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IV.2022.00227

Gutachten beweiskräftig, Zusprache einer Viertelsrente rechtens.

Zürich SozVersG · 2022-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1. 1

Die 1973 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1998 und 1999 geborener Kinder, reiste am 29. Juni 2002 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war (Urk. 14/6). Am 17. September 2013 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 14/2). Am 23. Juli 2014 meldete sie sich unter Hin weis auf chronische Schmerzen und eine Depression bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie in s besondere Berichte bei den beh andelnden Ärzten einholte (Urk. 14/8, 14/11). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.

Juni 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 14/25 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2016 ab (Urk. 14/36). 1.2

Am 1

5. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Bei lage verschiedener Arztberichte (Urk. 14/47) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 14/49). Diese tätigte erwerbliche sowie berufliche Abklärun gen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 14/65). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens bei der Y.___ GmbH , welches am 25. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 14/75) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Erhebung vom 24. Juni 2021, Urk. 14/81). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versi cherte n die Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2020 in Aussicht (Urk. 14/84) . Dagegen erhob diese am 21. Juli 2021 Einsprache (Urk. 14/84). Am 12. September 2021 legte der behandelnde P sychiater, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht auf (Urk. 14/94-95). In der Folge ersuchte die IV-Stelle die Gutachter des Y.___ um Stellungnahme, welche diese am 23. November 2021 erstatteten (Urk. 14/ 98). Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente der In validenversicherung zu (Urk. 2 [14/110 und 120]).

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 legte sie zwei Arztberichte auf (Urk. 10-11).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Versicherten mit Verfügung vom

5. Juli 2022 an gezeigt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da der frühest mögliche Renten beginn indes bereits vor dem 1. Januar 2022 liegt , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab September 2017 verschlechtert habe. Seither sei sie zu 60 % arbeitsfähig, weshalb ein An spruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vollständig arbeits unfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter gleichzeitig die Diagno sen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung stellen und dennoch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen könnten. Diese Einschätzung stehe auch in Wiederspruch dazu, dass die IV-Stelle zum Schluss gekommen sei, es könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Das Gutachten stelle eine Momentaufnahme dar, während dem die Berichte der behandelnden Ärzte auf langjährigen Beobachtungen beru hen würden. Ihnen sei daher ein grösserer Beweiswert zuzuerkennen. Das Gut achten sei zudem in sich widersprüchlich und beschönigend. Weiter hätten sich die Gutachter zu Unrecht nicht dazu geäussert, ob die depressive Erkrankung und die chronische Schmerzstörung ihrer Ansicht nach überwindbar seien. Gemäss den überzeugenden Berichten der behandelnden Ärzte sei sie vollständig arbeits unfähi g, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1). 3.

3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk.14/25) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

I m Bericht der Uniklinik A.___ vom 27. August 2014 (Urk. 14/8), wo die Be schwerdeführerin vom 31. Januar bis 9. Juli 2014 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hi gkeit aufgeführt (Urk. 14/8 S. 6): - Chronische Epicondylitis

humeri

radialis rechts; - chronische leichtgradige Tendinitis der Tibialis

posterior -Sehne rechts; - MRI OSG rechts 07/2013: minime Peritendinitis der Tibialis

posterior -Sehne, diskrete Fasciitis

plantaris ; - Labor: Entzündungswerte nicht erhöht, Rf und anti-CPP-AK neg., HLA-B27 neg.; - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts; - MRI BWS 07/2013: keine Myelopathie, Diskushernie oder neurogene Kompression; - Polyarthralgien der Fingergelenke; - sonographisch (28. Februar 2014) keine höhergradigen

Synovitiden oder Tenosynovitiden ; - Entzündungszeichen normwertig, R heumafaktoren und anti-CPP-Anti körper negativ.

Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen am rechten Ellbogen, am rechten Daumengrundgelenk, nächtliche Kribbelparästhesien beider Hände, Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits mit Kraftlosigkeit der Hände, Morgensteifigkeit der Hände, rechtsseitige Fussschmerzen im Bereich des Innenknöchels sowie eine ge legentliche Schwellung im Bereich des I nnenknöchels geklagt (Urk. 14/8 S. 7). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei am 28. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne län geres Stehen, Gehen oder repeti tive manuelle Tätigkeiten attestiert worden. Es bestehe eine verm inderte Belast barkeit der Wirbelsäule und der Arme sowie au fgrund der Tendinitis der Tibia lissehne eine verminderte Be lastbarkeit für stehende und gehende Tätigkeiten. Ein konsequentes muskuläres Aufbautraining, insbesondere des Schultergürtel bereiches und der wirbelsäulen st abi lisiere nden Muskulatur inklusive Rumpf muskulatur sowie eine allgemeine Rekondi tionierung würden die Einschrän kungen vermindern. Dadurch sei zumin dest für leichte körperliche Tätigkeiten eine schrittweise Zunahme der Arbeitsfä higke it zu erwarten. Bezüglich gehen den und stehenden Tätigkeiten müsse der Verlauf abhängig von der Tendinitis der Tibialis sehne gemacht werden (Urk. 14/8 S. 7-8). 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2014 in Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom 11. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) auf (Urk. 14/11 S. 1). Dr. B.___ teilte mit, die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, gedanklich eingeengt auf die Schmerzen und habe Insuffizienzgefühle. Anhaltspunkte für Wahn oder Denkstörungen ergäben sich keine. Zur Frage nach der Prognose hielt die Ärztin fest, es bestehe anamnestisch ein chronifiziertes somatisches Leiden. Es liege eine psychosoziale Belastungssituation (familiär) vor. Trotz antidepressiver Medika tion und Psychotherapie sei die Prognose eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig. Im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt, zirka über 50 %. Es bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Mit einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden, da die psychische Belastbar keit ni cht gegeben sei (Urk. 14/11 S. 2-3). 3.4

