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SST.2024.119

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.119

Ag Strafgericht · 2025-05-19 · Deutsch AG
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen nicht mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Beteiligungsform als Gehilfe statt als Mittäter, die Strafzumessung und die Nichtanordnung einer Landesverweisung.

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durch Einreichung verfälschter Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Letzterem am

7. September 2018 einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 mit der D._____ AG sowie durch falsche Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Letzterem am 17. Januar 2019 einen Leasingvertrag für einen Mercedes-Benz im Wert von Fr. 105'000.00 mit der E._____ AG abgeschlossen. Gleichentags hätten sie durch wahrheitswidrige Angaben einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ ag abgeschlossen. Durch eine Vermietung der geleasten Fahrzeuge bis Oktober 2019 hätten sie sich unrechtmässig bereichert und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, beim Audi sei der in der Anklage erwähnte Vermögensschaden von Fr. 85'900.00 nicht eingetreten, hinsichtlich der Vollkaskoversicherung sei aufgrund des Leis- tungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrstatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten und beim Mercedes mangle es neben dem Vermögensschaden an der Arglist, da die E._____ AG das Leasing ohne gefälschte Unterlagen abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Beim Leasingvertrag für den Mercedes liege die arglistige Täuschung in den falschen Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wofür bei Rückfrage die bereits verfälschten Unterlagen nachgereicht worden wären.

E. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

- 4 - einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom

10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).

E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (vorinstanzliche Akten [VA] act. 51 [Rückseite] ff.; VA act. 94; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 20 f.), der damit in Einklang stehenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (VA act. 49 ff., VA act. 109 ff.; Protokoll, S. 7 f.) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt.

- 5 -

E. 2.3.2 Die E._____ AG hat einen Leasingvertrag für einen Mercedes AMG im

Wert von Fr. 105'000.00 ohne die für eine Prüfung der Kreditwürdigkeit er-

forderlichen Unterlagen abgeschlossen. Die E._____ AG hätte nicht ohne

weiteres auf die Angaben im Finanzierungsantrag vertrauen und auf

jegliche Kontrolle sowie Überprüfung verzichten dürfen. Sie hat bei der

Kreditvergabe und der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016

E. 4.4). Ebenso wenig hätten für diese Beurteilung die bereits verfälschten,

ein halbes bis dreiviertel Jahre alten Unterlagen genügt. Der Beschuldigte

ist vom Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des Leasingvertrags für den

Mercedes (Anklageziffer 1.2) freizusprechen.

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung eventualiter

eine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt, mangelt es

bereits an einer Umschreibung des Anvertrauens des Mercedes sowie

einer Aneignungshandlung in der Anklage. Die im Zusammenhang mit der

Vermietung des Mercedes erwähnte vertragswidrige Verwendung betrifft

die Vollkaskoversicherung («Versicherung für private Zwecke») und nicht

den Leasingvertrag. Überdies wäre ohnehin nicht von einem Willen zur

dauernden Enteignung der Leasinggeberin auszugehen. Es wurde dem

Beschuldigten weder vorgeworfen noch wäre es ersichtlich, dass er das

Leasingfahrzeug hätte weiterveräussern wollen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Ein Nichtbe-

achten von Auflagen des Eigentümers stellt demgegenüber nicht zwingend

eine Veruntreuung dar. Es ist auf die Frage abzustellen, ob der Täter im

Zeitpunkt des Handelns davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die

Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben

zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar

2011 E. 5.5). Dies läge bei kurzfristigen Vermietungen des Leasing-

fahrzeugs – wie vorliegend – zumindest nicht geradezu auf der Hand und

weitere Umstände, die dies nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.

E. 2.3.3 Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan, um eine Autovermietung aufzubauen. Zu diesem Zweck wollten sie einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 bei der D._____ AG auf den Mitbeschuldigten C._____ leasen, obwohl sich Letzterer damals noch in der Lehre befunden hat (VA act. 49) und daher wirtschaftlich nicht genügend leistungsfähig gewesen ist. Sie haben den weiteren Mitbeschuldigten G._____ gestützt auf ihm überlassene Originale und die Vorgabe des einzusetzenden Einkommens verfälschte aktuelle Lohn- abrechnungen sowie Kontoauszüge erstellen lassen. Diese haben sie bei der D._____ AG eingereicht (vgl. rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung), um sie über die Kreditwürdigkeit des

- 6 - Mitbeschuldigten C._____ zu täuschen. Die eingereichten Urkunden haben keine ernsthaften Anzeichen für Unechtheit aufgewiesen. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3 sowie 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.3.3). Durch diese arglistige Täuschung über ein massiv höheres, monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.00 ist die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ ausgegangen und hat am

7. September 2018 den Leasingvertrag abgeschlossen, was sie bei Kennt- nis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht getan hätte.

E. 2.3.4 Für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist entgegen der Vorinstanz bei einer arglistigen Täuschung über die Kreditwürdigkeit für einen Leasingvertrag nicht entscheidend, ob das Eigentum am Leasingfahrzeug bei der Leasinggesellschaft verblieben ist oder ob die Leasinggesellschaft tatsächlich Rückstellungen gebildet hat, zumal der massgebende Zeitpunkt der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ist. Dem Finanzierungsleasing ist eine Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeberin) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist. Die Leasinggeberin überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer zum Gebrauch und der Leasingnehmer leistet einen monatlich zahlbaren Leasingzins (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingzins ist von verschiedenen Variablen abhängig, namentlich von den Anschaffungs- kosten des Leasingobjekts, den Kosten der Finanzierung, d.h. der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, sowie einem allfälligen Restwert bei Vertragsende (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wird namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt, als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Entscheidend ist mit anderen Worten nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische

- 7 - Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Recht- sprechung lässt eine vorübergehende Schädigung genügen und eine spätere Rückzahlung entlastet den Täter nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers ist für die Höhe der Leasingrate sowie die Dauer des Leasings und damit für die Werthaltigkeit der Forderung der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag eine wesentliche Variable. Aufgrund der viel schlechteren, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ – bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre kein Leasingvertrag zustande gekommen – spiegelt der vereinbarte Leasingzins das Ausfallrisiko zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die Forderung aus dem Leasingvertrag unter diesen Umständen wirtschaftlich weniger wert war bzw. nur zu einer bedeutend tieferen Summe hätte abgetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.4). Mithin war die Forderung der D._____ AG aus dem Leasingvertrag zumindest vorübergehend gefährdet. Ist aber für den Schaden die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs und nicht die buchhalterische Erfassung massgebend, bedarf es auch keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248).

E. 2.3.5 Es liegt entgegen dem Beschuldigten keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Weder steht einer Verurteilung wegen Betrugs entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, wie viele Leasingraten genau bezahlt wurden, noch welche Wertberichtigungen der Ansprüche aus dem Leasingvertrag erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage

– wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss eines Leasingvertrags hervorgeht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2.2.2).

E. 2.3.6 Der Mitbeschuldigte C._____ hat mitunter den Leasingvertrag ausgefüllt und der Beschuldigte hat sich für die Verfälschung der Belege über G._____ und die spätere Vermietung gekümmert, während bei der Garage beide dabei gewesen sind (Beschuldigter: VA act. 51 Rückseite, 52; Mitbeschuldigter C._____: VA act. 50). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um ein Fahrzeug unter falschen sowie mit verfälschten Urkunden bekräftigten Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ zu leasen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft

- 8 - vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die finanzielle Situation des Mitbeschuldigten C._____ macht und verfälschte Urkunden erstellen lässt sowie einreicht, nimmt zumindest in Kauf, dass die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Kreditvergabe wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf einen Leasingvertrag abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom

19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs (Anklageziffer 1.1 [Leasingvertrag]) schuldig.

E. 2.4.1 Für den Abschluss des Leasings war in beiden Fällen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung notwendig. Der Beschuldigte hat dafür online unter Verwendung der Personalien des Mitbeschuldigten C._____ für den Audi am 7. September 2018 sowie den Mercedes am 17. Januar 2019 je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ ag unter wahrheitswidriger Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung abgeschlossen. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung des Fahrzeugs hat die F._____ ag je eine Vollkaskoversicherung mit dem Mitbeschuldigten C._____ abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht getan hätte. Zum damaligen Zeitpunkt hat die F._____ ag eine Vollkaskoversicherung bei einer gewerblichen Vermietung gar nicht angeboten. Bei einer – wie sie zwischenzeitlich auch angeboten wird – Nutzung als Mietfahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen (vgl. UA act. 777).

E. 2.4.2 Die F._____ ag hat eine Vollkaskoversicherung für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt gar nicht versichert hätte, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungsprämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die F._____ ag dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten hat. Das Vermögen der F._____ ag war entsprechend in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert und somit

- 9 - zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (siehe vorstehend).

E. 2.4.3 Es liegt entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Einer Verurteilung wegen Betrugs steht nicht entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, welche Wertberichtigung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss einer Vollkasko- versicherung hervorgeht (siehe vorstehend).

E. 2.4.4 Der Beschuldigte hat zur Erreichung des gemeinsamen Plans die beiden Vollkaskoversicherungen mit den Personalien des Mitbeschuldigten C._____ sowie unter der falschen Angabe privater Nutzung abgeschlossen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um für je ein zu leasendes Fahrzeug unter falscher Angabe über eine private Nutzung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung macht, nimmt zumindest in Kauf, dass die F._____ ag von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom

22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs (Vollkaskoversicherungen) schuldig.

- 10 -

E. 2.5 Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten C._____ im September 2018 den Abschluss eines Leasingvertrags für einen Audi sowie einer Vollkaskoversicherung und im Januar 2019 rund vier Monate später nochmals einer Vollkaskoversicherung betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch ist es aus den gesamten Umständen ersichtlich, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft nicht aus, sondern sie wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbs- mässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor (siehe vorstehend), bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt.

E. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [Leasingvertrag; Vollkasko- versicherung] sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]) schuldig und vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freizusprechen.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, wobei aufgrund eines fehlenden Nachweises einer Eichung des Tachos von der angezeigten Geschwindigkeit je ermessenweise 10 km/h abzuziehen seien. Weiter sei aufgrund des äusserst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von einer Handlungseinheit für die drei innerhalb einer Minute erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die einzig dem schnellen «Kick» gedient hätten, auszugehen. Fahrer sei der Mitbeschuldigte C._____ gewesen, während der Beschuldigte zwar gewusst habe, dass jener den BMW M5 habe testen wollen, was er gebilligt habe. Da das manuelle Hochschalten wegen der Funktionsweise des «Steptronic»-Systems «nicht zwingend notwendig» gewesen sei bzw. die massive Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Mitbeschuldigten C._____ auch ohne dieses manuelle Betätigen der Gangschaltung durch den Beschuldigten möglich gewesen wäre, liege kein massgebliches Mitwirken für die Annahme von Mittäterschaft vor. Der Beschuldigte habe die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zwar zumindest in Kauf

- 11 - genommen. Es könne aber nicht nachgewiesen werden, dass sie sich gemeinsam auf eine bestimmte Geschwindigkeit geeinigt hätten. Da der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ angefeuert und die Gangschaltung betätigt habe, habe er Letzteren bestärkt und die Tat zumindest gefördert. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, eine Handlungs- einheit sei zu verneinen. Der Mitbeschuldigte C._____ habe jeweils nach Umrundung des Kreisels neu bewusst beschleunigt und somit einen neuen Willensentschluss gefasst, was sich auch anhand der Äusserung «ich muss no einisch» zeige. Die Gangschaltung des BMW M5 habe sich im sogenannten «sequenziellen Modus» des Steptronic-Systems befunden. Dabei werde bei Erreichen der maximalen Drehzahl nicht automatisch hochgeschaltet. Entsprechend dem Tatplan sei für Lenkung sowie Gaspedal der Mitbeschuldigte C._____ und für die Gangschaltung der Beschuldigte zuständig gewesen. Dabei handle es sich um einen massgeblichen Tatbeitrag, so dass Mittäterschaft vorliege.

E. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte C._____ am 22. April 2019 in Oftringen je um 18:27 Uhr mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wobei er dazwischen jeweils abbremsen musste, um einen Kreisel zu umrunden. Der Beschuldigte hat während der Fahrt aktiv das Steptronic-System des BMW M5 betätigt, die Gänge hochgeschaltet sowie den Mitbeschuldigten C._____ angefeuert.

E. 3.3 Zwischen den drei Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht trotz der da- zwischenliegenden Umrundung eines Kreisels ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sie bei objektiver Betrachtung als ein einheitlicher Willensentschluss erscheinen. Alle drei Geschwindigkeits- überschreitungen erfolgten innert einer Minute und aus demselben Motiv, nämlich dem schnellen «Kick». Vor diesem Hintergrund kommt dem auf- grund der Streckenführung notwendigen Abbremsen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können denn auch innerhalb von rund 15 Minuten begangene grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, die für sich betrachtet jeweils knapp nicht den für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln geforderten Schweregrad

- 12 - erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als eine solche gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.1).

- 13 -

E. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10).

E. 3.4.2 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte nur hinsichtlich einer der drei angeklagten Beschleunigungen ein Schalten explizit eingestanden habe, wendet sie sich gegen den von der Vorinstanz zur Begründung der Gehilfenschaft zugrunde gelegten wesentlichen Sach- verhalt (Anfeuern und Schalten) und nicht bloss gegen einen verschuldens- erhöhenden oder verschuldensmindernden Umstand und damit gegen den Schuldspruch, der insoweit nicht angefochten wurde, was unzulässig ist. Ohnehin überzeugt das Vorbringen nicht. Der Beschuldigte hat das Schalten bei der zweiten sowie dritten Beschleunigung denn auch nicht abgestritten, sondern er sagte bloss aus, er wisse es nicht, oder er antwortete nicht (UA act. 2315, 3014 f.; VA act. 58). Dabei blieb er weitgehend auch vor Obergericht. Er hat allerdings überdies eingestanden, dass sicher vorgängig etwas darüber gesprochen worden sei (Protokoll, S. 23 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich angesichts der übrigen Beweise als wenig schlüssig sowie glaubhaft. Die drei Beschleunigungen verliefen gemäss Videoaufnahmen augenscheinlich gleich. Der Beschuldigte hatte jeweils seine Hand am Wählhebel für die Schaltung. Dass er diesen in zwei Fällen genau gleich gehalten hätte, ohne zu schalten, obwohl er dies in einem Fall explizit eingestanden hat und keine Anhaltspunkte für eine geänderte Rollenverteilung bestehen, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Auch der Mitbeschuldigte C._____ hat hinsichtlich der Aufgabenteilung nicht zwischen den drei Beschleunigungen unterschieden (Protokoll, S. 8 f.). Der BMW M5 befand sich im sogenannten «sequenziellen Modus», in welchem die Gänge über den Wählhebel oder die Schaltwippen manuell gewechselt werden können, ohne dabei vom Gas zu gehen. Kurz vor Unterschreitung einer gangabhängigen Mindestgeschwindigkeit wird selbsttätig zurückgeschaltet. Bei Erreichen der maximalen Drehzahl wird nicht automatisch hochgeschaltet (vgl. zum Ganzen: Bedienungsanleitung für BMW M5, Beilage zur vorgängigen Berufungsbegründung;

- 14 - Videoaufnahmen; Standbilder des Tachos). Mithin hatte der Beschuldigte während der Fahrt beim Beschleunigen die Kontrolle über das Getriebe des Fahrzeugs gehabt. Hätte er nicht hochgeschaltet, wäre es bei der maximalen Drehzahl eines der unteren Gänge geblieben. Für Lenkung sowie Gaspedal ist der Mitbeschuldigte C._____ und für die Gangschaltung der Beschuldigte zuständig gewesen. Der Beschuldigte hat sich spätestens mit der manuellen Betätigung der Gangschaltung in Kombination mit dem Anfeuern den Vorsatz des Mitbeschuldigten C._____ zu eigen gemacht. Er hat dadurch in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ bei der Tatausführung einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Nach der Rechtsprechung kann Mittäter an einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, wie derjenige, welcher die im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen vom Fahrzeuglenker verschuldeten Verkehrsunfälle mitgeplant und gewollt hat (BGE 126 IV 84) oder wer bei einer Probefahrt dazu anspornt, die Beschleunigungskraft des Fahrzeugs voll auszutesten (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12. September 2023 E. 4). In der Lehre wird als massgebliche Beteiligung an der Führung eines Fahrzeugs und damit als Mittäterschaft die Betätigung des Getriebes qualifiziert (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 160 zu Art. 90 SVG). Der Beteiligte muss in massgebender Weise mitwirken, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Es geht um eine normative Bewertung. Ob der Tatbeitrag des Beschuldigten für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung «zwingend notwendig» gewesen ist und der Mitbeschuldigte C._____ (theoretisch) alles alleine hätte machen können, ist entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Mittäterschaft schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 63 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

E. 4.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

- 28 -

6. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Geldstrafe im Bereich der leichten Kriminalität. Diese Vorstrafe liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Beschuldigte ist seit 2022 verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 25). Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine Geldstrafe sei geeignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.

E. 4.4.1 Hinsichtlich der aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt – neben der Verkehrssicherheit – Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich um ein im Vergleich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziertes Ausmass des Risikos, das die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 22. April 2019 kurz vor 18:30 Uhr in Oftringen mit dem BMW M5 zwei- mal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Rich- tung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h bzw. 81 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festgelegten Grenzwert von 60 km/h um 12 km/h bzw. 21 km/h deutlich überschritten. Der Reaktions- weg ist bei 152 km/h bzw. 161 km/h (fast) doppelt so lang und der Brems- weg mehr als dreieinhalb- bzw. mehr als viermal so lang wie bei 80 km/h. Weiter hat er auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 105 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierten Grenzwert von 50 km/h um 55 km/h überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 155 km/h mehr als

- 16 - dreimal so lang und der Bremsweg mehr als neunmal so lang wie bei 50 km/h. Es handelte sich um jeweils gerade Streckenverläufe. Bei einer der Fahrten auf der übersichtlichen Ausserortsstrecke hat er vor der eigen- tlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrzeug überholt und kurz vor dem Kreisel ist ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenge- kommen. Bei der anderen Fahrt auf der Ausserortsstrecke ist ihm ein Fahr- zeug, ein Velofahrer sowie ein Motorradfahrer auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Auf der Innerortsstrecke sind dem Beschuldigten während der Beschleunigung drei Fahrzeuge und nach erfolgtem Abbrem- sen nochmals zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn entgegenge- kommen. Die Innerortsstrecke war beidseitig weitgehend eingezäunt bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, während ein Teil linksseitig offen und relativ weit einsehbar gewesen ist. Rechtsseitig befand sich ein Trottoir, ohne dass ein Fussgänger ersichtlich gewesen ist. Die angrenzenden Wohnhäuser und Geschäfte haben, wohl mit Ausnahme des ersten Geschäfts, keinen direkten Zugang über diese Strasse, sondern über die Quartierstrasse. Zwar musste keiner der anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen oder abbremsen. Allerdings ist die Gefährdung durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht zu bagatellisieren. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer auf dieser Strecke. Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Beschuldigte hat bloss für den schnellen «Kick» und damit leichtfertig sowie verantwortungslos gehandelt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, nicht Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Aufgrund der Verurteilung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (siehe vorstehend) ist Art. 90 Abs. 3ter SVG (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; BGE 150 IV 481 E. 2.2 und E. 2.4), der sich als neues Recht wegen des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr als milder erweisen würde (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), nicht anwendbar. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfassten Verhaltensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen

- 17 - Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.

- 18 -

E. 4.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine ältere, einschlägige Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus der Verurteilung nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte war zwar weitgehend geständig. Ein Leugnen wäre zwar zumindest zum Teil aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen, Urkunden oder Waffen) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Mithin hat er zumindest insoweit zur Vereinfachung des Strafverfahrens beigetragen. Sein diesbezügliches Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberück- sichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 29-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 25). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom

26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren knapp noch die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.

E. 4.4.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden.

- 19 - Seit der Verfahrenseröffnung im Herbst 2019 bis zur Zustellung des Be- rufungsurteils im Dispositiv sind mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Mehr als drei Jahre sind bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022 vergangen. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungs- erklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am

15. Mai 2025 statt und das Urteil wurde den Parteien am 27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berück- sichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsauf- wands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 16 Monate rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergangen und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert. Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern.

E. 4.5.1 Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für den konkret schwersten Betrug zum Nachteil der D._____ AG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten C._____ unter wahrheitswidriger Angabe zur Kreditwürdigkeit von Letzterem bei der D._____ AG einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist

- 20 - hinsichtlich der gefährdeten Forderung der D._____ AG aus diesem Leasingvertrag von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Insbesondere wird das mit der Verwendung der inhaltlich falschen Urkunden einher- gehende Unrecht bereits durch die auf die Urkundenfälschung entfallende Strafe erschöpfend abgegolten, weshalb dieser Umstand beim Betrug nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Der rein monetäre Beweggrund des Beschuldigten wird beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und ist jedem Vermögensdelikt immanent, so dass er sich bei den Tatkomponenten neutral auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen sowie Vermögensgefährdungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

E. 4.5.2 Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren Betrugshandlungen, Urkundenfälschungen, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafarten- wechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), sich die Täter- komponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt worden ist (siehe vorstehend; zudem wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 ohnehin von der gedanklich höheren hypothetischen Gesamtgeldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen), bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).

- 21 -

E. 4.5.3 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.00 (Protokoll, S. 21), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau in diesem Umfang reduzierten Unter- stützungsabzug für das Kind von 7.5 % und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00.

E. 4.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist eine einschlägige, bereits mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf. Er ist verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig. Auch wenn aufgrund der Vielzahl sowie Ausdehnung der neuen Straftaten gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszu- sprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 4.7 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernst- haftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln oder eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).

- 22 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamt- heit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausge- sprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festge- legt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbin- dungsbusse zur Freiheits- und Geldstrafe auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 63 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 4.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit je 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 63 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen (3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 5.1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2).

- 23 - Eine nicht obligatorische Landesverweisung kann unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft neben dem Hauptantrag auf eine obligatorische Landesverweisung explizit auch einen Eventualantrag auf eine nicht obligatorische Landesverweisung gestellt hat, bei gegebenen Voraussetzungen nach dem Grundsatz «in maiore minus» ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 149 IV 342).

E. 5.2 Der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 29-jährige Beschul- digte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Deutsch. Er ist seit 2022 verheiratet. Seine Ehefrau stammt aus dem Kosovo. Sie haben ein Kind und wohnen zusammen. Es liegt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Der Vater lebt wegen einer Landesverweisung in Mazedonien, die Mutter hier in Q._____. Weiter lebt ein Bruder seines Vaters in Mazedonien. Der Beschuldigte hat die Primarschule sowie die Kleinklasse in der Schweiz besucht. Eine Berufslehre als Automobil-Assistent bei einer Garage hat er im zweiten Jahr abgebrochen. Er hat zwei Monate bei der H._____, vier Monate bei der I._____ und dann bei der J._____ AG bis etwa Ende 2016 gearbeitet. Wegen eines Unfalls im Fitness habe er sich die Schulter ausgerenkt und dann ca. Fr. 4'000.00 von der SUVA erhalten. Seit Juni 2020 arbeitet er bei der K._____ GmbH, deren Inhaber sein Onkel

– der Mitbeschuldigte B._____ – ist. Er hat auch weitere Gesellschaften mit seinem Onkel gegründet (L._____ GmbH, M._____ GmbH, N._____ AG). Von einem Engagement des Beschuldigten in einem Verein oder einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ist nichts bekannt. In der Freizeit macht er viel mit der Familie oder Sport wie Fitness oder mit einem Kollegen. Es ist von einem schwachen Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Mit Albanisch spricht er eine der Amtssprachen. Er sei erst etwa dreimal in Mazedonien gewesen. Im August 2023 habe er Strandferien in Albanien gemacht (VA act. 62 Rückseite). Die Ehefrau des Beschuldigten hat zwar die kosovarische Staatsbürgerschaft, ist aber ebenfalls in der Schweiz aufgewachsen. Sie hat keinen Bezug zu Mazedonien. Es wäre ihr nicht ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, das Familienleben mit dem gemeinsamen Kind in Mazedonien zu pflegen. Allerdings hat der Beschuldigte die Straftaten weit vor der Heirat sowie der Geburt des Kindes begangen. Mithin haben der Beschuldigte sowie seine Ehefrau in einem Zeitpunkt geheiratet und sich für ein Kind entschieden,

- 24 - als zumindest potentiell eine Landesverweisung gedroht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.5). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 22) ist nichts bekannt. Neben der bereits erwähnten Vorstrafe hat der Beschuldigte angesichts der vorliegenden Straftaten seine deliktische Tätigkeit ausgedehnt und intensiviert. Er hat neben dem Vermögen wiederum die Verkehrssicherheit und Leib und Leben zumindest (ernstlich) gefährdet.

E. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er aufgewachsen ist und die Schulen besucht hat. Er ist aktuell nach langer Arbeitslosigkeit erwerbstätig. Es besteht weiter eine echte, gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind, während der Ehefrau ein Familienleben mit dem gemeinsamen Kind in Mazedonien nicht ohne weiteres zumutbar ist. Angesichts der Zunahme sowie Ausdehnung der Delinquenz mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann nicht von einer guten Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung ausgegangen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln – ohne das Delikt zu bagatellisieren, zumal hochwertige Rechtsgüter betroffen sind – nicht um eine Katalogtat handelt. Auch die wirtschaftliche sowie soziale Integration des Beschuldigten ist nicht mustergültig. Massgeblich fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Es ist von keinen die privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen für eine nicht obligatorische Landesverweisung auszugehen, weshalb davon abzusehen ist, zumal auch (noch) nicht von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter ausgegangen werden kann.

E. 6.1 Der berechtigten Person wird der beschlagnahmte Stempel auf Verlangen bei der Staatsanwaltschaft herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässen Verfügungen.

E. 6.2 Die beschlagnahmten Wurfsterne werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 6.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten-

- 26 - pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich einer von vier Betrugshandlungen freigesprochen. Diese steht aber mit den weiteren Betrugshandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, in sehr engem sachlichem sowie teilweise auch zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzu- erlegen.

E. 6.4 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 7 [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 8.1 Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'750.00 auszurichten.

E. 9.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'052.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 9.2 Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 29 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.119 (ST.2022.158; StA.2019.3380) Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Mazedonien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung, mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Urteil vom 14. September 2023 die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei und der mehrfachen Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 143 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, den Beschuldigten zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln in Mittäterschaft schuldig zu sprechen, ihn zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 34 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu verurteilen und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Juli 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein und beantragte eventualiter einen Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbe- schuldigten B._____ (SST.2024.118) sowie C._____ (SST.2024.117) am

15. Mai 2025 statt.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen nicht mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Beteiligungsform als Gehilfe statt als Mittäter, die Strafzumessung und die Nichtanordnung einer Landesverweisung. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durch Einreichung verfälschter Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Letzterem am

7. September 2018 einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 mit der D._____ AG sowie durch falsche Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Letzterem am 17. Januar 2019 einen Leasingvertrag für einen Mercedes-Benz im Wert von Fr. 105'000.00 mit der E._____ AG abgeschlossen. Gleichentags hätten sie durch wahrheitswidrige Angaben einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ ag abgeschlossen. Durch eine Vermietung der geleasten Fahrzeuge bis Oktober 2019 hätten sie sich unrechtmässig bereichert und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, beim Audi sei der in der Anklage erwähnte Vermögensschaden von Fr. 85'900.00 nicht eingetreten, hinsichtlich der Vollkaskoversicherung sei aufgrund des Leis- tungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrstatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten und beim Mercedes mangle es neben dem Vermögensschaden an der Arglist, da die E._____ AG das Leasing ohne gefälschte Unterlagen abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Beim Leasingvertrag für den Mercedes liege die arglistige Täuschung in den falschen Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wofür bei Rückfrage die bereits verfälschten Unterlagen nachgereicht worden wären. 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

- 4 - einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom

10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (vorinstanzliche Akten [VA] act. 51 [Rückseite] ff.; VA act. 94; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 20 f.), der damit in Einklang stehenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (VA act. 49 ff., VA act. 109 ff.; Protokoll, S. 7 f.) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt.

- 5 - 2.3.2. Die E._____ AG hat einen Leasingvertrag für einen Mercedes AMG im Wert von Fr. 105'000.00 ohne die für eine Prüfung der Kreditwürdigkeit er- forderlichen Unterlagen abgeschlossen. Die E._____ AG hätte nicht ohne weiteres auf die Angaben im Finanzierungsantrag vertrauen und auf jegliche Kontrolle sowie Überprüfung verzichten dürfen. Sie hat bei der Kreditvergabe und der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4). Ebenso wenig hätten für diese Beurteilung die bereits verfälschten, ein halbes bis dreiviertel Jahre alten Unterlagen genügt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des Leasingvertrags für den Mercedes (Anklageziffer 1.2) freizusprechen. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung eventualiter eine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt, mangelt es bereits an einer Umschreibung des Anvertrauens des Mercedes sowie einer Aneignungshandlung in der Anklage. Die im Zusammenhang mit der Vermietung des Mercedes erwähnte vertragswidrige Verwendung betrifft die Vollkaskoversicherung («Versicherung für private Zwecke») und nicht den Leasingvertrag. Überdies wäre ohnehin nicht von einem Willen zur dauernden Enteignung der Leasinggeberin auszugehen. Es wurde dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch wäre es ersichtlich, dass er das Leasingfahrzeug hätte weiterveräussern wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Ein Nichtbe- achten von Auflagen des Eigentümers stellt demgegenüber nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Es ist auf die Frage abzustellen, ob der Täter im Zeitpunkt des Handelns davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Dies läge bei kurzfristigen Vermietungen des Leasing- fahrzeugs – wie vorliegend – zumindest nicht geradezu auf der Hand und weitere Umstände, die dies nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. 2.3.3. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan, um eine Autovermietung aufzubauen. Zu diesem Zweck wollten sie einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 bei der D._____ AG auf den Mitbeschuldigten C._____ leasen, obwohl sich Letzterer damals noch in der Lehre befunden hat (VA act. 49) und daher wirtschaftlich nicht genügend leistungsfähig gewesen ist. Sie haben den weiteren Mitbeschuldigten G._____ gestützt auf ihm überlassene Originale und die Vorgabe des einzusetzenden Einkommens verfälschte aktuelle Lohn- abrechnungen sowie Kontoauszüge erstellen lassen. Diese haben sie bei der D._____ AG eingereicht (vgl. rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung), um sie über die Kreditwürdigkeit des

- 6 - Mitbeschuldigten C._____ zu täuschen. Die eingereichten Urkunden haben keine ernsthaften Anzeichen für Unechtheit aufgewiesen. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3 sowie 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.3.3). Durch diese arglistige Täuschung über ein massiv höheres, monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.00 ist die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ ausgegangen und hat am

7. September 2018 den Leasingvertrag abgeschlossen, was sie bei Kennt- nis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht getan hätte. 2.3.4. Für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist entgegen der Vorinstanz bei einer arglistigen Täuschung über die Kreditwürdigkeit für einen Leasingvertrag nicht entscheidend, ob das Eigentum am Leasingfahrzeug bei der Leasinggesellschaft verblieben ist oder ob die Leasinggesellschaft tatsächlich Rückstellungen gebildet hat, zumal der massgebende Zeitpunkt der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ist. Dem Finanzierungsleasing ist eine Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeberin) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist. Die Leasinggeberin überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer zum Gebrauch und der Leasingnehmer leistet einen monatlich zahlbaren Leasingzins (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingzins ist von verschiedenen Variablen abhängig, namentlich von den Anschaffungs- kosten des Leasingobjekts, den Kosten der Finanzierung, d.h. der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, sowie einem allfälligen Restwert bei Vertragsende (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wird namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt, als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Entscheidend ist mit anderen Worten nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische

- 7 - Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Recht- sprechung lässt eine vorübergehende Schädigung genügen und eine spätere Rückzahlung entlastet den Täter nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers ist für die Höhe der Leasingrate sowie die Dauer des Leasings und damit für die Werthaltigkeit der Forderung der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag eine wesentliche Variable. Aufgrund der viel schlechteren, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ – bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre kein Leasingvertrag zustande gekommen – spiegelt der vereinbarte Leasingzins das Ausfallrisiko zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die Forderung aus dem Leasingvertrag unter diesen Umständen wirtschaftlich weniger wert war bzw. nur zu einer bedeutend tieferen Summe hätte abgetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.4). Mithin war die Forderung der D._____ AG aus dem Leasingvertrag zumindest vorübergehend gefährdet. Ist aber für den Schaden die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs und nicht die buchhalterische Erfassung massgebend, bedarf es auch keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). 2.3.5. Es liegt entgegen dem Beschuldigten keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Weder steht einer Verurteilung wegen Betrugs entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, wie viele Leasingraten genau bezahlt wurden, noch welche Wertberichtigungen der Ansprüche aus dem Leasingvertrag erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage

– wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss eines Leasingvertrags hervorgeht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2.2.2). 2.3.6. Der Mitbeschuldigte C._____ hat mitunter den Leasingvertrag ausgefüllt und der Beschuldigte hat sich für die Verfälschung der Belege über G._____ und die spätere Vermietung gekümmert, während bei der Garage beide dabei gewesen sind (Beschuldigter: VA act. 51 Rückseite, 52; Mitbeschuldigter C._____: VA act. 50). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um ein Fahrzeug unter falschen sowie mit verfälschten Urkunden bekräftigten Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitbeschuldigten C._____ zu leasen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft

- 8 - vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die finanzielle Situation des Mitbeschuldigten C._____ macht und verfälschte Urkunden erstellen lässt sowie einreicht, nimmt zumindest in Kauf, dass die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Kreditvergabe wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf einen Leasingvertrag abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom

19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs (Anklageziffer 1.1 [Leasingvertrag]) schuldig. 2.4. 2.4.1. Für den Abschluss des Leasings war in beiden Fällen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung notwendig. Der Beschuldigte hat dafür online unter Verwendung der Personalien des Mitbeschuldigten C._____ für den Audi am 7. September 2018 sowie den Mercedes am 17. Januar 2019 je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ ag unter wahrheitswidriger Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung abgeschlossen. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung des Fahrzeugs hat die F._____ ag je eine Vollkaskoversicherung mit dem Mitbeschuldigten C._____ abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht getan hätte. Zum damaligen Zeitpunkt hat die F._____ ag eine Vollkaskoversicherung bei einer gewerblichen Vermietung gar nicht angeboten. Bei einer – wie sie zwischenzeitlich auch angeboten wird – Nutzung als Mietfahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen (vgl. UA act. 777). 2.4.2. Die F._____ ag hat eine Vollkaskoversicherung für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt gar nicht versichert hätte, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungsprämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die F._____ ag dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten hat. Das Vermögen der F._____ ag war entsprechend in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert und somit

- 9 - zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (siehe vorstehend). 2.4.3. Es liegt entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Einer Verurteilung wegen Betrugs steht nicht entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, welche Wertberichtigung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss einer Vollkasko- versicherung hervorgeht (siehe vorstehend). 2.4.4. Der Beschuldigte hat zur Erreichung des gemeinsamen Plans die beiden Vollkaskoversicherungen mit den Personalien des Mitbeschuldigten C._____ sowie unter der falschen Angabe privater Nutzung abgeschlossen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um für je ein zu leasendes Fahrzeug unter falscher Angabe über eine private Nutzung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung macht, nimmt zumindest in Kauf, dass die F._____ ag von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom

22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs (Vollkaskoversicherungen) schuldig.

- 10 - 2.5. Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten C._____ im September 2018 den Abschluss eines Leasingvertrags für einen Audi sowie einer Vollkaskoversicherung und im Januar 2019 rund vier Monate später nochmals einer Vollkaskoversicherung betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch ist es aus den gesamten Umständen ersichtlich, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft nicht aus, sondern sie wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbs- mässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor (siehe vorstehend), bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt. 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [Leasingvertrag; Vollkasko- versicherung] sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]) schuldig und vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freizusprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, wobei aufgrund eines fehlenden Nachweises einer Eichung des Tachos von der angezeigten Geschwindigkeit je ermessenweise 10 km/h abzuziehen seien. Weiter sei aufgrund des äusserst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von einer Handlungseinheit für die drei innerhalb einer Minute erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die einzig dem schnellen «Kick» gedient hätten, auszugehen. Fahrer sei der Mitbeschuldigte C._____ gewesen, während der Beschuldigte zwar gewusst habe, dass jener den BMW M5 habe testen wollen, was er gebilligt habe. Da das manuelle Hochschalten wegen der Funktionsweise des «Steptronic»-Systems «nicht zwingend notwendig» gewesen sei bzw. die massive Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Mitbeschuldigten C._____ auch ohne dieses manuelle Betätigen der Gangschaltung durch den Beschuldigten möglich gewesen wäre, liege kein massgebliches Mitwirken für die Annahme von Mittäterschaft vor. Der Beschuldigte habe die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zwar zumindest in Kauf

- 11 - genommen. Es könne aber nicht nachgewiesen werden, dass sie sich gemeinsam auf eine bestimmte Geschwindigkeit geeinigt hätten. Da der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ angefeuert und die Gangschaltung betätigt habe, habe er Letzteren bestärkt und die Tat zumindest gefördert. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, eine Handlungs- einheit sei zu verneinen. Der Mitbeschuldigte C._____ habe jeweils nach Umrundung des Kreisels neu bewusst beschleunigt und somit einen neuen Willensentschluss gefasst, was sich auch anhand der Äusserung «ich muss no einisch» zeige. Die Gangschaltung des BMW M5 habe sich im sogenannten «sequenziellen Modus» des Steptronic-Systems befunden. Dabei werde bei Erreichen der maximalen Drehzahl nicht automatisch hochgeschaltet. Entsprechend dem Tatplan sei für Lenkung sowie Gaspedal der Mitbeschuldigte C._____ und für die Gangschaltung der Beschuldigte zuständig gewesen. Dabei handle es sich um einen massgeblichen Tatbeitrag, so dass Mittäterschaft vorliege. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte C._____ am 22. April 2019 in Oftringen je um 18:27 Uhr mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wobei er dazwischen jeweils abbremsen musste, um einen Kreisel zu umrunden. Der Beschuldigte hat während der Fahrt aktiv das Steptronic-System des BMW M5 betätigt, die Gänge hochgeschaltet sowie den Mitbeschuldigten C._____ angefeuert. 3.3. Zwischen den drei Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht trotz der da- zwischenliegenden Umrundung eines Kreisels ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sie bei objektiver Betrachtung als ein einheitlicher Willensentschluss erscheinen. Alle drei Geschwindigkeits- überschreitungen erfolgten innert einer Minute und aus demselben Motiv, nämlich dem schnellen «Kick». Vor diesem Hintergrund kommt dem auf- grund der Streckenführung notwendigen Abbremsen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können denn auch innerhalb von rund 15 Minuten begangene grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, die für sich betrachtet jeweils knapp nicht den für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln geforderten Schweregrad

- 12 - erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als eine solche gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.1).

- 13 - 3.4. 3.4.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). 3.4.2. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte nur hinsichtlich einer der drei angeklagten Beschleunigungen ein Schalten explizit eingestanden habe, wendet sie sich gegen den von der Vorinstanz zur Begründung der Gehilfenschaft zugrunde gelegten wesentlichen Sach- verhalt (Anfeuern und Schalten) und nicht bloss gegen einen verschuldens- erhöhenden oder verschuldensmindernden Umstand und damit gegen den Schuldspruch, der insoweit nicht angefochten wurde, was unzulässig ist. Ohnehin überzeugt das Vorbringen nicht. Der Beschuldigte hat das Schalten bei der zweiten sowie dritten Beschleunigung denn auch nicht abgestritten, sondern er sagte bloss aus, er wisse es nicht, oder er antwortete nicht (UA act. 2315, 3014 f.; VA act. 58). Dabei blieb er weitgehend auch vor Obergericht. Er hat allerdings überdies eingestanden, dass sicher vorgängig etwas darüber gesprochen worden sei (Protokoll, S. 23 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich angesichts der übrigen Beweise als wenig schlüssig sowie glaubhaft. Die drei Beschleunigungen verliefen gemäss Videoaufnahmen augenscheinlich gleich. Der Beschuldigte hatte jeweils seine Hand am Wählhebel für die Schaltung. Dass er diesen in zwei Fällen genau gleich gehalten hätte, ohne zu schalten, obwohl er dies in einem Fall explizit eingestanden hat und keine Anhaltspunkte für eine geänderte Rollenverteilung bestehen, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Auch der Mitbeschuldigte C._____ hat hinsichtlich der Aufgabenteilung nicht zwischen den drei Beschleunigungen unterschieden (Protokoll, S. 8 f.). Der BMW M5 befand sich im sogenannten «sequenziellen Modus», in welchem die Gänge über den Wählhebel oder die Schaltwippen manuell gewechselt werden können, ohne dabei vom Gas zu gehen. Kurz vor Unterschreitung einer gangabhängigen Mindestgeschwindigkeit wird selbsttätig zurückgeschaltet. Bei Erreichen der maximalen Drehzahl wird nicht automatisch hochgeschaltet (vgl. zum Ganzen: Bedienungsanleitung für BMW M5, Beilage zur vorgängigen Berufungsbegründung;

- 14 - Videoaufnahmen; Standbilder des Tachos). Mithin hatte der Beschuldigte während der Fahrt beim Beschleunigen die Kontrolle über das Getriebe des Fahrzeugs gehabt. Hätte er nicht hochgeschaltet, wäre es bei der maximalen Drehzahl eines der unteren Gänge geblieben. Für Lenkung sowie Gaspedal ist der Mitbeschuldigte C._____ und für die Gangschaltung der Beschuldigte zuständig gewesen. Der Beschuldigte hat sich spätestens mit der manuellen Betätigung der Gangschaltung in Kombination mit dem Anfeuern den Vorsatz des Mitbeschuldigten C._____ zu eigen gemacht. Er hat dadurch in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ bei der Tatausführung einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Nach der Rechtsprechung kann Mittäter an einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, wie derjenige, welcher die im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen vom Fahrzeuglenker verschuldeten Verkehrsunfälle mitgeplant und gewollt hat (BGE 126 IV 84) oder wer bei einer Probefahrt dazu anspornt, die Beschleunigungskraft des Fahrzeugs voll auszutesten (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12. September 2023 E. 4). In der Lehre wird als massgebliche Beteiligung an der Führung eines Fahrzeugs und damit als Mittäterschaft die Betätigung des Getriebes qualifiziert (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 160 zu Art. 90 SVG). Der Beteiligte muss in massgebender Weise mitwirken, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Es geht um eine normative Bewertung. Ob der Tatbeitrag des Beschuldigten für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung «zwingend notwendig» gewesen ist und der Mitbeschuldigte C._____ (theoretisch) alles alleine hätte machen können, ist entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich wegen mehrfachen Betrugs, qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und – was mit Berufung unbestritten geblieben ist – mehrfacher Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 15 - 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Geldstrafe im Bereich der leichten Kriminalität. Diese Vorstrafe liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Beschuldigte ist seit 2022 verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 25). Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine Geldstrafe sei geeignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt – neben der Verkehrssicherheit – Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich um ein im Vergleich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziertes Ausmass des Risikos, das die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 22. April 2019 kurz vor 18:30 Uhr in Oftringen mit dem BMW M5 zwei- mal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Rich- tung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h bzw. 81 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festgelegten Grenzwert von 60 km/h um 12 km/h bzw. 21 km/h deutlich überschritten. Der Reaktions- weg ist bei 152 km/h bzw. 161 km/h (fast) doppelt so lang und der Brems- weg mehr als dreieinhalb- bzw. mehr als viermal so lang wie bei 80 km/h. Weiter hat er auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 105 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierten Grenzwert von 50 km/h um 55 km/h überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 155 km/h mehr als

- 16 - dreimal so lang und der Bremsweg mehr als neunmal so lang wie bei 50 km/h. Es handelte sich um jeweils gerade Streckenverläufe. Bei einer der Fahrten auf der übersichtlichen Ausserortsstrecke hat er vor der eigen- tlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrzeug überholt und kurz vor dem Kreisel ist ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenge- kommen. Bei der anderen Fahrt auf der Ausserortsstrecke ist ihm ein Fahr- zeug, ein Velofahrer sowie ein Motorradfahrer auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Auf der Innerortsstrecke sind dem Beschuldigten während der Beschleunigung drei Fahrzeuge und nach erfolgtem Abbrem- sen nochmals zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn entgegenge- kommen. Die Innerortsstrecke war beidseitig weitgehend eingezäunt bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, während ein Teil linksseitig offen und relativ weit einsehbar gewesen ist. Rechtsseitig befand sich ein Trottoir, ohne dass ein Fussgänger ersichtlich gewesen ist. Die angrenzenden Wohnhäuser und Geschäfte haben, wohl mit Ausnahme des ersten Geschäfts, keinen direkten Zugang über diese Strasse, sondern über die Quartierstrasse. Zwar musste keiner der anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen oder abbremsen. Allerdings ist die Gefährdung durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht zu bagatellisieren. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer auf dieser Strecke. Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Beschuldigte hat bloss für den schnellen «Kick» und damit leichtfertig sowie verantwortungslos gehandelt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, nicht Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Aufgrund der Verurteilung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (siehe vorstehend) ist Art. 90 Abs. 3ter SVG (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; BGE 150 IV 481 E. 2.2 und E. 2.4), der sich als neues Recht wegen des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr als milder erweisen würde (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), nicht anwendbar. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfassten Verhaltensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen

- 17 - Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.

- 18 - 4.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine ältere, einschlägige Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus der Verurteilung nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte war zwar weitgehend geständig. Ein Leugnen wäre zwar zumindest zum Teil aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen, Urkunden oder Waffen) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Mithin hat er zumindest insoweit zur Vereinfachung des Strafverfahrens beigetragen. Sein diesbezügliches Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberück- sichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 29-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 25). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom

26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren knapp noch die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden.

- 19 - Seit der Verfahrenseröffnung im Herbst 2019 bis zur Zustellung des Be- rufungsurteils im Dispositiv sind mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Mehr als drei Jahre sind bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022 vergangen. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungs- erklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am

15. Mai 2025 statt und das Urteil wurde den Parteien am 27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berück- sichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsauf- wands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 16 Monate rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergangen und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert. Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für den konkret schwersten Betrug zum Nachteil der D._____ AG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten C._____ unter wahrheitswidriger Angabe zur Kreditwürdigkeit von Letzterem bei der D._____ AG einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist

- 20 - hinsichtlich der gefährdeten Forderung der D._____ AG aus diesem Leasingvertrag von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Insbesondere wird das mit der Verwendung der inhaltlich falschen Urkunden einher- gehende Unrecht bereits durch die auf die Urkundenfälschung entfallende Strafe erschöpfend abgegolten, weshalb dieser Umstand beim Betrug nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Der rein monetäre Beweggrund des Beschuldigten wird beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und ist jedem Vermögensdelikt immanent, so dass er sich bei den Tatkomponenten neutral auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen sowie Vermögensgefährdungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren Betrugshandlungen, Urkundenfälschungen, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafarten- wechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), sich die Täter- komponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt worden ist (siehe vorstehend; zudem wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 ohnehin von der gedanklich höheren hypothetischen Gesamtgeldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen), bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).

- 21 - 4.5.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.00 (Protokoll, S. 21), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau in diesem Umfang reduzierten Unter- stützungsabzug für das Kind von 7.5 % und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00. 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist eine einschlägige, bereits mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf. Er ist verheiratet, hat ein Kind und ist erwerbstätig. Auch wenn aufgrund der Vielzahl sowie Ausdehnung der neuen Straftaten gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszu- sprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernst- haftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln oder eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).

- 22 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamt- heit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausge- sprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festge- legt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbin- dungsbusse zur Freiheits- und Geldstrafe auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 63 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit je 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 63 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen (3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 5. 5.1. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2).

- 23 - Eine nicht obligatorische Landesverweisung kann unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft neben dem Hauptantrag auf eine obligatorische Landesverweisung explizit auch einen Eventualantrag auf eine nicht obligatorische Landesverweisung gestellt hat, bei gegebenen Voraussetzungen nach dem Grundsatz «in maiore minus» ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 149 IV 342). 5.2. Der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 29-jährige Beschul- digte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Deutsch. Er ist seit 2022 verheiratet. Seine Ehefrau stammt aus dem Kosovo. Sie haben ein Kind und wohnen zusammen. Es liegt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Der Vater lebt wegen einer Landesverweisung in Mazedonien, die Mutter hier in Q._____. Weiter lebt ein Bruder seines Vaters in Mazedonien. Der Beschuldigte hat die Primarschule sowie die Kleinklasse in der Schweiz besucht. Eine Berufslehre als Automobil-Assistent bei einer Garage hat er im zweiten Jahr abgebrochen. Er hat zwei Monate bei der H._____, vier Monate bei der I._____ und dann bei der J._____ AG bis etwa Ende 2016 gearbeitet. Wegen eines Unfalls im Fitness habe er sich die Schulter ausgerenkt und dann ca. Fr. 4'000.00 von der SUVA erhalten. Seit Juni 2020 arbeitet er bei der K._____ GmbH, deren Inhaber sein Onkel

– der Mitbeschuldigte B._____ – ist. Er hat auch weitere Gesellschaften mit seinem Onkel gegründet (L._____ GmbH, M._____ GmbH, N._____ AG). Von einem Engagement des Beschuldigten in einem Verein oder einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ist nichts bekannt. In der Freizeit macht er viel mit der Familie oder Sport wie Fitness oder mit einem Kollegen. Es ist von einem schwachen Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Mit Albanisch spricht er eine der Amtssprachen. Er sei erst etwa dreimal in Mazedonien gewesen. Im August 2023 habe er Strandferien in Albanien gemacht (VA act. 62 Rückseite). Die Ehefrau des Beschuldigten hat zwar die kosovarische Staatsbürgerschaft, ist aber ebenfalls in der Schweiz aufgewachsen. Sie hat keinen Bezug zu Mazedonien. Es wäre ihr nicht ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, das Familienleben mit dem gemeinsamen Kind in Mazedonien zu pflegen. Allerdings hat der Beschuldigte die Straftaten weit vor der Heirat sowie der Geburt des Kindes begangen. Mithin haben der Beschuldigte sowie seine Ehefrau in einem Zeitpunkt geheiratet und sich für ein Kind entschieden,

- 24 - als zumindest potentiell eine Landesverweisung gedroht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.5). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 22) ist nichts bekannt. Neben der bereits erwähnten Vorstrafe hat der Beschuldigte angesichts der vorliegenden Straftaten seine deliktische Tätigkeit ausgedehnt und intensiviert. Er hat neben dem Vermögen wiederum die Verkehrssicherheit und Leib und Leben zumindest (ernstlich) gefährdet. 5.3. Zusammenfassend hat der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er aufgewachsen ist und die Schulen besucht hat. Er ist aktuell nach langer Arbeitslosigkeit erwerbstätig. Es besteht weiter eine echte, gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind, während der Ehefrau ein Familienleben mit dem gemeinsamen Kind in Mazedonien nicht ohne weiteres zumutbar ist. Angesichts der Zunahme sowie Ausdehnung der Delinquenz mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann nicht von einer guten Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung ausgegangen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln – ohne das Delikt zu bagatellisieren, zumal hochwertige Rechtsgüter betroffen sind – nicht um eine Katalogtat handelt. Auch die wirtschaftliche sowie soziale Integration des Beschuldigten ist nicht mustergültig. Massgeblich fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Es ist von keinen die privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen für eine nicht obligatorische Landesverweisung auszugehen, weshalb davon abzusehen ist, zumal auch (noch) nicht von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter ausgegangen werden kann. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

- 25 - Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). Der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich drei von vier angeklagten Betrugshandlungen, der Qualifikation der Beteiligung des Beschuldigten an der Raserfahrt als Mittäter und damit einhergehend in gewissem Umfang auch beim Strafmass, während sie beim Betrug hinsichtlich der Qualifikation als gewerbsmässiges Handeln und bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln hinsichtlich der Mehrfachbegehung unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Der Wahlverteidiger hat keine Honorarnote eingereicht und die Festsetzung dem Ermessen des Gerichts überlassen. Angemessen erscheint ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT) ein Aufwand für das Berufungsverfahren von rund 20 ½ Stunden (Berufungsantwort, notwendige Kontakte mit dem Beschuldigten, Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen, Vorbereitung und Teilnahme an Berufungsverhandlung, kurze Nachbesprechung). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 5'500.00 resultiert. Ausgangsgemäss ist dem Wahlverteidiger die Hälfte davon, d.h. Fr. 2'750.00, auszurichten. 6.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten-

- 26 - pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich einer von vier Betrugshandlungen freigesprochen. Diese steht aber mit den weiteren Betrugshandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, in sehr engem sachlichem sowie teilweise auch zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzu- erlegen. 6.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1.1 sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]);

- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]

- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG;

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen]

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 63 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

- 28 -

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der berechtigten Person wird der beschlagnahmte Stempel auf Verlangen bei der Staatsanwaltschaft herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Die beschlagnahmten Wurfsterne werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'750.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'052.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 29 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann