstellung beauftragt, die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Eine Rechtsvertretung war nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 13 den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vorliegend selbständig und hinreichend Beschwerde erhoben hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuwei- sen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 14 April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Die 1973 geborene (act. IB 4) Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 19. März 2014 im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» (act. II 176) an, sie habe keine Berufsbildung und schwache Kenntnisse der Amtssprachen («Sprachprobleme») und sehe keine Chance in Zukunft eine Stelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung (vgl. act. II 176/4), dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers Arbeit finden könne, z.B. als Aushilfe, Fabrikarbeiterin oder in der Reinigung – Arbeiten, welche sie bereits früher ausgeführt habe (vgl. act. I 19 f.) – und dass keine Umstände vorlägen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 176/4). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde darauf hin, dass sich seine Frau nicht passiv verhalte und sich um Arbeit bemühe. Dies ver- suchte er durch Bewerbungsschreiben und Absagen auf Stellen, auf wel- che sich seine Ehefrau in den Monaten April (act. I 5–15, act. II 197–207,

209) und Mai 2014 (act. II 210) beworben hatte, zu belegen. Im Verlauf des Verfahrens wurden noch weitere Bewerbungsschreiben für die Monate Ju- ni, Juli (vgl. act. I 18), August (vgl. act. I 33–48), September (vgl. act. IB 1– 3), Oktober (vgl. act. IB 6), November (vgl. act. IB 7) und Dezember 2014 (vgl. act. IB 7–9) eingereicht. Fraglich ist, inwieweit diese nachgereichten Bewerbungsschreiben überhaupt zu beachten sind, da sie erst nach dem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss bildet der Einspracheentscheid die zeitli- che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis und es wird bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 7 Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:

21. Mai 2014, act. II 195) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers genügend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit gekümmert hat, sind demnach die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 21. Mai 2014 (act. II 195). 3.2.2 Bei den Bewerbungen für die Monate April (vgl. act. I 5–15, act. II 197–207, 209) und Mai 2014 (vgl. act. II 210), welche zwar vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden, aber der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides und somit grundsätzlich im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) auch nicht bekannt waren (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), stellt sich die Frage, ob sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Ansprüchen genügen, die an eine hinreichende und intensive Arbeitsbemühung gestellt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutba- re Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S 2430 N. 839). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis in der Regel durch- schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht sche- matisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qua- lität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). Beim Ent- scheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in quali- tativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Mög- lichkeiten wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 8 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da ei- nem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich laut dem Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen sowohl im April (vgl. act. II 209) wie auch im Mai 2014 (vgl. act. II 210) bei acht Arbeitgebern spontan beworben. Im Mai 2014 können jedoch nur die vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 verfassten Bewerbungsschreiben beachtet werden (vgl. E. 3.2.1 hier- vor), wodurch vorliegend nur sechs Bewerbungsschreiben relevant sind. Damit wird die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat sowohl im April, als auch im Mai 2014 unterschritten. Hinsichtlich der geforderten Qualität der Bewerbungen ist zu beachten, dass sich die Ehefrau des Beschwerde- führers in der Regel spontan (vgl. u.a. die Spontanbewerbungen im April 2014, act. II 200 – 207) beworben hat und zudem immer denselben Bewer- bungstext – ohne den Text auf die jeweils angeschriebenen Arbeitgeber anzupassen – verwendet hat. Auch unter Berücksichtigung ihrer persönli- chen Umstände und Möglichkeiten, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen (vgl. nachfolgend E. 3.3) und der fehlenden Berufsbil- dung, stellen diese Bewerbungsschreiben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen dar, zu- mal sie sich für die Formulierung der Bewerbungsschreiben auch bei ihrem Ehemann, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder auch im Deutschkurs hätte Hilfe holen können. 3.3 Was die geltend gemachten fehlenden sprachlichen Kenntnisse anbelangt, lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben ent- nehmen: 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin wies die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in einem Schreiben vom 10. Dezember 2009 darauf hin, dass sie ihre Vermittlungsfähigkeit durch Sprachkurse zu erhöhen habe (act. II 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 9 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde besucht seine Ehefrau seit Oktober 2013 einen Deutschkurs von «…», was er mittels undatierter Kursbestätigung zu belegen versuchte (act. I 2). Dies war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides je- doch nicht bekannt. 3.3.2 Wenngleich sich ihre mangelnden Sprachkenntnisse auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt allenfalls negativ auswirken, könnte sie nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) als arbeits- und leistungsfähige Frau eine (Teilzeit-)Beschäftigung als Hilfsarbeiterin finden (vgl. als Anhaltspunkte: Bundesamt für Statistik [BFS], Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5a, Anzahl der offenen Stellen, Espace Mittelland, 2014). Zumal für Hilfs- tätigkeiten definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vor- ausgesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Fraglich ist, ob fehlende Sprachkenntnisse überhaupt relevant sind, was bei den meis- ten Hilfsarbeiten nicht der Fall sein dürfte, da in der Regel nur ein geringer Kommunikationsbedarf besteht oder sich ausländische Hilfsarbeiter in ihrer Muttersprache verständigen können (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 FN. 603). Unbestrittenermassen war die Ehefrau des Beschwerdeführers in früheren Jahren auch schon als Hilfsarbeiterin, so unter anderem in einer … und … (vgl. act. I 19 f.), tätig, was beweist, dass bei der Vergabe dieser Hilfstätig- keiten die Sprachkenntnisse nicht das auschlaggebende Kriterium waren. Die mangelnden Deutschkenntnisse hindern sie nicht daran, intensiv eine zumutbare (ausgeschriebene) Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin zu suchen. 3.4 Die geltend gemachte notwendige Betreuung und konstante Tages- struktur für den jüngsten, unterdessen zehnjährigen Sohn (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1), kann neben der Ehefrau des Beschwerdeführers, auch durch diesen gewährt werden. Der Sohn ist in einem Alter, in wel- chem er tagsüber seiner Schulpflicht nachgeht und allenfalls auch ein paar Stunden allein sein kann. Der Beschwerdeführer selbst behauptet im Fra- gebogen «Revision der Invalidenrente», dass er im Haushalt mithelfe, ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 10 kaufen gehe, bei den Aufgaben helfe und mit dem Sohn die Freizeit ver- bringe (act. IB 5). Dies steht im Widerspruch zum Argument in der Stel- lungnahme vom 30. September 2014, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, seine Ehefrau im Haushalt oder bei der Kindererziehung zu unterstützen (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1). Diese fehlende Unterstützungsmöglichkeit und die alltägliche Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sind indes- sen in den Akten nicht ausgewiesen. 3.5 Somit stehen der Ehefrau des Beschwerdeführers weder ihre feh- lenden Sprachkenntnisse, noch die Betreuung des zehnjährigen Sohnes oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ei- ner ausserhäuslichen Beschäftigung entgegen. Es bleibt festzuhalten, dass sie ausreichend befähigt wäre, um zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbs- tätig zu sein. Die für die Monate April und Mai 2014 eingereichten und in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht genügenden Bewerbungs- schreiben, reichen nicht aus um hinreichende Arbeitsbemühungen nach- zuweisen und es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ver- zichtet hat, respektive ihrer Schadensminderungspflicht nicht nach gekom- men ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Bei dieser Ausgangslage bleibt das Verzichtseinkommen der Ehe- frau des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.2 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erscheint mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäf- tigungsgrad von 70 % möglich als Frau im untersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (Fr. 4‘112.-- [vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstun- den [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 11 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] + 0.8 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,

3. Quartal 2014] x 70 % = Fr. 36‘510.--). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG werden Familienzulagen (inkl. Kin- derzulagen) voll als Einnahmen angerechnet (vgl. Rz. 3470.01 der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL]). Da vorliegend ein hypothetisches Erwerbs- einkommen angerechnet werden muss (vgl. E. 4.1 hiervor), welches einen Anspruch auf Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]) begründet, müssten diese auch angerechnet werden (Rz. 3482.08 WEL; Entscheid des BGer vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). Wird also trotz gege- bener Zumutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sind auch die dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. 4.3.2 Sowohl in der Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 180), als auch im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) sind für die Berech- nung der EL ab 1. Oktober 2014 (irrtümlicherweise) die Kinderzulagen nicht berücksichtigt worden, wodurch vorliegend die Berechnung der EL ab

1. Oktober 2014 zulasten des Beschwerdeführers zu korrigieren wäre, was sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorbehält (vgl. Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4). Seitens der Beschwerdegegnerin liegt indessen kein Antrag auf die An- rechnung der hypothetischen Kinderzulagen ab 1. Oktober 2014 vor. Auf eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers wird vorliegend verzichtet, da dies ein hier nicht angezeigter Eingriff in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Verwaltung darstellen würde (vgl. Entscheid des BGer vom

24. Oktober 2011, 9C_602/2011, E. 3.3). 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Mai 2014 (act. II 195) ist nach dem vorstehend Dargelegten im Ergebnis nicht zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 12 anstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2014 erweist sich als unbegründet und ist soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  4. Mai 2014 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab
  5. Oktober 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Soweit in der Stellungnahme vom 30. September 2014 beantragt wird, von der Aufrechnung eines Min- desteinkommens des Beschwerdeführers sei abzusehen (Stellungnahme S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (act. II 163) bereits befunden, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. Ein Revisionsgrund ist vorliegend weder erstellt, noch vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemacht worden. Der Verfah- rensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (vgl. Stellungnah- me S. 2 Ziff. I Ziff. 5) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 5
  6. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Er- werbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Er- mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 6 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich die Ehefrau trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegen- de Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  7. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2).
  8. 3.1 Die 1973 geborene (act. IB 4) Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 19. März 2014 im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» (act. II 176) an, sie habe keine Berufsbildung und schwache Kenntnisse der Amtssprachen («Sprachprobleme») und sehe keine Chance in Zukunft eine Stelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung (vgl. act. II 176/4), dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers Arbeit finden könne, z.B. als Aushilfe, Fabrikarbeiterin oder in der Reinigung – Arbeiten, welche sie bereits früher ausgeführt habe (vgl. act. I 19 f.) – und dass keine Umstände vorlägen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 176/4). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde darauf hin, dass sich seine Frau nicht passiv verhalte und sich um Arbeit bemühe. Dies ver- suchte er durch Bewerbungsschreiben und Absagen auf Stellen, auf wel- che sich seine Ehefrau in den Monaten April (act. I 5–15, act. II 197–207, 209) und Mai 2014 (act. II 210) beworben hatte, zu belegen. Im Verlauf des Verfahrens wurden noch weitere Bewerbungsschreiben für die Monate Ju- ni, Juli (vgl. act. I 18), August (vgl. act. I 33–48), September (vgl. act. IB 1– 3), Oktober (vgl. act. IB 6), November (vgl. act. IB 7) und Dezember 2014 (vgl. act. IB 7–9) eingereicht. Fraglich ist, inwieweit diese nachgereichten Bewerbungsschreiben überhaupt zu beachten sind, da sie erst nach dem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss bildet der Einspracheentscheid die zeitli- che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis und es wird bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 7 Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
  9. Mai 2014, act. II 195) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers genügend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit gekümmert hat, sind demnach die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 21. Mai 2014 (act. II 195). 3.2.2 Bei den Bewerbungen für die Monate April (vgl. act. I 5–15, act. II 197–207, 209) und Mai 2014 (vgl. act. II 210), welche zwar vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden, aber der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides und somit grundsätzlich im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) auch nicht bekannt waren (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), stellt sich die Frage, ob sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Ansprüchen genügen, die an eine hinreichende und intensive Arbeitsbemühung gestellt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutba- re Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S 2430 N. 839). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis in der Regel durch- schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht sche- matisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qua- lität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). Beim Ent- scheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in quali- tativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Mög- lichkeiten wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 8 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da ei- nem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich laut dem Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen sowohl im April (vgl. act. II 209) wie auch im Mai 2014 (vgl. act. II 210) bei acht Arbeitgebern spontan beworben. Im Mai 2014 können jedoch nur die vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 verfassten Bewerbungsschreiben beachtet werden (vgl. E. 3.2.1 hier- vor), wodurch vorliegend nur sechs Bewerbungsschreiben relevant sind. Damit wird die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat sowohl im April, als auch im Mai 2014 unterschritten. Hinsichtlich der geforderten Qualität der Bewerbungen ist zu beachten, dass sich die Ehefrau des Beschwerde- führers in der Regel spontan (vgl. u.a. die Spontanbewerbungen im April 2014, act. II 200 – 207) beworben hat und zudem immer denselben Bewer- bungstext – ohne den Text auf die jeweils angeschriebenen Arbeitgeber anzupassen – verwendet hat. Auch unter Berücksichtigung ihrer persönli- chen Umstände und Möglichkeiten, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen (vgl. nachfolgend E. 3.3) und der fehlenden Berufsbil- dung, stellen diese Bewerbungsschreiben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen dar, zu- mal sie sich für die Formulierung der Bewerbungsschreiben auch bei ihrem Ehemann, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder auch im Deutschkurs hätte Hilfe holen können. 3.3 Was die geltend gemachten fehlenden sprachlichen Kenntnisse anbelangt, lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben ent- nehmen: 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin wies die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in einem Schreiben vom 10. Dezember 2009 darauf hin, dass sie ihre Vermittlungsfähigkeit durch Sprachkurse zu erhöhen habe (act. II 46). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 9 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde besucht seine Ehefrau seit Oktober 2013 einen Deutschkurs von «…», was er mittels undatierter Kursbestätigung zu belegen versuchte (act. I 2). Dies war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides je- doch nicht bekannt. 3.3.2 Wenngleich sich ihre mangelnden Sprachkenntnisse auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt allenfalls negativ auswirken, könnte sie nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) als arbeits- und leistungsfähige Frau eine (Teilzeit-)Beschäftigung als Hilfsarbeiterin finden (vgl. als Anhaltspunkte: Bundesamt für Statistik [BFS], Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5a, Anzahl der offenen Stellen, Espace Mittelland, 2014). Zumal für Hilfs- tätigkeiten definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vor- ausgesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Fraglich ist, ob fehlende Sprachkenntnisse überhaupt relevant sind, was bei den meis- ten Hilfsarbeiten nicht der Fall sein dürfte, da in der Regel nur ein geringer Kommunikationsbedarf besteht oder sich ausländische Hilfsarbeiter in ihrer Muttersprache verständigen können (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 FN. 603). Unbestrittenermassen war die Ehefrau des Beschwerdeführers in früheren Jahren auch schon als Hilfsarbeiterin, so unter anderem in einer … und … (vgl. act. I 19 f.), tätig, was beweist, dass bei der Vergabe dieser Hilfstätig- keiten die Sprachkenntnisse nicht das auschlaggebende Kriterium waren. Die mangelnden Deutschkenntnisse hindern sie nicht daran, intensiv eine zumutbare (ausgeschriebene) Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin zu suchen. 3.4 Die geltend gemachte notwendige Betreuung und konstante Tages- struktur für den jüngsten, unterdessen zehnjährigen Sohn (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1), kann neben der Ehefrau des Beschwerdeführers, auch durch diesen gewährt werden. Der Sohn ist in einem Alter, in wel- chem er tagsüber seiner Schulpflicht nachgeht und allenfalls auch ein paar Stunden allein sein kann. Der Beschwerdeführer selbst behauptet im Fra- gebogen «Revision der Invalidenrente», dass er im Haushalt mithelfe, ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 10 kaufen gehe, bei den Aufgaben helfe und mit dem Sohn die Freizeit ver- bringe (act. IB 5). Dies steht im Widerspruch zum Argument in der Stel- lungnahme vom 30. September 2014, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, seine Ehefrau im Haushalt oder bei der Kindererziehung zu unterstützen (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1). Diese fehlende Unterstützungsmöglichkeit und die alltägliche Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sind indes- sen in den Akten nicht ausgewiesen. 3.5 Somit stehen der Ehefrau des Beschwerdeführers weder ihre feh- lenden Sprachkenntnisse, noch die Betreuung des zehnjährigen Sohnes oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ei- ner ausserhäuslichen Beschäftigung entgegen. Es bleibt festzuhalten, dass sie ausreichend befähigt wäre, um zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbs- tätig zu sein. Die für die Monate April und Mai 2014 eingereichten und in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht genügenden Bewerbungs- schreiben, reichen nicht aus um hinreichende Arbeitsbemühungen nach- zuweisen und es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ver- zichtet hat, respektive ihrer Schadensminderungspflicht nicht nach gekom- men ist (vgl. E. 2.4 hiervor).
  10. 4.1 Bei dieser Ausgangslage bleibt das Verzichtseinkommen der Ehe- frau des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.2 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erscheint mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäf- tigungsgrad von 70 % möglich als Frau im untersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (Fr. 4‘112.-- [vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstun- den [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 11 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] + 0.8 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,
  11. Quartal 2014] x 70 % = Fr. 36‘510.--). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG werden Familienzulagen (inkl. Kin- derzulagen) voll als Einnahmen angerechnet (vgl. Rz. 3470.01 der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL]). Da vorliegend ein hypothetisches Erwerbs- einkommen angerechnet werden muss (vgl. E. 4.1 hiervor), welches einen Anspruch auf Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
  12. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]) begründet, müssten diese auch angerechnet werden (Rz. 3482.08 WEL; Entscheid des BGer vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). Wird also trotz gege- bener Zumutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sind auch die dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. 4.3.2 Sowohl in der Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 180), als auch im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) sind für die Berech- nung der EL ab 1. Oktober 2014 (irrtümlicherweise) die Kinderzulagen nicht berücksichtigt worden, wodurch vorliegend die Berechnung der EL ab
  13. Oktober 2014 zulasten des Beschwerdeführers zu korrigieren wäre, was sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorbehält (vgl. Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4). Seitens der Beschwerdegegnerin liegt indessen kein Antrag auf die An- rechnung der hypothetischen Kinderzulagen ab 1. Oktober 2014 vor. Auf eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers wird vorliegend verzichtet, da dies ein hier nicht angezeigter Eingriff in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Verwaltung darstellen würde (vgl. Entscheid des BGer vom
  14. Oktober 2011, 9C_602/2011, E. 3.3).
  15. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  16. Mai 2014 (act. II 195) ist nach dem vorstehend Dargelegten im Ergebnis nicht zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 12 anstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2014 erweist sich als unbegründet und ist soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
  17. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 6.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünfti- gerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Auf- wand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). 6.3.2 Der Rechtsvertreter wurde erst nach Aufforderung zur Stellungnah- me bezüglich einer möglichen Schlechterstellung beauftragt, die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Eine Rechtsvertretung war nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 13 den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vorliegend selbständig und hinreichend Beschwerde erhoben hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuwei- sen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 638 EL GRD/JAP/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezieht seit 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner halben IV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 39 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 180) rechnete die AKB erstmals ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- pro Jahr an und setzte die EL per 1. Oktober 2014 neu auf Fr. 529.-- pro Monat fest. Eine hiergegen am 16. April 2014 erhobene Einsprache (act. II 183) wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kosten- fällig aufzuheben, da bei der EL-Berechnung ab 1. Oktober 2014 zu un- recht ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet worden sei. Am 5. August 2014 gelangten seitens des Beschwerdeführers zusätzliche Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers, [act. I] 18–32). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Au- gust 2014 auf Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bei der Berechnung der EL bisher die Kinderzulagen irrtümlicherweise nicht ange- rechnet worden seien, worauf sie sich vorbehalte zurückzukommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Am 14. August 2014 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der bisher nicht berücksichtigten Kinderzulagen auf eine mögliche drohende Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hin und erteilte ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 3 Gelegenheit bis zum 12. September 2014 Stellung zu nehmen respektive der Schlechterstellung durch Beschwerderückzug zu entgehen. Am 29. August 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (act. I 33–48) und mit Zuschrift vom 30. September 2014 hielt er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an seiner Beschwerde fest, reichte zusätzliche Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers, [act. IB] 1–6) und stellte die folgenden Anträge: «1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers sei abzusehen. 3. Von der Aufrechnung eines Mindesteinkommens des Beschwer- deführers sei abzusehen. 4. Die Familienzulagen seien nicht anzurechnen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - » Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum weitere Doku- mente ein (act. I 7–10). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

21. Mai 2014 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab

1. Oktober 2014 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Soweit in der Stellungnahme vom 30. September 2014 beantragt wird, von der Aufrechnung eines Min- desteinkommens des Beschwerdeführers sei abzusehen (Stellungnahme S. 2 Ziff. I Ziff. 3), wurde darüber mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (act. II 163) bereits befunden, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. Ein Revisionsgrund ist vorliegend weder erstellt, noch vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemacht worden. Der Verfah- rensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (vgl. Stellungnah- me S. 2 Ziff. I Ziff. 5) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Er- werbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Er- mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 6 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich die Ehefrau trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegen- de Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Die 1973 geborene (act. IB 4) Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 19. März 2014 im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» (act. II 176) an, sie habe keine Berufsbildung und schwache Kenntnisse der Amtssprachen («Sprachprobleme») und sehe keine Chance in Zukunft eine Stelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung (vgl. act. II 176/4), dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers Arbeit finden könne, z.B. als Aushilfe, Fabrikarbeiterin oder in der Reinigung – Arbeiten, welche sie bereits früher ausgeführt habe (vgl. act. I 19 f.) – und dass keine Umstände vorlägen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 176/4). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde darauf hin, dass sich seine Frau nicht passiv verhalte und sich um Arbeit bemühe. Dies ver- suchte er durch Bewerbungsschreiben und Absagen auf Stellen, auf wel- che sich seine Ehefrau in den Monaten April (act. I 5–15, act. II 197–207,

209) und Mai 2014 (act. II 210) beworben hatte, zu belegen. Im Verlauf des Verfahrens wurden noch weitere Bewerbungsschreiben für die Monate Ju- ni, Juli (vgl. act. I 18), August (vgl. act. I 33–48), September (vgl. act. IB 1– 3), Oktober (vgl. act. IB 6), November (vgl. act. IB 7) und Dezember 2014 (vgl. act. IB 7–9) eingereicht. Fraglich ist, inwieweit diese nachgereichten Bewerbungsschreiben überhaupt zu beachten sind, da sie erst nach dem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss bildet der Einspracheentscheid die zeitli- che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis und es wird bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 7 Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:

21. Mai 2014, act. II 195) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers genügend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit gekümmert hat, sind demnach die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 21. Mai 2014 (act. II 195). 3.2.2 Bei den Bewerbungen für die Monate April (vgl. act. I 5–15, act. II 197–207, 209) und Mai 2014 (vgl. act. II 210), welche zwar vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 (act. II 195) verfasst wurden, aber der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides und somit grundsätzlich im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) auch nicht bekannt waren (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), stellt sich die Frage, ob sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Ansprüchen genügen, die an eine hinreichende und intensive Arbeitsbemühung gestellt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutba- re Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S 2430 N. 839). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis in der Regel durch- schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht sche- matisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qua- lität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). Beim Ent- scheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in quali- tativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Mög- lichkeiten wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 8 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da ei- nem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich laut dem Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen sowohl im April (vgl. act. II 209) wie auch im Mai 2014 (vgl. act. II 210) bei acht Arbeitgebern spontan beworben. Im Mai 2014 können jedoch nur die vor dem Einspracheentscheid am 21. Mai 2014 verfassten Bewerbungsschreiben beachtet werden (vgl. E. 3.2.1 hier- vor), wodurch vorliegend nur sechs Bewerbungsschreiben relevant sind. Damit wird die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat sowohl im April, als auch im Mai 2014 unterschritten. Hinsichtlich der geforderten Qualität der Bewerbungen ist zu beachten, dass sich die Ehefrau des Beschwerde- führers in der Regel spontan (vgl. u.a. die Spontanbewerbungen im April 2014, act. II 200 – 207) beworben hat und zudem immer denselben Bewer- bungstext – ohne den Text auf die jeweils angeschriebenen Arbeitgeber anzupassen – verwendet hat. Auch unter Berücksichtigung ihrer persönli- chen Umstände und Möglichkeiten, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen (vgl. nachfolgend E. 3.3) und der fehlenden Berufsbil- dung, stellen diese Bewerbungsschreiben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen dar, zu- mal sie sich für die Formulierung der Bewerbungsschreiben auch bei ihrem Ehemann, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder auch im Deutschkurs hätte Hilfe holen können. 3.3 Was die geltend gemachten fehlenden sprachlichen Kenntnisse anbelangt, lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben ent- nehmen: 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin wies die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in einem Schreiben vom 10. Dezember 2009 darauf hin, dass sie ihre Vermittlungsfähigkeit durch Sprachkurse zu erhöhen habe (act. II 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 9 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde besucht seine Ehefrau seit Oktober 2013 einen Deutschkurs von «…», was er mittels undatierter Kursbestätigung zu belegen versuchte (act. I 2). Dies war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides je- doch nicht bekannt. 3.3.2 Wenngleich sich ihre mangelnden Sprachkenntnisse auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt allenfalls negativ auswirken, könnte sie nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) als arbeits- und leistungsfähige Frau eine (Teilzeit-)Beschäftigung als Hilfsarbeiterin finden (vgl. als Anhaltspunkte: Bundesamt für Statistik [BFS], Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5a, Anzahl der offenen Stellen, Espace Mittelland, 2014). Zumal für Hilfs- tätigkeiten definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vor- ausgesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Fraglich ist, ob fehlende Sprachkenntnisse überhaupt relevant sind, was bei den meis- ten Hilfsarbeiten nicht der Fall sein dürfte, da in der Regel nur ein geringer Kommunikationsbedarf besteht oder sich ausländische Hilfsarbeiter in ihrer Muttersprache verständigen können (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 FN. 603). Unbestrittenermassen war die Ehefrau des Beschwerdeführers in früheren Jahren auch schon als Hilfsarbeiterin, so unter anderem in einer … und … (vgl. act. I 19 f.), tätig, was beweist, dass bei der Vergabe dieser Hilfstätig- keiten die Sprachkenntnisse nicht das auschlaggebende Kriterium waren. Die mangelnden Deutschkenntnisse hindern sie nicht daran, intensiv eine zumutbare (ausgeschriebene) Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin zu suchen. 3.4 Die geltend gemachte notwendige Betreuung und konstante Tages- struktur für den jüngsten, unterdessen zehnjährigen Sohn (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1), kann neben der Ehefrau des Beschwerdeführers, auch durch diesen gewährt werden. Der Sohn ist in einem Alter, in wel- chem er tagsüber seiner Schulpflicht nachgeht und allenfalls auch ein paar Stunden allein sein kann. Der Beschwerdeführer selbst behauptet im Fra- gebogen «Revision der Invalidenrente», dass er im Haushalt mithelfe, ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 10 kaufen gehe, bei den Aufgaben helfe und mit dem Sohn die Freizeit ver- bringe (act. IB 5). Dies steht im Widerspruch zum Argument in der Stel- lungnahme vom 30. September 2014, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, seine Ehefrau im Haushalt oder bei der Kindererziehung zu unterstützen (vgl. Stellung- nahme S. 6 Ziff. 3.1). Diese fehlende Unterstützungsmöglichkeit und die alltägliche Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sind indes- sen in den Akten nicht ausgewiesen. 3.5 Somit stehen der Ehefrau des Beschwerdeführers weder ihre feh- lenden Sprachkenntnisse, noch die Betreuung des zehnjährigen Sohnes oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ei- ner ausserhäuslichen Beschäftigung entgegen. Es bleibt festzuhalten, dass sie ausreichend befähigt wäre, um zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbs- tätig zu sein. Die für die Monate April und Mai 2014 eingereichten und in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht genügenden Bewerbungs- schreiben, reichen nicht aus um hinreichende Arbeitsbemühungen nach- zuweisen und es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ver- zichtet hat, respektive ihrer Schadensminderungspflicht nicht nach gekom- men ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Bei dieser Ausgangslage bleibt das Verzichtseinkommen der Ehe- frau des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.2 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erscheint mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäf- tigungsgrad von 70 % möglich als Frau im untersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (Fr. 4‘112.-- [vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstun- den [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 11 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] + 0.8 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,

3. Quartal 2014] x 70 % = Fr. 36‘510.--). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG werden Familienzulagen (inkl. Kin- derzulagen) voll als Einnahmen angerechnet (vgl. Rz. 3470.01 der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL]). Da vorliegend ein hypothetisches Erwerbs- einkommen angerechnet werden muss (vgl. E. 4.1 hiervor), welches einen Anspruch auf Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]) begründet, müssten diese auch angerechnet werden (Rz. 3482.08 WEL; Entscheid des BGer vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1). Wird also trotz gege- bener Zumutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sind auch die dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. 4.3.2 Sowohl in der Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 180), als auch im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. II 195) sind für die Berech- nung der EL ab 1. Oktober 2014 (irrtümlicherweise) die Kinderzulagen nicht berücksichtigt worden, wodurch vorliegend die Berechnung der EL ab

1. Oktober 2014 zulasten des Beschwerdeführers zu korrigieren wäre, was sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorbehält (vgl. Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4). Seitens der Beschwerdegegnerin liegt indessen kein Antrag auf die An- rechnung der hypothetischen Kinderzulagen ab 1. Oktober 2014 vor. Auf eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers wird vorliegend verzichtet, da dies ein hier nicht angezeigter Eingriff in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Verwaltung darstellen würde (vgl. Entscheid des BGer vom

24. Oktober 2011, 9C_602/2011, E. 3.3). 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Mai 2014 (act. II 195) ist nach dem vorstehend Dargelegten im Ergebnis nicht zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 12 anstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2014 erweist sich als unbegründet und ist soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 6.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünfti- gerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Auf- wand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). 6.3.2 Der Rechtsvertreter wurde erst nach Aufforderung zur Stellungnah- me bezüglich einer möglichen Schlechterstellung beauftragt, die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Eine Rechtsvertretung war nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015, EL/14/638, Seite 13 den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vorliegend selbständig und hinreichend Beschwerde erhoben hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuwei- sen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.