Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die Beschuldigte hat am 10. Juni 2026 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Plüss gestellt und anlässlich der Berufungsverhandlung daran festgehalten.
E. 1.2 Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a – f vorliegt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, Oberrichterin Plüss habe im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der Justizleitung sowie in der Anwalts- kommission ihre Anliegen bzw. Einsprachen, Eingaben und Strafanzeigen nicht berücksichtigt und an Rechtsöffnungsverfahren gegen sie mitgewirkt. Zudem hätten sie in derselben Gemeinde gewohnt und es habe dort Beschwerden wegen des Hundes der Beschuldigten an die Gemeinde gegeben (Eingabe vom 10. Juni 2026; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Damit macht die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Gründe für einen Ausstand geltend. Dass Oberrichterin Plüss allenfalls in anderen Verfahren mit der Beschuldigten befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegründend könnte einzig eine Tätigkeit in der gleichen Sache sein (Art. 56 lit. b StPO). Es ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschuldigte in derselben Gemeinde wie Oberrichterin Plüss gewohnt haben soll, eine Befangenheit begründen würde, zumal eine persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und Oberrichterin Plüss nicht behauptet wird und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die behaupteten bei der Gemeinde eingegangenen Beschwerden mit Oberrichterin Plüss zusammenhängen sollen. Schliesslich führt auch eine allfällige Antipathie der Beschuldigten gegenüber Oberrichterin Plüss allein nicht zum Ausstand wegen Feindschaft mit einer Partei i.S.v. Art. 56 lit. f StPO, sondern muss dafür eine gewisse Intensität und Gegenseitigkeit erreicht werden, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Insgesamt wird damit kein geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht. Wird das Ausstands- gesuch – wie vorliegend – mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet, darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, selber mitwirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
- 8 -
E. 2 Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 3'142.00, werden der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 2'513.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'650.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'520.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.
E. 3.3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
- 9 - in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe basieren auf einer E-Mail, die die Beschuldigte am 28. März 2023 um ca. 22:04 Uhr von ihrem Wohn- ort aus an B._____ und 32 weitere Empfänger versendet haben soll. In der Anklagschrift werden zunächst diejenigen Äusserungen in der E-Mail und im als Anhang beigefügten Brief wiedergegeben, mit denen die Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt haben soll und es wird in subjektiver Hinsicht ausgeführt, dass die Beschuldigte dadurch wissentlich und willentlich versucht habe, B._____ einzuschüchtern, um ihre Forderungen durchzusetzen, wobei ihr bewusst gewesen sei, sie aber zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen habe, keinen Anspruch auf die von B._____ verlangten Handlungen zu haben und ihm ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen (siehe vorstehend E. 1.1 Anklageziffer 1). Danach werden diejenigen Äusserungen in der E-Mail und im als Anhang beigefügten Brief wiedergegeben, mit denen die Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt haben soll und es wird ausgeführt, dass die Beschuldigte durch diese B._____ wissentlich und willentlich im Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt habe und sie die unwahren und ehrenrührigen Behauptungen wissentlich und willentlich gegenüber den insgesamt 33 Empfängern verbreitet habe, wobei sie gewusst habe, zumindest aber damit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass die Anschuldigungen unwahr seien (siehe vorstehend E. 1.1 Anklageziffer 2 und 3). Damit wusste die Beschuldigte, welcher Sachverhalt und insbesondere welche konkreten Äusserungen in der E-Mail vom 28. März 2023 ihr vorgeworfen werden und welche Tatbestände sie dadurch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllt haben soll. Die ihr zur Last gelegten Handlungen sind damit genügend konkretisiert und der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
E. 3.4.1 Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die
- 10 - konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 3.4.2 Zu Beginn der ersten Einvernahme vom 27. April 2023 wurde der Beschul- digten eröffnet, dass gegen sie ein Vorverfahren wegen Ehrverletzung und versuchter Nötigung begangen mittels Mail-Nachricht vom 28. März 2023 an Rechtsanwalt B._____ sowie zahlreiche weitere Mail-Empfänger eingeleitet worden sei (Untersuchungsakten [UA] act. 37). Der Tatvorhalt enthielt eine Umschreibung des Tatvorgehens und Tatzeitpunkts und der daran geknüpften Deliktsvorwürfe und war – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.) – auch ohne die Erwähnung der einzelnen Äusserungen in der E-Mail sowie der Tatbestände der Beschimpfung und der üblen Nachrede – genügend konkret, um der Beschuldigten zu ermöglichen, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und sich dagegen zu verteidigen, zumal der Oberbegriff der Ehrverletzung ohne Weiteres bereits eine genügende Einordnung des Deliktsvorwurfs erlaubt. Damit erfolgte ein prozessrechts- konformer Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und die Einvernahme der Beschuldigten vom 27. April 2023 ist verwertbar.
E. 3.5 Für das Obergericht ist erstellt, dass die Beschuldigte am 28. März 2023 die im Strafbefehl wiedergegebene E-Mail mit dem als Anhang beigefügten Brief (UA act. 55 ff.) an B._____ und 32 weitere Adressaten versendet hat. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
27. April 2023, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es sich bei der E-Mail-Adresse «[…]», mit der die fragliche E-Mail versendet worden war, um ihre E-Mail- Adresse handle (UA act. 38; Gerichtsakten [GA] act. 498; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Mit dieser E-Mail-Adresse hat die Beschuldigte denn auch im vorliegenden Verfahren mehrfach die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz sowie das Obergericht kontaktiert (vgl. UA act. 62, 65, 239, Gerichtsakten [GA] act. 119, 167, 201, 218, 288).
- 11 - Die Beschuldigte hat im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme zudem bestätigt, B._____ ein «offizielles Schreiben» bzw. Worddokument gesendet zu haben, in dem es darum gegangen sei, dass ihre Kinder von deren Vater missbraucht und misshandelt worden seien und B._____ bis zu einem bestimmten Termin dafür sorgen solle, dass ihre Kinder zu ihr zurückkämen (UA act. 38 Frage 13 f.). Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte ausgesagt, sie habe B._____ aufgefordert, er solle ihre Kinder wieder zu ihr zurückschicken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zwar hat die Beschuldigte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass sie B._____ keine E-Mail, sondern ein Worddokument gesendet habe, und vielleicht andere Leute Zugriff auf ihren Computer gehabt hätten. Aus ihrer handschriftlichen Ergänzung des Protokolls geht jedoch hervor, dass sie das erwähnte Worddokument per E-Mail versendet habe (UA act. 39 Frage 15) und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bestätigt, B._____ eine E-Mail geschickt zu haben (GA act. 499). Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahmen zudem auch den Inhalt der E-Mail bzw. des Briefs mit der Androhung gegen B._____ Klage wegen Diebstahls und «faschistische[r] Verfolgung mittels Aufträge[n] an die Leute im System […] zusammen mit den Clans des Verbrechens und Kinder- handels» zu erheben, gerechtfertigt, indem sie wiederum ähnlich gelagerte Vorwürfe gegen B._____ erhoben und ausgeführt hat, sie müsse eine Klage einreichen, weil sie als Mutter zuständig sei, ihre Kinder zu schützen bzw. wenn ihr Leute mit Klagen drohen würden, müsse sie auch wegen Drohung zurückklagen und es sei Tatsache, dass sie gegen ihn klage (UA act. 39 Frage 17 ff.; GA act. 499 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die E-Mail vom 28. März 2023 (UA act. 55 ff.) versendet hat. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine andere Person unerlaubten Zugriff auf ihren Computer erlangt und die betreffende E-Mail versendet haben könnte.
E. 3.6.1 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nach der Rechtspre- chung geeignet, die Willensbildung und -betätigung einer besonnenen
- 12 - Person einzuschränken. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Der Tatbestand der Nötigung ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Misslingt dies, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2b). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Androhen einer Anzeige wegen einer Straftat, für die kein ernsthafter Verdacht besteht, stellt ein unzulässiges Mittel dar (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.4 mit Hin- weisen).
E. 3.6.2.1 Im Brief, den die Beschuldigte als Beilage zur E-Mail vom 28. März 2023 versandte, forderte die Beschuldigte B._____ auf, sofort dafür zu sorgen, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder zurückbekomme, jegliche absichtlichen Anschuldigungen gegen sie zurückzuziehen, seine Polizeieinsätze anderweitig und nicht bei ihr zu halten und Staatsanwalt C._____ und «Clans von ganzen SP/SVP/CVP/FDP» zu stoppen. Sollte B._____ ihren Forderungen bis am 4. April 2023 nicht nachkommen, drohte sie ihm an, ihn «für den Diebstahl und faschistische Verfolgung mittels Aufträge[n] an die Leute im System seit 2008 zusammen mit den Clans des Verbrechens und Kinderhandels» in die Verantwortung zu nehmen und «bei allen möglichen europäischen und amerikanischen Gerichten, Justiz und Staatsanwälten, inkl. Bundesregierung und US Human Services sowie Senats» Klage gegen ihn einzureichen (UA act. 60 f.). Mit der Androhung, Klagen bzw. Strafanzeigen gegen B._____ wegen Diebstahls und «faschistische[r] Verfolgung» bei verschiedenen Behörden einzureichen, stellte die Beschuldigte B._____ Nachteile in Aussicht, die nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung geeignet sind, die Willensbildung
- 13 - und -betätigung einer besonnenen Person einzuschränken, und damit ernstlich im Sinne von Art. 181 StGB sind. Ob die angedrohten Klagen bzw. Strafanzeigen zur Eröffnung von Verfahren geführt hätten oder diese – wie die Beschuldigte vorbringt – nicht an die Hand genommen worden wären, liess sich zum Zeitpunkt der Androhung für B._____ bzw. eine besonnene Person in seiner Lage nicht beurteilen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte bei sämtlichen Behörden, bei denen sie die Einreichung von Klagen in Aussicht stellte, insbesondere ausserkantonalen oder ausländischen Behörden, bekannt ist. Auch eine besonnene Person musste damit befürchten, durch die angedrohten Klagen bei verschiedensten Behörden zahlreichen Verfahren ausgesetzt zu sein, was einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellt. Die Beschuldigte hat die E-Mail bewusst an B._____ gesendet, um diesen mit der Androhung von Klagen bzw. Strafanzeigen gegen ihn zur Erfüllung ihrer Forderungen zu bewegen. Das Androhen der Klagen bzw. Strafanzeigen erfolgte ohne ernsthaften Grund, denn es liegen keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B._____ vor. Auch wenn die Beschuldigte von einer Verschwörung von B._____ und verschiedenster weiterer Personen gegen sie auszugehen scheint, ist davon auszugehen, dass ihr grundsätzlich bewusst war, dass sie keine Beweise für die von ihr gegen B._____ erhobenen Vorwürfe hat und auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen. Sie nahm damit zumindest in Kauf, sich unrechtmässig zu verhalten. Der Beschuldigten ist es – obwohl sie dies beabsichtigt und alles dazu unternommen hat – jedoch nicht gelungen, B._____ durch ihre Androhung dazu zu bringen, ihren Forderungen nachzukommen, womit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB geblieben ist.
E. 3.6.2.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Auch wenn die beständige Überzeugung der Beschuldigten, ihr Ex-Mann, B._____ und diverse weitere Personen hätten sich gegen sie verschworen, gewisse Zweifel an der vollen Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten aufwirft, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt, zumal die Beschuldigte die von der Vorinstanz angeordnete forensisch-psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen verweigert hat (GA act. 177, 201 f., 209, 213 f., 215, 221 ff.) und der Sachverständige die Erstellung eines Aktengutachtens mangels verwertbarer Unterlagen zur Person und Lebensgeschichte der Beschuldigten als nicht möglich beurteilt hat (GA act. 250 f.). Zur Beurtei- lung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten wäre ein Gutachten erforderlich (Art. 20 StGB) und die Annahme einer ausgeschlossenen oder verminder-
- 14 - ten Schuldfähigkeit ohne eine Begutachtung im Sinne einer «Meist- begünstigung» der Beschuldigten ist nicht zulässig (BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 20 StGB mit Verweis auf BGE 119 IV 120 E. 2d; vgl. TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 20 StGB). Die Beschuldigte kann gegen ihren Willen nicht zur Teil- nahme an der Begutachtung gezwungen werden. Ihre Verweigerung der Begutachtung gilt – auch wenn diese Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit wäre – als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweis- aufnahme, weshalb die Beschuldigte die Konsequenzen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.4.2). Mangels konkreter anderslautender Hinweise ist damit von der Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen.
E. 3.6.2.3 Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.7.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt (Art. 176 StGB). Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Eine Beschimpfung liegt namentlich bei einer nur gegenüber dem Verletzten geäusserten Tatsachenbehauptung oder einem gegenüber
- 15 - Dritten oder dem Verletzten geäusserten Werturteil vor (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).
E. 3.7.2 Bei der üblen Nachrede und der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Mit der Strafanzeige des Privatklägers B._____ vom
29. März 2023 (UA act. 41 ff.) liegt ein gültiger Strafantrag vor.
E. 3.7.3 Im als Anhang zur E-Mail vom 28. März 2023 durch die Beschuldigte versandten Brief erhob diese gegen B._____ die in der Anklage wiedergegebenen Vorwürfe (Anklageziffer 2 und 3), namentlich unter anderem organisiertes Verbrechen, Aktendiebstahl, Diebstahl, Kinderhan- del, Betrug, Fälschung, Zwangsbekehrung der Kinder der Beschuldigten zu Satanismus und faschistischem Katholizismus, Unterstützung von Pädo- philie und Missbrauch und Misshandlung der Kinder der Beschuldigten, Raub von fremden Geldern, Verbrechen und Verfolgung gegen Frauen und Kinder, faschistische Machenschaften (UA act. 57 ff.). Diese Äusserungen, bei denen es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, erweisen sich ohne Weiteres als geeignet, den Ruf von B._____ als ehrbaren Menschen zu schädigen. Die Beschuldigte hat die E-Mail mit den ehrverletzenden Äusserungen an B._____ und 32 weitere Empfänger gesendet (UA act. 55) und B._____ somit gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Die E-Mail wurde von der Beschuldigten wissentlich und willentlich an zahlreiche Empfänger versendet und anhand der Schwere der erhobenen Vorwürfe bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigten der ehrverletzende Charakter ihrer Äusserungen und deren Eignung zur Rufschädigung bewusst waren. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
E. 3.7.4 Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn die beiden Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) kumulativ gegeben sind (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der
- 16 - Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3). Vorliegend bestand für die Beschuldigte keine begründete Veranlassung, ihre Anschuldigungen gegen B._____ gegenüber den 32 weiteren Empfängern der E-Mail, unter anderem bestehend aus Regierungsräten, Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten, einem Alt-Bundesrat, einem Nationalrat sowie dem Migrationsamt (UA act. 55), zu äussern, zumal diese ohnehin nicht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zuständig gewesen wären. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von B._____ vorliegen, ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte vorwiegend in der Absicht handelte, B._____ Übles vorzuwerfen. Folglich ist die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Mangels Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B._____ würde ihr ein solcher im Übrigen auch nicht gelingen. Nachdem auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind (vgl. E. 3.6.2.2), ist die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.7.5 Weil der Tatbestand der Beschimpfung subsidiär zum Tatbestand der üblen Nachrede ist und nur Anwendung finden würde, wenn die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen nur gegenüber B._____ geäussert worden wären, fällt eine zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Beschimpfung entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4) ausser Betracht (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1f/bb in fine; 73 IV 174 E. 1). Ein Freispruch hat indessen nicht zu erfolgen, weil der Anklagesachverhalt durch die Verurteilung wegen übler Nachrede erschöpfend erledigt wird (vgl. BGE 142 IV 378).
E. 4 Insgesamt ist die Beschuldigte damit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'680.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 4.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Mahendra Williams, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'074.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 20 -
E. 4.3 Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luzi Stamm, eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 ausbezahlt hat. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 21 - Aarau, 23. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli
E. 5 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt, wobei sie für die versuchte Nöti- gung eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festgesetzt, diese für die üble Nachrede um 50 Tagessätze und für die Beschimpfung um 20 Tagessätze asperiert und die Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend berücksichtigt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1.1 ff.). Die von der Vorinstanz für die versuchte Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe
- 17 - von 70 Tagessätzen und für die üble Nachrede vorgenommene Asperation um 50 Tagessätze werden von der Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Diesbezüglich kann auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. 4.3.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Täter- komponente sind die Vorstrafen der Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist in den Jahren 2013 bis 2020 insgesamt sechsmal und teilweise im einschlägigen Deliktsbereich zu unbedingten Geldstrafen von bis zu 150 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beschuldigte erkennbar stark in ihrer Wahrnehmung und Überzeugung verhaftet ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente damit neutral aus, womit – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00 resultiert. Da die bisher ausgesprochenen unbedingten Geld- strafen die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz im einschlägigen Deliktsbereich abzuhalten vermochten, ist der Beschuldigten im Hinblick auf ihre Legalbewährung eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.
E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte, die einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt hat, erwirkt mit Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid als der Schuldspruch wegen Beschimpfung infolge der Konkurrenz zum Tatbestand der üblen Nachrede entfällt und die unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen auf 120 Tagessätze reduziert wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 142.00, d.h. Fr. 3'142.00, zu 4/5 mit Fr. 2'513.60 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6.2 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 5'650.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
- 18 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 mit Fr. 4'520.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte für sämtliche Anklagesachverhalte schuldig gespro- chen wird, sind ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'680.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 7.2 Die den ehemaligen amtlichen Verteidigern für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 10'074.70 bzw. von Fr. 2'500.00 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigungen sind von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
- 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig
- der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00 verurteilt. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2026.37 (ST.2023.68; STA.2023.1419) Urteil vom 23. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1967, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, […] Gegenstand Versuchte Nötigung, üble Nachrede, Beschimpfung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Beschuldigte wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 30.00. Sie wirft der Beschuldigten Folgendes vor:
1. Versuchte Nötigung, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB […] Die Beschuldigte versendete am 28. März 2023 von ihrem Wohnort in […], aus eine E-Mail an die Büroadresse des Geschädigten B._____, […]. Der Geschädigte empfing die E-Mail um 22:04 Uhr. Der E-Mail war ein an den Geschädigten gerichtetes fünfseitiges Schreiben angehängt, welches diverse Anschuldigungen gegen den Geschädigten und weitere Personen und Behörden beinhaltete. Die E-Mail lautete wie folgt (Auszug): "B._____, da Sie zusammen mit den Gerichten, Staatsanwälten und die Regierung Aargau hinter dem ganzen Verbrechen stecken, anbei meine Forderungen! Sollten Sie diese bis am 04.04.2023 nicht nachkommen, muss ich gegen Sie persönlich klagen. […]" Im angefügten Brief forderte die Beschuldigte Folgendes: "Sie sind aufgefordert: 1- sofort dafür zu sorgen, dass ich das Sorgerecht meiner Kinder zurückbekomme! […] 2- jegliche absichtlichen Anschuldigungen gegen mich zurück zu ziehen! Damit haben Sie meine Arbeit und Finanzen ruiniert! 3- Halten Sie Ihre Polizei-Einsätze anderweitig und nicht bei mir! 4- […] 5- Entweder stoppen Sie selbst den Staatsanwalt C._____ & Clans von ganzen SP/SVP/CVP/FDP....gegen mich oder ich nehme Sie in der Verantwortung für den Diebstahl und faschistische Verfolgung mittels Aufträge an die Leute im System seit 2008 zusammen mit den Clans des Verbrechens und Kinderhandels! Zu dem Rest meiner Forderungen erfahren Sie später mehr. Sie haben bis am 04.04.2023 Zeit, dafür zu sorgen, dass meine Kinder zu mir zurück- kommen und das Sorgerecht mir zurück übermittelt wird, oder ich reiche die Klage gegen Sie bei allen möglichen europäischen und amerikanischen Gerichten, Justiz und Staats- anwälten, inkl. Bundesregierung und US Human Services sowie Senats, denn die Kriminalität ist mittels politischer Hintergründe auch aus dem Ausland gefördert und unterstützt wurde! Deshalb musste auch die D._____ die Verfassung verletzen und Pädophile straffrei erklären." Die Beschuldigte versuchte den Geschädigten mittels der E-Mail wissentlich und willentlich durch die Androhung, sie würde gegen ihn wegen "Diebstahl" und "faschistische Verfol-
- 3 - gung" zusammen mit "Clans des Verbrechens und des Kinderhandels" bei allen möglichen nationalen und internationalen Instanzen klagen, einzuschüchtern, um ihre Forderungen durchzusetzen. Ihr war dabei bewusst, sie rechnete aber zumindest damit und nahm in Kauf, keinen Anspruch auf die vom Geschädigten verlangten Handlungen zu haben und ihm – mit der Drohung ihn an einer Vielzahl von Behörden wegen Straftaten anzuschuldi- gen – ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen.
2. Üble Nachrede, Art. 173 StGB […]
3. Beschimpfung, Art. 177 StGB […] Die Beschuldigte versendete am 28. März 2023 eine E-Mail an den Geschädigten B._____[…], welche insgesamt an 33 Empfänger, darunter zahlreiche schweizerische und ausländische Behörden, übermittelt wurde. Darunter befanden sich mitunter Gerichtspräsidenten Aargauer Gerichte und Mitglieder der Aargauer Regierung. Der Geschädigte empfing die E-Mail um 22:04 Uhr. Der Betreff der E-Mail lautete "organisiertes Kriminalität gegen Frauen und Kinder Aargau". Die E-Mail lautete wie folgt (Auszug): "B._____, da Sie zusammen mit den Gerichten, Staatsanwälten und die Regierung Aargau hinter dem ganzen Verbrechen stecken, anbei meine Forderungen! Sollten Sie diese bis am 04.04.2023 nicht nachkommen, muss ich gegen Sie persönlich klagen. [Anm: fett] Zahlreiche Zeugen sind mittlerweile bereit zu reden und haben auch Akten unterzeichnet, die sich in den Aargauer Gerichten gegen Kinder und Mütter abspielen und alle anderen Kantone im Rahmen der Aufträge von E._____ & Co seit 2009 mitmachen. [….]" Der E-Mail war ein an den Geschädigten gerichtetes fünfseitiges Schreiben angehängt, in welchem die Beschuldigte dem Geschädigten (als auch andere Personen und Behörden) strafbare Handlungen vorwirft bzw. diesen diesbezüglich verdächtigt. Aus dem Betreff des Briefes ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Geschädigten vorwirft, mitverantwortlich oder Teil der folgenden Handlungen zu sein:
- "organisierten Verbrechens mit Aktendiebstahl und Manipulation der Post, Entscheide und Beweise 2008 - 2023"
- "Vernichtung der elektronischen Daten" der Beschuldigten
- "Diebstahl, Aktendiebstahl"
- "doppelte und mehrfache absichtliche" Abzocke von Geldern der Beschuldigten
- "masslosen Kinderhandel, Lug, Betrug und Fälschung, Vernichtung von Beweisen, Verfolgungswahn seit August 2008 – 2023" gegen die Beschuldigte
- "absichtliche Anschuldigungen, um die Kassen der Justiz und Ämter zu füllen", um die Kinder der Beschuldigten "seit 2011 verwahrlosen zu lassen" und sie an "den pädophi- len und selbst als Kind missbrauchten Verbrecher F._____ & Co vermitteln zu lassen" und den Kindern "Verbote zu erteilen, die Beschuldigte zu besuchen oder umgekehrt" und die Kinder "über das Gericht in Zurzach mundtot zu machen. Die Beweise vernichten zu lassen"
- "Zwangsbekehrung der Kinder der Beschuldigten zu Satanismus und faschistische Katholizismus"
- 4 -
- Unterstützung von "Pädophilie und Missbrauch und Misshandlung" der Kinder der Beschuldigten
- "Raub von fremden Geldern mit Hilfe der Polizei und Regierung AG, sowie Bund und Bundesamt für Justiz, mehrfache Mordversuche, Freiheitsberaubung" Im Brief wird dem Geschädigten weiter vorgeworfen:
- er habe seine "schmutzigen Finger" überall in "kriminelle Aktionen" gegen die Beschul- digte drin;
- er habe Beweise gegen F._____ vernichten lassen;
- er sei im "Kinderhandel und Raub gegen Müttern aktiv";
- er würde Kinder an den "Pädophilen" [gemeint ist F._____] zum Weiterverkauf und Missbrauch vermitteln;
- er würde "Verbrechen und Verfolgung gegen Frauen und Kinder betreiben";
- er sei in "Massenverbrechen, Kriminalität, Diebstahl und sonstigen strafbaren Handlun- gen auch Lug und Betrug und absichtlichen Beschuldigungen" gegen die Beschuldigte beteiligt;
- er würde "gottverdammte kriminellen, faschistischen Machenschaften" gegen die Beschuldigte und ihre Kinder betreiben;
- er würde seit 2008 kriminelle Pläne gegen die Beschuldigte ausführen lassen, um die Beschuldigte aus dem Weg zu räumen;
- er würde absichtliche Strafanzeigen und Missbräuche der Polizei betreiben und die Beschuldigte seit 2008 mehrfach psychisch Angreifen und dadurch einen Angriff auf die "Würde Freiheit" begehen, was die Beschuldigte als Mordversuch gegen sie verstehe;
- er würde die Gewalt an Kindern unterstützen;
- er habe dafür gesorgt, dass gegen die Beschuldigte ein falsches Gutachten erstellt wird, damit ihre "Kinder zuerst in dem Heim verrecken, um leichter missbraucht werden zu können.";
- er habe ab August 2008 versucht "jede Menge an Kriminalität" gegen die Kinder der Beschuldigte auszuüben, damit ihre Kinder "durch Lug und Betrug bei dem Pädophilen [gemeint ist F._____] landen". Durch die vorgenannten Verdächtigungen und Anschuldigungen hat die Beschuldigte den Geschädigten wissentlich und willentlich im Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab- gesetzt. Sie verbreitete die unwahren und ehrrührigen Behauptungen, wonach der Geschä- digte mitunter diverse Straftaten begangen oder daran beteiligt gewesen sein soll, sodann wissentlich und willentlich gegenüber den total 33 Empfängern, um den Geschädigten als schlechten Menschen darzustellen. Dabei wusste sie, sie rechnete aber zumindest damit und nahm in Kauf, dass die Anschuldigungen unwahr sind. 1.2. Die Beschuldigte erhob am 28. Juni 2023 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 an das Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptverfahrens.
- 5 - 1.3. Mit Urteil vom 11. November 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg: 1. Die Beschuldigte ist schuldig
- der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB
- der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 160 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'600.00. 3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Tagen vollzogen. 4. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis aVKD auf Fr. 1'400.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 2'000.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'074.70
c) den Kosten für Gutachten von Fr. 1'280.00 Total Fr. 13'354.70 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 3'280.00.00 auferlegt. 6. 6.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Mahendra Williams, Lenzburg, die richterlich auf Fr. 10'074.70 (inkl. MwSt. von Fr. 754.90) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Mahendra Williams, Lenzburg, ausgerichtete Entschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt von der kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert, sofern es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Es wird festgestellt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luzi Stamm, Baden, mit Verfügung vom 27. März 2025 eine Entschädigung von akonto Fr. 2'500.00 ausbezahlt wurde. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Luzi Stamm, Baden, ausgerichtete Entschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt von der kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert, sofern es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 6 - 1.4. Die Beschuldigte meldete gegen das ihr im Dispositiv zugestellte Urteil am
4. Dezember 2025 Berufung an. Daraufhin wurde ihr am 15. Januar 2026 das begründete Urteil zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2026 beantragte die Beschuldigte: 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung, der Beschimpfung und der üblen Nachrede von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungs- sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, von einer Rückforderung sei abzusehen. 3. Die amtliche Verteidigung sei aus dem Mandat zu entlassen und gemäss noch einzu- reichender Honorarnote zu entschädigen. Auch diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, von einer Rückforderung sei abzusehen. 2.2. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Entlassung der amtlichen Verteidigerin aus dem Mandat ab. 2.3. Der Privatkläger B._____ verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2026 auf seine Teilnahme als Partei im Berufungsverfahren. 2.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2026 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2026, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. 2.6. Die Beschuldigte stellte am 10. Juni 2026 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Plüss. 2.7. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Juni 2026 statt.
- 7 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigte hat am 10. Juni 2026 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Plüss gestellt und anlässlich der Berufungsverhandlung daran festgehalten. 1.2. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a – f vorliegt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, Oberrichterin Plüss habe im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der Justizleitung sowie in der Anwalts- kommission ihre Anliegen bzw. Einsprachen, Eingaben und Strafanzeigen nicht berücksichtigt und an Rechtsöffnungsverfahren gegen sie mitgewirkt. Zudem hätten sie in derselben Gemeinde gewohnt und es habe dort Beschwerden wegen des Hundes der Beschuldigten an die Gemeinde gegeben (Eingabe vom 10. Juni 2026; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Damit macht die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Gründe für einen Ausstand geltend. Dass Oberrichterin Plüss allenfalls in anderen Verfahren mit der Beschuldigten befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegründend könnte einzig eine Tätigkeit in der gleichen Sache sein (Art. 56 lit. b StPO). Es ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschuldigte in derselben Gemeinde wie Oberrichterin Plüss gewohnt haben soll, eine Befangenheit begründen würde, zumal eine persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und Oberrichterin Plüss nicht behauptet wird und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die behaupteten bei der Gemeinde eingegangenen Beschwerden mit Oberrichterin Plüss zusammenhängen sollen. Schliesslich führt auch eine allfällige Antipathie der Beschuldigten gegenüber Oberrichterin Plüss allein nicht zum Ausstand wegen Feindschaft mit einer Partei i.S.v. Art. 56 lit. f StPO, sondern muss dafür eine gewisse Intensität und Gegenseitigkeit erreicht werden, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Insgesamt wird damit kein geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht. Wird das Ausstands- gesuch – wie vorliegend – mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet, darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, selber mitwirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
- 8 - 2. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.2. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Sie macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in Bezug auf die üble Nachrede und die Beschimpfung nicht klar sei, welche Äusserungen welchen Tatbestand erfüllen würden. Zudem sei ihr während des gesamten Vorverfahrens nie ein prozessrechtskonformer Tatvorhalt gemacht worden, weshalb ein unheilbarer Verfahrensmangel vorliege, der einen Freispruch zur Folge habe. Im Hinblick auf die versuchte Nötigung fehle es den inkriminierten Handlungen sodann an der objektiven Eignung, ernsthafte Nachteile androhen zu können, weil gerichts- und behördennotorisch sei, dass die Beschuldigte seit vielen Jahren eine Vielzahl von Personen und Behörden mit Anzeigen und Klagen überziehen wolle, und ihre Eingaben von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten konsequent nicht an die Hand genommen würden. Zudem habe kein Vorsatz der Beschuldigten, ein bestimmtes Verhalten bei B._____ zu erzwingen, bestanden (Plädoyer Berufungsverhandlung). 3.3. 3.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
- 9 - in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3.2. Die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe basieren auf einer E-Mail, die die Beschuldigte am 28. März 2023 um ca. 22:04 Uhr von ihrem Wohn- ort aus an B._____ und 32 weitere Empfänger versendet haben soll. In der Anklagschrift werden zunächst diejenigen Äusserungen in der E-Mail und im als Anhang beigefügten Brief wiedergegeben, mit denen die Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt haben soll und es wird in subjektiver Hinsicht ausgeführt, dass die Beschuldigte dadurch wissentlich und willentlich versucht habe, B._____ einzuschüchtern, um ihre Forderungen durchzusetzen, wobei ihr bewusst gewesen sei, sie aber zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen habe, keinen Anspruch auf die von B._____ verlangten Handlungen zu haben und ihm ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen (siehe vorstehend E. 1.1 Anklageziffer 1). Danach werden diejenigen Äusserungen in der E-Mail und im als Anhang beigefügten Brief wiedergegeben, mit denen die Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt haben soll und es wird ausgeführt, dass die Beschuldigte durch diese B._____ wissentlich und willentlich im Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt habe und sie die unwahren und ehrenrührigen Behauptungen wissentlich und willentlich gegenüber den insgesamt 33 Empfängern verbreitet habe, wobei sie gewusst habe, zumindest aber damit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass die Anschuldigungen unwahr seien (siehe vorstehend E. 1.1 Anklageziffer 2 und 3). Damit wusste die Beschuldigte, welcher Sachverhalt und insbesondere welche konkreten Äusserungen in der E-Mail vom 28. März 2023 ihr vorgeworfen werden und welche Tatbestände sie dadurch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllt haben soll. Die ihr zur Last gelegten Handlungen sind damit genügend konkretisiert und der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 3.4. 3.4.1. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die
- 10 - konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 3.4.2. Zu Beginn der ersten Einvernahme vom 27. April 2023 wurde der Beschul- digten eröffnet, dass gegen sie ein Vorverfahren wegen Ehrverletzung und versuchter Nötigung begangen mittels Mail-Nachricht vom 28. März 2023 an Rechtsanwalt B._____ sowie zahlreiche weitere Mail-Empfänger eingeleitet worden sei (Untersuchungsakten [UA] act. 37). Der Tatvorhalt enthielt eine Umschreibung des Tatvorgehens und Tatzeitpunkts und der daran geknüpften Deliktsvorwürfe und war – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.) – auch ohne die Erwähnung der einzelnen Äusserungen in der E-Mail sowie der Tatbestände der Beschimpfung und der üblen Nachrede – genügend konkret, um der Beschuldigten zu ermöglichen, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und sich dagegen zu verteidigen, zumal der Oberbegriff der Ehrverletzung ohne Weiteres bereits eine genügende Einordnung des Deliktsvorwurfs erlaubt. Damit erfolgte ein prozessrechts- konformer Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und die Einvernahme der Beschuldigten vom 27. April 2023 ist verwertbar. 3.5. Für das Obergericht ist erstellt, dass die Beschuldigte am 28. März 2023 die im Strafbefehl wiedergegebene E-Mail mit dem als Anhang beigefügten Brief (UA act. 55 ff.) an B._____ und 32 weitere Adressaten versendet hat. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
27. April 2023, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es sich bei der E-Mail-Adresse «[…]», mit der die fragliche E-Mail versendet worden war, um ihre E-Mail- Adresse handle (UA act. 38; Gerichtsakten [GA] act. 498; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Mit dieser E-Mail-Adresse hat die Beschuldigte denn auch im vorliegenden Verfahren mehrfach die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz sowie das Obergericht kontaktiert (vgl. UA act. 62, 65, 239, Gerichtsakten [GA] act. 119, 167, 201, 218, 288).
- 11 - Die Beschuldigte hat im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme zudem bestätigt, B._____ ein «offizielles Schreiben» bzw. Worddokument gesendet zu haben, in dem es darum gegangen sei, dass ihre Kinder von deren Vater missbraucht und misshandelt worden seien und B._____ bis zu einem bestimmten Termin dafür sorgen solle, dass ihre Kinder zu ihr zurückkämen (UA act. 38 Frage 13 f.). Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte ausgesagt, sie habe B._____ aufgefordert, er solle ihre Kinder wieder zu ihr zurückschicken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zwar hat die Beschuldigte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass sie B._____ keine E-Mail, sondern ein Worddokument gesendet habe, und vielleicht andere Leute Zugriff auf ihren Computer gehabt hätten. Aus ihrer handschriftlichen Ergänzung des Protokolls geht jedoch hervor, dass sie das erwähnte Worddokument per E-Mail versendet habe (UA act. 39 Frage 15) und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bestätigt, B._____ eine E-Mail geschickt zu haben (GA act. 499). Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahmen zudem auch den Inhalt der E-Mail bzw. des Briefs mit der Androhung gegen B._____ Klage wegen Diebstahls und «faschistische[r] Verfolgung mittels Aufträge[n] an die Leute im System […] zusammen mit den Clans des Verbrechens und Kinder- handels» zu erheben, gerechtfertigt, indem sie wiederum ähnlich gelagerte Vorwürfe gegen B._____ erhoben und ausgeführt hat, sie müsse eine Klage einreichen, weil sie als Mutter zuständig sei, ihre Kinder zu schützen bzw. wenn ihr Leute mit Klagen drohen würden, müsse sie auch wegen Drohung zurückklagen und es sei Tatsache, dass sie gegen ihn klage (UA act. 39 Frage 17 ff.; GA act. 499 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die E-Mail vom 28. März 2023 (UA act. 55 ff.) versendet hat. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine andere Person unerlaubten Zugriff auf ihren Computer erlangt und die betreffende E-Mail versendet haben könnte. 3.6. 3.6.1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nach der Rechtspre- chung geeignet, die Willensbildung und -betätigung einer besonnenen
- 12 - Person einzuschränken. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Der Tatbestand der Nötigung ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Misslingt dies, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2b). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Androhen einer Anzeige wegen einer Straftat, für die kein ernsthafter Verdacht besteht, stellt ein unzulässiges Mittel dar (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.4 mit Hin- weisen). 3.6.2. 3.6.2.1. Im Brief, den die Beschuldigte als Beilage zur E-Mail vom 28. März 2023 versandte, forderte die Beschuldigte B._____ auf, sofort dafür zu sorgen, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder zurückbekomme, jegliche absichtlichen Anschuldigungen gegen sie zurückzuziehen, seine Polizeieinsätze anderweitig und nicht bei ihr zu halten und Staatsanwalt C._____ und «Clans von ganzen SP/SVP/CVP/FDP» zu stoppen. Sollte B._____ ihren Forderungen bis am 4. April 2023 nicht nachkommen, drohte sie ihm an, ihn «für den Diebstahl und faschistische Verfolgung mittels Aufträge[n] an die Leute im System seit 2008 zusammen mit den Clans des Verbrechens und Kinderhandels» in die Verantwortung zu nehmen und «bei allen möglichen europäischen und amerikanischen Gerichten, Justiz und Staatsanwälten, inkl. Bundesregierung und US Human Services sowie Senats» Klage gegen ihn einzureichen (UA act. 60 f.). Mit der Androhung, Klagen bzw. Strafanzeigen gegen B._____ wegen Diebstahls und «faschistische[r] Verfolgung» bei verschiedenen Behörden einzureichen, stellte die Beschuldigte B._____ Nachteile in Aussicht, die nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung geeignet sind, die Willensbildung
- 13 - und -betätigung einer besonnenen Person einzuschränken, und damit ernstlich im Sinne von Art. 181 StGB sind. Ob die angedrohten Klagen bzw. Strafanzeigen zur Eröffnung von Verfahren geführt hätten oder diese – wie die Beschuldigte vorbringt – nicht an die Hand genommen worden wären, liess sich zum Zeitpunkt der Androhung für B._____ bzw. eine besonnene Person in seiner Lage nicht beurteilen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte bei sämtlichen Behörden, bei denen sie die Einreichung von Klagen in Aussicht stellte, insbesondere ausserkantonalen oder ausländischen Behörden, bekannt ist. Auch eine besonnene Person musste damit befürchten, durch die angedrohten Klagen bei verschiedensten Behörden zahlreichen Verfahren ausgesetzt zu sein, was einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellt. Die Beschuldigte hat die E-Mail bewusst an B._____ gesendet, um diesen mit der Androhung von Klagen bzw. Strafanzeigen gegen ihn zur Erfüllung ihrer Forderungen zu bewegen. Das Androhen der Klagen bzw. Strafanzeigen erfolgte ohne ernsthaften Grund, denn es liegen keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B._____ vor. Auch wenn die Beschuldigte von einer Verschwörung von B._____ und verschiedenster weiterer Personen gegen sie auszugehen scheint, ist davon auszugehen, dass ihr grundsätzlich bewusst war, dass sie keine Beweise für die von ihr gegen B._____ erhobenen Vorwürfe hat und auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen. Sie nahm damit zumindest in Kauf, sich unrechtmässig zu verhalten. Der Beschuldigten ist es – obwohl sie dies beabsichtigt und alles dazu unternommen hat – jedoch nicht gelungen, B._____ durch ihre Androhung dazu zu bringen, ihren Forderungen nachzukommen, womit der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB geblieben ist. 3.6.2.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Auch wenn die beständige Überzeugung der Beschuldigten, ihr Ex-Mann, B._____ und diverse weitere Personen hätten sich gegen sie verschworen, gewisse Zweifel an der vollen Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten aufwirft, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt, zumal die Beschuldigte die von der Vorinstanz angeordnete forensisch-psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen verweigert hat (GA act. 177, 201 f., 209, 213 f., 215, 221 ff.) und der Sachverständige die Erstellung eines Aktengutachtens mangels verwertbarer Unterlagen zur Person und Lebensgeschichte der Beschuldigten als nicht möglich beurteilt hat (GA act. 250 f.). Zur Beurtei- lung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten wäre ein Gutachten erforderlich (Art. 20 StGB) und die Annahme einer ausgeschlossenen oder verminder-
- 14 - ten Schuldfähigkeit ohne eine Begutachtung im Sinne einer «Meist- begünstigung» der Beschuldigten ist nicht zulässig (BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 20 StGB mit Verweis auf BGE 119 IV 120 E. 2d; vgl. TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 20 StGB). Die Beschuldigte kann gegen ihren Willen nicht zur Teil- nahme an der Begutachtung gezwungen werden. Ihre Verweigerung der Begutachtung gilt – auch wenn diese Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit wäre – als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweis- aufnahme, weshalb die Beschuldigte die Konsequenzen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.4.2). Mangels konkreter anderslautender Hinweise ist damit von der Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen. 3.6.2.3. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.7. 3.7.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt (Art. 176 StGB). Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Eine Beschimpfung liegt namentlich bei einer nur gegenüber dem Verletzten geäusserten Tatsachenbehauptung oder einem gegenüber
- 15 - Dritten oder dem Verletzten geäusserten Werturteil vor (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). 3.7.2. Bei der üblen Nachrede und der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Mit der Strafanzeige des Privatklägers B._____ vom
29. März 2023 (UA act. 41 ff.) liegt ein gültiger Strafantrag vor. 3.7.3. Im als Anhang zur E-Mail vom 28. März 2023 durch die Beschuldigte versandten Brief erhob diese gegen B._____ die in der Anklage wiedergegebenen Vorwürfe (Anklageziffer 2 und 3), namentlich unter anderem organisiertes Verbrechen, Aktendiebstahl, Diebstahl, Kinderhan- del, Betrug, Fälschung, Zwangsbekehrung der Kinder der Beschuldigten zu Satanismus und faschistischem Katholizismus, Unterstützung von Pädo- philie und Missbrauch und Misshandlung der Kinder der Beschuldigten, Raub von fremden Geldern, Verbrechen und Verfolgung gegen Frauen und Kinder, faschistische Machenschaften (UA act. 57 ff.). Diese Äusserungen, bei denen es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, erweisen sich ohne Weiteres als geeignet, den Ruf von B._____ als ehrbaren Menschen zu schädigen. Die Beschuldigte hat die E-Mail mit den ehrverletzenden Äusserungen an B._____ und 32 weitere Empfänger gesendet (UA act. 55) und B._____ somit gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Die E-Mail wurde von der Beschuldigten wissentlich und willentlich an zahlreiche Empfänger versendet und anhand der Schwere der erhobenen Vorwürfe bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigten der ehrverletzende Charakter ihrer Äusserungen und deren Eignung zur Rufschädigung bewusst waren. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.7.4. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn die beiden Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) kumulativ gegeben sind (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der
- 16 - Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3). Vorliegend bestand für die Beschuldigte keine begründete Veranlassung, ihre Anschuldigungen gegen B._____ gegenüber den 32 weiteren Empfängern der E-Mail, unter anderem bestehend aus Regierungsräten, Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten, einem Alt-Bundesrat, einem Nationalrat sowie dem Migrationsamt (UA act. 55), zu äussern, zumal diese ohnehin nicht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zuständig gewesen wären. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von B._____ vorliegen, ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte vorwiegend in der Absicht handelte, B._____ Übles vorzuwerfen. Folglich ist die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Mangels Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B._____ würde ihr ein solcher im Übrigen auch nicht gelingen. Nachdem auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind (vgl. E. 3.6.2.2), ist die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.7.5. Weil der Tatbestand der Beschimpfung subsidiär zum Tatbestand der üblen Nachrede ist und nur Anwendung finden würde, wenn die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen nur gegenüber B._____ geäussert worden wären, fällt eine zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Beschimpfung entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4) ausser Betracht (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1f/bb in fine; 73 IV 174 E. 1). Ein Freispruch hat indessen nicht zu erfolgen, weil der Anklagesachverhalt durch die Verurteilung wegen übler Nachrede erschöpfend erledigt wird (vgl. BGE 142 IV 378). 4. Insgesamt ist die Beschuldigte damit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt, wobei sie für die versuchte Nöti- gung eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festgesetzt, diese für die üble Nachrede um 50 Tagessätze und für die Beschimpfung um 20 Tagessätze asperiert und die Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend berücksichtigt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1.1 ff.). Die von der Vorinstanz für die versuchte Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe
- 17 - von 70 Tagessätzen und für die üble Nachrede vorgenommene Asperation um 50 Tagessätze werden von der Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Diesbezüglich kann auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. 4.3.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Täter- komponente sind die Vorstrafen der Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist in den Jahren 2013 bis 2020 insgesamt sechsmal und teilweise im einschlägigen Deliktsbereich zu unbedingten Geldstrafen von bis zu 150 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beschuldigte erkennbar stark in ihrer Wahrnehmung und Überzeugung verhaftet ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente damit neutral aus, womit – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00 resultiert. Da die bisher ausgesprochenen unbedingten Geld- strafen die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz im einschlägigen Deliktsbereich abzuhalten vermochten, ist der Beschuldigten im Hinblick auf ihre Legalbewährung eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte, die einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt hat, erwirkt mit Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid als der Schuldspruch wegen Beschimpfung infolge der Konkurrenz zum Tatbestand der üblen Nachrede entfällt und die unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen auf 120 Tagessätze reduziert wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 142.00, d.h. Fr. 3'142.00, zu 4/5 mit Fr. 2'513.60 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 5'650.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
- 18 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 mit Fr. 4'520.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte für sämtliche Anklagesachverhalte schuldig gespro- chen wird, sind ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'680.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Die den ehemaligen amtlichen Verteidigern für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 10'074.70 bzw. von Fr. 2'500.00 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigungen sind von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
- 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig
- der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00 verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 3'142.00, werden der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 2'513.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'650.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'520.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'680.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Mahendra Williams, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'074.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 20 - 4.3. Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luzi Stamm, eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 ausbezahlt hat. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 21 - Aarau, 23. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli