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6B_689/2025

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; Landesverweisung,

Bundesgericht · 2026-04-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ mit Anklageschrift vom 19. Februar 2021 zusammengefasst vor, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit für die B.________ AG von September 2003 bis Ende 2018 bei der Zahlungsabwicklung zu Unrecht insgesamt rund Fr. 920'000.-- auf eigene Konten überweisen lassen. Unter anderem habe sie bei Sammelzahlungsaufträgen diverse Einzelrechnungen doppelt verwendet, einmal für die tatsächliche Begleichung und einmal für die Überweisung auf das eigene Konto. Dazu habe sie C.________ die zu zahlenden Rechnungen jeweils zweifach zur Unterzeichnung unterbreitet, einmal mit Skonto von 2 % für eine direkte Bezahlung der Rechnung und einmal ohne Abzug. Im Anschluss habe sie den originalen Einzahlungsschein durch einen eigenen, auf ihr Konto lautenden ersetzt. In der Buchhaltung habe sie die entsprechenden Zahlungen dadurch versteckt, dass sie diese fälschlicherweise als Zahlungen an den ursprünglich beabsichtigten Empfänger verbucht habe.

Im März 2016 habe A.________, ohne hierzu über eine Ermächtigung verfügt zu haben, Fr. 14'800.-- der B.________ AG an die D.________ geleistet, um eine gegen die B.________ AG eingeleitete Schlichtungsverhandlung mit der paritätischen Berufskommission Baugewerbe Zürich abzuwenden.

In ihrer Funktion als Sekretärin im Bereich Administration, Personal und Buchhaltung habe A.________ es unterlassen, diverse Mitarbeitende bei der Pensionskasse anzumelden, wodurch die Pensionskassenberechtigten "pensionkassenrechtlich" nicht geschützt gewesen seien. Die Pensionskassenbeiträge seien der B.________ AG nachträglich in Rechnung gestellt oder bei den Arbeitnehmenden zurückgefordert worden, soweit sie nicht vom Lohn abgezogen worden seien. Teilweise seien auch zu hohe Pensionskassenbeiträge abgezogen worden, wodurch den Arbeitnehmenden zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 habe A.________ einen Auszug der Pensionskasse bezüglich der Verteilung des Stiftungsguthabens dahingehend gefälscht, dass sie nicht angemeldete Versicherungsnehmer der Liste hinzugefügt und bereits ausgeschiedene nicht entfernt habe. So habe sie dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmervertreter wahrheitswidrig vorgespielt, dass alle tätigen Mitarbeitenden richtig bei der Pensionskasse angemeldet worden seien. Dadurch sei ein Vermögensschaden entstanden, der im Aufwand der Pensionskasse und des "Qualibrokers" liege sowie in den Verzugszinsen, die der B.________ AG in Rahmen der Nachzahlungen auferlegt worden seien.

Von 2006 bis 2018 habe A.________ zudem aus der ihr anvertrauten Bargeldkasse der B.________ AG insgesamt Fr. 15'960.-- entnommen und zur Deckung eigener Bedürfnisse verwendet.

B.

B.a. Mit Urteil vom 21. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung schuldig. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wurde aufgrund von Verjährung eingestellt, soweit es Tathandlungen vor dem 21. November 2008 betraf. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und des Betrugs (Anklage S. 4-6) wurde A.________ freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wurde abgesehen. A.________ wurde verpflichtet, der B.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5 % Zins ab 17. November 2018) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Mai 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die teilweise Verfahrenseinstellung. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 26 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden. Das Obergericht sah davon ab, eine therapeutische Massnahme anzuordnen und verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Es bestätigte die von der ersten Instanz festgestellte Schadenersatzpflicht im Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5 % Zins ab 17. November 2018) zugunsten der B.________ AG.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zu verurteilen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine unbedingt bzw. teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe sowie gegen die Landesverweisung gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sich ihr diesbezügliches Gesuch als gegenstandslos erweise. Soweit sich ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung auf die Zivilansprüche bezog, wurde es abgewiesen.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in den beiden Einvernahmen des Vorverfahrens vom 5. März 2020 und 9. September 2020 unzureichend über die ihr gemachten Vorwürfe aufgeklärt worden, weshalb die Einvernahmen nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar seien.

E. 1.1 Betreffend die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung sei sie nicht zu Beginn, sondern erst nachdem sie bereits zu ihrer vormaligen Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin 2) befragt worden sei, darüber informiert worden, was ihr vorgeworfen werde. Über den Vorwurf der Urkundenfälschung sei sie schliesslich erst am Ende der Einvernahme vom 5. März 2020 bei Frage 53 orientiert worden. Auch in der zweiten Einvernahme vom 9. September 2020, die aufgrund der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme nun zur "ersten" Einvernahme werde, sei ihr kein genügender Tatvorhalt gemacht worden. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass gegen sie ein "Vorverfahren wegen Betrugs etc." eingeleitet worden sei. Auch die zweite Einvernahme erweise sich integral als unverwertbar. Weil sie damit im gesamten Vorverfahren nie prozessrechtskonform zu den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung einvernommen worden sei, hätten diesbezüglich Freisprüche zu ergehen.

Über den Vorwurf der Veruntreuung von Mitteln aus der Bargeldkasse sei sie erst im Rahmen der Schlusseinvernahme und dort auch erst im Schlussvorhalt (Frage 16) aufgeklärt worden. Der Vorhalt sei nicht zu Beginn gemacht worden, sondern erst nachdem sie in ein tatbezogenes Gespräch verwickelt worden sei, was den bundesrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Die Einvernahme vom 9. September 2020 erweise sich auch im Hinblick auf diesen Vorwurf als unverwertbar. Mangels verwertbarer Befragung der Beschwerdeführerin im Vorverfahren sei sie vom Vorwurf der Veruntreuung ebenfalls freizusprechen.

E. 1.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführerin seien alle Tatvorwürfe hinreichend vorgehalten worden. Diese sei von Beginn an geständig gewesen und habe gewusst, was ihr vorgeworfen werde.

E. 1.2.1 In der ersten Einvernahme vom 5. März 2020 sei der Beschwerdeführerin zu Beginn eröffnet worden, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung eingeleitet worden sei und sie als beschuldigte Person befragt werde. Nach einer kurzen Befragung zur Person sei ihr detailliert vorgehalten worden, dass sie als ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin 2 an ihrem damaligen Arbeitsort in U.________ in der Zeit vom 17. September 2003 bis 16. November 2018 insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen veranlasst habe, die mit einer Ausnahme jeweils auf ihr eigenes Konto gelautet hätten. Auf diese Weise habe sie während rund 15 Jahren eine Deliktssumme von Fr. 919'866.95 zum Nachteil der B.________ AG erschlichen. Damit sei die Beschwerdeführerin lege artis darüber orientiert worden, welche Tathandlungen ihr vorgeworfen werden und wo, wann und wie diese stattgefunden haben sollen. Die Gesetzeskonformität des Tatvorhalts müsse aufgrund des Befragungsprotokolls konkret kontextualisiert werden. So habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt direkt nach dem Vorhalt eingestanden und habe bereitwillig Auskunft gegeben. Zudem sei ihr eine Übersicht sämtlicher vorgeworfener Überweisungen vorgehalten worden, welche sie nickend zur Kenntnis genommen und gar unterschrieben habe. Auch die Kontoauszüge der auf sie lautenden Bankkonten seien ihr vorgelegt worden und sie habe die Vorwürfe wiederum anerkannt. Das Erfordernis des möglichst präzisen Lebenssachverhalts sei ohne Weiteres eingehalten.

E. 1.2.2 Nichts Anderes ergebe sich im Hinblick auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung. So sei bereits in der ersten Frage der Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass es auch um Vorwürfe der Urkundenfälschung gehe. Nachdem zuerst die Befragung zur Person und zum Betrugsvorwurf erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin von sich aus erstmals Urkundenfälschungen thematisiert, indem sie "freiheraus" ausgeführt habe, dass die widerrechtlichen Zahnlungen unter "E.________" verbucht worden seien. Im Anschluss an die Befragung zum Betrug sei der konkrete Tatvorwurf der Urkundenfälschung formuliert worden, worauf sich die Beschwerdeführerin sogleich geständig gezeigt habe.

E. 1.2.3 Was schliesslich die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelange, seien diese den Strafbehörden im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diese mit Schreiben vom 14. April 2020 zur Kenntnis gebracht, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt erst bei der Einvernahme vom 9. September 2020 aufgegriffen habe, woraufhin sich die Beschwerdeführerin auch hier sogleich geständig gezeigt habe. Die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO seien eingehalten worden, zumal es sich um einen sehr simplen Sachverhalt gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich in die Lage versetzt worden, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

E. 1.3.1 Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgebend ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_862/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.1; mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (vgl. Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 1.3.3 Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden (vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Der Begriff der "ersten Einvernahme" ist an den Verfahrensgegenstand - die "Straftat" im verfahrensrechtlichen Sinne - gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene "erste Einvernahme" stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; je mit Hinweisen auf die Literatur). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die vorinstanzliche Rechtsauffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. März 2020 ein hinreichender Tatvorhalt erfolgte. Zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gegen sie "ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung" eingeleitet worden sei. Anschliessend wurde sie zu ihrer Person befragt. Der eigentliche Vorhalt erfolgte nach der Befragung zur Person, jedoch vor der Befragung zur Sache und lautete wie folgt:

"Sie werden dringend verdächtigt, als ehemalige Mitarbeiterin der Baufirma B.________ AG, an Ihrem damaligen Arbeitsort in U.________ in der Zeit vom 17.09.2003 bis am 16.11.2018 insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen veranlasst und - bis auf eine Ausnahme - diese auf Ihre eigenen Konten überwiesen lassen zu haben. Auf diese Weise haben Sie sich über einen Zeitraum von rund 15 Jahren eine Deliktssumme von Fr. 919'866.95 zum Nachteil der Firma B.________ AG erschlichen. Was sagen Sie dazu?"

