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SST.2025.284

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.284

Ag Strafgericht · 2026-08-04 · Deutsch AG
Erwägungen (109 Absätze)

E. 1 Strittig ist einzig die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 30. September 2025 in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Berufungsführerin macht zunächst geltend, es seien die Voraussetzun- gen für eine Urteilsberichtigung oder -ergänzung des ursprünglichen Urteils vom 30. September 2025 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO nicht gegeben

- 5 - gewesen, da das Dispositiv des ursprünglichen Urteils weder fehlerhaft noch unklar, widersprüchlich oder unvollständig gewesen sei und zudem auch nicht mit der Begründung im Widerspruch gestanden habe, zumal eine Begründung zur Höhe bzw. Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ursprünglichen Urteil gänzlich gefehlt habe. Die Vorinstanz hätte den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts abwarten müssen (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Die Berufungsführerin legt nicht dar, welchen Rechtsnachteil sie gestützt auf das Vorgehen der Vorinstanz erlitten hat. Sie beantragt insbesondere auch keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine solche würde auch bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es drängt sich daher auf, anhand der von der Vorinstanz nachgelieferten Begründung und den Einwendungen der Berufungsführerin zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Kostennote korrekt ist. Einer allfälligen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan.

E. 2.2 Stunden umfasse neben einem kurzen Aktenstudium zur Vorbereitung auch die Anreise, die Teilnahme an der Befragung von F._____, die Rück- fahrt, die Nachbearbeitung sowie zwei E-Mails an sie (die Berufungsführe- rin). Aus dem Vollzugsbericht zur Video-Einvernahme von F._____ gehe

- 15 - hervor, dass die Video-Einvernahme selbst bereits 52 Minuten gedauert habe. Unter Berücksichtigung der in jedem Fall anfallenden kurzen Warte- zeit sowie des zeitlichen Aufwands für das Einrichten vor Beginn der Ein- vernahme sei davon auszugehen, dass für die Teilnahme an der Einver- nahme einschliesslich der An- und Rückreise bereits ein Zeitaufwand von mindestens 1.75 Stunden angefallen sei. Abzüglich des Aufwands für die Nachbearbeitung und den E-Mail-Verkehr mit der Berufungsführerin dürfte das Aktenstudium somit maximal 0.5 Stunden in Anspruch genommen ha- ben. Das Aktenstudium sei zudem notwendig gewesen, um die Interessen der Beschuldigten anlässlich der Befragung von F._____ zu wahren, damit Rechtsanwältin I._____ dem Sohn der Beschuldigten allfällige Ergän- zungsfragen hätte stellen können (Berufungsbegründung, S. 22).

E. 3.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestim- mungen sowie von Art. 34, Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, ver- urteilt.

E. 3.2 Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 3.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspiel-

- 6 - raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, wel- cher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.5 Stunden (am 22. April 2025 "Eingang und Studium Verfügung ZMG inkl. Antrag der StA auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen und Beilagen, Mail an Klientin, Telefonat von Klientin, Arbeit an Stellungnahme"), von 0.83 Stunden (am 23. April 2025 "Mails von Klientin mit diversen Fragen zu Strafmass, weiterem Verfahrensablauf und Verfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht, ausführliche Mail an Klientin zwecks Beantwortung dieser Fragen, Finalisierung und Ausfertigung der Stellungnahme an das ZMG") und von 0.58 Stunden (am 25. April 2025 "Eingang und Studium Verfügung ZMG, Telefonat an ZMG wegen Zustellung Entscheid auch an das AJV, Telefonat mit Klientin, Mail an und von Klientin"; GA act. 66), d.h. insgesamt 4.91 Stunden geltend. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft war mit rund einer Seite umfassender Begründung äusserst knapp und die Be- rufungsführerin kannte die aufgeführten Beilagen bereits (vgl. UA act. 534 f.). Es handelt sich zudem um das 4. Verfahren betreffend (die Verlängerung der) Ersatzmassnahmen (vgl. UA act. 462 ff., 473 ff., 521 ff., 534 ff.), wobei – wie zuvor (UA act. 527 ff.) – noch eine Eingrenzung auf

- 29 - die Schweiz, ein Electronic Monitoring sowie eine Pass- und Schriften- sperre zur Diskussion standen (UA act. 534). Entsprechend konnte die Be- rufungsführerin in ihrer Eingabe vom 23. April 2025 auch auf frühere Ein- gaben und Ausführungen etwa bezüglich des dringenden Tatverdachts und des Haftgrunds verweisen (vgl. UA act. 548). Im Übrigen fasste das Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Vorbringen der Berufungs- führerin auf rund einer halben Seite zusammen (UA act. 541 f.). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts dessen, dass der Berufungsführerin für Aufwendungen für Besprechungen am 9. Mai 2025 und am 15. Mai 2025 von 2.17 Stunden und 20 Minuten (Vor- und Nachbesprechungszeit zur Einvernahme; GA act. 67) vergütet wurden, erscheint die vorinstanzliche Kürzung bzw. der als notwendig erachtete und entschädigte Aufwand als angemessen.

E. 3.8 Stunden um eine Stunde auf 2.8 Stunden, da diese Aufwände einzig die Umsetzung der Ersatzmassnahmen betreffen würden und der geltend gemachte Aufwand nicht nachvollziehbar erscheine (E. 4.3.14).

E. 4.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt.

E. 4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 40 Tagen (14. Juni 2024 – 23. Juli 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten bereits gegen Empfangsbestätigung über- geben wurden:

- ID Schweiz, gelocht, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, gelocht, lautend auf B._____,

- Führerausweis CH, lautend auf B._____,

- ID CH, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, lautend auf B._____.

- 38 -

8. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'700.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'500.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'693.80

c) den Kosten für Gutachten von Fr. 15'115.00

d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 552.50

e) andere Auslagen Fr. 4'200.00 Total Fr. 46'061.30 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c, d und e im Gesamtbetrag von Fr. 20'815.00 auferlegt.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz (E. 4.3.1) kürzte die gemäss Kostennote vom 30. Septem- ber 2025 geltend gemachten Aufwände vom 17. Juni 2024 hinsichtlich der Position "Telefonat mit Herrn C._____ (D._____ AG) betreffend Terminab- sprache für Befragungen der Kinder E._____ und F._____, Mail von Herr C._____ (D._____ AG) mit Terminvorschlägen, interne Koordination betr. Organisation einer Stellvertretung für die Befragung von F._____ (infolge Ferienabwesenheit), Mail Herr C._____ (D._____ AG)" von 0.5 Stunden und vom 19. Juni 2024 hinsichtlich der Position "E-Mail von C._____ (D._____ AG) betr. Verschiebung Zeitpunkt Kinderbefragung" von 0.08 Stunden vollständig mit der Begründung, es handle sich hierbei um Sekre- tariatsarbeiten, welche nicht entschädigt würden.

E. 4.2.2 Die Berufungsführerin erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene voll- ständige Kürzung des Aufwands vom 17. Juni 2024 als unzulässig. So be- treffe dieser Aufwand nicht nur Terminabsprachen, sondern auch die not- wendige Organisation einer bürointernen Stellvertretung, welche aufgrund des Verfahrens zwingend notwendig gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 9). Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht dazu äussere, weshalb dieser Aufwand nicht entschädigt werden sollte (Berufungsbegründung, S. 9). Hinzukomme, dass die Einvernahme von F._____, dem Sohn der Beschuldigten, zwingend am 12. Juli 2024, welcher in die Ferien der Berufungsführerin gefallen sei, habe stattfinden müssen, weil sich F._____ an den davor möglichen Terminen in einem Schullager befunden habe und anschliessend mit seinem Vater in die Som- merferien verreist sei. Da das Zwangsmassnahmengericht in seinem Ent- scheid vom 15. Juni 2024 die Kollusionsgefahr mit der Begründung bejaht

- 7 - habe, die Beschuldigte könnte Einfluss auf ihren Sohn F._____ nehmen, bevor dieser befragt werden konnte, sei zwingend erforderlich gewesen, dass die Einvernahme von F._____ vor Ablauf der einmonatigen Haftdauer und somit noch vor seiner Ferienabwesenheit während den Sommerferien habe durchgeführt werden können. Darüber hinaus habe der Termin mit zahlreichen Personen koordiniert werden müssen. Aus dem Mailverlauf mit Herrn C._____ gehe hervor, dass die Berufungsführerin aus den vorge- nannten Gründen dazu aufgefordert worden sei, für die Befragung von F._____ am 12. Juli 2024 eine Stellvertretung zu schicken. Der von der Berufungsführerin betriebene Aufwand für die Organisation einer bürointer- nen Stellvertretung sei damit notwendig und angemessen und deshalb ent- schädigungspflichtig (Berufungsbegründung, S. 10 f.). Zudem habe Herr C._____ von der D._____ AG die Berufungsführerin sowohl telefonisch als auch per E-Mail direkt kontaktiert, mithin sei die Anfrage nicht über das Sekretariat erfolgt, weshalb die Aufwendung bei ihr angefallen sei (Beru- fungsbegründung, S. 11). Auch der am 19. Juni 2024 erfasste Aufwand stelle keine Sekretariatsarbeit dar, da die E-Mail erneut direkt an sie – die amtliche Verteidigung – ge- schickt worden sei, weshalb der dafür erfasste Zeitaufwand von 0.08 Stun- den angemessen und entschädigungspflichtig sei (Berufungsbegründung, S. 11 f.).

E. 4.2.3 Die Kürzung der Vorinstanz hinsichtlich der Positionen vom 17. Juni 2024 und 19. Juni 2024 ist nicht zu beanstanden, zumal sie beide Sekretariats- arbeit betreffen, die nicht zu entschädigen ist. Entgegen der Berufungsfüh- rerin stellt auch die Organisation einer bürointernen Stellvertretung nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeit dar (zum Koordinationsauf- wand vgl. nachfolgend E. 4.9, 4.10, 4.11). Dabei ist unerheblich, dass die Berufungsführerin von der D._____ AG direkt kontaktiert worden und die Anfrage nicht über das Sekretariat erfolgt ist, könnte sie die entsprechende E-Mail einerseits an ihr Sekretariat weiterleiten und sind andererseits sol- che Aufwendungen bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung enthalten. Im Übrigen kann hinsichtlich von Telefonanrufen eingerichtet werden, dass solche über eine zentrale Hauptnummer und eine Anrufwei- terleitung erfolgen, mithin liegt es in der Organisation der Berufungsführe- rin, wenn sie Anrufe gleich direkt entgegennimmt.

E. 4.2a der Gebühr von Fr. 1'500.00

E. 4.2b den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'693.80

E. 4.2c den Kosten für Gutachten von Fr. 15'115.00

E. 4.2d den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 552.50

E. 4.2e andere Auslagen Fr. 4'200.00 Total Fr. 46'061.30 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c, d und e im Gesamtbetrag von Fr. 20'815.00 auferlegt.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 19. Juni 2024 betreffend "Studium Verfügung StA etc." um eine Stunde auf 0.42 Stunden, da sie diesen Auf- wand für das Studium einer Verfügung betreffend Ausschluss der Beschul- digten von der Einvernahme der Kinder und der Übermittlung des Inhalts an die Beschuldigte als hinreichend erachte (E. 4.3.2).

- 8 -

E. 4.3.2 Gemäss Berufungsführerin verkenne die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 19. Juni 2024 nicht nur das Studium der Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Ausschluss der Beschuldigten von der Befragung der Kin- der sowie die Übermittlung dieses Inhalts an die Beschuldigte umfasst habe. Vielmehr habe die Berufungsführerin der Beschuldigten auch den In- halt des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts erklärt und es sei mit ihr das weitere Vorgehen, insbesondere, ob gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, diskutiert worden (Berufungsbegründung, S. 12 f.). Darüber hinaus habe der erfasste Aufwand auch eine E-Mail an das G._____ betreffend den Besuch der Beschuldigten umfasst (Berufungsbegründung, S. 13). Aufgrund der bei der Beschuldigten diagnostizierten wahnhaften Störung und akzentuierten narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeits- züge habe die Überbringung von solchen Informationen an die Beschul- digte sehr viel Zeit in Anspruch genommen, zumal die Beschuldigte zahl- reiche Fragen gehabt habe und vieles nicht habe verstehen und akzeptie- ren können. Die Berufungsführerin habe der Beschuldigten daher mehr- mals erklären müssen, was die rechtlichen Gründe für die angeordnete In- haftierung seien und weshalb die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die- sen Entscheid nahezu chancenlos wäre (Berufungsbegründung, S. 13 f.).

E. 4.3.3 Unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen der Beschuldigten ist es, wie von der Berufungsführerin dargetan, nachvollziehbar, dass die Überbringung von solchen Informationen gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Gemäss vorliegendem psychi- atrischem Gutachten vom 27. November 2024 bestehen bei der Beschul- digten eine wahnhafte Störung sowie akzentuierte narzisstische und emo- tional instabile Persönlichkeitszüge (UA act. 117). Die wahnhafte Störung der Beschuldigten betrifft jedoch nicht sämtliche Lebenssachverhalte (vgl. UA act. 118 oben) und der Beschuldigten wird gutachterlich auch eine volle Einsichtsfähigkeit attestiert (UA act. 120). Zu beachten ist zudem, dass die Berufungsführerin die Haft mit der Beschuldigten bereits nach der Haftein- vernahme am 14. Juni 2024 besprach (vgl. Aufwand vom 14. Juni 2024 von 40 Minuten gemäss Kostennote; vgl. auch Vorbesprechung von 25 Minu- ten, UA act. 389) und die Berufungsführerin bereits am 17. Juni 2024 einen Aufwand von 0.25 Stunden für die Eröffnung des Haftentscheids an ihre Klientin abrechnete (zusätzlich zum Studium des Haftentscheids, vgl. Auf- wand vom 15. Juni 2024). Des Weiteren stellt die Organisation des Be- suchs der Beschuldigten im G._____ (Mail an G._____) Sekretariatsarbeit dar. Es scheint daher angemessen, für die (nochmalige) Erklärung des Haftentscheids (Kollusionsgefahr; UA act. 411 f.) und des thematisch damit eng zusammenhängenden Ausschlusses der Beschuldigten von der

- 9 - Kinderbefragung sowie des weiteren Vorgehens einen Aufwand von 0.5 Stunden zu vergüten.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 21. Juni 2024 von 0.08 Stunden betreffend "Studium Antrag um Einsetzung als amtliche Verteidigerin, Ver- fügung OStA betreffend Einsetzung als amtliche Verteidigerin" vollständig, da es sich hierbei um einen nicht entschädigungspflichtigen Kürzestauf- wand handle (E. 4.3.3).

E. 4.4.2 Die Berufungsführerin bringt gegen die Kürzung vor, für sie seien sowohl das Studium des Antrags um Einsetzung als amtliche Verteidigung sowie die Verfügung betreffend Einsetzung als amtliche Verteidigung unerlässlich gewesen, um zu wissen, ob sie das Mandat als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten (weiterhin) innehabe (Berufungsbegründung, S. 14). Zudem bleibe völlig unklar, nach welchen Gesichtspunkten die Vorinstanz Auf- wände als sog. Kürzestaufwände qualifiziere und als Folge davon kürze, womit sie gegen das Willkürverbot in der Rechtsanwendung verstosse (Be- rufungsbegründung, S. 15).

E. 4.4.3 Entgegen der Berufungsführerin gehört der Aufwand betreffend die Über- nahme und den Abschluss eines Mandats zu den nicht entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2025.106 vom

17. Juni 2025 E. 3.6.3; Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für amtliche Mandate, S. 66 [nachfolgend: Leitfaden Amtliche Mandate]). Mit- hin ist die vorinstanzliche Kürzung dieser Position betreffend die Kenntnis- nahme einer Standardverfügung nicht zu beanstanden.

E. 4.5.1 Die Vorinstanz kürzte die Position vom 25. Juni 2024 von 0.75 Stunden betreffend "Studium Schreiben StA betr. Rückbehalt Gefangenenpost, Ver- fassen Antrag auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Mutter, Ver- fassen Schreiben an Klientin (Anwaltspost) betreffend Rückbehalt Gefan- genenpost und Antrag auf Besuchsbewilligung für die Mutter" um 0.25 Stunden, da es sich beim Verfassen des Antrags auf Ausstellung einer Besuchsbewilligung für die Mutter der Beschuldigten um einen Aufwand für eine Drittperson gehandelt habe (E. 4.3.4).

E. 4.5.2 Die Berufungsführerin führt dagegen aus, es sei, nachdem das Zwangs- massnahmengericht bei der Beschuldigten den Haftgrund der Kollusions- gefahr bejaht habe, unabdingbar gewesen, im Antrag darzulegen, unter

- 10 - welchen konkreten Auflagen ein Besuch der Mutter dennoch zugelassen werden könne, sodass der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam begeg- net werde. Dies hätte die Fähigkeiten der Beschuldigten überstiegen, zu- mal dafür gewisse rechtliche Ausführungen notwendig gewesen seien. Der in diesem Zusammenhang betriebene Aufwand sei somit als angemessen und verhältnismässig zu qualifizieren (Berufungsbegründung, S. 16).

E. 4.5.3 Die vorinstanzliche Kürzung dieser Position ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter der Beschuldigten, die zuvor bereits selbst in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft getreten war (UA act. 582 f.), sich nicht selbst um eine Besuchsbewilligung kümmerte, eine Kollusions- gefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht lediglich bezüglich der Kin- der bejaht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Besuchs- bewilligung für die Mutter der Beschuldigten insofern nicht nachvollziehbar erscheint, als damit der Beizug eines Dolmetschers beantragt wurde (UA act. 584), nachdem sowohl die Beschuldigte als auch deren Mutter deutsch sprechen (UA act. 586). Hinzu kommt, dass das Verfassen einer Besuchsbewilligung eine Standardsache darstellt, welche auch vom Sek- retariat der Berufungsführerin hätte in die Wege geleitet werden können. Eine anwaltliche Eingabe wäre höchstens nötig gewesen, wenn sich dann Probleme ergeben hätten.

E. 4.6.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 28. Juni 2024 betreffend "Studium Schreiben Klientin betr. Vollmacht für ihre Mutter, Verfassen Antwortschrei- ben an Klientin" von 0.33 Stunden vollständig, da er ebenfalls Aufwände für Drittpersonen betreffe (E.4.3.5).

E. 4.6.2 Die Berufungsführerin erachtet diesen Aufwand als entschädigungspflich- tig, da er den direkten Kontakt zwischen der Beschuldigten und ihrer amtli- chen Verteidigung betreffe und keine Aufwände für Drittpersonen umfasse (Berufungsbegründung, S. 17).

E. 4.6.3 Diese Position ist zu kürzen, da ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht ersichtlich ist und auch nicht erkennbar ist, weshalb die Beschuldigte und ihre Mutter dies (Vollmacht) nicht bilateral klären konnten, nachdem die Mutter am 26. Juni 2024 eine Besuchsbewilligung erhalten hatte (vgl. UA act. 587).

- 11 -

E. 4.7.1 Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 3. Juli 2024 betreffend "Studium Besuchsbewilligung" von 0.05 Stunden und vom 4. Juli 2024 betreffend "Studium Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl etc." von 0.17 Stun- den, da es sich um nicht entschädigungspflichtige Kürzestaufwände handle (E. 4.3.6).

E. 4.7.2 Die Berufungsführerin geht aufgrund der Begründung der Vorinstanz davon aus, dass sich die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen – nicht wie ausgeführt – auf die Aufwände vom 3. und 4. Juli 2024, sondern viel- mehr auf die Aufwände vom 2. und 3. Juli 2024 bezogen hätten. Was den Aufwand vom 4. (recte 3.) Juli 2024 angehe, passe die Begründung nicht zu dem am 3. Juli erfassten Aufwand "Studium Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl, Schreiben an Klientin (Anwaltspost)". Dabei handle es sich nicht um nicht entschädigungspflichtige Kürzestaufwände, zumal für die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten das Studium des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und die Information der Be- schuldigten zwingend erforderlich gewesen seien, weil sie mit der Beschul- digten habe klären müssen, ob gegen den Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte oder nicht (Beru- fungsbegründung, S. 17 f.).

E. 4.7.3 Es ist der Berufungsführerin zwar dahingehend zuzustimmen, als auf den ersten Blick etwas unklar erscheint, welche Aufwände die Vorinstanz kür- zen wollte. Mit Blick auf die Dauer der vorgenommenen Kürzungen und die handschriftlichen Notizen durch die vorinstanzliche Richterin in der Kosten- note (GA act. 58) erscheint jedoch plausibel, dass die Vorinstanz den Auf- wand vom 2. Juli 2024 ("Studium der Besuchsbewilligung" von 0.05 Stun- den) und 4. Juli 2024 ("Mail von und an Herrn H._____ D._____ AG betr. Einvernahme-Termine" von 0.17 Stunden) kürzen wollte. Die Kürzung des Aufwands für das Studium der Besuchsbewilligung von 0.05 Stunden ist nicht zu beanstanden, da das Studium einer Standardsache als anwaltli- cher Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, in: Schulthess-Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Auch die Kürzung betreffend die Position vom 4. Juli 2024 ist korrekt und daher um 0.17 Stunden zu kürzen, da sie eine Terminab- sprache betrifft und dementsprechend als Sekretariatsarbeit gilt, welche nicht entschädigt wird.

- 12 -

E. 4.8.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 10. Juli 2024 betreffend "Studium Verfügung ZMG, Studium Haftverlängerungsgesuch inkl. Beilagen, Stu- dium Schreiben der StA betr. rechtliches Gehör zur forensisch-psychiatri- schen Begutachtung, Arbeit an Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such" von 5.33 Stunden um 2 Stunden mit der Begründung, die aufgeführ- ten Tätigkeiten würden den geltend gemachten Zeitaufwand nicht rechtfer- tigen, zumal eine weitere Position für das Verfassen der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch von 2.58 Stunden geltend gemacht und nicht gekürzt worden sei (E. 4.3.7).

E. 4.8.2 Gemäss Berufungsführerin unterschlage die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 11. Juli 2024 lediglich die Finalisierung der Stellungnahme zum Haft- verlängerungsgesuch beinhaltet und daneben noch zahlreiche weitere Auf- wände umfasst habe (Berufungsbegründung, S. 18 f.). Betreffend den ge- kürzten Aufwand vom 10. Juli 2024 sei festzuhalten, dass das Haftverlän- gerungsgesuch der Staatsanwaltschaft inkl. der dazugehörigen Beilagen insgesamt 63 Seiten und die von der Berufungsführerin verfasste Stellung- nahme zum Haftverlängerungsgesuch 14 Seiten umfasst habe. Aufgrund der gerichtlichen Praxis, wonach für eine Seite i.d.R. ein Aufwand von 0.5 Stunden angemessen erscheine, sei für das Verfassen der Stellung- nahme ein Aufwand von 7 Stunden angemessen gewesen. Hinzu komme noch das Studium des 63-seitigen Haftverlängerungsgesuchs (inkl. Beila- gen) sowie das Schreiben betreffend rechtliches Gehör zur forensisch-psy- chiatrischen Begutachtung. Die Stellungnahme der Berufungsführerin habe dazu geführt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate abgewiesen worden und die Untersu- chungshaft lediglich für weitere 14 Tage verlängert worden sei. Der von der Berufungsführerin betriebene Aufwand für das Verfassen der Stellung- nahme sei somit auch nicht nutz- oder aussichtslos gewesen (Berufungs- begründung, S. 19).

E. 4.8.3 Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. Juli 2024 ein Haftverlängerungsgesuch (von rund 3 Seiten) (UA act. 432 ff.), wobei die Beilagen der Berufungsfüh- rerin grösstenteils bekannt gewesen sein dürften (insbesondere die Beila- gen 1-4). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigte das Zwangsmass- nahmengericht die Haftverlängerung provisorisch bis zum Entscheid über die Haftverlängerung und setzte der Berufungsführerin Frist zur Stellung- nahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft (UA act. 437). Die Berufungs- führerin reichte daraufhin am 11. Juli 2024 eine Eingabe ein. Am 12. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht mit, wann die Kindereinvernahmen durchgeführt werden (UA act. 439). Darauf- hin setzte das Zwangsmassnahmengericht der Berufungsführerin eine Frist

- 13 - von einem Tag, um zu dieser Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (UA act. 441). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 27. Juli 2024 (UA act. 443 ff.). Parallel dazu lief die Auftragserteilung für die Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens und der Beschuldigten/Berufungsführerin wurde am

8. Juli 2024 Frist angesetzt, um zur Begutachtung und dem Fragekatalog Stellung zu nehmen (UA act. 139). Die Berufungsführerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf Einwendungen zum vorgesehenen Gutach- ter, behielt sich jedoch vor, nach Eingang des Gutachtens Ergänzungsfra- gen zu stellen (UA act. 143). Die Berufungsführerin stellte am 10. und 11. Juli 2024 für die Stellung- nahme zur Haftverlängerung und hinsichtlich des rechtlichen Gehörs be- züglich der Begutachtung einen Aufwand von 7.91 Stunden (5.33 Stunden + 2.58 Stunden) in Rechnung (GA act. 59). Die Prüfung des Auftrags bezüglich der psychiatrischen Begutachtung (mit Standardfragenkatalog) dürfte nur einen sehr kleinen Aufwand verursacht haben. Es scheint hier ein Aufwand von 0.5 Stunden angemessen. Soweit in den fünf Ordner umfassenden Untersuchungsakten ersichtlich, befindet sich die Eingabe der Berufungsführerin vom 11. Juli 2024 nicht bei den Ak- ten. Die Berufungsführerin zeigt dies auch nicht auf, sondern verweist bloss auf die Vorakten (ohne Nennung der Aktenstelle) und ein anderes Verfah- ren (HA.2024.321; vgl. Aktenverzeichnis zur Berufungsbegründung). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1). Es lässt sich daher nur ein- geschränkt prüfen, inwiefern die Stellungnahme zur Haftverlängerung vom

11. Juli 2024 Überschneidungen mit der Stellungnahme zum Haftantrag vom 15. Juni 2024 (UA act. 416 ff.) aufweist. Davon ist jedoch aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und nachdem die Berufungsführerin bereits in der Eingabe vom 15. Juni 2024 Ersatzmassnahmen diskutierte, auszugehen. Der Aufwand von rund 7.5 Stunden (7.91 Stunden abzüglich des nötigen Aufwands betreffend rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung) erscheint daher übersetzt und die vo- rinstanzliche Kürzung der Position vom 10. Juli 2024 um 2 Stunden ist nicht zu beanstanden.

E. 4.9.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 11. Juli 2024 von 0.25 Stunden betreffend "Bs mit […] betr. Instruktion Kinderbefragung (während Ferien- abwesenheit von […])", da unklar sei, wer diese Tätigkeit ausgeführt habe, ob diese aufgrund der Ferienabwesenheit der amtlichen Verteidigung er- forderlich gewesen sei und ob es sich um einen bürointernen Aufwand handle (E. 4.3.8).

- 14 -

E. 4.9.2 Gemäss Berufungsführerin handle es sich um einen Aufwand im Hinblick auf ihre Ferienabwesenheit. Sie habe ihre Bürokollegin, Rechtsanwältin I._____, welche sie anlässlich der Befragung von F._____ am 12. Juli 2024 vertreten habe, am 11. Juli 2024 über den Fall instruiert, damit I._____ ent- sprechende Ergänzungsfragen hätte stellen können. Aus der Kostennote sei deutlich ersichtlich, wer die Tätigkeit ausgeführt habe (Berufungsbe- gründung, S. 20 f.).

E. 4.9.3 Entgegen der Vorinstanz ist nicht unklar, wer diese Tätigkeit ausgeführt hat, wird nämlich in der Kostennote vom 30. September 2025 auf Seite 14 (GA act. 69) explizit aufgeführt, dass die verwendeten Initialen "[…]" für die Berufungsführerin und "[…]" für Rechtsanwältin I._____ stehen. Sodann ist grundsätzlich ein Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich bürointern mehrere Anwälte mit einem Fall befassen, nicht entschädigungspflichtig, es sei denn, es bestünden zwingende Gründe für diese Mehrfachbefas- sung (Koordinationsaufwand wegen Vertretung bei Terminkollision). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung zur Benennung einer Stellvertretung auffordert, wenn die Sa- che eilt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3b zu Art. 135 StPO). Vorliegend bestan- den sachliche Gründe für die Mehrfachbefassung, zumal die Befragung des Sohnes der Beschuldigten zwingend vor ihrer Entlassung aus der Untersu- chungshaft am 13. Juli 2024 (UA act. 413 f.) wegen Kollusionsgefahr statt- finden musste, die Sache somit eine gewisse Dringlichkeit hatte, nur zwei Termine für die Befragung vorgesehen waren (9. Juli 2024 und 12. Juli 2024; Berufungsbegründung Beilage 10) und die Berufungsführerin von ei- nem Mitarbeiter der D._____ AG gebeten wurde, eine Stellvertretung für die Befragung am 12. Juli 2024 zu organisieren (Berufungsbegründung Beilage 10). Eine Kürzung ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betref- fend diese Position daher nicht vorzunehmen.

E. 4.10.1 Die Vorinstanz kürzte den von Rechtsanwältin I._____ in Ferienvertretung für die Berufungsführerin erfassten Aufwand vom 12. Juli 2024 für das Ak- tenstudium von insgesamt 2.2 Stunden um eine Stunde, da es sich beim Aktenstudium um einen Doppelaufwand der Ferienvertretung der amtlichen Verteidigerin handle (E. 4.3.9).

E. 4.10.2 Die Berufungsführerin macht geltend, der Aufwand von insgesamt

E. 4.10.3 Es ist der Berufungsführerin zuzustimmen, dass die Befragung von F._____ 52 Minuten gedauert hat (vgl. UA act. 1246 ff.). Die Wegzeit vom Büro der Berufungsführerin zum Einvernahmeort beträgt pro Weg und je nach Verkehrsmittel zwischen 8 Minuten mit dem Auto bzw. 12 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr (vgl. Google Maps; vgl. auch Kostennote betref- fend den 9. Juli 2024, wo ein Aufwand für die An- und Rückreise von 2x 15 Minuten verrechnet wurde, GA act. 58). Demnach hat die Einvernahme inkl. Wegzeit für die Anfahrt und Rückfahrt bereits etwa 1.5 Stunden bean- sprucht. Das Aktenstudium ist daher nicht übermässig ausgefallen und zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten auch notwendig ge- wesen, zumal sich Rechtsanwältin I._____ zumindest rudimentär hat ein- arbeiten müssen. Darin ist daher kein zu kürzender Doppelaufwand zu er- blicken. Somit ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betreffend diese Position keine Kürzung vorzunehmen.

E. 4.11.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 16. Juli 2024 betreffend "Eingang postalische Verfügung ZMG, E-Mail-Korrespondenz" von 0.17 Stunden vollständig, da es sich hierbei um nicht entschädigungspflichtigen Kürzest- aufwand handle (E. 4.3.10).

E. 4.11.2 Gemäss Berufungsführerin könne bei einem Aufwand von 0.17 Stunden nicht mehr von einem Kürzestaufwand gesprochen werden. Zudem habe der erfasste Aufwand das Studium der Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 15. Juli 2024 beinhaltet, was zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten zwingend erforderlich gewesen sei, zumal das Zwangs- massnahmengericht der Berufungsführerin mit dieser Verfügung die Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Stellungnahme innert eines Tages angesetzt habe. Da die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt ferienabwesend gewesen sei, sei es zwingend erforderlich gewesen, dass

- 16 - ihre Ferienvertretung diese Verfügung studiert und mit der Berufungsführe- rin per E-Mail-Rücksprache betreffend das weitere Vorgehen genommen habe (Berufungsbegründung, S. 23).

E. 4.11.3 Das Zwangsmassnahmengericht setzte der Berufungsführerin am 15. Juli 2024 eine Frist von einem Tag, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 Stellung zu nehmen (UA act. 441). Daraufhin verzichtete die Stellvertreterin der Berufungsführerin am 15. Juli 2024 auf eine Stel- lungnahme (UA act. 444; Aufwand gemäss Kostennote vom 15. Juli 2024, GA act. 59). Soweit die Berufungsführerin den Aufwand vom 16. Juli 2024 mit dem Studium der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts recht- fertigt, verfängt dies nicht, waren die Arbeiten der Verteidigung diesbezüg- lich alsdann doch abgeschlossen. Der Aufwand vom 16. Juli 2024 stellt demnach – soweit ersichtlich – Aufwand für ein blosses Weiterleiten der Verfügung vom 16. Juli 2024 über die Haftverlängerung dar und ist nicht zu entschädigen.

E. 4.12.1 Hinsichtlich des Aufwands vom 16. Juli 2024 "Studium Verfügung ZMG, Telefonat mit RAin I._____ (Stellvertretung während Ferienabwesenheit) betr. Anwaltspost an Klientin, Eingabe an StA betr. Aufgleisung Ersatzmas- snahmen, Mails von und an RAin I._____ betr. Eingabe an StA" von 0.58 Stunden hielt die Vorinstanz fest, der erfasste Aufwand sei infolge Kür- zestaufwand und zur Vermeidung von Doppelaufwand für die Ferienvertre- tung zu kürzen (E. 4.3.11).

E. 4.12.2 Die Berufungsführerin wendet gegen die Kürzung ein, ein Aufwand von mehr als 30 Minuten könne kein Kürzestaufwand mehr sein. Die Vorinstanz agiere im Übrigen widersprüchlich, indem sie sowohl den Aufwand von Rechtsanwältin I._____ vom 16. Juli 2024 als auch denjenigen der Beru- fungsführerin vom 16. Juli 2024 vollumfänglich kürze und die Kürzung in beiden Fällen damit begründe, dass Doppelaufwand für die Ferienvertre- tung zu vermeiden sei. Durch die kurze Frist, welche das Zwangsmassnah- mengericht angesetzt habe, sei es für die Berufungsführerin unumgänglich gewesen, mit Rechtsanwältin I._____ das weitere Vorgehen zu besprechen sowie eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vorzubereiten, damit die Er- satzmassnahmen so schnell wie möglich hätten aufgegleist werden kön- nen, damit die Beschuldigte nach der erfolgten Aufgleisung der Ersatzmas- snahmen aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden können. Der von der Berufungsführerin erfasste Aufwand vom 16. Juli 2024 sei somit zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten, insbesondere zur Ermögli- chung einer möglichst baldigen Entlassung aus der U-Haft, notwendig ge- wesen (Berufungsbegründung, S. 24).

- 17 -

E. 4.12.3 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ferienvertretung mit der Berufungsfüh- rerin Rücksprache nehmen musste. Aufgrund der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 16. Juli 2024 war klar, dass Ersatzmassnahmen aufgegleist werden mussten (UA act. 449). Eine erfahrene Anwältin, die als Massstab bezüglich der zu vergütenden Aufwendungen gilt (E. 3.3 hiervor), hätte diese anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen können (zum Auf- wand der Stellvertreterin vgl. Kostennote betreffend 17. Juli 2024, GA act. 60; E. 4.13 nachfolgend). Die Kürzung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

E. 4.13.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 17. Juli 2024 "Eingang und Stu- dium Haftentscheid etc." von 1.6 Stunden um 0.6 Stunden auf eine Stunde, da sich der Aufwand auf das Studium des Haftentscheids und die Übermitt- lung des Inhalts an die Beschuldigte beziehen würde (E. 4.3.12).

E. 4.13.2 Die Berufungsführerin führt dagegen aus, der erfasste Aufwand umfasse neben dem Eingang und Studium des Haftentscheids und einem Schreiben an die Beschuldigte auch die telefonische Rücksprache mit der Berufungs- führerin zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens nach Eingang des Haftentscheids sowie den Aufwand für das Verfassen eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnahmen und eine E-Mail an die zuständige Staatsanwältin. Der Haftentscheid betreffe die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2024, die acht Seiten um- fasse. Da die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch aus- geführt habe, dass das Aufgleisen der Ersatzmassnahmen lediglich ca. zwei bis drei Werktage in Anspruch nehmen würde, sei im Nachgang zu diesem Entscheid ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, mit dem ange- fragt worden sei, bis wann die einschlägigen Ersatzmassnahmen voraus- sichtlich aufgegleist werden könnten, zur Wahrung der Interessen der Be- schuldigten notwendig gewesen. Der Zeitaufwand von 1.6 Stunden er- scheine aufgrund der aufgeführten Tätigkeiten von Rechtsanwältin I._____ auch als angemessen (Berufungsbegründung, S. 25 f.).

E. 4.13.3 Der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts umfasst sieben Sei- ten (UA act. 443 ff.). Allerdings erschöpft er sich grösstenteils in einer Zu- sammenfassung der bisherigen Eingaben der Staatsanwaltschaft, welche die Berufungsführerin im Voraus bereits studiert hat und dafür auch ent- schädigt worden ist, und der Eingaben der Berufungsführerin selbst. Die eigentlichen und kurzen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, die es noch zu studieren gab, betreffen nur noch wenige Erwägungen (7.3, 8.4, 9 und 10.3). Daher dürfte das Studium des Haftentscheids nicht viel

- 18 - Zeit in Anspruch genommen haben. Des Weiteren umfasst das Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnahmen lediglich eine Seite, weshalb sich auch dieser Aufwand in Grenzen gehalten haben dürfte (Berufungsbegründung Beilage 13). Bezüglich der Rücksprachen der Stell- vertreterin mit der Berufungsführerin kann auf das in E. 4.12.3 Dargelegte verwiesen werden. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Kür- zung um 0.6 Stunden nicht zu beanstanden.

E. 4.14.1 Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 18. Juli 2024 betreffend "Tel mit StA N._____ betr. EM; E-Mail von und an StA N._____; Eingang Besuchs- bewilligung; Terminvereinbarung mit ZG etc." von 1.5 Stunden um eine Stunde, da sich die Aufwände mehrheitlich auf nicht entschädigungspflich- tige Kürzestaufwände beziehen würden (E. 4.3.13).

E. 4.14.2 Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz unterlasse es, darzu- legen, welche der erfassten Aufwände konkret als Kürzestaufwände zu qualifizieren und damit angeblich nicht zu entschädigen seien. Dadurch verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen sei es noto- risch, dass ein grosser Teil der Arbeit der amtlichen Verteidigung darin be- stehe, Telefonate zu führen und E-Mails zu beantworten. Auch solche Auf- wände seien zu entschädigen, sofern sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig seien. Dies sei bei den vorliegend erfass- ten Aufwänden zweifellos der Fall gewesen, zumal diese dazu gedient hät- ten, das Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme möglichst rasch auf- zugleisen, damit die Beschuldigte zeitnah aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden können (Berufungsbegründung, S. 27).

E. 4.14.3 Der aufgeführte Aufwand betreffend "Eingang Besuchsbewilligung" betrifft als Standardsache anwaltlichen Kürzestaufwand, der nicht zu entschädi- gen ist. Der Aufwand betreffend "Terminvereinbarung mit ZG" stellt Sekre- tariatsarbeit dar und ist demnach ebenfalls nicht zu entschädigen. Des Wei- teren stellen die von Rechtsanwältin I._____ geltend gemachten Aufwände "Eingang und Studium Schreiben STA betr. EM", "Tel mit […]" sowie "E- Mail von Mutter der Klientin" nicht zu entschädigenden Doppelaufwand dar, zumal diese Aufwände auch in der von der Berufungsführerin gleichentags aufgeführten Position (18. Juli 2024) geltend gemacht werden. Die Kürzung der Vorinstanz um insgesamt eine Stunde ist nicht zu beanstanden.

E. 4.15.1 Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 19. Juli 2024 "Anfahrt; Besuch Klientin im ZG betr. Aufgleisung EM und weitere Schritte etc." von

- 19 -

E. 4.15.2 Laut Berufungsführerin unterlasse es die Vorinstanz, darzulegen, welche der erfassten einzelnen Aufwände nicht nachvollziehbar erscheinen wür- den respektive nicht angemessen sein sollen. Die Kürzung von einer Stunde verstosse somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dar- über hinaus seien die Ersatzmassnahmen von den Behörden angeordnet worden und es sei im Interesse der Beschuldigten (sowie auch der Behör- den), dass das Electronic Monitoring als Teil der angeordneten Ersatz- massnahmen möglichst zeitnah habe umgesetzt werden können, weshalb die Aufwände zweifellos angemessen und zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten notwendig gewesen seien (Berufungsbegründung, S. 28).

E. 4.15.3 Gemäss Position vom 24. Juni 2024 hat die Berufungsführerin für die An- und Rückreise zum "[…]" (G._____) einen Aufwand von jeweils 25 Minuten geltend gemacht (siehe Kostennote, GA act. 58). Entsprechendes hat vor- liegend für den Aufwand vom 19. Juli 2024 zu gelten, hat die Berufungs- führerin die Beschuldigte doch am selben Ort besucht. Für den Besuch der Beschuldigten erscheint unter Berücksichtigung dessen, was es mit ihr zu besprechen gab, eine Stunde als angemessen. Somit scheint für den Be- such der Beschuldigten inklusive der An- und Rückfahrt ein Aufwand von einer Stunde und 50 Minuten angemessen. Bei den ebenfalls in dieser Po- sition aufgeführten Aufwänden "Eingang und Studium Schreiben STA an BG Muri", "E-Mail an […]" sowie "E-Mail von […]" handelt es sich um nicht entschädigungspflichtigen Doppelaufwand, da die Berufungsführerin die- selben Aufwände in der gleichentags (19. Juli 2024) aufgeführten Position geltend macht. Für den verbleibenden Aufwand eines erfahrenen Anwalts, der schon mehrfach mit der Aufgleisung von Ersatzmassnahmen betraut war, erscheint ein Aufwand von knapp einer Stunde angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kürzung um eine Stunde auf 2.8 Stunden nicht zu be- anstanden ist.

E. 4.16.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 22. Juli 2024 "E-Mail von und an StA betreffend EM Installation etc." von 0.33 Stunden um 0.15 Stunden, da eine der beschriebenen Tätigkeiten ein Telefonat mit einer Drittperson be- inhalte (E. 4.3.15).

E. 4.16.2 Laut Berufungsführerin sei es zwar zutreffend, dass einer der erfassten Aufwände ein Telefonat mit einer Drittperson, nämlich der Mutter der

- 20 - Beschuldigten, beinhaltet habe. Dieses Telefonat sei im Rahmen der Auf- gleisung des Electronic Monitoring jedoch zwingend erforderlich gewesen, denn die Aufgleisung des Electronic Monitoring habe die Installation eines Basisgeräts am Wohnort der Beschuldigten erfordert. Dafür sei erforderlich gewesen, dass die Mutter der Beschuldigten dem Amt für Justizvollzug den Zugang zur Liegenschaft der Beschuldigten zwecks Installation dieses Ba- sisgeräts gewährt habe und demnach bei der geplanten Installation am

23. Juli 2024 am Wohnort der Beschuldigten anwesend gewesen sei (Be- rufungsbegründung, S. 29).

E. 4.16.3 Das Telefonat mit der Mutter der Beschuldigten hätte mit Blick auf dessen Inhalt auch vom Sekretariat vorgenommen werden können und stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar. Die Kürzung der Vorinstanz ist rechtens.

E. 4.17.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 23. Juli 2024 "Mail von StA mit Zustellung der Haftentlassungsverfügung etc." von 0.42 Stunden um 0.2 Stunden, da sich dieser Aufwand teilweise auf die Kenntnisnahme von Kurzverfügungen beziehe (E. 4.3.16).

E. 4.17.2 Gemäss Berufungsführerin stelle diese Kürzung eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, da es die Vorinstanz in der Begründung unterlassen habe, die zu kürzenden einzelnen Aufwände klar zu bezeich- nen und es demnach unklar bleibe, auf welche der erfassten Aufwände sich die vorgenommene Kürzung beziehe (Berufungsbegründung, S. 30).

E. 4.17.3 Die Kürzung der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Haftentlassungsverfügung (UA act. 455) als Kurzverfügung – sie umfasst lediglich eine halbe Seite (kein Fliesstext) – zu qualifizieren und demnach nicht zu entschädigen ist, sowie des Umstands, dass die Berufungsführerin selbst an der Kinderopferbefragung von E._____ teilgenommen hat (vgl. Kostennote Position vom 9. Juli 2024) und sie insofern den Vollzugsbericht der Befragung nicht nochmals hat studieren müssen bzw. dies nicht viel Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, angemessen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kürzung dieser Position um 0.2 Stunden rechtens.

E. 4.18.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 23. Juli 2024 betreffend "Studium der Notizen von RA I._____ aus Kinderbefragung mit F._____" von 0.17 Stunden vollständig, da diese Position einen bürointernen Doppelauf- wand betreffe (E. 4.3.17).

- 21 -

E. 4.18.2 Gemäss Berufungsführerin sei es unabdingbar gewesen, dass sie sich nach ihrer Ferienrückkehr über die Aussagen des Sohns der Beschuldigten anlässlich seiner Befragung informiert habe, zumal der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens auch die versuchte Entführung ihres Sohnes F._____ vorgeworfen worden sei (Berufungsbegründung, S. 30 f.).

E. 4.18.3 Da die Berufungsführerin an der Kinderbefragung von F._____ aufgrund ihrer Ferienabwesenheit nicht selbst teilgenommen hat (vgl. E. 4.9 hiervor), ist nachvollziehbar, dass sie die Notizen ihrer Bürokollegin Rechtsanwältin I._____ studiert hat, um sich über die Befragung zu informieren. Der gel- tend gemachte Aufwand erweist sich als notwendig und angemessen und ist demnach nicht zu kürzen.

E. 4.19.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 24. Juli 2024 betreffend "Telefonat mit Herrn H._____ (D._____ AG) betr. Rückgabe Mobiltelefone und EV- Termin" von 0.08 Stunden vollständig, da er eine Terminvereinbarung be- treffe (E. 4.3.18).

E. 4.19.2 Laut Berufungsführerin habe sich das Telefonat mit Herrn H._____ nicht auf die Vereinbarung eines Einvernahmetermins beschränkt. Vielmehr seien in diesem Gespräch auch die Rückgabe der der Beschuldigten ab- genommenen und beschlagnahmten Mobiltelefone erörtert worden, was in ihrem Interesse gelegen habe. Sofern Terminanfragen direkt über die amt- liche Verteidigung erfolgen würden, seien diese zudem zwingend zu ent- schädigen, da sie notwendigerweise mit Aufwänden für die amtliche Ver- teidigung verbunden seien und nicht als Sekretariatsarbeiten qualifiziert werden könnten (Berufungsbegründung, S. 31).

E. 4.19.3 Das Telefonat hätte mit Blick auf dessen Inhalt auch vom Sekretariat vor- genommen werden können. Dabei ist unerheblich, dass die Anfrage direkt über die Berufungsführerin erfolgt ist (siehe bereits oben). Die Position ist daher zu kürzen.

E. 4.20.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 25. Juli 2024 betreffend "Bespre- chung mit Klientin, Mail an Herr H._____ betr. Bestätigung EV-Termin, Ver- fassen Schreiben an Klientin zwecks Abmahnung" von 2.42 Stunden um 2 Stunden, da einerseits Terminabsprachen nicht entschädigt würden und

- 22 - andererseits die Besprechungszeiten in Massen gehalten werden müssten (E. 4.3.19).

E. 4.20.2 Die Berufungsführerin weist erneut darauf hin, dass sich die Kommunika- tion mit der Beschuldigten aufgrund ihrer psychischen Störung als heraus- fordernd gestaltet und teilweise viel Zeit in Anspruch genommen habe. Ab- gesehen von einer kurzen Besprechung vor der Einvernahme der Beschul- digten im ersten Haftverfahren sei die Besprechung am 25. Juli 2024 die erste Besprechung zwischen der Beschuldigten und der Berufungsführerin gewesen. Da die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt auch Einsicht in die Verfahrensakten erhalten habe, sei erstmals eine Diskussion des ge- samten Falles und der Verteidigungsstrategie möglich gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2024 seien mit der Beschuldigten die ver- schiedenen beantragten Ersatzmassnahmen besprochen worden. Da die Terminanfrage von Herrn H._____ direkt über die Berufungsführerin erfolgt sei, könne der Aufwand nicht als Sekretariatsarbeit qualifiziert werden (Be- rufungsbegründung, S. 32).

E. 4.20.3 Mit der Vorinstanz trifft zu, dass Besprechungszeiten in Massen zu halten sind. Zudem hat es sich entgegen der Berufungsführerin nicht um die erste Besprechung mit der Beschuldigten gehandelt, vielmehr sind bereits zuvor diverse Besprechungen erfolgt. Diese dürften sich allerdings thematisch auf die jeweilige Untersuchungshandlung bezogen haben. Unter diesen Umständen und da der Berufungsführerin ein Handlungsspielraum bei der Mandatsausübung zu verbleiben hat (E. 3.3 hiervor), erscheint ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden angemessen. Die Position ist daher um 0.42 Stunden zu kürzen.

E. 4.21.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 5. September 2024 betreffend "mehrmaliger Anrufversuch von Klientin, Rückruf an Klientin" von 0.12 Stunden vollständig, da es sich um einen nicht entschädigungspflich- tigen Kürzestaufwand handle (E. 4.3.20).

E. 4.21.2 Gemäss Berufungsführerin könne es sich bei einem Rückruf an die Klientin nicht um einen nicht entschädigungspflichtigen Kürzestaufwand handeln (Berufungsbegründung, S. 33).

E. 4.21.3 Aus der Kostennote im Zusammenspiel mit den Akten muss plausibel wer- den, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein Austausch zwischen der Berufungs- führerin und der Beschuldigten notwendig war (vgl. Urteil des

- 23 - Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.4), was aber nicht ersichtlich ist. Insbesondere fand die letzte Besprechung mit der Be- schuldigten am 7. August 2024 sowie eine weitere nur wenige Tage später am 11. September 2024 im Hinblick auf die geplante Einvernahme der Be- schuldigten am 12. September 2024 statt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte mit ihrem Anliegen am 5. September 2024 vom Sekretariat nicht auf die Besprechung am 11. September 2024 hätte ver- wiesen werden können.

E. 4.22.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 17. September 2024 betreffend "Eingang und Studium Schreiben STA; Aktenstudium etc." von 1.25 Stun- den vollständig, da unklar sei, welche Tätigkeiten der Stellvertretung keinen Aufschub geduldet hätten und Doppelaufwände zufolge Stellvertretung nicht entschädigt würden (E. 4.3.21).

E. 4.22.2 Die Berufungsführerin wendet dagegen ein, es sei eine erneute Inhaftie- rung der Beschuldigten auf dem Spiel gestanden, weshalb es zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten unumgänglich gewesen sei, sofort zu handeln und nicht die Ferienrückkehr der Berufungsführerin abzuwarten, weshalb Rechtsanwältin I._____ nach Rücksprache mit der Berufungsfüh- rerin eine E-Mail an die Beschuldigte verfasst habe, um sie an die Einhal- tung des zivilgerichtlich verfügten Kontakt- und Annäherungsverbots zu er- mahnen und sie auf die von der Staatsanwaltschaft angedrohten Konse- quenzen (erneutes Haftverfahren) hinzuweisen. Darüber hinaus stehe der erfasste Zeitaufwand mit den erfassten Tätigkeiten in einem angemesse- nen Verhältnis (Berufungsbegründung, S. 34 f.).

E. 4.22.3 Mit Schreiben vom 16. September 2024 wurde die Berufungsführerin von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Verdacht bestehe, die Beschuldigte missachte das Kontakt- und Annäherungsverbot. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, bei weiteren Verstössen seien sie ge- halten, die Einleitung eines Haftverfahrens zu prüfen (UA act. 207). Auf diesen Umstand hätte die Stellvertreterin die Beschuldigte, welche mit die- ser früher bereits schon Kontakt hatte (vgl. Aufwand vom 19. Juli 2024, GA act. 60), ohne Weiteres hinweisen können. Aufgrund dieses Schreibens wäre einem erfahrenen Anwalt klar gewesen, was zu tun ist und mehrfache Rücksprachen mit einem anderen Anwalt wären nicht notwendig gewesen. Die Positionen "Eingang und Studium Schreiben STA, E-Mail an […], Kor- respondenz mit […] betr. weiteres Vorgehen, E-Mail von Klientin und Kor- respondenz mit […] betr. Telefonat und weiteres Vorgehen" betreffen bü- rointernen Doppelaufwand, der nicht zu entschädigen ist, zumal die Beru- fungsführerin denselben Aufwand in der gleichentags (17. September

- 24 -

2024) aufgeführten Position geltend macht. Es rechtfertigt sich, den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand der Berufungsführerin von 0.42 Stunden und der Stellvertretung von 1.25 Stunden auf 0.5 Stunden (d.h. Kürzung um 1.17 Stunden) zu kürzen.

E. 4.23.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Aufwands vom 21. Oktober 2024 "Eingang und Studium Verfügung ZMG sowie Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen etc." aus, dieser betreffe einerseits die Kenntnisnahme von Verfügungen, anderer- seits Sekretariatsarbeiten (Track and Trace) sowie die Arbeit an der Stel- lungnahme betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen. Da gleichen- tags bereits ein Aufwand für die Stellungnahme von 3.92 Stunden ("Arbeit an Stellungnahme etc.") geltend gemacht und berücksichtigt worden sei, werde dieser Aufwand – zumal es sich um die Verlängerung der bereits angeordneten Ersatzmassnahmen handle – vollumfänglich gekürzt. Des- gleichen werde der Aufwand vom 23. Oktober 2024 von 0.92 Stunden ge- kürzt.

E. 4.23.2 Die Berufungsführerin wendet gegen diese Kürzungen ein, der Aufwand vom 21. Oktober 2024 habe nicht nur die Kenntnisnahme der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, sondern auch das Studium des Antrags der Staatsanwaltschaft inkl. Beilagen umfasst, welcher der Berufungsfüh- rerin mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt wor- den sei. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatz- massnahmen inkl. Beilagen habe 271 Seiten umfasst, weshalb bereits das Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Die von der Berufungsführerin eingereichte Stellungnahme habe 14 Seiten umfasst und zur Folge gehabt, dass die räumliche Eingrenzung auf das Gebiet der gesamten Schweiz ausgeweitet worden sei, was für die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Wiedererlangung ihrer Bewegungsfreiheit bedeutet habe, nachdem die Einschränkung zuvor auf das Kantonsgebiet der Kan- tone Aargau und Zürich beschränkt gewesen sei. Die abgegebene Stel- lungnahme sei somit zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten zwin- gend erforderlich und auch nicht nutzlos gewesen. Gemäss der anerkann- ten Faustregel, wonach pro Seite ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden als an- gemessen erachtet werde, erscheine bereits für das Abfassen der Stellung- nahme ein Gesamtaufwand von 7 Stunden als angemessen. Werde der Aufwand vom 21. Oktober 2024 sowie der Aufwand vom 23. Oktober 2024 zusammengezählt, so ergebe dies einen Aufwand von insgesamt 8.51 Stunden, der sich im absolut vertretbaren Rahmen bewege. Die Vor- instanz verkenne zudem, dass es sich bei dem am 21. Oktober 2024 er- fassten Aufwand "Mails von und an ZMG betr. Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum im Track and Trace" nicht um Sekretariatsarbeiten gehandelt

- 25 - habe. Denn die Post habe im Track and Trace das falsche Zustelldatum vermerkt, was gemäss Auskunft der Post im Nachhinein nicht mehr habe korrigiert werden können. Als die Berufungsführerin dies bemerkt habe, sei die Angelegenheit sehr dringlich gewesen, da die Frist zur Stellungnahme gemäss dem falschen Zustelldatum noch am gleichen Tag abgelaufen wäre. Es sei erforderlich gewesen, dass die Berufungsführerin direkt mit dem Zwangsmassnahmengericht in Kontakt getreten sei, um sicherzustel- len, dass ihr seitens des Haftrichters bestätigt werde, dass für den Fristen- lauf auf das effektive Zustelldatum abgestellt werden würde (Berufungsbe- gründung, S. 36 f.).

E. 4.23.3 Am 16. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht mit einer kurzen Eingabe von 3 Seiten eine Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen (UA act. 473). Die Umstände aus den ange- fügten Beilagen dürften der Berufungsführerin grossmehrheitlich bekannt gewesen sein. Dies relativiert die Ausführungen der Berufungsführerin zum angefallenen Aufwand massgeblich. Alsdann wurde der Berufungsführerin mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2024 Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch der Staatsanwaltschaft (UA act. 477 f.). Diese ist als Kurzverfügung zu qualifizieren und deren Kenntnisnahme hat demnach keinen wesentlichen entschädigungspflichti- gen Aufwand verursacht. Die Abklärungen mit der Post (UA act. 500) und das E-Mail ans Zwangsmassnahmengericht betreffend Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum hätten auch vom Sekretariat vorgenommen werden können und sind daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Für die Ausarbei- tung und Einreichung der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Berufungsführerin einen Aufwand von insgesamt 9.01 Stunden geltend (17. Oktober 2024 von 0.42 Stunden "Mails von Klientin, Mail an Klientin";

18. Oktober 2024 von 0.08 Stunden "Eingang und Studium Schreiben StA vom 16.10.2024"; 21. Oktober 2024 von 3.92 Stunden "Arbeit an Stellung- nahme, Telefonat mit AJV, Mail von und an Herrn J._____ (AJV)"; 21. Ok- tober 2024 von 3.67 Stunden "Eingang und Studium Verfügung ZMG sowie Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen, Mail von und an ZMG betreffend Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum im Track and Trace, Mail an Klientin, Arbeit an Stellung- nahme"; 23. Oktober 2024 von 0.92 Stunden "Finalisierung Stellungnahme, ERV signing, Mail an BG Zofingen sowie zuständigen Haftrichter"; GA act. 63). Mit der Vorinstanz erscheint dies übersetzt. Angemessen er- scheint für die Arbeit an der Stellungnahme (inklusive des Studiums des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen) ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden, mithin ist eine Kür- zung um 4.01 Stunden vorzunehmen.

- 26 -

E. 4.24.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 26. November 2024 betreffend "Eingang und Studium Übernahmeverfügung der StA" von 0.08 Stunden, da es sich um eine nicht entschädigungspflichtige Kenntnisnahme einer Kurzverfügung handle (E. 4.3.23).

E. 4.24.2 Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, die Kenntnisnahme der Über- nahmeverfügung vom 25. November 2024 der Staatsanwaltschaft sei zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten zwingend erforderlich gewe- sen, zumal dadurch ein weiterer Tatvorwurf in das bereits hängige Verfah- ren gegen die Beschuldigte einbezogen worden sei (Berufungsbegrün- dung, S. 37).

E. 4.24.3 Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (UA act. 24) ist eine Kurzverfügung. Deren Kenntnisnahme ist dementsprechend als Kürzest- aufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO).

E. 4.25.1 Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 29. November 2024 und vom

2. Dezember 2024 betreffend das Studium des psychiatrischen Gutach- tens. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Aufwand von insgesamt 4.08 Stun- den erscheine – auch wenn das Gutachten 70 Seiten umfasse – übermäs- sig und sei um 1.5 Stunden zu kürzen (E. 4.3.24).

E. 4.25.2 Gemäss Berufungsführerin verkenne die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 2. Dezember 2024 neben dem Studium des psychiatrischen Gutach- tens auch ein Telefonat mit der Beschuldigten beinhaltet habe, anlässlich welchem die Berufungsführerin die Beschuldigte über den Inhalt des psy- chiatrischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt habe. Die Beschuldigte habe nicht erfreut auf den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens reagiert, son- dern sei vielmehr ungehalten gewesen, weshalb das Telefongespräch mit der Beschuldigten eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, da die Berufungsführerin der Beschuldigten die rechtlichen Folgen ihrer Erkran- kung habe aufzeigen müssen (Berufungsbegründung, S. 38). Vor diesem Hintergrund und des 70-seitigen Gutachtens sei der gesamthaft erfasste Aufwand von 4.08 Stunden angemessen.

- 27 -

E. 4.25.3 Die Berufungsführerin macht in der Kostennote im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2024 (UA act. 69 ff.) bezüglich Studiums und Ausarbeitung einer Stellungnahme vom 11. De- zember 2024 (UA act. 159 ff.) einen Aufwand von total 9.25 Stunden gel- tend (28. November 2024 von 0.75 Stunden "Eingang und Studium Schrei- ben StA inkl. kurzem Überfliegen des Gutachtens, Telefonat mit STAin betr. abgekürztem Verfahren und weiterem Vorgehen; 29. November 2024 von 0.5 Stunden "Beginn Studium Gutachten"; 2. Dezember 2024 von 3.58 Stunden "Studium psychiatrisches Gutachten, Telefonat mit Klientin";

10. Dezember 2024 von 4.42 Stunden "Verfassen Stellungnahme zum Gut- achten / Ergänzungsfragen, Mail von und an Klientin"; GA act. 64). Dieser Aufwand erscheint zu hoch und auch an einer wenig effizienten Arbeits- weise an mehreren Tagen zu liegen, obwohl von der Verteidigung eine ge- wisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2024 vom 16. April 2026 vom E. 4.3). Die vorinstanzliche Kürzung um 1.5 Stunden ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden.

E. 4.26.1 Die Vorinstanz erachtete den Aufwand vom 18. Dezember 2024 "Anrufver- such bei StA" von 0.08 Stunden als nicht entschädigungspflichtig (E. 4.3.25).

E. 4.26.2 Die Berufungsführerin macht geltend, die Kürzung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Vorinstanz den Aufwand gekürzt habe, ohne jedoch auszuführen, weshalb dieser Aufwand nicht zu entschädigen sei (Berufungsbegründung, S. 39).

E. 4.26.3 Diese Position ist zu kürzen, da blosse Anrufversuche als typischer anwalt- licher Kürzestaufwand gelten und dementsprechend nicht entschädigt wer- den (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden Amtliche Mandate S. 66).

E. 4.27.1 Betreffend den Aufwand vom 22. April 2025 von 3.5 Stunden führte die Vor- instanz aus, dieser beziehe sich vor allem auf die Stellungnahme zur Ver- längerung von Ersatzmassnahmen. Da am 23. April 2025 ein weiterer Auf- wand für die Ausarbeitung der Stellungnahme von 0.83 Stunden geltend gemacht worden sei und da es sich um eine erneute Verlängerung der Er- satzmassnahmen handle, ohne dass sich die besonderen Haftgründe

- 28 - verändert hätten, erscheine eine Kürzung um 2 Stunden gerechtfertigt (E. 4.3.26).

E. 4.27.2 Gemäss Berufungsführerin werde von der Vorinstanz ausser Acht gelas- sen, dass der Aufwand vom 22. April 2025 nicht nur das Verfassen der Stellungnahme umfasse, sondern auch das Studium der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen. Der Antrag habe inkl. Beilagen 18 Seiten umfasst. Darüber hinaus habe der Aufwand vom

22. April 2025 auch eine E-Mail an die Beschuldigte, mit der die Berufungs- führerin die Beschuldigte über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ver- längerung der Ersatzmassnahmen in Kenntnis gesetzt habe, sowie ein Te- lefonat mit der Beschuldigten umfasst. Der Aufwand vom 23. April 2025 habe lediglich noch die Finalisierung und Ausfertigung der Stellungnahme umfasst. Der grösste Teil des am 23. April 2025 erfassten Aufwands habe jedoch das Studium diverser E-Mails der Beschuldigten mit verschiedenen Fragen zum möglichen Strafmass, dem weiteren Verfahrensablauf und dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie eine ausführli- che Antwortmail an die Beschuldigte umfasst. Die Stellungnahme der Be- rufungsführerin vor Zwangsmassnahmengericht betreffend die Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen habe 9 Seiten umfasst und dazu geführt, dass lediglich noch zwei der bereits angeordneten Ersatzmassnahmen (Eingren- zung auf das Gebiet der gesamten Schweiz sowie Pass- und Schriften- sperre) verlängert worden seien. Dementsprechend sei die Stellungnahme in diesem Umfang notwendig und angemessen gewesen (Berufungsbe- gründung, S. 39 f.).

E. 4.27.3 Die Berufungsführerin macht mit der Kostennote einen Aufwand von

E. 4.28.1 Die Vorinstanz führte aus, beim Aufwand vom 26. Mai 2025 "Vorbereitung Besprechung mit Klientin etc." handle es sich um die Besprechung des An- klagevorschlags mit der Beschuldigten, wofür eine Zeitdauer von einer Stunde angemessen erscheine, weshalb eine Kürzung um 0.42 Stunden erfolge (E. 4.3.27).

E. 4.28.2 Gemäss Berufungsführerin habe der erfasste Aufwand neben der Bespre- chung mit der Beschuldigten auch die Vorbereitung der Berufungsführerin auf diese Besprechung sowie ein Begleitschreiben an die Staatsanwalt- schaft betreffend die Zustimmung der Beschuldigten zur Anklage im abge- kürzten Verfahren umfasst. Im Rahmen dieser Besprechung hätten die ein- zelnen Tatvorwürfe mit der Beschuldigten einzeln durchgegangen werden müssen. Die Berufungsführerin habe der Beschuldigten anlässlich dieser Besprechung nochmals erklären müssen, weshalb ihre Handlungen – nicht zuletzt auch aufgrund der zivilgerichtlich verfügten Massnahmen – strafbar gewesen seien. Die Besprechung habe deshalb eine gewisse Zeit in An- spruch genommen, sei jedoch notwendig gewesen, damit das abgekürzte Verfahren habe durchgeführt werden können, was im Interesse der Be- schuldigten gewesen sei. Der erfasste Aufwand sei demnach zur Ausübung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten angemessen gewesen (Beru- fungsbegründung, S. 41).

E. 4.28.3 Am 13. Februar 2025 beantragte die Berufungsführerin das abgekürzte Verfahren (UA act. 1531 f.), welches die Staatsanwaltschaft am 3. April 2025 guthiess (UA act. 1533). Am 15. Mai 2025 erfolgte alsdann die Ein- vernahme der Beschuldigten. Dabei anerkannte diese die ihr vorgeworfe- nen Sachverhalte im Wesentlichen (UA act. 1536 ff.). Am 20. Mai 2025 er- öffnete die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten/Berufungsführerin den

- 30 - Erledigungsvorschlag (im Vergleich zu den Vorhaltungen vom 15. Mai 2025 ohne die Vorwürfe betreffend den 26. August 2024, 29. August 2024 und

19. Februar 2025; vgl. UA act. 1543 ff. mit UA act. 1553 ff.). Am 27. Mai 2025 erklärte die Berufungsführerin für ihre Mandantin die Zustimmung zum abgekürzten Verfahren und Erledigungsvorschlag (ein Satz; UA act. 1559.1). Die Berufungsführerin stellte für die Besprechungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschuldigten am 15. Mai 2025 die Aufwendungen vom 9. Mai 2025 (2.17 Stunden) und 15. Mai 2025 (0.33 Stunden für Be- sprechung und 2.5 Stunden für die Einvernahme plus Reisewegzeit) in Rechnung. Der unterbreitete Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 steht damit zeitlich und sachlich in einem engen Zusam- menhang, wofür die Berufungsführerin einen Aufwand am 21. Mai 2025 von 0.67 Stunden und 0.25 Stunden ("Eingang und Studium Anklagevorschlag im abgekürzten Verfahren sowie Begleitschreiben der StA, Telefonat an Klientin (Combox), Mail an und von Klientin" und "Mail von und an Klientin betr. Therapie") und am 26. Mai 2025 von 1.42 Stunden ("Vorbereitung Be- sprechung mit Klientin, Besprechung mit Klienten (Durchgehen Anklage- vorschlag im abgekürzten Verfahren und Erteilung Zustimmung), Verfas- sen Begleitschreiben an Staatsanwaltschaft zur Zustimmungserklärung") geltend machte (GA act. 67). Insbesondere mit Blick auf die vorgängigen Besprechungen bezüglich der Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Mai 2025 ist die vorinstanzliche Kürzung nicht zu beanstanden.

E. 4.29.1 Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 11. Juni 2025 von 0.33 Stunden, vom 19. Juni 2025 von 0.33 Stunden, vom 24. Juni 2025 von 0.17 Stunden und vom 30. Juni 2025 von 0.25 Stunden, insgesamt 1.08 Stunden, da sie allesamt Terminvereinbarungen betreffen würden (E. 4.3.28).

E. 4.29.2 Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, sämtliche der Terminanfragen seitens der Vorinstanz seien direkt über die Berufungsführerin und nicht über das Sekretariat erfolgt, weshalb sie nicht als Sekretariatsarbeiten qua- lifiziert werden könnten. Die zahlreichen Terminabsprachen seien zudem nur deshalb nötig geworden, weil die Vorinstanz die Hauptverhandlung drei Mal habe verschieben müssen, nachdem der Termin bereits fixiert gewe- sen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Berufungsführerin den Ter- min zur Vorbesprechung der Verhandlung mit der Beschuldigten ebenfalls drei Mal habe verschieben müssen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diese Aufwände nun kürze, obwohl diese ausschliesslich aufgrund der di- versen Terminverschiebungen seitens der Vorinstanz notwendig geworden seien (Berufungsbegründung, S. 42).

- 31 -

E. 4.29.3 Die aufgeführten Positionen sind zu kürzen, da Terminvereinbarungen un- abhängig davon, ob die Terminanfragen direkt an die Berufungsführerin er- folgt sind, nicht zu entschädigende Sekretariatsarbeiten sind. Dabei ist un- erheblich, dass der Grund für die zahlreichen Terminverschiebungen bei der Vorinstanz liegt, zumal die entsprechend anfallende Arbeit vom Kanz- leipersonal vorgenommen werden kann.

E. 4.30.1 Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 2. Juli 2025 "Eingang und Studium Vorladung" von 0.17 Stunden, da er eine nicht entschädigungspflichtige Kenntnisnahme einer Kurzverfügung betreffe (E. 4.3.29).

E. 4.30.2 Gemäss Berufungsführerin umfasse der Aufwand vom 2. Juli 2025 neben dem Studium der Vorladung zur Hauptverhandlung zudem die Weiterlei- tung derselben via E-Mail an die Beschuldigte. Es dürfe notorisch sein, dass die amtliche Verteidigung von der Vorladung zur Hauptverhandlung Kenntnis nehmen und dieselbe auch an die Beschuldigte weiterleiten müsse (Berufungsbegründung, S. 43).

E. 4.30.3 Die Kenntnisnahme einer Vorladung stellt einen typischen Fall eines an- waltlichen Kürzestaufwands dar, der nicht zu entschädigen ist. Hinzu kommt, dass der Terminkalender auch durch Kanzleipersonal verwaltet werden kann. Zudem handelt es sich bei Weiterleitungen an die Klient- schaft zur Kenntnisnahme um Orientierungskopien, mithin um Sekretariats- arbeiten, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stunden- ansatz der amtlichen Verteidigung enthalten sind. 4.31. 4.31.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 16. Juli 2025 "Verfassen Plädo- yernotizen" von 2.92 Stunden um eine Stunde, da es sich um ein abgekürz- tes Verfahren handle und nicht ersichtlich sei, weshalb fast drei Stunden dafür verwendet werden sollten (E. 4.3.30). Ferner kürzte die Vorinstanz den Aufwand vom 26. September 2025 be- treffend die "Vorbesprechung Verhandlung mit Klientin" von 1.08 Stunden um 0.5 Stunden (in der Urteilsbegründung ist von einer Kürzung von 0.25 Stunden die Rede, in der Kostennote wurde hingegen um 0.5 Stunden gekürzt), da bei einem abgekürzten Verfahren eine halbe Stunde als genü- gend erscheine (E. 4.3.33).

- 32 - 4.31.2. Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich der Kürzung bezüglich der Posi- tion vom 16. Juli 2025 vor, es sei notwendig, dass die amtliche Verteidigung im Rahmen des Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen zu den in Art. 362 StPO genannten Voraussetzungen mache. Den Plädo- yernotizen der Berufungsführerin sei zu entnehmen, dass sie sich im Rah- men des Plädoyers zu den Voraussetzungen geäussert und dargelegt habe, weshalb die Anklageschrift zum Urteil zu erheben sei. Darüber hin- aus sei es zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten erforderlich ge- wesen, dass die Berufungsführerin anlässlich ihres Plädoyers auch ausge- führt habe, weshalb der Beschuldigten in Abweichung von Antrag Nr. 4 der Anklageschrift die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich ihre Aus- weispapiere und ihr Führerausweis, nicht erst nach Rechtskraft, sondern bereits nach der Urteilseröffnung ausgehändigt werden müssten. Der für das Verfassen der Plädoyernotizen erfasste Aufwand von 2.92 Stunden sei angesichts der notwendigen Ausführungen im Plädoyer angemessen (Be- rufungsbegründung, S. 43 f.). Zur Kürzung des Aufwands vom 26. September 2025 wendet die Beru- fungsführerin ein, es sei anlässlich der Besprechung mit der Beschuldigten vom 26. September 2025 erforderlich gewesen, nochmals jeden Punkt der 7-seitigen Anklageschrift mit der Beschuldigten durchzugehen und sie auf die Befragung durch das Gericht vorzubereiten, zumal es zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zwingend erforderlich gewesen sei, dass die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt auch vor Gericht nochmals an- erkenne. Es möge vielleicht zutreffen, dass eine Besprechung zur Vorbe- reitung der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren normalerweise nicht länger als 0.5 Stunden dauere. Da bei der Beurteilung der Angemes- senheit des Verteidigungsaufwands allerdings auch die Persönlichkeit der beschuldigten Person miteinbezogen werden müsse, sei die von der Vor- instanz vorgenommene Kürzung als unzulässig zu qualifizieren, zumal die anspruchsvolle Persönlichkeit der Beschuldigten bereits aus den Akten deutlich hervorgehe (Berufungsbegründung, S. 46). 4.31.3. Die vorinstanzliche Kürzung für das Verfassen des Plädoyers um eine Stunde erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass das Plädoyer mit insgesamt fünf Seiten, wovon lediglich vier Seiten eigentlichen Inhalt be- treffen, relativ kurz ausgefallen ist und teilweise gesetzliche Bestimmungen sowie die Prozessgeschichte wiedergibt (GA act. 50 ff.), als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Kürzung der Vorinstanz betreffend die Vorbesprechung mit der Beschuldigten zu beanstanden, zu- mal die Berufungsführerin die Anklageschrift mit der Beschuldigten bereits am 26. Mai 2025 (1 Stunde; vgl. auch E. 4.28.3 hiervor) – mithin erst vier Monate zuvor – eingehend besprochen hat und auch noch eine Vorbespre- chung am Tag der Verhandlung (30. September 2025; 0.25 Stunden)

- 33 - durchführte, wofür sie vollumfänglich entschädigt wird. Zudem macht die Berufungsführerin keine besonderen Vorkommnisse bzw. Probleme an- lässlich der Besprechung mit der Beschuldigten vom 26. September 2025 geltend. Der Berufungsführerin wird damit für die Vorbereitung der Haupt- verhandlung inkl. Besprechungen mit der Klientin ein notwendiger Aufwand von 4.5 Stunden (1.92 Stunden am 16. Juli 2025, 1.67 Stunden am

23. September 2025, 0.08 Stunden am 24. September 2025, 0.58 Stunden am 26. September 2025, 0.25 Stunden am 30. September 2025 [diesbe- zügliche vorinstanzliche Kürzung ergibt sich aus der effektiven Verhand- lungsdauer von lediglich 51 Minuten, GA act. 44]; GA act. 68 f.) vergütet. 4.32. 4.32.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 26. August 2025 "Eingang und Studium Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen etc." von 0.5 Stunden mangels ersichtlichen Aufwands um 0.2 Stunden (E. 4.3.31). 4.32.2. Die Berufungsführerin führt dagegen aus, sie sei gehalten gewesen, den Antrag eingehend zu prüfen, diesen der Beschuldigten mit einer rechtlichen Einschätzung zuzustellen und ihr nachvollziehbar darzulegen, weshalb vom Einreichen einer umfangreichen Stellungnahme abzusehen sei. Zu- dem sei es erforderlich gewesen, die ausdrückliche Einwilligung der Be- schuldigten zum Verzicht auf eine ausführliche Stellungnahme einzuholen. Der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 0.5 Stunden erweise sich unter diesen Umständen als angemessen (Berufungsbegründung, S. 44 f.). 4.32.3. Der von der Berufungsführerin für das 5. Verfahren betreffend die Verlän- gerung von Ersatzmassnahmen geltend gemachte Aufwand von gesamt- haft 1.33 Stunden für die Kenntnisnahme des staatsanwaltschaftlichen Ge- suchs (GA act. 26 f.), der verfassten Stellungnahme dazu (GA act. 36 ff.) und der Kenntnisnahme des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts (GA act. 31 ff.) erscheint mit Blick auf die Ausführungen der Berufungsfüh- rerin noch nachvollziehbar. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist diese Position nicht zu kürzen. 4.33. 4.33.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 29. September 2025 "Vorberei- tung Kostennote" von 0.25 Stunden, da es sich um eine nicht entschädi- gungspflichtige Position handle (E. 4.3.32). 4.33.2. Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, in- wiefern es sich dabei um eine nicht entschädigungspflichtige Position

- 34 - handeln soll, zumal sich das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn nicht dazu äussere. Beim Erstellen der Kos- tennote handle es sich derweil auch nicht um einen verfahrensfremden Auf- wand. Die Kürzung der Vorinstanz sei somit zu Unrecht erfolgt (Berufungs- begründung, S. 45). 4.33.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Vorbereiten der Kostennote kein zusätzliches Honorar gewährt hat. Diese Tätigkeit stellt blossen Kanzleiaufwand dar, zumal die Berufungsführerin als Rechtsan- wältin jederzeit, d.h. innert nützlicher Frist in der Lage sein muss, die Ho- norarnote auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_177/2022 vom

20. September 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen betreffend die Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA). 4.34. 4.34.1. Die Berufungsführerin macht geltend, im Nachgang zur Hauptverhandlung sei es zwischen ihr und der Gerichtspräsidentin der Vorinstanz zu einem Austausch per E-Mail betreffend die Höhe des geltend gemachten Auf- wands für die amtliche Verteidigung gekommen. Im Rahmen dieses Mailaustauschs sei die Berufungsführerin gezwungen gewesen, die ge- mäss Kostennote geltend gemachten Aufwände zu rechtfertigen und dar- zulegen, weshalb sie den von Gerichtspräsidentin L._____ in Aussicht ge- stellten Kürzungen nicht zustimmen könne. Dadurch seien bei der Beru- fungsführerin weitere Aufwände angefallen, welche sie im Rahmen der an- lässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Kostennote selbst- redend noch nicht geltend gemacht habe. Die im Nachgang zur Urteilser- öffnung angefallenen Aufwände seien durch die Vorinstanz zusätzlich mit zwei Stunden à Fr. 220.00 zzgl. MWST zu entschädigen (Berufungsbe- gründung, S. 46 f.). 4.34.2. Entgegen der Berufungsführerin kann sie betreffend den E-Mail-Austausch zwischen ihr und der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin keinen zusätzli- chen Aufwand geltend machen. Das Verfahren war nämlich mit Ausfüllung und Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils anlässlich der Hauptverhand- lung vom 30. September 2025 (GA act. 49) abgeschlossen (zum Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil: BGE 139 IV 199 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_177/2022 vom

20. September 2023 E. 2.4.2 i.V.m. mit E. 2.2), womit sich die Berufungs- führerin, welcher dies bekannt sein musste, auf eine Mitteilung hätte be- schränken können, dass sie mit den vorgeschlagenen Kürzungen der Ge- richtspräsidentin nicht einverstanden sei. Die Berufungsführerin ist insbe- sondere von der Vorinstanz nicht aufgefordert worden, zu jeder

- 35 - beabsichtigten Kürzung Stellung zu nehmen und die entsprechenden Auf- wendungen jeweils separat zu rechtfertigen. 4.35. Aus dem Dargelegten folgt, ausgehend vom in der Kostennote geltend ge- machten Aufwand von 124.7 Stunden (GA act. 69) und den aufgezeigten rechtmässigen vorinstanzlichen Kürzungen, ein zu entschädigender Auf- wand von 102.24 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu- züglich Auslagen von Fr. 350.70 und Mehrwertsteuer resultiert ein zu ent- schädigendes Honorar von Fr. 24'693.80.

E. 5.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.2). Die Vorinstanz hat der Berufungsführerin eine Entschädigung von gesamt- haft Fr. 23'756.80 zugesprochen, gefordert hat sie mit Berufung eine solche von Fr. 30'510.90. Nach dem Gesagten ist ihr nun eine Entschädigung von Fr. 24'693.80 zuzusprechen. Die Berufungsführerin unterliegt somit teil- weise und es rechtfertigt sich, ihr bei diesem Verfahrensausgang 6/7 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. Im Üb- rigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.2 Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens im kantonalen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Die Berufungsführerin hat eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Honorarnote eingereicht, obwohl ihr nach der Verfügung vom 6. Feb- ruar 2026 bewusst sein musste, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft verzichtete bereits auf eine Berufungsantwort und die Berufungsführerin hat auf eine weitere Eingabe zur Berufungsant- wort der Staatsanwaltschaft verzichtet. Zudem standen keine Beweisan- träge im Raum. Entsprechend ist die Parteientschädigung durch das Ober- gericht festzusetzen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO e contra- rio; zur fehlenden Pflicht eine Kostennote einzuverlangen: vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.4). Ausgehend davon, dass die Berufungsführerin zu den Kürzungen bereits mit den E-

- 36 - Mails vom 5. Oktober 2025 und 13. Oktober 2025 Stellung genommen hat (Berufungsbeilage 5, 9) und dafür einen Aufwand von zwei Stunden geltend machte (vgl. E. 4.34.1 hiervor), sie alsdann die Berufungsanmeldung (GA act. 87 f.), die Berufungserklärungen vom 7. November 2025 und

5. Dezember 2025 sowie die Berufungsbegründung mit Ergänzungen zu den vorgenannten E-Mails einzureichen hatte, erscheint ein Aufwand von

E. 10 Stunden notwendig und angemessen. Daraus resultiert bei einem Stun- densatz von Fr. 220.00 unter Berücksichtigung von Auslagen von praxis- gemäss 3 % und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund Fr. 2'449.55. Nach dem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen er- scheint die Vergütung von 1/7 des ermittelten Honorars angemessen. Mit- hin sind der Berufungsführerin Fr. 350.00 aus der Obergerichtskasse aus- zubezahlen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Auch das Honorar der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrenskosten, über welches im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; STOHNER, in: Basler Kom- mentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag vom 5. Juni 2025 wird genehmigt.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird im Sinne der Anklage vom 5. Juni 2025 schuldig ge- sprochen:

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB;

- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 TSchV;

- der mehrfachen fahrlässigen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV;

- des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB.

- 37 -

3. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 10.1 Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin A._____, die gerichtlich auf Fr. 24'693.80 (inkl. MwSt. von Fr. 1'850.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten.

E. 10.2 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 11.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, d.h. insgesamt Fr. 2'640.00, werden zu 6/7, d.h. mit Fr. 2'262.85 der Berufungsführerin auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

E. 11.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 350.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […]

- 39 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizeri- sche Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer. Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.284 (AS.2025.6; STA.2024.1952) Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Berufungs- MLaw A._____ führerin […] Berufungs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1976, von R._____, […] Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 30. September 2025 erkannte das Bezirksgericht Brugg: 1. Die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag vom 5. Juni 2025 wird genehmigt. 2. Die Beschuldigte wird im Sinne der Anklage vom 5. Juni 2025 schuldig gesprochen:

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB;

- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 TSchV;

- der mehrfachen fahrlässigen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV;

- des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestim- mungen sowie von Art. 34, Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, verurteilt. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.

- 3 - 5. Die Untersuchungshaft von 40 Tagen (14. Juni 2024 – 23. Juli 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 7. Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten bereits gegen Empfangsbestätigung übergeben wurden:

- ID Schweiz, gelocht, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, gelocht, lautend auf B._____,

- Führerausweis CH, lautend auf B._____,

- ID CH, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, lautend auf B._____. 8. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'700.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'500.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 23'756.80

c) den Kosten für Gutachten von Fr. 15'115.00

d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 552.50

e) andere Auslagen Fr. 4'200.00 Total Fr. 45'124.30 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c, d und e im Gesamtbetrag von Fr. 20'815.00 auferlegt. 10. 10.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin A._____, die gerichtlich auf Fr. 23'756.80 (inkl. MwSt von Fr. 1'780.11) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 10.2. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung wird zu ei- nem späteren Zeitpunkt von der kostenfälligen Beschuldigten zurückgefor- dert, sofern es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 4 - 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. November 2025 beantragte die Berufungs- führerin die Aufhebung und Änderung der Ziffern 9 und 10.1. des Disposi- tivs. Sie sei mit Fr. 30'510.90 (inkl. Fr. 2'286.20 MWST) zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 2.2. Das Bezirksgericht Brugg nahm mit Urteil vom 14. November 2025 eine Urteilsberichtigung/-ergänzung des ursprünglichen Urteils vom 30. Sep- tember 2025 vor, indem es die ursprünglich fehlende Begründung zur Fest- setzung bzw. Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach- holte. 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung. 2.4. Die Berufungsführerin reichte am 5. Dezember 2025 aufgrund des berich- tigten/ergänzten Urteils der Vorinstanz erneut eine Berufungserklärung mit denselben Anträgen wie bereits mit Berufungserklärung vom 7. November 2025 ein. 2.5. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 reichte die Berufungsführerin ihre Beru- fungsbegründung ein. 2.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2026 auf eine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist einzig die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 30. September 2025 in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Berufungsführerin macht zunächst geltend, es seien die Voraussetzun- gen für eine Urteilsberichtigung oder -ergänzung des ursprünglichen Urteils vom 30. September 2025 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO nicht gegeben

- 5 - gewesen, da das Dispositiv des ursprünglichen Urteils weder fehlerhaft noch unklar, widersprüchlich oder unvollständig gewesen sei und zudem auch nicht mit der Begründung im Widerspruch gestanden habe, zumal eine Begründung zur Höhe bzw. Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ursprünglichen Urteil gänzlich gefehlt habe. Die Vorinstanz hätte den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts abwarten müssen (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Die Berufungsführerin legt nicht dar, welchen Rechtsnachteil sie gestützt auf das Vorgehen der Vorinstanz erlitten hat. Sie beantragt insbesondere auch keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine solche würde auch bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es drängt sich daher auf, anhand der von der Vorinstanz nachgelieferten Begründung und den Einwendungen der Berufungsführerin zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Kostennote korrekt ist. Einer allfälligen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan. 3. 3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den End- entscheid zulässig ist. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom

16. September 2025 ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 398 Abs. 1 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 in fine zu Art. 135 StPO). 3.2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Massgebend für die Festsetzung der Ent- schädigung ist vorliegend daher das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. 3.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspiel-

- 6 - raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, wel- cher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Ausgehend von der am 30. September 2025 eingereichten Kostennote (Gerichtsakten [GA] act. 56 ff.) legte die Vorinstanz die der amtlichen Ver- teidigerin zu bezahlende Entschädigung fest. Sie nahm dabei verschiedene Kürzungen vor. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz (E. 4.3.1) kürzte die gemäss Kostennote vom 30. Septem- ber 2025 geltend gemachten Aufwände vom 17. Juni 2024 hinsichtlich der Position "Telefonat mit Herrn C._____ (D._____ AG) betreffend Terminab- sprache für Befragungen der Kinder E._____ und F._____, Mail von Herr C._____ (D._____ AG) mit Terminvorschlägen, interne Koordination betr. Organisation einer Stellvertretung für die Befragung von F._____ (infolge Ferienabwesenheit), Mail Herr C._____ (D._____ AG)" von 0.5 Stunden und vom 19. Juni 2024 hinsichtlich der Position "E-Mail von C._____ (D._____ AG) betr. Verschiebung Zeitpunkt Kinderbefragung" von 0.08 Stunden vollständig mit der Begründung, es handle sich hierbei um Sekre- tariatsarbeiten, welche nicht entschädigt würden. 4.2.2. Die Berufungsführerin erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene voll- ständige Kürzung des Aufwands vom 17. Juni 2024 als unzulässig. So be- treffe dieser Aufwand nicht nur Terminabsprachen, sondern auch die not- wendige Organisation einer bürointernen Stellvertretung, welche aufgrund des Verfahrens zwingend notwendig gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 9). Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht dazu äussere, weshalb dieser Aufwand nicht entschädigt werden sollte (Berufungsbegründung, S. 9). Hinzukomme, dass die Einvernahme von F._____, dem Sohn der Beschuldigten, zwingend am 12. Juli 2024, welcher in die Ferien der Berufungsführerin gefallen sei, habe stattfinden müssen, weil sich F._____ an den davor möglichen Terminen in einem Schullager befunden habe und anschliessend mit seinem Vater in die Som- merferien verreist sei. Da das Zwangsmassnahmengericht in seinem Ent- scheid vom 15. Juni 2024 die Kollusionsgefahr mit der Begründung bejaht

- 7 - habe, die Beschuldigte könnte Einfluss auf ihren Sohn F._____ nehmen, bevor dieser befragt werden konnte, sei zwingend erforderlich gewesen, dass die Einvernahme von F._____ vor Ablauf der einmonatigen Haftdauer und somit noch vor seiner Ferienabwesenheit während den Sommerferien habe durchgeführt werden können. Darüber hinaus habe der Termin mit zahlreichen Personen koordiniert werden müssen. Aus dem Mailverlauf mit Herrn C._____ gehe hervor, dass die Berufungsführerin aus den vorge- nannten Gründen dazu aufgefordert worden sei, für die Befragung von F._____ am 12. Juli 2024 eine Stellvertretung zu schicken. Der von der Berufungsführerin betriebene Aufwand für die Organisation einer bürointer- nen Stellvertretung sei damit notwendig und angemessen und deshalb ent- schädigungspflichtig (Berufungsbegründung, S. 10 f.). Zudem habe Herr C._____ von der D._____ AG die Berufungsführerin sowohl telefonisch als auch per E-Mail direkt kontaktiert, mithin sei die Anfrage nicht über das Sekretariat erfolgt, weshalb die Aufwendung bei ihr angefallen sei (Beru- fungsbegründung, S. 11). Auch der am 19. Juni 2024 erfasste Aufwand stelle keine Sekretariatsarbeit dar, da die E-Mail erneut direkt an sie – die amtliche Verteidigung – ge- schickt worden sei, weshalb der dafür erfasste Zeitaufwand von 0.08 Stun- den angemessen und entschädigungspflichtig sei (Berufungsbegründung, S. 11 f.). 4.2.3. Die Kürzung der Vorinstanz hinsichtlich der Positionen vom 17. Juni 2024 und 19. Juni 2024 ist nicht zu beanstanden, zumal sie beide Sekretariats- arbeit betreffen, die nicht zu entschädigen ist. Entgegen der Berufungsfüh- rerin stellt auch die Organisation einer bürointernen Stellvertretung nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeit dar (zum Koordinationsauf- wand vgl. nachfolgend E. 4.9, 4.10, 4.11). Dabei ist unerheblich, dass die Berufungsführerin von der D._____ AG direkt kontaktiert worden und die Anfrage nicht über das Sekretariat erfolgt ist, könnte sie die entsprechende E-Mail einerseits an ihr Sekretariat weiterleiten und sind andererseits sol- che Aufwendungen bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung enthalten. Im Übrigen kann hinsichtlich von Telefonanrufen eingerichtet werden, dass solche über eine zentrale Hauptnummer und eine Anrufwei- terleitung erfolgen, mithin liegt es in der Organisation der Berufungsführe- rin, wenn sie Anrufe gleich direkt entgegennimmt. 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 19. Juni 2024 betreffend "Studium Verfügung StA etc." um eine Stunde auf 0.42 Stunden, da sie diesen Auf- wand für das Studium einer Verfügung betreffend Ausschluss der Beschul- digten von der Einvernahme der Kinder und der Übermittlung des Inhalts an die Beschuldigte als hinreichend erachte (E. 4.3.2).

- 8 - 4.3.2. Gemäss Berufungsführerin verkenne die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 19. Juni 2024 nicht nur das Studium der Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Ausschluss der Beschuldigten von der Befragung der Kin- der sowie die Übermittlung dieses Inhalts an die Beschuldigte umfasst habe. Vielmehr habe die Berufungsführerin der Beschuldigten auch den In- halt des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts erklärt und es sei mit ihr das weitere Vorgehen, insbesondere, ob gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, diskutiert worden (Berufungsbegründung, S. 12 f.). Darüber hinaus habe der erfasste Aufwand auch eine E-Mail an das G._____ betreffend den Besuch der Beschuldigten umfasst (Berufungsbegründung, S. 13). Aufgrund der bei der Beschuldigten diagnostizierten wahnhaften Störung und akzentuierten narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeits- züge habe die Überbringung von solchen Informationen an die Beschul- digte sehr viel Zeit in Anspruch genommen, zumal die Beschuldigte zahl- reiche Fragen gehabt habe und vieles nicht habe verstehen und akzeptie- ren können. Die Berufungsführerin habe der Beschuldigten daher mehr- mals erklären müssen, was die rechtlichen Gründe für die angeordnete In- haftierung seien und weshalb die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die- sen Entscheid nahezu chancenlos wäre (Berufungsbegründung, S. 13 f.). 4.3.3. Unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen der Beschuldigten ist es, wie von der Berufungsführerin dargetan, nachvollziehbar, dass die Überbringung von solchen Informationen gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Gemäss vorliegendem psychi- atrischem Gutachten vom 27. November 2024 bestehen bei der Beschul- digten eine wahnhafte Störung sowie akzentuierte narzisstische und emo- tional instabile Persönlichkeitszüge (UA act. 117). Die wahnhafte Störung der Beschuldigten betrifft jedoch nicht sämtliche Lebenssachverhalte (vgl. UA act. 118 oben) und der Beschuldigten wird gutachterlich auch eine volle Einsichtsfähigkeit attestiert (UA act. 120). Zu beachten ist zudem, dass die Berufungsführerin die Haft mit der Beschuldigten bereits nach der Haftein- vernahme am 14. Juni 2024 besprach (vgl. Aufwand vom 14. Juni 2024 von 40 Minuten gemäss Kostennote; vgl. auch Vorbesprechung von 25 Minu- ten, UA act. 389) und die Berufungsführerin bereits am 17. Juni 2024 einen Aufwand von 0.25 Stunden für die Eröffnung des Haftentscheids an ihre Klientin abrechnete (zusätzlich zum Studium des Haftentscheids, vgl. Auf- wand vom 15. Juni 2024). Des Weiteren stellt die Organisation des Be- suchs der Beschuldigten im G._____ (Mail an G._____) Sekretariatsarbeit dar. Es scheint daher angemessen, für die (nochmalige) Erklärung des Haftentscheids (Kollusionsgefahr; UA act. 411 f.) und des thematisch damit eng zusammenhängenden Ausschlusses der Beschuldigten von der

- 9 - Kinderbefragung sowie des weiteren Vorgehens einen Aufwand von 0.5 Stunden zu vergüten. 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 21. Juni 2024 von 0.08 Stunden betreffend "Studium Antrag um Einsetzung als amtliche Verteidigerin, Ver- fügung OStA betreffend Einsetzung als amtliche Verteidigerin" vollständig, da es sich hierbei um einen nicht entschädigungspflichtigen Kürzestauf- wand handle (E. 4.3.3). 4.4.2. Die Berufungsführerin bringt gegen die Kürzung vor, für sie seien sowohl das Studium des Antrags um Einsetzung als amtliche Verteidigung sowie die Verfügung betreffend Einsetzung als amtliche Verteidigung unerlässlich gewesen, um zu wissen, ob sie das Mandat als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten (weiterhin) innehabe (Berufungsbegründung, S. 14). Zudem bleibe völlig unklar, nach welchen Gesichtspunkten die Vorinstanz Auf- wände als sog. Kürzestaufwände qualifiziere und als Folge davon kürze, womit sie gegen das Willkürverbot in der Rechtsanwendung verstosse (Be- rufungsbegründung, S. 15). 4.4.3. Entgegen der Berufungsführerin gehört der Aufwand betreffend die Über- nahme und den Abschluss eines Mandats zu den nicht entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2025.106 vom

17. Juni 2025 E. 3.6.3; Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für amtliche Mandate, S. 66 [nachfolgend: Leitfaden Amtliche Mandate]). Mit- hin ist die vorinstanzliche Kürzung dieser Position betreffend die Kenntnis- nahme einer Standardverfügung nicht zu beanstanden. 4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz kürzte die Position vom 25. Juni 2024 von 0.75 Stunden betreffend "Studium Schreiben StA betr. Rückbehalt Gefangenenpost, Ver- fassen Antrag auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Mutter, Ver- fassen Schreiben an Klientin (Anwaltspost) betreffend Rückbehalt Gefan- genenpost und Antrag auf Besuchsbewilligung für die Mutter" um 0.25 Stunden, da es sich beim Verfassen des Antrags auf Ausstellung einer Besuchsbewilligung für die Mutter der Beschuldigten um einen Aufwand für eine Drittperson gehandelt habe (E. 4.3.4). 4.5.2. Die Berufungsführerin führt dagegen aus, es sei, nachdem das Zwangs- massnahmengericht bei der Beschuldigten den Haftgrund der Kollusions- gefahr bejaht habe, unabdingbar gewesen, im Antrag darzulegen, unter

- 10 - welchen konkreten Auflagen ein Besuch der Mutter dennoch zugelassen werden könne, sodass der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam begeg- net werde. Dies hätte die Fähigkeiten der Beschuldigten überstiegen, zu- mal dafür gewisse rechtliche Ausführungen notwendig gewesen seien. Der in diesem Zusammenhang betriebene Aufwand sei somit als angemessen und verhältnismässig zu qualifizieren (Berufungsbegründung, S. 16). 4.5.3. Die vorinstanzliche Kürzung dieser Position ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter der Beschuldigten, die zuvor bereits selbst in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft getreten war (UA act. 582 f.), sich nicht selbst um eine Besuchsbewilligung kümmerte, eine Kollusions- gefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht lediglich bezüglich der Kin- der bejaht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Besuchs- bewilligung für die Mutter der Beschuldigten insofern nicht nachvollziehbar erscheint, als damit der Beizug eines Dolmetschers beantragt wurde (UA act. 584), nachdem sowohl die Beschuldigte als auch deren Mutter deutsch sprechen (UA act. 586). Hinzu kommt, dass das Verfassen einer Besuchsbewilligung eine Standardsache darstellt, welche auch vom Sek- retariat der Berufungsführerin hätte in die Wege geleitet werden können. Eine anwaltliche Eingabe wäre höchstens nötig gewesen, wenn sich dann Probleme ergeben hätten. 4.6. 4.6.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 28. Juni 2024 betreffend "Studium Schreiben Klientin betr. Vollmacht für ihre Mutter, Verfassen Antwortschrei- ben an Klientin" von 0.33 Stunden vollständig, da er ebenfalls Aufwände für Drittpersonen betreffe (E.4.3.5). 4.6.2. Die Berufungsführerin erachtet diesen Aufwand als entschädigungspflich- tig, da er den direkten Kontakt zwischen der Beschuldigten und ihrer amtli- chen Verteidigung betreffe und keine Aufwände für Drittpersonen umfasse (Berufungsbegründung, S. 17). 4.6.3. Diese Position ist zu kürzen, da ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht ersichtlich ist und auch nicht erkennbar ist, weshalb die Beschuldigte und ihre Mutter dies (Vollmacht) nicht bilateral klären konnten, nachdem die Mutter am 26. Juni 2024 eine Besuchsbewilligung erhalten hatte (vgl. UA act. 587).

- 11 - 4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 3. Juli 2024 betreffend "Studium Besuchsbewilligung" von 0.05 Stunden und vom 4. Juli 2024 betreffend "Studium Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl etc." von 0.17 Stun- den, da es sich um nicht entschädigungspflichtige Kürzestaufwände handle (E. 4.3.6). 4.7.2. Die Berufungsführerin geht aufgrund der Begründung der Vorinstanz davon aus, dass sich die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen – nicht wie ausgeführt – auf die Aufwände vom 3. und 4. Juli 2024, sondern viel- mehr auf die Aufwände vom 2. und 3. Juli 2024 bezogen hätten. Was den Aufwand vom 4. (recte 3.) Juli 2024 angehe, passe die Begründung nicht zu dem am 3. Juli erfassten Aufwand "Studium Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl, Schreiben an Klientin (Anwaltspost)". Dabei handle es sich nicht um nicht entschädigungspflichtige Kürzestaufwände, zumal für die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten das Studium des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und die Information der Be- schuldigten zwingend erforderlich gewesen seien, weil sie mit der Beschul- digten habe klären müssen, ob gegen den Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte oder nicht (Beru- fungsbegründung, S. 17 f.). 4.7.3. Es ist der Berufungsführerin zwar dahingehend zuzustimmen, als auf den ersten Blick etwas unklar erscheint, welche Aufwände die Vorinstanz kür- zen wollte. Mit Blick auf die Dauer der vorgenommenen Kürzungen und die handschriftlichen Notizen durch die vorinstanzliche Richterin in der Kosten- note (GA act. 58) erscheint jedoch plausibel, dass die Vorinstanz den Auf- wand vom 2. Juli 2024 ("Studium der Besuchsbewilligung" von 0.05 Stun- den) und 4. Juli 2024 ("Mail von und an Herrn H._____ D._____ AG betr. Einvernahme-Termine" von 0.17 Stunden) kürzen wollte. Die Kürzung des Aufwands für das Studium der Besuchsbewilligung von 0.05 Stunden ist nicht zu beanstanden, da das Studium einer Standardsache als anwaltli- cher Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, in: Schulthess-Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Auch die Kürzung betreffend die Position vom 4. Juli 2024 ist korrekt und daher um 0.17 Stunden zu kürzen, da sie eine Terminab- sprache betrifft und dementsprechend als Sekretariatsarbeit gilt, welche nicht entschädigt wird.

- 12 - 4.8. 4.8.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 10. Juli 2024 betreffend "Studium Verfügung ZMG, Studium Haftverlängerungsgesuch inkl. Beilagen, Stu- dium Schreiben der StA betr. rechtliches Gehör zur forensisch-psychiatri- schen Begutachtung, Arbeit an Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such" von 5.33 Stunden um 2 Stunden mit der Begründung, die aufgeführ- ten Tätigkeiten würden den geltend gemachten Zeitaufwand nicht rechtfer- tigen, zumal eine weitere Position für das Verfassen der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch von 2.58 Stunden geltend gemacht und nicht gekürzt worden sei (E. 4.3.7). 4.8.2. Gemäss Berufungsführerin unterschlage die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 11. Juli 2024 lediglich die Finalisierung der Stellungnahme zum Haft- verlängerungsgesuch beinhaltet und daneben noch zahlreiche weitere Auf- wände umfasst habe (Berufungsbegründung, S. 18 f.). Betreffend den ge- kürzten Aufwand vom 10. Juli 2024 sei festzuhalten, dass das Haftverlän- gerungsgesuch der Staatsanwaltschaft inkl. der dazugehörigen Beilagen insgesamt 63 Seiten und die von der Berufungsführerin verfasste Stellung- nahme zum Haftverlängerungsgesuch 14 Seiten umfasst habe. Aufgrund der gerichtlichen Praxis, wonach für eine Seite i.d.R. ein Aufwand von 0.5 Stunden angemessen erscheine, sei für das Verfassen der Stellung- nahme ein Aufwand von 7 Stunden angemessen gewesen. Hinzu komme noch das Studium des 63-seitigen Haftverlängerungsgesuchs (inkl. Beila- gen) sowie das Schreiben betreffend rechtliches Gehör zur forensisch-psy- chiatrischen Begutachtung. Die Stellungnahme der Berufungsführerin habe dazu geführt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate abgewiesen worden und die Untersu- chungshaft lediglich für weitere 14 Tage verlängert worden sei. Der von der Berufungsführerin betriebene Aufwand für das Verfassen der Stellung- nahme sei somit auch nicht nutz- oder aussichtslos gewesen (Berufungs- begründung, S. 19). 4.8.3. Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. Juli 2024 ein Haftverlängerungsgesuch (von rund 3 Seiten) (UA act. 432 ff.), wobei die Beilagen der Berufungsfüh- rerin grösstenteils bekannt gewesen sein dürften (insbesondere die Beila- gen 1-4). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigte das Zwangsmass- nahmengericht die Haftverlängerung provisorisch bis zum Entscheid über die Haftverlängerung und setzte der Berufungsführerin Frist zur Stellung- nahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft (UA act. 437). Die Berufungs- führerin reichte daraufhin am 11. Juli 2024 eine Eingabe ein. Am 12. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht mit, wann die Kindereinvernahmen durchgeführt werden (UA act. 439). Darauf- hin setzte das Zwangsmassnahmengericht der Berufungsführerin eine Frist

- 13 - von einem Tag, um zu dieser Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (UA act. 441). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 27. Juli 2024 (UA act. 443 ff.). Parallel dazu lief die Auftragserteilung für die Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens und der Beschuldigten/Berufungsführerin wurde am

8. Juli 2024 Frist angesetzt, um zur Begutachtung und dem Fragekatalog Stellung zu nehmen (UA act. 139). Die Berufungsführerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf Einwendungen zum vorgesehenen Gutach- ter, behielt sich jedoch vor, nach Eingang des Gutachtens Ergänzungsfra- gen zu stellen (UA act. 143). Die Berufungsführerin stellte am 10. und 11. Juli 2024 für die Stellung- nahme zur Haftverlängerung und hinsichtlich des rechtlichen Gehörs be- züglich der Begutachtung einen Aufwand von 7.91 Stunden (5.33 Stunden + 2.58 Stunden) in Rechnung (GA act. 59). Die Prüfung des Auftrags bezüglich der psychiatrischen Begutachtung (mit Standardfragenkatalog) dürfte nur einen sehr kleinen Aufwand verursacht haben. Es scheint hier ein Aufwand von 0.5 Stunden angemessen. Soweit in den fünf Ordner umfassenden Untersuchungsakten ersichtlich, befindet sich die Eingabe der Berufungsführerin vom 11. Juli 2024 nicht bei den Ak- ten. Die Berufungsführerin zeigt dies auch nicht auf, sondern verweist bloss auf die Vorakten (ohne Nennung der Aktenstelle) und ein anderes Verfah- ren (HA.2024.321; vgl. Aktenverzeichnis zur Berufungsbegründung). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1). Es lässt sich daher nur ein- geschränkt prüfen, inwiefern die Stellungnahme zur Haftverlängerung vom

11. Juli 2024 Überschneidungen mit der Stellungnahme zum Haftantrag vom 15. Juni 2024 (UA act. 416 ff.) aufweist. Davon ist jedoch aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und nachdem die Berufungsführerin bereits in der Eingabe vom 15. Juni 2024 Ersatzmassnahmen diskutierte, auszugehen. Der Aufwand von rund 7.5 Stunden (7.91 Stunden abzüglich des nötigen Aufwands betreffend rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung) erscheint daher übersetzt und die vo- rinstanzliche Kürzung der Position vom 10. Juli 2024 um 2 Stunden ist nicht zu beanstanden. 4.9. 4.9.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 11. Juli 2024 von 0.25 Stunden betreffend "Bs mit […] betr. Instruktion Kinderbefragung (während Ferien- abwesenheit von […])", da unklar sei, wer diese Tätigkeit ausgeführt habe, ob diese aufgrund der Ferienabwesenheit der amtlichen Verteidigung er- forderlich gewesen sei und ob es sich um einen bürointernen Aufwand handle (E. 4.3.8).

- 14 - 4.9.2. Gemäss Berufungsführerin handle es sich um einen Aufwand im Hinblick auf ihre Ferienabwesenheit. Sie habe ihre Bürokollegin, Rechtsanwältin I._____, welche sie anlässlich der Befragung von F._____ am 12. Juli 2024 vertreten habe, am 11. Juli 2024 über den Fall instruiert, damit I._____ ent- sprechende Ergänzungsfragen hätte stellen können. Aus der Kostennote sei deutlich ersichtlich, wer die Tätigkeit ausgeführt habe (Berufungsbe- gründung, S. 20 f.). 4.9.3. Entgegen der Vorinstanz ist nicht unklar, wer diese Tätigkeit ausgeführt hat, wird nämlich in der Kostennote vom 30. September 2025 auf Seite 14 (GA act. 69) explizit aufgeführt, dass die verwendeten Initialen "[…]" für die Berufungsführerin und "[…]" für Rechtsanwältin I._____ stehen. Sodann ist grundsätzlich ein Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich bürointern mehrere Anwälte mit einem Fall befassen, nicht entschädigungspflichtig, es sei denn, es bestünden zwingende Gründe für diese Mehrfachbefas- sung (Koordinationsaufwand wegen Vertretung bei Terminkollision). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung zur Benennung einer Stellvertretung auffordert, wenn die Sa- che eilt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3b zu Art. 135 StPO). Vorliegend bestan- den sachliche Gründe für die Mehrfachbefassung, zumal die Befragung des Sohnes der Beschuldigten zwingend vor ihrer Entlassung aus der Untersu- chungshaft am 13. Juli 2024 (UA act. 413 f.) wegen Kollusionsgefahr statt- finden musste, die Sache somit eine gewisse Dringlichkeit hatte, nur zwei Termine für die Befragung vorgesehen waren (9. Juli 2024 und 12. Juli 2024; Berufungsbegründung Beilage 10) und die Berufungsführerin von ei- nem Mitarbeiter der D._____ AG gebeten wurde, eine Stellvertretung für die Befragung am 12. Juli 2024 zu organisieren (Berufungsbegründung Beilage 10). Eine Kürzung ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betref- fend diese Position daher nicht vorzunehmen. 4.10. 4.10.1. Die Vorinstanz kürzte den von Rechtsanwältin I._____ in Ferienvertretung für die Berufungsführerin erfassten Aufwand vom 12. Juli 2024 für das Ak- tenstudium von insgesamt 2.2 Stunden um eine Stunde, da es sich beim Aktenstudium um einen Doppelaufwand der Ferienvertretung der amtlichen Verteidigerin handle (E. 4.3.9). 4.10.2. Die Berufungsführerin macht geltend, der Aufwand von insgesamt 2.2 Stunden umfasse neben einem kurzen Aktenstudium zur Vorbereitung auch die Anreise, die Teilnahme an der Befragung von F._____, die Rück- fahrt, die Nachbearbeitung sowie zwei E-Mails an sie (die Berufungsführe- rin). Aus dem Vollzugsbericht zur Video-Einvernahme von F._____ gehe

- 15 - hervor, dass die Video-Einvernahme selbst bereits 52 Minuten gedauert habe. Unter Berücksichtigung der in jedem Fall anfallenden kurzen Warte- zeit sowie des zeitlichen Aufwands für das Einrichten vor Beginn der Ein- vernahme sei davon auszugehen, dass für die Teilnahme an der Einver- nahme einschliesslich der An- und Rückreise bereits ein Zeitaufwand von mindestens 1.75 Stunden angefallen sei. Abzüglich des Aufwands für die Nachbearbeitung und den E-Mail-Verkehr mit der Berufungsführerin dürfte das Aktenstudium somit maximal 0.5 Stunden in Anspruch genommen ha- ben. Das Aktenstudium sei zudem notwendig gewesen, um die Interessen der Beschuldigten anlässlich der Befragung von F._____ zu wahren, damit Rechtsanwältin I._____ dem Sohn der Beschuldigten allfällige Ergän- zungsfragen hätte stellen können (Berufungsbegründung, S. 22). 4.10.3. Es ist der Berufungsführerin zuzustimmen, dass die Befragung von F._____ 52 Minuten gedauert hat (vgl. UA act. 1246 ff.). Die Wegzeit vom Büro der Berufungsführerin zum Einvernahmeort beträgt pro Weg und je nach Verkehrsmittel zwischen 8 Minuten mit dem Auto bzw. 12 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr (vgl. Google Maps; vgl. auch Kostennote betref- fend den 9. Juli 2024, wo ein Aufwand für die An- und Rückreise von 2x 15 Minuten verrechnet wurde, GA act. 58). Demnach hat die Einvernahme inkl. Wegzeit für die Anfahrt und Rückfahrt bereits etwa 1.5 Stunden bean- sprucht. Das Aktenstudium ist daher nicht übermässig ausgefallen und zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten auch notwendig ge- wesen, zumal sich Rechtsanwältin I._____ zumindest rudimentär hat ein- arbeiten müssen. Darin ist daher kein zu kürzender Doppelaufwand zu er- blicken. Somit ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betreffend diese Position keine Kürzung vorzunehmen. 4.11. 4.11.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 16. Juli 2024 betreffend "Eingang postalische Verfügung ZMG, E-Mail-Korrespondenz" von 0.17 Stunden vollständig, da es sich hierbei um nicht entschädigungspflichtigen Kürzest- aufwand handle (E. 4.3.10). 4.11.2. Gemäss Berufungsführerin könne bei einem Aufwand von 0.17 Stunden nicht mehr von einem Kürzestaufwand gesprochen werden. Zudem habe der erfasste Aufwand das Studium der Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 15. Juli 2024 beinhaltet, was zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten zwingend erforderlich gewesen sei, zumal das Zwangs- massnahmengericht der Berufungsführerin mit dieser Verfügung die Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Stellungnahme innert eines Tages angesetzt habe. Da die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt ferienabwesend gewesen sei, sei es zwingend erforderlich gewesen, dass

- 16 - ihre Ferienvertretung diese Verfügung studiert und mit der Berufungsführe- rin per E-Mail-Rücksprache betreffend das weitere Vorgehen genommen habe (Berufungsbegründung, S. 23). 4.11.3. Das Zwangsmassnahmengericht setzte der Berufungsführerin am 15. Juli 2024 eine Frist von einem Tag, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 Stellung zu nehmen (UA act. 441). Daraufhin verzichtete die Stellvertreterin der Berufungsführerin am 15. Juli 2024 auf eine Stel- lungnahme (UA act. 444; Aufwand gemäss Kostennote vom 15. Juli 2024, GA act. 59). Soweit die Berufungsführerin den Aufwand vom 16. Juli 2024 mit dem Studium der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts recht- fertigt, verfängt dies nicht, waren die Arbeiten der Verteidigung diesbezüg- lich alsdann doch abgeschlossen. Der Aufwand vom 16. Juli 2024 stellt demnach – soweit ersichtlich – Aufwand für ein blosses Weiterleiten der Verfügung vom 16. Juli 2024 über die Haftverlängerung dar und ist nicht zu entschädigen. 4.12. 4.12.1. Hinsichtlich des Aufwands vom 16. Juli 2024 "Studium Verfügung ZMG, Telefonat mit RAin I._____ (Stellvertretung während Ferienabwesenheit) betr. Anwaltspost an Klientin, Eingabe an StA betr. Aufgleisung Ersatzmas- snahmen, Mails von und an RAin I._____ betr. Eingabe an StA" von 0.58 Stunden hielt die Vorinstanz fest, der erfasste Aufwand sei infolge Kür- zestaufwand und zur Vermeidung von Doppelaufwand für die Ferienvertre- tung zu kürzen (E. 4.3.11). 4.12.2. Die Berufungsführerin wendet gegen die Kürzung ein, ein Aufwand von mehr als 30 Minuten könne kein Kürzestaufwand mehr sein. Die Vorinstanz agiere im Übrigen widersprüchlich, indem sie sowohl den Aufwand von Rechtsanwältin I._____ vom 16. Juli 2024 als auch denjenigen der Beru- fungsführerin vom 16. Juli 2024 vollumfänglich kürze und die Kürzung in beiden Fällen damit begründe, dass Doppelaufwand für die Ferienvertre- tung zu vermeiden sei. Durch die kurze Frist, welche das Zwangsmassnah- mengericht angesetzt habe, sei es für die Berufungsführerin unumgänglich gewesen, mit Rechtsanwältin I._____ das weitere Vorgehen zu besprechen sowie eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vorzubereiten, damit die Er- satzmassnahmen so schnell wie möglich hätten aufgegleist werden kön- nen, damit die Beschuldigte nach der erfolgten Aufgleisung der Ersatzmas- snahmen aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden können. Der von der Berufungsführerin erfasste Aufwand vom 16. Juli 2024 sei somit zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten, insbesondere zur Ermögli- chung einer möglichst baldigen Entlassung aus der U-Haft, notwendig ge- wesen (Berufungsbegründung, S. 24).

- 17 - 4.12.3. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ferienvertretung mit der Berufungsfüh- rerin Rücksprache nehmen musste. Aufgrund der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 16. Juli 2024 war klar, dass Ersatzmassnahmen aufgegleist werden mussten (UA act. 449). Eine erfahrene Anwältin, die als Massstab bezüglich der zu vergütenden Aufwendungen gilt (E. 3.3 hiervor), hätte diese anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen können (zum Auf- wand der Stellvertreterin vgl. Kostennote betreffend 17. Juli 2024, GA act. 60; E. 4.13 nachfolgend). Die Kürzung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 4.13. 4.13.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 17. Juli 2024 "Eingang und Stu- dium Haftentscheid etc." von 1.6 Stunden um 0.6 Stunden auf eine Stunde, da sich der Aufwand auf das Studium des Haftentscheids und die Übermitt- lung des Inhalts an die Beschuldigte beziehen würde (E. 4.3.12). 4.13.2. Die Berufungsführerin führt dagegen aus, der erfasste Aufwand umfasse neben dem Eingang und Studium des Haftentscheids und einem Schreiben an die Beschuldigte auch die telefonische Rücksprache mit der Berufungs- führerin zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens nach Eingang des Haftentscheids sowie den Aufwand für das Verfassen eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnahmen und eine E-Mail an die zuständige Staatsanwältin. Der Haftentscheid betreffe die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2024, die acht Seiten um- fasse. Da die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch aus- geführt habe, dass das Aufgleisen der Ersatzmassnahmen lediglich ca. zwei bis drei Werktage in Anspruch nehmen würde, sei im Nachgang zu diesem Entscheid ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, mit dem ange- fragt worden sei, bis wann die einschlägigen Ersatzmassnahmen voraus- sichtlich aufgegleist werden könnten, zur Wahrung der Interessen der Be- schuldigten notwendig gewesen. Der Zeitaufwand von 1.6 Stunden er- scheine aufgrund der aufgeführten Tätigkeiten von Rechtsanwältin I._____ auch als angemessen (Berufungsbegründung, S. 25 f.). 4.13.3. Der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts umfasst sieben Sei- ten (UA act. 443 ff.). Allerdings erschöpft er sich grösstenteils in einer Zu- sammenfassung der bisherigen Eingaben der Staatsanwaltschaft, welche die Berufungsführerin im Voraus bereits studiert hat und dafür auch ent- schädigt worden ist, und der Eingaben der Berufungsführerin selbst. Die eigentlichen und kurzen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, die es noch zu studieren gab, betreffen nur noch wenige Erwägungen (7.3, 8.4, 9 und 10.3). Daher dürfte das Studium des Haftentscheids nicht viel

- 18 - Zeit in Anspruch genommen haben. Des Weiteren umfasst das Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnahmen lediglich eine Seite, weshalb sich auch dieser Aufwand in Grenzen gehalten haben dürfte (Berufungsbegründung Beilage 13). Bezüglich der Rücksprachen der Stell- vertreterin mit der Berufungsführerin kann auf das in E. 4.12.3 Dargelegte verwiesen werden. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Kür- zung um 0.6 Stunden nicht zu beanstanden. 4.14. 4.14.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 18. Juli 2024 betreffend "Tel mit StA N._____ betr. EM; E-Mail von und an StA N._____; Eingang Besuchs- bewilligung; Terminvereinbarung mit ZG etc." von 1.5 Stunden um eine Stunde, da sich die Aufwände mehrheitlich auf nicht entschädigungspflich- tige Kürzestaufwände beziehen würden (E. 4.3.13). 4.14.2. Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz unterlasse es, darzu- legen, welche der erfassten Aufwände konkret als Kürzestaufwände zu qualifizieren und damit angeblich nicht zu entschädigen seien. Dadurch verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen sei es noto- risch, dass ein grosser Teil der Arbeit der amtlichen Verteidigung darin be- stehe, Telefonate zu führen und E-Mails zu beantworten. Auch solche Auf- wände seien zu entschädigen, sofern sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig seien. Dies sei bei den vorliegend erfass- ten Aufwänden zweifellos der Fall gewesen, zumal diese dazu gedient hät- ten, das Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme möglichst rasch auf- zugleisen, damit die Beschuldigte zeitnah aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden können (Berufungsbegründung, S. 27). 4.14.3. Der aufgeführte Aufwand betreffend "Eingang Besuchsbewilligung" betrifft als Standardsache anwaltlichen Kürzestaufwand, der nicht zu entschädi- gen ist. Der Aufwand betreffend "Terminvereinbarung mit ZG" stellt Sekre- tariatsarbeit dar und ist demnach ebenfalls nicht zu entschädigen. Des Wei- teren stellen die von Rechtsanwältin I._____ geltend gemachten Aufwände "Eingang und Studium Schreiben STA betr. EM", "Tel mit […]" sowie "E- Mail von Mutter der Klientin" nicht zu entschädigenden Doppelaufwand dar, zumal diese Aufwände auch in der von der Berufungsführerin gleichentags aufgeführten Position (18. Juli 2024) geltend gemacht werden. Die Kürzung der Vorinstanz um insgesamt eine Stunde ist nicht zu beanstanden. 4.15. 4.15.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 19. Juli 2024 "Anfahrt; Besuch Klientin im ZG betr. Aufgleisung EM und weitere Schritte etc." von

- 19 - 3.8 Stunden um eine Stunde auf 2.8 Stunden, da diese Aufwände einzig die Umsetzung der Ersatzmassnahmen betreffen würden und der geltend gemachte Aufwand nicht nachvollziehbar erscheine (E. 4.3.14). 4.15.2. Laut Berufungsführerin unterlasse es die Vorinstanz, darzulegen, welche der erfassten einzelnen Aufwände nicht nachvollziehbar erscheinen wür- den respektive nicht angemessen sein sollen. Die Kürzung von einer Stunde verstosse somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dar- über hinaus seien die Ersatzmassnahmen von den Behörden angeordnet worden und es sei im Interesse der Beschuldigten (sowie auch der Behör- den), dass das Electronic Monitoring als Teil der angeordneten Ersatz- massnahmen möglichst zeitnah habe umgesetzt werden können, weshalb die Aufwände zweifellos angemessen und zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten notwendig gewesen seien (Berufungsbegründung, S. 28). 4.15.3. Gemäss Position vom 24. Juni 2024 hat die Berufungsführerin für die An- und Rückreise zum "[…]" (G._____) einen Aufwand von jeweils 25 Minuten geltend gemacht (siehe Kostennote, GA act. 58). Entsprechendes hat vor- liegend für den Aufwand vom 19. Juli 2024 zu gelten, hat die Berufungs- führerin die Beschuldigte doch am selben Ort besucht. Für den Besuch der Beschuldigten erscheint unter Berücksichtigung dessen, was es mit ihr zu besprechen gab, eine Stunde als angemessen. Somit scheint für den Be- such der Beschuldigten inklusive der An- und Rückfahrt ein Aufwand von einer Stunde und 50 Minuten angemessen. Bei den ebenfalls in dieser Po- sition aufgeführten Aufwänden "Eingang und Studium Schreiben STA an BG Muri", "E-Mail an […]" sowie "E-Mail von […]" handelt es sich um nicht entschädigungspflichtigen Doppelaufwand, da die Berufungsführerin die- selben Aufwände in der gleichentags (19. Juli 2024) aufgeführten Position geltend macht. Für den verbleibenden Aufwand eines erfahrenen Anwalts, der schon mehrfach mit der Aufgleisung von Ersatzmassnahmen betraut war, erscheint ein Aufwand von knapp einer Stunde angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kürzung um eine Stunde auf 2.8 Stunden nicht zu be- anstanden ist. 4.16. 4.16.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 22. Juli 2024 "E-Mail von und an StA betreffend EM Installation etc." von 0.33 Stunden um 0.15 Stunden, da eine der beschriebenen Tätigkeiten ein Telefonat mit einer Drittperson be- inhalte (E. 4.3.15). 4.16.2. Laut Berufungsführerin sei es zwar zutreffend, dass einer der erfassten Aufwände ein Telefonat mit einer Drittperson, nämlich der Mutter der

- 20 - Beschuldigten, beinhaltet habe. Dieses Telefonat sei im Rahmen der Auf- gleisung des Electronic Monitoring jedoch zwingend erforderlich gewesen, denn die Aufgleisung des Electronic Monitoring habe die Installation eines Basisgeräts am Wohnort der Beschuldigten erfordert. Dafür sei erforderlich gewesen, dass die Mutter der Beschuldigten dem Amt für Justizvollzug den Zugang zur Liegenschaft der Beschuldigten zwecks Installation dieses Ba- sisgeräts gewährt habe und demnach bei der geplanten Installation am

23. Juli 2024 am Wohnort der Beschuldigten anwesend gewesen sei (Be- rufungsbegründung, S. 29). 4.16.3. Das Telefonat mit der Mutter der Beschuldigten hätte mit Blick auf dessen Inhalt auch vom Sekretariat vorgenommen werden können und stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar. Die Kürzung der Vorinstanz ist rechtens. 4.17. 4.17.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 23. Juli 2024 "Mail von StA mit Zustellung der Haftentlassungsverfügung etc." von 0.42 Stunden um 0.2 Stunden, da sich dieser Aufwand teilweise auf die Kenntnisnahme von Kurzverfügungen beziehe (E. 4.3.16). 4.17.2. Gemäss Berufungsführerin stelle diese Kürzung eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, da es die Vorinstanz in der Begründung unterlassen habe, die zu kürzenden einzelnen Aufwände klar zu bezeich- nen und es demnach unklar bleibe, auf welche der erfassten Aufwände sich die vorgenommene Kürzung beziehe (Berufungsbegründung, S. 30). 4.17.3. Die Kürzung der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Haftentlassungsverfügung (UA act. 455) als Kurzverfügung – sie umfasst lediglich eine halbe Seite (kein Fliesstext) – zu qualifizieren und demnach nicht zu entschädigen ist, sowie des Umstands, dass die Berufungsführerin selbst an der Kinderopferbefragung von E._____ teilgenommen hat (vgl. Kostennote Position vom 9. Juli 2024) und sie insofern den Vollzugsbericht der Befragung nicht nochmals hat studieren müssen bzw. dies nicht viel Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, angemessen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kürzung dieser Position um 0.2 Stunden rechtens. 4.18. 4.18.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 23. Juli 2024 betreffend "Studium der Notizen von RA I._____ aus Kinderbefragung mit F._____" von 0.17 Stunden vollständig, da diese Position einen bürointernen Doppelauf- wand betreffe (E. 4.3.17).

- 21 - 4.18.2. Gemäss Berufungsführerin sei es unabdingbar gewesen, dass sie sich nach ihrer Ferienrückkehr über die Aussagen des Sohns der Beschuldigten anlässlich seiner Befragung informiert habe, zumal der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens auch die versuchte Entführung ihres Sohnes F._____ vorgeworfen worden sei (Berufungsbegründung, S. 30 f.). 4.18.3. Da die Berufungsführerin an der Kinderbefragung von F._____ aufgrund ihrer Ferienabwesenheit nicht selbst teilgenommen hat (vgl. E. 4.9 hiervor), ist nachvollziehbar, dass sie die Notizen ihrer Bürokollegin Rechtsanwältin I._____ studiert hat, um sich über die Befragung zu informieren. Der gel- tend gemachte Aufwand erweist sich als notwendig und angemessen und ist demnach nicht zu kürzen. 4.19. 4.19.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 24. Juli 2024 betreffend "Telefonat mit Herrn H._____ (D._____ AG) betr. Rückgabe Mobiltelefone und EV- Termin" von 0.08 Stunden vollständig, da er eine Terminvereinbarung be- treffe (E. 4.3.18). 4.19.2. Laut Berufungsführerin habe sich das Telefonat mit Herrn H._____ nicht auf die Vereinbarung eines Einvernahmetermins beschränkt. Vielmehr seien in diesem Gespräch auch die Rückgabe der der Beschuldigten ab- genommenen und beschlagnahmten Mobiltelefone erörtert worden, was in ihrem Interesse gelegen habe. Sofern Terminanfragen direkt über die amt- liche Verteidigung erfolgen würden, seien diese zudem zwingend zu ent- schädigen, da sie notwendigerweise mit Aufwänden für die amtliche Ver- teidigung verbunden seien und nicht als Sekretariatsarbeiten qualifiziert werden könnten (Berufungsbegründung, S. 31). 4.19.3. Das Telefonat hätte mit Blick auf dessen Inhalt auch vom Sekretariat vor- genommen werden können. Dabei ist unerheblich, dass die Anfrage direkt über die Berufungsführerin erfolgt ist (siehe bereits oben). Die Position ist daher zu kürzen. 4.20. 4.20.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 25. Juli 2024 betreffend "Bespre- chung mit Klientin, Mail an Herr H._____ betr. Bestätigung EV-Termin, Ver- fassen Schreiben an Klientin zwecks Abmahnung" von 2.42 Stunden um 2 Stunden, da einerseits Terminabsprachen nicht entschädigt würden und

- 22 - andererseits die Besprechungszeiten in Massen gehalten werden müssten (E. 4.3.19). 4.20.2. Die Berufungsführerin weist erneut darauf hin, dass sich die Kommunika- tion mit der Beschuldigten aufgrund ihrer psychischen Störung als heraus- fordernd gestaltet und teilweise viel Zeit in Anspruch genommen habe. Ab- gesehen von einer kurzen Besprechung vor der Einvernahme der Beschul- digten im ersten Haftverfahren sei die Besprechung am 25. Juli 2024 die erste Besprechung zwischen der Beschuldigten und der Berufungsführerin gewesen. Da die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt auch Einsicht in die Verfahrensakten erhalten habe, sei erstmals eine Diskussion des ge- samten Falles und der Verteidigungsstrategie möglich gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2024 seien mit der Beschuldigten die ver- schiedenen beantragten Ersatzmassnahmen besprochen worden. Da die Terminanfrage von Herrn H._____ direkt über die Berufungsführerin erfolgt sei, könne der Aufwand nicht als Sekretariatsarbeit qualifiziert werden (Be- rufungsbegründung, S. 32). 4.20.3. Mit der Vorinstanz trifft zu, dass Besprechungszeiten in Massen zu halten sind. Zudem hat es sich entgegen der Berufungsführerin nicht um die erste Besprechung mit der Beschuldigten gehandelt, vielmehr sind bereits zuvor diverse Besprechungen erfolgt. Diese dürften sich allerdings thematisch auf die jeweilige Untersuchungshandlung bezogen haben. Unter diesen Umständen und da der Berufungsführerin ein Handlungsspielraum bei der Mandatsausübung zu verbleiben hat (E. 3.3 hiervor), erscheint ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden angemessen. Die Position ist daher um 0.42 Stunden zu kürzen. 4.21. 4.21.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 5. September 2024 betreffend "mehrmaliger Anrufversuch von Klientin, Rückruf an Klientin" von 0.12 Stunden vollständig, da es sich um einen nicht entschädigungspflich- tigen Kürzestaufwand handle (E. 4.3.20). 4.21.2. Gemäss Berufungsführerin könne es sich bei einem Rückruf an die Klientin nicht um einen nicht entschädigungspflichtigen Kürzestaufwand handeln (Berufungsbegründung, S. 33). 4.21.3. Aus der Kostennote im Zusammenspiel mit den Akten muss plausibel wer- den, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein Austausch zwischen der Berufungs- führerin und der Beschuldigten notwendig war (vgl. Urteil des

- 23 - Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.4), was aber nicht ersichtlich ist. Insbesondere fand die letzte Besprechung mit der Be- schuldigten am 7. August 2024 sowie eine weitere nur wenige Tage später am 11. September 2024 im Hinblick auf die geplante Einvernahme der Be- schuldigten am 12. September 2024 statt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte mit ihrem Anliegen am 5. September 2024 vom Sekretariat nicht auf die Besprechung am 11. September 2024 hätte ver- wiesen werden können. 4.22. 4.22.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 17. September 2024 betreffend "Eingang und Studium Schreiben STA; Aktenstudium etc." von 1.25 Stun- den vollständig, da unklar sei, welche Tätigkeiten der Stellvertretung keinen Aufschub geduldet hätten und Doppelaufwände zufolge Stellvertretung nicht entschädigt würden (E. 4.3.21). 4.22.2. Die Berufungsführerin wendet dagegen ein, es sei eine erneute Inhaftie- rung der Beschuldigten auf dem Spiel gestanden, weshalb es zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten unumgänglich gewesen sei, sofort zu handeln und nicht die Ferienrückkehr der Berufungsführerin abzuwarten, weshalb Rechtsanwältin I._____ nach Rücksprache mit der Berufungsfüh- rerin eine E-Mail an die Beschuldigte verfasst habe, um sie an die Einhal- tung des zivilgerichtlich verfügten Kontakt- und Annäherungsverbots zu er- mahnen und sie auf die von der Staatsanwaltschaft angedrohten Konse- quenzen (erneutes Haftverfahren) hinzuweisen. Darüber hinaus stehe der erfasste Zeitaufwand mit den erfassten Tätigkeiten in einem angemesse- nen Verhältnis (Berufungsbegründung, S. 34 f.). 4.22.3. Mit Schreiben vom 16. September 2024 wurde die Berufungsführerin von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Verdacht bestehe, die Beschuldigte missachte das Kontakt- und Annäherungsverbot. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, bei weiteren Verstössen seien sie ge- halten, die Einleitung eines Haftverfahrens zu prüfen (UA act. 207). Auf diesen Umstand hätte die Stellvertreterin die Beschuldigte, welche mit die- ser früher bereits schon Kontakt hatte (vgl. Aufwand vom 19. Juli 2024, GA act. 60), ohne Weiteres hinweisen können. Aufgrund dieses Schreibens wäre einem erfahrenen Anwalt klar gewesen, was zu tun ist und mehrfache Rücksprachen mit einem anderen Anwalt wären nicht notwendig gewesen. Die Positionen "Eingang und Studium Schreiben STA, E-Mail an […], Kor- respondenz mit […] betr. weiteres Vorgehen, E-Mail von Klientin und Kor- respondenz mit […] betr. Telefonat und weiteres Vorgehen" betreffen bü- rointernen Doppelaufwand, der nicht zu entschädigen ist, zumal die Beru- fungsführerin denselben Aufwand in der gleichentags (17. September

- 24 -

2024) aufgeführten Position geltend macht. Es rechtfertigt sich, den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand der Berufungsführerin von 0.42 Stunden und der Stellvertretung von 1.25 Stunden auf 0.5 Stunden (d.h. Kürzung um 1.17 Stunden) zu kürzen. 4.23. 4.23.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Aufwands vom 21. Oktober 2024 "Eingang und Studium Verfügung ZMG sowie Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen etc." aus, dieser betreffe einerseits die Kenntnisnahme von Verfügungen, anderer- seits Sekretariatsarbeiten (Track and Trace) sowie die Arbeit an der Stel- lungnahme betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen. Da gleichen- tags bereits ein Aufwand für die Stellungnahme von 3.92 Stunden ("Arbeit an Stellungnahme etc.") geltend gemacht und berücksichtigt worden sei, werde dieser Aufwand – zumal es sich um die Verlängerung der bereits angeordneten Ersatzmassnahmen handle – vollumfänglich gekürzt. Des- gleichen werde der Aufwand vom 23. Oktober 2024 von 0.92 Stunden ge- kürzt. 4.23.2. Die Berufungsführerin wendet gegen diese Kürzungen ein, der Aufwand vom 21. Oktober 2024 habe nicht nur die Kenntnisnahme der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, sondern auch das Studium des Antrags der Staatsanwaltschaft inkl. Beilagen umfasst, welcher der Berufungsfüh- rerin mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt wor- den sei. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatz- massnahmen inkl. Beilagen habe 271 Seiten umfasst, weshalb bereits das Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Die von der Berufungsführerin eingereichte Stellungnahme habe 14 Seiten umfasst und zur Folge gehabt, dass die räumliche Eingrenzung auf das Gebiet der gesamten Schweiz ausgeweitet worden sei, was für die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Wiedererlangung ihrer Bewegungsfreiheit bedeutet habe, nachdem die Einschränkung zuvor auf das Kantonsgebiet der Kan- tone Aargau und Zürich beschränkt gewesen sei. Die abgegebene Stel- lungnahme sei somit zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten zwin- gend erforderlich und auch nicht nutzlos gewesen. Gemäss der anerkann- ten Faustregel, wonach pro Seite ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden als an- gemessen erachtet werde, erscheine bereits für das Abfassen der Stellung- nahme ein Gesamtaufwand von 7 Stunden als angemessen. Werde der Aufwand vom 21. Oktober 2024 sowie der Aufwand vom 23. Oktober 2024 zusammengezählt, so ergebe dies einen Aufwand von insgesamt 8.51 Stunden, der sich im absolut vertretbaren Rahmen bewege. Die Vor- instanz verkenne zudem, dass es sich bei dem am 21. Oktober 2024 er- fassten Aufwand "Mails von und an ZMG betr. Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum im Track and Trace" nicht um Sekretariatsarbeiten gehandelt

- 25 - habe. Denn die Post habe im Track and Trace das falsche Zustelldatum vermerkt, was gemäss Auskunft der Post im Nachhinein nicht mehr habe korrigiert werden können. Als die Berufungsführerin dies bemerkt habe, sei die Angelegenheit sehr dringlich gewesen, da die Frist zur Stellungnahme gemäss dem falschen Zustelldatum noch am gleichen Tag abgelaufen wäre. Es sei erforderlich gewesen, dass die Berufungsführerin direkt mit dem Zwangsmassnahmengericht in Kontakt getreten sei, um sicherzustel- len, dass ihr seitens des Haftrichters bestätigt werde, dass für den Fristen- lauf auf das effektive Zustelldatum abgestellt werden würde (Berufungsbe- gründung, S. 36 f.). 4.23.3. Am 16. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht mit einer kurzen Eingabe von 3 Seiten eine Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen (UA act. 473). Die Umstände aus den ange- fügten Beilagen dürften der Berufungsführerin grossmehrheitlich bekannt gewesen sein. Dies relativiert die Ausführungen der Berufungsführerin zum angefallenen Aufwand massgeblich. Alsdann wurde der Berufungsführerin mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2024 Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch der Staatsanwaltschaft (UA act. 477 f.). Diese ist als Kurzverfügung zu qualifizieren und deren Kenntnisnahme hat demnach keinen wesentlichen entschädigungspflichti- gen Aufwand verursacht. Die Abklärungen mit der Post (UA act. 500) und das E-Mail ans Zwangsmassnahmengericht betreffend Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum hätten auch vom Sekretariat vorgenommen werden können und sind daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Für die Ausarbei- tung und Einreichung der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Berufungsführerin einen Aufwand von insgesamt 9.01 Stunden geltend (17. Oktober 2024 von 0.42 Stunden "Mails von Klientin, Mail an Klientin";

18. Oktober 2024 von 0.08 Stunden "Eingang und Studium Schreiben StA vom 16.10.2024"; 21. Oktober 2024 von 3.92 Stunden "Arbeit an Stellung- nahme, Telefonat mit AJV, Mail von und an Herrn J._____ (AJV)"; 21. Ok- tober 2024 von 3.67 Stunden "Eingang und Studium Verfügung ZMG sowie Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen, Mail von und an ZMG betreffend Fristenlauf infolge falschem Zustelldatum im Track and Trace, Mail an Klientin, Arbeit an Stellung- nahme"; 23. Oktober 2024 von 0.92 Stunden "Finalisierung Stellungnahme, ERV signing, Mail an BG Zofingen sowie zuständigen Haftrichter"; GA act. 63). Mit der Vorinstanz erscheint dies übersetzt. Angemessen er- scheint für die Arbeit an der Stellungnahme (inklusive des Studiums des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen) ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden, mithin ist eine Kür- zung um 4.01 Stunden vorzunehmen.

- 26 - 4.24. 4.24.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 26. November 2024 betreffend "Eingang und Studium Übernahmeverfügung der StA" von 0.08 Stunden, da es sich um eine nicht entschädigungspflichtige Kenntnisnahme einer Kurzverfügung handle (E. 4.3.23). 4.24.2. Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, die Kenntnisnahme der Über- nahmeverfügung vom 25. November 2024 der Staatsanwaltschaft sei zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten zwingend erforderlich gewe- sen, zumal dadurch ein weiterer Tatvorwurf in das bereits hängige Verfah- ren gegen die Beschuldigte einbezogen worden sei (Berufungsbegrün- dung, S. 37). 4.24.3. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (UA act. 24) ist eine Kurzverfügung. Deren Kenntnisnahme ist dementsprechend als Kürzest- aufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). 4.25. 4.25.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 29. November 2024 und vom

2. Dezember 2024 betreffend das Studium des psychiatrischen Gutach- tens. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Aufwand von insgesamt 4.08 Stun- den erscheine – auch wenn das Gutachten 70 Seiten umfasse – übermäs- sig und sei um 1.5 Stunden zu kürzen (E. 4.3.24). 4.25.2. Gemäss Berufungsführerin verkenne die Vorinstanz, dass der Aufwand vom 2. Dezember 2024 neben dem Studium des psychiatrischen Gutach- tens auch ein Telefonat mit der Beschuldigten beinhaltet habe, anlässlich welchem die Berufungsführerin die Beschuldigte über den Inhalt des psy- chiatrischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt habe. Die Beschuldigte habe nicht erfreut auf den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens reagiert, son- dern sei vielmehr ungehalten gewesen, weshalb das Telefongespräch mit der Beschuldigten eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, da die Berufungsführerin der Beschuldigten die rechtlichen Folgen ihrer Erkran- kung habe aufzeigen müssen (Berufungsbegründung, S. 38). Vor diesem Hintergrund und des 70-seitigen Gutachtens sei der gesamthaft erfasste Aufwand von 4.08 Stunden angemessen.

- 27 - 4.25.3. Die Berufungsführerin macht in der Kostennote im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2024 (UA act. 69 ff.) bezüglich Studiums und Ausarbeitung einer Stellungnahme vom 11. De- zember 2024 (UA act. 159 ff.) einen Aufwand von total 9.25 Stunden gel- tend (28. November 2024 von 0.75 Stunden "Eingang und Studium Schrei- ben StA inkl. kurzem Überfliegen des Gutachtens, Telefonat mit STAin betr. abgekürztem Verfahren und weiterem Vorgehen; 29. November 2024 von 0.5 Stunden "Beginn Studium Gutachten"; 2. Dezember 2024 von 3.58 Stunden "Studium psychiatrisches Gutachten, Telefonat mit Klientin";

10. Dezember 2024 von 4.42 Stunden "Verfassen Stellungnahme zum Gut- achten / Ergänzungsfragen, Mail von und an Klientin"; GA act. 64). Dieser Aufwand erscheint zu hoch und auch an einer wenig effizienten Arbeits- weise an mehreren Tagen zu liegen, obwohl von der Verteidigung eine ge- wisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2024 vom 16. April 2026 vom E. 4.3). Die vorinstanzliche Kürzung um 1.5 Stunden ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden. 4.26. 4.26.1. Die Vorinstanz erachtete den Aufwand vom 18. Dezember 2024 "Anrufver- such bei StA" von 0.08 Stunden als nicht entschädigungspflichtig (E. 4.3.25). 4.26.2. Die Berufungsführerin macht geltend, die Kürzung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Vorinstanz den Aufwand gekürzt habe, ohne jedoch auszuführen, weshalb dieser Aufwand nicht zu entschädigen sei (Berufungsbegründung, S. 39). 4.26.3. Diese Position ist zu kürzen, da blosse Anrufversuche als typischer anwalt- licher Kürzestaufwand gelten und dementsprechend nicht entschädigt wer- den (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden Amtliche Mandate S. 66). 4.27. 4.27.1. Betreffend den Aufwand vom 22. April 2025 von 3.5 Stunden führte die Vor- instanz aus, dieser beziehe sich vor allem auf die Stellungnahme zur Ver- längerung von Ersatzmassnahmen. Da am 23. April 2025 ein weiterer Auf- wand für die Ausarbeitung der Stellungnahme von 0.83 Stunden geltend gemacht worden sei und da es sich um eine erneute Verlängerung der Er- satzmassnahmen handle, ohne dass sich die besonderen Haftgründe

- 28 - verändert hätten, erscheine eine Kürzung um 2 Stunden gerechtfertigt (E. 4.3.26). 4.27.2. Gemäss Berufungsführerin werde von der Vorinstanz ausser Acht gelas- sen, dass der Aufwand vom 22. April 2025 nicht nur das Verfassen der Stellungnahme umfasse, sondern auch das Studium der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen inkl. Beilagen. Der Antrag habe inkl. Beilagen 18 Seiten umfasst. Darüber hinaus habe der Aufwand vom

22. April 2025 auch eine E-Mail an die Beschuldigte, mit der die Berufungs- führerin die Beschuldigte über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ver- längerung der Ersatzmassnahmen in Kenntnis gesetzt habe, sowie ein Te- lefonat mit der Beschuldigten umfasst. Der Aufwand vom 23. April 2025 habe lediglich noch die Finalisierung und Ausfertigung der Stellungnahme umfasst. Der grösste Teil des am 23. April 2025 erfassten Aufwands habe jedoch das Studium diverser E-Mails der Beschuldigten mit verschiedenen Fragen zum möglichen Strafmass, dem weiteren Verfahrensablauf und dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie eine ausführli- che Antwortmail an die Beschuldigte umfasst. Die Stellungnahme der Be- rufungsführerin vor Zwangsmassnahmengericht betreffend die Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen habe 9 Seiten umfasst und dazu geführt, dass lediglich noch zwei der bereits angeordneten Ersatzmassnahmen (Eingren- zung auf das Gebiet der gesamten Schweiz sowie Pass- und Schriften- sperre) verlängert worden seien. Dementsprechend sei die Stellungnahme in diesem Umfang notwendig und angemessen gewesen (Berufungsbe- gründung, S. 39 f.). 4.27.3. Die Berufungsführerin macht mit der Kostennote einen Aufwand von 3.5 Stunden (am 22. April 2025 "Eingang und Studium Verfügung ZMG inkl. Antrag der StA auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen und Beilagen, Mail an Klientin, Telefonat von Klientin, Arbeit an Stellungnahme"), von 0.83 Stunden (am 23. April 2025 "Mails von Klientin mit diversen Fragen zu Strafmass, weiterem Verfahrensablauf und Verfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht, ausführliche Mail an Klientin zwecks Beantwortung dieser Fragen, Finalisierung und Ausfertigung der Stellungnahme an das ZMG") und von 0.58 Stunden (am 25. April 2025 "Eingang und Studium Verfügung ZMG, Telefonat an ZMG wegen Zustellung Entscheid auch an das AJV, Telefonat mit Klientin, Mail an und von Klientin"; GA act. 66), d.h. insgesamt 4.91 Stunden geltend. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft war mit rund einer Seite umfassender Begründung äusserst knapp und die Be- rufungsführerin kannte die aufgeführten Beilagen bereits (vgl. UA act. 534 f.). Es handelt sich zudem um das 4. Verfahren betreffend (die Verlängerung der) Ersatzmassnahmen (vgl. UA act. 462 ff., 473 ff., 521 ff., 534 ff.), wobei – wie zuvor (UA act. 527 ff.) – noch eine Eingrenzung auf

- 29 - die Schweiz, ein Electronic Monitoring sowie eine Pass- und Schriften- sperre zur Diskussion standen (UA act. 534). Entsprechend konnte die Be- rufungsführerin in ihrer Eingabe vom 23. April 2025 auch auf frühere Ein- gaben und Ausführungen etwa bezüglich des dringenden Tatverdachts und des Haftgrunds verweisen (vgl. UA act. 548). Im Übrigen fasste das Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Vorbringen der Berufungs- führerin auf rund einer halben Seite zusammen (UA act. 541 f.). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts dessen, dass der Berufungsführerin für Aufwendungen für Besprechungen am 9. Mai 2025 und am 15. Mai 2025 von 2.17 Stunden und 20 Minuten (Vor- und Nachbesprechungszeit zur Einvernahme; GA act. 67) vergütet wurden, erscheint die vorinstanzliche Kürzung bzw. der als notwendig erachtete und entschädigte Aufwand als angemessen. 4.28. 4.28.1. Die Vorinstanz führte aus, beim Aufwand vom 26. Mai 2025 "Vorbereitung Besprechung mit Klientin etc." handle es sich um die Besprechung des An- klagevorschlags mit der Beschuldigten, wofür eine Zeitdauer von einer Stunde angemessen erscheine, weshalb eine Kürzung um 0.42 Stunden erfolge (E. 4.3.27). 4.28.2. Gemäss Berufungsführerin habe der erfasste Aufwand neben der Bespre- chung mit der Beschuldigten auch die Vorbereitung der Berufungsführerin auf diese Besprechung sowie ein Begleitschreiben an die Staatsanwalt- schaft betreffend die Zustimmung der Beschuldigten zur Anklage im abge- kürzten Verfahren umfasst. Im Rahmen dieser Besprechung hätten die ein- zelnen Tatvorwürfe mit der Beschuldigten einzeln durchgegangen werden müssen. Die Berufungsführerin habe der Beschuldigten anlässlich dieser Besprechung nochmals erklären müssen, weshalb ihre Handlungen – nicht zuletzt auch aufgrund der zivilgerichtlich verfügten Massnahmen – strafbar gewesen seien. Die Besprechung habe deshalb eine gewisse Zeit in An- spruch genommen, sei jedoch notwendig gewesen, damit das abgekürzte Verfahren habe durchgeführt werden können, was im Interesse der Be- schuldigten gewesen sei. Der erfasste Aufwand sei demnach zur Ausübung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten angemessen gewesen (Beru- fungsbegründung, S. 41). 4.28.3. Am 13. Februar 2025 beantragte die Berufungsführerin das abgekürzte Verfahren (UA act. 1531 f.), welches die Staatsanwaltschaft am 3. April 2025 guthiess (UA act. 1533). Am 15. Mai 2025 erfolgte alsdann die Ein- vernahme der Beschuldigten. Dabei anerkannte diese die ihr vorgeworfe- nen Sachverhalte im Wesentlichen (UA act. 1536 ff.). Am 20. Mai 2025 er- öffnete die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten/Berufungsführerin den

- 30 - Erledigungsvorschlag (im Vergleich zu den Vorhaltungen vom 15. Mai 2025 ohne die Vorwürfe betreffend den 26. August 2024, 29. August 2024 und

19. Februar 2025; vgl. UA act. 1543 ff. mit UA act. 1553 ff.). Am 27. Mai 2025 erklärte die Berufungsführerin für ihre Mandantin die Zustimmung zum abgekürzten Verfahren und Erledigungsvorschlag (ein Satz; UA act. 1559.1). Die Berufungsführerin stellte für die Besprechungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschuldigten am 15. Mai 2025 die Aufwendungen vom 9. Mai 2025 (2.17 Stunden) und 15. Mai 2025 (0.33 Stunden für Be- sprechung und 2.5 Stunden für die Einvernahme plus Reisewegzeit) in Rechnung. Der unterbreitete Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 steht damit zeitlich und sachlich in einem engen Zusam- menhang, wofür die Berufungsführerin einen Aufwand am 21. Mai 2025 von 0.67 Stunden und 0.25 Stunden ("Eingang und Studium Anklagevorschlag im abgekürzten Verfahren sowie Begleitschreiben der StA, Telefonat an Klientin (Combox), Mail an und von Klientin" und "Mail von und an Klientin betr. Therapie") und am 26. Mai 2025 von 1.42 Stunden ("Vorbereitung Be- sprechung mit Klientin, Besprechung mit Klienten (Durchgehen Anklage- vorschlag im abgekürzten Verfahren und Erteilung Zustimmung), Verfas- sen Begleitschreiben an Staatsanwaltschaft zur Zustimmungserklärung") geltend machte (GA act. 67). Insbesondere mit Blick auf die vorgängigen Besprechungen bezüglich der Einvernahme der Beschuldigten vom 15. Mai 2025 ist die vorinstanzliche Kürzung nicht zu beanstanden. 4.29. 4.29.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwände vom 11. Juni 2025 von 0.33 Stunden, vom 19. Juni 2025 von 0.33 Stunden, vom 24. Juni 2025 von 0.17 Stunden und vom 30. Juni 2025 von 0.25 Stunden, insgesamt 1.08 Stunden, da sie allesamt Terminvereinbarungen betreffen würden (E. 4.3.28). 4.29.2. Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, sämtliche der Terminanfragen seitens der Vorinstanz seien direkt über die Berufungsführerin und nicht über das Sekretariat erfolgt, weshalb sie nicht als Sekretariatsarbeiten qua- lifiziert werden könnten. Die zahlreichen Terminabsprachen seien zudem nur deshalb nötig geworden, weil die Vorinstanz die Hauptverhandlung drei Mal habe verschieben müssen, nachdem der Termin bereits fixiert gewe- sen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Berufungsführerin den Ter- min zur Vorbesprechung der Verhandlung mit der Beschuldigten ebenfalls drei Mal habe verschieben müssen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diese Aufwände nun kürze, obwohl diese ausschliesslich aufgrund der di- versen Terminverschiebungen seitens der Vorinstanz notwendig geworden seien (Berufungsbegründung, S. 42).

- 31 - 4.29.3. Die aufgeführten Positionen sind zu kürzen, da Terminvereinbarungen un- abhängig davon, ob die Terminanfragen direkt an die Berufungsführerin er- folgt sind, nicht zu entschädigende Sekretariatsarbeiten sind. Dabei ist un- erheblich, dass der Grund für die zahlreichen Terminverschiebungen bei der Vorinstanz liegt, zumal die entsprechend anfallende Arbeit vom Kanz- leipersonal vorgenommen werden kann. 4.30. 4.30.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 2. Juli 2025 "Eingang und Studium Vorladung" von 0.17 Stunden, da er eine nicht entschädigungspflichtige Kenntnisnahme einer Kurzverfügung betreffe (E. 4.3.29). 4.30.2. Gemäss Berufungsführerin umfasse der Aufwand vom 2. Juli 2025 neben dem Studium der Vorladung zur Hauptverhandlung zudem die Weiterlei- tung derselben via E-Mail an die Beschuldigte. Es dürfe notorisch sein, dass die amtliche Verteidigung von der Vorladung zur Hauptverhandlung Kenntnis nehmen und dieselbe auch an die Beschuldigte weiterleiten müsse (Berufungsbegründung, S. 43). 4.30.3. Die Kenntnisnahme einer Vorladung stellt einen typischen Fall eines an- waltlichen Kürzestaufwands dar, der nicht zu entschädigen ist. Hinzu kommt, dass der Terminkalender auch durch Kanzleipersonal verwaltet werden kann. Zudem handelt es sich bei Weiterleitungen an die Klient- schaft zur Kenntnisnahme um Orientierungskopien, mithin um Sekretariats- arbeiten, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stunden- ansatz der amtlichen Verteidigung enthalten sind. 4.31. 4.31.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 16. Juli 2025 "Verfassen Plädo- yernotizen" von 2.92 Stunden um eine Stunde, da es sich um ein abgekürz- tes Verfahren handle und nicht ersichtlich sei, weshalb fast drei Stunden dafür verwendet werden sollten (E. 4.3.30). Ferner kürzte die Vorinstanz den Aufwand vom 26. September 2025 be- treffend die "Vorbesprechung Verhandlung mit Klientin" von 1.08 Stunden um 0.5 Stunden (in der Urteilsbegründung ist von einer Kürzung von 0.25 Stunden die Rede, in der Kostennote wurde hingegen um 0.5 Stunden gekürzt), da bei einem abgekürzten Verfahren eine halbe Stunde als genü- gend erscheine (E. 4.3.33).

- 32 - 4.31.2. Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich der Kürzung bezüglich der Posi- tion vom 16. Juli 2025 vor, es sei notwendig, dass die amtliche Verteidigung im Rahmen des Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen zu den in Art. 362 StPO genannten Voraussetzungen mache. Den Plädo- yernotizen der Berufungsführerin sei zu entnehmen, dass sie sich im Rah- men des Plädoyers zu den Voraussetzungen geäussert und dargelegt habe, weshalb die Anklageschrift zum Urteil zu erheben sei. Darüber hin- aus sei es zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten erforderlich ge- wesen, dass die Berufungsführerin anlässlich ihres Plädoyers auch ausge- führt habe, weshalb der Beschuldigten in Abweichung von Antrag Nr. 4 der Anklageschrift die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich ihre Aus- weispapiere und ihr Führerausweis, nicht erst nach Rechtskraft, sondern bereits nach der Urteilseröffnung ausgehändigt werden müssten. Der für das Verfassen der Plädoyernotizen erfasste Aufwand von 2.92 Stunden sei angesichts der notwendigen Ausführungen im Plädoyer angemessen (Be- rufungsbegründung, S. 43 f.). Zur Kürzung des Aufwands vom 26. September 2025 wendet die Beru- fungsführerin ein, es sei anlässlich der Besprechung mit der Beschuldigten vom 26. September 2025 erforderlich gewesen, nochmals jeden Punkt der 7-seitigen Anklageschrift mit der Beschuldigten durchzugehen und sie auf die Befragung durch das Gericht vorzubereiten, zumal es zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zwingend erforderlich gewesen sei, dass die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt auch vor Gericht nochmals an- erkenne. Es möge vielleicht zutreffen, dass eine Besprechung zur Vorbe- reitung der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren normalerweise nicht länger als 0.5 Stunden dauere. Da bei der Beurteilung der Angemes- senheit des Verteidigungsaufwands allerdings auch die Persönlichkeit der beschuldigten Person miteinbezogen werden müsse, sei die von der Vor- instanz vorgenommene Kürzung als unzulässig zu qualifizieren, zumal die anspruchsvolle Persönlichkeit der Beschuldigten bereits aus den Akten deutlich hervorgehe (Berufungsbegründung, S. 46). 4.31.3. Die vorinstanzliche Kürzung für das Verfassen des Plädoyers um eine Stunde erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass das Plädoyer mit insgesamt fünf Seiten, wovon lediglich vier Seiten eigentlichen Inhalt be- treffen, relativ kurz ausgefallen ist und teilweise gesetzliche Bestimmungen sowie die Prozessgeschichte wiedergibt (GA act. 50 ff.), als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Kürzung der Vorinstanz betreffend die Vorbesprechung mit der Beschuldigten zu beanstanden, zu- mal die Berufungsführerin die Anklageschrift mit der Beschuldigten bereits am 26. Mai 2025 (1 Stunde; vgl. auch E. 4.28.3 hiervor) – mithin erst vier Monate zuvor – eingehend besprochen hat und auch noch eine Vorbespre- chung am Tag der Verhandlung (30. September 2025; 0.25 Stunden)

- 33 - durchführte, wofür sie vollumfänglich entschädigt wird. Zudem macht die Berufungsführerin keine besonderen Vorkommnisse bzw. Probleme an- lässlich der Besprechung mit der Beschuldigten vom 26. September 2025 geltend. Der Berufungsführerin wird damit für die Vorbereitung der Haupt- verhandlung inkl. Besprechungen mit der Klientin ein notwendiger Aufwand von 4.5 Stunden (1.92 Stunden am 16. Juli 2025, 1.67 Stunden am

23. September 2025, 0.08 Stunden am 24. September 2025, 0.58 Stunden am 26. September 2025, 0.25 Stunden am 30. September 2025 [diesbe- zügliche vorinstanzliche Kürzung ergibt sich aus der effektiven Verhand- lungsdauer von lediglich 51 Minuten, GA act. 44]; GA act. 68 f.) vergütet. 4.32. 4.32.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 26. August 2025 "Eingang und Studium Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen etc." von 0.5 Stunden mangels ersichtlichen Aufwands um 0.2 Stunden (E. 4.3.31). 4.32.2. Die Berufungsführerin führt dagegen aus, sie sei gehalten gewesen, den Antrag eingehend zu prüfen, diesen der Beschuldigten mit einer rechtlichen Einschätzung zuzustellen und ihr nachvollziehbar darzulegen, weshalb vom Einreichen einer umfangreichen Stellungnahme abzusehen sei. Zu- dem sei es erforderlich gewesen, die ausdrückliche Einwilligung der Be- schuldigten zum Verzicht auf eine ausführliche Stellungnahme einzuholen. Der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 0.5 Stunden erweise sich unter diesen Umständen als angemessen (Berufungsbegründung, S. 44 f.). 4.32.3. Der von der Berufungsführerin für das 5. Verfahren betreffend die Verlän- gerung von Ersatzmassnahmen geltend gemachte Aufwand von gesamt- haft 1.33 Stunden für die Kenntnisnahme des staatsanwaltschaftlichen Ge- suchs (GA act. 26 f.), der verfassten Stellungnahme dazu (GA act. 36 ff.) und der Kenntnisnahme des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts (GA act. 31 ff.) erscheint mit Blick auf die Ausführungen der Berufungsfüh- rerin noch nachvollziehbar. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist diese Position nicht zu kürzen. 4.33. 4.33.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand vom 29. September 2025 "Vorberei- tung Kostennote" von 0.25 Stunden, da es sich um eine nicht entschädi- gungspflichtige Position handle (E. 4.3.32). 4.33.2. Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, in- wiefern es sich dabei um eine nicht entschädigungspflichtige Position

- 34 - handeln soll, zumal sich das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn nicht dazu äussere. Beim Erstellen der Kos- tennote handle es sich derweil auch nicht um einen verfahrensfremden Auf- wand. Die Kürzung der Vorinstanz sei somit zu Unrecht erfolgt (Berufungs- begründung, S. 45). 4.33.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Vorbereiten der Kostennote kein zusätzliches Honorar gewährt hat. Diese Tätigkeit stellt blossen Kanzleiaufwand dar, zumal die Berufungsführerin als Rechtsan- wältin jederzeit, d.h. innert nützlicher Frist in der Lage sein muss, die Ho- norarnote auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_177/2022 vom

20. September 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen betreffend die Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA). 4.34. 4.34.1. Die Berufungsführerin macht geltend, im Nachgang zur Hauptverhandlung sei es zwischen ihr und der Gerichtspräsidentin der Vorinstanz zu einem Austausch per E-Mail betreffend die Höhe des geltend gemachten Auf- wands für die amtliche Verteidigung gekommen. Im Rahmen dieses Mailaustauschs sei die Berufungsführerin gezwungen gewesen, die ge- mäss Kostennote geltend gemachten Aufwände zu rechtfertigen und dar- zulegen, weshalb sie den von Gerichtspräsidentin L._____ in Aussicht ge- stellten Kürzungen nicht zustimmen könne. Dadurch seien bei der Beru- fungsführerin weitere Aufwände angefallen, welche sie im Rahmen der an- lässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Kostennote selbst- redend noch nicht geltend gemacht habe. Die im Nachgang zur Urteilser- öffnung angefallenen Aufwände seien durch die Vorinstanz zusätzlich mit zwei Stunden à Fr. 220.00 zzgl. MWST zu entschädigen (Berufungsbe- gründung, S. 46 f.). 4.34.2. Entgegen der Berufungsführerin kann sie betreffend den E-Mail-Austausch zwischen ihr und der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin keinen zusätzli- chen Aufwand geltend machen. Das Verfahren war nämlich mit Ausfüllung und Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils anlässlich der Hauptverhand- lung vom 30. September 2025 (GA act. 49) abgeschlossen (zum Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil: BGE 139 IV 199 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_177/2022 vom

20. September 2023 E. 2.4.2 i.V.m. mit E. 2.2), womit sich die Berufungs- führerin, welcher dies bekannt sein musste, auf eine Mitteilung hätte be- schränken können, dass sie mit den vorgeschlagenen Kürzungen der Ge- richtspräsidentin nicht einverstanden sei. Die Berufungsführerin ist insbe- sondere von der Vorinstanz nicht aufgefordert worden, zu jeder

- 35 - beabsichtigten Kürzung Stellung zu nehmen und die entsprechenden Auf- wendungen jeweils separat zu rechtfertigen. 4.35. Aus dem Dargelegten folgt, ausgehend vom in der Kostennote geltend ge- machten Aufwand von 124.7 Stunden (GA act. 69) und den aufgezeigten rechtmässigen vorinstanzlichen Kürzungen, ein zu entschädigender Auf- wand von 102.24 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu- züglich Auslagen von Fr. 350.70 und Mehrwertsteuer resultiert ein zu ent- schädigendes Honorar von Fr. 24'693.80. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.2). Die Vorinstanz hat der Berufungsführerin eine Entschädigung von gesamt- haft Fr. 23'756.80 zugesprochen, gefordert hat sie mit Berufung eine solche von Fr. 30'510.90. Nach dem Gesagten ist ihr nun eine Entschädigung von Fr. 24'693.80 zuzusprechen. Die Berufungsführerin unterliegt somit teil- weise und es rechtfertigt sich, ihr bei diesem Verfahrensausgang 6/7 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. Im Üb- rigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens im kantonalen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Die Berufungsführerin hat eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Honorarnote eingereicht, obwohl ihr nach der Verfügung vom 6. Feb- ruar 2026 bewusst sein musste, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft verzichtete bereits auf eine Berufungsantwort und die Berufungsführerin hat auf eine weitere Eingabe zur Berufungsant- wort der Staatsanwaltschaft verzichtet. Zudem standen keine Beweisan- träge im Raum. Entsprechend ist die Parteientschädigung durch das Ober- gericht festzusetzen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO e contra- rio; zur fehlenden Pflicht eine Kostennote einzuverlangen: vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.4). Ausgehend davon, dass die Berufungsführerin zu den Kürzungen bereits mit den E-

- 36 - Mails vom 5. Oktober 2025 und 13. Oktober 2025 Stellung genommen hat (Berufungsbeilage 5, 9) und dafür einen Aufwand von zwei Stunden geltend machte (vgl. E. 4.34.1 hiervor), sie alsdann die Berufungsanmeldung (GA act. 87 f.), die Berufungserklärungen vom 7. November 2025 und

5. Dezember 2025 sowie die Berufungsbegründung mit Ergänzungen zu den vorgenannten E-Mails einzureichen hatte, erscheint ein Aufwand von 10 Stunden notwendig und angemessen. Daraus resultiert bei einem Stun- densatz von Fr. 220.00 unter Berücksichtigung von Auslagen von praxis- gemäss 3 % und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund Fr. 2'449.55. Nach dem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen er- scheint die Vergütung von 1/7 des ermittelten Honorars angemessen. Mit- hin sind der Berufungsführerin Fr. 350.00 aus der Obergerichtskasse aus- zubezahlen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Auch das Honorar der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrenskosten, über welches im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; STOHNER, in: Basler Kom- mentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag vom 5. Juni 2025 wird genehmigt.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird im Sinne der Anklage vom 5. Juni 2025 schuldig ge- sprochen:

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB;

- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 TSchV;

- der mehrfachen fahrlässigen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV;

- des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB.

- 37 -

3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestim- mungen sowie von Art. 34, Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, ver- urteilt. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 40 Tagen (14. Juni 2024 – 23. Juli 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten bereits gegen Empfangsbestätigung über- geben wurden:

- ID Schweiz, gelocht, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, gelocht, lautend auf B._____,

- Führerausweis CH, lautend auf B._____,

- ID CH, lautend auf B._____,

- Reisepass CH, lautend auf B._____.

- 38 -

8. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'700.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'500.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'693.80

c) den Kosten für Gutachten von Fr. 15'115.00

d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 552.50

e) andere Auslagen Fr. 4'200.00 Total Fr. 46'061.30 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c, d und e im Gesamtbetrag von Fr. 20'815.00 auferlegt. 10. 10.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin A._____, die gerichtlich auf Fr. 24'693.80 (inkl. MwSt. von Fr. 1'850.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 10.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. 11.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, d.h. insgesamt Fr. 2'640.00, werden zu 6/7, d.h. mit Fr. 2'262.85 der Berufungsführerin auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 11.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 350.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […]

- 39 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizeri- sche Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer. Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger