Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Rechtsverweigerung und -verzöge- rung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). In- sofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zuständig.
E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG, vgl. vorne Erw. II/1). Wer sein Rechtsmittel zurück- zieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstands- los wird, gilt als unterliegende Partei; wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billig- keitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG).
E. 1.2 In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, in- dem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrach- tung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Be- schwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdefüh- rer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzöge- rungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine sol- che Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver- weigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. Die Kostenverteilung ist nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Recht erhoben hat. Dabei sind die Prozessaussich- ten summarisch zu prüfen (AGVE 2011, S. 243 ff.; Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.474 vom 6. Mai 2026, Erw. II/1.2, WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2.2).
E. 1.3 Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/3), war die Verwaltungsbe- schwerde betreffend Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung unbe- gründet und wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Demzufolge war im Zeitpunkt ihrer Einreichung auch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz unbegründet bzw. die Prozessaussichten waren negativ. Somit hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und
- 11 - § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Rechtsvertretung der Vorinstanzen sind vor- liegend keine Parteikosten zu ersetzen. 3.
E. 2 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt da- rauf ab, die betroffene Behörde verbindlich anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Rechtsmittelinstanz kann aber in der Sache selbst nicht entscheiden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 511, Rz. 1312 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch materielle Rügen vorbringt, darf darauf nicht eingetreten werden. Dies be- trifft insbesondere seinen Antrag, den Beschluss der Sozialkommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inhaltlich zu beurteilen. Eine Vereini- gung des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerung mit dem Verfahren in der Sache selber fällt aufgrund der unterschiedlichen funktionellen Zuständigkeiten von vornherein ausser Betracht; der Entscheid der Sozialkommission Q._____ vom 27. Mai 2026 ist bzw. war mittels Verwaltungsbeschwerde bei der Beschwerdestelle SPG anfechtbar und nicht direkt beim Verwaltungsgericht. Nicht eingetreten wer- den darf zudem insbesondere auf die zahlreichen Anträge (insbesondere Feststellungsbegehren), die über den Streitgegenstand hinausgehen und
- 7 - höchstens Gegenstand einer allfälligen (verwaltungsinternen) Aufsichtsan- zeige bilden könnten.
E. 3 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) grundsätzlich bis zum Ent- scheidzeitpunkt zugelassen. Unstatthaft sind aber Anträge und Rügen (Sachvorbringen), die zwar innerhalb des Streitgegenstands liegen mögen, jedoch bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können. Derart Versäumtes kann nicht in einer Replik, einem zwei- ten Schriftenwechsel oder in den Schlussbemerkungen nachgeholt werden (MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 33 VRPG mit Hinweisen). Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei Aspekte, die sie in einem frühe- ren Stadium des Verfahrens anerkannt bzw. nicht in Frage gestellt hat, spä- ter nicht mehr aufgreifen kann (DAUM, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a VRPG mit Hinweisen). Auf die zahlreichen Anträge, welche der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Stellungnahmen erstmals stellte, darf (auch) aus die- sem Grund nicht eingetreten werden.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben mittellose Parteien, wenn ihre Be- gehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der In- teressen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts zur Anwendung (§ 34 Abs. 3 VRPG).
E. 3.2 Als Sozialhilfeempfänger verfügt der Beschwerdeführer nicht über die er- forderlichen Mittel, sodass sich weitere Ausführungen zur Mittellosigkeit er- übrigen.
E. 3.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1). Wie gesehen (siehe vorne Erw. II/4) ist der Zeitraum zwischen dem 1. De- zember 2025 (Begehren um formellen Entscheid) bis zum 24. Januar 2026 (Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) zu kurz, als dass von
- 12 - einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ausgegangen werden könnte. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer dies im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hätte erkennen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 9. Juni 2026 ausführlich darlegte, wieso die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach dem Beschluss der Sozialkommission vom 27. Mai 2026 als aussichtslos angesehen werden müsse, und ihm die Gelegenheit zum kostenlosen Rückzug einräumte. Darauf hat der Be- schwerdeführer verzichtet. Konsequenterweise rechtfertigt es sich, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen.
E. 3.4 Aus demselben Grund ist auch das Begehren um unentgeltliche Rechts- vertretung abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als die im Zentrum des vorlie- genden Verfahrens stehende Frage, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorlag, keineswegs derart komplex ist, dass sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
E. 4 Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch ei- nen Entscheid oder eine Verfügung in seinem eigenen schutzwürdigen In- teresse betroffen ist (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde- führenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beein- flusst werden kann. Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tat- sächlicher Natur sein. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwer- deeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als ge- genstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 352, Erw. 2/b). Die Sozialkommission fällte am 27. Mai 2026 einen Entscheid in der Sache. Damit ist der eigentliche Zweck der vor der Beschwerdestelle SPG einge- reichten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und folglich auch der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erreicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht grund-
- 8 - sätzlich nicht (AGVE 2004, S. 273, Erw. 5c; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3); ein ausnahmsweises ei- genständiges Interesse an der Feststellung einer Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne einer Art der Wiedergutmachung ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023, Erw. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1311). Somit ergibt sich, dass das schutzwürdige Interesse, den vorinstanzlichen Entscheid aufzu- heben und die Sozialkommission zu einem Entscheid in der Sache anzu- halten, nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weggefallen ist. Insofern ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig insofern, als der Beschwerdeführer beantragt, in Bezug auf das vorinstanzliche Verfah- ren seien die Kosten anders zu verlegen bzw. eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesbezüglich besteht weiterhin ein schutzwürdiges Interesse.
E. 5 Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2026 an die Sozialkommission der Stadt Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme.
- 13 - Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission der Stadt Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
E. 7 Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2026.208 / sf / wm ZEMIS 20273101 (BE.2026.020) Art. 102 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber i.V. Fankhauser Beschwerde- A._____, führer gegen Sozialkommission der Stadt Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. April 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, wird seit mehreren Jahren von der Stadt Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Mit E-Mail vom 26. Juni 2025 erkundigte sich A._____ bei der zuständigen Sozialarbeiterin, ob ihm für den Erwerb je eines Betts für sich und seine Tochter finanzielle Unterstützung zustehe und wie hoch diese gegebenenfalls sei. In der Folge sicherte ihm die Sozialarbeiterin einen Be- trag von Fr. 300.00 für zwei Betten (inkl. Matratze und Lattenrost) zu. Auf entsprechende Nachfrage hin antwortete die Sozialarbeiterin am 14. Juli 2025, falls medizinischer Bedarf für eine teurere Matratze bestehe, könne gestützt auf eine entsprechende ärztliche Verordnung sowie einen konkre- ten Kostenvoranschlag eine höhere Summe gewährt werden. Am 1. November 2025 übermittelte A._____ der Sozialarbeiterin unterschiedliche Angebote für eine aus seiner Sicht geeignete (Dop- pel-)Matratze. Es folgte ein Mailwechsel darüber, ob A._____ Anspruch auf eine Einzel- oder (wie von ihm gewünscht) eine Doppelmatratze habe. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 legte A._____ dar, dass keine zusätzliche ärztliche Bestätigung für die grössere Matratze ausgestellt werden könne. Er bat um erneute Prüfung seines Antrags auf eine Doppelmatratze und ersuchte um schriftliche Mitteilung, sollte der Entscheid negativ ausfallen. B. 1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2026 reichte A._____ beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG, eine Verwaltungsbeschwerde wegen Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung ein und beantragte:
1. unverzüglich eine schriftliche, begründete Verfügung zur Kostenüber- nahme der Matratze zu erlassen,
2. mir den aktuellen Bearbeitungsstand sowie die zuständige Entschei- dungsinstanz schriftlich mitzuteilen,
3. sicherzustellen, dass meine weiteren Eingaben künftig korrekt, fristge- recht und in administrativ nachvollziehbarer Form behandelt werden.
- 3 - 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 27. April 2026: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. C. 1. Dagegen erhob A._____ am 20. Mai 2026 (Datum Postaufgabe: 21. Mai
2026) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. April 2026 (BE.2026.020/mdi) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Sozialkommission der Stadt Q._____ durch ihr Vorgehen vom Juli 2025 bis Februar 2026 eine Rechtsverzögerung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRPG begangen hat. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich eine formelle, an- fechtbare Verfügung über die vollständige Übernahme der Kosten für eine orthopädische Matratze (160 x 200 cm) gemäss § 21 SPG i.V.m. den SKOS-Richtlinien Kap. B.2 zu erlassen. 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.00 seien aufzuheben und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 28 VRPG AG). 6. Alle Verfahren betreffend materieller Hilfe (Matratze) seien zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin.
- 4 - 2. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ entschied am 27. Mai 2026: Für Herrn A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird eine orthopädische Einzelmatratze im Betrag von max. CHF 150 gewährt. Der Antrag auf Kostenübernahme der orthopädischen Doppelmatratze in der Höhe von CHF 300 wird abgelehnt. […] 3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Datum Postaufgabe: 30. Mai 2026) er- gänzte der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte zusätzliche Anträge: 1. Den Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 27. Mai 2026 (KGS 358) in das vorliegende Verfahren einzubeziehen und gemeinsam mit den übrigen Rügen zu beurteilen. 2. Den bereits gestellten Antrag auf Vereinigung sämtlicher Verfahren betref- fend die materielle Hilfe (Matratze) zu bestätigen und alle damit zusam- menhängenden Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren zu beurtei- len. 3. Dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und in welcher Form der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Mai 2026 im vorliegenden Verfahren be- rücksichtigt wird, damit er seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. 4. Am 29. Mai 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe. 5. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 wies die Beschwerdestelle SPG darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Beschwerdeantwort und ersuchte um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe.
- 5 - 6. Der instruierende Verwaltungsrichter wies mit Verfügung vom 9. Juni 2026 darauf hin, dass mit dem Entscheid der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 27. Mai 2026 das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung weitestgehend gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er aufgrund der geänderten Umstände bereit sei, seine Beschwerde zurückzuziehen. 7. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig stellte er die Anträge:
1. Die Beschwerde sei in dem Umfang, in welchem auf sie einzutreten ist, gutzuheissen.
2. Die mit Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. April 2026 (BE.2026.020) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.00 seien aufzuheben und der Beschwerdegegnerin (Beschwerdestelle SPG bzw. dem Departement Gesundheit und Soziales) aufzuerlegen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die ursprüngliche Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung (24. Januar 2026) begründet war und dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht hat.
4. Es sei förmlich festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 2. Juni 2026 (Bezug- nahme auf "mehrere, ebenfalls von Herrn A._____ eingereichte Beschwerden" als angebliche Begründung der Fristerstreckung) prozessual unzulässig sind. Der Beschwerdegegnerin sei eine entspre- chende Ermahnung zu erteilen, künftig in Verfahrensanträgen keine sachfremden, dem Beschwerdeführer abträglichen Erwägungen einzu- fügen.
5. Es sei das genannte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2026 bei der Beurteilung der Beschwerde in seiner Aussage zur Person und Verfahrensführung des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu lassen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. zulasten der Staatskasse. 8. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2026 keine ausdrücklichen Begehren und verwies auf ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren.
- 6 - 9. Der Beschwerdeführer erstattete am 11. Juli 2026 eine "abschliessende Stellungnahme" und stellte darin erneut umfassende Anträge. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Rechtsverweigerung und -verzöge- rung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). In- sofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zuständig. 2. Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt da- rauf ab, die betroffene Behörde verbindlich anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Rechtsmittelinstanz kann aber in der Sache selbst nicht entscheiden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 511, Rz. 1312 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch materielle Rügen vorbringt, darf darauf nicht eingetreten werden. Dies be- trifft insbesondere seinen Antrag, den Beschluss der Sozialkommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inhaltlich zu beurteilen. Eine Vereini- gung des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerung mit dem Verfahren in der Sache selber fällt aufgrund der unterschiedlichen funktionellen Zuständigkeiten von vornherein ausser Betracht; der Entscheid der Sozialkommission Q._____ vom 27. Mai 2026 ist bzw. war mittels Verwaltungsbeschwerde bei der Beschwerdestelle SPG anfechtbar und nicht direkt beim Verwaltungsgericht. Nicht eingetreten wer- den darf zudem insbesondere auf die zahlreichen Anträge (insbesondere Feststellungsbegehren), die über den Streitgegenstand hinausgehen und
- 7 - höchstens Gegenstand einer allfälligen (verwaltungsinternen) Aufsichtsan- zeige bilden könnten. 3. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) grundsätzlich bis zum Ent- scheidzeitpunkt zugelassen. Unstatthaft sind aber Anträge und Rügen (Sachvorbringen), die zwar innerhalb des Streitgegenstands liegen mögen, jedoch bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können. Derart Versäumtes kann nicht in einer Replik, einem zwei- ten Schriftenwechsel oder in den Schlussbemerkungen nachgeholt werden (MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 33 VRPG mit Hinweisen). Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei Aspekte, die sie in einem frühe- ren Stadium des Verfahrens anerkannt bzw. nicht in Frage gestellt hat, spä- ter nicht mehr aufgreifen kann (DAUM, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a VRPG mit Hinweisen). Auf die zahlreichen Anträge, welche der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Stellungnahmen erstmals stellte, darf (auch) aus die- sem Grund nicht eingetreten werden. 4. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch ei- nen Entscheid oder eine Verfügung in seinem eigenen schutzwürdigen In- teresse betroffen ist (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde- führenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beein- flusst werden kann. Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tat- sächlicher Natur sein. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwer- deeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als ge- genstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 352, Erw. 2/b). Die Sozialkommission fällte am 27. Mai 2026 einen Entscheid in der Sache. Damit ist der eigentliche Zweck der vor der Beschwerdestelle SPG einge- reichten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und folglich auch der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erreicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht grund-
- 8 - sätzlich nicht (AGVE 2004, S. 273, Erw. 5c; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3); ein ausnahmsweises ei- genständiges Interesse an der Feststellung einer Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne einer Art der Wiedergutmachung ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023, Erw. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 511, Rz. 1311). Somit ergibt sich, dass das schutzwürdige Interesse, den vorinstanzlichen Entscheid aufzu- heben und die Sozialkommission zu einem Entscheid in der Sache anzu- halten, nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weggefallen ist. Insofern ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig insofern, als der Beschwerdeführer beantragt, in Bezug auf das vorinstanzliche Verfah- ren seien die Kosten anders zu verlegen bzw. eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesbezüglich besteht weiterhin ein schutzwürdiges Interesse. 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist im darge- legten Umfang einzutreten. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzufolge wurden ihm sämtliche Verfahrens- kosten auferlegt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2). 2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kostenaufteilung lediglich insofern, als seines Erachtens die Verwaltungsbeschwerde hätte gutge- heissen müssen und ihm demzufolge keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Er argumentiert, er habe Ende Juni 2025 erstmals um finanzielle Unterstützung für Betten nachgesucht und bis zur Erhebung der Verwal- tungsbeschwerde Ende Januar 2026 nie einen formellen Entscheid erhal- ten. 3. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 507, Rz. 1300). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer for-
- 9 - mellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innerhalb der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts D-5493/2022 vom 27. März 2023, Erw. 3.2). 4. Gestützt auf eine diesbezügliche Anfrage per E-Mail vom 26. Juni 2025 si- cherte die zuständige Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Juli 2025 den Betrag von Fr. 300.00 für zwei Betten zu. Auf Nach- frage des Beschwerdeführers hin erklärte die Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 14. Juli 2025, bei Vorliegen medizinischer Gründe könne eine höhere Unterstützung gewährt werden. Vorausgesetzt seien hierfür eine entspre- chende (ärztliche) Verordnung sowie ein konkreter Kostenvoranschlag. In der Folge wurde am 21. Juli 2025 ein konkreter Kostenvoranschlag ein- gereicht; weitere Kostenvoranschläge und insbesondere eine ärztliche Ver- ordnung wurden dem Sozialdienst nie beigebracht. Ebenso wenig ver- langte der Beschwerdeführer einen formellen Entscheid betreffend die nachgesuchte situationsbedingte Leistung. Am 1. November 2025 leitete der Beschwerdeführer der Sozialarbeiterin Angebote für angeblich geeig- nete Matratzen weiter. In der Folge ergab sich ein Mailwechsel darüber, ob ein Anspruch auf eine Einzel- oder auf eine Doppelmatratze bestehe. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Sozial- arbeiterin um einen schriftlichen Entscheid. Gestützt auf dieser Chronologie stellte die Vorinstanz darauf ab, dass erst am 1. Dezember 2025 ein eigentliches Gesuch um (ganze oder teilweise) Kostenübernahme für eine orthopädische (Doppel-)Matratze vorlag. Diese Auffassung erscheint ohne Weiteres gerechtfertigt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Folgerung, dass die Zeitdauer vom 1. Dezember 2025 (Gesuchs- einreichung) bis zur Einreichung der Verwaltungsbeschwerde am 24. Ja- nuar 2026 deutlich zu kurz sei, um von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Sozialkommission auszugehen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Feiertage zum Jahresende. 5. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu Recht verneinte. Entsprechend erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage zu Lasten des Be- schwerdeführers als korrekt. Im Übrigen ist evident, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 34 Abs. 1 VRPG) ein entsprechendes Gesuch voraussetzt. Vor der Vorinstanz hat der (pro- zesserfahrene) Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Es lässt sich daher in keiner Art und Weise beanstanden,
- 10 - dass die Vorinstanz auf die Prüfung verzichtete, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG, vgl. vorne Erw. II/1). Wer sein Rechtsmittel zurück- zieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstands- los wird, gilt als unterliegende Partei; wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billig- keitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). 1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, in- dem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrach- tung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Be- schwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdefüh- rer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzöge- rungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine sol- che Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver- weigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. Die Kostenverteilung ist nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Recht erhoben hat. Dabei sind die Prozessaussich- ten summarisch zu prüfen (AGVE 2011, S. 243 ff.; Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.474 vom 6. Mai 2026, Erw. II/1.2, WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2.2). 1.3. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/3), war die Verwaltungsbe- schwerde betreffend Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung unbe- gründet und wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Demzufolge war im Zeitpunkt ihrer Einreichung auch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz unbegründet bzw. die Prozessaussichten waren negativ. Somit hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und
- 11 - § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Rechtsvertretung der Vorinstanzen sind vor- liegend keine Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben mittellose Parteien, wenn ihre Be- gehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der In- teressen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts zur Anwendung (§ 34 Abs. 3 VRPG). 3.2. Als Sozialhilfeempfänger verfügt der Beschwerdeführer nicht über die er- forderlichen Mittel, sodass sich weitere Ausführungen zur Mittellosigkeit er- übrigen. 3.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1). Wie gesehen (siehe vorne Erw. II/4) ist der Zeitraum zwischen dem 1. De- zember 2025 (Begehren um formellen Entscheid) bis zum 24. Januar 2026 (Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) zu kurz, als dass von
- 12 - einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ausgegangen werden könnte. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer dies im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hätte erkennen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 9. Juni 2026 ausführlich darlegte, wieso die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach dem Beschluss der Sozialkommission vom 27. Mai 2026 als aussichtslos angesehen werden müsse, und ihm die Gelegenheit zum kostenlosen Rückzug einräumte. Darauf hat der Be- schwerdeführer verzichtet. Konsequenterweise rechtfertigt es sich, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen. 3.4. Aus demselben Grund ist auch das Begehren um unentgeltliche Rechts- vertretung abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als die im Zentrum des vorlie- genden Verfahrens stehende Frage, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorlag, keineswegs derart komplex ist, dass sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2026 an die Sozialkommission der Stadt Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme.
- 13 - Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission der Stadt Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser