Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der SID vom 27. Dezember 2024 (vorne Bst. C). Inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorne Bst. B) rechtsfehlerhaft sein soll, begründet sie aber mit keinem Wort. In diesem Punkt ist daher mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 ½-Zimmerwohnung an der …strasse wohnte, bezog die Beschwerdefüh- rerin im Oktober 2019, als die beiden schon ein Paar waren, ein Zimmer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 8 einer 3-Zimmerwohnung an der …strasse (unbefristetes Untermietverhält- nis; Akten EG Bern pag. 210, 234-236). Per Dezember 2022 ging sie ein neues, auf ein Jahr befristetes Untermietverhältnis ein und zog an die …strasse (Akten EG Bern pag. 89 f., 134-136). Bereits ein Jahr später musste sie erneut umziehen und wohnte danach an der …strasse (Unter- mietvertrag für Teile der Wohnung, ein Zimmer; Akten EG Bern pag. 65-67). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jeweils in Wohngemeinschaften lebte. Wenig plausibel erscheint vor diesem Hintergrund ihre Behauptung, sie habe vor allem im «Arbeitskontext» einen eigenen Rückzugsort benötigt (dazu Beschwerde Ziff. III/4), dürfte es für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang doch kaum einen Unter- schied gemacht haben, ob sie nun mit ihrer Partnerin oder mit anderen Per- sonen einen Haushalt teilte. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandergesetzt, wonach sie und ihre Partnerin neben einer gemeinsamen Wohnung beispielsweise zusätzlich ein Arbeitsstudio oder Atelier hätten mieten können, um mehr Raum zu schaffen für die jeweilige berufliche Entfaltung (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.4). Solches wäre zur Vermeidung getrennter Haushalte durchaus zu- mutbar und für die Beschwerdeführerin wohl auch vorteilhafter gewesen, wären ihr bis zur Trennung von ihrer Partnerin spätestens im Frühjahr 2024 so doch einige Umzüge erspart geblieben.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend (Beschwerde Ziff. III/6; Replik Ziff. 7). Diese Vorschriften über den Familiennachzug ausländischer Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gelten für die einge- tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG), wobei Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung massgebend ist (Art. 126g AIG; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]; anders für das bundesgericht- liche Verfahren BGE 151 II 737 E. 3.2.2-3.2.4). Demnach haben ausländi- sche eingetragene Partnerinnen von Schweizerinnen (wie die Beschwerde- führerin) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 5 (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG besteht sodann trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der eingetragenen Partnerschaft verselbständigt weiter, wenn das Zusammen- leben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskri- terien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52 AIG; vgl. BGE 2C_18/2025 vom 2.10.2025 E. 3.1, 140 II 289 E. 3.5.3).
E. 2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die eingetragene Partner- schaft der Beschwerdeführerin nach rund vier Jahren im September 2024 gerichtlich aufgelöst wurde (Beschwerde Ziff. II/1, 3; vorne Bst. A). Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu in- tegrieren vermocht hat (angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. auch hinten E. 4.3). Allerdings fragt sich, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, nachdem sie und ihre Partnerin unstreitig nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnten, sondern stets innerhalb der Stadt Bern je in separaten Wohnungen lebten. Die Vorinstanz ist diesbezüglich von einem freiwilligen Getrennleben («living apart together») ausgegangen und hat er- wogen, ein solches stelle keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, weshalb sich der Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG nie habe ver- wirklichen können. Erst recht nicht in Betracht falle damit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (angefochtener Ent- scheid E. 4.4 f.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie und ihre Partnerin hätten mehrfach begründet, weshalb die getrennten Wohnsitze für sie wichtig gewesen seien. Gerade weil sie in derselben Stadt lebten und beide zu einem grossen Teil zuhause ihrer Arbeit nachgegangen seien, sei der Entscheid nachvollziehbar, sich vor allem im Arbeitskontext in eine andere Wohnung zurückziehen zu können. Der Entscheid des getrennten Wohnsitzes sei ein wichtiger Pfeiler ihrer Beziehung gewesen «und vielleicht deshalb auch gerade notwendig» (Beschwerde Ziff. III/4). Gerade in der queeren Community sei dieses Modell verbreitet. Ausserdem sei doch die Verbindung der Partnerinnen sowie der Umstand ausschlaggebend, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen wollten. Da die «wichtigen» Gründe in Art. 76 VZAE nicht abschliessend genannt seien, müssten neben beruflichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 6 Gründen – welche hier im Übrigen gegeben seien – auch Gründe anerkannt werden, die der Beziehung förderlich seien (Replik Ziff. 1).
E. 2.3 Der Gesetzgeber hat das Kriterium des Zusammenwohnens bewusst mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; AS 2007 5437) einge- führt (vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 3709, 3753; ferner BGE 136 II 113 E. 3.2; vgl. auch BGer 2C_581/2024 vom 11.4.2025 E. 4.1, 2C_52/2022 vom 15.2.2022 E. 2.1.3). Auch das AIG geht ausdrück- lich vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AIG; vgl. BGer 2C_718/2019 vom 9.12.2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und 50 AIG über den Familiennachzug sind generell nicht dazu bestimmt, dass jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird (BGer 2C_341/2018 vom 10.9.2018 E. 2.3). Die Familiennachzugsbestim- mungen setzen daher auch bei einer eingetragenen Partnerschaft voraus, dass die Partnerinnen bzw. Partner zusammenwohnen und die partner- schaftliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jede Partnerin bzw. jeder Partner ihren oder seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014 E. 3.2.2; zum Ganzen auch BVR 2022 S. 104 E. 4.1). Ein Anspruch auf (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung konnte hier gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG somit nur entstehen bzw. im Sinn von Art. 50 AIG verselbständigt weiterbestehen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben der Partnerinnen (bei gleich- zeitigem Fortbestand der Familiengemeinschaft) vorlagen (Art. 49 AIG). Die Regelung von Art. 49 AIG trägt indessen den Charakter einer Ausnahmebe- stimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellatio- nen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des partnerschaftlichen Zusam- menlebens befreit. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Solches ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar die Situation des Getrenntlebens beeinflussen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer 2C_590/2023 vom 8.5.2024 E. 5.6.1, 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3; BVR 2022 S. 104 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 7
E. 2.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt nicht in jeder nachvollziehbaren Lebensgestaltung auch ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG bzw. Art. 76 VZAE. Wohnten und arbeiteten die Beschwer- deführerin und ihre Partnerin in derselben Stadt, hegten sie aber zugleich den (subjektiven) Wunsch nach eigenen Wohnungen, ist mit der Vorinstanz von einem freiwilligen Entscheid für getrennte Haushalte auszugehen («living apart together»; vgl. auch etwa BGer 2C_590/2023 vom 8.5.2024 E. 5.6.2 betreffend einen freiwilligen Berufswechsel, welcher den Umzug des Ehegatten in eine andere Stadt nach sich zog). Der freiwillige Entscheid eines «living apart together» stellt gemäss gefestigter Rechtsprechung kei- nen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat (vgl. statt vieler jüngst BGer 2C_581/2024 vom 11.4.2025 E. 4.1 mit Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung; BVR 2022 S. 104 E. 5.1; kritisch dazu: Martina Caroni, in Handkommentar AIG,
E. 2.5 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise bis Ende 2023 fünf Mal innerhalb der Stadt Bern umgezo- gen ist, wobei sie (teils befristete) Untermietverhältnisse für jeweils ein ein- zelnes Zimmer einging: Während ihre Partnerin ab Juli 2019 allein in einer
E. 2.6 Nach dem Gesagten fehlte es in Bezug auf die eingetragene Partner- schaft der Beschwerdeführerin von Beginn weg am erforderlichen Zusam- menwohnen (in einer gemeinsamen Wohnung) und lagen für das Getrennt- leben keine wichtigen Gründe vor. Der Anspruch nach Art. 50 AIG war somit mangels Zusammenwohnens gar nie entstanden, weshalb die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Der Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbe- willligung der Beschwerdeführerin lasse sich gestützt auf Art. 50 AIG nicht verlängern, ist demnach korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 9
E. 3 Ein Bleiberecht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist beschwerde- weise zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. bloss pauschal Replik Ziff. 1, 2 und 4): Im Vordergrund steht hier grundsätzlich das Recht auf Schutz des Privatlebens, nachdem die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Part- nerin definitiv gescheitert ist (vorne Bst. A und E. 2.2) und die Beschwerde- führerin eine neue «Beziehung zu einer Frau aus Bern» lediglich behauptet, diese Behauptung aber nicht substanziiert und belegt (vgl. Replik Ziff. 2 a.E.; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Es bestehen deshalb keine Hinweise auf eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. zu den Charakteristika solcher [anspruchsbegründender] Beziehungen etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinsichtlich des Familienlebens ist der Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK daher nicht betroffen. Unter dem Gesichtswinkel des Privatlebens erreicht die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz (sechseinhalb Jahre regulär, seit März 2024 im Rahmen des prozeduralen Aufenthalts) den Richtwert von zehn Jahren nicht, nach dem es für die Beendigung eines bewilligten Aufenthalts besonderer Gründe bedarf. Ebenso wenig ist die Integration derart ausgeprägt, dass der An- spruch auf Achtung des Privatlebens bereits im heutigen Zeitpunkt betroffen wäre (vgl. hinten E. 4.3; zu den Voraussetzungen BGE 149 I 207 E. 5.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 9], 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im ausserfami- liären bzw. ausserhäuslichen Bereich «tiefe und verbindliche Freundschaf- ten» pflegt, hier ein Patenkind hat und von Personen aus ihrem Freundes- kreis als «Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Bern» beschrieben wird (vgl. Replik Ziff. 2 und 3 mit Beschwerdebeilagen [BB] 4-14; ferner Beschwerde Ziff. 4).
E. 4.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entschei- det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil- ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor- instanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 10 (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG), mit der Begründung, für die Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls reiche eine gelungene Integration, welche nicht als überdurchschnittlich qualifiziert werden könne, nicht aus; insbesondere betrage die Aufenthalts- dauer in der Schweiz «deutlich weniger als zehn Jahre». Einer Wiederein- gliederung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat stünden keine grösseren Hürden im Weg. Sie habe bereits Arbeitserfahrung in ihrer Heimat gesam- melt, in der Türkei lebten Familienmitglieder von ihr und sie sei nach wie vor mit der dortigen Sprache und Kultur verbunden (angefochtener Entscheid E. 5, insb. 5.7). – Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentli- chen ein, sie könnte in der Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) nur sehr begrenzt ein selbstbestimmtes Leben führen und wäre zudem potenziell existenzgefährdenden Diskriminierungen (auch am Arbeitsplatz) sowie verbaler und physischer Gewalt im Alltag ausgesetzt. Zudem bestehe das Risiko, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in der Türkei bestraft werde, nachdem die eingetragene Partnerschaft den Behörden in der Türkei bekannt und ein Gesetz in Vorbereitung sei, welches namentlich Hochzeitszeremonien gleichgeschlechtlicher Paare unter Strafe stellen soll. Dies begründe zusammen mit den schlechten Erwerbsaussich- ten und dem fehlenden sozialen Netz in der Türkei einerseits sowie ihrer «hervorragenden» Integration in der Schweiz und «Entwurzelung» im Fall einer Wegweisung andererseits einen schwerwiegenden persönlichen Här- tefall (vgl. Beschwerde Ziff. III/9 f.; Replik Ziff. 4 f.).
E. 4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunfts- staat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 11 tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbe- hörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vor- liegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beschwer- deführerin in der Schweiz in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht erfolgreich integriert hat (wobei sie insb. auch schuldenfrei geblieben und nicht straffällig geworden ist), dies jedoch von einer jungen, gesunden und gut ausgebildeten Ausländerin während eines Aufenthalts von knapp sieben Jahren (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, einschliesslich des prozeduralen Aufenthalts seit März 2024) erwartet werden kann. Ange- sichts der Dauer ihres Aufenthalts von sechseinhalb bzw. faktisch achtein- halb Jahren (vgl. vorne E. 3) stellt das Erreichte keine besondere Integra- tionsleistung dar und sind nebst vielfältigen freundschaftlichen Kontakten im privaten und beruflichen Umfeld (vgl. vorne E. 3) keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur dargetan oder ersichtlich mit der Folge, dass ihre Rückkehr mit einer eigentlichen Entwurzelung verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei geboren und aufgewachsen, hat dort Familie, mit der sie in Kontakt steht (vgl. hinten E. 4.4.2), beherrscht unstreitig die türkische Sprache und ist mit der türkischen Kultur vertraut. Ein grosser Freundeskreis hier in der Schweiz, eine breite (berufliche) Ver- netzung sowie das private Interesse, weiterhin (auch) in Bern als Künstlerin tätig zu sein, begründen nach ständiger (strenger) Praxis (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.) keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (für eine vergleichbare Würdigung z.B. VGE 2022/55 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 12 22.11.2022 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023]; zum Ganzen ferner angefochtener Entscheid E. 5.4 f., 5.7).
E. 4.4 Weiter ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat in eine persönliche Notlage geraten wird:
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus …, einem Stadtteil bzw. einer Stadtgemeinde von Ankara. Sie besuchte in Ankara von 2005 bis 2009 die High School; 2009 begann sie einen «Bachelor of …» an der …. Von 2009 bis 2010 arbeitete sie parallel zu ihrem Studium am «…». Nach Abschluss ihres Bachelorstudiums im Jahr 2015 war sie während zwei Jahren am «…» tätig. Im Alter von 25 Jahren ist sie in die Schweiz gekommen, um ein Masterstudium in «…» zu absolvieren. Dieses schloss sie im Januar 2021 erfolgreich ab (zum Ganzen: Akten EG Bern pag. 299, 309 f.; vorne Bst. A; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 5.6 f., auch zum Folgenden). Angesichts ihres Alters von 34 Jahren, der guten Gesundheit, ihres schulischen Werdegangs sowie der (auch in der Schweiz) gesammelten Berufserfahrungen ist – entgegen ihrer Behauptung (vgl. Beschwerde Ziff. III/9 f.; Replik Ziff. 6 und BB 16) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz wirtschaftlicher Probleme in der Türkei und ihrer sexuellen Orientierung (dazu auch E. 4.4.2 hiernach) gute Chancen hat, in Ankara als Künstlerin in ihrem bevorzugten Tätigkeitsgebiet arbeiten zu können. Sie hatte in der Türkei bereits vor ihrer Ausreise an staatlichen Institutionen als Künstlerin gearbeitet, obschon sie homosexuell ist. Solches erscheint weiterhin möglich und zumutbar. Gewiss sind Angehörige der LGBTQ+-Community zunehmend diskriminierender und stigmatisierender Rhetorik ausgesetzt (vgl. Amnesty International Schweiz, Länderbericht Türkei 2023, einsehbar auf: <2026.amnesty.ch>, Rubriken: «Themen/LGBTI*/Artikel zu LGBTI* – Alle anzeigen/Seite 3/Länderbericht Türkei 2023/Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen [LGBTI*]» [zuletzt besucht am 6.5.2026]). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5.6) und von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wird, kann sie weiterhin auch von Ankara aus für zukünftige Engagements bzw. Projekte in die Schweiz oder ins nahe Ausland reisen (vgl. zu vergangenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 13 Projekten im Ausland die Gesuche um Rückreisevisa in act. 13A, 18A und in Akten EG Bern pag. 72 ff., 84, 102, 138, 172, 175).
E. 4.4.2 Familiäre Beziehungen hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht (vorne E. 3); hingegen verfügt sie in der Türkei nach wie vor über Familienangehörige, zu denen sie in Kontakt steht (Beschwerde Ziff. III/9). Sie dürfte auch immer noch über einen Freundes- oder zumindest über einen Bekanntenkreis verfügen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Nachdem sie sich auch in der Schweiz rasch beruflich und sozial hat eingliedern können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Wiedereinglie- derung nicht auch in ihrem Herkunftsland möglich wäre, welches sie erst im Alter von 25 Jahren verlassen hat (vgl. auch Beschwerde Ziff. II/4). Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung weder für sich allein noch im Verbund mit den weiteren, im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu würdigenden Gesichtspunkten (vorne E. 4.2) geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Die geltend gemachte Homosexualität ist in der Türkei nicht strafbar und es ist – trotz teilweiser homophober Tendenzen, namentlich in ländlichen Gegenden – nicht von einer generellen Verfolgung oder Schutz- losigkeit von Homosexuellen auszugehen: In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und aktive homo- sexuelle Gemeinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. jüngst BVGer E-4251/2025 vom 2.10.2025 E. 6.2.1, E-4594/2025 vom 17.9.2025 E. 7.1 f. betreffend die Frage, ob Homosexualität im Länderkontext Türkei als Asylgrund anzusehen ist; demgegenüber etwa BGE 2C_18/2025 2.10.2025 E. 3.3 [betreffend nachehelichen Härtefall; Wegweisung nach Tunesien]). Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angespro- chene Reform des Strafrechts in der Türkei nichts, welche sich gegen Angehörige der LGBTIQ+-Bewegung gerichtet hätte (vgl. Replik Ziff. 5), zu- mal die fraglichen Bestimmungen nach breiter Kritik aus dem In- und Ausland nicht verabschiedet wurden (vgl. Online-Berichte «Türkei: Antiqueeres Gesetzespaket vorerst vom Tisch» vom 2.12.2025, einsehbar auf: <www.queer.de>, Rubriken: «Rubriken/Politik/Europa», S. 5 [zuletzt besucht am 18.3.2026]). Vor diesem Hintergrund kann mithin keine Rolle spielen, ob die türkischen Behörden tatsächlich (über die türkische Botschaft in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 14 Schweiz) Kenntnis ihrer Homosexualität haben, wie dies die Beschwerde- führerin behauptet (vgl. Replik Ziff. 5).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa- tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt würden und die Verweigerung einer Härtefallbewilligung für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte zutref- fend gewürdigt und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem sie zum Schluss gelangt ist, es liege kein persönlicher Härtefall vor. Damit hat sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu Recht verweigert.
E. 5.1 Nach der zu Entfernungsmassnahmen entwickelten Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis geeignet sein, die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fra- gen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung], 137 II 305 E. 3.2 [Wegwei- sung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind die- se Aspekte in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. zu- letzt VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 2.4, 2021/177 vom 21.8.2023 E. 8.1). Die wegweisende Behörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugs- situation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu be- antragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 3).
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Ziel- land im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. vorne E. 4.4) liegt der Schwerpunkt auf der Situation der Betroffenen in der Schweiz. Die zentrale Frage lautet, ob die betroffene Per- son aufgrund ihrer persönlichen Möglichkeiten (bzw. Fähigkeiten) oder Schwierigkeiten in der Lage wäre, sich im Herkunftsland wieder ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 15 zugliedern. Dies hat weniger mit der Integration in der Schweiz zu tun als damit, ob der betroffenen Person die Rückkehr aufgrund ihrer persönlichen Situation (und nicht aufgrund der Lage im Herkunftsland) zugemutet werden kann (BVGer F-7043/2018 vom 25.5.2020 E. 8.2 betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Eine gewisse Überschnei- dung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist dabei in Kauf zu nehmen (VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 2.4 mit Hinweis auf BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.3; BVGE 2017 VII/6 E. 6.4).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 AIG zum Schluss gelangt, es bestünden keine Hindernisse faktischer oder rechtlicher Natur, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (angefochtener Entscheid E. 6). Dies wird von der Beschwerdeführe- rin nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden: Zunächst bestehen keine Hinweise darauf, dass die Wegweisung unmöglich sein könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Ferner stellen mit Blick auf die Ausführungen in Erwägung 4 weder die Homosexualität der Beschwerdeführerin noch die anderweitigen, unter dem Aspekt der Wiedereingliederungsmöglichkeit geltend gemachten Umstände Gründe dar, welche die Wegweisung als unzulässig oder unzu- mutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG i.V.m. Art. 3 EMRK). Ein Antrag beim SEM zur Beurteilung der Vollzugssituation bzw. auf vorläufi- ge Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
E. 6.1 Zusammengefasst hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle stand, für eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist kein Raum (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Instruktionsverhand- lung (Replik Ziff. 8) ist abzuweisen, da – wie die vorangehenden Erwägun- gen zeigen – nicht zu erwarten ist, dass damit neue oder zusätzliche ent- scheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen würden; namentlich hängen die sich stellenden Fragen nicht von weiteren Darlegungen der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 16 führerin oder einem persönlichen Eindruck ab (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2; BVR 2023 S. 326 E. 4.3).
E. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung einer Härtefallbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. Juni
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 17
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit Eingabe vom 4.2.2026 in Kopie) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe vom 4.2.2026 in Kopie) - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.36U HER/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Aellen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Partnerschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2024; 2024.SIDGS.241)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1992), türkische Staatsangehörige, reiste am
14. September 2017 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung. Während ihres Studiums ging A.________ mit der Schweizer Bürgerin B.________ eine Beziehung ein; das Paar liess seine Partnerschaft am 20. Juli 2020 eintragen. Gestützt darauf erhielt A.________ am 20. November 2020 eine Aufenthalts- bewilligung als Familienangehörige. Im Januar 2021 schloss sie ihre Ausbil- dung erfolgreich ab und im Juli 2021 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung auf- grund der eingetragenen Partnerschaft um ein Jahr verlängert. Am 5. Juli 2022 ersuchte sie bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdiens- te, Migration und Fremdenpolizei (EMF), erneut um Verlängerung ihrer Auf- enthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Schweizer Partnerin und am
25. August 2022 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Spätestens im Frühjahr 2024 trennten sich A.________ und B.________; die ein- getragene Partnerschaft liessen sie im September 2024 gerichtlich auflösen. Mit Verfügung vom 5. März 2024 erkannte die EG Bern auf Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 1) sowie auf Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 2), wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) und ordnete die Ausschreibung der Wegweisung im Schengener In- formationssystem an (Dispositiv-Ziff. 5). B. Mit Beschwerde vom 4. April 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) beantragte A.________ die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung unter Aufhebung der Ziffern 2-6 der Verfügung vom 5. März
2024. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 27. Februar 2025.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 3 Gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab. C. Hiergegen hat A.________ am 3. Februar 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Re- plik vom 29. Mai 2025 hat A.________ ihre Anträge bestätigt und um persönliche Anhörung ersucht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen ver- zichtet (Eingabe vom 12.6.2025). Die EG Bern hat ein Gesuch von A.________ um Rückreisevisum (Theaterprojekt in Deutschland) zu den Akten gegeben (Eingabe vom 4.2.2026). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der SID vom 27. Dezember 2024 (vorne Bst. C). Inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorne Bst. B) rechtsfehlerhaft sein soll, begründet sie aber mit keinem Wort. In diesem Punkt ist daher mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend (Beschwerde Ziff. III/6; Replik Ziff. 7). Diese Vorschriften über den Familiennachzug ausländischer Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gelten für die einge- tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG), wobei Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung massgebend ist (Art. 126g AIG; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]; anders für das bundesgericht- liche Verfahren BGE 151 II 737 E. 3.2.2-3.2.4). Demnach haben ausländi- sche eingetragene Partnerinnen von Schweizerinnen (wie die Beschwerde- führerin) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 5 (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG besteht sodann trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der eingetragenen Partnerschaft verselbständigt weiter, wenn das Zusammen- leben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskri- terien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52 AIG; vgl. BGE 2C_18/2025 vom 2.10.2025 E. 3.1, 140 II 289 E. 3.5.3). 2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die eingetragene Partner- schaft der Beschwerdeführerin nach rund vier Jahren im September 2024 gerichtlich aufgelöst wurde (Beschwerde Ziff. II/1, 3; vorne Bst. A). Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu in- tegrieren vermocht hat (angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. auch hinten E. 4.3). Allerdings fragt sich, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, nachdem sie und ihre Partnerin unstreitig nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnten, sondern stets innerhalb der Stadt Bern je in separaten Wohnungen lebten. Die Vorinstanz ist diesbezüglich von einem freiwilligen Getrennleben («living apart together») ausgegangen und hat er- wogen, ein solches stelle keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, weshalb sich der Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG nie habe ver- wirklichen können. Erst recht nicht in Betracht falle damit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (angefochtener Ent- scheid E. 4.4 f.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie und ihre Partnerin hätten mehrfach begründet, weshalb die getrennten Wohnsitze für sie wichtig gewesen seien. Gerade weil sie in derselben Stadt lebten und beide zu einem grossen Teil zuhause ihrer Arbeit nachgegangen seien, sei der Entscheid nachvollziehbar, sich vor allem im Arbeitskontext in eine andere Wohnung zurückziehen zu können. Der Entscheid des getrennten Wohnsitzes sei ein wichtiger Pfeiler ihrer Beziehung gewesen «und vielleicht deshalb auch gerade notwendig» (Beschwerde Ziff. III/4). Gerade in der queeren Community sei dieses Modell verbreitet. Ausserdem sei doch die Verbindung der Partnerinnen sowie der Umstand ausschlaggebend, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen wollten. Da die «wichtigen» Gründe in Art. 76 VZAE nicht abschliessend genannt seien, müssten neben beruflichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 6 Gründen – welche hier im Übrigen gegeben seien – auch Gründe anerkannt werden, die der Beziehung förderlich seien (Replik Ziff. 1). 2.3 Der Gesetzgeber hat das Kriterium des Zusammenwohnens bewusst mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; AS 2007 5437) einge- führt (vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 3709, 3753; ferner BGE 136 II 113 E. 3.2; vgl. auch BGer 2C_581/2024 vom 11.4.2025 E. 4.1, 2C_52/2022 vom 15.2.2022 E. 2.1.3). Auch das AIG geht ausdrück- lich vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AIG; vgl. BGer 2C_718/2019 vom 9.12.2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und 50 AIG über den Familiennachzug sind generell nicht dazu bestimmt, dass jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird (BGer 2C_341/2018 vom 10.9.2018 E. 2.3). Die Familiennachzugsbestim- mungen setzen daher auch bei einer eingetragenen Partnerschaft voraus, dass die Partnerinnen bzw. Partner zusammenwohnen und die partner- schaftliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jede Partnerin bzw. jeder Partner ihren oder seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014 E. 3.2.2; zum Ganzen auch BVR 2022 S. 104 E. 4.1). Ein Anspruch auf (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung konnte hier gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG somit nur entstehen bzw. im Sinn von Art. 50 AIG verselbständigt weiterbestehen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben der Partnerinnen (bei gleich- zeitigem Fortbestand der Familiengemeinschaft) vorlagen (Art. 49 AIG). Die Regelung von Art. 49 AIG trägt indessen den Charakter einer Ausnahmebe- stimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellatio- nen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des partnerschaftlichen Zusam- menlebens befreit. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Solches ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar die Situation des Getrenntlebens beeinflussen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer 2C_590/2023 vom 8.5.2024 E. 5.6.1, 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3; BVR 2022 S. 104 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 7 2.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt nicht in jeder nachvollziehbaren Lebensgestaltung auch ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG bzw. Art. 76 VZAE. Wohnten und arbeiteten die Beschwer- deführerin und ihre Partnerin in derselben Stadt, hegten sie aber zugleich den (subjektiven) Wunsch nach eigenen Wohnungen, ist mit der Vorinstanz von einem freiwilligen Entscheid für getrennte Haushalte auszugehen («living apart together»; vgl. auch etwa BGer 2C_590/2023 vom 8.5.2024 E. 5.6.2 betreffend einen freiwilligen Berufswechsel, welcher den Umzug des Ehegatten in eine andere Stadt nach sich zog). Der freiwillige Entscheid eines «living apart together» stellt gemäss gefestigter Rechtsprechung kei- nen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat (vgl. statt vieler jüngst BGer 2C_581/2024 vom 11.4.2025 E. 4.1 mit Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung; BVR 2022 S. 104 E. 5.1; kritisch dazu: Martina Caroni, in Handkommentar AIG,
2. Aufl. 2024, Art. 50 N. 16 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 49 N. 2 a.E. und N. 3). Daran hat das Bundesgericht auch mit Blick auf neue partnerschaftliche und familiäre Le- bensformen ausdrücklich festgehalten (BGer 2C_52/2022 vom 15.2.2022 E. 2.1.2). Es besteht mithin kein Raum für die von der Beschwerdeführerin geforderte «zeitgemässere und realitätsnähere Auslegung» der Gründe des Getrenntlebens bzw. für mehr Zurückhaltung bei der Annahme von dessen «Freiwilligkeit» – auch nicht in Fällen, in denen die Familiengemeinschaft «genügend nachgewiesen» wäre (vgl. Beschwerde Ziff. III/3 und 4; ferner auch Replik Ziff. 1). Diese Rechtsprechung schliesst sachlogisch mit ein, dass im Erfordernis des Zusammenlebens im Verbund mit der Möglichkeit, in wichtigen Gründen von diesem Erfordernis dispensiert zu sein, kein unge- rechtfertigter Eingriff in die Garantien von Art. 13 und 14 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gesehen werden kann (vgl. Replik Ziff. 1 f.). 2.5 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise bis Ende 2023 fünf Mal innerhalb der Stadt Bern umgezo- gen ist, wobei sie (teils befristete) Untermietverhältnisse für jeweils ein ein- zelnes Zimmer einging: Während ihre Partnerin ab Juli 2019 allein in einer 2 ½-Zimmerwohnung an der …strasse wohnte, bezog die Beschwerdefüh- rerin im Oktober 2019, als die beiden schon ein Paar waren, ein Zimmer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 8 einer 3-Zimmerwohnung an der …strasse (unbefristetes Untermietverhält- nis; Akten EG Bern pag. 210, 234-236). Per Dezember 2022 ging sie ein neues, auf ein Jahr befristetes Untermietverhältnis ein und zog an die …strasse (Akten EG Bern pag. 89 f., 134-136). Bereits ein Jahr später musste sie erneut umziehen und wohnte danach an der …strasse (Unter- mietvertrag für Teile der Wohnung, ein Zimmer; Akten EG Bern pag. 65-67). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jeweils in Wohngemeinschaften lebte. Wenig plausibel erscheint vor diesem Hintergrund ihre Behauptung, sie habe vor allem im «Arbeitskontext» einen eigenen Rückzugsort benötigt (dazu Beschwerde Ziff. III/4), dürfte es für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang doch kaum einen Unter- schied gemacht haben, ob sie nun mit ihrer Partnerin oder mit anderen Per- sonen einen Haushalt teilte. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandergesetzt, wonach sie und ihre Partnerin neben einer gemeinsamen Wohnung beispielsweise zusätzlich ein Arbeitsstudio oder Atelier hätten mieten können, um mehr Raum zu schaffen für die jeweilige berufliche Entfaltung (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.4). Solches wäre zur Vermeidung getrennter Haushalte durchaus zu- mutbar und für die Beschwerdeführerin wohl auch vorteilhafter gewesen, wären ihr bis zur Trennung von ihrer Partnerin spätestens im Frühjahr 2024 so doch einige Umzüge erspart geblieben. 2.6 Nach dem Gesagten fehlte es in Bezug auf die eingetragene Partner- schaft der Beschwerdeführerin von Beginn weg am erforderlichen Zusam- menwohnen (in einer gemeinsamen Wohnung) und lagen für das Getrennt- leben keine wichtigen Gründe vor. Der Anspruch nach Art. 50 AIG war somit mangels Zusammenwohnens gar nie entstanden, weshalb die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Der Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbe- willligung der Beschwerdeführerin lasse sich gestützt auf Art. 50 AIG nicht verlängern, ist demnach korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 9 3. Ein Bleiberecht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist beschwerde- weise zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. bloss pauschal Replik Ziff. 1, 2 und 4): Im Vordergrund steht hier grundsätzlich das Recht auf Schutz des Privatlebens, nachdem die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Part- nerin definitiv gescheitert ist (vorne Bst. A und E. 2.2) und die Beschwerde- führerin eine neue «Beziehung zu einer Frau aus Bern» lediglich behauptet, diese Behauptung aber nicht substanziiert und belegt (vgl. Replik Ziff. 2 a.E.; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Es bestehen deshalb keine Hinweise auf eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. zu den Charakteristika solcher [anspruchsbegründender] Beziehungen etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinsichtlich des Familienlebens ist der Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK daher nicht betroffen. Unter dem Gesichtswinkel des Privatlebens erreicht die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz (sechseinhalb Jahre regulär, seit März 2024 im Rahmen des prozeduralen Aufenthalts) den Richtwert von zehn Jahren nicht, nach dem es für die Beendigung eines bewilligten Aufenthalts besonderer Gründe bedarf. Ebenso wenig ist die Integration derart ausgeprägt, dass der An- spruch auf Achtung des Privatlebens bereits im heutigen Zeitpunkt betroffen wäre (vgl. hinten E. 4.3; zu den Voraussetzungen BGE 149 I 207 E. 5.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 9], 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im ausserfami- liären bzw. ausserhäuslichen Bereich «tiefe und verbindliche Freundschaf- ten» pflegt, hier ein Patenkind hat und von Personen aus ihrem Freundes- kreis als «Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Bern» beschrieben wird (vgl. Replik Ziff. 2 und 3 mit Beschwerdebeilagen [BB] 4-14; ferner Beschwerde Ziff. 4). 4. 4.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entschei- det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil- ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor- instanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 10 (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG), mit der Begründung, für die Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls reiche eine gelungene Integration, welche nicht als überdurchschnittlich qualifiziert werden könne, nicht aus; insbesondere betrage die Aufenthalts- dauer in der Schweiz «deutlich weniger als zehn Jahre». Einer Wiederein- gliederung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat stünden keine grösseren Hürden im Weg. Sie habe bereits Arbeitserfahrung in ihrer Heimat gesam- melt, in der Türkei lebten Familienmitglieder von ihr und sie sei nach wie vor mit der dortigen Sprache und Kultur verbunden (angefochtener Entscheid E. 5, insb. 5.7). – Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentli- chen ein, sie könnte in der Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) nur sehr begrenzt ein selbstbestimmtes Leben führen und wäre zudem potenziell existenzgefährdenden Diskriminierungen (auch am Arbeitsplatz) sowie verbaler und physischer Gewalt im Alltag ausgesetzt. Zudem bestehe das Risiko, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in der Türkei bestraft werde, nachdem die eingetragene Partnerschaft den Behörden in der Türkei bekannt und ein Gesetz in Vorbereitung sei, welches namentlich Hochzeitszeremonien gleichgeschlechtlicher Paare unter Strafe stellen soll. Dies begründe zusammen mit den schlechten Erwerbsaussich- ten und dem fehlenden sozialen Netz in der Türkei einerseits sowie ihrer «hervorragenden» Integration in der Schweiz und «Entwurzelung» im Fall einer Wegweisung andererseits einen schwerwiegenden persönlichen Här- tefall (vgl. Beschwerde Ziff. III/9 f.; Replik Ziff. 4 f.). 4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunfts- staat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 11 tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbe- hörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vor- liegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beschwer- deführerin in der Schweiz in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht erfolgreich integriert hat (wobei sie insb. auch schuldenfrei geblieben und nicht straffällig geworden ist), dies jedoch von einer jungen, gesunden und gut ausgebildeten Ausländerin während eines Aufenthalts von knapp sieben Jahren (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, einschliesslich des prozeduralen Aufenthalts seit März 2024) erwartet werden kann. Ange- sichts der Dauer ihres Aufenthalts von sechseinhalb bzw. faktisch achtein- halb Jahren (vgl. vorne E. 3) stellt das Erreichte keine besondere Integra- tionsleistung dar und sind nebst vielfältigen freundschaftlichen Kontakten im privaten und beruflichen Umfeld (vgl. vorne E. 3) keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur dargetan oder ersichtlich mit der Folge, dass ihre Rückkehr mit einer eigentlichen Entwurzelung verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei geboren und aufgewachsen, hat dort Familie, mit der sie in Kontakt steht (vgl. hinten E. 4.4.2), beherrscht unstreitig die türkische Sprache und ist mit der türkischen Kultur vertraut. Ein grosser Freundeskreis hier in der Schweiz, eine breite (berufliche) Ver- netzung sowie das private Interesse, weiterhin (auch) in Bern als Künstlerin tätig zu sein, begründen nach ständiger (strenger) Praxis (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.) keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (für eine vergleichbare Würdigung z.B. VGE 2022/55 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 12 22.11.2022 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023]; zum Ganzen ferner angefochtener Entscheid E. 5.4 f., 5.7). 4.4 Weiter ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat in eine persönliche Notlage geraten wird: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus …, einem Stadtteil bzw. einer Stadtgemeinde von Ankara. Sie besuchte in Ankara von 2005 bis 2009 die High School; 2009 begann sie einen «Bachelor of …» an der …. Von 2009 bis 2010 arbeitete sie parallel zu ihrem Studium am «…». Nach Abschluss ihres Bachelorstudiums im Jahr 2015 war sie während zwei Jahren am «…» tätig. Im Alter von 25 Jahren ist sie in die Schweiz gekommen, um ein Masterstudium in «…» zu absolvieren. Dieses schloss sie im Januar 2021 erfolgreich ab (zum Ganzen: Akten EG Bern pag. 299, 309 f.; vorne Bst. A; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 5.6 f., auch zum Folgenden). Angesichts ihres Alters von 34 Jahren, der guten Gesundheit, ihres schulischen Werdegangs sowie der (auch in der Schweiz) gesammelten Berufserfahrungen ist – entgegen ihrer Behauptung (vgl. Beschwerde Ziff. III/9 f.; Replik Ziff. 6 und BB 16) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz wirtschaftlicher Probleme in der Türkei und ihrer sexuellen Orientierung (dazu auch E. 4.4.2 hiernach) gute Chancen hat, in Ankara als Künstlerin in ihrem bevorzugten Tätigkeitsgebiet arbeiten zu können. Sie hatte in der Türkei bereits vor ihrer Ausreise an staatlichen Institutionen als Künstlerin gearbeitet, obschon sie homosexuell ist. Solches erscheint weiterhin möglich und zumutbar. Gewiss sind Angehörige der LGBTQ+-Community zunehmend diskriminierender und stigmatisierender Rhetorik ausgesetzt (vgl. Amnesty International Schweiz, Länderbericht Türkei 2023, einsehbar auf:, Rubriken: «Themen/LGBTI*/Artikel zu LGBTI* – Alle anzeigen/Seite 3/Länderbericht Türkei 2023/Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen [LGBTI*]» [zuletzt besucht am 6.5.2026]). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5.6) und von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wird, kann sie weiterhin auch von Ankara aus für zukünftige Engagements bzw. Projekte in die Schweiz oder ins nahe Ausland reisen (vgl. zu vergangenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 13 Projekten im Ausland die Gesuche um Rückreisevisa in act. 13A, 18A und in Akten EG Bern pag. 72 ff., 84, 102, 138, 172, 175). 4.4.2 Familiäre Beziehungen hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht (vorne E. 3); hingegen verfügt sie in der Türkei nach wie vor über Familienangehörige, zu denen sie in Kontakt steht (Beschwerde Ziff. III/9). Sie dürfte auch immer noch über einen Freundes- oder zumindest über einen Bekanntenkreis verfügen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Nachdem sie sich auch in der Schweiz rasch beruflich und sozial hat eingliedern können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Wiedereinglie- derung nicht auch in ihrem Herkunftsland möglich wäre, welches sie erst im Alter von 25 Jahren verlassen hat (vgl. auch Beschwerde Ziff. II/4). Die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung weder für sich allein noch im Verbund mit den weiteren, im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu würdigenden Gesichtspunkten (vorne E. 4.2) geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Die geltend gemachte Homosexualität ist in der Türkei nicht strafbar und es ist – trotz teilweiser homophober Tendenzen, namentlich in ländlichen Gegenden – nicht von einer generellen Verfolgung oder Schutz- losigkeit von Homosexuellen auszugehen: In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und aktive homo- sexuelle Gemeinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. jüngst BVGer E-4251/2025 vom 2.10.2025 E. 6.2.1, E-4594/2025 vom 17.9.2025 E. 7.1 f. betreffend die Frage, ob Homosexualität im Länderkontext Türkei als Asylgrund anzusehen ist; demgegenüber etwa BGE 2C_18/2025 2.10.2025 E. 3.3 [betreffend nachehelichen Härtefall; Wegweisung nach Tunesien]). Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angespro- chene Reform des Strafrechts in der Türkei nichts, welche sich gegen Angehörige der LGBTIQ+-Bewegung gerichtet hätte (vgl. Replik Ziff. 5), zu- mal die fraglichen Bestimmungen nach breiter Kritik aus dem In- und Ausland nicht verabschiedet wurden (vgl. Online-Berichte «Türkei: Antiqueeres Gesetzespaket vorerst vom Tisch» vom 2.12.2025, einsehbar auf:, Rubriken: «Rubriken/Politik/Europa», S. 5 [zuletzt besucht am 18.3.2026]). Vor diesem Hintergrund kann mithin keine Rolle spielen, ob die türkischen Behörden tatsächlich (über die türkische Botschaft in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 14 Schweiz) Kenntnis ihrer Homosexualität haben, wie dies die Beschwerde- führerin behauptet (vgl. Replik Ziff. 5). 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa- tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt würden und die Verweigerung einer Härtefallbewilligung für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte zutref- fend gewürdigt und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem sie zum Schluss gelangt ist, es liege kein persönlicher Härtefall vor. Damit hat sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu Recht verweigert. 5. 5.1 Nach der zu Entfernungsmassnahmen entwickelten Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis geeignet sein, die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fra- gen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung], 137 II 305 E. 3.2 [Wegwei- sung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind die- se Aspekte in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. zu- letzt VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 2.4, 2021/177 vom 21.8.2023 E. 8.1). Die wegweisende Behörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugs- situation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu be- antragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 3). 5.2 Bei der Beurteilung der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Ziel- land im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. vorne E. 4.4) liegt der Schwerpunkt auf der Situation der Betroffenen in der Schweiz. Die zentrale Frage lautet, ob die betroffene Per- son aufgrund ihrer persönlichen Möglichkeiten (bzw. Fähigkeiten) oder Schwierigkeiten in der Lage wäre, sich im Herkunftsland wieder ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 15 zugliedern. Dies hat weniger mit der Integration in der Schweiz zu tun als damit, ob der betroffenen Person die Rückkehr aufgrund ihrer persönlichen Situation (und nicht aufgrund der Lage im Herkunftsland) zugemutet werden kann (BVGer F-7043/2018 vom 25.5.2020 E. 8.2 betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Eine gewisse Überschnei- dung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist dabei in Kauf zu nehmen (VGE 2022/297 vom 30.4.2025 E. 2.4 mit Hinweis auf BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.3; BVGE 2017 VII/6 E. 6.4). 5.3 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 AIG zum Schluss gelangt, es bestünden keine Hindernisse faktischer oder rechtlicher Natur, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (angefochtener Entscheid E. 6). Dies wird von der Beschwerdeführe- rin nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden: Zunächst bestehen keine Hinweise darauf, dass die Wegweisung unmöglich sein könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Ferner stellen mit Blick auf die Ausführungen in Erwägung 4 weder die Homosexualität der Beschwerdeführerin noch die anderweitigen, unter dem Aspekt der Wiedereingliederungsmöglichkeit geltend gemachten Umstände Gründe dar, welche die Wegweisung als unzulässig oder unzu- mutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG i.V.m. Art. 3 EMRK). Ein Antrag beim SEM zur Beurteilung der Vollzugssituation bzw. auf vorläufi- ge Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 6. 6.1 Zusammengefasst hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle stand, für eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist kein Raum (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Instruktionsverhand- lung (Replik Ziff. 8) ist abzuweisen, da – wie die vorangehenden Erwägun- gen zeigen – nicht zu erwarten ist, dass damit neue oder zusätzliche ent- scheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen würden; namentlich hängen die sich stellenden Fragen nicht von weiteren Darlegungen der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 16 führerin oder einem persönlichen Eindruck ab (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2; BVR 2023 S. 326 E. 4.3). 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung einer Härtefallbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. Juni 2026.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2026, Nr. 100.2025.36U, Seite 17
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin (mit Eingabe vom 4.2.2026 in Kopie)
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe vom 4.2.2026 in Kopie)
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.