Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ mit Urteil vom 14. Mai 2021 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Es verurteilte sie je zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 18. November 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft je zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft. A.________ verurteilte es als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de la Côte, Morges, vom 24. November 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft.
Dem Urteil liegt folgende Sachverhaltsfeststellung zugrunde:
Am 8. Juli 2019 fand beim Hauptsitz der damaligen Credit Suisse AG in Zürich eine unbewilligte Protestaktion statt, an der gegen 70 Klimaaktivisten ab ca. 6.30 Uhr im Rahmen einer geplanten, organisierten und abgesprochenen Aktion den Haupteingang der Geschäftsstelle der Credit Suisse AG am Paradeplatz, den Nebeneingang auf der Seite Bahnhofstrasse und zwei innerhalb der abschliessbaren Arkade liegende Nebeneingänge auf der Seite Bärengasse blockierten. Der Haupteingang beim Paradeplatz war mit Vaubangittern, Pflanzenkübeln und einem Zelt verstellt. Vor den Eingängen zu den Arkaden auf der Seite Bahnhofstrasse standen massive Pflanzenkübel, flankiert von je einem daran angeketteten Klimaaktivisten. Bei den Nebeneingängen zur Bärengasse 5 und 9 blockierten zahlreiche Leihvelos und Aktivisten, ineinander verhakt, aneinander gekettet und verkeilt, die Eingänge. Die Aktivisten wollten mit der Aktion insbesondere auf die Rolle der Credit Suisse AG in Bezug auf Investitionen in fossile Energieträger und deren schädlichen Einfluss auf das Klima aufmerksam machen. Sie trugen weisse bzw. helle Overalls und teilweise Atemschutzmasken und skandierten teilweise Sprechchöre (bspw. "Klima schützen ist kein Verbrechen"). Zudem wurden grossflächige Transparente hochgehalten. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ beteiligten sich vor einem Nebeneingang an der Bärengasse an der Aktion. Sie hielten sich an jeweils anderen Aktivisten bzw. waren zum Teil angekettet.
Die Stadtpolizei Zürich, welche von der Credit Suisse AG über die Blockade avisiert wurde, suchte um 8.20 Uhr erstmals Kontakt zu den Aktivisten und eröffnete diesen eine erste Abmahnung. Um 9.30 Uhr wurden die Aktivisten erneut abgemahnt, worauf die Stadtpolizei Zürich um 9.40 Uhr mit der Räumung begann. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wurden im Zuge der Räumung zwischen 11.15 und 13 Uhr verhaftet.
C.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ beantragen je mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. November 2022 sei aufzuheben, sie seien von den Vorwürfen der Nötigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen und ihnen sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 400.-- zzgl. 5 % Zins für die erstandene Haft zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ stellen je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Der Bundesrat erliess am 19. März 2023 eine Notverordnung zur Übernahme der Credit Suisse AG durch die UBS AG begleitet von staatlichen Massnahmen (vgl. AS 2023 136). Am 31. Mai 2024 wurde die Credit Suisse AG (nachfolgend: Privatklägerin) infolge der funsionsrechtlichen Übernahme durch die UBS AG im Handelsregister gelöscht.
E.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. Die UBS AG beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP ; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die sechs Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 3 gelangten nach Ablauf der Beschwerdefrist je mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht, in der sie sich u.a. zu einer Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), zum nachträglich ergangenen Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 sowie zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG; SR 814.310) bzw. zum vom Bundesrat am 24. Januar 2024 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf zur Klimaschutzverordnung äussern.
E. 2.2 Das Bundesgericht hat den nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheid des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024 von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 95 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) grundsätzlich unzulässig ( BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind ( BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Zutreffen möge, dass die Räumungsaktion vorne am Paradeplatz bis um die Mittagszeit gedauert habe. Sie selbst seien entgegen der Vorinstanz jedoch nicht zwischen 11.15 und 13 Uhr, sondern bereits um 9.40 Uhr verhaftet worden. Der Verhaftungsrapport widerspreche insofern dem Polizeirapport und der Fotodokumentation. Weiter sei den Bankkunden der Zugang zum Gebäude entgegen der Vorinstanz nicht verunmöglicht, sondern lediglich erschwert worden. Laufkundschaft - sofern es sie denn überhaupt gegeben habe, was bestritten sei - hätte auf der Seite der Bärengasse ohne Weiteres über die beiden mittleren Hausdurchgänge zu den im Innenhof gelegenen Geschäftsräumlichkeiten und zu den Bankschaltern sowie sonstigen Räumlichkeiten der Privatklägerin gelangen können. Die Vorinstanz habe auf einen Augenschein und die Einvernahme von Zeugen verzichtet, obschon sich dies aufgedrängt hätte. Ein Passieren und Betreten des Gebäudes sei auch auf der Seite der Bahnhofstrasse problemlos möglich gewesen, selbst wenn sich die dort friedlich sitzenden Klimaschützer nicht wegbewegt hätten. Die Eingänge auf der Seite Bahnhofstrasse seien in weniger als 80 Schritten zu erreichen. Bankkunden hätten das Gebäude damit, wie auch die Mitarbeiter der Privatklägerin, ohne grosse Anstrengung und innert nützlicher Frist betreten können. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Polizeirapport ergebe sich zudem nicht, wer wo und wann durch die Polizei aufgefordert worden sein solle, zu gehen. Aufgrund der Schilderung im Rapport sei davon auszugehen, dass die Einsatzleitung beim Paradeplatz kommuniziert habe. Dort habe das Hauptgeschehen stattgefunden und dort seien die meisten Menschen versammelt gewesen. Eine Information, die vorne am Paradeplatz kommuniziert werde, könne nicht ohne Weiteres den Personen hinten bei der Bärengasse, welche einiges entfernt sei, als bekannt vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz stelle sodann willkürlich fest, die Blockade hätte nach dem Plan der Aktivisten zwei Tage lang andauern sollen. Sie beziehe sich hierfür auf einen Satz im Polizeirapport vom 8. Juli 2019 betreffend eine Aussage eines Ansprechpartners der Aktivisten. Eine allfällige ursprünglich angestrebte Dauer der Protestaktion sei im ganzen Verfahren nie wieder Thema gewesen. Sie werde denn auch in der Anklageschrift nicht als mehrtägige Protestaktion geschildert. Schliesslich seien ihre Beweisanträge zur wissenschaftlichen Basis der menschengemachten Klimaerhitzung, zur zeitlichen Dringlichkeit und zur unmittelbar drohenden Gefahr von der Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung und in Verletzung des in Art. 6 und 139 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes abgewiesen worden.
E. 3.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die beschuldigte Person hat, wie die übrigen Parteien, das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO sowie Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO ) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO ) zu stellen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO können von der Verfahrensleitung abgelehnte Beweisanträge (vgl. Art. 331 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO ) an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331 Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren ( Art. 405 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Parteien können vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht rügen, die Berufungsinstanz sei gewissen Beweisen in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachgegangen, wenn sie es unterliessen, im Berufungsverfahren rechtzeitig entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw. zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; siehe für die Konfrontation mit Belastungszeugen zudem: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. unechte Noven; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen) dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 148 V 174 E. 2.2 ; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2).
E. 3.2.3 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3 ; 141 I 60 E. 3.3 ; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Polizeirapporte fest, die polizeiliche Räumung der blockierten Eingänge habe um 9.40 Uhr begonnen und bis um ca. 12.00 Uhr gedauert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 34). Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb diese Feststellung schlechterdings unhaltbar sein soll. Ob die Räumung zuerst am Paradeplatz oder - wie von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend gemacht - an der Bärengasse bzw. allenfalls zeitgleich an beiden Orten stattfand, ist für die rechtliche Würdigung als Nötigung irrelevant, da von einer gemeinsam geplanten, organisierten und koordinierten Aktion auszugehen ist und die Beschwerdeführer den von ihnen blockierten Eingang nicht von sich aus freigaben (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Auf die Frage, wann genau der von den Beschwerdeführern blockierte Nebeneingang an der Bärengasse den Mitarbeitern der Privatklägerin wieder offen stand, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 3.4.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass im Rahmen der Aktion vom 8. Juli 2019 der Haupteingang am Paradeplatz zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse und die zwei (Mitarbeiter-) Nebeneingänge auf der Seite der Bärengasse versperrt wurden. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Polizeirapport seien sämtliche Eingänge der Privatklägerin blockiert gewesen. Den Bankkunden sei es nicht möglich gewesen, das Gebäude über diese Eingänge zu betreten. Dadurch sei ihnen der Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin und zu den Bankomaten verwehrt worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f. und E. 2.3 S. 32). Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid mit der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob ein Überwinden der von den Klimaaktivisten geschaffenen Hindernissen und Blockaden denkbar gewesen wäre. Sie argumentiert, diese Möglichkeit habe rein theoretisch bestanden. Allerdings wäre ein Passieren nur mit grosser Anstrengung und einem grossen Zeitverlust ("nicht innert nützlicher Frist") möglich gewesen. Zudem habe bereits das Auftreten der Aktivisten aufgrund ihrer Anzahl und der mitgebrachten Ketten sowie Sperrgitter abschreckend gewirkt, auch wenn sie sich nicht gewalttätig verhalten und lediglich mittels Sitzblockade und Sprechchören auf sich aufmerksam gemacht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f.). Ein rein theoretisch mögliches Überwinden der durch die Klimaaktivisten geschaffenen Hindernisse und Blockaden sei gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und ausgehend von einem vernünftigen Durchschnittsbürger kaum in Betracht gezogen worden, zumal es mit einigen Anstrengungen verbunden gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 32).
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht willkürlich. Aus den Akten ergibt sich, dass der Haupteingang am Paradeplatz u.a. mit Absperrgittern und zahlreichen, teils angeketteten Aktivisten regelrecht verbarrikadiert war (vgl. kant. Akten, Urk. D1/3/2). Auf der Seite der Bahnhofstrasse wurden die Zugänge zur Arkade gemäss der Vorinstanz und den Akten je mit einem Pflanzenkübel, einem daran angeketteten Klimaaktivisten und weiteren, auf der Treppe zur Arkade sitzenden Personen blockiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 28; kant. Akten, Urk. D1/3/3). Ein Durchkommen zur Arkade wäre hier auf schmalem Raum zwar allenfalls möglich gewesen, da die Klimaaktivisten gemäss der Fotodokumentation den Grossteil, nicht jedoch die gesamte Treppe zur Arkade besetzten. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch zu Recht, dass das Auftreten der Klimaaktivisten aufgrund ihrer Anzahl und der mitgebrachten Ketten auch abschreckend wirkte (vgl. dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 25 f.). Hinsichtlich der zwei blockierten Nebeneingänge an der Bärengassen legen die Beschwerdeführer selbst dar, es habe sich um der Öffentlichkeit nicht zugängliche Mitarbeitereingänge gehandelt. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz festhält, den Bankkunden sei der Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin und zu den Bankomaten verunmöglicht worden.
E. 3.4.2 Von der Aktion vom 8. Juli 2019 betroffen waren gemäss dem angefochtenen Entscheid der Haupteingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse und die zwei (Mitarbeiter-) Nebeneingänge auf der Seite der Bärengasse. Die Vorinstanz geht davon aus, damit seien sämtliche Eingänge der Privatklägerin blockiert worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f.), wobei die Mitarbeiter der Privatklägerin ihren Arbeitsplatz jedoch über zwei Passerellen vom Nebengebäude aus erreichen konnten (vgl. dazu hinten E. 5.4.1). Mit der Frage, ob die Bankkunden über (von der Aktion nicht betroffene) Hausdurchgänge auf der Seite der Bärengasse zum Innenhof und von dort aus zu den Geschäftsräumlichkeiten und zu den Bankschaltern der Privatklägerin hätten gelangen können, setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nicht behaupten, sie hätten dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe auf einen Augenschein und Zeugeneinvernahmen verzichtet, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, sie hätten im Berufungsverfahren entsprechende Beweisanträge gestellt (vgl. dazu oben E. 3.2.2). Nachdem sich der angefochtene Entscheid nicht dazu äussert, wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, anhand der Akten aufzuzeigen, dass sie die erwähnten Tatsachen und Beweismittel in Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachten.
E. 3.4.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die pauschale Bestreitung der Beschwerdeführer, es habe keine Laufkundschaft, d.h. keine Bankkunden gegeben, die die Räumlichkeiten der Privatklägerin zur Wahrnehmung von Terminen oder zur Erledigung von Geschäften während der Blockadeaktion hätten betreten wollen (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 28). Die Beschwerden erschöpfen sich insofern in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
E. 3.5.1 Die Vorinstanz stellt zudem fest, die Beschwerdeführer hätten die Aufforderung, die Eingänge freizumachen, missachtet. Sie beruft sich hierfür auf den Polizeirapport, wonach die Aktivisten um 8.20 Uhr und danach erneut um 9.30 Uhr abgemahnt wurden. Sie erwägt, zutreffend sei, dass keine Zeugenaussagen vorlägen, die eine Abmahnung gegenüber den Aktivisten und konkret gegenüber den Beschwerdeführern bestätigen würden. Es erscheine jedoch lebensfremd anzunehmen, die Polizei wäre aufgetaucht und hätte ohne vorgängige Abmahnung, wie aus dem Nichts, mit der Räumung begonnen und den Aktivisten keine Gelegenheit gegeben, sich selbstständig zu entfernen. Die Räumung sei, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, mit grossem Aufwand für die Polizei verbunden gewesen. Das im Polizeirapport geschilderte Vorgehen sei plausibel und überzeugend. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass die Polizei mit einem Grossaufgebot erschienen und koordiniert vorgegangen sei. Die Aktivisten hätten nicht den Eindruck erweckt, als hätten sie sich durch eine Aufforderung wegzugehen, beeindrucken lassen. Sie hätten sich aneinander sowie an Pflanzenkübel und Leihvelos gekettet und keinerlei Anstalten gemacht, sich zu entfernen (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 26 f.). In der Anklageschrift werde nicht behauptet, die Privatklägerin habe die Beschwerdeführer aufgefordert, die Arkade bei der Bärengasse zu verlassen. Darauf könne jedoch ohne Weiteres aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden. So sei davon auszugehen, dass die Polizei von der Privatklägerin über die Blockade avisiert worden sei. Ferner sei aktenkundig, dass die Privatklägerin am 8. Juli 2019 einen Strafantrag gestellt habe (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 27).
E. 3.5.2 Die Vorinstanz behauptet folglich nicht, die Privatklägerin bzw. der Sicherheitsbeauftragte derselben habe die Beschwerdeführer persönlich aufgefordert, die Arkade an der Bärengasse zu verlassen. Erstellt ist gemäss dem angefochtenen Entscheid lediglich, dass die Privatklägerin die Polizei beizog, welche die Aktivisten um 8.20 Uhr und erneut um 9.30 Uhr abmahnte. Dazu, wo genau die im Polizeirapport erwähnten Abmahnungen stattfanden und ob die Beschwerdeführer allfällige am Paradeplatz um 8.20 und 9.30 Uhr erfolgte Abmahnungen an der Bärengasse mitbekommen haben müssen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Dass die Beschwerdeführer von der Polizei vor der aufwändigen zwangsweisen Räumung nie, d.h. weder explizit noch implizit, aufgefordert wurden, die Blockade vor dem Eingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin an der Bärengasse aufzuheben, durfte die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände dennoch ohne Willkür ausschliessen, da ein solches Vorgehen gemäss ihrer zutreffenden Feststellung lebensfremd wäre. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten die Aufforderung der Polizei, die Eingänge freizumachen, missachtet (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 26 f.).
E. 3.6 Die Vorinstanz erwägt weiter willkürfrei, beim Klimawandel und dessen schädlichen Auswirkungen handle es sich um eine notorische Tatsache. Sie berücksichtigt zudem, dass umfangreiche Dokumentationen und Studien bei den Akten liegen, die sich einlässlich dazu wie auch zur Rolle von Banken und den Investitionen in fossile Energieträger äussern. Auch die seitens der Beschwerdeführer behaupteten Bemühungen verschiedener Umweltschutzorganisationen, die Privatklägerin zur Minimierung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen, seien aktenkundig und zudem allgemein bekannt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 21). Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen zu diesen Fragen verzichten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO ; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3).
E. 3.7.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 ; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.1; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 ; je mit Hinweisen).
E. 3.7.2 Die Beschwerdeführer kritisieren zu Recht, ein beabsichtigtes Zweitagescamp sei nicht angeklagt. Davon kann bereits aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz argumentiert bei der Prüfung, ob die Schuldsprüche mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sind, daher zu Unrecht, die Beschwerdeführer hätten geplant, die Blockade bis zu zwei Tage aufrechtzuerhalten (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 47). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies für die Beurteilung, ob das Verhalten der Beschwerdeführer unter den Tatbestand von Art. 181 StGB fällt, jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 5.4.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer fechten den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB an. Sie rügen, die Räumlichkeiten an der Bärengasse 9, wo sie sich aufgehalten hätten, seien vermietet. Die Privatklägerin sei daher nicht Inhaberin des Hausrechts gewesen, weshalb es an einem gültigen Strafantrag mangle. Entscheidend seien nicht die Eigentumsverhältnisse, da das Hausrecht im Falle einer Vermietung vom Eigentümer auf den Mieter übergehe. Der Tatbestand von Art. 186 StGB sei zudem nicht erfüllt, da sie nicht in ein Gebäude eingedrungen seien und auch nicht in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, sondern lediglich einen frei zugänglichen bzw. öffentlichen Vorplatz betreten hätten. Die Anklage behaupte weiter nicht, sie seien von der Privatklägerin aufgefordert worden, die Arkade bei der Bärengasse zu verlassen. Bei Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich seien, liege ein "Eindringen" im Sinne von Art. 186 StGB nur vor, wenn gegen eine Person ein konkretes Hausverbot ausgesprochen werde. Vorliegend sei weder ein Hausverbot verhängt worden noch sei eine Abmahnung erfolgt.
E. 4.2.1 Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
E. 4.2.2 Ein Haus im Sinne von Art. 186 StGB ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede eine oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen. Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu verstehen. Er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus ( BGE 108 IV 33 E. 5a; Urteil 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).
Das Gesetz nennt weiter abgeschlossene Räume eines Hauses. Dabei genügt, dass es sich um einen umschlossenen Raum handelt; eine Verrieglung ist nicht zwingend ( BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4).
Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten müssen umfriedet sein. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Die Umfriedung muss nicht völlig unüberwindbar sein. Sie muss jedoch verständlich machen, dass der betreffende Ort nicht betreten werden darf (Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB . An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Als Werkplatz (franz.: chantier, ital.: cantiere) gilt z.B. ein Arbeits- oder Bauplatz (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 186 StGB ; siehe dazu auch BGE 104 IV 256 ).
E. 4.2.3 Der Hausfriedensbruch an einem geschützten Objekt im zuvor erwähnten Sinne kann auf zwei Arten begangen werden: Entweder dringt der Täter gegen den Willen des Berechtigten in den geschlossenen Bereich ein oder er bleibt dort, obwohl der Berechtigte ihn aufgefordert hat, die Räumlichkeiten zu verlassen. Bei der ersten Tatbestandsvariante ist die Straftat vollendet, sobald der Täter gegen den Willen des Berechtigten eindringt. Ein unrechtmässiges Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne Erlaubnis desjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Raum hat, in diesen eindringt. Der Wille des Berechtigten, den Zutritt zu gestatten, kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten zum Ausdruck gebracht werden oder sich aus den Umständen ergeben. Die zweite Tatbestandsvariante des Verweilens, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, betrifft den Fall, dass der Täter bereits in den Räumlichkeiten ist und diese nicht gegen den Willen des Berechtigten betreten hat (zum Ganzen: BGE 128 IV 81 E. 4a).
E. 4.2.4 Art. 186 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Erforderlich ist daher ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB . Zum Strafantrag berechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB ). Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestands ( BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht ( BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Privatklägerin sei Inhaberin des Hausrechts gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Liegenschaft (Bärengasse 5 und 9, Paradeplatz 8, Bahnhofstrasse 25/27) in ihrem Eigentum stehe. Zusätzlich habe sie die Liegenschaft selbst für ihre Geschäftstätigkeit genutzt und sei dort gemäss Handelsregister domiziliert gewesen. Die von der Anklage betroffenen Bereiche der Liegenschaft hätten mehrheitlich zu den Geschäftsräumen der Privatklägerin gehört. Dass zusätzlich noch Mieter von weiteren Geschäftsräumen durch die fragliche Aktion betroffen gewesen seien, schliesse das Hausrecht der Privatklägerin nicht aus (angefochtenes Urteil S. 17).
E. 4.3.2 Für die rechtliche Würdigung als Hausfriedensbruch verweist die Vorinstanz auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Bezirksgerichts (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37). Sie erwägt, bei den Arkaden handle es sich um einen überdachten Bereich vor den Eingängen des Gebäudes der Privatklägerin. Die Arkaden seien abschliessbar, d.h. sie hätten mithilfe von Toren abgeschlossen werden können. Sie seien sodann erhöht und zum Teil nur über Stufen betretbar und würden sich klar erkennbar von den Gehwegen abgrenzen. An ihrer Zugehörigkeit zum Gebäude der Privatklägerin bestehe kein Zweifel. Sie seien als umfriedeter Vorplatz zu qualifizieren, der vom Hausrecht der Privatklägerin umfasst sei. Die Aktivisten, darunter auch die Beschwerdeführer, seien von der Polizei zweimal abgemahnt und damit aufgefordert worden, die besetzten Eingänge zu räumen. Diesen Aufforderungen, die dem Willen der Privatklägerin entsprochen hätten, seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen und sie hätten weiter unter den Arkaden verweilt, bis sie von der Polizei entfernt worden seien. Demzufolge erfülle das Verhalten der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer die Aufforderung, die Arkaden zu verlassen, nicht mitbekommen hätten, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Verhalten der Beschwerdeführer, d.h. das Aneinanderketten, das Aufstellen von Pflanzenkübeln und das Stapeln von Leihvelos, mithin die Blockade insgesamt, sei zweifellos nicht mit dem von der Privatklägerin vorgesehenen Zweck für die Arkaden (dem geschützten Zugang zu ihrem Gebäude) vereinbar. Wenn so offensichtlich gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen werde und klar sei, dass die Berechtigten damit sicherlich nicht einverstanden seien, sei ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung nicht notwendig. Daher sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht auch ohne Aufforderung erfüllt (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 37 f.). Zwar seien die Arkaden zum Tatzeitpunkt offen gewesen, zumal es den Aktivisten möglich gewesen sei, ihre Blockade dort zu errichten. Folglich handle es sich bei den Arkaden um einen Bereich, der zu bestimmten Zeiten für jedermann frei zugänglich sei. Die Beschwerdeführer hätten zumindest damit rechnen müssen, sich gegen den Willen der Privatklägerin in den Arkaden und damit an einem offenkundig unter deren Hausrecht fallenden Bereich zu verweilen. Dementsprechend hätten sie das auch in Kauf genommen (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 38).
E. 4.4.1 Die Vorinstanz bejaht einen gültigen Strafantrag der Privatklägerin, vertreten durch den kollektivzeichungsberechtigten Sicherheitsbeauftragten G.________ (angefochtenes Urteil E. 3.4.3 S. 16 f.; vgl. kant. Akten, Urk. D1/2). Die Vertretungsbefugnis von G.________ für die Einreichung des Strafantrags ist vor Bundesgericht nicht mehr bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführer hielten sich unter der allgemein zugänglichen Arkade an der Bärengasse 9 vor dem dortigen (Mitarbeiter-) Eingang zu Räumlichkeiten der Privatklägerin auf. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Privatklägerin als von der Blockade direkt betroffene Eigentümerin der Liegenschaft berechtigt war, die Wegweisung der Beschwerdeführer zu verlangen und Strafantrag wegen des von ihr geltend gemachten Hausfriedensbruchs zu stellen. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vermieter an Räumlichkeiten, die er dem Mieter, wie z.B. eine Mietwohnung, zur Nutzung überlassen hat, kein Hausrecht geltend machen kann (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3; 112 IV 31 E. 3c; 83 IV 154 E. 1). Daraus kann nicht geschlossen werden, der Eigentümer bzw. Vermieter verliere auch an Räumlichkeiten (z.B. Hauseingang, Gänge, Treppenhaus) oder Örtlichkeiten wie einem (umfriedeten) Vorplatz, die einem Mieter nicht zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurden, jegliche Berechtigung (vgl. dazu Urteile 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). Der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz findet vielmehr einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, nicht hingegen gegenüber Dritten ohne ein vom originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht ( BGE 146 IV 320 E. 2.4).
E. 4.5.1 Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( Art. 1 StGB ; Art. 7 EMRK ; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann ( BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.5.2 Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid muss eindeutig hervorgehen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht ( BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
E. 4.6 Die Beschwerdeführer versperrten gemäss dem angefochtenen Entscheid einen Nebeneingang an der Bärengasse, der zu Räumlichkeiten der Privatklägerin führte. Sie hielten sich innerhalb der dortigen Arkaden, jedoch
vor dem Nebeneingang auf. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern daher zu Recht nicht vor, sie hätten ein Haus oder einen abgeschlossenen Raum eines Hauses im Sinne von Art. 186 StGB betreten. Sie prüft vielmehr, ob diese in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz gemäss Art. 186 StGB eindrangen.
Ob es sich bei den beurteilten Arkaden um eine Umfriedung im Sinne von Art. 186 StGB handelt, lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen. Arkaden sind architektonisch Bögen, die von Pfeilern oder Säulen getragen werden und meist einen überdachten Durchgang an Gebäuden bilden. Arkaden sind in der Regel offen und gerade keine Umfriedung im Sinne von Art. 186 StGB . Dies muss auch gelten, wenn die Arkaden wie vorliegend zum Teil nur über Stufen erreichbar sind und sich erkennbar auf Privatgrund befinden, da weder Stufen noch die Erkennbarkeit des Privatbesitzes eine Umfriedung ausmachen. Die Vorinstanz stellt denn auch explizit fest, die Arkaden seien offen und für jedermann frei zugänglich gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 38).
Die Vorinstanz erwägt, ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung sei nicht notwendig gewesen, weil für die Beschwerdeführer angesichts des offensichtlichen Verstosses gegen die Zweckbestimmung des Ortes klar gewesen sei, dass die Berechtigten mit der Aktion nicht einverstanden gewesen seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 38). Sie anerkennt demnach, dass es keine "Abschrankung" gab. Sie verweist zudem auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Bezirksgerichts, das den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs damit begründete, es handle sich beim Aufenthaltsort der Beschwerdeführer um einen "privaten Vorplatz", der nur der Kundschaft der Privatklägerin sowie der eingemieteten Geschäfte offengestanden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37; erstinstanzliches Urteil E. 4.2.2a S. 30). Ob es eine Umfriedung gab bzw. worin diese bestanden haben soll, kann den erstinstanzlichen Erwägungen nicht entnommen werden. Damit übersieht die Vorinstanz, dass an nicht umfriedeten, öffentlich zugänglichen Plätzen ein Hausfriedensbruch auch dann nicht möglich ist, wenn gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen wird. Vom Schutzbereich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur Häuser bzw. geschlossene Räume, unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten sowie Werkplätze erfasst, nicht jedoch zu einem Haus gehörende offene Plätze ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz argumentiert schliesslich, die vorliegend zu beurteilenden Arkaden seien im Tatzeitpunkt zwar "nicht abgeschlossen", jedoch "abschliessbar" gewesen, d.h. sie hätten mithilfe von Toren abgeschlossen werden können. Ob die Arkaden tatsächlich vollständig abschliessbar waren, lässt sich mangels einer konkreten örtlichen Umschreibung der zu beurteilenden Arkaden und einer Bezugnahme der Vorinstanz auf die Akten durch das Bundesgericht nicht überprüfen. Weitere Ausführungen dazu, ob es für eine Umfriedung genügt, dass Tore zu den Arkaden vorhanden waren, die zwar bewusst offen standen, jedoch grundsätzlich hätten geschlossen werden können, erübrigen sich an dieser Stelle daher.
Insgesamt zeigt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf, weshalb sich die Beschwerdeführer tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB verhalten haben sollen. Ihre diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind lückenhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ermöglichen keine Subsumtion unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sind aufzuheben und die Beschwerden in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 181 StGB . Sie beanstanden im Wesentlichen, es seien keine Nötigungsopfer bekannt. Der Zugang zum Gebäude sei nicht verunmöglicht, sondern lediglich erschwert worden. Auf der Seite der Bärengasse befänden sich keine Kundeneingänge für die Bank. Sie hätten lediglich den Zugang zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Eingang der Privatklägerin linkerhand des Restaurants "Bärengasse" erschwert. Mitarbeitende der Privatklägerin hätten ihren Arbeitsplatz bzw. das Gebäude gemäss der Anklage jedoch vom Nebengebäude aus über zwei Passerellen erreichen können und dies auch getan. Der Nötigungstatbestand schütze keine Kollektivrechtsgüter, sondern die individuelle Willens- und Handlungsfreiheit. Die Einflussnahme auf die Handlungsfreiheit der betroffenen Personen habe, wenn überhaupt, ein paar wenige Minuten betragen. Eine solche für Dritte resultierende Behinderung sei im Kontext der politischen Meinungsäusserung nach der Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen. Der von ihnen verfolgte Zweck sei weiter nicht rechtswidrig, sondern sozial erwünscht gewesen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit führe a priori keinen rechtswidrigen Zustand herbei. Das gemeinsame Hinsetzen sei auch dann nicht rechtswidrig, wenn Pflanzen, Fahrräder etc. mitgebracht oder Parolen skandiert würden. Bei einem vernünftigen Durchschnittsbürger löse dies - anders als beim organisierten Niederschreien - keine lähmende Wirkung auf die individuelle Handlungsfreiheit aus. Das Argument der Vorinstanz, es hätten auch "legale" Aktionsformen zur Verfügung gestanden, sei ein unzulässiger Zirkelschluss, da in casu gerade die Frage der Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Tathandlung positiv zu begründen sei. Die Vorinstanz begründe die Mittäterschaft zu Unrecht einzig mit der Teilnahme an der Aktion, obschon auf der Seite der Bärengasse niemand am Betreten oder Verlassen des Gebäudes gehindert worden sei, weshalb sie keinen wesentlichen Tatbeitrag zur Nötigung geleistet hätten. Schliesslich sei auch der Nötigungsvorsatz nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
E. 5.2 Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
E. 5.3.1 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
E. 5.3.2 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab ( BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen ( BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
E. 5.3.4.1 Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung kam es in der amtlich publizierten Rechtsprechung wiederholt zu Schuldsprüchen wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB :
In BGE 134 IV 216 wurden die beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels zur Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr im Rahmen eines von den Gewerkschaften organisierten nationalen Streiktags beidseitig durch insgesamt zirka 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion kam der Verkehr auf dem betroffenen Autobahnabschnitt vollständig zum Erliegen und es bildeten sich Staus von bis zu rund 10 Kilometern, die sich teilweise erst nach 19 Uhr auflösten. Das Strafverfahren richtete sich einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter und anderen Personen, die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen sowie in ihren privaten Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden keine Strafverfahren eingeleitet (BGE, a.a.O., E. 4.4.4). Das Bundesgericht berücksichtigte beim Schuldspruch wegen Nötigung, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Es argumentierte zudem, die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die beklagten Missstände weder verantwortlich gewesen noch hätten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen können. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion sei auch nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams gewesen, sondern es sei einzig um die von einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe gegangen (BGE, a.a.O., E. 4.5).
In BGE 129 IV 6 ging es um "Greenpeace"-Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrt zu verschiedenen Kernkraftwerken durch Anketten an den Werksgleisen etc. blockiert hatten, um gegen den Abtransport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu protestieren.
In BGE 119 IV 301 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Nötigung, weil der Betroffene gemeinsam mit zwei Kollegen den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, indem er die aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken mit Ketten verriegelte und den Rotor mit Schnellleim lahmlegte. Ziel der Blockade war es, medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Der Betroffene wollte mit der Blockade erreichen, dass sich ein möglichst grosser Stau bildete, auf dass darüber und damit auch über sein mit der Aktion vertretenes Anliegen in den Medien berichtet werde.
BGE 108 IV 165 betraf eine Nötigung durch Bildung eines Menschenteppichs von 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung. Die Teilnehmer der Aktion legten sich vor dem Ausstellungseingang auf dem Trottoir und zum Teil auf dem markierten Parkfeld der Strasse auf den Boden, so dass die Personen, die in die Ausstellung gelangen oder dieselbe verlassen wollten, über die Körper der Demonstranten hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten Transparenten stand in mehreren Sprachen geschrieben: "Wer über uns geht, geht auch über Leichen". Einem VW-Bus wurde bis zum Einschreiten der Polizei während 15 Minuten die Wegfahrt verhindert. Der Weg sollte dem VW-Bus nur unter der Bedingung freigegeben werden, dass die drei Insassen (exkl. Chauffeur) das Fahrzeug verliessen und über den Menschenteppich stiegen, wozu diese nicht bereit waren. Das Bundesgericht argumentierte u.a., die Behinderung am Verlassen des Ausstellungsgeländes sei nicht mehr die mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Demonstration gewesen. Den Aktionsteilnehmern sei es vorwiegend darum gegangen, ein Spektakel durchzuführen und den Insassen des VW-Busses eine bestimmte Rolle zuzuweisen, sie mithin als Marionetten für ihre Schau zu missbrauchen. Fügten sich die Insassen des VW-Busses nicht, hätten sie nach dem Willen der Demonstranten auf unbestimmte Zeit im Ausstellungsgelände verharren müssen (BGE, a.a.O., E. 3b).
E. 5.3.4.2 Im nicht amtlich publizierten Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 zu beurteilen war die eigenmächtige Sperrung der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl zu einer Hauptverkehrszeit für rund eine Stunde durch die Bildung einer Menschenmauer, wodurch Automobilisten gezwungen wurden, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Die Demonstranten wollten damit auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer Wohngebiete um die Forch und den Pfannenstiel durch die ihrer Ansicht nach "illegalen" Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und Druck auf Deutschland ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen. Fest stand, dass bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Nötigung, weil diese Beschränkung der Handlungsfähigkeit ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2).
Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 zu beurteilen war das Verhalten von Mitgliedern der Gruppierungen "Extinction rébellion Fribourg" und "Grève du climat Fribourg", die am "black friday" gegen die schädlichen Folgen der Überproduktion und des Konsumverhaltens auf das Klima manifestierten und hierfür den Haupteingang eines Einkaufzentrums über dessen Öffnungszeiten hinaus bis um 19 Uhr blockierten. Die Aktivisten bildeten im Eingangsbereich des Einkaufszentrums eine Kette aus Einkaufswagen, in die sie sich setzten und an welchen sie sich mittels Schlössern und Ketten befestigten. Andere Aktivisten verketteten sich auf dem Boden sitzend, um ein Vorbeikommen zu verunmöglichen. Den polizeilichen Anordnungen, die Blockade aufzulösen, kamen sie nicht nach. Das Verhalten wurde zweitinstanzlich als Übertretung gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. b EGStGB/FR; SGF 31.1) mit einer Busse geahndet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab. Es argumentierte, es habe sich um eine friedliche Demonstration gehandelt, die trotz der erstellten Blockade vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst werde. Die Aktion habe zwar auf Privatgrund, jedoch in einem für jedermann frei zugänglichen Einkaufszentrum stattgefunden (Urteil, a.a.O., E. 3.4.1). Für den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung war entscheidend, dass die übrigen Ein- und Ausgänge des Einkaufszentrums von der Aktion nicht betroffen waren und der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (Urteil, a.a.O., E. 3.2 und E. 4.3.2).
Im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen, bejahte das Bundesgericht eine Nötigung durch eine Klimaaktivistin, die sich zusammen mit fünf weiteren Personen auf die Mont-Blanc-Brücke in Genf setzte und mit einer Hand an der Brücke festklebte. Durch die Aktion wurde das Befahren der Mont-Blanc-Brücke während einer Stunde und 20 Minuten verunmöglicht. Zudem wurden zahlreiche Fahrzeuge blockiert und gezwungen, auf der Brücke zu kehren, um diese zu verlassen (Urteil, a.a.O., E. 1.4.1, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht u.a. in den Urteilen 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 und 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025, welche Klimakundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse in Zürich und die damit einhergehenden Verkehrsbehinderungen zum Gegenstand hatten.
Das Urteil 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 betraf überdies eine mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Aktion vom 2. August 2021, bei der gegen 200 Klimaaktivisten ab ca. 6.00 Uhr verschiedene Zugänge zur UBS Switzerland AG und zur damaligen Credit Suisse rund um den Paradeplatz bzw. die Bahnhofstrasse in Zürich blockierten, wobei sie sich teilweise zusammenketteten, an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixierten oder sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbanden (vgl. Urteil, a.a.O., Sachverhalt lit. B.c und E. 2.2). Dieses Verhalten erfüllte den objektiven Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, weil den Bankkunden der Zugang zu den Räumlichkeiten der beiden Banken über sieben Stunden lang verunmöglicht wurde, die Bankmitarbeiter während dieser Zeit daran gehindert wurden, Kundenkontakte wahrzunehmen, und die Bankkunden für Geldbezüge einen Umweg von 300 Metern bis zum nächsten Bankomaten auf sich nehmen mussten (Urteil, a.a.O., E. 4.3).
E. 5.4.1 Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität. Aus den Akten ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführern blockierte Nebeneingang an der Bärengasse mit zahlreichen Leihvelos verstellt war, vor denen die Beschwerdeführer ineinanderverhakt und zum Teil angekettet sassen. Die Vorinstanz stellt daher willkürfrei fest, ein Betreten des Gebäudes über den von den Beschwerdeführern blockierten Nebeneingang sei nicht möglich gewesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer die Blockade über längere Zeit aufrechterhielten und sie den von ihnen blockierten Eingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin letztlich nicht freiwillig freigaben, sondern von der Polizei weggetragen bzw. weggeführt werden mussten. Weiter ist mit der Vorinstanz von einer koordinierten Aktion auszugehen, die nicht nur den von den Beschwerdeführern blockierten Eingang an der Bärengasse, sondern auch die übrigen Eingänge zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin betraf. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, ein Durchkommen zur Filiale der Privatklägerin sei auch an den übrigen von der Aktion betroffenen Eingängen nicht möglich gewesen (vgl. dazu oben E. 3.4.1).
Wohl ergibt sich aus der Anklage und dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. S. 25 und 43), dass die Mitarbeiter der Privatklägerin ihren Arbeitsplatz via das Nebengebäude über eine Passerelle erreichen konnten. Davon geht zumindest implizit auch die Vorinstanz aus. Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 verneinte das Bundesgericht eine Nötigung, weil der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (vgl. dazu oben E. 5.3.4.2). Zu beurteilen war damals eine zweistündige Aktion in einem Einkaufzentrum, die um 17 Uhr, d.h. kurz vor der regulären Schliessung des Einkaufszentrums, begann und bis 19 Uhr dauerte. Betroffen war lediglich einer von mehreren Eingängen. Die Besucher des Einkaufszentrums wurden daher nicht daran gehindert, ihre Einkäufe zu tätigen, da das Betreten und Verlassen des Einkaufszentrums über den Nebeneingang weiterhin möglich war. Der vorliegende Fall ist nicht gleichgelagert. Wie bereits dargelegt nahmen die Beschwerdeführer an einer koordinierten Blockadeaktion teil, die sich nicht nur auf den Eingang an der Bärengasse, sondern auch auf die übrigen Eingänge am Paradeplatz und an der Bahnhofstrasse erstreckte. Von der Aktion betroffenen waren nebst den Mitarbeitern der Privatklägerin, welche gemäss den Beschwerdeführern den Gebäudekomplex über die Passerellen vom Nebengebäude aus betreten konnten, auch die Bankkunden, denen der Zugang zum Gebäude gänzlich verunmöglicht wurde. Die Aktion tangierte daher auch die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin, da Bankkunden der Zugang zum Gebäude verwehrt war. Fraglich ist zudem, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Passerellen um reguläre Mitarbeitereingänge handelte, womit sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzen. Sodann ging die Blockade auch in zeitlicher Hinsicht weit über die im Entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 beurteilte Aktion hinaus, da sie bereits am Morgen um 7 Uhr begann und bis zum Ende der polizeilichen Räumung um ca. 12 Uhr andauerte, wobei die Aktivisten die Eingänge nicht etwa freiwillig freigaben. Zwar kann den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Blockade hätte nach ihrem Plan zwei Tage andauern sollen (vgl. dazu oben E. 3.7.2). Eine zumindest mehrstündige Aktion hat jedoch als erstellt zu gelten, da die Aktivisten gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen auch gegen Abschluss der polizeilichen Räumung keinerlei Anstalten machten, sich freiwillig zu entfernen. Die Beschwerdeführer können aus dem Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, in welchem das Bundesgericht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität verneinte, daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die gesamte Aktion vom 8. Juli 2019 nicht mit der damals beurteilten, zeitlich beschränkten Blockade eines einzelnen Eingangs vergleichbar ist.
E. 5.4.2 Die Nötigung war zudem rechtswidrig, weil sich die Beschwerdeführer auf dem Privatgrundstück der Privatklägerin aufhielten, die Aktion unverhältnismässig war und folglich nicht mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 6) und auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführer berechtigt hätten, die Aufforderung der Privatklägerin zum Verlassen ihres Grundstücks zu ignorieren und gegen deren Willen die Eingänge zu ihren Räumlichkeiten zu blockieren.
E. 5.4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft ( BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht substanziiert, dass sie mit ihrem Verhalten den Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin blockieren wollten. Damit hat auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ohne Weiteres als erstellt zu gelten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der in Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie argumentieren, die friedliche Protestaktion vom 8. Juli 2019 sei Teil der vom Collective Climate Justice organisierten Aktionstage 2019 gewesen. Das Collective Climate Justice habe konkrete Forderungen an den Finanzplatz Schweiz gestellt, darunter die Einstellung von umweltschädlichen Investitionen in Kohle, Gas und Öl und die Einhaltung des von der Schweiz am 16. Juni 2017 ratifizierten Pariser Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 (SR 0.814.012), das in Art. 2 Ziff. 1 lit. c explizit zu klimaverträglichen Finanzflüssen verpflichte. Ziel der Aktion vom 8. Juli 2019 sei es gewesen, die Öffentlichkeit auf die Rolle des Finanzplatzes in der Klimakrise zu sensibilisieren, die öffentliche Debatte darauf zu lenken und gemeinsam, gewaltfrei, aber bestimmt den Grossbanken entgegenzutreten und auf die Dringlichkeit eines Systemwandels auch im Bereich der Finanzmärkte aufmerksam zu machen. Die Protestaktionen seien durch den Auftritt in den sozialen Medien begleitet gewesen. Vor Ort hätten sie nicht nur mit Flugblättern, sondern auch mit Transparenten und Slogans auf ihre politischen Anliegen aufmerksam gemacht. Die Protestaktion vom 8. Juli 2019 sei auch im Lichte der EGMR-Rechtsprechung friedlich verlaufen. Sie hätten massgeblich dazu beigetragen, dass die Investitionen der Privatklägerin den Weg in die öffentliche Debatte gefunden hätten. Die Privatklägerin habe ihren Ansatz zum Klimawandel in der Folge überarbeitet. Im Dezember 2020 habe sie sich zu Netto-Null-Emissionen bis 2050 verpflichtet sowie dazu, innerhalb von zwei Jahren wissenschaftlich fundierte Reduktionsziele für 2030 zu entwickeln. Im Jahr 2021 habe sie bei der Gründung der Net Zero Banking Alliance (NZBA) mitgeholfen, welche die Mitglieder dazu anhalte, ihre Kredit- und Anlageportfolios bis 2050 auf Netto-Null-Emissionen auszurichten. In ihrem Climate Statement vom 1. Dezember 2022 habe sie anerkannt, dass die internationalen Finanzströme mit dem Pariser Abkommen in Einklang gebracht werden müssten. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei zudem, dass die Aktion keine Partikularinteressen verfolgt und den gewöhnlichen Lauf des Lebens nicht gestört habe bzw. dass niemand in seinem Alltag in relevanter Weise beeinträchtigt worden sei. Für eine Beschränkung der politischen Debatte zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse verlange die Rechtsprechung des EGMR sehr stichhaltige Gründe, welche die Vorinstanz nicht aufzeige. Die verhängte Strafe führe angesichts des damit einhergehenden Demonstrationsverbots zu einem verpönten "chilling effect".
E. 6.2 Die Vorinstanz erwägt, im Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 habe das Bundesgericht betreffend die Aktivisten, die in die Eingangshalle einer Bank eingedrungen seien, um dort gegen die von der Bank in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren, eine Berufung auf Art. 10 und 11 EMRK verneint, da die Aktivisten kein Recht gehabt hätten, in Privateigentum einzudringen, um ihre Forderungen zu erheben. Aus der Versammlungsfreiheit ergebe sich kein Recht, sich ohne Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln. Vorliegend hätten sich die Aktivisten zwar nicht im Innern des Gebäudes aufgehalten, aber grösstenteils privates Terrain und damit Privateigentum beansprucht. Zumindest fraglich sei damit, ob eine Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 10 und 11 EMRK möglich sei (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 45).
Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit fallen würde, erweise sich die Verurteilung nicht als unrechtmässigen Eingriff in die Freiheitsrechte (angefochtenes Urteil E. 4.2.4 S. 45). Durch die Aktion sei primär Kunden und Mitarbeitenden der Privatklägerin, mithin unbeteiligten Privatpersonen, der Zugang zum Hauptgebäude verhindert worden. Ihr Ziel, auf den Klimawandel und die Rolle der Privatklägerin dabei, aufmerksam zu machen, rücke damit in den Hintergrund. Sodann sei überwiegend nicht öffentlicher Grund, sondern privates Terrain beansprucht worden. Hinzu trete der Umstand, dass die Blockade mehrere Stunden aufrechterhalten worden sei und sogar geplant gewesen sei, bis zu zwei Tagen dort zu verweilen. Die Aktion erweise sich daher als von beachtlicher Intensität. Die Aktivisten und darunter auch die Beschwerdeführer hätten zudem ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Meinung gegenüber der anwesenden Presse kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit zu erlangen. Sie hätten sich auch nach Aufforderung der Polizei nicht entfernt. Die Räumung durch die Polizei habe nach der zweimaligen Abmahnung um 9.40 Uhr begonnen. Das Verhalten der Beschwerdeführer habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf gehabt und sei über das Mass einer geringfügigen Störung hinausgegangen. Die Beschwerdeführer hätten in die Handlungsfreiheit und das Hausrecht von Dritten eingegriffen und damit in die Rechte anderer. Art und Schwere der drohenden Sanktion erwiesen sich sodann nicht als unverhältnismässig, da bei der Strafzumessung die von den Beschwerdeführern verfolgten legitimen Interessen berücksichtigt werden könnten. Diesen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, auf andere Art und Weise die bezweckte Aufmerksamkeit zu erreichen (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 47 f.).
E. 6.3.1 Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen ( BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 6.3.2 Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus ( BGE 151 I 257 E. 4.1 ; 148 I 33 E. 6.2 ; 147 I 161 E. 4.2 ; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck ( BGE 151 I 257 E. 3.1 ; 148 I 33 E. 6.3 ; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
E. 6.3.3 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
E. 6.3.4 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen ( BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
E. 6.4.1 Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen ( BGE 151 I 257 E. 3.2 ; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen ( BGE 151 I 257 E 3.2 ; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu ( BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung ( BGE 151 I 257 E. 3.2 ; 148 I 33 E. 6.3).
E. 6.4.2 Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen ( BGE 151 I 257 E. 3.3.4 ; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2 ; 144 I 50 E. 6.3 ; 143 I 147 E. 3.2 ; 138 I 274 E. 2.2.2 ; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen ( BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2 ; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 6.4.3 Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2).
E. 6.5 Von der in Art. 10 und 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfasst werden nach der Rechtsprechung auch friedliche Kundgebungen in Räumlichkeiten im Privatbesitz, wenn diese, wie beispielsweise Einkaufzentren, für die breite Öffentlichkeit frei zugänglich sind (Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Baldassi und weitere gegen Frankreich vom 11. Juni 2020, Nr. 15271/16; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen
Mariya Alekhina gegen Russland vom 17. Juli 2018, Nr. 38004/12, §§ 197 ff., insb. §§ 213 ff., betreffend eine politische Protestaktion in einer russisch-orthodoxen Kirche). Der EGMR entschied zudem wiederholt, Art. 10 EMRK gelange auch auf durch ein Verhalten ausgedrückte Meinungsäusserungen zur Anwendung (Urteile des EGMR in Sachen
Bouton gegen Frankreich vom 13. Oktober 2022, Nr. 22636/19, § 30;
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, § 46;
Mătăsaru gegen Moldawien vom 15. Januar 2019, Nr. 69714/16 und 71685/16, § 29 mit Hinweisen). Nicht zulässig war eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit demgegenüber bei Kundgebungen, die gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in privaten Räumlichkeiten stattfanden (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.2 betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs; Urteil 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.2.1 betreffend den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit weiter bei Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen (vgl. BGE 149 IV 217 ; 147 IV 297 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Art. 11 EMRK schützt "friedliche Versammlungen", nicht jedoch Versammlungen, deren Organisatoren oder Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 79;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92). Personen, die an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung teilnehmen und deren Absichten und Verhalten friedlich bleibt, verlieren ihr Recht auf friedliche Teilnahme an einer Versammlung nicht einzig deshalb, weil andere Personen während der Demonstration sporadisch Gewalttaten oder andere strafbare Handlungen begehen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 80;
Laurijsen und weitere gegen die Niederlande vom 21. November 2023, Nr. 56896/17 und weitere, § 58).
E. 6.6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, die Aktivisten hätten für die Aktion vom 8. Juli 2019 grösstenteils Privatgrund der Privatklägerin, d.h. e contrario auch öffentlichen Grund, beansprucht. Sie anerkennt zudem, dass weder die Beschwerdeführer noch andere Aktivisten in ein Gebäude eindrangen (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 45). Die Protestaktion vom 8. Juli 2019 fand folglich teilweise auf öffentlichem Grund und im Übrigen auf frei zugänglichem Privatgrund der Privatklägerin statt. Weiter werden den Aktivisten weder Gewalttätigkeiten noch Sachbeschädigung vorgeworfen, weshalb in Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR trotz der Blockade der Eingänge zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin von einer friedlichen Kundgebung auszugehen ist (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 81;
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, § 47). Mit ihrer Aktion wollten die Beschwerdeführer auf die ihres Erachtens klimaschädlichen Investitionen der Privatklägerin hinweisen und auf die Einhaltung von Art. 2 Ziff. 1 lit. c des Pariser Klimaübereinkommens hinwirken. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes politisches Anliegen. Art. 10 und 11 EMRK können nach der Rechtsprechung auch auf Kundgebungen in der Öffentlichkeit frei zugänglichen privaten Räumlichkeiten wie beispielsweise Einkaufszentren zur Anwendung gelangen (Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4.1; oben E. 6.5). Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass es sich bei der Privatklägerin, auf deren Privatgrund sich die Aktivisten für die Aktion vom 8. Juli 2019 teilweise aufhielten, um eine systemrelevante Schweizer Grossbank handelte, die dem seit 2012 geltenden Too-big-to-fail-Regelwerk unterstand (vgl. Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0], eingefügt durch das Bundesgesetz vom 30. September 2011 [Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail]). Die Beschwerdeführer können sich für ihre Teilnahme an der Aktion vom 8. Juli 2019 auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit berufen. Die Vorinstanz stellt die Anwendbarkeit von Art. 10 und 11 EMRK zu Unrecht unter Berufung auf das Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 (publiziert in: BGE 147 IV 297 ) infrage. Zu beurteilen war im erwähnten Entscheid u.a., ob das Verhalten von Klimaaktivisten, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs von Art. 186 StGB erfüllten, weil sie in die Räumlichkeiten einer Bank eindrangen, sich dort in Szene setzten und dort trotz mehrerer Aufforderungen des Filialleiters, die Örtlichkeiten zu verlassen, verweilten, von Art. 10 und 11 EMRK (vgl. BGE, a.a.O., E. 3.2) und allfälligen Rechtfertigungsgründen (vgl. BGE, a.a.O., E. 2) gedeckt war. Vorliegend drangen die Beschwerdeführer jedoch in keine Räumlichkeiten der Privatklägerin ein (vgl. dazu oben E. 4).
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung ( Art. 181 StGB ) tangieren nach dem Gesagten die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführer, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 58;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 5). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführer durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) bzw. ob die Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Art. 11 Ziff. 2 EMRK ).
E. 6.6.2 Dies bejaht die Vorinstanz zu Recht. Das Vorgehen der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden gegen die Beschwerdeführer verfolgte legitime Interessen, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, d.h. der von der Blockade betroffenen Privatklägerin sowie deren Mitarbeiter und Kunden. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und verhältnismässig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (oben E. 6.4.3). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer hielten sich unter der Arkade und damit für jedermann erkennbar auf Privatgrund auf. Soweit sie das Gegenteil behaupten und geltend machen, sie seien ortsunkundig und davon ausgegangen, sie befänden sich auf öffentlichem Grund, erschöpft sich ihre Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Versperren der Eingänge mit Leihvelos, Ketten, Absperrgittern sowie Pflanzenkübeln etc. während mehrerer Stunden und die ganze damit einhergehende Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin ging über die von dieser auf ihrem Privatgrundstück im Namen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zu duldenden Unannehmlichkeiten hinaus. Den Beschwerdeführern und den übrigen an der Aktion beteiligten Personen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, vor Ort auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen, ohne die Eingänge zu den Räumlichkeit der Privatklägerin komplett zu versperren. Sodann hätten sie eine bewilligungsfähige Kundgebung auf öffentlichem Grund organisieren können. Auch kann der Polizei nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei bei der Auflösung der Blockade mit unverhältnismässiger Härte vorgegangen, da die Blockade seit 7 Uhr andauerte und die Polizei erst um 9.40 Uhr mit deren Räumung begann.
Der EGMR verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), dies auch dann, wenn damit eine Störung des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, einhergeht (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 90;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich in erster Linie auf die Frage, ob (bewilligungsfähige) Kundgebungen auf öffentlichem Grund, für welche die Organisatoren der Kundgebung zu Unrecht keine polizeiliche Bewilligung eingeholt haben, von den Behörden dennoch zu tolerieren sind. Für die Frage, ob Kundgebungen auf Privatgrund und die damit einhergehende Beschränkung der Rechte der betroffenen Grundeigentümer zu tolerieren sind, gilt nicht der gleiche Massstab wie bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund, da bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK nicht nur die Rechte von gleichberechtigten Benützern der öffentlichen Strassen, sondern die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer zu berücksichtigen sind.
Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da lediglich bedingte Geldstrafen zur Diskussion stehen. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. dazu Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
E. 6.7 Die Vorinstanz bejaht folglich zu Recht eine rechtswidrige Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung sind entgegen der Kritik der Beschwerdeführer mit der in der BV und der EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer berufen sich zudem auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) und den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
E. 7.2 Das Bundesgericht befasste sich damit ausführlich im BGE 147 IV 297 . Es entschied, ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ("Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr") komme bei Strassenblockaden und anderweitigen Aktionen von Klimaaktivisten nicht in Betracht ( BGE 147 IV 297 E. 2.1-2.5). Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ( BGE 147 IV 297 E. 2.7; siehe dazu auch BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).
E. 7.3 Daran ist weiterhin festzuhalten, wobei auf die ausführliche Begründung im erwähnten Grundsatzentscheid verwiesen werden kann. Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern zutreffend eine Berufung auf Art. 17 StGB oder den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich ein fehlendes Strafbedürfnis geltend und beantragen, es sei in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 8 Abs. 1 StPO von einer Bestrafung abzusehen.
E. 8.2 Gemäss Art. 52 StGB , auf den Art. 8 Abs. 1 StPO verweist, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Ziel der Bestimmung ist es nicht, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht ( BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297 ). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt ( BGE 146 IV 297 E. 2.3).
E. 8.3 Die Vorinstanz erwägt, das Verschulden der Beschwerdeführer bewege sich im unteren Bereich und sei in Bezug auf die Nötigung als leicht einzustufen. Durch ihr Verhalten hätten die Beschwerdeführer jedoch einen grossen, mehrstündigen Polizeieinsatz verursacht. Auch wenn die Beschwerdeführer aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hätten, hätten ihnen andere, mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Die Tatfolgen könnten somit nicht als äusserst gering bezeichnet werden. Die Taten seien im Quervergleich nicht so unerheblich, dass eine Strafbedürftigkeit offensichtlich fehle (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 60).
E. 8.4 Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht verneinte in ähnlich gelagerten Fällen betreffend Klimaaktivisten wiederholt eine Anwendung von Art. 52 StGB (vgl. etwa Urteile 6B_265/2025 vom 31. Juli 2025 E. 5.3; 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 7.3; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297 ). Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform. Nichts zur Sache tut in Bezug auf die Anwendung von Art. 52 StBG, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs aufzuheben sind. Daran ändert nichts, dass bezüglich der Nötigung nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB aufgegangen werden kann.
E. 9 Die Beschwerden sind nach dem Gesagten bezüglich der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG teilweise aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden gegenstandslos, soweit diese obsiegen. Im Übrigen sind sie gutzuheissen, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgewiesen ist und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos waren.
Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, weshalb sie insoweit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip ( Art. 66 Abs. 3 BGG ) verlegt (vgl. etwa Urteile 6B_565/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 3; 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 8; 6B_173/2024 vom 8. September 2025 E. 7; 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 2.2), weshalb der Beschwerdegegnerin 2 keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Beschwerdeführer (infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) und der Kanton Zürich ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) tragen ebenfalls keine Gerichtskosten.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist die Parteientschädigung praxisgemäss den Rechtsvertretern auszurichten. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden unterliegen, sind ihre Rechtsvertreter infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Die sechs Beschwerdeführer reichten weitgehend identische Beschwerden ein, weshalb ihnen bzw. ihren unentgeltlichen Rechtsvertretern ein im Vergleich zur üblichen Entschädigung reduzierter Betrag zuzusprechen ist.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie reichte zu den sechs weitgehend identischen Beschwerden identische, kurze Vernehmlassungen ein, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist.
Dispositiv
- Die Verfahren 6B_297/2023, 6B_298/2023, 6B_299/2023, 6B_305/2023, 6B_328/2023 und 6B_341/2023 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2022 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat die jeweiligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
- Den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 400.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_297/2023, 6B_298/2023, 6B_299/2023, 6B_305/2023, 6B_328/2023, 6B_341/2023
Urteil vom 10. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
6B_297/2023
A.________,
vertreten durch Frau Dr. Stephanie Motz,
Beschwerdeführerin 1,
6B_298/2023
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdeführerin 2,
6B_299/2023
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur,
Beschwerdeführer 3,
6B_305/2023
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschwerdeführer 4,
6B_328/2023
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer,
Beschwerdeführer 5,
6B_341/2023
F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführerin 6,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. UBS AG als Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2.
Gegenstand
Nötigung, Hausfriedensbruch (Klimakundgebung),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2022 (SB210390-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ mit Urteil vom 14. Mai 2021 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Es verurteilte sie je zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 18. November 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft je zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft. A.________ verurteilte es als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de la Côte, Morges, vom 24. November 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von drei Tagen Haft.
Dem Urteil liegt folgende Sachverhaltsfeststellung zugrunde:
Am 8. Juli 2019 fand beim Hauptsitz der damaligen Credit Suisse AG in Zürich eine unbewilligte Protestaktion statt, an der gegen 70 Klimaaktivisten ab ca. 6.30 Uhr im Rahmen einer geplanten, organisierten und abgesprochenen Aktion den Haupteingang der Geschäftsstelle der Credit Suisse AG am Paradeplatz, den Nebeneingang auf der Seite Bahnhofstrasse und zwei innerhalb der abschliessbaren Arkade liegende Nebeneingänge auf der Seite Bärengasse blockierten. Der Haupteingang beim Paradeplatz war mit Vaubangittern, Pflanzenkübeln und einem Zelt verstellt. Vor den Eingängen zu den Arkaden auf der Seite Bahnhofstrasse standen massive Pflanzenkübel, flankiert von je einem daran angeketteten Klimaaktivisten. Bei den Nebeneingängen zur Bärengasse 5 und 9 blockierten zahlreiche Leihvelos und Aktivisten, ineinander verhakt, aneinander gekettet und verkeilt, die Eingänge. Die Aktivisten wollten mit der Aktion insbesondere auf die Rolle der Credit Suisse AG in Bezug auf Investitionen in fossile Energieträger und deren schädlichen Einfluss auf das Klima aufmerksam machen. Sie trugen weisse bzw. helle Overalls und teilweise Atemschutzmasken und skandierten teilweise Sprechchöre (bspw. "Klima schützen ist kein Verbrechen"). Zudem wurden grossflächige Transparente hochgehalten. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ beteiligten sich vor einem Nebeneingang an der Bärengasse an der Aktion. Sie hielten sich an jeweils anderen Aktivisten bzw. waren zum Teil angekettet.
Die Stadtpolizei Zürich, welche von der Credit Suisse AG über die Blockade avisiert wurde, suchte um 8.20 Uhr erstmals Kontakt zu den Aktivisten und eröffnete diesen eine erste Abmahnung. Um 9.30 Uhr wurden die Aktivisten erneut abgemahnt, worauf die Stadtpolizei Zürich um 9.40 Uhr mit der Räumung begann. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wurden im Zuge der Räumung zwischen 11.15 und 13 Uhr verhaftet.
C.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ beantragen je mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. November 2022 sei aufzuheben, sie seien von den Vorwürfen der Nötigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen und ihnen sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 400.-- zzgl. 5 % Zins für die erstandene Haft zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ stellen je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Der Bundesrat erliess am 19. März 2023 eine Notverordnung zur Übernahme der Credit Suisse AG durch die UBS AG begleitet von staatlichen Massnahmen (vgl. AS 2023 136). Am 31. Mai 2024 wurde die Credit Suisse AG (nachfolgend: Privatklägerin) infolge der funsionsrechtlichen Übernahme durch die UBS AG im Handelsregister gelöscht.
E.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. Die UBS AG beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP ; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die sechs Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 3 gelangten nach Ablauf der Beschwerdefrist je mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht, in der sie sich u.a. zu einer Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), zum nachträglich ergangenen Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 sowie zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG; SR 814.310) bzw. zum vom Bundesrat am 24. Januar 2024 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf zur Klimaschutzverordnung äussern.
2.2. Das Bundesgericht hat den nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheid des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024 von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 95 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) grundsätzlich unzulässig ( BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind ( BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Zutreffen möge, dass die Räumungsaktion vorne am Paradeplatz bis um die Mittagszeit gedauert habe. Sie selbst seien entgegen der Vorinstanz jedoch nicht zwischen 11.15 und 13 Uhr, sondern bereits um 9.40 Uhr verhaftet worden. Der Verhaftungsrapport widerspreche insofern dem Polizeirapport und der Fotodokumentation. Weiter sei den Bankkunden der Zugang zum Gebäude entgegen der Vorinstanz nicht verunmöglicht, sondern lediglich erschwert worden. Laufkundschaft - sofern es sie denn überhaupt gegeben habe, was bestritten sei - hätte auf der Seite der Bärengasse ohne Weiteres über die beiden mittleren Hausdurchgänge zu den im Innenhof gelegenen Geschäftsräumlichkeiten und zu den Bankschaltern sowie sonstigen Räumlichkeiten der Privatklägerin gelangen können. Die Vorinstanz habe auf einen Augenschein und die Einvernahme von Zeugen verzichtet, obschon sich dies aufgedrängt hätte. Ein Passieren und Betreten des Gebäudes sei auch auf der Seite der Bahnhofstrasse problemlos möglich gewesen, selbst wenn sich die dort friedlich sitzenden Klimaschützer nicht wegbewegt hätten. Die Eingänge auf der Seite Bahnhofstrasse seien in weniger als 80 Schritten zu erreichen. Bankkunden hätten das Gebäude damit, wie auch die Mitarbeiter der Privatklägerin, ohne grosse Anstrengung und innert nützlicher Frist betreten können. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Polizeirapport ergebe sich zudem nicht, wer wo und wann durch die Polizei aufgefordert worden sein solle, zu gehen. Aufgrund der Schilderung im Rapport sei davon auszugehen, dass die Einsatzleitung beim Paradeplatz kommuniziert habe. Dort habe das Hauptgeschehen stattgefunden und dort seien die meisten Menschen versammelt gewesen. Eine Information, die vorne am Paradeplatz kommuniziert werde, könne nicht ohne Weiteres den Personen hinten bei der Bärengasse, welche einiges entfernt sei, als bekannt vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz stelle sodann willkürlich fest, die Blockade hätte nach dem Plan der Aktivisten zwei Tage lang andauern sollen. Sie beziehe sich hierfür auf einen Satz im Polizeirapport vom 8. Juli 2019 betreffend eine Aussage eines Ansprechpartners der Aktivisten. Eine allfällige ursprünglich angestrebte Dauer der Protestaktion sei im ganzen Verfahren nie wieder Thema gewesen. Sie werde denn auch in der Anklageschrift nicht als mehrtägige Protestaktion geschildert. Schliesslich seien ihre Beweisanträge zur wissenschaftlichen Basis der menschengemachten Klimaerhitzung, zur zeitlichen Dringlichkeit und zur unmittelbar drohenden Gefahr von der Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung und in Verletzung des in Art. 6 und 139 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes abgewiesen worden.
3.2.
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die beschuldigte Person hat, wie die übrigen Parteien, das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO sowie Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO ) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO ) zu stellen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO können von der Verfahrensleitung abgelehnte Beweisanträge (vgl. Art. 331 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO ) an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331 Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren ( Art. 405 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Parteien können vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht rügen, die Berufungsinstanz sei gewissen Beweisen in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachgegangen, wenn sie es unterliessen, im Berufungsverfahren rechtzeitig entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw. zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; siehe für die Konfrontation mit Belastungszeugen zudem: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. unechte Noven; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen) dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 148 V 174 E. 2.2 ; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2).
3.2.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3 ; 141 I 60 E. 3.3 ; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Polizeirapporte fest, die polizeiliche Räumung der blockierten Eingänge habe um 9.40 Uhr begonnen und bis um ca. 12.00 Uhr gedauert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 34). Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb diese Feststellung schlechterdings unhaltbar sein soll. Ob die Räumung zuerst am Paradeplatz oder - wie von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend gemacht - an der Bärengasse bzw. allenfalls zeitgleich an beiden Orten stattfand, ist für die rechtliche Würdigung als Nötigung irrelevant, da von einer gemeinsam geplanten, organisierten und koordinierten Aktion auszugehen ist und die Beschwerdeführer den von ihnen blockierten Eingang nicht von sich aus freigaben (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Auf die Frage, wann genau der von den Beschwerdeführern blockierte Nebeneingang an der Bärengasse den Mitarbeitern der Privatklägerin wieder offen stand, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
3.4.
3.4.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass im Rahmen der Aktion vom 8. Juli 2019 der Haupteingang am Paradeplatz zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse und die zwei (Mitarbeiter-) Nebeneingänge auf der Seite der Bärengasse versperrt wurden. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Polizeirapport seien sämtliche Eingänge der Privatklägerin blockiert gewesen. Den Bankkunden sei es nicht möglich gewesen, das Gebäude über diese Eingänge zu betreten. Dadurch sei ihnen der Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin und zu den Bankomaten verwehrt worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f. und E. 2.3 S. 32). Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid mit der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob ein Überwinden der von den Klimaaktivisten geschaffenen Hindernissen und Blockaden denkbar gewesen wäre. Sie argumentiert, diese Möglichkeit habe rein theoretisch bestanden. Allerdings wäre ein Passieren nur mit grosser Anstrengung und einem grossen Zeitverlust ("nicht innert nützlicher Frist") möglich gewesen. Zudem habe bereits das Auftreten der Aktivisten aufgrund ihrer Anzahl und der mitgebrachten Ketten sowie Sperrgitter abschreckend gewirkt, auch wenn sie sich nicht gewalttätig verhalten und lediglich mittels Sitzblockade und Sprechchören auf sich aufmerksam gemacht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f.). Ein rein theoretisch mögliches Überwinden der durch die Klimaaktivisten geschaffenen Hindernisse und Blockaden sei gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und ausgehend von einem vernünftigen Durchschnittsbürger kaum in Betracht gezogen worden, zumal es mit einigen Anstrengungen verbunden gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 32).
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht willkürlich. Aus den Akten ergibt sich, dass der Haupteingang am Paradeplatz u.a. mit Absperrgittern und zahlreichen, teils angeketteten Aktivisten regelrecht verbarrikadiert war (vgl. kant. Akten, Urk. D1/3/2). Auf der Seite der Bahnhofstrasse wurden die Zugänge zur Arkade gemäss der Vorinstanz und den Akten je mit einem Pflanzenkübel, einem daran angeketteten Klimaaktivisten und weiteren, auf der Treppe zur Arkade sitzenden Personen blockiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 28; kant. Akten, Urk. D1/3/3). Ein Durchkommen zur Arkade wäre hier auf schmalem Raum zwar allenfalls möglich gewesen, da die Klimaaktivisten gemäss der Fotodokumentation den Grossteil, nicht jedoch die gesamte Treppe zur Arkade besetzten. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch zu Recht, dass das Auftreten der Klimaaktivisten aufgrund ihrer Anzahl und der mitgebrachten Ketten auch abschreckend wirkte (vgl. dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 25 f.). Hinsichtlich der zwei blockierten Nebeneingänge an der Bärengassen legen die Beschwerdeführer selbst dar, es habe sich um der Öffentlichkeit nicht zugängliche Mitarbeitereingänge gehandelt. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz festhält, den Bankkunden sei der Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin und zu den Bankomaten verunmöglicht worden.
3.4.2. Von der Aktion vom 8. Juli 2019 betroffen waren gemäss dem angefochtenen Entscheid der Haupteingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse und die zwei (Mitarbeiter-) Nebeneingänge auf der Seite der Bärengasse. Die Vorinstanz geht davon aus, damit seien sämtliche Eingänge der Privatklägerin blockiert worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f.), wobei die Mitarbeiter der Privatklägerin ihren Arbeitsplatz jedoch über zwei Passerellen vom Nebengebäude aus erreichen konnten (vgl. dazu hinten E. 5.4.1). Mit der Frage, ob die Bankkunden über (von der Aktion nicht betroffene) Hausdurchgänge auf der Seite der Bärengasse zum Innenhof und von dort aus zu den Geschäftsräumlichkeiten und zu den Bankschaltern der Privatklägerin hätten gelangen können, setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nicht behaupten, sie hätten dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe auf einen Augenschein und Zeugeneinvernahmen verzichtet, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, sie hätten im Berufungsverfahren entsprechende Beweisanträge gestellt (vgl. dazu oben E. 3.2.2). Nachdem sich der angefochtene Entscheid nicht dazu äussert, wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, anhand der Akten aufzuzeigen, dass sie die erwähnten Tatsachen und Beweismittel in Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachten.
3.4.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die pauschale Bestreitung der Beschwerdeführer, es habe keine Laufkundschaft, d.h. keine Bankkunden gegeben, die die Räumlichkeiten der Privatklägerin zur Wahrnehmung von Terminen oder zur Erledigung von Geschäften während der Blockadeaktion hätten betreten wollen (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 28). Die Beschwerden erschöpfen sich insofern in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz stellt zudem fest, die Beschwerdeführer hätten die Aufforderung, die Eingänge freizumachen, missachtet. Sie beruft sich hierfür auf den Polizeirapport, wonach die Aktivisten um 8.20 Uhr und danach erneut um 9.30 Uhr abgemahnt wurden. Sie erwägt, zutreffend sei, dass keine Zeugenaussagen vorlägen, die eine Abmahnung gegenüber den Aktivisten und konkret gegenüber den Beschwerdeführern bestätigen würden. Es erscheine jedoch lebensfremd anzunehmen, die Polizei wäre aufgetaucht und hätte ohne vorgängige Abmahnung, wie aus dem Nichts, mit der Räumung begonnen und den Aktivisten keine Gelegenheit gegeben, sich selbstständig zu entfernen. Die Räumung sei, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, mit grossem Aufwand für die Polizei verbunden gewesen. Das im Polizeirapport geschilderte Vorgehen sei plausibel und überzeugend. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass die Polizei mit einem Grossaufgebot erschienen und koordiniert vorgegangen sei. Die Aktivisten hätten nicht den Eindruck erweckt, als hätten sie sich durch eine Aufforderung wegzugehen, beeindrucken lassen. Sie hätten sich aneinander sowie an Pflanzenkübel und Leihvelos gekettet und keinerlei Anstalten gemacht, sich zu entfernen (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 26 f.). In der Anklageschrift werde nicht behauptet, die Privatklägerin habe die Beschwerdeführer aufgefordert, die Arkade bei der Bärengasse zu verlassen. Darauf könne jedoch ohne Weiteres aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden. So sei davon auszugehen, dass die Polizei von der Privatklägerin über die Blockade avisiert worden sei. Ferner sei aktenkundig, dass die Privatklägerin am 8. Juli 2019 einen Strafantrag gestellt habe (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 27).
3.5.2. Die Vorinstanz behauptet folglich nicht, die Privatklägerin bzw. der Sicherheitsbeauftragte derselben habe die Beschwerdeführer persönlich aufgefordert, die Arkade an der Bärengasse zu verlassen. Erstellt ist gemäss dem angefochtenen Entscheid lediglich, dass die Privatklägerin die Polizei beizog, welche die Aktivisten um 8.20 Uhr und erneut um 9.30 Uhr abmahnte. Dazu, wo genau die im Polizeirapport erwähnten Abmahnungen stattfanden und ob die Beschwerdeführer allfällige am Paradeplatz um 8.20 und 9.30 Uhr erfolgte Abmahnungen an der Bärengasse mitbekommen haben müssen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Dass die Beschwerdeführer von der Polizei vor der aufwändigen zwangsweisen Räumung nie, d.h. weder explizit noch implizit, aufgefordert wurden, die Blockade vor dem Eingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin an der Bärengasse aufzuheben, durfte die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände dennoch ohne Willkür ausschliessen, da ein solches Vorgehen gemäss ihrer zutreffenden Feststellung lebensfremd wäre. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten die Aufforderung der Polizei, die Eingänge freizumachen, missachtet (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 26 f.).
3.6. Die Vorinstanz erwägt weiter willkürfrei, beim Klimawandel und dessen schädlichen Auswirkungen handle es sich um eine notorische Tatsache. Sie berücksichtigt zudem, dass umfangreiche Dokumentationen und Studien bei den Akten liegen, die sich einlässlich dazu wie auch zur Rolle von Banken und den Investitionen in fossile Energieträger äussern. Auch die seitens der Beschwerdeführer behaupteten Bemühungen verschiedener Umweltschutzorganisationen, die Privatklägerin zur Minimierung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen, seien aktenkundig und zudem allgemein bekannt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 21). Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen zu diesen Fragen verzichten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO ; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3).
3.7.
3.7.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 ; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.1; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 ; je mit Hinweisen).
3.7.2. Die Beschwerdeführer kritisieren zu Recht, ein beabsichtigtes Zweitagescamp sei nicht angeklagt. Davon kann bereits aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz argumentiert bei der Prüfung, ob die Schuldsprüche mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sind, daher zu Unrecht, die Beschwerdeführer hätten geplant, die Blockade bis zu zwei Tage aufrechtzuerhalten (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 47). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies für die Beurteilung, ob das Verhalten der Beschwerdeführer unter den Tatbestand von Art. 181 StGB fällt, jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 5.4.1).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer fechten den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB an. Sie rügen, die Räumlichkeiten an der Bärengasse 9, wo sie sich aufgehalten hätten, seien vermietet. Die Privatklägerin sei daher nicht Inhaberin des Hausrechts gewesen, weshalb es an einem gültigen Strafantrag mangle. Entscheidend seien nicht die Eigentumsverhältnisse, da das Hausrecht im Falle einer Vermietung vom Eigentümer auf den Mieter übergehe. Der Tatbestand von Art. 186 StGB sei zudem nicht erfüllt, da sie nicht in ein Gebäude eingedrungen seien und auch nicht in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, sondern lediglich einen frei zugänglichen bzw. öffentlichen Vorplatz betreten hätten. Die Anklage behaupte weiter nicht, sie seien von der Privatklägerin aufgefordert worden, die Arkade bei der Bärengasse zu verlassen. Bei Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich seien, liege ein "Eindringen" im Sinne von Art. 186 StGB nur vor, wenn gegen eine Person ein konkretes Hausverbot ausgesprochen werde. Vorliegend sei weder ein Hausverbot verhängt worden noch sei eine Abmahnung erfolgt.
4.2.
4.2.1. Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
4.2.2. Ein Haus im Sinne von Art. 186 StGB ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede eine oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen. Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu verstehen. Er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus ( BGE 108 IV 33 E. 5a; Urteil 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).
Das Gesetz nennt weiter abgeschlossene Räume eines Hauses. Dabei genügt, dass es sich um einen umschlossenen Raum handelt; eine Verrieglung ist nicht zwingend ( BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4).
Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten müssen umfriedet sein. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Die Umfriedung muss nicht völlig unüberwindbar sein. Sie muss jedoch verständlich machen, dass der betreffende Ort nicht betreten werden darf (Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB . An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Als Werkplatz (franz.: chantier, ital.: cantiere) gilt z.B. ein Arbeits- oder Bauplatz (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 186 StGB ; siehe dazu auch BGE 104 IV 256 ).
4.2.3. Der Hausfriedensbruch an einem geschützten Objekt im zuvor erwähnten Sinne kann auf zwei Arten begangen werden: Entweder dringt der Täter gegen den Willen des Berechtigten in den geschlossenen Bereich ein oder er bleibt dort, obwohl der Berechtigte ihn aufgefordert hat, die Räumlichkeiten zu verlassen. Bei der ersten Tatbestandsvariante ist die Straftat vollendet, sobald der Täter gegen den Willen des Berechtigten eindringt. Ein unrechtmässiges Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne Erlaubnis desjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Raum hat, in diesen eindringt. Der Wille des Berechtigten, den Zutritt zu gestatten, kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten zum Ausdruck gebracht werden oder sich aus den Umständen ergeben. Die zweite Tatbestandsvariante des Verweilens, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, betrifft den Fall, dass der Täter bereits in den Räumlichkeiten ist und diese nicht gegen den Willen des Berechtigten betreten hat (zum Ganzen: BGE 128 IV 81 E. 4a).
4.2.4.
Art. 186 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Erforderlich ist daher ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB . Zum Strafantrag berechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB ). Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestands ( BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht ( BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz argumentiert, die Privatklägerin sei Inhaberin des Hausrechts gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Liegenschaft (Bärengasse 5 und 9, Paradeplatz 8, Bahnhofstrasse 25/27) in ihrem Eigentum stehe. Zusätzlich habe sie die Liegenschaft selbst für ihre Geschäftstätigkeit genutzt und sei dort gemäss Handelsregister domiziliert gewesen. Die von der Anklage betroffenen Bereiche der Liegenschaft hätten mehrheitlich zu den Geschäftsräumen der Privatklägerin gehört. Dass zusätzlich noch Mieter von weiteren Geschäftsräumen durch die fragliche Aktion betroffen gewesen seien, schliesse das Hausrecht der Privatklägerin nicht aus (angefochtenes Urteil S. 17).
4.3.2. Für die rechtliche Würdigung als Hausfriedensbruch verweist die Vorinstanz auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Bezirksgerichts (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37). Sie erwägt, bei den Arkaden handle es sich um einen überdachten Bereich vor den Eingängen des Gebäudes der Privatklägerin. Die Arkaden seien abschliessbar, d.h. sie hätten mithilfe von Toren abgeschlossen werden können. Sie seien sodann erhöht und zum Teil nur über Stufen betretbar und würden sich klar erkennbar von den Gehwegen abgrenzen. An ihrer Zugehörigkeit zum Gebäude der Privatklägerin bestehe kein Zweifel. Sie seien als umfriedeter Vorplatz zu qualifizieren, der vom Hausrecht der Privatklägerin umfasst sei. Die Aktivisten, darunter auch die Beschwerdeführer, seien von der Polizei zweimal abgemahnt und damit aufgefordert worden, die besetzten Eingänge zu räumen. Diesen Aufforderungen, die dem Willen der Privatklägerin entsprochen hätten, seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen und sie hätten weiter unter den Arkaden verweilt, bis sie von der Polizei entfernt worden seien. Demzufolge erfülle das Verhalten der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer die Aufforderung, die Arkaden zu verlassen, nicht mitbekommen hätten, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Verhalten der Beschwerdeführer, d.h. das Aneinanderketten, das Aufstellen von Pflanzenkübeln und das Stapeln von Leihvelos, mithin die Blockade insgesamt, sei zweifellos nicht mit dem von der Privatklägerin vorgesehenen Zweck für die Arkaden (dem geschützten Zugang zu ihrem Gebäude) vereinbar. Wenn so offensichtlich gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen werde und klar sei, dass die Berechtigten damit sicherlich nicht einverstanden seien, sei ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung nicht notwendig. Daher sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht auch ohne Aufforderung erfüllt (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 37 f.). Zwar seien die Arkaden zum Tatzeitpunkt offen gewesen, zumal es den Aktivisten möglich gewesen sei, ihre Blockade dort zu errichten. Folglich handle es sich bei den Arkaden um einen Bereich, der zu bestimmten Zeiten für jedermann frei zugänglich sei. Die Beschwerdeführer hätten zumindest damit rechnen müssen, sich gegen den Willen der Privatklägerin in den Arkaden und damit an einem offenkundig unter deren Hausrecht fallenden Bereich zu verweilen. Dementsprechend hätten sie das auch in Kauf genommen (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 38).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz bejaht einen gültigen Strafantrag der Privatklägerin, vertreten durch den kollektivzeichungsberechtigten Sicherheitsbeauftragten G.________ (angefochtenes Urteil E. 3.4.3 S. 16 f.; vgl. kant. Akten, Urk. D1/2). Die Vertretungsbefugnis von G.________ für die Einreichung des Strafantrags ist vor Bundesgericht nicht mehr bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
4.4.2. Die Beschwerdeführer hielten sich unter der allgemein zugänglichen Arkade an der Bärengasse 9 vor dem dortigen (Mitarbeiter-) Eingang zu Räumlichkeiten der Privatklägerin auf. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Privatklägerin als von der Blockade direkt betroffene Eigentümerin der Liegenschaft berechtigt war, die Wegweisung der Beschwerdeführer zu verlangen und Strafantrag wegen des von ihr geltend gemachten Hausfriedensbruchs zu stellen. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vermieter an Räumlichkeiten, die er dem Mieter, wie z.B. eine Mietwohnung, zur Nutzung überlassen hat, kein Hausrecht geltend machen kann (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3; 112 IV 31 E. 3c; 83 IV 154 E. 1). Daraus kann nicht geschlossen werden, der Eigentümer bzw. Vermieter verliere auch an Räumlichkeiten (z.B. Hauseingang, Gänge, Treppenhaus) oder Örtlichkeiten wie einem (umfriedeten) Vorplatz, die einem Mieter nicht zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurden, jegliche Berechtigung (vgl. dazu Urteile 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). Der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz findet vielmehr einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, nicht hingegen gegenüber Dritten ohne ein vom originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht ( BGE 146 IV 320 E. 2.4).
4.5.
4.5.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( Art. 1 StGB ; Art. 7 EMRK ; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann ( BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid muss eindeutig hervorgehen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht ( BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
4.6. Die Beschwerdeführer versperrten gemäss dem angefochtenen Entscheid einen Nebeneingang an der Bärengasse, der zu Räumlichkeiten der Privatklägerin führte. Sie hielten sich innerhalb der dortigen Arkaden, jedoch
vor dem Nebeneingang auf. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern daher zu Recht nicht vor, sie hätten ein Haus oder einen abgeschlossenen Raum eines Hauses im Sinne von Art. 186 StGB betreten. Sie prüft vielmehr, ob diese in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz gemäss Art. 186 StGB eindrangen.
Ob es sich bei den beurteilten Arkaden um eine Umfriedung im Sinne von Art. 186 StGB handelt, lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen. Arkaden sind architektonisch Bögen, die von Pfeilern oder Säulen getragen werden und meist einen überdachten Durchgang an Gebäuden bilden. Arkaden sind in der Regel offen und gerade keine Umfriedung im Sinne von Art. 186 StGB . Dies muss auch gelten, wenn die Arkaden wie vorliegend zum Teil nur über Stufen erreichbar sind und sich erkennbar auf Privatgrund befinden, da weder Stufen noch die Erkennbarkeit des Privatbesitzes eine Umfriedung ausmachen. Die Vorinstanz stellt denn auch explizit fest, die Arkaden seien offen und für jedermann frei zugänglich gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 38).
Die Vorinstanz erwägt, ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung sei nicht notwendig gewesen, weil für die Beschwerdeführer angesichts des offensichtlichen Verstosses gegen die Zweckbestimmung des Ortes klar gewesen sei, dass die Berechtigten mit der Aktion nicht einverstanden gewesen seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 38). Sie anerkennt demnach, dass es keine "Abschrankung" gab. Sie verweist zudem auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Bezirksgerichts, das den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs damit begründete, es handle sich beim Aufenthaltsort der Beschwerdeführer um einen "privaten Vorplatz", der nur der Kundschaft der Privatklägerin sowie der eingemieteten Geschäfte offengestanden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 37; erstinstanzliches Urteil E. 4.2.2a S. 30). Ob es eine Umfriedung gab bzw. worin diese bestanden haben soll, kann den erstinstanzlichen Erwägungen nicht entnommen werden. Damit übersieht die Vorinstanz, dass an nicht umfriedeten, öffentlich zugänglichen Plätzen ein Hausfriedensbruch auch dann nicht möglich ist, wenn gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen wird. Vom Schutzbereich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur Häuser bzw. geschlossene Räume, unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten sowie Werkplätze erfasst, nicht jedoch zu einem Haus gehörende offene Plätze ( BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz argumentiert schliesslich, die vorliegend zu beurteilenden Arkaden seien im Tatzeitpunkt zwar "nicht abgeschlossen", jedoch "abschliessbar" gewesen, d.h. sie hätten mithilfe von Toren abgeschlossen werden können. Ob die Arkaden tatsächlich vollständig abschliessbar waren, lässt sich mangels einer konkreten örtlichen Umschreibung der zu beurteilenden Arkaden und einer Bezugnahme der Vorinstanz auf die Akten durch das Bundesgericht nicht überprüfen. Weitere Ausführungen dazu, ob es für eine Umfriedung genügt, dass Tore zu den Arkaden vorhanden waren, die zwar bewusst offen standen, jedoch grundsätzlich hätten geschlossen werden können, erübrigen sich an dieser Stelle daher.
Insgesamt zeigt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf, weshalb sich die Beschwerdeführer tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB verhalten haben sollen. Ihre diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind lückenhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ermöglichen keine Subsumtion unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sind aufzuheben und die Beschwerden in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 181 StGB . Sie beanstanden im Wesentlichen, es seien keine Nötigungsopfer bekannt. Der Zugang zum Gebäude sei nicht verunmöglicht, sondern lediglich erschwert worden. Auf der Seite der Bärengasse befänden sich keine Kundeneingänge für die Bank. Sie hätten lediglich den Zugang zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Eingang der Privatklägerin linkerhand des Restaurants "Bärengasse" erschwert. Mitarbeitende der Privatklägerin hätten ihren Arbeitsplatz bzw. das Gebäude gemäss der Anklage jedoch vom Nebengebäude aus über zwei Passerellen erreichen können und dies auch getan. Der Nötigungstatbestand schütze keine Kollektivrechtsgüter, sondern die individuelle Willens- und Handlungsfreiheit. Die Einflussnahme auf die Handlungsfreiheit der betroffenen Personen habe, wenn überhaupt, ein paar wenige Minuten betragen. Eine solche für Dritte resultierende Behinderung sei im Kontext der politischen Meinungsäusserung nach der Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen. Der von ihnen verfolgte Zweck sei weiter nicht rechtswidrig, sondern sozial erwünscht gewesen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit führe a priori keinen rechtswidrigen Zustand herbei. Das gemeinsame Hinsetzen sei auch dann nicht rechtswidrig, wenn Pflanzen, Fahrräder etc. mitgebracht oder Parolen skandiert würden. Bei einem vernünftigen Durchschnittsbürger löse dies - anders als beim organisierten Niederschreien - keine lähmende Wirkung auf die individuelle Handlungsfreiheit aus. Das Argument der Vorinstanz, es hätten auch "legale" Aktionsformen zur Verfügung gestanden, sei ein unzulässiger Zirkelschluss, da in casu gerade die Frage der Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Tathandlung positiv zu begründen sei. Die Vorinstanz begründe die Mittäterschaft zu Unrecht einzig mit der Teilnahme an der Aktion, obschon auf der Seite der Bärengasse niemand am Betreten oder Verlassen des Gebäudes gehindert worden sei, weshalb sie keinen wesentlichen Tatbeitrag zur Nötigung geleistet hätten. Schliesslich sei auch der Nötigungsvorsatz nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
5.2. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
5.3.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.3.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab ( BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen ( BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
5.3.4.
5.3.4.1. Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung kam es in der amtlich publizierten Rechtsprechung wiederholt zu Schuldsprüchen wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB :
In BGE 134 IV 216 wurden die beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels zur Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr im Rahmen eines von den Gewerkschaften organisierten nationalen Streiktags beidseitig durch insgesamt zirka 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion kam der Verkehr auf dem betroffenen Autobahnabschnitt vollständig zum Erliegen und es bildeten sich Staus von bis zu rund 10 Kilometern, die sich teilweise erst nach 19 Uhr auflösten. Das Strafverfahren richtete sich einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter und anderen Personen, die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen sowie in ihren privaten Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden keine Strafverfahren eingeleitet (BGE, a.a.O., E. 4.4.4). Das Bundesgericht berücksichtigte beim Schuldspruch wegen Nötigung, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Es argumentierte zudem, die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die beklagten Missstände weder verantwortlich gewesen noch hätten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen können. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion sei auch nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams gewesen, sondern es sei einzig um die von einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe gegangen (BGE, a.a.O., E. 4.5).
In BGE 129 IV 6 ging es um "Greenpeace"-Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrt zu verschiedenen Kernkraftwerken durch Anketten an den Werksgleisen etc. blockiert hatten, um gegen den Abtransport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu protestieren.
In BGE 119 IV 301 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Nötigung, weil der Betroffene gemeinsam mit zwei Kollegen den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, indem er die aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken mit Ketten verriegelte und den Rotor mit Schnellleim lahmlegte. Ziel der Blockade war es, medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Der Betroffene wollte mit der Blockade erreichen, dass sich ein möglichst grosser Stau bildete, auf dass darüber und damit auch über sein mit der Aktion vertretenes Anliegen in den Medien berichtet werde.
BGE 108 IV 165 betraf eine Nötigung durch Bildung eines Menschenteppichs von 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung. Die Teilnehmer der Aktion legten sich vor dem Ausstellungseingang auf dem Trottoir und zum Teil auf dem markierten Parkfeld der Strasse auf den Boden, so dass die Personen, die in die Ausstellung gelangen oder dieselbe verlassen wollten, über die Körper der Demonstranten hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten Transparenten stand in mehreren Sprachen geschrieben: "Wer über uns geht, geht auch über Leichen". Einem VW-Bus wurde bis zum Einschreiten der Polizei während 15 Minuten die Wegfahrt verhindert. Der Weg sollte dem VW-Bus nur unter der Bedingung freigegeben werden, dass die drei Insassen (exkl. Chauffeur) das Fahrzeug verliessen und über den Menschenteppich stiegen, wozu diese nicht bereit waren. Das Bundesgericht argumentierte u.a., die Behinderung am Verlassen des Ausstellungsgeländes sei nicht mehr die mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Demonstration gewesen. Den Aktionsteilnehmern sei es vorwiegend darum gegangen, ein Spektakel durchzuführen und den Insassen des VW-Busses eine bestimmte Rolle zuzuweisen, sie mithin als Marionetten für ihre Schau zu missbrauchen. Fügten sich die Insassen des VW-Busses nicht, hätten sie nach dem Willen der Demonstranten auf unbestimmte Zeit im Ausstellungsgelände verharren müssen (BGE, a.a.O., E. 3b).
5.3.4.2. Im nicht amtlich publizierten Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 zu beurteilen war die eigenmächtige Sperrung der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl zu einer Hauptverkehrszeit für rund eine Stunde durch die Bildung einer Menschenmauer, wodurch Automobilisten gezwungen wurden, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Die Demonstranten wollten damit auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer Wohngebiete um die Forch und den Pfannenstiel durch die ihrer Ansicht nach "illegalen" Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und Druck auf Deutschland ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen. Fest stand, dass bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Nötigung, weil diese Beschränkung der Handlungsfähigkeit ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2).
Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 zu beurteilen war das Verhalten von Mitgliedern der Gruppierungen "Extinction rébellion Fribourg" und "Grève du climat Fribourg", die am "black friday" gegen die schädlichen Folgen der Überproduktion und des Konsumverhaltens auf das Klima manifestierten und hierfür den Haupteingang eines Einkaufzentrums über dessen Öffnungszeiten hinaus bis um 19 Uhr blockierten. Die Aktivisten bildeten im Eingangsbereich des Einkaufszentrums eine Kette aus Einkaufswagen, in die sie sich setzten und an welchen sie sich mittels Schlössern und Ketten befestigten. Andere Aktivisten verketteten sich auf dem Boden sitzend, um ein Vorbeikommen zu verunmöglichen. Den polizeilichen Anordnungen, die Blockade aufzulösen, kamen sie nicht nach. Das Verhalten wurde zweitinstanzlich als Übertretung gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. b EGStGB/FR; SGF 31.1) mit einer Busse geahndet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab. Es argumentierte, es habe sich um eine friedliche Demonstration gehandelt, die trotz der erstellten Blockade vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst werde. Die Aktion habe zwar auf Privatgrund, jedoch in einem für jedermann frei zugänglichen Einkaufszentrum stattgefunden (Urteil, a.a.O., E. 3.4.1). Für den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung war entscheidend, dass die übrigen Ein- und Ausgänge des Einkaufszentrums von der Aktion nicht betroffen waren und der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (Urteil, a.a.O., E. 3.2 und E. 4.3.2).
Im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen, bejahte das Bundesgericht eine Nötigung durch eine Klimaaktivistin, die sich zusammen mit fünf weiteren Personen auf die Mont-Blanc-Brücke in Genf setzte und mit einer Hand an der Brücke festklebte. Durch die Aktion wurde das Befahren der Mont-Blanc-Brücke während einer Stunde und 20 Minuten verunmöglicht. Zudem wurden zahlreiche Fahrzeuge blockiert und gezwungen, auf der Brücke zu kehren, um diese zu verlassen (Urteil, a.a.O., E. 1.4.1, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht u.a. in den Urteilen 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 und 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025, welche Klimakundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse in Zürich und die damit einhergehenden Verkehrsbehinderungen zum Gegenstand hatten.
Das Urteil 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 betraf überdies eine mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Aktion vom 2. August 2021, bei der gegen 200 Klimaaktivisten ab ca. 6.00 Uhr verschiedene Zugänge zur UBS Switzerland AG und zur damaligen Credit Suisse rund um den Paradeplatz bzw. die Bahnhofstrasse in Zürich blockierten, wobei sie sich teilweise zusammenketteten, an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixierten oder sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbanden (vgl. Urteil, a.a.O., Sachverhalt lit. B.c und E. 2.2). Dieses Verhalten erfüllte den objektiven Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, weil den Bankkunden der Zugang zu den Räumlichkeiten der beiden Banken über sieben Stunden lang verunmöglicht wurde, die Bankmitarbeiter während dieser Zeit daran gehindert wurden, Kundenkontakte wahrzunehmen, und die Bankkunden für Geldbezüge einen Umweg von 300 Metern bis zum nächsten Bankomaten auf sich nehmen mussten (Urteil, a.a.O., E. 4.3).
5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität. Aus den Akten ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführern blockierte Nebeneingang an der Bärengasse mit zahlreichen Leihvelos verstellt war, vor denen die Beschwerdeführer ineinanderverhakt und zum Teil angekettet sassen. Die Vorinstanz stellt daher willkürfrei fest, ein Betreten des Gebäudes über den von den Beschwerdeführern blockierten Nebeneingang sei nicht möglich gewesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer die Blockade über längere Zeit aufrechterhielten und sie den von ihnen blockierten Eingang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin letztlich nicht freiwillig freigaben, sondern von der Polizei weggetragen bzw. weggeführt werden mussten. Weiter ist mit der Vorinstanz von einer koordinierten Aktion auszugehen, die nicht nur den von den Beschwerdeführern blockierten Eingang an der Bärengasse, sondern auch die übrigen Eingänge zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin betraf. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, ein Durchkommen zur Filiale der Privatklägerin sei auch an den übrigen von der Aktion betroffenen Eingängen nicht möglich gewesen (vgl. dazu oben E. 3.4.1).
Wohl ergibt sich aus der Anklage und dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. S. 25 und 43), dass die Mitarbeiter der Privatklägerin ihren Arbeitsplatz via das Nebengebäude über eine Passerelle erreichen konnten. Davon geht zumindest implizit auch die Vorinstanz aus. Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 verneinte das Bundesgericht eine Nötigung, weil der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (vgl. dazu oben E. 5.3.4.2). Zu beurteilen war damals eine zweistündige Aktion in einem Einkaufzentrum, die um 17 Uhr, d.h. kurz vor der regulären Schliessung des Einkaufszentrums, begann und bis 19 Uhr dauerte. Betroffen war lediglich einer von mehreren Eingängen. Die Besucher des Einkaufszentrums wurden daher nicht daran gehindert, ihre Einkäufe zu tätigen, da das Betreten und Verlassen des Einkaufszentrums über den Nebeneingang weiterhin möglich war. Der vorliegende Fall ist nicht gleichgelagert. Wie bereits dargelegt nahmen die Beschwerdeführer an einer koordinierten Blockadeaktion teil, die sich nicht nur auf den Eingang an der Bärengasse, sondern auch auf die übrigen Eingänge am Paradeplatz und an der Bahnhofstrasse erstreckte. Von der Aktion betroffenen waren nebst den Mitarbeitern der Privatklägerin, welche gemäss den Beschwerdeführern den Gebäudekomplex über die Passerellen vom Nebengebäude aus betreten konnten, auch die Bankkunden, denen der Zugang zum Gebäude gänzlich verunmöglicht wurde. Die Aktion tangierte daher auch die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin, da Bankkunden der Zugang zum Gebäude verwehrt war. Fraglich ist zudem, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Passerellen um reguläre Mitarbeitereingänge handelte, womit sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzen. Sodann ging die Blockade auch in zeitlicher Hinsicht weit über die im Entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 beurteilte Aktion hinaus, da sie bereits am Morgen um 7 Uhr begann und bis zum Ende der polizeilichen Räumung um ca. 12 Uhr andauerte, wobei die Aktivisten die Eingänge nicht etwa freiwillig freigaben. Zwar kann den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Blockade hätte nach ihrem Plan zwei Tage andauern sollen (vgl. dazu oben E. 3.7.2). Eine zumindest mehrstündige Aktion hat jedoch als erstellt zu gelten, da die Aktivisten gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen auch gegen Abschluss der polizeilichen Räumung keinerlei Anstalten machten, sich freiwillig zu entfernen. Die Beschwerdeführer können aus dem Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, in welchem das Bundesgericht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität verneinte, daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die gesamte Aktion vom 8. Juli 2019 nicht mit der damals beurteilten, zeitlich beschränkten Blockade eines einzelnen Eingangs vergleichbar ist.
5.4.2. Die Nötigung war zudem rechtswidrig, weil sich die Beschwerdeführer auf dem Privatgrundstück der Privatklägerin aufhielten, die Aktion unverhältnismässig war und folglich nicht mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 6) und auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführer berechtigt hätten, die Aufforderung der Privatklägerin zum Verlassen ihres Grundstücks zu ignorieren und gegen deren Willen die Eingänge zu ihren Räumlichkeiten zu blockieren.
5.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft ( BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht substanziiert, dass sie mit ihrem Verhalten den Zugang zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin blockieren wollten. Damit hat auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ohne Weiteres als erstellt zu gelten.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der in Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie argumentieren, die friedliche Protestaktion vom 8. Juli 2019 sei Teil der vom Collective Climate Justice organisierten Aktionstage 2019 gewesen. Das Collective Climate Justice habe konkrete Forderungen an den Finanzplatz Schweiz gestellt, darunter die Einstellung von umweltschädlichen Investitionen in Kohle, Gas und Öl und die Einhaltung des von der Schweiz am 16. Juni 2017 ratifizierten Pariser Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 (SR 0.814.012), das in Art. 2 Ziff. 1 lit. c explizit zu klimaverträglichen Finanzflüssen verpflichte. Ziel der Aktion vom 8. Juli 2019 sei es gewesen, die Öffentlichkeit auf die Rolle des Finanzplatzes in der Klimakrise zu sensibilisieren, die öffentliche Debatte darauf zu lenken und gemeinsam, gewaltfrei, aber bestimmt den Grossbanken entgegenzutreten und auf die Dringlichkeit eines Systemwandels auch im Bereich der Finanzmärkte aufmerksam zu machen. Die Protestaktionen seien durch den Auftritt in den sozialen Medien begleitet gewesen. Vor Ort hätten sie nicht nur mit Flugblättern, sondern auch mit Transparenten und Slogans auf ihre politischen Anliegen aufmerksam gemacht. Die Protestaktion vom 8. Juli 2019 sei auch im Lichte der EGMR-Rechtsprechung friedlich verlaufen. Sie hätten massgeblich dazu beigetragen, dass die Investitionen der Privatklägerin den Weg in die öffentliche Debatte gefunden hätten. Die Privatklägerin habe ihren Ansatz zum Klimawandel in der Folge überarbeitet. Im Dezember 2020 habe sie sich zu Netto-Null-Emissionen bis 2050 verpflichtet sowie dazu, innerhalb von zwei Jahren wissenschaftlich fundierte Reduktionsziele für 2030 zu entwickeln. Im Jahr 2021 habe sie bei der Gründung der Net Zero Banking Alliance (NZBA) mitgeholfen, welche die Mitglieder dazu anhalte, ihre Kredit- und Anlageportfolios bis 2050 auf Netto-Null-Emissionen auszurichten. In ihrem Climate Statement vom 1. Dezember 2022 habe sie anerkannt, dass die internationalen Finanzströme mit dem Pariser Abkommen in Einklang gebracht werden müssten. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei zudem, dass die Aktion keine Partikularinteressen verfolgt und den gewöhnlichen Lauf des Lebens nicht gestört habe bzw. dass niemand in seinem Alltag in relevanter Weise beeinträchtigt worden sei. Für eine Beschränkung der politischen Debatte zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse verlange die Rechtsprechung des EGMR sehr stichhaltige Gründe, welche die Vorinstanz nicht aufzeige. Die verhängte Strafe führe angesichts des damit einhergehenden Demonstrationsverbots zu einem verpönten "chilling effect".
6.2. Die Vorinstanz erwägt, im Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 habe das Bundesgericht betreffend die Aktivisten, die in die Eingangshalle einer Bank eingedrungen seien, um dort gegen die von der Bank in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren, eine Berufung auf Art. 10 und 11 EMRK verneint, da die Aktivisten kein Recht gehabt hätten, in Privateigentum einzudringen, um ihre Forderungen zu erheben. Aus der Versammlungsfreiheit ergebe sich kein Recht, sich ohne Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln. Vorliegend hätten sich die Aktivisten zwar nicht im Innern des Gebäudes aufgehalten, aber grösstenteils privates Terrain und damit Privateigentum beansprucht. Zumindest fraglich sei damit, ob eine Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 10 und 11 EMRK möglich sei (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 45).
Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit fallen würde, erweise sich die Verurteilung nicht als unrechtmässigen Eingriff in die Freiheitsrechte (angefochtenes Urteil E. 4.2.4 S. 45). Durch die Aktion sei primär Kunden und Mitarbeitenden der Privatklägerin, mithin unbeteiligten Privatpersonen, der Zugang zum Hauptgebäude verhindert worden. Ihr Ziel, auf den Klimawandel und die Rolle der Privatklägerin dabei, aufmerksam zu machen, rücke damit in den Hintergrund. Sodann sei überwiegend nicht öffentlicher Grund, sondern privates Terrain beansprucht worden. Hinzu trete der Umstand, dass die Blockade mehrere Stunden aufrechterhalten worden sei und sogar geplant gewesen sei, bis zu zwei Tagen dort zu verweilen. Die Aktion erweise sich daher als von beachtlicher Intensität. Die Aktivisten und darunter auch die Beschwerdeführer hätten zudem ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Meinung gegenüber der anwesenden Presse kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit zu erlangen. Sie hätten sich auch nach Aufforderung der Polizei nicht entfernt. Die Räumung durch die Polizei habe nach der zweimaligen Abmahnung um 9.40 Uhr begonnen. Das Verhalten der Beschwerdeführer habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf gehabt und sei über das Mass einer geringfügigen Störung hinausgegangen. Die Beschwerdeführer hätten in die Handlungsfreiheit und das Hausrecht von Dritten eingegriffen und damit in die Rechte anderer. Art und Schwere der drohenden Sanktion erwiesen sich sodann nicht als unverhältnismässig, da bei der Strafzumessung die von den Beschwerdeführern verfolgten legitimen Interessen berücksichtigt werden könnten. Diesen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, auf andere Art und Weise die bezweckte Aufmerksamkeit zu erreichen (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 47 f.).
6.3.
6.3.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen ( BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
6.3.2. Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus ( BGE 151 I 257 E. 4.1 ; 148 I 33 E. 6.2 ; 147 I 161 E. 4.2 ; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck ( BGE 151 I 257 E. 3.1 ; 148 I 33 E. 6.3 ; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
6.3.3. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
6.3.4. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen ( BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
6.4.
6.4.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen ( BGE 151 I 257 E. 3.2 ; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen ( BGE 151 I 257 E 3.2 ; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu ( BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung ( BGE 151 I 257 E. 3.2 ; 148 I 33 E. 6.3).
6.4.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen ( BGE 151 I 257 E. 3.3.4 ; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2 ; 144 I 50 E. 6.3 ; 143 I 147 E. 3.2 ; 138 I 274 E. 2.2.2 ; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen ( BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2 ; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen).
6.4.3. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2).
6.5. Von der in Art. 10 und 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfasst werden nach der Rechtsprechung auch friedliche Kundgebungen in Räumlichkeiten im Privatbesitz, wenn diese, wie beispielsweise Einkaufzentren, für die breite Öffentlichkeit frei zugänglich sind (Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Baldassi und weitere gegen Frankreich vom 11. Juni 2020, Nr. 15271/16; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen
Mariya Alekhina gegen Russland vom 17. Juli 2018, Nr. 38004/12, §§ 197 ff., insb. §§ 213 ff., betreffend eine politische Protestaktion in einer russisch-orthodoxen Kirche). Der EGMR entschied zudem wiederholt, Art. 10 EMRK gelange auch auf durch ein Verhalten ausgedrückte Meinungsäusserungen zur Anwendung (Urteile des EGMR in Sachen
Bouton gegen Frankreich vom 13. Oktober 2022, Nr. 22636/19, § 30;
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, § 46;
Mătăsaru gegen Moldawien vom 15. Januar 2019, Nr. 69714/16 und 71685/16, § 29 mit Hinweisen). Nicht zulässig war eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit demgegenüber bei Kundgebungen, die gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in privaten Räumlichkeiten stattfanden (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.2 betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs; Urteil 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.2.1 betreffend den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit weiter bei Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen (vgl. BGE 149 IV 217 ; 147 IV 297 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Art. 11 EMRK schützt "friedliche Versammlungen", nicht jedoch Versammlungen, deren Organisatoren oder Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 79;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92). Personen, die an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung teilnehmen und deren Absichten und Verhalten friedlich bleibt, verlieren ihr Recht auf friedliche Teilnahme an einer Versammlung nicht einzig deshalb, weil andere Personen während der Demonstration sporadisch Gewalttaten oder andere strafbare Handlungen begehen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 80;
Laurijsen und weitere gegen die Niederlande vom 21. November 2023, Nr. 56896/17 und weitere, § 58).
6.6.
6.6.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Aktivisten hätten für die Aktion vom 8. Juli 2019 grösstenteils Privatgrund der Privatklägerin, d.h. e contrario auch öffentlichen Grund, beansprucht. Sie anerkennt zudem, dass weder die Beschwerdeführer noch andere Aktivisten in ein Gebäude eindrangen (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 45). Die Protestaktion vom 8. Juli 2019 fand folglich teilweise auf öffentlichem Grund und im Übrigen auf frei zugänglichem Privatgrund der Privatklägerin statt. Weiter werden den Aktivisten weder Gewalttätigkeiten noch Sachbeschädigung vorgeworfen, weshalb in Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR trotz der Blockade der Eingänge zu den Räumlichkeiten der Privatklägerin von einer friedlichen Kundgebung auszugehen ist (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 81;
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, § 47). Mit ihrer Aktion wollten die Beschwerdeführer auf die ihres Erachtens klimaschädlichen Investitionen der Privatklägerin hinweisen und auf die Einhaltung von Art. 2 Ziff. 1 lit. c des Pariser Klimaübereinkommens hinwirken. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes politisches Anliegen. Art. 10 und 11 EMRK können nach der Rechtsprechung auch auf Kundgebungen in der Öffentlichkeit frei zugänglichen privaten Räumlichkeiten wie beispielsweise Einkaufszentren zur Anwendung gelangen (Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4.1; oben E. 6.5). Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass es sich bei der Privatklägerin, auf deren Privatgrund sich die Aktivisten für die Aktion vom 8. Juli 2019 teilweise aufhielten, um eine systemrelevante Schweizer Grossbank handelte, die dem seit 2012 geltenden Too-big-to-fail-Regelwerk unterstand (vgl. Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0], eingefügt durch das Bundesgesetz vom 30. September 2011 [Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail]). Die Beschwerdeführer können sich für ihre Teilnahme an der Aktion vom 8. Juli 2019 auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit berufen. Die Vorinstanz stellt die Anwendbarkeit von Art. 10 und 11 EMRK zu Unrecht unter Berufung auf das Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 (publiziert in: BGE 147 IV 297 ) infrage. Zu beurteilen war im erwähnten Entscheid u.a., ob das Verhalten von Klimaaktivisten, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs von Art. 186 StGB erfüllten, weil sie in die Räumlichkeiten einer Bank eindrangen, sich dort in Szene setzten und dort trotz mehrerer Aufforderungen des Filialleiters, die Örtlichkeiten zu verlassen, verweilten, von Art. 10 und 11 EMRK (vgl. BGE, a.a.O., E. 3.2) und allfälligen Rechtfertigungsgründen (vgl. BGE, a.a.O., E. 2) gedeckt war. Vorliegend drangen die Beschwerdeführer jedoch in keine Räumlichkeiten der Privatklägerin ein (vgl. dazu oben E. 4).
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung ( Art. 181 StGB ) tangieren nach dem Gesagten die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführer, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 58;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 5). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführer durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) bzw. ob die Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Art. 11 Ziff. 2 EMRK ).
6.6.2. Dies bejaht die Vorinstanz zu Recht. Das Vorgehen der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden gegen die Beschwerdeführer verfolgte legitime Interessen, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, d.h. der von der Blockade betroffenen Privatklägerin sowie deren Mitarbeiter und Kunden. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und verhältnismässig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (oben E. 6.4.3). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer hielten sich unter der Arkade und damit für jedermann erkennbar auf Privatgrund auf. Soweit sie das Gegenteil behaupten und geltend machen, sie seien ortsunkundig und davon ausgegangen, sie befänden sich auf öffentlichem Grund, erschöpft sich ihre Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Versperren der Eingänge mit Leihvelos, Ketten, Absperrgittern sowie Pflanzenkübeln etc. während mehrerer Stunden und die ganze damit einhergehende Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin ging über die von dieser auf ihrem Privatgrundstück im Namen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zu duldenden Unannehmlichkeiten hinaus. Den Beschwerdeführern und den übrigen an der Aktion beteiligten Personen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, vor Ort auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen, ohne die Eingänge zu den Räumlichkeit der Privatklägerin komplett zu versperren. Sodann hätten sie eine bewilligungsfähige Kundgebung auf öffentlichem Grund organisieren können. Auch kann der Polizei nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei bei der Auflösung der Blockade mit unverhältnismässiger Härte vorgegangen, da die Blockade seit 7 Uhr andauerte und die Polizei erst um 9.40 Uhr mit deren Räumung begann.
Der EGMR verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), dies auch dann, wenn damit eine Störung des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, einhergeht (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 90;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich in erster Linie auf die Frage, ob (bewilligungsfähige) Kundgebungen auf öffentlichem Grund, für welche die Organisatoren der Kundgebung zu Unrecht keine polizeiliche Bewilligung eingeholt haben, von den Behörden dennoch zu tolerieren sind. Für die Frage, ob Kundgebungen auf Privatgrund und die damit einhergehende Beschränkung der Rechte der betroffenen Grundeigentümer zu tolerieren sind, gilt nicht der gleiche Massstab wie bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund, da bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK nicht nur die Rechte von gleichberechtigten Benützern der öffentlichen Strassen, sondern die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer zu berücksichtigen sind.
Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da lediglich bedingte Geldstrafen zur Diskussion stehen. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. dazu Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.7. Die Vorinstanz bejaht folglich zu Recht eine rechtswidrige Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung sind entgegen der Kritik der Beschwerdeführer mit der in der BV und der EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführer berufen sich zudem auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) und den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
7.2. Das Bundesgericht befasste sich damit ausführlich im BGE 147 IV 297 . Es entschied, ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ("Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr") komme bei Strassenblockaden und anderweitigen Aktionen von Klimaaktivisten nicht in Betracht ( BGE 147 IV 297 E. 2.1-2.5). Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ( BGE 147 IV 297 E. 2.7; siehe dazu auch BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).
7.3. Daran ist weiterhin festzuhalten, wobei auf die ausführliche Begründung im erwähnten Grundsatzentscheid verwiesen werden kann. Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern zutreffend eine Berufung auf Art. 17 StGB oder den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführer machen schliesslich ein fehlendes Strafbedürfnis geltend und beantragen, es sei in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 8 Abs. 1 StPO von einer Bestrafung abzusehen.
8.2. Gemäss Art. 52 StGB , auf den Art. 8 Abs. 1 StPO verweist, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Ziel der Bestimmung ist es nicht, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht ( BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297 ). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt ( BGE 146 IV 297 E. 2.3).
8.3. Die Vorinstanz erwägt, das Verschulden der Beschwerdeführer bewege sich im unteren Bereich und sei in Bezug auf die Nötigung als leicht einzustufen. Durch ihr Verhalten hätten die Beschwerdeführer jedoch einen grossen, mehrstündigen Polizeieinsatz verursacht. Auch wenn die Beschwerdeführer aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hätten, hätten ihnen andere, mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Die Tatfolgen könnten somit nicht als äusserst gering bezeichnet werden. Die Taten seien im Quervergleich nicht so unerheblich, dass eine Strafbedürftigkeit offensichtlich fehle (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 60).
8.4. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht verneinte in ähnlich gelagerten Fällen betreffend Klimaaktivisten wiederholt eine Anwendung von Art. 52 StGB (vgl. etwa Urteile 6B_265/2025 vom 31. Juli 2025 E. 5.3; 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 7.3; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297 ). Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform. Nichts zur Sache tut in Bezug auf die Anwendung von Art. 52 StBG, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs aufzuheben sind. Daran ändert nichts, dass bezüglich der Nötigung nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB aufgegangen werden kann.
9.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten bezüglich der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG teilweise aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden gegenstandslos, soweit diese obsiegen. Im Übrigen sind sie gutzuheissen, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgewiesen ist und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos waren.
Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, weshalb sie insoweit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip ( Art. 66 Abs. 3 BGG ) verlegt (vgl. etwa Urteile 6B_565/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 3; 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 8; 6B_173/2024 vom 8. September 2025 E. 7; 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 2.2), weshalb der Beschwerdegegnerin 2 keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Beschwerdeführer (infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) und der Kanton Zürich ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) tragen ebenfalls keine Gerichtskosten.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist die Parteientschädigung praxisgemäss den Rechtsvertretern auszurichten. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden unterliegen, sind ihre Rechtsvertreter infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Die sechs Beschwerdeführer reichten weitgehend identische Beschwerden ein, weshalb ihnen bzw. ihren unentgeltlichen Rechtsvertretern ein im Vergleich zur üblichen Entschädigung reduzierter Betrag zuzusprechen ist.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie reichte zu den sechs weitgehend identischen Beschwerden identische, kurze Vernehmlassungen ein, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_297/2023, 6B_298/2023, 6B_299/2023, 6B_305/2023, 6B_328/2023 und 6B_341/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2022 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat die jeweiligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
6.
Den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 400.-- zu entschädigen.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Unseld