Gestützt auf die Beurteilung von med. pract . C.___ , Facharzt für Ar beitsmedizin, der für den Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nahm, verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens. 4. 4.1

Im Y.___ -Gutachten vom

25. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 14/75 S. 10): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) 4.2

Der internistische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe sich äusserst auffäl lig präsentiert. Während der gesamten Untersuchung seien immer wieder ausge dehnte Spontanbewegungen erfolgt, vor allem des rechten Armes mit zum Teil massiver Abduktion und Elevation und plötzlichen ausgeprägten Rotations- und Drehbewegungen des Kopfes. Bei diesen Bewegungen sei eine offensichtlich schmerzfreie Bewegungsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch am Achsenskelett, zu beobachten gewesen. Der kursorische internistische Status habe keine Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt würden aus allgemeininter nistischer Sicht keine Erkrankungen vorliegen, die die Arbeits- und Leistungsfä higkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 14/75 S. 31). 4.3

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über chronische multilok uläre Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, do minant an der rechten Körperseite (Urk. 14/75 S. 46).

Die Explorandin leide unter einem chronischen multilokulären

Schmerzsyndrom. Im rheumatologischen Status habe weder am Achsenskelett noch an den periphe ren Gelenken an den oberen und unteren Extremitäten eine relevante objektivier bare Pathoanatomie

festgestellt werden können. Die geklagten Schulter- und Armschmerzen seit einer im Jahr 2010 erfolgten Schulteroperation seien soma tisch nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig bestehe ein somatisches Korrelat für die diffus angegebenen Schmerzen im Bereich der Ober- und Unterarme, der Ell bogen sowie der peripheren Hand- und Fingergelenke rechts. In Bezug auf die beklagten Kniegelenksbeschwerden rechts habe die Explorandin mehrfach bestä tigt, dass es sich vor allem um anteriore Schmerzen hand le . Hier finde sich ausser einer Druckdolenz im Bereich der anterioren Weichteile kein spezifisches Korrelat (Urk. 14/75 S. 51).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, die Versicherte sei vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 53). 4.4

Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt , die Explorandin klage über Schmerzen im ganzen Körper, es sei ein Brennen, auf der rechten Seite stärker als au f der linken. Wegen der Schmerzen bewege sie sich ständig, es fühle sich an wie eine Blockade, wie wenn der Körper in einem Gefängnis wäre, aus dem sie ausbrechen müsse, indem sie sich bewege. Sie leide ungefähr seit dem Jahr 2014 darunter. Die Bewegungen würden sich verstärken, wenn sie sich auf etwas kon zentriere, bei viel Lärm und Licht, vor allem aber bei vermehrten Schmerzen. Im Liegen seien die Schmerzen weniger ausgeprägt. Sie halte oft den rechten Arm in die Luft, um gegenzuhalten, weil die Schmerzen sie so nach unten zögen. Das Laufen sei schwierig, oft fühlten sich die Beine steif an, vor allem die Oberschen kel. Stehen und Gehen sei insgesamt unangenehm, weil sie auch diese brennen den Schmerzen an den F üssen und den Fusssohlen habe (Urk. 14/75 S. 56).

Klinisch würden sich die Bewegungen beider Arme sowie des Kopfes bestätigen. Die Symptomatik sei ablenkbar, wenn sich die Explorandin beispielsweise auf die Dolmetscherin konzentrieren müsse, seien die Bewegungen nicht vorhanden, sie würden auch in der Frequenz und im Muster variieren. Eine Mitbeteiligung der Beine – wie sie von der Explorandin beschrieben werde – könne nicht beobachtet werden. Die Bewegungsstörung sei im Liegen in Rückenlage kaum vorhanden (Urk. 14/75 S. 59).

Die Explorandin beschreibe ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne eines Bren nens. Der klinisch-neurologische Befund sei diesbezüglich unauffällig, insbeson dere würden Anhaltspunkte in Richtung einer P olyneuropathie fehlen. Der klini sche Status ergebe formal ein motorisches Hemisyndrom auf der rechten Seite. Aufgrund des symmetrischen Reflexbildes und der wechselnden Befunde bei der Kraftprüfung mit zum Teil Tremorinnervation und Nachlassen sei auch dieser Befund als funktional, d.h. als organisch nicht erklärbar, zu werten. Erwähnens wert sei auch das im September 2015 angefertigte MRI des Schädels, das unauf fällig gewesen sei (Urk. 14/75 S. 59-60).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, es bestünden keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen. Die Versicherte sei aus neuro logischer Sicht vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 61). 4.5

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin klage darüber, immer nervös zu sein. Sie habe das Gefühl, einen Krieg gegen ihren Körper zu führen. Überall habe sie brennende Schmerzen, vor allem im Bereich der Schultern und des Nackens. Die Schmerzen hätten etwa im Jahr 2009 begonnen, als sie nach einem Sturz an der rechten Schulter operiert worden sei (Urk. 14/75 S. 35-36).

Die Explorandin sei allseits orientiert. Hinweise auf klinisch relevante Beeinträch tigungen des kognitiven Funktionsniveaus würden nicht vorliegen. Sämtliche Fragen würden von der Explorandin ausführlich und gut erinnerlich beantwortet. Die Stimmungslage sei in subdepressiver Weise herabgesetzt. Der Antrieb sei nor mal, es bestehe eine gute affektive Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich fän den sich keine Auffälligkeiten (Urk. 14/75 S. 39).