Die Beschwerdeführerin begründet nicht weiter, inwiefern dieser Vorhalt inhaltlich hinter den bundesrechtlichen Vorgaben zurückgeblieben wäre und dies ist auch nicht ersichtlich. Sie wendet sich primär gegen den Zeitpunkt des Vorhalts. In Anbetracht von Art. 143 Abs. 1 lit. a StPO ist es jedoch mit Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu vereinbaren, dass der detaillierte Vorhalt erst im Anschluss an die Befragung zur Person erfolgt (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 157 StPO), solange diese nicht dazu missbraucht wird, die beschuldigte Person versteckt vor dem eigentlich Vorhalt bereits zur Sache zu befragen. Eine Umgehung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist vorliegend nicht bereits darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob und in welchem Zeitraum sie für die Beschwerdegegnerin 2 tätig gewesen sei.

E. 1.4.2 Der hiervor erwähnte Tatvorhalt genügt den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und fasst in allgemeiner Weise zusammen, was der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wurde. Die Gesetzeskonformität des "Tatvorhalts" lässt sich nicht gestützt auf die einschlägige Literatur abstrakt deduzieren und bestreiten, sondern muss aufgrund des Befragungsprotokolls konkret kontextualisiert beurteilt werden (Urteil 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.4.1). Entsprechend ist relevant, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme sowohl auf den Vorwurf des Betrugs als auch desjenigen der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Der Tatvorhalt umfasst entsprechend auch den Vorwurf der Urkundenfälschung. Deshalb ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführerin in den Fragen 52 und 53 erneut detailliert vorgehalten wurde, worin die Strafverfolgungsbehörden die Tatbestandsmässigkeit im Hinblick auf die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung erblickt. Hierzu wären sie nach Bundesrecht nicht verpflichtet gewesen. Ein detaillierter "Abschluss"-Vorhalt am Ende der Einvernahme zu einem Deliktskomplex, um der beschuldigten Person die Möglichkeit zu geben, noch einmal gesamthaft Stellung zu beziehen, führt nicht dazu, dass der allgemeiner gehaltene Anfangsvorhalt bundesrechtswidrig würde. Dass die Beschwerdeführerin den gegen sie gerichteten Vorwurf nicht erkannt und sich entsprechend nicht hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Die Einvernahme vom 5. März 2020 ist verwertbar.

E. 1.4.3 Entsprechend wurde die zweite Einvernahme vom 9. September 2020 nicht zur "ersten" im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und es war grundsätzlich nicht notwendig, dieselben Vorwürfe erneut vorzuhalten (E. 1.3.3 oben). Was schliesslich den Vorwurf der Veruntreuung von Mieteinnahmen aus der Bargeldkasse anbelangt, hält die Vorinstanz fest, dass die Staatsanwaltschaft erst nach der ersten Einvernahme von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Entsprechend erfolgte in Frage 16 der Einvernahme vom 9. September 2020 erstmalig ein entsprechender Vorhalt, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorwürfe wiederum umgehend eingestand. Wie betreffend die übrigen Vorwürfe hiervor kann nicht davon gesprochen werden, das Geständnis der Beschwerdeführerin sei in unzulässiger Weise erwirkt worden. Vielmehr war der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorhalts klar, was ihr vorgeworfen wurde. Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz hat die Beschwerdeführerin ihr Geständnis sodann vollumfänglich bestätigt. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich selbst eine allfällige Unverwertbarkeit der zweiten Einvernahme zu ihren Gunsten auswirken würde (vgl. Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.4). Spätestens mit dem Vorhalt vom 9. September 2020 war die Beschwerdeführerin über sämtliche Vorwürfe orientiert und konnte sich entsprechend verteidigen (vgl. hierzu auch Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Angesichts der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin "im gesamten Vorverfahren nie prozessrechtskonform" einvernommen worden sei. Sie macht im Übrigen auch nicht geltend, das Geständnis sei inhaltlich unzutreffend. Damit hat es sein Bewenden.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung. Die Anklage sei mangelhaft und zu unbestimmt, weil sie die jeweiligen Handlungszeitpunkte nicht nenne. Auch würde der Deliktsbetrag nicht weiter aufgeschlüsselt. Aufgrund einer möglichen Verjährung sei jedoch zentral, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Vornahme der inkriminierten Handlung erkennbar sei, was nicht der Fall sei.

E. 2.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Sie vermag nicht darzulegen, inwiefern sie dadurch, dass die insgesamt 134 Zahlungen mit immer gleichem Tatvorgehen in der Anklageschrift nicht einzelnen aufgelistet werden, darüber im Unklaren belassen worden wäre, was ihr vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst und überzeugend dargelegt, weshalb eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen ist. Sie erwägt, die Anklageschrift nenne den vorgeworfenen Tatzeitraum (1. September 2003 bis 31. Dezember 2018), den Deliktsort, die geschädigte Person und die ertrogene Gesamtsumme. Sie beschreibe "sehr detailliert" die Täuschungshandlung und die Handlungen der getäuschten Person. Im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit werde ausgeführt, dass die Handlungen "geradezu monatlich regelmässig" stattgefunden hätten, die Beschwerdeführerin damit ihren Lohn verdopppelt und die Gelder für ihre Lebensführung ausgegeben habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung detailliert mit den ihr vorgeworfenen Überweisungen konfrontiert worden sei, sie diese eingestanden und entsprechende Aufstellungen sogar unterschrieben habe. Bei dieser Ausgangslage sei unproblematisch, dass eine detaillierte Aufstellung in der Anklageschrift fehle. Für die Beschwerdeführerin hätten keine Zweifel über die konkreten Vorwürfe bestanden. Sie habe gewusst, wie sich der vorgeworfene Deliktsbetrag zusammengesetzt habe und es wäre ihr "ein Leichtes gewesen", sich anhand der unterzeichneten Liste gegen jede der aufgeführten Zahlungen zu wehren. Es erhelle jedoch aus den Rügen der Verteidigung nicht, weshalb sie dies hätte tun wollen, nachdem sie in dessen Beisein sämtliche Vorwürfe anerkannt und die Liste unterzeichnet habe. Im Übrigen habe die Verteidigung telefonisch und anschliessend schriftlich angegeben, darauf zu verzichten, eine Verletzung des Anklageprinzips zu rügen. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie dies anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen dennoch tue. Auch habe die Beschwerdeführerin ihr vollumfängliches, detailliertes Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt. Es gehe ihr deshalb nicht um den Gehalt des Anklagegrundsatzes, sondern "um eine Rüge der Rüge willen". Das Anklageprinzip sei jedoch nicht Selbstzweck. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte liege nicht vor.

Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert verschiedentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

E. 3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 3.3 Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, es fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf konkrete Handlungsdaten; ihr seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Zahlungsaufträge bereits im Voraus eingegeben worden seien, das Valutadatum aber Monate oder gar Jahre in der Zukunft gelegen habe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die monatliche Regelmässigkeit hinreichend aus der Auflistung der Zahlungen und den Kontoauszügen ergebe, nicht als willkürlich auszuweisen. Dass ein anderer Schluss "nicht ausgeschlossen" werden kann, genügt nicht, um Willkür zu begründen.

E. 3.4.1 Als aktenwidrig rügt die Beschwerdeführerin weiter die Feststellung, wonach sie "allein für die Buchhaltung und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungsein- und -ausgänge verantwortlich gewesen" sei. Entgegen der falschen Darstellung der Vorinstanz habe sie klar ausgesagt, dass neben ihr auch ein externer Buchhalter für die Firma gearbeitet habe. Sie habe nie behauptet, alleine für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein. Es bleibe völlig unklar, inwiefern sich ihre Handlungen überhaupt auf die Buchhaltung ausgewirkt haben sollen oder diese verfälscht hätten.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe die Beschwerdeführerin auch eingestanden, alleine für die Buchhaltung und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungseingänge und -ausgänge verantwortlich gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen an sich selbst in der Buchhaltung als Zahlungen an die E.________ aufgeführt. Sie habe hierzu die Buchungsjournale verfälscht. Darin ist keine Willkür zu erblicken.

Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Entgegen der Beschwerdeführerin wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres klar, inwiefern sich deren Verhalten direkt auf die Buchhaltung ausgewirkt haben soll. Sie habe die Buchungsjournale selbst verfälscht, indem sie die Zahlungen an sich selbst stattdessen als Zahlungen an die E.________ verbucht habe. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb relevant wäre, inwiefern sie darüber hinaus die alleinige Verantwortung über die Buchhaltung innehatte oder nicht.

E. 4.1 Zur rechtlichen Würdigung des durch die Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle am unmittelbaren Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum der getäuschten Person (C.________) und der Vermögensverfügung. Die eigentlich für die Vermögensverfügung kausale Handlung sei erst nach der Unterschrift von C.________ durch sie, die Beschwerdeführerin, selbst vorgenommen worden, nämlich durch Austausch der Einzahlungsscheine. Getäuscht worden sei in der Folge nicht C.________, sondern die Bank, weil diese nicht die eigentlich freigegebenen Zahlungsaufträge erhalten habe. Der Irrtum von C.________ sei nicht unmittelbar kausal für die Vermögensdisposition gewesen. Weil die Anklage keinen Irrtum der Bank umschreibe, lasse sie keinen Raum für eine Verurteilung wegen Betrugs.

E. 4.2 Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, es liege ein unmittelbarer Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum von C.________ und der durch ihn vorgenommenen Vermögensverfügung vor. Er habe aufgrund der ihm von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzahlungsscheine und im Vertrauen darauf, dass diese auch so an die Bank weitergeleitet würden, jeweils die Zahlungaaufträge unterzeichnet. Dass die Einzahlungsscheine anschliessend durch die Beschwerdeführerin ausgewechselt worden seien, tangiere C.________ sehr wohl, da dies Teil der ihn betreffenden Täuschungshandlung gewesen sei. Die Chronologie spiele dabei keine Rolle. C.________ sei in den Glauben versetzt worden, dass die vorgelegten Beträge der E.________ AG geschuldet seien und er durch Unterschrift der Zahlungsaufträge die Zahlung dieser Rechnungen bewirke. Es sei sodann auch nicht die Bank gewesen, die die Vermögensverfügung vorgenommen habe, sondern C.________ durch seine Unterschrift auf den Zahlungsaufträgen. Die Rolle der Bank sei vorliegend bedeutungslos, da diese keine Abklärungspflicht getroffen habe, sondern diese bloss zu prüfen gehabt habe, ob der Gesamtbetrag im Sammelauftrag mit dem Total der Beträge auf den Einzahlungsscheinen übereinstimme.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).

E. 4.3.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d. h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 107 IV 169 E. 2c; je mit Hinweisen).

E. 4.3.3 Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. - auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (zum Ganzen: BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen; Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1; 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 5.4).

E. 4.3.4 Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist, ist eine Tatsachenfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Rechtsfrage (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist, ob der Rechtsbegriff des Schadens verkannt wurde und ob sich die kantonale Behörde bei der Festsetzung des Schadens auf zulässige Berechnungsgrundsätze gestützt hat (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; Urteile 6B_280/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1.2; 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1).

E. 4.4 Der Vorinstanz ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass C.________ durch die doppelte Vorlage der Einzahlungsscheine an die E.________ AG darüber getäuscht und in einen entsprechenden Irrtum versetzt wurde, dass einerseits Zahlungen in dieser Höhe geschuldet waren und andererseits diese Zahlungen auch wie freigegeben ausgeführt werden. In der Folge hat C.________ mit der Unterzeichnung der Zahlungsaufträge dasjenige getan, was aus seiner Sicht zur Verfügung über das Vermögen der Beschwerdegegnerin 2 notwendig war. Dass aufgrund der Organisationsform weitere Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen müssen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt, ändert daran grundsätzlich nichts. Besonders an der vorliegenden Konstellation ist, dass gerade die täuschende Beschwerdeführerin selbst eine der weiteren involvierten Personen war, die Einzelhandlungen vornehmen musste, damit es schliesslich zur Vermögensverminderung kam. Dabei hat sie jeweils Einzahlungsscheine ausgetauscht und damit weitere deliktische Zwischenhandlungen vorgenommen, was gegen die Auffassung spricht, dass in der Unterzeichnung durch C.________ die unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung liegt. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass die deliktische Zwischenhandlung der Beschwerdeführerin letztlich nicht kausal für die Vermögensverminderung war. Vielmehr wurde die Vermögensverminderung durch die betrieblich vorgesehene Weiterleitung an die Bank im Sinne einer arbeitsteiligen Organisation verursacht. Durch die deliktische Zwischenhandlung der Beschwerdeführerin wurde lediglich der Adressat der Vermögensverfügung verändert. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis deshalb davon auszugehen, dass die vermittelnden Zwischenhandlungen der Beschwerdeführerin den erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen der irrtumsbedingten Vermögensverfügung von C.________ und der daraus resultierenden Vermögensminderung vorliegend nicht unterbrechen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin wendet sich ansonsten nicht gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt die Strafzumessung. In Überschreitung ihres Ermessens stelle die Vorinstanz auf unmassgebende Kriterien ab und lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht.

E. 5.1.1 Zum gewerbsmässigen Betrug macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In ihrem Handeln als stark Süchtige sei keine besonders verwerfliche Vorgehensweise zu erblicken. Es sei erstaunlich, dass das einfache und wenig durchdachte Vorgehen in all den Jahren weder von der Geschäftsführung noch vom externen Buchhalter oder den Revisoren bemerkt worden sei. Es habe offenbar eine massive Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit in der Firma geherrscht. Zu Unrecht berücksichtige die Vorinstanz das gute Verhältnis zu C.________ straferhöhend. Dabei habe es sich lediglich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und kein privates. Auch die Deliktssumme von Fr. 590'000.-- sei angesichts des Deliktszeitraums von 10 Jahren für einen gewerbsmässigen Betrug nicht "besonders hoch", entspreche dies doch Fr. 59'000.-- pro Jahr. Unberücksichtigt sei auch der sehr geringe Aufwand geblieben, den sie betrieben habe. Mit der Einsatzstrafe von 60 Monaten habe die Vorinstanz ihr Ermessen massiv überschritten.

Die Vorinstanz verletze das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die Strafe in subjektiver Hinsicht erhöhe, weil sie, die Beschwerdeführerin, über all die Jahre weiter delinquiert habe, obwohl sie hätte aufhören können. Damit vernachlässige die Vorinstanz auch die finanzielle Notlage, in der sie sich befunden habe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug bei 20 Monaten anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, wenn sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneine. Eine solche liege jedoch darin, dass sie sich ihren psychischen Erkrankungen "sehr bewusst geworden" und "ungemein darum bemüht sei", ihre schweren Leiden zu behandeln. Der forensische Gutachter empfehle denn auch explizit nur eine ambulante Behandlung, weil eine Therapie im realen Setting notwendig sei. Weiter sei ihr todkranker Ehemann, um den sie sich intensiv kümmere, auf ihre Betreuung angewiesen.

Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie im Rahmen der Strafminderung für das Geständnis, die Kooperation und die aufrichtige Reue berücksichtige, dass die Verteidigung dennoch einen vollumfänglichen Freispruch habe beantragen lassen und neben prozessualen Rügen auch geltend gemacht habe, der Sachverhalt sei nicht erstellt.

Schliesslich gehe die Vorinstanz aktenwidrig davon aus, die erste Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Im Gegenteil habe die erste Instanz eine Strafminderung für die überlange Verfahrensdauer vorgenommen. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, der lange zurückliegenden Tatvorwürfe, des vollumfänglichen Geständnisses und der Kooperation sowie der Wirkung der Strafe auf ihr Leben sei eine Strafreduktion von 50 % vorzunehmen. Die Reduktion von einem Drittel durch die Vorinstanz sei deutlich zu wenig.

E. 5.1.2 Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verweise die Vorinstanz für das objektive Verschulden auf die Erwägungen beim gewerbsmässigen Betrug und gehe von einem Verschulden im mittleren Bereich aus. Sie erhöhe die Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 4 Monate. Es werde jedoch in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 82 Abs. 4 StPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht klar, welche Tatumstände konkret berücksichtigt worden seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe lediglich Sammelbuchungen anstelle von Detailbelegen abgelegt, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Strafe von maximal 2 Monaten gerechtfertigt sei.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz erwägt, ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerste Straftat, die Beschwerdeführerin habe während rund 10 Jahren beinahe monatlich und damit eine Vielzahl von Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasst, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge. Die Art und Weise des Vorgehens sei zwar "finanztechnisch" nicht ausserordentlich komplex gewesen und habe keine Spezialkenntnisse erfordert. Sie habe dabei jedoch das in sie gesetzte Vertrauen ihres Vorgesetzten scham- und rücksichtslos ausgenutzt. Dies wiege umso schwerer, als sie mit C.________ nach eigenen Angaben auch persönlich einen sehr guten und vertrauensvollen Umgang gepflegt habe. Erschwerend falle der sehr hohe Deliktserlös von rund Fr. 590'000.-- ins Gewicht. Die Arglist sei entgegen der Beschwerdeführerin nicht "an der untersten Schwelle" anzusiedeln, wobei das Verschulden im Verlaufe der Zeit geringer geworden sei, weil die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ rund 10 Jahre lang nichts gemerkt hätten. Entgegen der ersten Instanz wiege das objektive Tatverschulden erheblich, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Monaten gerechtfertigt sei.

E. 5.2.2 In subjektiver Hinsicht sei zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführerin direktvorsätzlich gehandelt habe. Sie hätte über all die Jahre immer wieder von ihrem deliktischen Handeln Abstand nehmen bzw. dieses abbrechen können, was sie aber nicht getan habe. Vielmehr seien die Betrugshandlungen zu einer Art Routine geworden. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten habe die Beschwerdeführerin sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer mittelgradigen Depression und an einer pathologischen Spielsucht gelitten. Aufgrund dessen sei ihre Steuerungsfähigkeit zumindest leichtgradig eingeschränkt gewesen, weshalb von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei, die sich merklich strafmindernd auswirke. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um einen Viertel auf 45 Monate zu reduzieren.

E. 5.2.3 Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erwiesen sich als strafzumessungsneutral, so die Vorinstanz weiter. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht gegeben, zumal davon nur bei aussergewöhnlichen Umständen auszugehen sei, die nicht ersichtlich seien. Daran ändere auch nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung leide und sich deshalb verschiedenen Behandlungen unterziehen müsse.

Merklich strafmindernd seien jedoch das Geständnis und die von Beginn weg vorhandene Kooperation zu berücksichtigen. Auch sei bei der Beschwerdeführerin eine aufrichtige Reue spürbar, was allerdings dadurch leicht eingeschränkt werde, dass sie trotz ihres umfassenden Geständnisses einen vollumfänglichen Freispruch beantrage und dabei insbesondere auch geltend machen lasse, der Sachverhalt sei nicht erstellt.

Sodann habe die erste Instanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Davon könne weder im Berufungsverfahren noch im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft habe nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 Anklage erhoben. In der Untersuchung seien keine wesentlichen Bearbeitungslücken erkennbar. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Hauptverhandlung zweimal verschoben werden müsse (Krankheit der Beschwerdeführerin, Covid-19-Restriktionen). Zudem habe im erstinstanzlichen Verfahren ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen. Dass die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren nicht wie beabsichtigt im Januar/Februar 2025 habe durchgeführt werden können, sei auf die Unabkömmlichkeit der Verteidigung zurückzuführen. Diese habe Termine erst "ab dem 6. Mai 2025" bestätigen können, weshalb die Berufungsverhandlung schliesslich am 21. Mai 2025 stattgefunden habe.

In der Folge reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 45 Monaten aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses, der Kooperation und der gezeigten Reue um einen Drittel auf 30 Monate.

E. 5.2.4 Betreffend die mehrfache Urkundenfälschung geht die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten für das objektive Tatverschulden aus, das sie - analog zu den Überlegungen zum gewerbsmässigen Betrug - in subjektiver Hinsicht um einen Viertel auf 18 Monate reduziert. Für die Täterkomponente und die weiteren Strafzumessungsumstände nimmt sie wiederum eine Reduktion von einem Drittel auf 12 Monate vor. Sie erwägt, der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung sei zu einem grossen Teil mit der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug abgegolten. Aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs sei den Urkundenfälschungen im Rahmen der Asperation lediglich mit einer Erhöhung von 4 Monaten Rechnung zu tragen. Es resultiere eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

E. 5.2.5 Diese Strafe erhöht die Vorinstanz schliesslich um weitere 2 Monate für die mehrfache Veruntreuung, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten resultiere.

E. 5.3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f., 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann ver-wiesen werden.

E. 5.3.2 Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2).

E. 5.3.3 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).

E. 5.3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).

Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.

E. 5.4.1 Soweit sie im Rahmen ihrer Vorbringen vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür zu rügen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung der Tatkomponente betreffend den gewerbsmässigen Betrug ihr Ermessen verletzt hätte. Sie hat die massgebenden Umstände berücksichtigt und begründet nachvollziehbar, weshalb sie angesichts des hohen Deliktsbetrags und des langen Deliktszeitraums von einem erheblichen Verschulden ausgeht. Eine Einsatzstrafe von 60 Monaten ist vertretbar.

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatkomponente berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über den langen Deliktszeitraum immer wieder Gelegenheit hatte, mit dem strafbaren Verhalten aufzuhören, sie sich jedoch immer wieder dagegen entschieden hat. Darin liegt keine unzulässige Doppelverwertung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine finanzielle Notlage beruft, geht sie wiederum von Umständen aus, die die Vorinstanz nicht feststellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Spielsucht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit darin erkennt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung" leide, liegt in ihrem Ermessen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Empfehlung des forensischen Gutachters einer ambulanten Behandlung beruft, ist anzumerken, dass die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme abgesehen hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand auf die Strafe auswirken sollte.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz davon ausgeht, es sei eine aufrichtige Reue der Beschwerdeführerin spürbar, jedoch auch berücksichtigt, dass diese trotz vollumfänglichem Geständnis habe geltend machen lassen, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Die vorgenommene Reduktion für Geständnis, Kooperation und aufrichtige Reue von einem Drittel liegt in ihrem Ermessen.

Was schliesslich die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Entgegen deren Vorbringen hat die erste Instanz der "langen Verfahrensdauer" zusammen mit der vollumfänglichen Geständigkeit und der gezeigten Kooperation insgesamt mit einer Strafreduktion von einem Drittel (12 Monate) Rechnung getragen. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots war hingegen keine Rede. Weshalb von einer solchen nicht auszugehen ist, hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Mit deren Begründung insbesondere für die Dauer der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den allgemeinen Rügeanforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die mehrfache Urkundenfälschung davon ausgeht, sie habe lediglich Sammelbuchungen anstelle von Detailbelegen abgelegt, weicht sie erneut vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Wenn sie lediglich vorbringt, aus ihrer Sicht sei von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Straferhöhung von maximal 2 Monaten anstelle der von der Vorinstanz festgelegten 4 Monate gerechtfertigt sei, verkennt sie, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vornimmt. Dass die Vorinstanz diesbezüglich ihr Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie, angesichts des engen Zusammenhangs der Fälschungshandlungen mit den Einzelhandlungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise auf die dortigen Erwägungen verweist.

E. 6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Landesverweisung. Entgegen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Zudem stehe das FZA einer Landesverweisung entgegen.

E. 6.2 Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, dass es gemäss der "Zweijahresregel" vorliegend ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege. Auch das FZA, soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt darauf berufen könne, stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.

E. 6.3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

E. 6.3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).

E. 6.3.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).

E. 6.3.5 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

E. 6.3.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).

E. 6.3.7 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).

E. 6.3.8 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 6.3.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3).

E. 6.3.9 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteile 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).

E. 6.3.10 Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 4.2; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.6.1; 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb).

E. 6.4.1 Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu, unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), was folgt:

Die Beschwerdeführerin sei 1965 in der Schweiz geboren und habe über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt. Mittlerweile besitze sie die portugiesische Staatsbürgerschaft und habe sich per 30. November 2019 nach Portugal abgemeldet. Sie lebe mithin seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz. Um die Schweizer Staatsbürgerschaft habe sie sich in den 54 Jahren ihres Aufenthalts nie bemüht. Zwar habe ihr Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten und halte sich regelmässig zum Zweck der Behandlung hier auf. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch ebenfalls in Portugal, wo es ihm aufgrund des Klimas besser gehe und wo die Eheleute über eine Eigentumswohnung verfügten. Die Beschwerdeführerin begleite ihren Mann jeweils zu den Behandlungen in der Schweiz, um ihm beizustehen und ihn zu unterstützen. Davon abgesehen spiele sich das Leben der beiden vorwiegend in Portugal ab. Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut portugiesisch und sehe ihre Zukunft auch in Portugal. Sie wolle erst in die Schweiz zurückkehren, wenn ihr Ehemann versterbe. Sie verfüge weiterhin über Berührungspunkte zur Schweiz, weil ihre beiden Töchter und ihr Enkel hier lebten und sie diese nach eigenen Angaben regelmässig besuche. Die Töchter seien jedoch erwachsen und nicht mehr auf ihre Mutter angewiesen, weshalb die Beziehung zu ihnen auch unter dem Titel von Art. 8 EMRK keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermöge. Zudem könne die Familie die Beschwerdeführerin auch in Portugal besuchen und so den Kontakt aufrechterhalten. Hinzukomme, dass es vorliegend nicht darum gehe, dass die Beschwerdeführerin des Landes verwiesen werde und sie in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufbauen müsse. Vielmehr werde ihr "nur" untersagt, während der Dauer der Landesverweisung die Schweiz zu besuchen. Sie könne damit zwar ihren Ehemann nicht mehr in die Schweiz begleiten. Gewisse diesbezügliche Betreuungsaufgaben könnten aber allenfalls ihre in der Schweiz lebenden Töchter übernehmen. Insgesamt sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

E. 6.4.2 Obwohl damit eine Abwägung der Interessen grundsätzlich entfalle, erwägt die Vorinstanz weiter, spreche die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr weiterer Straftaten für eine Landesverweisung, auch wenn diese aktuell nur in geringem Masse vorliege. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren gravierend und hartnäckig delinquiert und es sei ihr dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit ihr privates Interesse überwiegen würde, was selbst bei bestehender Ehe mit einem Schweizer und gemeinsamen Kinder gelte. Das private Interesse wiege im Sinne der Erwägungen zum Härtefall jedoch eher gering.

E. 6.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 24 Anhang I FZA überhaupt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, stehe dieses einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquiert und ihr sei angesichts des Deliktsbetrags von insgesamt über Fr. 600'000.-- ein erhebliches Verschulden anzulasten. Zwar sei zum Beurteilungszeitpunkt nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Jedoch sei nicht abzuschätzen und müsse zulasten der Beschwerdeführerin im Sinne des Gutachtens von Dr. F.________ davon ausgegangen werden, dass sehr wohl ein Potenzial zur erneuten Delinquenz vorhanden sei, sollten sich Gelegenheiten bieten und die Süchte der Beschwerdeführerin wieder überhand nehmen. Die Beschwerdeführerin sei (auch nach eigenen Angaben) nach wie vor psychisch krank. Es sei deshalb nicht unwahrscheinlich, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen, suchtgeleiteten und hemmungslosen Verhalten durch erneute Vermögensdelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte. Entsprechend biete ihr auch das FZA keinen Schutz vor einer Landesverweisung.

E. 6.4.4 Die Landesverweisung sei für die von der ersten Instanz angeordnete Mindestdauer von 5 Jahren auszusprechen.

E. 6.5.1 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, basiert in weiten Teilen nicht auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass sie diesbezüglich Willkür rügen würde. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 6.5.2 Ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneinte, kann offenbleiben, weil die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.

Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Landesverweisung vorliegend nicht dazu führt, dass die Beschwerdeführerin eine bestehende Existenz in der Schweiz aufgeben und in ihrem Heimatland neu aufbauen muss. Sie lebt bereits in Portugal und ihr wird lediglich für die Dauer der Landesverweisung untersagt, die Schweiz zu besuchen. Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin trotz Auswanderung immer noch Berührungspunkte zur Schweiz aufweist, weil ihre beiden erwachsenen Töchter und ihr Enkel in der Schweiz leben. Diese Beziehungen kann die Beschwerdeführerin jedoch auch durch den Empfang von Besuchen in Portugal pflegen, wie sie es gemäss vorinstanzlicher Feststellung auch aktuell bereits tut. Weiter verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während der Zeit der Landesverweisung nicht mehr zu seinen Behandlungen in der Schweiz wird begleiten können. Dieser Umstand bewirkt jedoch nicht, dass vorliegend auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen nämlich erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Mit Blick auf das Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe weist die Vorinstanz richtigerweise auf die Rechtsprechung zur Zweijahresregel hin, wonach es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz (bzw. an der Einreisemöglichkeit) das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_713/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits darin zu erkennen, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen regelmässig die Schweiz besucht.

Auch wenn sich die Straftaten der Beschwerdeführerin nicht gegen hohe Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Integrität gerichtet haben, hat sie die öffentliche Ordnung erheblich gestört (vgl. auch Urteil 6B_798/2022 vom 29. März 2023 E. 2.3). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquierte und ihr angesichts dessen sowie des massgeblichen Deliktsbetrags von insgesamt über Fr. 600'000.-- ein erhebliches Verschulden anzulasten ist, was sich letztlich auch in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 36 Monaten niederschlug.

Die Vorinstanz begründet weiter ausführlich, weshalb ein hinreichendes, tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko besteht (E. 6.4.3 oben). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander. Angesichts der jahrelangen, erheblichen Vermögensdelinquenz sowie der aufgrund der Spielsucht der Beschwerdeführerin und den aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden hohen Schulden verbleibenden Unsicherheit über das zukünftige Legalverhalten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein hinreichendes Risiko vorliegt, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Zukunft stören wird, weshalb die Landesverweisung auch mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar ist. Hierbei kann offenbleiben, ob sie sich angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse und dem Umstand, dass sie keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, überhaupt auf das FZA berufen kann (Art. 24 Anhang I FZA). Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK drängt sich kein abweichender Schluss auf.

E. 6.5.3 Weil die Beschwerdeführerin in Portugal wohnt, kann im Übrigen offenkundig nicht behauptet werden, sie verfüge über keinerlei Berührungspunkte zum Kulturkreis ihrer Staatsangehörigkeit, weshalb sie sich nicht auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II berufen kann (vgl. Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.6.1; 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb).

E. 6.5.4 Die Landesverweisung ist rechtens.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_689/2025

Urteil vom 30. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 27. Mai 2025 (SB240118-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ mit Anklageschrift vom 19. Februar 2021 zusammengefasst vor, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit für die B.________ AG von September 2003 bis Ende 2018 bei der Zahlungsabwicklung zu Unrecht insgesamt rund Fr. 920'000.-- auf eigene Konten überweisen lassen. Unter anderem habe sie bei Sammelzahlungsaufträgen diverse Einzelrechnungen doppelt verwendet, einmal für die tatsächliche Begleichung und einmal für die Überweisung auf das eigene Konto. Dazu habe sie C.________ die zu zahlenden Rechnungen jeweils zweifach zur Unterzeichnung unterbreitet, einmal mit Skonto von 2 % für eine direkte Bezahlung der Rechnung und einmal ohne Abzug. Im Anschluss habe sie den originalen Einzahlungsschein durch einen eigenen, auf ihr Konto lautenden ersetzt. In der Buchhaltung habe sie die entsprechenden Zahlungen dadurch versteckt, dass sie diese fälschlicherweise als Zahlungen an den ursprünglich beabsichtigten Empfänger verbucht habe.

Im März 2016 habe A.________, ohne hierzu über eine Ermächtigung verfügt zu haben, Fr. 14'800.-- der B.________ AG an die D.________ geleistet, um eine gegen die B.________ AG eingeleitete Schlichtungsverhandlung mit der paritätischen Berufskommission Baugewerbe Zürich abzuwenden.

In ihrer Funktion als Sekretärin im Bereich Administration, Personal und Buchhaltung habe A.________ es unterlassen, diverse Mitarbeitende bei der Pensionskasse anzumelden, wodurch die Pensionskassenberechtigten "pensionkassenrechtlich" nicht geschützt gewesen seien. Die Pensionskassenbeiträge seien der B.________ AG nachträglich in Rechnung gestellt oder bei den Arbeitnehmenden zurückgefordert worden, soweit sie nicht vom Lohn abgezogen worden seien. Teilweise seien auch zu hohe Pensionskassenbeiträge abgezogen worden, wodurch den Arbeitnehmenden zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 habe A.________ einen Auszug der Pensionskasse bezüglich der Verteilung des Stiftungsguthabens dahingehend gefälscht, dass sie nicht angemeldete Versicherungsnehmer der Liste hinzugefügt und bereits ausgeschiedene nicht entfernt habe. So habe sie dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmervertreter wahrheitswidrig vorgespielt, dass alle tätigen Mitarbeitenden richtig bei der Pensionskasse angemeldet worden seien. Dadurch sei ein Vermögensschaden entstanden, der im Aufwand der Pensionskasse und des "Qualibrokers" liege sowie in den Verzugszinsen, die der B.________ AG in Rahmen der Nachzahlungen auferlegt worden seien.

Von 2006 bis 2018 habe A.________ zudem aus der ihr anvertrauten Bargeldkasse der B.________ AG insgesamt Fr. 15'960.-- entnommen und zur Deckung eigener Bedürfnisse verwendet.

B.

B.a. Mit Urteil vom 21. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung schuldig. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wurde aufgrund von Verjährung eingestellt, soweit es Tathandlungen vor dem 21. November 2008 betraf. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und des Betrugs (Anklage S. 4-6) wurde A.________ freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wurde abgesehen. A.________ wurde verpflichtet, der B.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5 % Zins ab 17. November 2018) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Mai 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die teilweise Verfahrenseinstellung. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 26 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden. Das Obergericht sah davon ab, eine therapeutische Massnahme anzuordnen und verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Es bestätigte die von der ersten Instanz festgestellte Schadenersatzpflicht im Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5 % Zins ab 17. November 2018) zugunsten der B.________ AG.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zu verurteilen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine unbedingt bzw. teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe sowie gegen die Landesverweisung gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sich ihr diesbezügliches Gesuch als gegenstandslos erweise. Soweit sich ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung auf die Zivilansprüche bezog, wurde es abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in den beiden Einvernahmen des Vorverfahrens vom 5. März 2020 und 9. September 2020 unzureichend über die ihr gemachten Vorwürfe aufgeklärt worden, weshalb die Einvernahmen nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar seien.

1.1. Betreffend die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung sei sie nicht zu Beginn, sondern erst nachdem sie bereits zu ihrer vormaligen Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin 2) befragt worden sei, darüber informiert worden, was ihr vorgeworfen werde. Über den Vorwurf der Urkundenfälschung sei sie schliesslich erst am Ende der Einvernahme vom 5. März 2020 bei Frage 53 orientiert worden. Auch in der zweiten Einvernahme vom 9. September 2020, die aufgrund der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme nun zur "ersten" Einvernahme werde, sei ihr kein genügender Tatvorhalt gemacht worden. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass gegen sie ein "Vorverfahren wegen Betrugs etc." eingeleitet worden sei. Auch die zweite Einvernahme erweise sich integral als unverwertbar. Weil sie damit im gesamten Vorverfahren nie prozessrechtskonform zu den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung einvernommen worden sei, hätten diesbezüglich Freisprüche zu ergehen.

Über den Vorwurf der Veruntreuung von Mitteln aus der Bargeldkasse sei sie erst im Rahmen der Schlusseinvernahme und dort auch erst im Schlussvorhalt (Frage 16) aufgeklärt worden. Der Vorhalt sei nicht zu Beginn gemacht worden, sondern erst nachdem sie in ein tatbezogenes Gespräch verwickelt worden sei, was den bundesrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Die Einvernahme vom 9. September 2020 erweise sich auch im Hinblick auf diesen Vorwurf als unverwertbar. Mangels verwertbarer Befragung der Beschwerdeführerin im Vorverfahren sei sie vom Vorwurf der Veruntreuung ebenfalls freizusprechen.

1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführerin seien alle Tatvorwürfe hinreichend vorgehalten worden. Diese sei von Beginn an geständig gewesen und habe gewusst, was ihr vorgeworfen werde.

1.2.1. In der ersten Einvernahme vom 5. März 2020 sei der Beschwerdeführerin zu Beginn eröffnet worden, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung eingeleitet worden sei und sie als beschuldigte Person befragt werde. Nach einer kurzen Befragung zur Person sei ihr detailliert vorgehalten worden, dass sie als ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin 2 an ihrem damaligen Arbeitsort in U.________ in der Zeit vom 17. September 2003 bis 16. November 2018 insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen veranlasst habe, die mit einer Ausnahme jeweils auf ihr eigenes Konto gelautet hätten. Auf diese Weise habe sie während rund 15 Jahren eine Deliktssumme von Fr. 919'866.95 zum Nachteil der B.________ AG erschlichen. Damit sei die Beschwerdeführerin lege artis darüber orientiert worden, welche Tathandlungen ihr vorgeworfen werden und wo, wann und wie diese stattgefunden haben sollen. Die Gesetzeskonformität des Tatvorhalts müsse aufgrund des Befragungsprotokolls konkret kontextualisiert werden. So habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt direkt nach dem Vorhalt eingestanden und habe bereitwillig Auskunft gegeben. Zudem sei ihr eine Übersicht sämtlicher vorgeworfener Überweisungen vorgehalten worden, welche sie nickend zur Kenntnis genommen und gar unterschrieben habe. Auch die Kontoauszüge der auf sie lautenden Bankkonten seien ihr vorgelegt worden und sie habe die Vorwürfe wiederum anerkannt. Das Erfordernis des möglichst präzisen Lebenssachverhalts sei ohne Weiteres eingehalten.

1.2.2. Nichts Anderes ergebe sich im Hinblick auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung. So sei bereits in der ersten Frage der Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass es auch um Vorwürfe der Urkundenfälschung gehe. Nachdem zuerst die Befragung zur Person und zum Betrugsvorwurf erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin von sich aus erstmals Urkundenfälschungen thematisiert, indem sie "freiheraus" ausgeführt habe, dass die widerrechtlichen Zahnlungen unter "E.________" verbucht worden seien. Im Anschluss an die Befragung zum Betrug sei der konkrete Tatvorwurf der Urkundenfälschung formuliert worden, worauf sich die Beschwerdeführerin sogleich geständig gezeigt habe.

1.2.3. Was schliesslich die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelange, seien diese den Strafbehörden im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diese mit Schreiben vom 14. April 2020 zur Kenntnis gebracht, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt erst bei der Einvernahme vom 9. September 2020 aufgegriffen habe, woraufhin sich die Beschwerdeführerin auch hier sogleich geständig gezeigt habe. Die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO seien eingehalten worden, zumal es sich um einen sehr simplen Sachverhalt gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich in die Lage versetzt worden, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

1.3.

1.3.1. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgebend ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_862/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.1; mit Hinweisen).

1.3.2. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (vgl. Urteile 6B_358/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.3.3. Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden (vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Der Begriff der "ersten Einvernahme" ist an den Verfahrensgegenstand - die "Straftat" im verfahrensrechtlichen Sinne - gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene "erste Einvernahme" stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; je mit Hinweisen auf die Literatur). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. März 2020 ein hinreichender Tatvorhalt erfolgte. Zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gegen sie "ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung" eingeleitet worden sei. Anschliessend wurde sie zu ihrer Person befragt. Der eigentliche Vorhalt erfolgte nach der Befragung zur Person, jedoch vor der Befragung zur Sache und lautete wie folgt:

"Sie werden dringend verdächtigt, als ehemalige Mitarbeiterin der Baufirma B.________ AG, an Ihrem damaligen Arbeitsort in U.________ in der Zeit vom 17.09.2003 bis am 16.11.2018 insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen veranlasst und - bis auf eine Ausnahme - diese auf Ihre eigenen Konten überwiesen lassen zu haben. Auf diese Weise haben Sie sich über einen Zeitraum von rund 15 Jahren eine Deliktssumme von Fr. 919'866.95 zum Nachteil der Firma B.________ AG erschlichen. Was sagen Sie dazu?"

Die Beschwerdeführerin begründet nicht weiter, inwiefern dieser Vorhalt inhaltlich hinter den bundesrechtlichen Vorgaben zurückgeblieben wäre und dies ist auch nicht ersichtlich. Sie wendet sich primär gegen den Zeitpunkt des Vorhalts. In Anbetracht von Art. 143 Abs. 1 lit. a StPO ist es jedoch mit Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu vereinbaren, dass der detaillierte Vorhalt erst im Anschluss an die Befragung zur Person erfolgt (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 157 StPO), solange diese nicht dazu missbraucht wird, die beschuldigte Person versteckt vor dem eigentlich Vorhalt bereits zur Sache zu befragen. Eine Umgehung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist vorliegend nicht bereits darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob und in welchem Zeitraum sie für die Beschwerdegegnerin 2 tätig gewesen sei.

1.4.2. Der hiervor erwähnte Tatvorhalt genügt den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und fasst in allgemeiner Weise zusammen, was der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wurde. Die Gesetzeskonformität des "Tatvorhalts" lässt sich nicht gestützt auf die einschlägige Literatur abstrakt deduzieren und bestreiten, sondern muss aufgrund des Befragungsprotokolls konkret kontextualisiert beurteilt werden (Urteil 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.4.1). Entsprechend ist relevant, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme sowohl auf den Vorwurf des Betrugs als auch desjenigen der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Der Tatvorhalt umfasst entsprechend auch den Vorwurf der Urkundenfälschung. Deshalb ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführerin in den Fragen 52 und 53 erneut detailliert vorgehalten wurde, worin die Strafverfolgungsbehörden die Tatbestandsmässigkeit im Hinblick auf die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung erblickt. Hierzu wären sie nach Bundesrecht nicht verpflichtet gewesen. Ein detaillierter "Abschluss"-Vorhalt am Ende der Einvernahme zu einem Deliktskomplex, um der beschuldigten Person die Möglichkeit zu geben, noch einmal gesamthaft Stellung zu beziehen, führt nicht dazu, dass der allgemeiner gehaltene Anfangsvorhalt bundesrechtswidrig würde. Dass die Beschwerdeführerin den gegen sie gerichteten Vorwurf nicht erkannt und sich entsprechend nicht hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Die Einvernahme vom 5. März 2020 ist verwertbar.

1.4.3. Entsprechend wurde die zweite Einvernahme vom 9. September 2020 nicht zur "ersten" im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und es war grundsätzlich nicht notwendig, dieselben Vorwürfe erneut vorzuhalten (E. 1.3.3 oben). Was schliesslich den Vorwurf der Veruntreuung von Mieteinnahmen aus der Bargeldkasse anbelangt, hält die Vorinstanz fest, dass die Staatsanwaltschaft erst nach der ersten Einvernahme von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Entsprechend erfolgte in Frage 16 der Einvernahme vom 9. September 2020 erstmalig ein entsprechender Vorhalt, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorwürfe wiederum umgehend eingestand. Wie betreffend die übrigen Vorwürfe hiervor kann nicht davon gesprochen werden, das Geständnis der Beschwerdeführerin sei in unzulässiger Weise erwirkt worden. Vielmehr war der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorhalts klar, was ihr vorgeworfen wurde. Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz hat die Beschwerdeführerin ihr Geständnis sodann vollumfänglich bestätigt. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich selbst eine allfällige Unverwertbarkeit der zweiten Einvernahme zu ihren Gunsten auswirken würde (vgl. Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.4). Spätestens mit dem Vorhalt vom 9. September 2020 war die Beschwerdeführerin über sämtliche Vorwürfe orientiert und konnte sich entsprechend verteidigen (vgl. hierzu auch Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Angesichts der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin "im gesamten Vorverfahren nie prozessrechtskonform" einvernommen worden sei. Sie macht im Übrigen auch nicht geltend, das Geständnis sei inhaltlich unzutreffend. Damit hat es sein Bewenden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung. Die Anklage sei mangelhaft und zu unbestimmt, weil sie die jeweiligen Handlungszeitpunkte nicht nenne. Auch würde der Deliktsbetrag nicht weiter aufgeschlüsselt. Aufgrund einer möglichen Verjährung sei jedoch zentral, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Vornahme der inkriminierten Handlung erkennbar sei, was nicht der Fall sei.

2.2. Die Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Sie vermag nicht darzulegen, inwiefern sie dadurch, dass die insgesamt 134 Zahlungen mit immer gleichem Tatvorgehen in der Anklageschrift nicht einzelnen aufgelistet werden, darüber im Unklaren belassen worden wäre, was ihr vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst und überzeugend dargelegt, weshalb eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen ist. Sie erwägt, die Anklageschrift nenne den vorgeworfenen Tatzeitraum (1. September 2003 bis 31. Dezember 2018), den Deliktsort, die geschädigte Person und die ertrogene Gesamtsumme. Sie beschreibe "sehr detailliert" die Täuschungshandlung und die Handlungen der getäuschten Person. Im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit werde ausgeführt, dass die Handlungen "geradezu monatlich regelmässig" stattgefunden hätten, die Beschwerdeführerin damit ihren Lohn verdopppelt und die Gelder für ihre Lebensführung ausgegeben habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung detailliert mit den ihr vorgeworfenen Überweisungen konfrontiert worden sei, sie diese eingestanden und entsprechende Aufstellungen sogar unterschrieben habe. Bei dieser Ausgangslage sei unproblematisch, dass eine detaillierte Aufstellung in der Anklageschrift fehle. Für die Beschwerdeführerin hätten keine Zweifel über die konkreten Vorwürfe bestanden. Sie habe gewusst, wie sich der vorgeworfene Deliktsbetrag zusammengesetzt habe und es wäre ihr "ein Leichtes gewesen", sich anhand der unterzeichneten Liste gegen jede der aufgeführten Zahlungen zu wehren. Es erhelle jedoch aus den Rügen der Verteidigung nicht, weshalb sie dies hätte tun wollen, nachdem sie in dessen Beisein sämtliche Vorwürfe anerkannt und die Liste unterzeichnet habe. Im Übrigen habe die Verteidigung telefonisch und anschliessend schriftlich angegeben, darauf zu verzichten, eine Verletzung des Anklageprinzips zu rügen. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie dies anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen dennoch tue. Auch habe die Beschwerdeführerin ihr vollumfängliches, detailliertes Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt. Es gehe ihr deshalb nicht um den Gehalt des Anklagegrundsatzes, sondern "um eine Rüge der Rüge willen". Das Anklageprinzip sei jedoch nicht Selbstzweck. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte liege nicht vor.

Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin moniert verschiedentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.3. Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, es fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf konkrete Handlungsdaten; ihr seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Zahlungsaufträge bereits im Voraus eingegeben worden seien, das Valutadatum aber Monate oder gar Jahre in der Zukunft gelegen habe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die monatliche Regelmässigkeit hinreichend aus der Auflistung der Zahlungen und den Kontoauszügen ergebe, nicht als willkürlich auszuweisen. Dass ein anderer Schluss "nicht ausgeschlossen" werden kann, genügt nicht, um Willkür zu begründen.

3.4.

3.4.1. Als aktenwidrig rügt die Beschwerdeführerin weiter die Feststellung, wonach sie "allein für die Buchhaltung und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungsein- und -ausgänge verantwortlich gewesen" sei. Entgegen der falschen Darstellung der Vorinstanz habe sie klar ausgesagt, dass neben ihr auch ein externer Buchhalter für die Firma gearbeitet habe. Sie habe nie behauptet, alleine für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein. Es bleibe völlig unklar, inwiefern sich ihre Handlungen überhaupt auf die Buchhaltung ausgewirkt haben sollen oder diese verfälscht hätten.

3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe die Beschwerdeführerin auch eingestanden, alleine für die Buchhaltung und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungseingänge und -ausgänge verantwortlich gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen an sich selbst in der Buchhaltung als Zahlungen an die E.________ aufgeführt. Sie habe hierzu die Buchungsjournale verfälscht. Darin ist keine Willkür zu erblicken.

Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Entgegen der Beschwerdeführerin wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres klar, inwiefern sich deren Verhalten direkt auf die Buchhaltung ausgewirkt haben soll. Sie habe die Buchungsjournale selbst verfälscht, indem sie die Zahlungen an sich selbst stattdessen als Zahlungen an die E.________ verbucht habe. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb relevant wäre, inwiefern sie darüber hinaus die alleinige Verantwortung über die Buchhaltung innehatte oder nicht.

4.

4.1. Zur rechtlichen Würdigung des durch die Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle am unmittelbaren Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum der getäuschten Person (C.________) und der Vermögensverfügung. Die eigentlich für die Vermögensverfügung kausale Handlung sei erst nach der Unterschrift von C.________ durch sie, die Beschwerdeführerin, selbst vorgenommen worden, nämlich durch Austausch der Einzahlungsscheine. Getäuscht worden sei in der Folge nicht C.________, sondern die Bank, weil diese nicht die eigentlich freigegebenen Zahlungsaufträge erhalten habe. Der Irrtum von C.________ sei nicht unmittelbar kausal für die Vermögensdisposition gewesen. Weil die Anklage keinen Irrtum der Bank umschreibe, lasse sie keinen Raum für eine Verurteilung wegen Betrugs.

4.2. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, es liege ein unmittelbarer Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum von C.________ und der durch ihn vorgenommenen Vermögensverfügung vor. Er habe aufgrund der ihm von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzahlungsscheine und im Vertrauen darauf, dass diese auch so an die Bank weitergeleitet würden, jeweils die Zahlungaaufträge unterzeichnet. Dass die Einzahlungsscheine anschliessend durch die Beschwerdeführerin ausgewechselt worden seien, tangiere C.________ sehr wohl, da dies Teil der ihn betreffenden Täuschungshandlung gewesen sei. Die Chronologie spiele dabei keine Rolle. C.________ sei in den Glauben versetzt worden, dass die vorgelegten Beträge der E.________ AG geschuldet seien und er durch Unterschrift der Zahlungsaufträge die Zahlung dieser Rechnungen bewirke. Es sei sodann auch nicht die Bank gewesen, die die Vermögensverfügung vorgenommen habe, sondern C.________ durch seine Unterschrift auf den Zahlungsaufträgen. Die Rolle der Bank sei vorliegend bedeutungslos, da diese keine Abklärungspflicht getroffen habe, sondern diese bloss zu prüfen gehabt habe, ob der Gesamtbetrag im Sammelauftrag mit dem Total der Beträge auf den Einzahlungsscheinen übereinstimme.

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).

4.3.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d. h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 107 IV 169 E. 2c; je mit Hinweisen).

4.3.3. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. - auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (zum Ganzen: BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen; Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1; 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 5.4).

4.3.4. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist, ist eine Tatsachenfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Rechtsfrage (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist, ob der Rechtsbegriff des Schadens verkannt wurde und ob sich die kantonale Behörde bei der Festsetzung des Schadens auf zulässige Berechnungsgrundsätze gestützt hat (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; Urteile 6B_280/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1.2; 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1).

4.4. Der Vorinstanz ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass C.________ durch die doppelte Vorlage der Einzahlungsscheine an die E.________ AG darüber getäuscht und in einen entsprechenden Irrtum versetzt wurde, dass einerseits Zahlungen in dieser Höhe geschuldet waren und andererseits diese Zahlungen auch wie freigegeben ausgeführt werden. In der Folge hat C.________ mit der Unterzeichnung der Zahlungsaufträge dasjenige getan, was aus seiner Sicht zur Verfügung über das Vermögen der Beschwerdegegnerin 2 notwendig war. Dass aufgrund der Organisationsform weitere Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen müssen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt, ändert daran grundsätzlich nichts. Besonders an der vorliegenden Konstellation ist, dass gerade die täuschende Beschwerdeführerin selbst eine der weiteren involvierten Personen war, die Einzelhandlungen vornehmen musste, damit es schliesslich zur Vermögensverminderung kam. Dabei hat sie jeweils Einzahlungsscheine ausgetauscht und damit weitere deliktische Zwischenhandlungen vorgenommen, was gegen die Auffassung spricht, dass in der Unterzeichnung durch C.________ die unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung liegt. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass die deliktische Zwischenhandlung der Beschwerdeführerin letztlich nicht kausal für die Vermögensverminderung war. Vielmehr wurde die Vermögensverminderung durch die betrieblich vorgesehene Weiterleitung an die Bank im Sinne einer arbeitsteiligen Organisation verursacht. Durch die deliktische Zwischenhandlung der Beschwerdeführerin wurde lediglich der Adressat der Vermögensverfügung verändert. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis deshalb davon auszugehen, dass die vermittelnden Zwischenhandlungen der Beschwerdeführerin den erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen der irrtumsbedingten Vermögensverfügung von C.________ und der daraus resultierenden Vermögensminderung vorliegend nicht unterbrechen.

4.5. Die Beschwerdeführerin wendet sich ansonsten nicht gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt die Strafzumessung. In Überschreitung ihres Ermessens stelle die Vorinstanz auf unmassgebende Kriterien ab und lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht.

5.1.

5.1.1. Zum gewerbsmässigen Betrug macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In ihrem Handeln als stark Süchtige sei keine besonders verwerfliche Vorgehensweise zu erblicken. Es sei erstaunlich, dass das einfache und wenig durchdachte Vorgehen in all den Jahren weder von der Geschäftsführung noch vom externen Buchhalter oder den Revisoren bemerkt worden sei. Es habe offenbar eine massive Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit in der Firma geherrscht. Zu Unrecht berücksichtige die Vorinstanz das gute Verhältnis zu C.________ straferhöhend. Dabei habe es sich lediglich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und kein privates. Auch die Deliktssumme von Fr. 590'000.-- sei angesichts des Deliktszeitraums von 10 Jahren für einen gewerbsmässigen Betrug nicht "besonders hoch", entspreche dies doch Fr. 59'000.-- pro Jahr. Unberücksichtigt sei auch der sehr geringe Aufwand geblieben, den sie betrieben habe. Mit der Einsatzstrafe von 60 Monaten habe die Vorinstanz ihr Ermessen massiv überschritten.

Die Vorinstanz verletze das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die Strafe in subjektiver Hinsicht erhöhe, weil sie, die Beschwerdeführerin, über all die Jahre weiter delinquiert habe, obwohl sie hätte aufhören können. Damit vernachlässige die Vorinstanz auch die finanzielle Notlage, in der sie sich befunden habe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug bei 20 Monaten anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, wenn sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneine. Eine solche liege jedoch darin, dass sie sich ihren psychischen Erkrankungen "sehr bewusst geworden" und "ungemein darum bemüht sei", ihre schweren Leiden zu behandeln. Der forensische Gutachter empfehle denn auch explizit nur eine ambulante Behandlung, weil eine Therapie im realen Setting notwendig sei. Weiter sei ihr todkranker Ehemann, um den sie sich intensiv kümmere, auf ihre Betreuung angewiesen.

Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie im Rahmen der Strafminderung für das Geständnis, die Kooperation und die aufrichtige Reue berücksichtige, dass die Verteidigung dennoch einen vollumfänglichen Freispruch habe beantragen lassen und neben prozessualen Rügen auch geltend gemacht habe, der Sachverhalt sei nicht erstellt.

Schliesslich gehe die Vorinstanz aktenwidrig davon aus, die erste Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Im Gegenteil habe die erste Instanz eine Strafminderung für die überlange Verfahrensdauer vorgenommen. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, der lange zurückliegenden Tatvorwürfe, des vollumfänglichen Geständnisses und der Kooperation sowie der Wirkung der Strafe auf ihr Leben sei eine Strafreduktion von 50 % vorzunehmen. Die Reduktion von einem Drittel durch die Vorinstanz sei deutlich zu wenig.

5.1.2. Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verweise die Vorinstanz für das objektive Verschulden auf die Erwägungen beim gewerbsmässigen Betrug und gehe von einem Verschulden im mittleren Bereich aus. Sie erhöhe die Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 4 Monate. Es werde jedoch in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 82 Abs. 4 StPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht klar, welche Tatumstände konkret berücksichtigt worden seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe lediglich Sammelbuchungen anstelle von Detailbelegen abgelegt, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Strafe von maximal 2 Monaten gerechtfertigt sei.

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerste Straftat, die Beschwerdeführerin habe während rund 10 Jahren beinahe monatlich und damit eine Vielzahl von Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasst, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge. Die Art und Weise des Vorgehens sei zwar "finanztechnisch" nicht ausserordentlich komplex gewesen und habe keine Spezialkenntnisse erfordert. Sie habe dabei jedoch das in sie gesetzte Vertrauen ihres Vorgesetzten scham- und rücksichtslos ausgenutzt. Dies wiege umso schwerer, als sie mit C.________ nach eigenen Angaben auch persönlich einen sehr guten und vertrauensvollen Umgang gepflegt habe. Erschwerend falle der sehr hohe Deliktserlös von rund Fr. 590'000.-- ins Gewicht. Die Arglist sei entgegen der Beschwerdeführerin nicht "an der untersten Schwelle" anzusiedeln, wobei das Verschulden im Verlaufe der Zeit geringer geworden sei, weil die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ rund 10 Jahre lang nichts gemerkt hätten. Entgegen der ersten Instanz wiege das objektive Tatverschulden erheblich, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Monaten gerechtfertigt sei.

5.2.2. In subjektiver Hinsicht sei zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführerin direktvorsätzlich gehandelt habe. Sie hätte über all die Jahre immer wieder von ihrem deliktischen Handeln Abstand nehmen bzw. dieses abbrechen können, was sie aber nicht getan habe. Vielmehr seien die Betrugshandlungen zu einer Art Routine geworden. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten habe die Beschwerdeführerin sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer mittelgradigen Depression und an einer pathologischen Spielsucht gelitten. Aufgrund dessen sei ihre Steuerungsfähigkeit zumindest leichtgradig eingeschränkt gewesen, weshalb von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei, die sich merklich strafmindernd auswirke. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um einen Viertel auf 45 Monate zu reduzieren.

5.2.3. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erwiesen sich als strafzumessungsneutral, so die Vorinstanz weiter. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht gegeben, zumal davon nur bei aussergewöhnlichen Umständen auszugehen sei, die nicht ersichtlich seien. Daran ändere auch nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung leide und sich deshalb verschiedenen Behandlungen unterziehen müsse.

Merklich strafmindernd seien jedoch das Geständnis und die von Beginn weg vorhandene Kooperation zu berücksichtigen. Auch sei bei der Beschwerdeführerin eine aufrichtige Reue spürbar, was allerdings dadurch leicht eingeschränkt werde, dass sie trotz ihres umfassenden Geständnisses einen vollumfänglichen Freispruch beantrage und dabei insbesondere auch geltend machen lasse, der Sachverhalt sei nicht erstellt.

Sodann habe die erste Instanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Davon könne weder im Berufungsverfahren noch im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft habe nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 Anklage erhoben. In der Untersuchung seien keine wesentlichen Bearbeitungslücken erkennbar. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Hauptverhandlung zweimal verschoben werden müsse (Krankheit der Beschwerdeführerin, Covid-19-Restriktionen). Zudem habe im erstinstanzlichen Verfahren ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen. Dass die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren nicht wie beabsichtigt im Januar/Februar 2025 habe durchgeführt werden können, sei auf die Unabkömmlichkeit der Verteidigung zurückzuführen. Diese habe Termine erst "ab dem 6. Mai 2025" bestätigen können, weshalb die Berufungsverhandlung schliesslich am 21. Mai 2025 stattgefunden habe.

In der Folge reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 45 Monaten aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses, der Kooperation und der gezeigten Reue um einen Drittel auf 30 Monate.

5.2.4. Betreffend die mehrfache Urkundenfälschung geht die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten für das objektive Tatverschulden aus, das sie - analog zu den Überlegungen zum gewerbsmässigen Betrug - in subjektiver Hinsicht um einen Viertel auf 18 Monate reduziert. Für die Täterkomponente und die weiteren Strafzumessungsumstände nimmt sie wiederum eine Reduktion von einem Drittel auf 12 Monate vor. Sie erwägt, der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung sei zu einem grossen Teil mit der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug abgegolten. Aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs sei den Urkundenfälschungen im Rahmen der Asperation lediglich mit einer Erhöhung von 4 Monaten Rechnung zu tragen. Es resultiere eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

5.2.5. Diese Strafe erhöht die Vorinstanz schliesslich um weitere 2 Monate für die mehrfache Veruntreuung, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten resultiere.

5.3.

5.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f., 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann ver-wiesen werden.

5.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2).

5.3.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).

5.3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).

Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

5.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.

5.4.1. Soweit sie im Rahmen ihrer Vorbringen vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür zu rügen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung der Tatkomponente betreffend den gewerbsmässigen Betrug ihr Ermessen verletzt hätte. Sie hat die massgebenden Umstände berücksichtigt und begründet nachvollziehbar, weshalb sie angesichts des hohen Deliktsbetrags und des langen Deliktszeitraums von einem erheblichen Verschulden ausgeht. Eine Einsatzstrafe von 60 Monaten ist vertretbar.

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatkomponente berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über den langen Deliktszeitraum immer wieder Gelegenheit hatte, mit dem strafbaren Verhalten aufzuhören, sie sich jedoch immer wieder dagegen entschieden hat. Darin liegt keine unzulässige Doppelverwertung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine finanzielle Notlage beruft, geht sie wiederum von Umständen aus, die die Vorinstanz nicht feststellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Spielsucht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit darin erkennt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung" leide, liegt in ihrem Ermessen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Empfehlung des forensischen Gutachters einer ambulanten Behandlung beruft, ist anzumerken, dass die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme abgesehen hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand auf die Strafe auswirken sollte.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz davon ausgeht, es sei eine aufrichtige Reue der Beschwerdeführerin spürbar, jedoch auch berücksichtigt, dass diese trotz vollumfänglichem Geständnis habe geltend machen lassen, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Die vorgenommene Reduktion für Geständnis, Kooperation und aufrichtige Reue von einem Drittel liegt in ihrem Ermessen.

Was schliesslich die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Entgegen deren Vorbringen hat die erste Instanz der "langen Verfahrensdauer" zusammen mit der vollumfänglichen Geständigkeit und der gezeigten Kooperation insgesamt mit einer Strafreduktion von einem Drittel (12 Monate) Rechnung getragen. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots war hingegen keine Rede. Weshalb von einer solchen nicht auszugehen ist, hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Mit deren Begründung insbesondere für die Dauer der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den allgemeinen Rügeanforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die mehrfache Urkundenfälschung davon ausgeht, sie habe lediglich Sammelbuchungen anstelle von Detailbelegen abgelegt, weicht sie erneut vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Wenn sie lediglich vorbringt, aus ihrer Sicht sei von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Straferhöhung von maximal 2 Monaten anstelle der von der Vorinstanz festgelegten 4 Monate gerechtfertigt sei, verkennt sie, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vornimmt. Dass die Vorinstanz diesbezüglich ihr Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie, angesichts des engen Zusammenhangs der Fälschungshandlungen mit den Einzelhandlungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise auf die dortigen Erwägungen verweist.

6.

6.1. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Landesverweisung. Entgegen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Zudem stehe das FZA einer Landesverweisung entgegen.

6.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, dass es gemäss der "Zweijahresregel" vorliegend ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege. Auch das FZA, soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt darauf berufen könne, stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.

6.3.

6.3.1.

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.

6.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

6.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).

6.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).

6.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

6.3.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).

6.3.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).

6.3.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 6.3.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3).

6.3.9. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteile 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).

6.3.10. Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 4.2; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.6.1; 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb).

6.4.

6.4.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu, unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), was folgt:

Die Beschwerdeführerin sei 1965 in der Schweiz geboren und habe über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt. Mittlerweile besitze sie die portugiesische Staatsbürgerschaft und habe sich per 30. November 2019 nach Portugal abgemeldet. Sie lebe mithin seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz. Um die Schweizer Staatsbürgerschaft habe sie sich in den 54 Jahren ihres Aufenthalts nie bemüht. Zwar habe ihr Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten und halte sich regelmässig zum Zweck der Behandlung hier auf. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch ebenfalls in Portugal, wo es ihm aufgrund des Klimas besser gehe und wo die Eheleute über eine Eigentumswohnung verfügten. Die Beschwerdeführerin begleite ihren Mann jeweils zu den Behandlungen in der Schweiz, um ihm beizustehen und ihn zu unterstützen. Davon abgesehen spiele sich das Leben der beiden vorwiegend in Portugal ab. Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut portugiesisch und sehe ihre Zukunft auch in Portugal. Sie wolle erst in die Schweiz zurückkehren, wenn ihr Ehemann versterbe. Sie verfüge weiterhin über Berührungspunkte zur Schweiz, weil ihre beiden Töchter und ihr Enkel hier lebten und sie diese nach eigenen Angaben regelmässig besuche. Die Töchter seien jedoch erwachsen und nicht mehr auf ihre Mutter angewiesen, weshalb die Beziehung zu ihnen auch unter dem Titel von Art. 8 EMRK keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermöge. Zudem könne die Familie die Beschwerdeführerin auch in Portugal besuchen und so den Kontakt aufrechterhalten. Hinzukomme, dass es vorliegend nicht darum gehe, dass die Beschwerdeführerin des Landes verwiesen werde und sie in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufbauen müsse. Vielmehr werde ihr "nur" untersagt, während der Dauer der Landesverweisung die Schweiz zu besuchen. Sie könne damit zwar ihren Ehemann nicht mehr in die Schweiz begleiten. Gewisse diesbezügliche Betreuungsaufgaben könnten aber allenfalls ihre in der Schweiz lebenden Töchter übernehmen. Insgesamt sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

6.4.2. Obwohl damit eine Abwägung der Interessen grundsätzlich entfalle, erwägt die Vorinstanz weiter, spreche die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr weiterer Straftaten für eine Landesverweisung, auch wenn diese aktuell nur in geringem Masse vorliege. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren gravierend und hartnäckig delinquiert und es sei ihr dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit ihr privates Interesse überwiegen würde, was selbst bei bestehender Ehe mit einem Schweizer und gemeinsamen Kinder gelte. Das private Interesse wiege im Sinne der Erwägungen zum Härtefall jedoch eher gering.

6.4.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 24 Anhang I FZA überhaupt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, stehe dieses einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquiert und ihr sei angesichts des Deliktsbetrags von insgesamt über Fr. 600'000.-- ein erhebliches Verschulden anzulasten. Zwar sei zum Beurteilungszeitpunkt nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Jedoch sei nicht abzuschätzen und müsse zulasten der Beschwerdeführerin im Sinne des Gutachtens von Dr. F.________ davon ausgegangen werden, dass sehr wohl ein Potenzial zur erneuten Delinquenz vorhanden sei, sollten sich Gelegenheiten bieten und die Süchte der Beschwerdeführerin wieder überhand nehmen. Die Beschwerdeführerin sei (auch nach eigenen Angaben) nach wie vor psychisch krank. Es sei deshalb nicht unwahrscheinlich, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen, suchtgeleiteten und hemmungslosen Verhalten durch erneute Vermögensdelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte. Entsprechend biete ihr auch das FZA keinen Schutz vor einer Landesverweisung.

6.4.4. Die Landesverweisung sei für die von der ersten Instanz angeordnete Mindestdauer von 5 Jahren auszusprechen.

6.5.

6.5.1. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, basiert in weiten Teilen nicht auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass sie diesbezüglich Willkür rügen würde. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.5.2. Ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneinte, kann offenbleiben, weil die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.

Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Landesverweisung vorliegend nicht dazu führt, dass die Beschwerdeführerin eine bestehende Existenz in der Schweiz aufgeben und in ihrem Heimatland neu aufbauen muss. Sie lebt bereits in Portugal und ihr wird lediglich für die Dauer der Landesverweisung untersagt, die Schweiz zu besuchen. Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin trotz Auswanderung immer noch Berührungspunkte zur Schweiz aufweist, weil ihre beiden erwachsenen Töchter und ihr Enkel in der Schweiz leben. Diese Beziehungen kann die Beschwerdeführerin jedoch auch durch den Empfang von Besuchen in Portugal pflegen, wie sie es gemäss vorinstanzlicher Feststellung auch aktuell bereits tut. Weiter verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während der Zeit der Landesverweisung nicht mehr zu seinen Behandlungen in der Schweiz wird begleiten können. Dieser Umstand bewirkt jedoch nicht, dass vorliegend auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen nämlich erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Mit Blick auf das Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe weist die Vorinstanz richtigerweise auf die Rechtsprechung zur Zweijahresregel hin, wonach es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz (bzw. an der Einreisemöglichkeit) das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_713/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits darin zu erkennen, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen regelmässig die Schweiz besucht.

Auch wenn sich die Straftaten der Beschwerdeführerin nicht gegen hohe Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Integrität gerichtet haben, hat sie die öffentliche Ordnung erheblich gestört (vgl. auch Urteil 6B_798/2022 vom 29. März 2023 E. 2.3). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquierte und ihr angesichts dessen sowie des massgeblichen Deliktsbetrags von insgesamt über Fr. 600'000.-- ein erhebliches Verschulden anzulasten ist, was sich letztlich auch in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 36 Monaten niederschlug.

Die Vorinstanz begründet weiter ausführlich, weshalb ein hinreichendes, tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko besteht (E. 6.4.3 oben). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander. Angesichts der jahrelangen, erheblichen Vermögensdelinquenz sowie der aufgrund der Spielsucht der Beschwerdeführerin und den aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden hohen Schulden verbleibenden Unsicherheit über das zukünftige Legalverhalten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein hinreichendes Risiko vorliegt, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Zukunft stören wird, weshalb die Landesverweisung auch mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar ist. Hierbei kann offenbleiben, ob sie sich angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse und dem Umstand, dass sie keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, überhaupt auf das FZA berufen kann (Art. 24 Anhang I FZA). Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK drängt sich kein abweichender Schluss auf.

6.5.3. Weil die Beschwerdeführerin in Portugal wohnt, kann im Übrigen offenkundig nicht behauptet werden, sie verfüge über keinerlei Berührungspunkte zum Kulturkreis ihrer Staatsangehörigkeit, weshalb sie sich nicht auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II berufen kann (vgl. Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.6.1; 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb).

6.5.4. Die Landesverweisung ist rechtens.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni