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Verwaltung ARGVP 1988 1014

Appenzell A.Rh. · 1973-02-13 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014 seine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 15 November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­ geben worden. Gegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember 1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach Ablauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­ wöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine Abkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei. Der Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­ getreten:

1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­ nahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-, kanntzugeben. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde S. «in der Regel ausschliesslich durch Austeilung einer gedruckten Geschäftsord­ nung» (Art.4Abs.2 desGemeindereglementes). Unbestrittenermassen ist 1 Vgl. heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)

E. 19 A. Entscheide des Regierungsrates

1014

die Geschäftsordnung für die Urnenabstimmung vom 3. Dezember 1972

erst am 15. November - mithin drei Tage nach Ablauf der dreiwöchigen

Frist - der Post übergeben worden. Die Stimmberechtigten gelangten also

frühestens am 16. November in den Besitz des Abstimmungsmaterials.

Spätestens in diesem Zeitpunkt aber war für sie auch erkennbar, dass da­

durch die erwähnten Vorschriften verletzt sein könnten. Das bedeutet,

dass die Frist zur Geltendmachung des angeblichen Mangels mit diesem

Tage zu laufen begann. Dem öffentlichen Recht des Kantons Appenzell

A.Rh. oder der Gemeinde S. ist zwar keine diesbezügliche Bestimmung zu

entnehmen1, doch ist von einer vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geüb­

ten Praxis auszugehen, die allgemeine Anerkennung gefunden hat und

sich auch im vorliegenden Fall als zutreffend erweist. Das Bundesgericht

hat es wiederholt als stossend bezeichnet, wenn ein Bürger, der sich durch

die Formulierung der Abstimmungsfrage oder andere, der Abstimmung

vorausgehende oder sie betreffende Anordnungen in seinem Stimmrecht

verletzt fühlt, mit der Geltendmachung des Mangels bis nach der Volksab­

stimmung zuwarten könnte. Es bezeichnete es als geboten, sofort gegen

die fehlerhafte Anordnung Beschwerde zu führen, damit der Mangel wo­

möglich noch vorder Abstimmung behoben werden kann und diese nicht

wiederholt zu werden braucht (vgl. z.B.Zbl 1962 S. 58ff. und 1965 S.279,

BGE 7 4 1 22, 81 I 208, 8 9 186,400 und 442; 9 0 1 72; 98 la 70). Nach kon­

stanter Praxis gehören auch Botschaften, Edikte usw. zu den «die Abstim­

mung betreffenden Anordnungen», gegen die der sich dadurch verletzt

fühlende Stimmberechtigte sofort Beschwerde zu führen hat. Im vor­

liegenden Fall war der mögliche Mangel - der verspätete Versand - dem

Rekurrenten am 16. November erkennbar; die 14tägige Rekursfrist1 2 war

damit am 14. Dezember, dem Tag der Einreichung des Rekurses, längst

abgelaufen.

2. Im übrigen müsste der Rekurs bei materieller Prüfung abgewiesen

werden. Fehler im Abstimmungsverfahren führen nicht in jedem Fall zur

Kassation der Abstimmung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der freie Wille der

Wählerschaft trotz des Fehlers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck

kam. Ergibt sich, dass der beanstandete Mangel das Abstimmungsergeb­

1 Vgl. heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12):

«Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes ...

einzureichen.»

2 Heute: Dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die

politischen Rechte (bGS 131.12)

E. 20 A. Entscheide des Regierungsrates

1014

nis in keiner Weise beeinflusst hat, ist eine Kassation nicht erforderlich

(BGE 49 I 328, 75 I 243, 93 I 535). Vorausgesetzt, dass in der Verspätung

tatsächlich ein Verfahrensmangel liegen sollte - was der Fall wäre, wenn

keine Dringlichkeit der Vorlage im Sinne von Art. 77 KV nachgewiesen wer­

den könnte -, vermag der Rekurrent nicht glaubhaft zu machen, dass der

freie Wille der Stimmenden in irgend einer Weise verfälscht worden wäre.

Zwar besteht zweifellos ein Anspruch auf rechtzeitige Zustellung des Ab­

stimmungsmaterials, und es kann keine Rede davon sein, dass den Ge­

meinden in der Einhaltung der verfassungsmässigen Frist - abgesehen von

«dringenden Fällen» - ein Ermessensspielraum zukäme. Die Frist will eine

umfassende Meinungsbildung ermöglichen, die eine unerlässliche Vor­

aussetzung der Stimmrechtsausübung darstellt, und es versteht sich von

selbst, dass ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Einhaltung

der Frist besteht. Auch ist in der Auslegung des Begriffs «Dringlichkeit»

Zurückhaltung geboten. Dennoch erscheint es im vorliegenden Falle als

ausgeschlossen, dass die gerügte Verspätung das Abstimmungsergebnis

beeinflusst haben könnte. Zunächst kann kaum im Ernst bestritten wer­

den, dass auch in der um vier Tage verkürzten Frist eine vollständige und

zuverlässige Orientierung der Stimmbürger über die Sachvorlage möglich

war und dass auch durchaus genügend Zeit zur Verfügung gestanden

hätte, um in geeigneter Weise gegen das Geschäft zu opponieren. Zur

Information hat die Gemeindebehörde unter anderem dadurch beigetra­

gen, dass sie am 29. November eine Volksversammlung durchführte, die

übrigens gut besucht wurde. Ausserdem handelte es sich um eine Sachvor­

lage, die in ihrer Bedeutung und Tragweite ohne Mühe zu erfassen war.

Das Abstimmungsergebnis (617 Ja gegen 362 Nein) ist schliesslich so

deutlich ausgefallen, dass es zweifellos den wahren Willen der Stimm­

berechtigten wiedergibt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das

Ergebnis irgendwie anders hätte ausfallen können, wenn das Abstim­

mungsmaterial vier Tage früher versandt worden wäre.

RRB 13.2.1973

Eine gegen den vorstehenden Entscheid geführte Staatsrechtliche

Beschwerde ist vom Bundesgericht am 18. Mai 1973 abgewiesen worden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014 seine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten erfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat angefochten werden. RRB 22.5.1963 1014 W ahlen und Abstimm ungen. Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­ chem die Mängel erkennbar sind. Frist für den Versand von Abstimmungs­ material (Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung); Voraussetzungen für die Aufhebung einer Abstimmung1. Am 3. Dezember 1972 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde S. die Umzonung der Parzelle Nr. 111 von der Grünzone in die Bauzone mit 617 gegen 362 Stimmen gut. - Das Abstimmungsmaterial war am

15. November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­ geben worden. Gegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember 1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach Ablauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­ wöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine Abkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei. Der Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­ getreten:

1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­ nahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-, kanntzugeben. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde S. «in der Regel ausschliesslich durch Austeilung einer gedruckten Geschäftsord­ nung» (Art.4Abs.2 desGemeindereglementes). Unbestrittenermassen ist 1 Vgl. heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 19

A. Entscheide des Regierungsrates 1014 die Geschäftsordnung für die Urnenabstimmung vom 3. Dezember 1972 erst am 15. November - mithin drei Tage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist - der Post übergeben worden. Die Stimmberechtigten gelangten also frühestens am 16. November in den Besitz des Abstimmungsmaterials. Spätestens in diesem Zeitpunkt aber war für sie auch erkennbar, dass da­ durch die erwähnten Vorschriften verletzt sein könnten. Das bedeutet, dass die Frist zur Geltendmachung des angeblichen Mangels mit diesem Tage zu laufen begann. Dem öffentlichen Recht des Kantons Appenzell A.Rh. oder der Gemeinde S. ist zwar keine diesbezügliche Bestimmung zu entnehmen1, doch ist von einer vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geüb­ ten Praxis auszugehen, die allgemeine Anerkennung gefunden hat und sich auch im vorliegenden Fall als zutreffend erweist. Das Bundesgericht hat es wiederholt als stossend bezeichnet, wenn ein Bürger, der sich durch die Formulierung der Abstimmungsfrage oder andere, der Abstimmung vorausgehende oder sie betreffende Anordnungen in seinem Stimmrecht verletzt fühlt, mit der Geltendmachung des Mangels bis nach der Volksab­ stimmung zuwarten könnte. Es bezeichnete es als geboten, sofort gegen die fehlerhafte Anordnung Beschwerde zu führen, damit der Mangel wo­ möglich noch vorder Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. z.B.Zbl 1962 S. 58ff. und 1965 S.279, BGE 7 4 1 22, 81 I 208, 8 9 186,400 und 442; 9 0 1 72; 98 la 70). Nach kon­ stanter Praxis gehören auch Botschaften, Edikte usw. zu den «die Abstim­ mung betreffenden Anordnungen», gegen die der sich dadurch verletzt fühlende Stimmberechtigte sofort Beschwerde zu führen hat. Im vor­ liegenden Fall war der mögliche Mangel - der verspätete Versand - dem Rekurrenten am 16. November erkennbar; die 14tägige Rekursfrist1 2 war damit am 14. Dezember, dem Tag der Einreichung des Rekurses, längst abgelaufen.

2. Im übrigen müsste der Rekurs bei materieller Prüfung abgewiesen werden. Fehler im Abstimmungsverfahren führen nicht in jedem Fall zur Kassation der Abstimmung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der freie Wille der Wählerschaft trotz des Fehlers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck kam. Ergibt sich, dass der beanstandete Mangel das Abstimmungsergeb­ 1 Vgl. heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes ... einzureichen.» 2 Heute: Dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 20

A. Entscheide des Regierungsrates 1014 nis in keiner Weise beeinflusst hat, ist eine Kassation nicht erforderlich (BGE 49 I 328, 75 I 243, 93 I 535). Vorausgesetzt, dass in der Verspätung tatsächlich ein Verfahrensmangel liegen sollte - was der Fall wäre, wenn keine Dringlichkeit der Vorlage im Sinne von Art. 77 KV nachgewiesen wer­ den könnte -, vermag der Rekurrent nicht glaubhaft zu machen, dass der freie Wille der Stimmenden in irgend einer Weise verfälscht worden wäre. Zwar besteht zweifellos ein Anspruch auf rechtzeitige Zustellung des Ab­ stimmungsmaterials, und es kann keine Rede davon sein, dass den Ge­ meinden in der Einhaltung der verfassungsmässigen Frist - abgesehen von «dringenden Fällen» - ein Ermessensspielraum zukäme. Die Frist will eine umfassende Meinungsbildung ermöglichen, die eine unerlässliche Vor­ aussetzung der Stimmrechtsausübung darstellt, und es versteht sich von selbst, dass ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Einhaltung der Frist besteht. Auch ist in der Auslegung des Begriffs «Dringlichkeit» Zurückhaltung geboten. Dennoch erscheint es im vorliegenden Falle als ausgeschlossen, dass die gerügte Verspätung das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Zunächst kann kaum im Ernst bestritten wer­ den, dass auch in der um vier Tage verkürzten Frist eine vollständige und zuverlässige Orientierung der Stimmbürger über die Sachvorlage möglich war und dass auch durchaus genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um in geeigneter Weise gegen das Geschäft zu opponieren. Zur Information hat die Gemeindebehörde unter anderem dadurch beigetra­ gen, dass sie am 29. November eine Volksversammlung durchführte, die übrigens gut besucht wurde. Ausserdem handelte es sich um eine Sachvor­ lage, die in ihrer Bedeutung und Tragweite ohne Mühe zu erfassen war. Das Abstimmungsergebnis (617 Ja gegen 362 Nein) ist schliesslich so deutlich ausgefallen, dass es zweifellos den wahren Willen der Stimm­ berechtigten wiedergibt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis irgendwie anders hätte ausfallen können, wenn das Abstim­ mungsmaterial vier Tage früher versandt worden wäre. RRB 13.2.1973 Eine gegen den vorstehenden Entscheid geführte Staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 18. Mai 1973 abgewiesen worden. 21