Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Das BVU sei anzuweisen, auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzutreten und sie materiell zu beurteilen.
E. 4 Eventualiter (reformatorisch): Das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Stadt Q._____ durch vollständiges Untätigbleiben betreffend Aktenein- sichtsgesuch vom 30.10.2025 und Nachfassung vom 18.11.2025 eine rechtswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung began- gen hat, und weise die Stadt Q._____ an, den Beschwerdeführenden un- verzüglich, eventualiter innert 5 Tagen, vollständige Akteneinsicht in die Akten des Verfahrens BG 2025-0086 zu gewähren (inkl. sämtlicher Stellungnahmen, Fachberichte, verfahrensrelevanter Korrespondenz (insb. zwischen Stadt Q._____, BVU und Bauherrschaft), Beilagen so- wie sämtlicher verfahrensrelevanter kantonaler Unterlagen (insb. BVU-Zustimmung inkl. Begründung, Fachberichte, Auflagenent- würfe).
E. 5 Vorsorgliche Massnahmen: Bis zur materiellen Erledigung sei (superpro- visorisch bzw. vorsorglich) die umgehende Akteneinsicht gemäss Antrag 4 anzuordnen; eventualiter sei die Frist zur Beschwerde im Verfahren BG 2025-0086 bis zur vollständigen Akteneinsicht wiederherzustellen bzw. es sei festzustellen, dass der Fristenlauf bis zur Gewährung der Akteneinsicht nicht zu Lasten der Beschwerdeführenden gehen darf (gestützt auf § 46 VPRG [aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnah- men]).
E. 6 Die im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.– seien aufzuheben; die Kosten des vorinstanzlichen und verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens seien der öffentlichen Hand (eventualiter der Stadt Q._____) aufzuerlegen.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der öffentlichen Hand. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2026, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Stadtrat Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 folgende Rechtsbegehren:
- 4 - 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 stellte C._____ (Bauherrschaft) folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei bezüglich der Anträge Nrn. 1. bis 5. nicht einzutre- ten, bezüglich der Anträge Nrn. 6. und 7. sei sie abzuweisen. eventualiter 2. Die Beschwerde sei in sämtlichen Punkten abzuweisen. 3. In allen Fällen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführer. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entschei- den gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach der allgemeinen Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit dem hypothetischen Streitgegenstand (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. I/1.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 18 zu § 40). Vorliegend hat das BVU, Rechtabteilung, die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das beanstandete Verhalten der kommunalen Baubewilligungsbehörde (Akteneinsicht) beurteilt. Der Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich, das Verwaltungs- gericht ist somit zuständig (vgl. § 61 Abs. 1 und 3 VRPG).
- 5 - 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, fällt das aktuelle Interesse nach Be- schwerdeeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 230, Erw. 2b/aa; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/1; MERKER, a.a.O., N. 139 ff., na- mentlich N. 141 zu § 38). Ausweislich der Akten fällte der Stadtrat am 17. Dezember 2025 den Bau- bewilligungsentscheid (BG 2025-0086), d.h. den Entscheid in der Sache (oben A; Akten WBE.2026.38). Der Entscheid wurde den Beschwerdefüh- rern am 20. Dezember 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde vom 19. Januar 2026, S. 2 sowie dazugehörige BO 5 und 6 [in: Akten WBE.2026.38]). Mit dem Entscheid in der Sache wurde das kommunale, erstinstanzliche Bau- gesuchsverfahren abgeschlossen und eine allfällige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren war beendet. Ein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung einer inzwischen be- endeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung besteht praxisge- mäss nicht (vgl. AGVE 2004, S. 273, Erw. 5c; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3). Soweit die Beschwerde- führer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2025 im Wesentlichen (erneut bzw. weiterhin) auf eine Feststellung der Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Baugesuchsver- fahren abzielen, fehlt es ihnen somit an einem Rechtsschutzinteresse. In der Hauptsache ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten. Einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen bezüglich der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Den Beschwerdefüh- rern wurde der Entscheid des BVU vom 19. Dezember 2025 (betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde) und der Baube- willigungsentscheid des Stadtrats vom 17. Dezember 2025 gleichentags und gleichzeitig am 20. Dezember 2025; 11:01 Uhr, zugestellt (Entscheid BVU: Vorakten, act. 58; Baubewilligungsentscheid: Beschwerde vom
19. Januar 2026, S. 2 sowie dazugehörige BO 5 und 6 [in: Akten WBE.2026.38]). Aufgrund des Baubewilligungsentscheids haben die Be- schwerdeführer zwar kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststel- lung einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (siehe oben), ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der Kostenverle- gung im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung, die Vorinstanz hätte – bei richtiger Betrachtung der Sachlage – die Kosten anders verle-
- 6 - gen müssen, lässt sich den Beschwerdeführern jedoch nicht absprechen. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund der Praxis zur Kostenverlegung bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, welche sich bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nach dem Kriterium richtet, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war (summa- rische Prüfung der Prozessaussichten; siehe nachfolgend Erw. II/1.2). II. 1. 1.1. Zu beurteilen ist somit einzig die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Ver- fahren. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Gemäss § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG gilt als unterliegende Partei, wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf an- dere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren ohne Zutun einer Partei ge- genstandslos wird; wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegen- standslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozess- aussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten. 1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, in- dem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrach- tung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Be- schwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdefüh- rer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzöge- rungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine sol- che Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver- weigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. Die Kostenverteilung ist nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Recht erhoben hat. Dabei sind die Prozessaussich- ten summarisch zu prüfen (AGVE 2011, S. 243 ff.; Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2.2).
- 7 - 2. 2.1. Die Praxis zur Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfah- ren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch in der vorliegenden (speziellen) Konstellation anzuwenden, in welcher den Be- schwerdeführern der Entscheid betreffend die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und der Baubewilligungsentscheid (wel- cher dazu führte, dass an einer Feststellung einer Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht) gleich- zeitig eröffnet wurden. Zu prüfen ist, ob die vor Vorinstanz erhobene Be- schwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei summarischer Prüfung be- gründet war. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es korrekt war, dass der Gemeinderat ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht die Baubewilligung erteilte. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person im Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184, Erw. 3.1; 141 I 172, Erw. 5; 135 I 6, Erw. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorge- sehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert ange- messener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den (gesamten) konkreten Umständen der Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgewor- fenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, Verhalten der betroffenen Privaten und Behörden, für die Sa- che spezifische Verfahrensabläufe usw.) (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 135 I 265, Erw. 4.4; 131 V 407, Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1; siehe auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023, Erw. II/4, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/3.1). Der Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (vgl. BGE 135 I 265, Erw. 4.4; 131 III 334, Erw. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1). Gegen das Rechtsverzöge- rungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig ge- blieben sind (vgl. BGE 139 I 206, Erw. 2.1; 124 II 49, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1).
- 8 - 2.2.2. Im vorliegenden Fall legten die kommunalen Behörden das am 15. Mai 2025 eingereichte Baugesuch vom 15. Mai bis zum 13. Juni 2025 öffentlich auf, worauf die Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 eine umfangreiche (24- seitige) Einwendung erhoben. Die Bauherrschaft nahm dazu am 1. August 2025 Stellung, worauf die Beschwerdeführer wiederum am 20. August 2025 replizierten (siehe Beschwerdeantwortbeilagen Stadtrat). Am 30. Ok- tober 2025 stellten letztere sodann ein Gesuch um Akteneinsicht (Vorakten, act. 7). Da die kommunalen Behörden auf das Gesuch nicht reagierten, stellten die Beschwerdeführer das Gesuch am 18. November 2025 erneut (vgl. Vorakten, act. 8). Nachdem die Behörden darauf erneut keine Reak- tion zeigten, erhoben die Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Be- schwerdeführer beanstandeten dabei die behördliche Untätigkeit der Bau- verwaltung, welche trotz wiederholtem schriftlichen Gesuch um Aktenein- sicht (vom 30. Oktober 2025 und vom 18. November 2025) bis dato keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe (Vorakten, act. 25 ff.). Das Unverständnis der Beschwerdeführer ist in gewisser Weise zwar nach- vollziehbar, da die kommunalen Behörden den Beschwerdeführern auf ihre Gesuche hin keinerlei Antwort gaben, nicht einmal, bis wann z.B. mit einer Prüfung des Gesuchs bzw. einer Akteneinsichtsverfügung gerechnet wer- den könne. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Beschwerde- führer bereits im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuchs Gele- genheit zur Einsichtnahme hatten und eine (vorgängige) Einsichtnahme in die Verfügung des BVU, um die es den Beschwerdeführern im Wesentli- chen ging (vgl. Vorakten, act. 7), nicht ohne weiteres gewährt werden kann (siehe Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2004.309 vom 24. Ja- nuar 2006, Erw. II/2.2, WBE.2004.324 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.2, wo ausgeführt wurde, dass kantonale Teilentscheide weder dem rechtli- chen Gehör noch dem Akteneinsichtsrecht unterstehen; vgl. auch den Hin- weis des BVU in der E-Mail vom 17. Dezember 2025 [Vorakten, act. 50]) und eine genauere Prüfung erfordert. Auch die weiteren Unterlagen bedür- fen vor der Akteneinsicht einer Prüfung (siehe § 22 VRPG). Da das Bauge- such bereits eine sehr lange Vorgeschichte mit zahlreichen Rechtsstreitig- keiten hatte (siehe u.a. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.364 vom 16. November 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_34/2022 vom
24. Januar 2022), der Rechtsschriftenwechsel (in welchem sich die Be- schwerdeführer zwei Mal äussern konnten) an sich abgeschlossen war und das Bauvorhaben und die z.T. umfangreichen Eingaben nun endlich mate- riell geprüft werden sollten, bevorzugten die kommunalen Behörden offen- bar vorab die Prüfung bzw. Beurteilung der Hauptsache voranzutreiben. Sie blieben insofern nicht untätig, setzten einfach die zeitlichen Prioritäten anders, wobei zu beachten ist, dass den zuständigen Behörden bei der Verfahrensbeschleunigung und zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Er-
- 9 - messensspielraum zusteht. Dass das Akteneinsichtsgesuch, welches erst- mals am 30. Oktober 2025 gestellt wurde, während rund eineinhalb Mona- ten bis zur Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht behandelt wurde, er- scheint zwar lang, von einer übermässigen Verfahrensverzögerung im Sinne einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung lässt sich bei ei- ner Gesamtbetrachtung indes nicht sprechen. Die am 17. Dezember 2025 erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Einreichung somit nicht begründet (wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die E- Mail der Bauverwaltung vom 17. Dezember 2025 noch nicht zur Kenntnis genommen hatten, andernfalls sich die Erhebung der Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin erübrigt hätte). Da- ran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer in ihren Gesuchen vom
30. Oktober 2025 und vom 18. November 2025 jeweils Fristen ansetzten. Die Verfahrenshoheit liegt bei den zuständigen Behörden und nicht bei den Beschwerdeführern. 3. Eine summarische Prüfung der Prozessaussichten (siehe Erw. II/2.2) ergibt somit, dass die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwer- de vom 17. Dezember 2025 zu Unrecht erhoben wurde. Im Verfahren vor Vorinstanz haben die Beschwerdeführer daher die Verfahrenskosten zu be- zahlen und es besteht (mangels anwaltlicher Vertretung der Gegenseite) kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Die vorinstanzliche Kostenverle- gung, welche bereits dahingehend lautet (wenn auch aus anderen Grün- den), ist demnach nicht anzupassen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie dem Beschwerdegegner und dem Stadtrat, wel- che anwaltlich vertreten sind, die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) mass- gebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen be- stimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall (Rechtsverweige-
- 10 - rung bzw. Rechtsverzögerung) ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Durch die Grundentschädigung sind abge- golten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). § 6 Abs. 2 und 3 AnwT regeln sodann die ordentlichen Zu- und Abschläge. Vorliegend erscheint (nach Massgabe vom § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 sachgerecht. Für die nicht durchge- führte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 1'120.00. Un- ter Berücksichtigung angemessener Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehr- wertsteuer erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner und dem Stadtrat somit Parteikosten von je Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
- Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Stadtrat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. - 11 - Zustellung an: die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner (Vertreter) den Stadtrat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 6. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.474 / MW / wm (BVURA.25.599) Art. 47 Urteil vom 6. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 gegen Beschwerde- C._____, gegner vertreten durch lic. iur. Bruno Bernasconi, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8956 Killwangen und Vorinstanzen Stadtrat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 19. Dezember 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Vom 15. Mai bis 13. Juni 2025 legte der Stadtrat Q._____ das (nachträgli- che) Baugesuch von C._____ betreffend "Anpassung Zufahrt R- Strasse aaa" öffentlich auf. Während der Auflagefrist erhoben A._____ und B._____ Einwendung. Am 30. Oktober 2025 ersuchten die beiden Einwender bei der Bauverwal- tung Q._____ um Akteneinsicht, insbesondere in die Verfügung des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), welche Grundlage des kommu- nalen Entscheids bilde. Die Bauverwaltung reagierte auf dieses Gesuch nicht. Am 18. November 2025 stellten A._____ und B._____ deshalb er- neut ein Gesuch um Akteneinsicht. Da auch auf dieses Gesuch hin keine Reaktion erging, reichte A._____ mit E-Mail vom 7. Dezember 2025 beim BVU, Abteilung für Baubewilligungen, eine "Beschwerde" ein, welche von B._____ mitunterzeichnet war. Das BVU, Rechtsabteilung, antwortete am
16. Dezember 2025, dass eine E-Mail die Formvorschriften für eine Be- schwerde nicht erfülle. Wolle A._____ an der Beschwerde festhalten, habe er die Eingabe korrekt (per Post) einzureichen. Die Antwort-E-Mail des BVU wurde gleichzeitig auch an den Stadtrat Q._____ gesandt. Mit E-Mail vom
17. Dezember 2025 teilte die Bauverwaltung der Stadt Q._____ A._____ mit, der Stadtrat habe "heute Morgen über das Baugesuch C._____ (2025-
0086) entschieden. Die Verfügung wird in den nächsten Tagen versendet.". Die E-Mail wurde gleichzeitig auch an das BVU, Rechtsabteilung, gesandt. B. Ebenfalls am 17. Dezember 2025 erhoben A._____ und B._____ (nunmehr per Post) beim BVU Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsver- zögerung betreffend Akteneinsicht. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am
19. Dezember 2025 folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.– werden in solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. C. 1. Gegen den am 20. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A._____ und B._____ am 24. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
- 3 - 1. Der Entscheid des BVU BVURA.25.599 vom 19.12.2025 sei aufzuheben. 2. Die Mitbeteiligten seien beizuladen. 3. Das BVU sei anzuweisen, auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzutreten und sie materiell zu beurteilen. 4. Eventualiter (reformatorisch): Das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Stadt Q._____ durch vollständiges Untätigbleiben betreffend Aktenein- sichtsgesuch vom 30.10.2025 und Nachfassung vom 18.11.2025 eine rechtswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung began- gen hat, und weise die Stadt Q._____ an, den Beschwerdeführenden un- verzüglich, eventualiter innert 5 Tagen, vollständige Akteneinsicht in die Akten des Verfahrens BG 2025-0086 zu gewähren (inkl. sämtlicher Stellungnahmen, Fachberichte, verfahrensrelevanter Korrespondenz (insb. zwischen Stadt Q._____, BVU und Bauherrschaft), Beilagen so- wie sämtlicher verfahrensrelevanter kantonaler Unterlagen (insb. BVU-Zustimmung inkl. Begründung, Fachberichte, Auflagenent- würfe). 5. Vorsorgliche Massnahmen: Bis zur materiellen Erledigung sei (superpro- visorisch bzw. vorsorglich) die umgehende Akteneinsicht gemäss Antrag 4 anzuordnen; eventualiter sei die Frist zur Beschwerde im Verfahren BG 2025-0086 bis zur vollständigen Akteneinsicht wiederherzustellen bzw. es sei festzustellen, dass der Fristenlauf bis zur Gewährung der Akteneinsicht nicht zu Lasten der Beschwerdeführenden gehen darf (gestützt auf § 46 VPRG [aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnah- men]). 6. Die im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.– seien aufzuheben; die Kosten des vorinstanzlichen und verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens seien der öffentlichen Hand (eventualiter der Stadt Q._____) aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der öffentlichen Hand. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2026, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Stadtrat Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 folgende Rechtsbegehren:
- 4 - 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 stellte C._____ (Bauherrschaft) folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei bezüglich der Anträge Nrn. 1. bis 5. nicht einzutre- ten, bezüglich der Anträge Nrn. 6. und 7. sei sie abzuweisen. eventualiter 2. Die Beschwerde sei in sämtlichen Punkten abzuweisen. 3. In allen Fällen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführer. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entschei- den gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach der allgemeinen Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit dem hypothetischen Streitgegenstand (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. I/1.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 18 zu § 40). Vorliegend hat das BVU, Rechtabteilung, die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das beanstandete Verhalten der kommunalen Baubewilligungsbehörde (Akteneinsicht) beurteilt. Der Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich, das Verwaltungs- gericht ist somit zuständig (vgl. § 61 Abs. 1 und 3 VRPG).
- 5 - 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, fällt das aktuelle Interesse nach Be- schwerdeeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 230, Erw. 2b/aa; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/1; MERKER, a.a.O., N. 139 ff., na- mentlich N. 141 zu § 38). Ausweislich der Akten fällte der Stadtrat am 17. Dezember 2025 den Bau- bewilligungsentscheid (BG 2025-0086), d.h. den Entscheid in der Sache (oben A; Akten WBE.2026.38). Der Entscheid wurde den Beschwerdefüh- rern am 20. Dezember 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde vom 19. Januar 2026, S. 2 sowie dazugehörige BO 5 und 6 [in: Akten WBE.2026.38]). Mit dem Entscheid in der Sache wurde das kommunale, erstinstanzliche Bau- gesuchsverfahren abgeschlossen und eine allfällige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren war beendet. Ein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung einer inzwischen be- endeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung besteht praxisge- mäss nicht (vgl. AGVE 2004, S. 273, Erw. 5c; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. I/3). Soweit die Beschwerde- führer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2025 im Wesentlichen (erneut bzw. weiterhin) auf eine Feststellung der Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Baugesuchsver- fahren abzielen, fehlt es ihnen somit an einem Rechtsschutzinteresse. In der Hauptsache ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten. Einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen bezüglich der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Den Beschwerdefüh- rern wurde der Entscheid des BVU vom 19. Dezember 2025 (betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde) und der Baube- willigungsentscheid des Stadtrats vom 17. Dezember 2025 gleichentags und gleichzeitig am 20. Dezember 2025; 11:01 Uhr, zugestellt (Entscheid BVU: Vorakten, act. 58; Baubewilligungsentscheid: Beschwerde vom
19. Januar 2026, S. 2 sowie dazugehörige BO 5 und 6 [in: Akten WBE.2026.38]). Aufgrund des Baubewilligungsentscheids haben die Be- schwerdeführer zwar kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststel- lung einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (siehe oben), ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der Kostenverle- gung im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung, die Vorinstanz hätte – bei richtiger Betrachtung der Sachlage – die Kosten anders verle-
- 6 - gen müssen, lässt sich den Beschwerdeführern jedoch nicht absprechen. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund der Praxis zur Kostenverlegung bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, welche sich bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nach dem Kriterium richtet, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war (summa- rische Prüfung der Prozessaussichten; siehe nachfolgend Erw. II/1.2). II. 1. 1.1. Zu beurteilen ist somit einzig die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Ver- fahren. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Gemäss § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG gilt als unterliegende Partei, wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf an- dere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren ohne Zutun einer Partei ge- genstandslos wird; wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegen- standslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozess- aussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten. 1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, in- dem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrach- tung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Be- schwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdefüh- rer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzöge- rungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine sol- che Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver- weigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. Die Kostenverteilung ist nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Recht erhoben hat. Dabei sind die Prozessaussich- ten summarisch zu prüfen (AGVE 2011, S. 243 ff.; Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2015.5 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/2.2).
- 7 - 2. 2.1. Die Praxis zur Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfah- ren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch in der vorliegenden (speziellen) Konstellation anzuwenden, in welcher den Be- schwerdeführern der Entscheid betreffend die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und der Baubewilligungsentscheid (wel- cher dazu führte, dass an einer Feststellung einer Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht) gleich- zeitig eröffnet wurden. Zu prüfen ist, ob die vor Vorinstanz erhobene Be- schwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei summarischer Prüfung be- gründet war. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es korrekt war, dass der Gemeinderat ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht die Baubewilligung erteilte. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person im Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184, Erw. 3.1; 141 I 172, Erw. 5; 135 I 6, Erw. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorge- sehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert ange- messener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den (gesamten) konkreten Umständen der Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgewor- fenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, Verhalten der betroffenen Privaten und Behörden, für die Sa- che spezifische Verfahrensabläufe usw.) (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 135 I 265, Erw. 4.4; 131 V 407, Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1; siehe auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023, Erw. II/4, WBE.2014.387 vom 16. Juli 2015, Erw. II/3.1). Der Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (vgl. BGE 135 I 265, Erw. 4.4; 131 III 334, Erw. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1). Gegen das Rechtsverzöge- rungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig ge- blieben sind (vgl. BGE 139 I 206, Erw. 2.1; 124 II 49, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 2.1).
- 8 - 2.2.2. Im vorliegenden Fall legten die kommunalen Behörden das am 15. Mai 2025 eingereichte Baugesuch vom 15. Mai bis zum 13. Juni 2025 öffentlich auf, worauf die Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 eine umfangreiche (24- seitige) Einwendung erhoben. Die Bauherrschaft nahm dazu am 1. August 2025 Stellung, worauf die Beschwerdeführer wiederum am 20. August 2025 replizierten (siehe Beschwerdeantwortbeilagen Stadtrat). Am 30. Ok- tober 2025 stellten letztere sodann ein Gesuch um Akteneinsicht (Vorakten, act. 7). Da die kommunalen Behörden auf das Gesuch nicht reagierten, stellten die Beschwerdeführer das Gesuch am 18. November 2025 erneut (vgl. Vorakten, act. 8). Nachdem die Behörden darauf erneut keine Reak- tion zeigten, erhoben die Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Be- schwerdeführer beanstandeten dabei die behördliche Untätigkeit der Bau- verwaltung, welche trotz wiederholtem schriftlichen Gesuch um Aktenein- sicht (vom 30. Oktober 2025 und vom 18. November 2025) bis dato keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe (Vorakten, act. 25 ff.). Das Unverständnis der Beschwerdeführer ist in gewisser Weise zwar nach- vollziehbar, da die kommunalen Behörden den Beschwerdeführern auf ihre Gesuche hin keinerlei Antwort gaben, nicht einmal, bis wann z.B. mit einer Prüfung des Gesuchs bzw. einer Akteneinsichtsverfügung gerechnet wer- den könne. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Beschwerde- führer bereits im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuchs Gele- genheit zur Einsichtnahme hatten und eine (vorgängige) Einsichtnahme in die Verfügung des BVU, um die es den Beschwerdeführern im Wesentli- chen ging (vgl. Vorakten, act. 7), nicht ohne weiteres gewährt werden kann (siehe Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2004.309 vom 24. Ja- nuar 2006, Erw. II/2.2, WBE.2004.324 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.2, wo ausgeführt wurde, dass kantonale Teilentscheide weder dem rechtli- chen Gehör noch dem Akteneinsichtsrecht unterstehen; vgl. auch den Hin- weis des BVU in der E-Mail vom 17. Dezember 2025 [Vorakten, act. 50]) und eine genauere Prüfung erfordert. Auch die weiteren Unterlagen bedür- fen vor der Akteneinsicht einer Prüfung (siehe § 22 VRPG). Da das Bauge- such bereits eine sehr lange Vorgeschichte mit zahlreichen Rechtsstreitig- keiten hatte (siehe u.a. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.364 vom 16. November 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_34/2022 vom
24. Januar 2022), der Rechtsschriftenwechsel (in welchem sich die Be- schwerdeführer zwei Mal äussern konnten) an sich abgeschlossen war und das Bauvorhaben und die z.T. umfangreichen Eingaben nun endlich mate- riell geprüft werden sollten, bevorzugten die kommunalen Behörden offen- bar vorab die Prüfung bzw. Beurteilung der Hauptsache voranzutreiben. Sie blieben insofern nicht untätig, setzten einfach die zeitlichen Prioritäten anders, wobei zu beachten ist, dass den zuständigen Behörden bei der Verfahrensbeschleunigung und zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Er-
- 9 - messensspielraum zusteht. Dass das Akteneinsichtsgesuch, welches erst- mals am 30. Oktober 2025 gestellt wurde, während rund eineinhalb Mona- ten bis zur Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht behandelt wurde, er- scheint zwar lang, von einer übermässigen Verfahrensverzögerung im Sinne einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung lässt sich bei ei- ner Gesamtbetrachtung indes nicht sprechen. Die am 17. Dezember 2025 erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Einreichung somit nicht begründet (wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die E- Mail der Bauverwaltung vom 17. Dezember 2025 noch nicht zur Kenntnis genommen hatten, andernfalls sich die Erhebung der Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin erübrigt hätte). Da- ran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer in ihren Gesuchen vom
30. Oktober 2025 und vom 18. November 2025 jeweils Fristen ansetzten. Die Verfahrenshoheit liegt bei den zuständigen Behörden und nicht bei den Beschwerdeführern. 3. Eine summarische Prüfung der Prozessaussichten (siehe Erw. II/2.2) ergibt somit, dass die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwer- de vom 17. Dezember 2025 zu Unrecht erhoben wurde. Im Verfahren vor Vorinstanz haben die Beschwerdeführer daher die Verfahrenskosten zu be- zahlen und es besteht (mangels anwaltlicher Vertretung der Gegenseite) kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Die vorinstanzliche Kostenverle- gung, welche bereits dahingehend lautet (wenn auch aus anderen Grün- den), ist demnach nicht anzupassen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie dem Beschwerdegegner und dem Stadtrat, wel- che anwaltlich vertreten sind, die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) mass- gebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen be- stimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall (Rechtsverweige-
- 10 - rung bzw. Rechtsverzögerung) ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Durch die Grundentschädigung sind abge- golten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). § 6 Abs. 2 und 3 AnwT regeln sodann die ordentlichen Zu- und Abschläge. Vorliegend erscheint (nach Massgabe vom § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 sachgerecht. Für die nicht durchge- führte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 1'120.00. Un- ter Berücksichtigung angemessener Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehr- wertsteuer erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner und dem Stadtrat somit Parteikosten von je Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Stadtrat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
- 11 - Zustellung an: die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner (Vertreter) den Stadtrat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 6. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi