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OG O3V-25-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-08-26 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer),

damals zuletzt als G. tätig, meldete sich im August 2022 bei der Invalidenversicherung zur

Früherfassung. Bezüglich gesundheitlicher Problematik machte er folgende Angaben:

psychische Leiden, Herzinfarkt, Knieoperation (act. 6.1/1). Am 6. September 2022 folgte die

formale Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 6.1/6). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell

Ausserrhoden (in der Folge: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und

medizinischen Abklärungen. Am 4. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein

Assessmentgespräch (act. 6.1/22). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte sie dem

Versicherten mit, er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung (act. 6.1/30). Am 9. März 2023

sprach sie ihm eine Integrationsmassnahme für Erwachsene (Aufbautraining) in der

Institution "B." für die Dauer vom 28. Februar bis 28. Mai 2023 zu (act. 6.1/40). Am 25. Mai

2023 erfolgte eine Verlängerung der betreffenden Massnahme bis zum 28. August 2023 (act.

6.1/57). Am 24. August 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine weitere

Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitstrainings in der B. für die Dauer vom 28. August

bis 26. November 2023 (act. 6.1/77). Am 2. November 2023 wurde eine Verlängerung der

Massnahme bis zum 3. März 2024 verfügt (act. 6.1/96). Am 15. Januar 2024 erlitt der

Versicherte einen Unfall, als er beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen

stürzte. Gemäss Suva Schadenmeldung zog er sich dadurch einen Knochenbruch am

Unterschenkel des linken Beins zu (act. 6.1/117). Die Integrationsmassnahme Arbeitstraining

wurde daraufhin per 15. Januar 2024 abgebrochen (act. 6.1/122). Die B. verfasste per eben

diesem Datum ihren Schlussbericht (act. 6.1/129). Am 17. Mai 2024 gab der Regionale

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Ärztliche Dienst (RAD) eine medizinische Stellungnahme ab. Dabei äusserte er sich

dahingehend, die in der IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte

Arbeitsfähigkeit könne aus arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen

gesundheitlichen Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Am

27. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen

mit und nahm die Rentenprüfung an die Hand (act. 6.1/141 und 143). Mit Vorbescheid vom

5. September 2024 hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6.1/150).

Auf einen Einwand hin, welchen der Versicherte durch das Unternehmen C. erheben liess,

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 an ihrem rentenabweisenden

Vorbescheid fest (act. 6.1/159).

B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA.

vertretenen Versicherten vom 14. Februar 2025, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren

(act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung

wurde am 13. März 2025 erstattet (act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2025 zeigte die Ver-

fahrensleitung den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels an (act. 7).

C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerde-

verfahren gewährt (Verfahren ERV 25 7).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Seite 3 Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Obergerichts gege- ben.

E. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und

Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes

vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje-

nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und

1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel-

dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der

Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt

eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1

und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei-

bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB

WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteile des Obergerichts Appenzell Ausser-

rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2).

Seite 4

2.3

Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli-

che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt ebenfalls nach diesem Datum. Damit sind die neu-

rechtlichen IV-Bestimmungen anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert

werden.

2.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-

lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche

Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8

ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen,

ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte

Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352

E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die

Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie

Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines

anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409

E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festge-

stellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie-

gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie

ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge-

hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar

ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547

E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Seite 5

2.6

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in

welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in

diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hin-

weisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse

an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste-

hen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person

an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent-

sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus

dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis-

tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst

nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt

nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person

tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso

wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel-

mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät-

zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun-

fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-

den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma-

chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.7

Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der Invalidenversi-

cherung wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen

einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b

Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin

ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent

gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

2.8

Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf

Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind

(BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach

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dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-

lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-

gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis-

wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-

nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (BGE 139

V 225 E. 5.2).

E. 3 Zunächst ist die Frage zu klären, über welche (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer

verfügt. Die IV-Stelle bezifferte diese auf 75 %. Sie hielt sich diesbezüglich an eine Stellung-

nahme des RAD vom 17. Mai 2024 betreffend die Eingliederungsfähigkeit und zumutbare

Tätigkeiten nach der Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks. Der RAD erklärte im Einzel-

nen, die Fraktur sollte relativ folgenlos ausheilen. Im Gleisbau bestehe unzweifelhaft dauer-

haft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit als D. sollte auf den ersten Blick aus

arbeitsmedizinischer Sicht möglich sein, es sei jedoch sicher besser, für die Fragestellung

eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Die in der

IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte Arbeitsfähigkeit könne aus

arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen gesundheitlichen

Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Der Beschwerdeführer

übt Kritik an der RAD-Stellungnahme. Konkret macht er geltend, der zuständige RAD-Arzt

habe seine Beurteilung in einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Folgen der

OSG-Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk vom Januar 2024 noch unklar gewesen seien. In

Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der bestehenden Adipositas per

magnam, hält der Versicherte eine Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 70 % angemessen.

Seite 7

Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nachdem der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von

70 – 80 % sprach, hat die Vorinstanz letztere im Rahmen der Invaliditätsbemessung in

zutreffender Weise auf den entsprechenden Mittelwert von 75 % festgelegt. Im Übrigen steht

die Ansicht des RAD im Einklang mit dem Schlussbericht der B., aus dem sich namentlich

ergibt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege zwischen 70 und 80 % im Bereich

der Industrie (act. 6.1/129). Was die Sprunggelenksfraktur betrifft, kann entgegen dem

Versicherten nicht gesagt werden, deren Folgen seien im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme

noch unklar gewesen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD festgehalten

hat, die Fraktur werde relativ folgenlos ausheilen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, es

sei im Zusammenhang mit der Fraktur (unerwarteterweise) zu Komplikationen beim

Heilungsprozess gekommen, und es ergibt sich solches auch nicht aus dem medizinischen

Dossier. Soweit der Versicherte ausserdem noch seine Adipositas zum Thema macht, kann

diese in der Beurteilung des RAD bzw. im Bericht der B. als mitberücksichtigt gelten. Die

Adipositas hat den Versicherten gemäss den Erkenntnissen aus der Integrationsmassnahme

nicht daran gehindert, die Leistungsfähigkeit von 70 – 80 % zu erreichen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beim Versicherten aus medizinischer Sicht

eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % besteht.

E. 4 4.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine über- mässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut- bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies trifft zum Beispiel auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent in sitzender Stel- lung, verteilt auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, einsetzbar ist. Eine sorgfältige Seite 8 Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete Lebensalter liegt, umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsächlich finden zu kön- nen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 11 16 vom 16. Dezember 2011 E. 6a, mit Verweisen).

E. 4.2 Das (vorgerückte) Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege- benheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Mas- sgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs- aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser- fahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit Hinweisen).

E. 4.3 Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig- keit mit der Erstattung der RAD-Beurteilung vom 17. Mai 2024 fest. Im massgebenden Zeit- punkt war der Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von 5 Jahren.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe bei der B. im Wesentlichen leichte Arbeiten ausgeführt, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum bzw. nicht verfügbar seien. Damit scheint er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bestreiten. Vorliegend stellt sich die Frage, welche Anforderungen eine dem Leiden des Versicherten angepasste Tätigkeit aufweisen muss. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2024 keine spezifischen Adaptionskriterien definiert, er sprach nur davon, dass die Leistungsfähigkeit des Versi- cherten auf 70 bis 80 % limitiert sei. In einer früheren Beurteilung vom 9. Dezember 2022 war dies noch anders. Dort gab der RAD an, es müsse sich um leichte wechselbelastende oder überwiegend sitzende körperliche Tätigkeiten ohne längere Geh- und Stehphasen und Knie- und Kauerbelastungen handeln. Zu beachten gilt es dabei noch, dass der RAD damals festgehalten hatte, der Versicherte sei adaptiert zu 100 % arbeitsfähig (act. 6.1/32). Im Prinzip spielt es letztlich keine Rolle, ob man bezüglich des Belastungsprofils der Beurteilung Seite 9 vom 17. Mai 2024 oder jener vom 9. Dezember 2022 folgt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei für den Versicherten nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge- schlossen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind intakt. Es fehlen Hinweise, dass der Versicherte in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass Behinderte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Des Weiteren sei erwähnt, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhän- gig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von

E. 5 Ausgehend von der ärztlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 75 % bleiben die erwerb- lichen Auswirkungen zu bestimmen.

E. 5.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

E. 5.2 Seite 10

a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 42/01 vom 16. Mai 2001, mit Hinweisen).

b) Bezüglich des Valideneinkommens besteht zwischen den Parteien in diesem Beschwer- deverfahren zurecht Einigkeit darüber, dass an jene Arbeit anzuknüpfen ist, die der Versi- cherte zuletzt für die E. AG (vom 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020) ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer war beim betreffenden Unternehmen als Sicherheitswär- ter/Sicherheitschef tätig. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende (act. 6.1/25) ergibt sich, dass sein Verdienst im Jahr 2020 monatlich Fr. 6'131.65 betrug. Hochgerechnet auf ein Jahr entsprach dies Fr. 73'579.80. Letztere Summe ist noch an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 anzupassen. Mit Blick darauf, dass sich der einschlägige Index im Jahr 2020 auf 2298 Punkte belief und im Jahr 2024 auf 2372 Punkte, errechnet sich für das Jahr 2024 ein Lohn von Fr. 75'949.20. Dieser Betrag stellt das Valideneinkommen dar.

E. 5.3 a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz- lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa).

b) Da die versicherte Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 75 % nicht aus- schöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es ist grundsätzlich stets die neuste verfügbare LSE-Tabelle zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Dies ist die LSE 2022 (veröffentlicht am: 29. Mai 2024). Innerhalb dieser Tabelle ist das Kompetenzniveau 1, Total, Männer, heranzuziehen. Der betreffende Wert beläuft sich auf Fr. 5'305.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr Seite 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.05.2001_I_42-01 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-V-75 2022 von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 49'774.15 (Fr. 5'305.-- x 12 x 0.75 : 40 x 41.7).

E. 5.4 Zu prüfen bleibt die Frage des Leidensabzugs vom statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität.

E. 5.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invaliden- einkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesund- heitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa- cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom

4. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom

17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2,

E. 5.4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschie- den, dass im damaligen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestand, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkom- mens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE dar- stellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom

18. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente Seite 12 für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.2 f.).

E. 5.4.3 Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020, mit welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a Abs. 1 IVG die Kompetenz eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung basierenden Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeben- den Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfakto- ren (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf Verordnungsstufe zu umschrei- ben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Wei- terentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der Delegation relativ weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes geht aus der Botschaft zur Weiterent- wicklung der IV klar hervor, dass damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent- wickelte Praxis zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf Verord- nungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bun- desgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der Inter- pretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung einge- schränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinan- dersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert" (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau- bünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.4).

E. 5.4.4 Der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV sah folgendes vor: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähig- keit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch Seite 13 bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). Weitere Abzüge sind nicht zuläs- sig. Mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 entschied das Bundesgericht, nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergebe sich unter Berück- sichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologi- scher Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023) hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellen- lohn nicht vor Bundesrecht standhalte. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des BSV, wonach Art. 26bis Abs. 3 IVV abschliessend zu verstehen sei, sei mithin die Gefolgschaft zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 (Parallelisierung) und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe. Diesfalls sei, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewich- tung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne. Auf diesem Weg lasse sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.10.6).

E. 5.4.5 Vorliegend ist zunächst von Interesse, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV im hier zu beurteilenden Fall in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 anzuwenden ist, oder in jener, die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Diesbezüglich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Renten- anspruchs relevant. In dieser Hinsicht ist das Ende der Eingliederungsmassnahmen mass- gebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herge- stellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmass- nahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugespro- chen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integra- tionsmassnahmen (wie sie dem Beschwerdeführer zugesprochen worden waren), bei wel- chen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt. Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch Seite 14 grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt ein- gliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1, mit Verweisen auf Lehre und Praxis).

E. 5.4.6 Im hier streitigen Fall nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Februar 2023 und dem

15. Januar 2024 an Integrationsmassnahmen teil. Anschliessend erfolgte deren Abbruch zufolge des vom Versicherten damals erlittenen Unfalls (vgl. oben A.). Da die Eingliederungs- massnahmen am 1. Januar 2024 noch andauerten, konnte ein Rentenanspruch somit erst nach diesem Zeitpunkt entstehen. Dies führt zur Erkenntnis, dass Art. 26 Abs. 3bis IVV in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist.

E. 5.4.7 Zentral ist nun die Frage, wie sich der Leitentscheid des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom

E. 5.4.8 Die bisherige und gemäss Bundesgericht weiterhin ergänzend heranzuziehende Rechtspre-

chung anerkennt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische

Lohndaten die Möglichkeit verschiedener Abzüge vom Tabellenlohn von bis zu 25 %, um der

Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person aufgrund

ihrer persönlichen und beruflichen Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur unter Inkaufnahme eines Minderver-

dienstes verwerten kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und E.9.2.2). Demgegenüber verfolgt

der neu eingeführte Pauschalabzug einen anderen Zweck. Mit der Motion 22.3377 wurde der

Bundesrat im Falle statistisch ermittelter Einkommen mit Invalidität zur Implementierung von

Bemessungsgrundlagen angehalten, die realistische Einkommensmöglichkeiten von Perso-

nen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen widerspiegelten. Dabei musste er dem

Umstand Rechnung tragen, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitli-

chen Beeinträchtigung auch bei Hilfstätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse

Seite 15

Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätig-

keiten tiefer ist als bei gesunden Personen (vgl. Text der Motion 22.3377 "Invaliditätskon-

forme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads"). Auch aus der Ratsdebatte wurde

die Kritik deutlich, dass die Tabellenlöhne auf den Verdiensten von gesunden Menschen und

auf Einkommen aus Berufen basierten, die Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen in aller Regel nicht offenstünden, wie zum Beispiel die Baubranche (vgl. Voten von

Nationalrat Lohr und Ständerat Germann, für ihre jeweilige Kommission [AB 2022 N 865 und

AB 2022 S 922]). Mithin bezweckt der Pauschalabzug, die erschwerte Realisierung von

gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheit-

lichen Beeinträchtigungen auszugleichen. Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die

statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die hiervor genannten bisheri-

gen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen

der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus die-

ser unterschiedlichen Zweckbestimmung wird deutlich, dass die nach der Rechtsprechung

abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig gewor-

den sind. So setzte das Bundesgericht im Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 einer

Schematisierung und Pauschalisierung ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleich-

behandlung denn auch dort Schranken, wo diese bei der Verwendung lohnstatistischer

Einkommenszahlen angesichts der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen keine

ausreichende Kompensation zu verschaffen vermag, sondern weitergehender Korrekturbe-

darf besteht (vgl. dortige E.10.4.3). Insofern erweisen sich die rechtsprechungsgemäss aner-

kannten Abzugsmöglichkeiten im Bestreben um eine – wie auch vom Bundesgericht in

seinem Leitentscheid hervorgehobene – wirklichkeitsnahe und individuelle Bestimmung des

Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezo-

genes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.9.5.1 und E.10.2). Insofern sind beim auf

Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem

1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und

Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten

leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen, soweit aufgrund der Umstände des

konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9, mit weiteren Verweisen;

kritisch auch zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024: MEIER/GÄCHTER, So

nicht! Bundesgericht stoppt BSV, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.).

Seite 16

E. 5.4.9 In Bezug auf das oben ermittelte Invalideneinkommen gilt es also zunächst festzustellen,

dass dieses gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV um einen pauschalen Abzug von 10 % zu

reduzieren ist. Sodann stellt sich die Frage nach weiteren Abzügen, wie sie von der Praxis

entwickelt worden sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug wegen Teilzeitarbeit

ausser Betracht fällt. Der Versicherte kann zwar aus medizinischer Sicht nur noch zu einem

Pensum von 75 % arbeiten. Seine funktionelle Leistungsfähigkeit liegt damit aber über den

50 %, wie sie für einen Teilzeitabzug mindestens verlangt werden (vgl. Urteil des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, E. 10.10). Ohnehin

ist zu beachten, dass gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022, welche am 19. März

2024 publiziert worden ist, Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von

75 % damals monatlich einen Bruttolohn von Fr. 6'697.-- verdienten, und damit mehr als

solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen Monatslohn von

brutto Fr. 6'307.-- erzielten. Damit ist das fragliche Merkmal nicht als (potenziell) abzugsre-

levant zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53

vom 4. September 2024, E. 10.10). Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug aufgrund des Kriteriums

"Alter" in Frage kommt. Es ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des

Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Dies

gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend

auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen

Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 411/2019 vom

16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom

22. März 2017 E. 3.4.3). Die Rechtsprechung hat sodann in diesem Zusammenhang ver-

schiedentlich darauf verwiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Män-

nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohner-

höhend auswirkt (vgl. LSE 2010 und 2012, je Tabelle TA9, Median; Urteile des Bundesge-

richts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 143 V 431; Urteil des

Bundesgerichts 8C_ 536/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3, mit Hinweisen; BGE 146 V

16 E. 7.2.1). Weiter wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein

mag, als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung

beigemessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2;

8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Letztlich fehlen hier jegliche

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf-

grund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem

geringeren Lohn rechnen müsste. Der Versicherte verfügt über gute berufliche Qualifikatio-

nen; er hat über 30 Jahre lang als Spezialmonteur des Brückenbaus bei der F. AG gearbeitet

Seite 17

und war hernach noch als Sicherheitschef bei der E. AG tätig. Im Übrigen nennt auch der

Versicherte selber in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Gründe, weshalb das Alter

in seinem Fall als lohnmindernder Faktor zu qualifizieren sei. Im Ergebnis lässt sich ein Abzug

vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht begründen. Es sind hier zusammenfassend keine

Umstände gegeben, die nach Massgabe der bisherigen Praxis einen (zusätzlichen) Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertigen, so dass es letztlich beim 10%igen Pauschalabzug gemäss

Art. 26bis Abs. 3 IVV bleibt. Das oben ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich so auf

Fr. 44'796.75 (0.9 x Fr. 49'774.15). Nachdem – gleich wie beim Valideneinkommen – noch

die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 zu berücksichtigen ist, errechnet sich unter

dem Strich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 46'098.85 (2022: 2305 Punkte;

2024: 2372 Punkte).

E. 5.5 Unter Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'949.20 und des Invalidenein- kommens von Fr. 46'098.85 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'850.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von 39.3 % ((Fr. 29'850.35 : Fr. 75'949.20.--) x 100). Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergeb- nis bis x,49... % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50... % auf x+1 % aufzurunden, was den Invaliditätsgrad ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2). Gemäss dieser Rundungsregel liegt bei einem Ergebnis von 39,3 % mathematisch gerundet ein IV-Grad von 39 % vor. In diesem Sinne ist zu konstatieren, dass der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach zurecht.

6. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, es stelle sich die Frage, ob sein Fall überhaupt spruchreif gewesen sei, nachdem die laufende Integrationsmassnahme, die noch bis zum

3. März 2024 gedauert hätte, zufolge des Unfalls vom 15. Januar 2024 habe abgebrochen werden müssen (vgl. dazu oben A.). Die Bedenken des Versicherten erscheinen unbegrün- det. Im Zuge des Abbruchs des Arbeitstrainings hatte die IV-Stelle ihm am 27. Mai 2024 mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (act. 6.1/141). Der Versicherte wurde dabei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Letzteres hat jener nicht getan. Demgemäss kann davon ausge- gangen werden, dass der Abschluss der Eingliederung und der Übergang zur Rentenprüfung damals mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte. Seite 18

7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rech- tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 8.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Beschwerdeführer sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Diese werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

E. 8.2 a) Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126 V 143 E. 4; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 209. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG).

E. 8.3 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt AA.

bewilligt wurde, ist diesem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten. Im

Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal

bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Das Honorar des unentgelt-

lichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand,

darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1 und 24

Abs. 2 AT). Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem

Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Entschädigung auf Fr. 2‘500.--

festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift relativ knapp ausgefallen ist

und nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich die betreffende Summe auf

Fr. 1'400.--. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss

pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT), sowie die MWST von 8.1 %, sodass total ein Betrag von

Fr. 1'573.95 resultiert. In der Höhe dieser Summe ist der unentgeltliche Rechtsvertreter im

vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Zahlung

erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den

Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

Seite 19

Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhält-nisse.

3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem

Betrag von Fr. 1'573.95 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, mit Gerichtsurkunde

nach Rechtskraft an:

- Amt für Finanzen, mittels Formular, interne Post

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Daniel Hofmann lic. iur. Marc Giger

versandt am:

Seite 20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 26. August 2025

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O3V 25 7

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,

Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell

Ausserrhoden vom 14. Januar 2025

Rechtsbegehren

I. des Beschwerdeführers:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2025 sei aufzuhe-

ben und dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem IV-Grad von mindes-

tens 40 % bzw. 49 % zuzusprechen.

2. Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung von beruflichen

Massnahmen und nach deren Abschluss zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Beschwerdegegnerin.

II. der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer),

damals zuletzt als G. tätig, meldete sich im August 2022 bei der Invalidenversicherung zur

Früherfassung. Bezüglich gesundheitlicher Problematik machte er folgende Angaben:

psychische Leiden, Herzinfarkt, Knieoperation (act. 6.1/1). Am 6. September 2022 folgte die

formale Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 6.1/6). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell

Ausserrhoden (in der Folge: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und

medizinischen Abklärungen. Am 4. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein

Assessmentgespräch (act. 6.1/22). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte sie dem

Versicherten mit, er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung (act. 6.1/30). Am 9. März 2023

sprach sie ihm eine Integrationsmassnahme für Erwachsene (Aufbautraining) in der

Institution "B." für die Dauer vom 28. Februar bis 28. Mai 2023 zu (act. 6.1/40). Am 25. Mai

2023 erfolgte eine Verlängerung der betreffenden Massnahme bis zum 28. August 2023 (act.

6.1/57). Am 24. August 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine weitere

Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitstrainings in der B. für die Dauer vom 28. August

bis 26. November 2023 (act. 6.1/77). Am 2. November 2023 wurde eine Verlängerung der

Massnahme bis zum 3. März 2024 verfügt (act. 6.1/96). Am 15. Januar 2024 erlitt der

Versicherte einen Unfall, als er beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen

stürzte. Gemäss Suva Schadenmeldung zog er sich dadurch einen Knochenbruch am

Unterschenkel des linken Beins zu (act. 6.1/117). Die Integrationsmassnahme Arbeitstraining

wurde daraufhin per 15. Januar 2024 abgebrochen (act. 6.1/122). Die B. verfasste per eben

diesem Datum ihren Schlussbericht (act. 6.1/129). Am 17. Mai 2024 gab der Regionale

Seite 2

Ärztliche Dienst (RAD) eine medizinische Stellungnahme ab. Dabei äusserte er sich

dahingehend, die in der IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte

Arbeitsfähigkeit könne aus arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen

gesundheitlichen Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Am

27. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen

mit und nahm die Rentenprüfung an die Hand (act. 6.1/141 und 143). Mit Vorbescheid vom

5. September 2024 hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6.1/150).

Auf einen Einwand hin, welchen der Versicherte durch das Unternehmen C. erheben liess,

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 an ihrem rentenabweisenden

Vorbescheid fest (act. 6.1/159).

B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA.

vertretenen Versicherten vom 14. Februar 2025, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren

(act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung

wurde am 13. März 2025 erstattet (act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2025 zeigte die Ver-

fahrensleitung den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels an (act. 7).

C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerde-

verfahren gewährt (Verfahren ERV 25 7).

Erwägungen

1. 1.1

Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist

mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur

Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen-

zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche-

rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes

vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist

sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der

kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten

sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der

Seite 3

Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Obergerichts gege-

ben.

1.2

Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kan-

tons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2),

weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

1.3

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und

Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes

vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje-

nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und

1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel-

dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der

Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt

eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1

und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei-

bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB

WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteile des Obergerichts Appenzell Ausser-

rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2).

Seite 4

2.3

Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli-

che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt ebenfalls nach diesem Datum. Damit sind die neu-

rechtlichen IV-Bestimmungen anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert

werden.

2.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-

lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche

Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8

ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen,

ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte

Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352

E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die

Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie

Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines

anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409

E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festge-

stellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie-

gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie

ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge-

hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar

ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547

E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Seite 5

2.6

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in

welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in

diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hin-

weisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse

an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste-

hen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person

an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent-

sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus

dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis-

tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst

nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt

nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person

tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso

wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel-

mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät-

zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun-

fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-

den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma-

chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.7

Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der Invalidenversi-

cherung wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen

einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b

Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin

ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent

gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

2.8

Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf

Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind

(BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach

Seite 6

dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-

lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-

gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis-

wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-

nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (BGE 139

V 225 E. 5.2).

3. Zunächst ist die Frage zu klären, über welche (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer

verfügt. Die IV-Stelle bezifferte diese auf 75 %. Sie hielt sich diesbezüglich an eine Stellung-

nahme des RAD vom 17. Mai 2024 betreffend die Eingliederungsfähigkeit und zumutbare

Tätigkeiten nach der Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks. Der RAD erklärte im Einzel-

nen, die Fraktur sollte relativ folgenlos ausheilen. Im Gleisbau bestehe unzweifelhaft dauer-

haft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit als D. sollte auf den ersten Blick aus

arbeitsmedizinischer Sicht möglich sein, es sei jedoch sicher besser, für die Fragestellung

eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Die in der

IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte Arbeitsfähigkeit könne aus

arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen gesundheitlichen

Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Der Beschwerdeführer

übt Kritik an der RAD-Stellungnahme. Konkret macht er geltend, der zuständige RAD-Arzt

habe seine Beurteilung in einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Folgen der

OSG-Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk vom Januar 2024 noch unklar gewesen seien. In

Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der bestehenden Adipositas per

magnam, hält der Versicherte eine Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 70 % angemessen.

Seite 7

Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nachdem der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von

70 – 80 % sprach, hat die Vorinstanz letztere im Rahmen der Invaliditätsbemessung in

zutreffender Weise auf den entsprechenden Mittelwert von 75 % festgelegt. Im Übrigen steht

die Ansicht des RAD im Einklang mit dem Schlussbericht der B., aus dem sich namentlich

ergibt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege zwischen 70 und 80 % im Bereich

der Industrie (act. 6.1/129). Was die Sprunggelenksfraktur betrifft, kann entgegen dem

Versicherten nicht gesagt werden, deren Folgen seien im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme

noch unklar gewesen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD festgehalten

hat, die Fraktur werde relativ folgenlos ausheilen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, es

sei im Zusammenhang mit der Fraktur (unerwarteterweise) zu Komplikationen beim

Heilungsprozess gekommen, und es ergibt sich solches auch nicht aus dem medizinischen

Dossier. Soweit der Versicherte ausserdem noch seine Adipositas zum Thema macht, kann

diese in der Beurteilung des RAD bzw. im Bericht der B. als mitberücksichtigt gelten. Die

Adipositas hat den Versicherten gemäss den Erkenntnissen aus der Integrationsmassnahme

nicht daran gehindert, die Leistungsfähigkeit von 70 – 80 % zu erreichen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beim Versicherten aus medizinischer Sicht

eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % besteht.

4. 4.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist

bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine über-

mässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob

eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden

kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen

könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen

würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel-

chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen

können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut-

bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden

Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies trifft zum Beispiel

auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent in sitzender Stel-

lung, verteilt auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, einsetzbar ist. Eine sorgfältige

Seite 8

Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor dem Erreichen der

ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete Lebensalter liegt,

umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsächlich finden zu kön-

nen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 11 16 vom 16. Dezember 2011 E. 6a,

mit Verweisen).

4.2

Das (vorgerückte) Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege-

benheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Mas-

sgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs-

aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun-

gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser-

fahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf

das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen

(BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit Hinweisen).

4.3

Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig-

keit mit der Erstattung der RAD-Beurteilung vom 17. Mai 2024 fest. Im massgebenden Zeit-

punkt war der Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters

verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von 5 Jahren.

4.4

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe bei der B. im Wesentlichen leichte Arbeiten

ausgeführt, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum bzw. nicht verfügbar seien. Damit

scheint er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bestreiten. Vorliegend stellt sich die

Frage, welche Anforderungen eine dem Leiden des Versicherten angepasste Tätigkeit

aufweisen muss. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2024 keine spezifischen

Adaptionskriterien definiert, er sprach nur davon, dass die Leistungsfähigkeit des Versi-

cherten auf 70 bis 80 % limitiert sei. In einer früheren Beurteilung vom 9. Dezember 2022

war dies noch anders. Dort gab der RAD an, es müsse sich um leichte wechselbelastende

oder überwiegend sitzende körperliche Tätigkeiten ohne längere Geh- und Stehphasen und

Knie- und Kauerbelastungen handeln. Zu beachten gilt es dabei noch, dass der RAD damals

festgehalten hatte, der Versicherte sei adaptiert zu 100 % arbeitsfähig (act. 6.1/32). Im

Prinzip spielt es letztlich keine Rolle, ob man bezüglich des Belastungsprofils der Beurteilung

Seite 9

vom 17. Mai 2024 oder jener vom 9. Dezember 2022 folgt. Es kann jedenfalls nicht gesagt

werden, eine zumutbare Tätigkeit sei für den Versicherten nur in so eingeschränkter Form

möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich

wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge-

schlossen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August

2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind intakt. Es

fehlen Hinweise, dass der Versicherte in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit

massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass

der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des

Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote

zeichnen sich dadurch aus, dass Behinderte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entge-

genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts

9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Des Weiteren sei erwähnt, dass

gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhän-

gig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von

5 Jahren, einer weitgehend erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen

Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen errichtet hat, erscheint es so jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der

angefochtenen Verfügung einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten mangelnden

Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des

Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017

vom 25. August 2017 E. 5.4).

5. Ausgehend von der ärztlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 75 % bleiben die erwerb-

lichen Auswirkungen zu bestimmen.

5.1

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2

Seite 10

a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person

im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie

möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 42/01 vom 16. Mai 2001, mit Hinweisen).

b) Bezüglich des Valideneinkommens besteht zwischen den Parteien in diesem Beschwer-

deverfahren zurecht Einigkeit darüber, dass an jene Arbeit anzuknüpfen ist, die der Versi-

cherte zuletzt für die E. AG (vom 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020) ausgeübt hat. Der

Beschwerdeführer war beim betreffenden Unternehmen als Sicherheitswär-

ter/Sicherheitschef tätig. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende (act. 6.1/25) ergibt sich,

dass sein Verdienst im Jahr 2020 monatlich Fr. 6'131.65 betrug. Hochgerechnet auf ein Jahr

entsprach dies Fr. 73'579.80. Letztere Summe ist noch an die Nominallohnentwicklung bis

ins Jahr 2024 anzupassen. Mit Blick darauf, dass sich der einschlägige Index im Jahr 2020

auf 2298 Punkte belief und im Jahr 2024 auf 2372 Punkte, errechnet sich für das Jahr 2024

ein Lohn von Fr. 75'949.20. Dieser Betrag stellt das Valideneinkommen dar.

5.3

a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret

steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das

Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz-

lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig-

keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen

oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV

1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa).

b) Da die versicherte Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 75 % nicht aus-

schöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es ist

grundsätzlich stets die neuste verfügbare LSE-Tabelle zu verwenden (BGE 143 V 295

E. 4.1.3). Dies ist die LSE 2022 (veröffentlicht am: 29. Mai 2024). Innerhalb dieser Tabelle

ist das Kompetenzniveau 1, Total, Männer, heranzuziehen. Der betreffende Wert beläuft sich

auf Fr. 5'305.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr

Seite 11

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.05.2001_I_42-01

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-V-75

2022 von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 49'774.15

(Fr. 5'305.-- x 12 x 0.75 : 40 x 41.7).

5.4

Zu prüfen bleibt die Frage des Leidensabzugs vom statistisch ermittelten Einkommen mit

Invalidität.

5.4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale

der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je

nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 %

begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invaliden-

einkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesund-

heitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale

auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134

V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE

148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa-

cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom

4. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom

17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in

Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie

erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3,

146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2,

5.4.2

Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten

Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschie-

den, dass im damaligen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung bestand, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkom-

mens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE dar-

stellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom

18. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar

2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022

E.5.1). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit

gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente

Seite 12

für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die

Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. BGE 148 V 174

E.9.2.2 f.).

5.4.3

Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020, mit

welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a

Abs. 1 IVG die Kompetenz eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung

basierenden Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeben-

den Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne

abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfakto-

ren (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in

welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf Verordnungsstufe zu umschrei-

ben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Wei-

terentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem

Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der Delegation relativ

weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes geht aus der Botschaft zur Weiterent-

wicklung der IV klar hervor, dass damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent-

wickelte Praxis zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf Verord-

nungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV

was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bun-

desgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und

ohne Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der Inter-

pretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung einge-

schränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die

ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinan-

dersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch,

weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad

eine andere Rentenhöhe resultiert" (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017

2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau-

bünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.4).

5.4.4

Der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV sah folgendes vor: Kann die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähig-

keit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für

Teilzeitarbeit abgezogen. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3

von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch

Seite 13

bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). Weitere Abzüge sind nicht zuläs-

sig. Mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 entschied das Bundesgericht, nach Auslegung

von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergebe sich unter Berück-

sichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologi-

scher Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023)

hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellen-

lohn nicht vor Bundesrecht standhalte. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des

BSV, wonach Art. 26bis Abs. 3 IVV abschliessend zu verstehen sei, sei mithin die Gefolgschaft

zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2

(Parallelisierung) und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich

festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender

Korrektur bestehe. Diesfalls sei, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewich-

tung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen,

dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne. Auf diesem Weg

lasse sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen, ab Januar 2024

bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem

Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024

E.10.6).

5.4.5

Vorliegend ist zunächst von Interesse, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV im hier zu beurteilenden Fall

in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 anzuwenden ist, oder in jener,

die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Diesbezüglich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Renten-

anspruchs relevant. In dieser Hinsicht ist das Ende der Eingliederungsmassnahmen mass-

gebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären,

ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herge-

stellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum

Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann

ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmass-

nahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugespro-

chen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder

noch nicht eingliederungsfähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integra-

tionsmassnahmen (wie sie dem Beschwerdeführer zugesprochen worden waren), bei wel-

chen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt. Solange

Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb

nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch

Seite 14

grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt

dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält

es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt ein-

gliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente

rückwirkend zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar

2022 E. 5.1, mit Verweisen auf Lehre und Praxis).

5.4.6

Im hier streitigen Fall nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Februar 2023 und dem

15. Januar 2024 an Integrationsmassnahmen teil. Anschliessend erfolgte deren Abbruch

zufolge des vom Versicherten damals erlittenen Unfalls (vgl. oben A.). Da die Eingliederungs-

massnahmen am 1. Januar 2024 noch andauerten, konnte ein Rentenanspruch somit erst

nach diesem Zeitpunkt entstehen. Dies führt zur Erkenntnis, dass Art. 26 Abs. 3bis IVV in der

seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist.

5.4.7

Zentral ist nun die Frage, wie sich der Leitentscheid des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom

8. Juli 2024 auf die Anwendung von Tabellenlohnabzügen ab dem 1. Januar 2024 auswirkt.

Das BSV vertritt im Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024 die Ansicht, dass der Ent-

scheid keine Auswirkungen auf Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2024 zeitige, da sich

das Bundesgericht nur zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023

geäussert habe. Es werde somit bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand

statistischer Werte einzig der Pauschalabzug von maximal 20 % berücksichtigt.

5.4.8

Die bisherige und gemäss Bundesgericht weiterhin ergänzend heranzuziehende Rechtspre-

chung anerkennt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische

Lohndaten die Möglichkeit verschiedener Abzüge vom Tabellenlohn von bis zu 25 %, um der

Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person aufgrund

ihrer persönlichen und beruflichen Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur unter Inkaufnahme eines Minderver-

dienstes verwerten kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und E.9.2.2). Demgegenüber verfolgt

der neu eingeführte Pauschalabzug einen anderen Zweck. Mit der Motion 22.3377 wurde der

Bundesrat im Falle statistisch ermittelter Einkommen mit Invalidität zur Implementierung von

Bemessungsgrundlagen angehalten, die realistische Einkommensmöglichkeiten von Perso-

nen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen widerspiegelten. Dabei musste er dem

Umstand Rechnung tragen, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitli-

chen Beeinträchtigung auch bei Hilfstätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse

Seite 15

Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätig-

keiten tiefer ist als bei gesunden Personen (vgl. Text der Motion 22.3377 "Invaliditätskon-

forme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads"). Auch aus der Ratsdebatte wurde

die Kritik deutlich, dass die Tabellenlöhne auf den Verdiensten von gesunden Menschen und

auf Einkommen aus Berufen basierten, die Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen in aller Regel nicht offenstünden, wie zum Beispiel die Baubranche (vgl. Voten von

Nationalrat Lohr und Ständerat Germann, für ihre jeweilige Kommission [AB 2022 N 865 und

AB 2022 S 922]). Mithin bezweckt der Pauschalabzug, die erschwerte Realisierung von

gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheit-

lichen Beeinträchtigungen auszugleichen. Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die

statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die hiervor genannten bisheri-

gen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen

der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus die-

ser unterschiedlichen Zweckbestimmung wird deutlich, dass die nach der Rechtsprechung

abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig gewor-

den sind. So setzte das Bundesgericht im Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 einer

Schematisierung und Pauschalisierung ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleich-

behandlung denn auch dort Schranken, wo diese bei der Verwendung lohnstatistischer

Einkommenszahlen angesichts der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen keine

ausreichende Kompensation zu verschaffen vermag, sondern weitergehender Korrekturbe-

darf besteht (vgl. dortige E.10.4.3). Insofern erweisen sich die rechtsprechungsgemäss aner-

kannten Abzugsmöglichkeiten im Bestreben um eine – wie auch vom Bundesgericht in

seinem Leitentscheid hervorgehobene – wirklichkeitsnahe und individuelle Bestimmung des

Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezo-

genes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.9.5.1 und E.10.2). Insofern sind beim auf

Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem

1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und

Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten

leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen, soweit aufgrund der Umstände des

konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9, mit weiteren Verweisen;

kritisch auch zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024: MEIER/GÄCHTER, So

nicht! Bundesgericht stoppt BSV, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.).

Seite 16

5.4.9

In Bezug auf das oben ermittelte Invalideneinkommen gilt es also zunächst festzustellen,

dass dieses gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV um einen pauschalen Abzug von 10 % zu

reduzieren ist. Sodann stellt sich die Frage nach weiteren Abzügen, wie sie von der Praxis

entwickelt worden sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug wegen Teilzeitarbeit

ausser Betracht fällt. Der Versicherte kann zwar aus medizinischer Sicht nur noch zu einem

Pensum von 75 % arbeiten. Seine funktionelle Leistungsfähigkeit liegt damit aber über den

50 %, wie sie für einen Teilzeitabzug mindestens verlangt werden (vgl. Urteil des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, E. 10.10). Ohnehin

ist zu beachten, dass gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022, welche am 19. März

2024 publiziert worden ist, Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von

75 % damals monatlich einen Bruttolohn von Fr. 6'697.-- verdienten, und damit mehr als

solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen Monatslohn von

brutto Fr. 6'307.-- erzielten. Damit ist das fragliche Merkmal nicht als (potenziell) abzugsre-

levant zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53

vom 4. September 2024, E. 10.10). Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug aufgrund des Kriteriums

"Alter" in Frage kommt. Es ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des

Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Dies

gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend

auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen

Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 411/2019 vom

16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom

22. März 2017 E. 3.4.3). Die Rechtsprechung hat sodann in diesem Zusammenhang ver-

schiedentlich darauf verwiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Män-

nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohner-

höhend auswirkt (vgl. LSE 2010 und 2012, je Tabelle TA9, Median; Urteile des Bundesge-

richts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 143 V 431; Urteil des

Bundesgerichts 8C_ 536/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3, mit Hinweisen; BGE 146 V

16 E. 7.2.1). Weiter wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein

mag, als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung

beigemessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2;

8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Letztlich fehlen hier jegliche

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf-

grund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem

geringeren Lohn rechnen müsste. Der Versicherte verfügt über gute berufliche Qualifikatio-

nen; er hat über 30 Jahre lang als Spezialmonteur des Brückenbaus bei der F. AG gearbeitet

Seite 17

und war hernach noch als Sicherheitschef bei der E. AG tätig. Im Übrigen nennt auch der

Versicherte selber in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Gründe, weshalb das Alter

in seinem Fall als lohnmindernder Faktor zu qualifizieren sei. Im Ergebnis lässt sich ein Abzug

vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht begründen. Es sind hier zusammenfassend keine

Umstände gegeben, die nach Massgabe der bisherigen Praxis einen (zusätzlichen) Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertigen, so dass es letztlich beim 10%igen Pauschalabzug gemäss

Art. 26bis Abs. 3 IVV bleibt. Das oben ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich so auf

Fr. 44'796.75 (0.9 x Fr. 49'774.15). Nachdem – gleich wie beim Valideneinkommen – noch

die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 zu berücksichtigen ist, errechnet sich unter

dem Strich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 46'098.85 (2022: 2305 Punkte;

2024: 2372 Punkte).

5.5

Unter Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'949.20 und des Invalidenein-

kommens von Fr. 46'098.85 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'850.35 bzw. ein

Invaliditätsgrad von 39.3 % ((Fr. 29'850.35 : Fr. 75'949.20.--) x 100). Das Auf- oder Abrunden

hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergeb-

nis bis x,49... % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50... % auf x+1 % aufzurunden,

was den Invaliditätsgrad ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2). Gemäss dieser Rundungsregel liegt

bei einem Ergebnis von 39,3 % mathematisch gerundet ein IV-Grad von 39 % vor. In diesem

Sinne ist zu konstatieren, dass der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente

(40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch des

Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach zurecht.

6. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, es stelle sich die Frage, ob sein Fall überhaupt

spruchreif gewesen sei, nachdem die laufende Integrationsmassnahme, die noch bis zum

3. März 2024 gedauert hätte, zufolge des Unfalls vom 15. Januar 2024 habe abgebrochen

werden müssen (vgl. dazu oben A.). Die Bedenken des Versicherten erscheinen unbegrün-

det. Im Zuge des Abbruchs des Arbeitstrainings hatte die IV-Stelle ihm am 27. Mai 2024

mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (act. 6.1/141). Der

Versicherte wurde dabei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine beschwerdefähige

Verfügung zu verlangen. Letzteres hat jener nicht getan. Demgemäss kann davon ausge-

gangen werden, dass der Abschluss der Eingliederung und der Übergang zur Rentenprüfung

damals mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte.

Seite 18

7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rech-

tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8. 8.1

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Beschwerdeführer sind daher

ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Diese

werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet,

unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

8.2

a) Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126 V 143

E. 4; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 209. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE

BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020,

N. 77 zu Art. 61 ATSG).

8.3

Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt AA.

bewilligt wurde, ist diesem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten. Im

Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal

bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Das Honorar des unentgelt-

lichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand,

darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1 und 24

Abs. 2 AT). Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem

Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Entschädigung auf Fr. 2‘500.--

festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift relativ knapp ausgefallen ist

und nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich die betreffende Summe auf

Fr. 1'400.--. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss

pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT), sowie die MWST von 8.1 %, sodass total ein Betrag von

Fr. 1'573.95 resultiert. In der Höhe dieser Summe ist der unentgeltliche Rechtsvertreter im

vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Zahlung

erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den

Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

Seite 19

Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhält-nisse.

3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem

Betrag von Fr. 1'573.95 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, mit Gerichtsurkunde

nach Rechtskraft an:

- Amt für Finanzen, mittels Formular, interne Post

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Daniel Hofmann lic. iur. Marc Giger

versandt am:

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