Sozialhilfe; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. April 2018; shbv 8/2018) | Sozialhilfe
Sachverhalt
A. A.________ bezieht seit dem 1. November 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 kürzte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Februar 2018 um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil er sich geweigert habe, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder Arbeitsbemühungen vorzulegen; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2018 wies das Regierungsstatthalteramt die Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Verbesserung zurück, da sie verschiedene die Sitte verletzende Aussagen, Beleidigungen und Beschimpfungen enthalte. A.________ reichte seine ursprüngliche Beschwerdeschrift in der Folge unverändert nochmals ein. Am 21. März 2018 gab ihm das Regierungsstatthalteramt erneut und letztmals Gelegenheit zur Verbesserung. Da die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist, die sich aufgrund eines erfolglosen ersten Zustellungsversuchs der Verfügung verlängert hatte, nicht wieder eingereicht wurde, schrieb es das Beschwerdeverfahren am 6. April 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. C. Gegen diese Abschreibungsverfügung hat A.________ am 4. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Beschwerde an das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 3 Regierungsstatthalteramt sei wie ursprünglich eingereicht in der Sache zu beurteilen. Die EG B.________ und das Regierungsstatthalteramt haben darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat sich A.________ nochmals vernehmen lassen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss auch ein Antrag entnehmen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vorne Bst. C). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, sich zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern. Der Abteilungspräsident hat ihm dafür eine Frist bis zum 22. Juni 2018 gesetzt (Verfügung vom 31.5.2018; act. 5). Das erwähnte Schreiben ist zwar auf den 21. Juni 2018 datiert (vorne Bst. C), wurde aber erst am 28. Juni 2018 der Post aufgegeben und ist daher an sich verspätet (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Es ist indes darauf zu verzichten, die Eingabe förmlich aus den Akten zu weisen, können sich die Verfahrensbeteiligten doch grundsätzlich jederzeit und auch ausserhalb richterlich angesetzter Fristen zur Sache äussern. Es erübrigt sich auch, näher darauf einzugehen, ob die Stellung- nahme vom 21. Juni 2018 ihrerseits Sitte und Anstand wahrt, äussert sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 4 der Beschwerdeführer doch darin abschätzig über Mitarbeiter des Regie- rungsstatthalteramts und der Gemeinde.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Abschreibungsverfügung. Die Beurteilung der Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Strittig ist einzig, ob die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt oder nicht. – Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unter anderem Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG).
E. 2.2 In seiner Rechtsschrift an das Regierungsstatthalteramt vom
26. Februar 2018 übt der Beschwerdeführer heftige Kritik am System der Sozialhilfe. Einleitend äussert er sich über einen in der Berner Justiz tätigen Staatsanwalt wie folgt: «Habe diese Einleitung in Gedenken an Regierungsstatthalter Mitar- beiterin [Regierungsstatthalter-Stv.] gewählt, damit nicht wieder Staats- anwalt [Vorname und Nachname], ein absoluter Laie, inkompetenter Jungspunt und freches Greenhorn seine Arbeitszeit verschwendet, indem er sich aufs Neue mit mir, dem mit allen Wassern gewaschenen Fachmann, Kommunikationsspezialisten und Vollprofiprophet auf meinem ihm nicht vertrauten wilden Gelände, dem sogenannten wei- ten Feld trifft, um zum Thema Höflichkeit die Klingen zu kreuzen. Ein weiterer Grund für meine Einleitung, sind Inputs zum Thema Anstand und Streitkultur, wie jetzt dieses Beispiel von Dumpfbacke plus Staats- anwalt [Nachname] zeigt, an den sich ja aktuelles Schreiben nicht richtet und der so ergo meine eventuellen, vorsätzlich auf ihn ge- zielten, Beleidigungen (Wixer) nicht lesen kann. Was Dummdödelknö- del [Nachname Staatsanwalt] nicht weiss, macht Gott [Nachname Be- schwerdeführer] horny plus heiss!»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 5 In seinen weiteren Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer so- dann auch auf den Leiter des Sozialdiensts der Gemeinde sowie eine Mit- arbeiterin desselben und bringt sein Unverständnis zum Ausdruck, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe gekürzt wurde.
E. 2.3 Die Wendung «Sitte und Anstand verletzend» im Sinn von Art. 33 Abs. 1 VRPG ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung im Rahmen der Rechtskontrolle mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprü- fen ist. Der Vorinstanz kommt in solchen Fragen praxisgemäss ein Beur- teilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen ist, dass die Rückweisung der Eingabe zur inhaltlichen Änderung das Recht zur freien Meinungsäus- serung (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und den Gehörsan- spruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) der be- troffenen Partei berührt. Eine sittenwidrige oder unanständige Ausdrucks- weise ist daher nicht leichthin anzunehmen (BVR 1993 S. 496 E. 3). Wer an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt ist, muss unzimperliche, übertriebene und verallgemeinernde Argumentation der Gegnerschaft gewärtigen und in Kauf nehmen. Keinen Platz haben aber verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen, auch nicht gegenüber Behörden (zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 5; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5 N. 69; VGE 2011/155 vom 30.11.2011 E. 2.2).
E. 2.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Äus- serungen die Grenzen von Sitte und Anstand überschritten. Das gilt jeden- falls hinsichtlich der Ausdrücke «Dumpfbacke», «Wixer» und «Dummdödel- knödel». Dabei handelt es sich um persönliche Beleidigungen und Verun- glimpfungen, die für die Beurteilung der Angelegenheit unnötig und nicht hinnehmbar sind. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, die recht- fertigen könnten, von prozessualen Folgen trotz einer solchen Ausdrucks- weise abzusehen (z.B. bis zu einem gewissen Grad einfühlbare situations- bedingte Überreaktion; vgl. VGE 18335 vom 22.1.1992 [bestätigt durch BGer 2P.74/1992 vom 8.5.1992] E. 3; allgemein zur Bedeutung des An- lasses der Äusserung Martin Kaufmann, in Brunner/Gasser/Schwander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 6 [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO: Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 128 N. 9). Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwer- deführer die streitbetroffene Passage in seiner Stellungnahme an das Ver- waltungsgericht vom 21. Juni 2018 wörtlich wiederholt und ausführt, bei Auseinandersetzungen unter gleichberechtigten Erwachsenen liege die Verantwortung für erlittene Verletzungen seiner Ansicht nach immer beim Verletzten.
E. 2.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der vom Beschwerdefüh- rer angesprochene Staatsanwalt nicht in das vorliegende Verfahren invol- viert ist. Ob die Person oder Behörde, auf die sich die Sitte oder Anstand verletzende Äusserung bezieht, am Verfahren beteiligt ist oder nicht, ist ohne Belang (vgl. als Beispiel etwa auch VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 2d/ee). Ebenso wenig ist ein strafbares Verhalten vorausgesetzt (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3). Denn Art. 33 VRPG hat nicht in erster Linie den Zweck, eine Partei vor allfälligen Verunglimp- fungen oder ehrverletzenden Aussagen der anderen Partei zu schützen. Vielmehr geht es um die Verfahrensdisziplin (vgl. Art. 45 ff. VRPG). Dem- entsprechend kann nach Art. 46 VRPG auch mit einer Ordnungsbusse be- straft werden, wer in Verfahren Sitte und Anstand verletzt. Derartige Be- stimmungen, die auch andere Prozessordnungen kennen (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), liegen im Interesse eines geordneten und speditiven Verfahrensgangs. Sie dienen damit der Verwirklichung der Rechtspflegefunktion und sollen namentlich sicherstel- len, dass sich die Behörde (nur) mit sachbezogenen Vorbringen auseinan- dersetzen muss (vgl. BVR 2017 S. 255 E. 3.4; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 60 N. 2).
E. 2.6 Die Rechtsschrift vom 26. Februar 2018 enthält auch Ausführungen, die unter dem Gesichtswinkel von Sitte und Anstand nicht zu beanstanden sind. Es fragt sich daher, ob das Regierungsstatthalteramt das Verfahren ohne Prüfung wenigstens dieser Beanstandungen abschreiben durfte. Dies ist zu bejahen, sofern die Behörde – wie im vorliegenden Fall geschehen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 7 die Vorgaben von Art. 33 VRPG einhält. Mit der Rückweisung zur Verbes- serung erhält die betreffende Partei die Möglichkeit zur (allenfalls geringfü- gigen) Abänderung ihrer Rechtsschrift, bevor die Eingabe als zurückgezo- gen gilt. Verzichtet die Partei darauf, eine verbesserte Eingabe einzu- reichen, geht sie das Risiko ein, dass ihre (auch sachbezogenen) Anliegen ungeprüft bleiben und sie das Beschwerderecht verliert (vgl. BVR 1993 S. 496 E. 3; VGE 2010/140/141 vom 22.11.2010 E. 3.2). Die Abschreibung des Verfahrens ist daher mit den allgemeinen Verfahrensgarantien und -grundsätzen vereinbar und kann insbesondere nicht als unverhältnismäs- sig betrachtet werden (ebenso VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 3 mit Hinweisen).
E. 2.7 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Beschwerdeführung nicht geradezu als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Sollte der Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden auch zukünftig keine ange- messene Ausdruckweise wählen, wird er jedoch mit Kostenfolgen zu rech- nen haben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 8
- Zu eröffnen (unter Austausch des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21.6.2018): - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2018.135U publiziert in BVR 2018 S. 487 DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2018 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschrei- bungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
6. April 2018; shbv 8/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ bezieht seit dem 1. November 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 kürzte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Februar 2018 um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil er sich geweigert habe, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder Arbeitsbemühungen vorzulegen; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2018 wies das Regierungsstatthalteramt die Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Verbesserung zurück, da sie verschiedene die Sitte verletzende Aussagen, Beleidigungen und Beschimpfungen enthalte. A.________ reichte seine ursprüngliche Beschwerdeschrift in der Folge unverändert nochmals ein. Am 21. März 2018 gab ihm das Regierungsstatthalteramt erneut und letztmals Gelegenheit zur Verbesserung. Da die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist, die sich aufgrund eines erfolglosen ersten Zustellungsversuchs der Verfügung verlängert hatte, nicht wieder eingereicht wurde, schrieb es das Beschwerdeverfahren am 6. April 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. C. Gegen diese Abschreibungsverfügung hat A.________ am 4. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Beschwerde an das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 3 Regierungsstatthalteramt sei wie ursprünglich eingereicht in der Sache zu beurteilen. Die EG B.________ und das Regierungsstatthalteramt haben darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat sich A.________ nochmals vernehmen lassen. Erwägungen 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss auch ein Antrag entnehmen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vorne Bst. C). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, sich zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern. Der Abteilungspräsident hat ihm dafür eine Frist bis zum 22. Juni 2018 gesetzt (Verfügung vom 31.5.2018; act. 5). Das erwähnte Schreiben ist zwar auf den 21. Juni 2018 datiert (vorne Bst. C), wurde aber erst am 28. Juni 2018 der Post aufgegeben und ist daher an sich verspätet (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Es ist indes darauf zu verzichten, die Eingabe förmlich aus den Akten zu weisen, können sich die Verfahrensbeteiligten doch grundsätzlich jederzeit und auch ausserhalb richterlich angesetzter Fristen zur Sache äussern. Es erübrigt sich auch, näher darauf einzugehen, ob die Stellung- nahme vom 21. Juni 2018 ihrerseits Sitte und Anstand wahrt, äussert sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 4 der Beschwerdeführer doch darin abschätzig über Mitarbeiter des Regie- rungsstatthalteramts und der Gemeinde. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Abschreibungsverfügung. Die Beurteilung der Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Strittig ist einzig, ob die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt oder nicht. – Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unter anderem Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG). 2.2 In seiner Rechtsschrift an das Regierungsstatthalteramt vom
26. Februar 2018 übt der Beschwerdeführer heftige Kritik am System der Sozialhilfe. Einleitend äussert er sich über einen in der Berner Justiz tätigen Staatsanwalt wie folgt: «Habe diese Einleitung in Gedenken an Regierungsstatthalter Mitar- beiterin [Regierungsstatthalter-Stv.] gewählt, damit nicht wieder Staats- anwalt [Vorname und Nachname], ein absoluter Laie, inkompetenter Jungspunt und freches Greenhorn seine Arbeitszeit verschwendet, indem er sich aufs Neue mit mir, dem mit allen Wassern gewaschenen Fachmann, Kommunikationsspezialisten und Vollprofiprophet auf meinem ihm nicht vertrauten wilden Gelände, dem sogenannten wei- ten Feld trifft, um zum Thema Höflichkeit die Klingen zu kreuzen. Ein weiterer Grund für meine Einleitung, sind Inputs zum Thema Anstand und Streitkultur, wie jetzt dieses Beispiel von Dumpfbacke plus Staats- anwalt [Nachname] zeigt, an den sich ja aktuelles Schreiben nicht richtet und der so ergo meine eventuellen, vorsätzlich auf ihn ge- zielten, Beleidigungen (Wixer) nicht lesen kann. Was Dummdödelknö- del [Nachname Staatsanwalt] nicht weiss, macht Gott [Nachname Be- schwerdeführer] horny plus heiss!»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 5 In seinen weiteren Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer so- dann auch auf den Leiter des Sozialdiensts der Gemeinde sowie eine Mit- arbeiterin desselben und bringt sein Unverständnis zum Ausdruck, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe gekürzt wurde. 2.3 Die Wendung «Sitte und Anstand verletzend» im Sinn von Art. 33 Abs. 1 VRPG ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung im Rahmen der Rechtskontrolle mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprü- fen ist. Der Vorinstanz kommt in solchen Fragen praxisgemäss ein Beur- teilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen ist, dass die Rückweisung der Eingabe zur inhaltlichen Änderung das Recht zur freien Meinungsäus- serung (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und den Gehörsan- spruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) der be- troffenen Partei berührt. Eine sittenwidrige oder unanständige Ausdrucks- weise ist daher nicht leichthin anzunehmen (BVR 1993 S. 496 E. 3). Wer an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt ist, muss unzimperliche, übertriebene und verallgemeinernde Argumentation der Gegnerschaft gewärtigen und in Kauf nehmen. Keinen Platz haben aber verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen, auch nicht gegenüber Behörden (zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 5; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5 N. 69; VGE 2011/155 vom 30.11.2011 E. 2.2). 2.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Äus- serungen die Grenzen von Sitte und Anstand überschritten. Das gilt jeden- falls hinsichtlich der Ausdrücke «Dumpfbacke», «Wixer» und «Dummdödel- knödel». Dabei handelt es sich um persönliche Beleidigungen und Verun- glimpfungen, die für die Beurteilung der Angelegenheit unnötig und nicht hinnehmbar sind. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, die recht- fertigen könnten, von prozessualen Folgen trotz einer solchen Ausdrucks- weise abzusehen (z.B. bis zu einem gewissen Grad einfühlbare situations- bedingte Überreaktion; vgl. VGE 18335 vom 22.1.1992 [bestätigt durch BGer 2P.74/1992 vom 8.5.1992] E. 3; allgemein zur Bedeutung des An- lasses der Äusserung Martin Kaufmann, in Brunner/Gasser/Schwander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 6 [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO: Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 128 N. 9). Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwer- deführer die streitbetroffene Passage in seiner Stellungnahme an das Ver- waltungsgericht vom 21. Juni 2018 wörtlich wiederholt und ausführt, bei Auseinandersetzungen unter gleichberechtigten Erwachsenen liege die Verantwortung für erlittene Verletzungen seiner Ansicht nach immer beim Verletzten. 2.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der vom Beschwerdefüh- rer angesprochene Staatsanwalt nicht in das vorliegende Verfahren invol- viert ist. Ob die Person oder Behörde, auf die sich die Sitte oder Anstand verletzende Äusserung bezieht, am Verfahren beteiligt ist oder nicht, ist ohne Belang (vgl. als Beispiel etwa auch VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 2d/ee). Ebenso wenig ist ein strafbares Verhalten vorausgesetzt (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3). Denn Art. 33 VRPG hat nicht in erster Linie den Zweck, eine Partei vor allfälligen Verunglimp- fungen oder ehrverletzenden Aussagen der anderen Partei zu schützen. Vielmehr geht es um die Verfahrensdisziplin (vgl. Art. 45 ff. VRPG). Dem- entsprechend kann nach Art. 46 VRPG auch mit einer Ordnungsbusse be- straft werden, wer in Verfahren Sitte und Anstand verletzt. Derartige Be- stimmungen, die auch andere Prozessordnungen kennen (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), liegen im Interesse eines geordneten und speditiven Verfahrensgangs. Sie dienen damit der Verwirklichung der Rechtspflegefunktion und sollen namentlich sicherstel- len, dass sich die Behörde (nur) mit sachbezogenen Vorbringen auseinan- dersetzen muss (vgl. BVR 2017 S. 255 E. 3.4; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 60 N. 2). 2.6 Die Rechtsschrift vom 26. Februar 2018 enthält auch Ausführungen, die unter dem Gesichtswinkel von Sitte und Anstand nicht zu beanstanden sind. Es fragt sich daher, ob das Regierungsstatthalteramt das Verfahren ohne Prüfung wenigstens dieser Beanstandungen abschreiben durfte. Dies ist zu bejahen, sofern die Behörde – wie im vorliegenden Fall geschehen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 7 die Vorgaben von Art. 33 VRPG einhält. Mit der Rückweisung zur Verbes- serung erhält die betreffende Partei die Möglichkeit zur (allenfalls geringfü- gigen) Abänderung ihrer Rechtsschrift, bevor die Eingabe als zurückgezo- gen gilt. Verzichtet die Partei darauf, eine verbesserte Eingabe einzu- reichen, geht sie das Risiko ein, dass ihre (auch sachbezogenen) Anliegen ungeprüft bleiben und sie das Beschwerderecht verliert (vgl. BVR 1993 S. 496 E. 3; VGE 2010/140/141 vom 22.11.2010 E. 3.2). Die Abschreibung des Verfahrens ist daher mit den allgemeinen Verfahrensgarantien und -grundsätzen vereinbar und kann insbesondere nicht als unverhältnismäs- sig betrachtet werden (ebenso VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 3 mit Hinweisen). 2.7 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Beschwerdeführung nicht geradezu als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Sollte der Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden auch zukünftig keine ange- messene Ausdruckweise wählen, wird er jedoch mit Kostenfolgen zu rech- nen haben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 8
3. Zu eröffnen (unter Austausch des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21.6.2018):
- dem Beschwerdeführer
- der Beschwerdegegnerin
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.