Während der Untersuchung würden sich erhebliche Hinweise auf aggravatorische Tendenzen zeigen. Auch bestünden deutliche selbstlimitierende Tendenzen. So gebe die Explorandin an, sowohl im Haushalt als auch bezüglich einer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbringen zu können. Im Widerspruch dazu könne sie jedoch regelmässig verschiedene Termine wahrnehmen (Urk. 14/75 S. 42).

Die Explorandin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer eigenständigen rezidivierenden Depressionserkrankung sowie an einer chronischen Schmerzstörung. Sie habe keine ausreichenden persönlichen Res sourcen beziehungsweise habe sich keine Strategien angeeignet, um den Anspan nungszuständen und der chronischen Schmerzsymptomatik angemessen zu be gegnen. Die Körperbewegungsstörungen seien Ausdruck einer nur unzureichen den Bewältigungsstrategie gegen die Unruhe und die Schmerzen, wobei jedoch auch ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn sowie deutliche aggravatori sche Tendenzen mit einer selbstlimitierenden Grundhaltung eine tragende Rolle spielen würden (Urk. 14/75 S. 42-43).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Versicherte sei zu 60 % arbeitsfähig (Anwesenheit von 100 %, Leistungseinschränkung von 40 %), dies gelte für einfache Tätigkeiten mit wenig komplexen Aufgaben. Diese Ar beitsfähigkeit bestehe seit September 2017 (Urk. 14/75 S. 43). 4.6

Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aufgrund psychiatrischer Erkrankungen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 40 % ein geschränkt. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für einfache Tätigkeiten. Es werde emp fohlen, nach Weiterführung der Therapie sowie konsequenter Medikamentenein nahme die Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren zu reevaluieren (Urk. 14/75 S. 12-13). 5.

5.1

Das Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/75 S. 29-30, S. 39-40. S. 48-50, S. 57-58) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/75 S. 28, S. 35-37, S. 47, S. 56) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/75 S. 17-26) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hie raus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 5.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte wie auch andere Gesundheitsfach personen würden ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Da sie diese seit Jahren betreuen würden, könnten sie ihren Gesundheitszustand besser beurteilen als die Gutachter . Die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 90 Minuten gedauert und sei daher lediglich eine Momentaufnahme (Urk. 1 S. 5 ff.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag der therapeutis ch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungs gemäss nicht zu lässt , ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersone n beziehungsweise Therapeuten zu andersla utenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022) . Zu beachten ist vorliegend überdies, dass der behandelnde Psychiater nicht nur als Arzt, sondern – zumindest im Vorbescheidverfahren

– als Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin auftrat. So legte er im Vorbescheidverfahren ein Schreiben mit dem Titel «Einsprache» auf und ersuchte um eine «Neubeurteilung der Erwerbsfä higkeit». Unterzeichnet wurde das Schreiben sowohl vom behandelnden Psychi ater als auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 14/95 S. 1). Die Erfahrungstat sache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten der Patienten aussagen, gilt in vorliegendem Fall daher umso mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.

7.2).

Zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung ist anzumerken, dass das Bundesgericht sogar zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter 90 Minuten für die Untersuchung aufwendete, schmälert den Beweiswert des Gutachtens daher nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinig t en und gleichzeitig eine kom plexe Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizier t en. In Kombination mit ihren weiteren psychiatrischen Erkrankungen sei diese Einschätzung schlechter dings unha ltbar und geradezu willkürlich (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen mangle es dem psychiatrischen Gutachten an Ausführungen zur allfälligen Überwindbarkeit der diagnostizierten depressiven Erkrankung sowie der diagnostizierten Schmerzstö rung, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (Urk. 1 S. 11).

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht die diagnostische Einordnung eines Ge sundheitsschadens entscheidend. Relevant sind vielmehr dessen konkrete Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4, BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, die Versicherte leide unter mehreren psychiatrischen Krankheiten und trotzdem auf eine erhaltene Restarbe itsfähigkeit von 60 % schloss. Zum Vorbringen, der psy chiatrische Gutachter habe es unterlassen, sich zur Überwindbarkeit der Krank heiten zu äussern, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2018

( BGE 143 V 418 ) festgehalten hat, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen seien im Regelfall Standardindikatoren beachtlich. Beweisrechtlich entscheidend sei der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (E. 4.4). Der psychiatrische Gutachter prüfte in seiner Beurteilung die Indikatoren und äusserte sich unter dem Titel «Psychiatrische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» zu diesem Aspekt (Urk. 14/75 S. 42) . Weitere Aus - führungen zur allfälligen Überwindbarkeit der Erkrankungen waren damit nicht notwendig.

Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz und sogar ihr rechtliches Gehör verletzt. So führt sie aus, im Vorbescheidverfahren habe sie einen Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht, in welchem versehent lich ein falsches Datum festgehalten worden sei. Die Gutachter hätten Stellung zu diesem Bericht genommen und aufgrund des falschen Datums bemerkt, der Beginn der Behandlung erschliesse sich aus dem Bericht nicht. Die IV-Stelle habe es unterlassen, diesem Umstand nachzugehen und ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.

Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Inhaltlich sei nicht auf den Bericht eingegangen worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (Urk. 1 S. 10-11).

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit diese n Vorbringen nicht durchzudrin gen. Wie den Akten zu entnehmen ist, nahmen die Gutachter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 23. November 2021 zu einem vom behandelnden Psy chiater eingereichten Bericht

Stellung (Urk. 14/99). Zwar wiesen die Gutachter darauf hin, dass das im Bericht angegebene Datum keinen Sinn ergebe (Urk. 14/99 S. 2). Offensichtlich massen sie diesem Datum jedoch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine B edeutung zu, weshalb die IV-Stelle auch nicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin befassten sich die Gutachter eingehend mit dem Bericht. So gingen sie abschnittweise auf die Darlegungen des Behandlers ein und führten aus , weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (Urk. 14/95) . Inwiefern damit das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh rerin hätte verletzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. 5.3

Nach dem Gesagten mass die IV-Stelle dem Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 zu Recht Beweiskraft zu. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte über im Mai 2022 durchgeführte Untersuchung en des rechten Schulter gelenks sowie der Lendenwirbelsäule nichts (Urk. 11/1-2). Zum einen fanden die Untersuchungen nach dem Verfügungszeitpunkt statt. Zum anderen äussern sich die Berichte nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschw erdeführerin seit September 2017 zu 60 % arbeits fähig ist. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 6.3

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsausbildung in der Schweiz und ging nie einer bezahlten Arbeitstätigkeit nach (Urk. 14/9). Z ur Be stimmung des Valideneinkommens

ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abzustellen, wobei sie als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorste hend dargelegt, war die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen seit September 2017 in der Lage , einer leichten Tätigkeit zu 60 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft arbeiten würde, kann eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18.

Februar 2014 E. 3.2). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs rechtfer tigt sich nicht. Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, was in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung ab Mai 2020 begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Vier telsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2020 zugesprochen. Die Be schwerde ist abzuweisen.

Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren empfahl, da – bei konse quenter Einnahme von Medikamenten und der Durchführung einer traum a spezi fischen Therapie – mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (Urk. 14/75 S. 44). 8. 8.1

Mit ihrer Eingabe vom

27. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eine s un entgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 8.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8.3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen , macht mit sei ner Honorarnote vom 21. Juli 2022 einen Aufwand von 585 Minuten sowie Bar auslagen in Höhe von 58.30 geltend, wobei er nicht darlegt, wie sich der Aufwand zusammensetzt (Urk. 16). Angesichts des Aktenumfangs sowie der Komplexität der Streitsache erscheint ein Aufwand von fast 10 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde für die Instruktion, weitere 5 Stunden für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksich tigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de r Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Die Auslagen in der Höhe von rund Fr. 58.30

können berück sichtigt werden . Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 1'7 21.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 27. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Lorenz Ineichen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich 1, wird mit Fr. 1'7 21.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Ineichen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1998 und 1999 geborener Kinder, reiste am 29. Juni 2002 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war (Urk. 14/6). Am 17. September 2013 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 14/2). Am 23. Juli 2014 meldete sie sich unter Hin weis auf chronische Schmerzen und eine Depression bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie in s besondere Berichte bei den beh andelnden Ärzten einholte (Urk. 14/8, 14/11). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.

Juni 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 14/25 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2016 ab (Urk. 14/36).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da der frühest mögliche Renten beginn indes bereits vor dem 1. Januar 2022 liegt , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 5 Juli 2022 an gezeigt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Das Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/75 S. 29-30, S. 39-40. S. 48-50, S. 57-58) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/75 S. 28, S. 35-37, S. 47, S. 56) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/75 S. 17-26) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hie raus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte wie auch andere Gesundheitsfach personen würden ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Da sie diese seit Jahren betreuen würden, könnten sie ihren Gesundheitszustand besser beurteilen als die Gutachter . Die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 90 Minuten gedauert und sei daher lediglich eine Momentaufnahme (Urk. 1 S. 5 ff.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag der therapeutis ch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungs gemäss nicht zu lässt , ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersone n beziehungsweise Therapeuten zu andersla utenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022) . Zu beachten ist vorliegend überdies, dass der behandelnde Psychiater nicht nur als Arzt, sondern – zumindest im Vorbescheidverfahren

– als Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin auftrat. So legte er im Vorbescheidverfahren ein Schreiben mit dem Titel «Einsprache» auf und ersuchte um eine «Neubeurteilung der Erwerbsfä higkeit». Unterzeichnet wurde das Schreiben sowohl vom behandelnden Psychi ater als auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 14/95 S. 1). Die Erfahrungstat sache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten der Patienten aussagen, gilt in vorliegendem Fall daher umso mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.

7.2).

Zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung ist anzumerken, dass das Bundesgericht sogar zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter 90 Minuten für die Untersuchung aufwendete, schmälert den Beweiswert des Gutachtens daher nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinig t en und gleichzeitig eine kom plexe Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizier t en. In Kombination mit ihren weiteren psychiatrischen Erkrankungen sei diese Einschätzung schlechter dings unha ltbar und geradezu willkürlich (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen mangle es dem psychiatrischen Gutachten an Ausführungen zur allfälligen Überwindbarkeit der diagnostizierten depressiven Erkrankung sowie der diagnostizierten Schmerzstö rung, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (Urk. 1 S. 11).

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht die diagnostische Einordnung eines Ge sundheitsschadens entscheidend. Relevant sind vielmehr dessen konkrete Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4, BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, die Versicherte leide unter mehreren psychiatrischen Krankheiten und trotzdem auf eine erhaltene Restarbe itsfähigkeit von 60 % schloss. Zum Vorbringen, der psy chiatrische Gutachter habe es unterlassen, sich zur Überwindbarkeit der Krank heiten zu äussern, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2018

( BGE 143 V 418 ) festgehalten hat, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen seien im Regelfall Standardindikatoren beachtlich. Beweisrechtlich entscheidend sei der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (E. 4.4). Der psychiatrische Gutachter prüfte in seiner Beurteilung die Indikatoren und äusserte sich unter dem Titel «Psychiatrische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» zu diesem Aspekt (Urk. 14/75 S. 42) . Weitere Aus - führungen zur allfälligen Überwindbarkeit der Erkrankungen waren damit nicht notwendig.

Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz und sogar ihr rechtliches Gehör verletzt. So führt sie aus, im Vorbescheidverfahren habe sie einen Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht, in welchem versehent lich ein falsches Datum festgehalten worden sei. Die Gutachter hätten Stellung zu diesem Bericht genommen und aufgrund des falschen Datums bemerkt, der Beginn der Behandlung erschliesse sich aus dem Bericht nicht. Die IV-Stelle habe es unterlassen, diesem Umstand nachzugehen und ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.

Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Inhaltlich sei nicht auf den Bericht eingegangen worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (Urk. 1 S. 10-11).

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit diese n Vorbringen nicht durchzudrin gen. Wie den Akten zu entnehmen ist, nahmen die Gutachter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 23. November 2021 zu einem vom behandelnden Psy chiater eingereichten Bericht

Stellung (Urk. 14/99). Zwar wiesen die Gutachter darauf hin, dass das im Bericht angegebene Datum keinen Sinn ergebe (Urk. 14/99 S. 2). Offensichtlich massen sie diesem Datum jedoch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine B edeutung zu, weshalb die IV-Stelle auch nicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin befassten sich die Gutachter eingehend mit dem Bericht. So gingen sie abschnittweise auf die Darlegungen des Behandlers ein und führten aus , weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (Urk. 14/95) . Inwiefern damit das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh rerin hätte verletzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

E. 5.3 Nach dem Gesagten mass die IV-Stelle dem Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 zu Recht Beweiskraft zu. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte über im Mai 2022 durchgeführte Untersuchung en des rechten Schulter gelenks sowie der Lendenwirbelsäule nichts (Urk. 11/1-2). Zum einen fanden die Untersuchungen nach dem Verfügungszeitpunkt statt. Zum anderen äussern sich die Berichte nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschw erdeführerin seit September 2017 zu 60 % arbeits fähig ist. 6.

E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsausbildung in der Schweiz und ging nie einer bezahlten Arbeitstätigkeit nach (Urk. 14/9). Z ur Be stimmung des Valideneinkommens

ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abzustellen, wobei sie als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorste hend dargelegt, war die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen seit September 2017 in der Lage , einer leichten Tätigkeit zu 60 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft arbeiten würde, kann eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18.

Februar 2014 E. 3.2). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs rechtfer tigt sich nicht. Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, was in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung ab Mai 2020 begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 7 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Vier telsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2020 zugesprochen. Die Be schwerde ist abzuweisen.

Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren empfahl, da – bei konse quenter Einnahme von Medikamenten und der Durchführung einer traum a spezi fischen Therapie – mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (Urk. 14/75 S. 44).

E. 8.1 Mit ihrer Eingabe vom

27. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eine s un entgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 8.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen , macht mit sei ner Honorarnote vom 21. Juli 2022 einen Aufwand von 585 Minuten sowie Bar auslagen in Höhe von 58.30 geltend, wobei er nicht darlegt, wie sich der Aufwand zusammensetzt (Urk. 16). Angesichts des Aktenumfangs sowie der Komplexität der Streitsache erscheint ein Aufwand von fast 10 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde für die Instruktion, weitere 5 Stunden für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksich tigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de r Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Die Auslagen in der Höhe von rund Fr. 58.30

können berück sichtigt werden . Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 1'7 21.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 27. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Lorenz Ineichen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich 1, wird mit Fr. 1'7 21.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Ineichen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00227

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen advokaturbüro

kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

Die 1973 geborene X.___ , verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1998 und 1999 geborener Kinder, reiste am 29. Juni 2002 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war (Urk. 14/6). Am 17. September 2013 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 14/2). Am 23. Juli 2014 meldete sie sich unter Hin weis auf chronische Schmerzen und eine Depression bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie in s besondere Berichte bei den beh andelnden Ärzten einholte (Urk. 14/8, 14/11). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.

Juni 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 14/25 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2016 ab (Urk. 14/36). 1.2

Am 1

5. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Bei lage verschiedener Arztberichte (Urk. 14/47) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 14/49). Diese tätigte erwerbliche sowie berufliche Abklärun gen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 14/65). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens bei der Y.___ GmbH , welches am 25. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 14/75) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Erhebung vom 24. Juni 2021, Urk. 14/81). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versi cherte n die Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2020 in Aussicht (Urk. 14/84) . Dagegen erhob diese am 21. Juli 2021 Einsprache (Urk. 14/84). Am 12. September 2021 legte der behandelnde P sychiater, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht auf (Urk. 14/94-95). In der Folge ersuchte die IV-Stelle die Gutachter des Y.___ um Stellungnahme, welche diese am 23. November 2021 erstatteten (Urk. 14/ 98). Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente der In validenversicherung zu (Urk. 2 [14/110 und 120]).

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 legte sie zwei Arztberichte auf (Urk. 10-11).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Versicherten mit Verfügung vom

5. Juli 2022 an gezeigt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da der frühest mögliche Renten beginn indes bereits vor dem 1. Januar 2022 liegt , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab September 2017 verschlechtert habe. Seither sei sie zu 60 % arbeitsfähig, weshalb ein An spruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vollständig arbeits unfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter gleichzeitig die Diagno sen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung stellen und dennoch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen könnten. Diese Einschätzung stehe auch in Wiederspruch dazu, dass die IV-Stelle zum Schluss gekommen sei, es könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Das Gutachten stelle eine Momentaufnahme dar, während dem die Berichte der behandelnden Ärzte auf langjährigen Beobachtungen beru hen würden. Ihnen sei daher ein grösserer Beweiswert zuzuerkennen. Das Gut achten sei zudem in sich widersprüchlich und beschönigend. Weiter hätten sich die Gutachter zu Unrecht nicht dazu geäussert, ob die depressive Erkrankung und die chronische Schmerzstörung ihrer Ansicht nach überwindbar seien. Gemäss den überzeugenden Berichten der behandelnden Ärzte sei sie vollständig arbeits unfähi g, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1). 3.

3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk.14/25) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

I m Bericht der Uniklinik A.___ vom 27. August 2014 (Urk. 14/8), wo die Be schwerdeführerin vom 31. Januar bis 9. Juli 2014 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hi gkeit aufgeführt (Urk. 14/8 S. 6): - Chronische Epicondylitis

humeri

radialis rechts; - chronische leichtgradige Tendinitis der Tibialis

posterior -Sehne rechts; - MRI OSG rechts 07/2013: minime Peritendinitis der Tibialis

posterior -Sehne, diskrete Fasciitis

plantaris ; - Labor: Entzündungswerte nicht erhöht, Rf und anti-CPP-AK neg., HLA-B27 neg.; - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts; - MRI BWS 07/2013: keine Myelopathie, Diskushernie oder neurogene Kompression; - Polyarthralgien der Fingergelenke; - sonographisch (28. Februar 2014) keine höhergradigen

Synovitiden oder Tenosynovitiden ; - Entzündungszeichen normwertig, R heumafaktoren und anti-CPP-Anti körper negativ.

Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen am rechten Ellbogen, am rechten Daumengrundgelenk, nächtliche Kribbelparästhesien beider Hände, Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits mit Kraftlosigkeit der Hände, Morgensteifigkeit der Hände, rechtsseitige Fussschmerzen im Bereich des Innenknöchels sowie eine ge legentliche Schwellung im Bereich des I nnenknöchels geklagt (Urk. 14/8 S. 7). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei am 28. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne län geres Stehen, Gehen oder repeti tive manuelle Tätigkeiten attestiert worden. Es bestehe eine verm inderte Belast barkeit der Wirbelsäule und der Arme sowie au fgrund der Tendinitis der Tibia lissehne eine verminderte Be lastbarkeit für stehende und gehende Tätigkeiten. Ein konsequentes muskuläres Aufbautraining, insbesondere des Schultergürtel bereiches und der wirbelsäulen st abi lisiere nden Muskulatur inklusive Rumpf muskulatur sowie eine allgemeine Rekondi tionierung würden die Einschrän kungen vermindern. Dadurch sei zumin dest für leichte körperliche Tätigkeiten eine schrittweise Zunahme der Arbeitsfä higke it zu erwarten. Bezüglich gehen den und stehenden Tätigkeiten müsse der Verlauf abhängig von der Tendinitis der Tibialis sehne gemacht werden (Urk. 14/8 S. 7-8). 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2014 in Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom 11. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) auf (Urk. 14/11 S. 1). Dr. B.___ teilte mit, die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, gedanklich eingeengt auf die Schmerzen und habe Insuffizienzgefühle. Anhaltspunkte für Wahn oder Denkstörungen ergäben sich keine. Zur Frage nach der Prognose hielt die Ärztin fest, es bestehe anamnestisch ein chronifiziertes somatisches Leiden. Es liege eine psychosoziale Belastungssituation (familiär) vor. Trotz antidepressiver Medika tion und Psychotherapie sei die Prognose eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig. Im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt, zirka über 50 %. Es bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Mit einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden, da die psychische Belastbar keit ni cht gegeben sei (Urk. 14/11 S. 2-3). 3.4

Gestützt auf die Beurteilung von med. pract . C.___ , Facharzt für Ar beitsmedizin, der für den Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nahm, verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens. 4. 4.1

Im Y.___ -Gutachten vom

25. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 14/75 S. 10): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) 4.2

Der internistische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe sich äusserst auffäl lig präsentiert. Während der gesamten Untersuchung seien immer wieder ausge dehnte Spontanbewegungen erfolgt, vor allem des rechten Armes mit zum Teil massiver Abduktion und Elevation und plötzlichen ausgeprägten Rotations- und Drehbewegungen des Kopfes. Bei diesen Bewegungen sei eine offensichtlich schmerzfreie Bewegungsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch am Achsenskelett, zu beobachten gewesen. Der kursorische internistische Status habe keine Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt würden aus allgemeininter nistischer Sicht keine Erkrankungen vorliegen, die die Arbeits- und Leistungsfä higkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 14/75 S. 31). 4.3

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über chronische multilok uläre Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, do minant an der rechten Körperseite (Urk. 14/75 S. 46).

Die Explorandin leide unter einem chronischen multilokulären

Schmerzsyndrom. Im rheumatologischen Status habe weder am Achsenskelett noch an den periphe ren Gelenken an den oberen und unteren Extremitäten eine relevante objektivier bare Pathoanatomie

festgestellt werden können. Die geklagten Schulter- und Armschmerzen seit einer im Jahr 2010 erfolgten Schulteroperation seien soma tisch nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig bestehe ein somatisches Korrelat für die diffus angegebenen Schmerzen im Bereich der Ober- und Unterarme, der Ell bogen sowie der peripheren Hand- und Fingergelenke rechts. In Bezug auf die beklagten Kniegelenksbeschwerden rechts habe die Explorandin mehrfach bestä tigt, dass es sich vor allem um anteriore Schmerzen hand le . Hier finde sich ausser einer Druckdolenz im Bereich der anterioren Weichteile kein spezifisches Korrelat (Urk. 14/75 S. 51).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, die Versicherte sei vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 53). 4.4

Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt , die Explorandin klage über Schmerzen im ganzen Körper, es sei ein Brennen, auf der rechten Seite stärker als au f der linken. Wegen der Schmerzen bewege sie sich ständig, es fühle sich an wie eine Blockade, wie wenn der Körper in einem Gefängnis wäre, aus dem sie ausbrechen müsse, indem sie sich bewege. Sie leide ungefähr seit dem Jahr 2014 darunter. Die Bewegungen würden sich verstärken, wenn sie sich auf etwas kon zentriere, bei viel Lärm und Licht, vor allem aber bei vermehrten Schmerzen. Im Liegen seien die Schmerzen weniger ausgeprägt. Sie halte oft den rechten Arm in die Luft, um gegenzuhalten, weil die Schmerzen sie so nach unten zögen. Das Laufen sei schwierig, oft fühlten sich die Beine steif an, vor allem die Oberschen kel. Stehen und Gehen sei insgesamt unangenehm, weil sie auch diese brennen den Schmerzen an den F üssen und den Fusssohlen habe (Urk. 14/75 S. 56).

Klinisch würden sich die Bewegungen beider Arme sowie des Kopfes bestätigen. Die Symptomatik sei ablenkbar, wenn sich die Explorandin beispielsweise auf die Dolmetscherin konzentrieren müsse, seien die Bewegungen nicht vorhanden, sie würden auch in der Frequenz und im Muster variieren. Eine Mitbeteiligung der Beine – wie sie von der Explorandin beschrieben werde – könne nicht beobachtet werden. Die Bewegungsstörung sei im Liegen in Rückenlage kaum vorhanden (Urk. 14/75 S. 59).

Die Explorandin beschreibe ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne eines Bren nens. Der klinisch-neurologische Befund sei diesbezüglich unauffällig, insbeson dere würden Anhaltspunkte in Richtung einer P olyneuropathie fehlen. Der klini sche Status ergebe formal ein motorisches Hemisyndrom auf der rechten Seite. Aufgrund des symmetrischen Reflexbildes und der wechselnden Befunde bei der Kraftprüfung mit zum Teil Tremorinnervation und Nachlassen sei auch dieser Befund als funktional, d.h. als organisch nicht erklärbar, zu werten. Erwähnens wert sei auch das im September 2015 angefertigte MRI des Schädels, das unauf fällig gewesen sei (Urk. 14/75 S. 59-60).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, es bestünden keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen. Die Versicherte sei aus neuro logischer Sicht vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 61). 4.5

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin klage darüber, immer nervös zu sein. Sie habe das Gefühl, einen Krieg gegen ihren Körper zu führen. Überall habe sie brennende Schmerzen, vor allem im Bereich der Schultern und des Nackens. Die Schmerzen hätten etwa im Jahr 2009 begonnen, als sie nach einem Sturz an der rechten Schulter operiert worden sei (Urk. 14/75 S. 35-36).

Die Explorandin sei allseits orientiert. Hinweise auf klinisch relevante Beeinträch tigungen des kognitiven Funktionsniveaus würden nicht vorliegen. Sämtliche Fragen würden von der Explorandin ausführlich und gut erinnerlich beantwortet. Die Stimmungslage sei in subdepressiver Weise herabgesetzt. Der Antrieb sei nor mal, es bestehe eine gute affektive Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich fän den sich keine Auffälligkeiten (Urk. 14/75 S. 39).

Während der Untersuchung würden sich erhebliche Hinweise auf aggravatorische Tendenzen zeigen. Auch bestünden deutliche selbstlimitierende Tendenzen. So gebe die Explorandin an, sowohl im Haushalt als auch bezüglich einer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbringen zu können. Im Widerspruch dazu könne sie jedoch regelmässig verschiedene Termine wahrnehmen (Urk. 14/75 S. 42).

Die Explorandin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer eigenständigen rezidivierenden Depressionserkrankung sowie an einer chronischen Schmerzstörung. Sie habe keine ausreichenden persönlichen Res sourcen beziehungsweise habe sich keine Strategien angeeignet, um den Anspan nungszuständen und der chronischen Schmerzsymptomatik angemessen zu be gegnen. Die Körperbewegungsstörungen seien Ausdruck einer nur unzureichen den Bewältigungsstrategie gegen die Unruhe und die Schmerzen, wobei jedoch auch ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn sowie deutliche aggravatori sche Tendenzen mit einer selbstlimitierenden Grundhaltung eine tragende Rolle spielen würden (Urk. 14/75 S. 42-43).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Versicherte sei zu 60 % arbeitsfähig (Anwesenheit von 100 %, Leistungseinschränkung von 40 %), dies gelte für einfache Tätigkeiten mit wenig komplexen Aufgaben. Diese Ar beitsfähigkeit bestehe seit September 2017 (Urk. 14/75 S. 43). 4.6

Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aufgrund psychiatrischer Erkrankungen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 40 % ein geschränkt. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für einfache Tätigkeiten. Es werde emp fohlen, nach Weiterführung der Therapie sowie konsequenter Medikamentenein nahme die Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren zu reevaluieren (Urk. 14/75 S. 12-13). 5.

5.1

Das Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/75 S. 29-30, S. 39-40. S. 48-50, S. 57-58) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/75 S. 28, S. 35-37, S. 47, S. 56) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/75 S. 17-26) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hie raus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 5.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte wie auch andere Gesundheitsfach personen würden ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Da sie diese seit Jahren betreuen würden, könnten sie ihren Gesundheitszustand besser beurteilen als die Gutachter . Die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 90 Minuten gedauert und sei daher lediglich eine Momentaufnahme (Urk. 1 S. 5 ff.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag der therapeutis ch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungs gemäss nicht zu lässt , ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersone n beziehungsweise Therapeuten zu andersla utenden Einschät zungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022) . Zu beachten ist vorliegend überdies, dass der behandelnde Psychiater nicht nur als Arzt, sondern – zumindest im Vorbescheidverfahren

– als Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin auftrat. So legte er im Vorbescheidverfahren ein Schreiben mit dem Titel «Einsprache» auf und ersuchte um eine «Neubeurteilung der Erwerbsfä higkeit». Unterzeichnet wurde das Schreiben sowohl vom behandelnden Psychi ater als auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 14/95 S. 1). Die Erfahrungstat sache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten der Patienten aussagen, gilt in vorliegendem Fall daher umso mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.

7.2).

Zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung ist anzumerken, dass das Bundesgericht sogar zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter 90 Minuten für die Untersuchung aufwendete, schmälert den Beweiswert des Gutachtens daher nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinig t en und gleichzeitig eine kom plexe Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizier t en. In Kombination mit ihren weiteren psychiatrischen Erkrankungen sei diese Einschätzung schlechter dings unha ltbar und geradezu willkürlich (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen mangle es dem psychiatrischen Gutachten an Ausführungen zur allfälligen Überwindbarkeit der diagnostizierten depressiven Erkrankung sowie der diagnostizierten Schmerzstö rung, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (Urk. 1 S. 11).

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht die diagnostische Einordnung eines Ge sundheitsschadens entscheidend. Relevant sind vielmehr dessen konkrete Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4, BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, die Versicherte leide unter mehreren psychiatrischen Krankheiten und trotzdem auf eine erhaltene Restarbe itsfähigkeit von 60 % schloss. Zum Vorbringen, der psy chiatrische Gutachter habe es unterlassen, sich zur Überwindbarkeit der Krank heiten zu äussern, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2018

( BGE 143 V 418 ) festgehalten hat, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen seien im Regelfall Standardindikatoren beachtlich. Beweisrechtlich entscheidend sei der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (E. 4.4). Der psychiatrische Gutachter prüfte in seiner Beurteilung die Indikatoren und äusserte sich unter dem Titel «Psychiatrische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» zu diesem Aspekt (Urk. 14/75 S. 42) . Weitere Aus - führungen zur allfälligen Überwindbarkeit der Erkrankungen waren damit nicht notwendig.

Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz und sogar ihr rechtliches Gehör verletzt. So führt sie aus, im Vorbescheidverfahren habe sie einen Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht, in welchem versehent lich ein falsches Datum festgehalten worden sei. Die Gutachter hätten Stellung zu diesem Bericht genommen und aufgrund des falschen Datums bemerkt, der Beginn der Behandlung erschliesse sich aus dem Bericht nicht. Die IV-Stelle habe es unterlassen, diesem Umstand nachzugehen und ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.

Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Inhaltlich sei nicht auf den Bericht eingegangen worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (Urk. 1 S. 10-11).

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit diese n Vorbringen nicht durchzudrin gen. Wie den Akten zu entnehmen ist, nahmen die Gutachter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 23. November 2021 zu einem vom behandelnden Psy chiater eingereichten Bericht

Stellung (Urk. 14/99). Zwar wiesen die Gutachter darauf hin, dass das im Bericht angegebene Datum keinen Sinn ergebe (Urk. 14/99 S. 2). Offensichtlich massen sie diesem Datum jedoch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine B edeutung zu, weshalb die IV-Stelle auch nicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin befassten sich die Gutachter eingehend mit dem Bericht. So gingen sie abschnittweise auf die Darlegungen des Behandlers ein und führten aus , weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (Urk. 14/95) . Inwiefern damit das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh rerin hätte verletzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. 5.3

Nach dem Gesagten mass die IV-Stelle dem Y.___ -Gutachten vom 25. Mai 2021 zu Recht Beweiskraft zu. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte über im Mai 2022 durchgeführte Untersuchung en des rechten Schulter gelenks sowie der Lendenwirbelsäule nichts (Urk. 11/1-2). Zum einen fanden die Untersuchungen nach dem Verfügungszeitpunkt statt. Zum anderen äussern sich die Berichte nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschw erdeführerin seit September 2017 zu 60 % arbeits fähig ist. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 6.3

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsausbildung in der Schweiz und ging nie einer bezahlten Arbeitstätigkeit nach (Urk. 14/9). Z ur Be stimmung des Valideneinkommens

ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abzustellen, wobei sie als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorste hend dargelegt, war die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen seit September 2017 in der Lage , einer leichten Tätigkeit zu 60 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft arbeiten würde, kann eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18.

Februar 2014 E. 3.2). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs rechtfer tigt sich nicht. Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, was in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung ab Mai 2020 begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Vier telsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2020 zugesprochen. Die Be schwerde ist abzuweisen.

Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren empfahl, da – bei konse quenter Einnahme von Medikamenten und der Durchführung einer traum a spezi fischen Therapie – mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (Urk. 14/75 S. 44). 8. 8.1

Mit ihrer Eingabe vom

27. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eine s un entgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 8.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8.3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen , macht mit sei ner Honorarnote vom 21. Juli 2022 einen Aufwand von 585 Minuten sowie Bar auslagen in Höhe von 58.30 geltend, wobei er nicht darlegt, wie sich der Aufwand zusammensetzt (Urk. 16). Angesichts des Aktenumfangs sowie der Komplexität der Streitsache erscheint ein Aufwand von fast 10 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde für die Instruktion, weitere 5 Stunden für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksich tigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de r Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Die Auslagen in der Höhe von rund Fr. 58.30

können berück sichtigt werden . Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 1'7 21.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 27. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Lorenz Ineichen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich 1, wird mit Fr. 1'7 21.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Ineichen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro