Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen nicht mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Strafzumessung und die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons.
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durch Einreichung verfälschter Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am 7. September 2018 einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 mit der D._____ AG sowie durch falsche Angaben zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am 17. Januar 2019 einen Leasingvertrag für einen Mercedes-Benz im Wert von Fr. 105'000.00 mit der E._____ AG abgeschlossen. Gleichentags hätten sie durch wahrheitswidrige Angaben einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ abgeschlossen. Durch eine Vermietung der geleasten Fahrzeuge bis Oktober 2019 hätten sie sich unrechtmässig bereichert und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, beim Audi sei der in der Anklage erwähnte Vermögensschaden von Fr. 85'900.00 nicht eingetreten, hinsichtlich der Vollkaskoversicherung sei aufgrund des Leis- tungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrstatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten und beim Mercedes mangle es neben dem Vermögensschaden an der Arglist, da die E._____ AG das Leasing ohne gefälschte Unterlagen abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vor- instanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Beim Leasingvertrag für den Mercedes liege die arglistige Täuschung in den falschen Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wofür bei Rückfrage die bereits verfälschten Unterlagen nachgereicht worden wären.
- 4 -
E. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar
(Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153
E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes-
gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020
vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer
Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des
wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im
Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder
Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder
vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges
Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines
Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE
123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April
2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248).
Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur
Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen
Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus-
führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die
Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes-
gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017
vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft
begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE
143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom
10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).
E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (vorinstanzliche Akten [VA] act. 49 ff.; VA act. 109 ff.; Protokoll der Beru- fungsverhandlung [Protokoll], S. 7 f.), der damit in Einklang stehenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (VA act. 51 [Rückseite] ff.,
- 5 - Protokoll, S. 20 f.) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt.
E. 2.3.2 Die E._____ AG hat einen Leasingvertrag für einen Mercedes AMG im
Wert von Fr. 105'000.00 ohne die für eine Prüfung der Kreditwürdigkeit er-
forderlichen Unterlagen abgeschlossen. Die E._____ AG hätte nicht ohne
weiteres auf die Angaben im Finanzierungsantrag vertrauen und auf
jegliche Kontrolle sowie Überprüfung verzichten dürfen. Sie hat bei der
Kreditvergabe und der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016
E. 4.4). Ebenso wenig hätten für diese Beurteilung die bereits verfälschten,
ein halbes bis dreiviertel Jahre alten Unterlagen genügt. Der Beschuldigte
ist vom Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des Leasingvertrags für den
Mercedes (Anklageziffer 1.2) freizusprechen.
Soweit die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung eventualiter
eine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt, mangelt es
bereits an einer Umschreibung des Anvertrauens des Mercedes sowie
einer Aneignungshandlung in der Anklage. Die im Zusammenhang mit der
Vermietung des Mercedes erwähnte vertragswidrige Verwendung betrifft
die Vollkaskoversicherung («Versicherung für private Zwecke») und nicht
den Leasingvertrag. Überdies wäre ohnehin nicht von einem Willen zur
dauernden Enteignung der Leasinggeberin auszugehen. Es wurde dem
Beschuldigten weder vorgeworfen noch wäre es ersichtlich, dass er das
Leasingfahrzeug hätte weiterveräussern wollen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Ein Nichtbe-
achten von Auflagen des Eigentümers stellt demgegenüber nicht zwingend
eine Veruntreuung dar. Es ist auf die Frage abzustellen, ob der Täter im
Zeitpunkt des Handelns davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die
Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben
zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar
2011 E. 5.5). Dies läge bei kurzfristigen Vermietungen des Leasing-
fahrzeugs – wie vorliegend – zumindest nicht geradezu auf der Hand und
weitere Umstände, die dies nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 2.3.3 Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan, um eine Autovermietung aufzubauen. Zu diesem Zweck wollten sie einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 bei der D._____ AG auf den Beschuldigten leasen, obwohl sich der Beschuldigte damals noch in der Lehre befunden hat (VA act. 49) und daher wirtschaftlich nicht genügend leistungsfähig gewesen ist. Sie haben den weiteren Mitbeschuldigten G._____ gestützt auf ihm überlassene Originale und die Vorgabe des einzusetzenden Einkommens verfälschte aktuelle Lohn-
- 6 - abrechnungen sowie Kontoauszüge erstellen lassen. Diese haben sie bei der D._____ AG eingereicht (vgl. rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung), um sie über die Kreditwürdigkeit des Beschuldigten zu täuschen. Die eingereichten Urkunden haben keine ernsthaften Anzeichen für Unechtheit aufgewiesen. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3 sowie 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.3.3). Durch diese arglistige Täuschung über ein massiv höheres, monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.00 ist die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen und hat am 7. September 2018 den Leasingvertrag abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht getan hätte.
E. 2.3.4 Für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist entgegen der Vorinstanz bei einer arglistigen Täuschung über die Kreditwürdigkeit für einen Leasingvertrag nicht entscheidend, ob das Eigentum am Leasingfahrzeug bei der Leasinggesellschaft verblieben ist oder ob die Leasinggesellschaft tatsächlich Rückstellungen gebildet hat, zumal der massgebende Zeitpunkt der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ist. Charakteristisch für das Finanzierungsleasing ist eine Dreiecksbeziehung. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeberin) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist. Die Leasinggeberin überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer zum Gebrauch und der Leasingnehmer leistet einen monatlich zahlbaren Leasingzins (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingzins ist von verschiedenen Variablen abhängig, namentlich von den Anschaffungs- kosten des Leasingobjekts, den Kosten der Finanzierung, d.h. der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, sowie einem allfälligen Restwert bei Vertragsende (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wird namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt, als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden
- 7 - wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Entscheidend ist mit anderen Worten nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Recht- sprechung lässt eine vorübergehende Schädigung genügen und eine spätere Rückzahlung entlastet den Täter nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers ist für die Höhe der Leasingrate sowie die Dauer des Leasings und damit für die Werthaltigkeit der Forderung der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag eine wesentliche Variable. Aufgrund der viel schlechteren, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten – bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre kein Leasingvertrag zustande gekommen – spiegelt der vereinbarte Leasingzins das Ausfallrisiko zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die Forderung aus dem Leasingvertrag unter diesen Umständen wirtschaftlich weniger wert war bzw. nur zu einer bedeutend tieferen Summe hätte abgetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.4). Mithin war die Forderung der D._____ AG aus dem Leasingvertrag zumindest vorübergehend gefährdet. Ist aber für den Schaden die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs und nicht die buchhalterische Erfassung massgebend, bedarf es auch keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248).
E. 2.3.5 Es liegt entgegen dem Beschuldigten keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Weder steht einer Verurteilung wegen Betrugs entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, ob oder wie viele Leasingraten genau bezahlt wurden, noch welche Wertberichtigungen der Ansprüche aus dem Leasingvertrag erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögens- gefährdung durch Abschluss eines Leasingvertrags hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2.2.2).
E. 2.3.6 Der Beschuldigte hat mitunter den Leasingvertrag ausgefüllt und der Mitbeschuldigte C._____ hat sich für die Verfälschung der Belege über G._____ und die spätere Vermietung gekümmert, während bei der Garage beide dabei gewesen sind (Beschuldigter: VA act. 50; Mitbeschuldigte C._____: VA act. 51 Rückseite, 52). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um ein Fahrzeug unter falschen
- 8 - sowie mit verfälschten Urkunden bekräftigten Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu leasen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abge- stimmte, falsche Angaben über die finanzielle Situation des Beschuldigten macht und verfälschte Urkunden erstellen lässt sowie einreicht, nimmt zumindest in Kauf, dass die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Beschuldigten ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Kreditvergabe wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf einen Leasingvertrag abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs (Anklageziffer 1.1 [Leasingvertrag]) schuldig.
E. 2.4.1 Für den Abschluss des Leasings war in beiden Fällen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung notwendig. Der Mitbeschuldigte C._____ hat dafür online unter Verwendung der Personalien des Beschuldigten für den Audi am 7. September 2018 sowie den Mercedes am 17. Januar 2019 je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ unter wahrheitswidriger Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung abgeschlossen. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung des Fahrzeugs hat die F._____ je eine Vollkaskoversicherung mit dem Beschuldigten abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht getan hätte, denn zum damaligen Zeitpunkt hat die F._____ eine Vollkaskoversicherung bei einer gewerblichen Vermietung gar nicht angeboten. Bei einer – wie sie zwischenzeitlich auch angeboten wird – Nutzung als Mietfahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen (vgl. UA act. 777).
E. 2.4.2 Die F._____ hat eine Vollkaskoversicherung für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt gar nicht versichert hätte, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungsprämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die
- 9 - F._____ dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten hat. Das Vermögen der F._____ war entsprechend in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert und somit zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (siehe oben).
E. 2.4.3 Es liegt entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Ob in der Anklage ausgeführt wird, welche Wertberichtigung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, steht einer Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend
– eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung hervorgeht (siehe oben).
E. 2.4.4 Der Mitbeschuldigte C._____ hat zur Erreichung des gemeinsamen Plans die beiden Vollkaskoversicherungen mit den Personalien des Beschuldigten sowie unter der falschen Angabe privater Nutzung abgeschlossen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um für je ein zu leasendes Fahrzeug unter falscher Angabe über eine private Nutzung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung macht, nimmt zumindest in Kauf, dass die F._____ von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom
22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs (Vollkaskoversicherungen) schuldig.
- 10 -
E. 2.5 Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten C._____ im September 2018 den Abschluss eines Leasingvertrags für einen Audi sowie einer Vollkaskoversicherung und im Januar 2019 rund vier Monate später nochmals einer Vollkaskoversicherung betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich noch kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch ist es aus den gesamten Umständen ersichtlich, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft nicht aus, sondern sie wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbs- mässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor (siehe vorstehend), bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt.
E. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [Leasingvertrag; Vollkasko- versicherung] sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]) schuldig und vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freizusprechen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, wobei aufgrund eines fehlenden Nachweises einer Eichung des Tachos von der ange- zeigten Geschwindigkeit je 10 km/h abzuziehen seien. Weiter sei aufgrund des äusserst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von einer Handlungseinheit für die drei innerhalb einer Minute erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die einzig dem schnellen «Kick» gedient hätten, auszugehen. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, eine Handlungs- einheit sei zu verneinen. Der Beschuldigte habe jeweils nach Umrundung des Kreisels neu bewusst beschleunigt und somit einen neuen Willens- entschluss gefasst, was sich auch anhand der Äusserung «ich muss no einisch» zeige. Umstritten ist somit, ob eine einfache oder mehrfache Tatbegehung vorliegt.
- 11 -
E. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. April 2019 in Oftringen je um 18:27 Uhr mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wobei er dazwischen jeweils abbremsen musste, um einen Kreisel zu umrunden.
E. 3.3 Zwischen den drei Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht trotz der dazwischenliegenden Umrundung eines Kreisels ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sie bei objektiver Betrachtung als ein einheitlicher Willensentschluss erscheinen. Alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten innert einer Minute und aus demselben Motiv, nämlich dem schnellen «Kick». Vor diesem Hintergrund kommt dem aufgrund der Streckenführung notwendigen Abbremsen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von einer natürlichen Handlungs- einheit auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können denn auch innerhalb von rund 15 Minuten begangene grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, die für sich betrachtet jeweils knapp nicht den für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln geforderten Schweregrad erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als eine solche gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.1). Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der einfachen und nicht der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
E. 4.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 4 Jahre,
- 28 - sowie zu einer separaten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt.
E. 4.2 [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.
E. 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. April 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie Art. 19a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
28. Mai 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie Art. 34 Abs. 1 WG unter Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. April 2018 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter wurde er während laufendem Strafverfahren mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom
8. August 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Es handelt sich dabei knapp noch um Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, wovon eine widerrufen werden musste, noch eine unbedingte Gesamtgeldstrafe beeindrucken lassen. Der Beschuldigte war während rund eines Jahres in psychiatrischer Behandlung, weshalb er arbeitslos wurde. Seit Frühjahr 2025 sei er wieder 100 % arbeitsfähig und suche Arbeit. Er wohnt bei seinem Vater. Mitunter dadurch waren seine Kosten tiefer, was ihm ermöglichte, einen Teil seiner Schulden zurückzubezahlen. Wegen des Fahrens unter Einfluss von Cannabis wurde ihm der Führerausweis abgenommen. Nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung hat er ihn wieder zurückerhalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Mithin hat er sich insoweit nicht nur bemüht und seinen ernsthaften Willen zur Veränderung gezeigt, sondern zumindest im Rahmen des Administrativverfahrens bereits überzeugen können. Ob der Beschuldigte tatsächlich die not- wendigen Lehren gezogen hat und sein Verhalten langfristig anpassen wird, wird sich jedoch noch weisen müssen.
- 13 - Angesichts der Vorstrafen und der Ausweitung der deliktischen Tätigkeit bestehen nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Gleichwohl kann knapp noch nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine (unbedingte) Geldstrafe sei geeignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.
E. 4.4.1 Die Einsatzstrafe für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist qua Strafrahmen für den Angriff als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Angriffs sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 134 Abs. 1 StGB). Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen. Berücksichtigt werden kann allerdings die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Angriff beteiligt hat (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 134 StGB, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2 sowie 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2). Am 10. Juli 2019 haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____, bewaffnet mit zwei Baseballschlägern – einem aus Aluminium sowie einem aus Holz – I._____ wegen offenen Geldschulden abgepasst. Nachdem sie Letzteren zu Fuss unterwegs gesehen haben, ist der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens auf das Trottoir gefahren, um I._____ den Weg abzuschneiden. Der Mitbeschuldigte H._____ packte I._____ am Kragen, drückte ihn Richtung Boden und hielt ihn in einem Klammergriff. Der Beschuldigte behändigte den Baseballschläger aus Holz und schlug I._____ viermal auf den Rücken- sowie Gesässbereich, was zu vier doppelt konturierten, länglichen Einblutungen geführt hat. Der Mitbeschuldigte H._____ versuchte, I._____ in Richtung Personenwagen zu zerren, und sagte zusammen mit dem Beschuldigten, dass er, I._____, einsteigen solle. Als I._____ anfing zu weinen, hat ihn der Mitbeschuldigte H._____ losgelassen. Der Beschuldigte wollte I._____ zurückhalten und ergriff dessen Halskette, worauf I._____ kurz zu Boden fiel und schlussendlich fliehen konnte. Der Beschuldigte hat sich tatkräftig und in massgeblicher Weise am Angriff beteiligt. Angesichts der Verwendung des
- 14 - Baseballschlägers aus Holz und damit eines gefährlichen Gegenstands ist die vom Angriff ausgehende Gefährdung weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Angriff erfolgte wegen offenen Geldschulden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich die Angreifer nicht legaler Mittel und Wege zur Durchsetzung der Geldforderung bedient haben. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von I._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Angriffs erfassten Gefährdungen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren auszugehen.
E. 4.4.2 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt – neben der Verkehrssicherheit – Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich um ein im Vergleich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziertes Ausmass des Risikos, das die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Der Beschuldigte hat am 22. April 2019 kurz vor 18:30 Uhr in Oftringen mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftrin- gen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h bzw. 81 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festge- legten Grenzwert von 60 km/h um 12 km/h bzw. 21 km/h deutlich über- schritten. Der Reaktionsweg ist bei 152 km/h bzw. 161 km/h (fast) doppelt so lang und der Bremsweg mehr als dreieinhalb- bzw. mehr als viermal so lang wie bei 80 km/h. Weiter hat er auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 105 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierten
- 15 - Grenzwert von 50 km/h um 55 km/h überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 155 km/h mehr als dreimal so lang und der Bremsweg mehr als neunmal so lang wie bei 50 km/h. Es handelte sich um jeweils gerade Streckenverläufe. Bei einer der Fahrten auf der übersichtlichen Ausserorts- strecke hat der Beschuldigte vor der eigentlichen Geschwindigkeits- überschreitung ein Fahrzeug überholt und kurz vor dem Kreisel ist ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Bei der anderen Fahrt auf der Ausserortsstrecke ist ihm ein Fahrzeug, ein Velofahrer sowie ein Motorradfahrer auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Auf der Innerortsstrecke sind dem Beschuldigten während der Beschleunigung drei Fahrzeuge und nach erfolgtem Abbremsen nochmals zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Die Innerortsstrecke war beidseitig weitgehend eingezäunt bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, während ein Teil linksseitig offen und relativ weit einsehbar gewesen ist. Rechtsseitig befand sich ein Trottoir, ohne dass ein Fussgänger ersichtlich gewesen ist. Die angrenzenden Wohnhäuser und Geschäfte haben, wohl mit Ausnahme des ersten Geschäfts, keinen direkten Zugang über diese Strasse, sondern über die Quartierstrasse. Zwar musste keiner der anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen oder abbremsen. Allerdings ist die durch die massive Geschwindigkeits- überschreitung einhergehende qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung nicht zu bagatellisieren. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer auf dieser Strecke. Der Beschuldigte hat bloss für den schnellen «Kick» und damit leichtfertig sowie verantwortungslos gehandelt. Er verfügte wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfassten Verhaltensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3ter SVG [der sich aufgrund fehlender Vorstrafen bezüglich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als neues Recht wegen des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr als milder erweist, sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB]; vgl. BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; BGE 150 IV 481 E. 2.2 und E. 2.4) vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln in keinem Zusammenhang zur Einsatzstrafe steht. Entsprechend hoch ist der mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 16 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 16 -
E. 4.4.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom
23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist die spätere Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (siehe vorstehend) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war geständig. Ein Leugnen wäre zwar zumindest zum Teil aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen, Urkunden, Sicher- stellung der Dateien, Waffen oder Betäubungsmittel) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er das Geständnis vor Kenntnis der gesamten Aktenlage abgelegt hat. Mithin hat er auch gesamthaft betrachtet zur Aufklärung sowie Vereinfachung des Straf- verfahrens und zur Wahrheitsfindung auch hinsichtlich Mitbeschuldigter beigetragen. Sein diesbezügliches Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom
9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 27-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und nach einer rund einjährigen Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitssuche. Die Recht- sprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom
26. Februar 2019 E. 3.4), zumal der Beschuldigte den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe von 1 Jahr (siehe dazu unten) bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Halbgefangenschaft verbüssen könnte (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren knapp die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.
- 17 -
E. 4.4.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung am 15. Juli 2019 bis zur Zustellung des Berufungsurteils im Dispositiv sind rund sechs Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Alleine mehr als 3 ¼ Jahre davon entfallen auf die Zeit bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungserklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2025 statt und das Berufungsurteil wurde den Parteien am
27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 36 Monate rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, hat sich der Beschuldigte doch seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten nicht wohl verhalten, sondern wurde im Gegenteil wegen weiterer Straftaten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt (siehe dazu oben). Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern.
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E. 4.5.1 Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten am
20. Oktober 2016, 7. September 2018, 17. Januar 2019 sowie 23./24. Juli 2019 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mitunter zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (Ersturteil; siehe vorstehend). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für die vor dem 28. Mai 2019 begangenen Straftaten eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl und für die nach diesem Ersturteil begangenen Straftaten eine unabhängige Geldstrafe auszusprechen ist und diese beiden zu addieren sind (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Vorliegend handelt es sich beim neu zu beurteilenden Betrug zum Nachteil der D._____ AG um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Geldstrafe gemäss obgenanntem Strafbefehl) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 4.5.2 Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe zu seiner Kreditwürdigkeit bei der D._____ AG einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich der gefährdeten Forderung der D._____ AG aus diesem Leasingvertrag von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Insbesondere wird das mit der Verwendung der inhaltlich falschen Urkunden einher- gehende Unrecht bereits durch die auf die Urkundenfälschung entfallende Strafe erschöpfend abgegolten, weshalb dieser Umstand beim Betrug nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei
- 19 - den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen sowie Vermögensgefährdungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vergleichsweise gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
E. 4.5.3 Diese Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die vor dem 28. Mai 2019 begangenen weiteren Betrugshandlungen, Urkundenfälschungen und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Da eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wäre sodann durch angemessene Erhöhung der Grundstrafe von 120 Tagessätzen wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wobei zu beachten ist, dass der in der Grundstrafe abgehandelte Betrug in keinem zeitlichen Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Betrug steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt worden ist (siehe vor- stehend; zudem wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 ohnehin von der gedanklich höheren hypothetischen Gesamtgeldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Auch die sich aufgrund des Wegfalls der Vorstrafen – die eine wurde bei der Grundstrafe bereits berücksichtigt, die andere ist die Grundstrafe selbst – leicht strafmindernd auswirkende Täterkomponente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1259/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4), wäre von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2), was aber noch immer über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme. Die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist von der höchstmöglichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen führt. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie
- 20 - vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).
E. 4.6.1 Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls je auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine unabhängige Strafe auszu- sprechen. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und damit für das Video betreffend eine Penetration eines minderjährigen Mädchens festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte harte Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 sowie 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Beim Video betreffend eine Penetration eines minderjährigen Mädchens durch einen minderjährigen Jungen handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen harter pornografischer Darstellungen um eine sehr schwere Form. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Beschuldigte hat das Video über WhatsApp erhalten, nicht gelöscht und damit zum eigenen Konsum
- 21 - besessen. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tat- begehung – vor allem im Vergleich zur Herstellung eigenhändiger Auf- nahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern – vergleichsweise noch leicht. Der Beschuldigte verfügte aber wiederum über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berück- sichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten pornografischen Darstellungen, Tatvor- gehen und Tatumständen – ohne den Inhalt des Videos zu bagatellisieren
– von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren noch vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
E. 4.6.2 Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] angemessen zu erhöhen, wozu sich Folgendes ergibt. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er fünf weitere Videos zum eigenen Konsum besessen hat. Beim Video betreffend eine anale Penetration eines minderjährigen Jungen durch einen minderjährigen Jungen ist von einer vergleichbaren Schwere wie bei der Einsatzstrafe auszugehen. Bei den weiteren Videos betreffend einen minderjährigen Jungen, der seinen erigierten Penis in ein Huhn einführt, betreffend eine männliche Person, die ein Huhn penetriert, betreffend einen Mann, der sich eine Schlange anal einführt, sowie betreffend einen Hund, der an einer Vagina leckt, ist je von vergleichsweise noch leichten Formen denkbarer pornografischer Darstellungen auszugehen. Insgesamt ist betreffend das Video mit der analen Penetration eines minderjährigen Jungen – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Betreffend die weiteren Straftaten der mehrfachen Pornografie ist – bei isolierter Betrachtung – je von einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese weiteren Pornografiehandlungen in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuld- beitrag dieser weiteren Pornografiehandlungen nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach harte Pornografie zum eigenen Konsum besessen hat und dadurch weitere Kinder (abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe wäre auf über 180 Tagessätze zu erhöhen. Nachdem das Gericht wie bei jeder Strafart an das auf 180 Tagessätze festgesetzte Höchstmass gebunden ist,
- 22 - ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt wurde (siehe je vorstehend), bleibt es bei einer separat auszusprechenden Geldstrafe von 180 Tages- sätzen für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens bei einer konkreten Einzelbetrachtung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hin- zunehmen (siehe vorstehend). Nach dem Gesagten steht aber auch fest, dass eine weitere Erhöhung für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Gewaltdarstellungen nicht möglich ist. Es bleibt für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Mai 2019 begangenen Straftaten bei einer unabhängig auszusprechenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
E. 4.6.3 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen, dem Beschuldigten unter Berücksichtigung einer Lohnpfändung ausbezahlten Nettoeinkommen aus Taggeldern der Arbeitslosenkasse von noch Fr. 2'400.00 (Protokoll, S. 7), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00.
E. 4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im
- 23 - Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf und wurde auch während laufendem Strafverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, wovon eine widerrufen werden musste, noch eine unbedingte Gesamt- geldstrafe beeindrucken lassen. Der Beschuldigte ist arbeitslos und auf Stellensuche. Er wohnt bei seinem Vater. Er ist dabei, einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Er hat seinen Führerausweis nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung wieder zurückerhalten. Ob der Beschuldigte tatsächlich die notwendigen Lehren gezogen hat und sein Verhalten langfristig anpassen wird, wird sich zwar erst noch weisen müssen (siehe je vorstehend). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist ihm allerdings keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, da er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und aufgrund der Höhe von drei Jahren die Freiheitsstrafe zwingend zumindest teilbedingt auszu- sprechen ist. Somit ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Angesichts des mittelschweren Verschuldens beim Angriff, des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der nicht unerheblichen Bedenken an der Legalprognose ist der vollziehbare Anteil auf ein Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf zwei Jahre festzusetzen. Die Probezeit ist sowohl für den bedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe als auch die bedingten Geldstrafen auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies würde es zudem dem Beschuldigten ermöglichen, den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Erfüllung der weiteren Voraus- setzungen in Halbgefangenschaft zu verbüssen (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5).
E. 4.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
28. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer unabhängig auszu- sprechenden bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen.
- 24 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen (3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Apple […] auf Verlangen bei der Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen sowie gewaltdarstellenden Daten oder nach irreversibler Rücksetzung des Apple […] auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist und/oder Nichtbezahlen der Kosten trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
E. 5.2 [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:
- Lederetui mit Messer;
- 4 Wurfsterne;
- 2 Nunchakus;
- Schleuder mit Armstütze;
- Schmetterlingsmesser;
- Klappmesser mit Mechanismus;
- Wurfmesser. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom
13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). Der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich drei von vier angeklagten Betrugshandlungen und damit einhergehend in geringem Umfang auch beim Strafmass, während sie hinsichtlich der Qualifikation als gewerbs- mässiges Handeln sowie der Raserfahrt als mehrfache Begehung und der Vernichtung des Mobiltelefons unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6.2 Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 6'540.75 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 3'270.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 6.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird
- 26 - (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten- pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich einer von vier Betrugshandlungen freigesprochen. Diese steht aber mit den weiteren Betrugshandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, in sehr engem sachlichem sowie teilweise auch zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzu- erlegen.
E. 6.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'723.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom
10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1.1 sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]);
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]
- des Angriffs gemäss Art. 134 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG;
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]. [in Rechtskraft erwachsen] 4.
E. 7.1 Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- 29 -
E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'540.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 3'270.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 8.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'294.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 30'723.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe bzw. deren bedingter Teil nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe bzw. deren bedingter Teil (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.117 (ST.2022.143; StA.2019.3380) Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Quarten-Murg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Miotti, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung, mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellung, Angriffs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Urteil vom 14. September 2023 die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei und der mehrfachen Urkundenfälschung, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen Gewaltdarstellung, des Angriffs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie 25 Tagen und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
28. Mai 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen, gab das beschlagnahmte Mobiltelefon unter der Bedingung der kostenfälligen Löschung der verbotenen Daten dem Beschuldigten heraus und überwies die beschlagnahmten Waffen zuständigkeitshalber der Kantonspolizei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, den Beschuldigten zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten zu verurteilen und das beschlagnahmte Mobiltelefon sei zu vernichten. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Juli 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein und beantragte eventualiter einen Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. September 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung.
- 3 - 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbe- schuldigten B._____ (SST.2024.118) sowie C._____ (SST.2024.119) am
15. Mai 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen nicht mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Strafzumessung und die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durch Einreichung verfälschter Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am 7. September 2018 einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 mit der D._____ AG sowie durch falsche Angaben zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am 17. Januar 2019 einen Leasingvertrag für einen Mercedes-Benz im Wert von Fr. 105'000.00 mit der E._____ AG abgeschlossen. Gleichentags hätten sie durch wahrheitswidrige Angaben einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ abgeschlossen. Durch eine Vermietung der geleasten Fahrzeuge bis Oktober 2019 hätten sie sich unrechtmässig bereichert und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, beim Audi sei der in der Anklage erwähnte Vermögensschaden von Fr. 85'900.00 nicht eingetreten, hinsichtlich der Vollkaskoversicherung sei aufgrund des Leis- tungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrstatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten und beim Mercedes mangle es neben dem Vermögensschaden an der Arglist, da die E._____ AG das Leasing ohne gefälschte Unterlagen abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vor- instanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Beim Leasingvertrag für den Mercedes liege die arglistige Täuschung in den falschen Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wofür bei Rückfrage die bereits verfälschten Unterlagen nachgereicht worden wären.
- 4 - 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom
10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (vorinstanzliche Akten [VA] act. 49 ff.; VA act. 109 ff.; Protokoll der Beru- fungsverhandlung [Protokoll], S. 7 f.), der damit in Einklang stehenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (VA act. 51 [Rückseite] ff.,
- 5 - Protokoll, S. 20 f.) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt. 2.3.2. Die E._____ AG hat einen Leasingvertrag für einen Mercedes AMG im Wert von Fr. 105'000.00 ohne die für eine Prüfung der Kreditwürdigkeit er- forderlichen Unterlagen abgeschlossen. Die E._____ AG hätte nicht ohne weiteres auf die Angaben im Finanzierungsantrag vertrauen und auf jegliche Kontrolle sowie Überprüfung verzichten dürfen. Sie hat bei der Kreditvergabe und der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4). Ebenso wenig hätten für diese Beurteilung die bereits verfälschten, ein halbes bis dreiviertel Jahre alten Unterlagen genügt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des Leasingvertrags für den Mercedes (Anklageziffer 1.2) freizusprechen. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung eventualiter eine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt, mangelt es bereits an einer Umschreibung des Anvertrauens des Mercedes sowie einer Aneignungshandlung in der Anklage. Die im Zusammenhang mit der Vermietung des Mercedes erwähnte vertragswidrige Verwendung betrifft die Vollkaskoversicherung («Versicherung für private Zwecke») und nicht den Leasingvertrag. Überdies wäre ohnehin nicht von einem Willen zur dauernden Enteignung der Leasinggeberin auszugehen. Es wurde dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch wäre es ersichtlich, dass er das Leasingfahrzeug hätte weiterveräussern wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Ein Nichtbe- achten von Auflagen des Eigentümers stellt demgegenüber nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Es ist auf die Frage abzustellen, ob der Täter im Zeitpunkt des Handelns davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Dies läge bei kurzfristigen Vermietungen des Leasing- fahrzeugs – wie vorliegend – zumindest nicht geradezu auf der Hand und weitere Umstände, die dies nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. 2.3.3. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan, um eine Autovermietung aufzubauen. Zu diesem Zweck wollten sie einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 bei der D._____ AG auf den Beschuldigten leasen, obwohl sich der Beschuldigte damals noch in der Lehre befunden hat (VA act. 49) und daher wirtschaftlich nicht genügend leistungsfähig gewesen ist. Sie haben den weiteren Mitbeschuldigten G._____ gestützt auf ihm überlassene Originale und die Vorgabe des einzusetzenden Einkommens verfälschte aktuelle Lohn-
- 6 - abrechnungen sowie Kontoauszüge erstellen lassen. Diese haben sie bei der D._____ AG eingereicht (vgl. rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung), um sie über die Kreditwürdigkeit des Beschuldigten zu täuschen. Die eingereichten Urkunden haben keine ernsthaften Anzeichen für Unechtheit aufgewiesen. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3 sowie 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.3.3). Durch diese arglistige Täuschung über ein massiv höheres, monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.00 ist die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen und hat am 7. September 2018 den Leasingvertrag abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht getan hätte. 2.3.4. Für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist entgegen der Vorinstanz bei einer arglistigen Täuschung über die Kreditwürdigkeit für einen Leasingvertrag nicht entscheidend, ob das Eigentum am Leasingfahrzeug bei der Leasinggesellschaft verblieben ist oder ob die Leasinggesellschaft tatsächlich Rückstellungen gebildet hat, zumal der massgebende Zeitpunkt der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ist. Charakteristisch für das Finanzierungsleasing ist eine Dreiecksbeziehung. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeberin) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist. Die Leasinggeberin überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer zum Gebrauch und der Leasingnehmer leistet einen monatlich zahlbaren Leasingzins (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingzins ist von verschiedenen Variablen abhängig, namentlich von den Anschaffungs- kosten des Leasingobjekts, den Kosten der Finanzierung, d.h. der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, sowie einem allfälligen Restwert bei Vertragsende (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wird namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt, als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden
- 7 - wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Entscheidend ist mit anderen Worten nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Recht- sprechung lässt eine vorübergehende Schädigung genügen und eine spätere Rückzahlung entlastet den Täter nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers ist für die Höhe der Leasingrate sowie die Dauer des Leasings und damit für die Werthaltigkeit der Forderung der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag eine wesentliche Variable. Aufgrund der viel schlechteren, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten – bei Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre kein Leasingvertrag zustande gekommen – spiegelt der vereinbarte Leasingzins das Ausfallrisiko zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die Forderung aus dem Leasingvertrag unter diesen Umständen wirtschaftlich weniger wert war bzw. nur zu einer bedeutend tieferen Summe hätte abgetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.4). Mithin war die Forderung der D._____ AG aus dem Leasingvertrag zumindest vorübergehend gefährdet. Ist aber für den Schaden die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs und nicht die buchhalterische Erfassung massgebend, bedarf es auch keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). 2.3.5. Es liegt entgegen dem Beschuldigten keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Weder steht einer Verurteilung wegen Betrugs entgegen, ob in der Anklage ausgeführt wird, ob oder wie viele Leasingraten genau bezahlt wurden, noch welche Wertberichtigungen der Ansprüche aus dem Leasingvertrag erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend – eine qualifizierte Vermögens- gefährdung durch Abschluss eines Leasingvertrags hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2.2.2). 2.3.6. Der Beschuldigte hat mitunter den Leasingvertrag ausgefüllt und der Mitbeschuldigte C._____ hat sich für die Verfälschung der Belege über G._____ und die spätere Vermietung gekümmert, während bei der Garage beide dabei gewesen sind (Beschuldigter: VA act. 50; Mitbeschuldigte C._____: VA act. 51 Rückseite, 52). Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um ein Fahrzeug unter falschen
- 8 - sowie mit verfälschten Urkunden bekräftigten Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu leasen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abge- stimmte, falsche Angaben über die finanzielle Situation des Beschuldigten macht und verfälschte Urkunden erstellen lässt sowie einreicht, nimmt zumindest in Kauf, dass die D._____ AG von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Beschuldigten ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Kreditvergabe wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf einen Leasingvertrag abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs (Anklageziffer 1.1 [Leasingvertrag]) schuldig. 2.4. 2.4.1. Für den Abschluss des Leasings war in beiden Fällen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung notwendig. Der Mitbeschuldigte C._____ hat dafür online unter Verwendung der Personalien des Beschuldigten für den Audi am 7. September 2018 sowie den Mercedes am 17. Januar 2019 je eine Vollkaskoversicherung bei der F._____ unter wahrheitswidriger Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung abgeschlossen. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung des Fahrzeugs hat die F._____ je eine Vollkaskoversicherung mit dem Beschuldigten abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht getan hätte, denn zum damaligen Zeitpunkt hat die F._____ eine Vollkaskoversicherung bei einer gewerblichen Vermietung gar nicht angeboten. Bei einer – wie sie zwischenzeitlich auch angeboten wird – Nutzung als Mietfahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen (vgl. UA act. 777). 2.4.2. Die F._____ hat eine Vollkaskoversicherung für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt gar nicht versichert hätte, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungsprämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die
- 9 - F._____ dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten hat. Das Vermögen der F._____ war entsprechend in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert und somit zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (siehe oben). 2.4.3. Es liegt entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Ob in der Anklage ausgeführt wird, welche Wertberichtigung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, steht einer Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen. Es genügt, dass aus der Anklage – wie vorliegend
– eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung hervorgeht (siehe oben). 2.4.4. Der Mitbeschuldigte C._____ hat zur Erreichung des gemeinsamen Plans die beiden Vollkaskoversicherungen mit den Personalien des Beschuldigten sowie unter der falschen Angabe privater Nutzung abgeschlossen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte C._____ haben sich zusammengetan und in massgebender Weise zusammengewirkt, um für je ein zu leasendes Fahrzeug unter falscher Angabe über eine private Nutzung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Es liegt ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit Mittäterschaft vor. Wer wie der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ aufeinander abgestimmte, falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung macht, nimmt zumindest in Kauf, dass die F._____ von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgeht und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt wird, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliesst. Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom
22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs (Vollkaskoversicherungen) schuldig.
- 10 - 2.5. Der Beschuldigte hat mit dem Mitbeschuldigten C._____ im September 2018 den Abschluss eines Leasingvertrags für einen Audi sowie einer Vollkaskoversicherung und im Januar 2019 rund vier Monate später nochmals einer Vollkaskoversicherung betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich noch kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch ist es aus den gesamten Umständen ersichtlich, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft nicht aus, sondern sie wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbs- mässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbs- mässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor (siehe vorstehend), bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt. 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [Leasingvertrag; Vollkasko- versicherung] sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]) schuldig und vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freizusprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, wobei aufgrund eines fehlenden Nachweises einer Eichung des Tachos von der ange- zeigten Geschwindigkeit je 10 km/h abzuziehen seien. Weiter sei aufgrund des äusserst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von einer Handlungseinheit für die drei innerhalb einer Minute erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die einzig dem schnellen «Kick» gedient hätten, auszugehen. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, eine Handlungs- einheit sei zu verneinen. Der Beschuldigte habe jeweils nach Umrundung des Kreisels neu bewusst beschleunigt und somit einen neuen Willens- entschluss gefasst, was sich auch anhand der Äusserung «ich muss no einisch» zeige. Umstritten ist somit, ob eine einfache oder mehrfache Tatbegehung vorliegt.
- 11 - 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. April 2019 in Oftringen je um 18:27 Uhr mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftringen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wobei er dazwischen jeweils abbremsen musste, um einen Kreisel zu umrunden. 3.3. Zwischen den drei Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht trotz der dazwischenliegenden Umrundung eines Kreisels ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sie bei objektiver Betrachtung als ein einheitlicher Willensentschluss erscheinen. Alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten innert einer Minute und aus demselben Motiv, nämlich dem schnellen «Kick». Vor diesem Hintergrund kommt dem aufgrund der Streckenführung notwendigen Abbremsen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von einer natürlichen Handlungs- einheit auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können denn auch innerhalb von rund 15 Minuten begangene grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, die für sich betrachtet jeweils knapp nicht den für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln geforderten Schweregrad erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als eine solche gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.1). Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der einfachen und nicht der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich – mit den im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Schuldsprüchen – wegen Angriffs, mehrfachen Betrugs, (qualifiziert) grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Porno- grafie, mehrfacher Gewaltdarstellung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
- 12 - 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. April 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie Art. 19a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
28. Mai 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie Art. 34 Abs. 1 WG unter Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. April 2018 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter wurde er während laufendem Strafverfahren mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom
8. August 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Es handelt sich dabei knapp noch um Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, wovon eine widerrufen werden musste, noch eine unbedingte Gesamtgeldstrafe beeindrucken lassen. Der Beschuldigte war während rund eines Jahres in psychiatrischer Behandlung, weshalb er arbeitslos wurde. Seit Frühjahr 2025 sei er wieder 100 % arbeitsfähig und suche Arbeit. Er wohnt bei seinem Vater. Mitunter dadurch waren seine Kosten tiefer, was ihm ermöglichte, einen Teil seiner Schulden zurückzubezahlen. Wegen des Fahrens unter Einfluss von Cannabis wurde ihm der Führerausweis abgenommen. Nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung hat er ihn wieder zurückerhalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Mithin hat er sich insoweit nicht nur bemüht und seinen ernsthaften Willen zur Veränderung gezeigt, sondern zumindest im Rahmen des Administrativverfahrens bereits überzeugen können. Ob der Beschuldigte tatsächlich die not- wendigen Lehren gezogen hat und sein Verhalten langfristig anpassen wird, wird sich jedoch noch weisen müssen.
- 13 - Angesichts der Vorstrafen und der Ausweitung der deliktischen Tätigkeit bestehen nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Gleichwohl kann knapp noch nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine (unbedingte) Geldstrafe sei geeignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist qua Strafrahmen für den Angriff als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Angriffs sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 134 Abs. 1 StGB). Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen. Berücksichtigt werden kann allerdings die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Angriff beteiligt hat (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 134 StGB, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2 sowie 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2). Am 10. Juli 2019 haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____, bewaffnet mit zwei Baseballschlägern – einem aus Aluminium sowie einem aus Holz – I._____ wegen offenen Geldschulden abgepasst. Nachdem sie Letzteren zu Fuss unterwegs gesehen haben, ist der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens auf das Trottoir gefahren, um I._____ den Weg abzuschneiden. Der Mitbeschuldigte H._____ packte I._____ am Kragen, drückte ihn Richtung Boden und hielt ihn in einem Klammergriff. Der Beschuldigte behändigte den Baseballschläger aus Holz und schlug I._____ viermal auf den Rücken- sowie Gesässbereich, was zu vier doppelt konturierten, länglichen Einblutungen geführt hat. Der Mitbeschuldigte H._____ versuchte, I._____ in Richtung Personenwagen zu zerren, und sagte zusammen mit dem Beschuldigten, dass er, I._____, einsteigen solle. Als I._____ anfing zu weinen, hat ihn der Mitbeschuldigte H._____ losgelassen. Der Beschuldigte wollte I._____ zurückhalten und ergriff dessen Halskette, worauf I._____ kurz zu Boden fiel und schlussendlich fliehen konnte. Der Beschuldigte hat sich tatkräftig und in massgeblicher Weise am Angriff beteiligt. Angesichts der Verwendung des
- 14 - Baseballschlägers aus Holz und damit eines gefährlichen Gegenstands ist die vom Angriff ausgehende Gefährdung weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Angriff erfolgte wegen offenen Geldschulden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich die Angreifer nicht legaler Mittel und Wege zur Durchsetzung der Geldforderung bedient haben. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von I._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Angriffs erfassten Gefährdungen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren auszugehen. 4.4.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt – neben der Verkehrssicherheit – Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich um ein im Vergleich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziertes Ausmass des Risikos, das die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Der Beschuldigte hat am 22. April 2019 kurz vor 18:30 Uhr in Oftringen mit dem BMW M5 zweimal auf der Zofingerstrasse – einmal in Richtung Oftrin- gen, einmal in Richtung Safenwil – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. 161 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h bzw. 81 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festge- legten Grenzwert von 60 km/h um 12 km/h bzw. 21 km/h deutlich über- schritten. Der Reaktionsweg ist bei 152 km/h bzw. 161 km/h (fast) doppelt so lang und der Bremsweg mehr als dreieinhalb- bzw. mehr als viermal so lang wie bei 80 km/h. Weiter hat er auf der Zürichstrasse mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 105 km/h und damit den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierten
- 15 - Grenzwert von 50 km/h um 55 km/h überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 155 km/h mehr als dreimal so lang und der Bremsweg mehr als neunmal so lang wie bei 50 km/h. Es handelte sich um jeweils gerade Streckenverläufe. Bei einer der Fahrten auf der übersichtlichen Ausserorts- strecke hat der Beschuldigte vor der eigentlichen Geschwindigkeits- überschreitung ein Fahrzeug überholt und kurz vor dem Kreisel ist ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Bei der anderen Fahrt auf der Ausserortsstrecke ist ihm ein Fahrzeug, ein Velofahrer sowie ein Motorradfahrer auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Auf der Innerortsstrecke sind dem Beschuldigten während der Beschleunigung drei Fahrzeuge und nach erfolgtem Abbremsen nochmals zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Die Innerortsstrecke war beidseitig weitgehend eingezäunt bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, während ein Teil linksseitig offen und relativ weit einsehbar gewesen ist. Rechtsseitig befand sich ein Trottoir, ohne dass ein Fussgänger ersichtlich gewesen ist. Die angrenzenden Wohnhäuser und Geschäfte haben, wohl mit Ausnahme des ersten Geschäfts, keinen direkten Zugang über diese Strasse, sondern über die Quartierstrasse. Zwar musste keiner der anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen oder abbremsen. Allerdings ist die durch die massive Geschwindigkeits- überschreitung einhergehende qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung nicht zu bagatellisieren. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer auf dieser Strecke. Der Beschuldigte hat bloss für den schnellen «Kick» und damit leichtfertig sowie verantwortungslos gehandelt. Er verfügte wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfassten Verhaltensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3ter SVG [der sich aufgrund fehlender Vorstrafen bezüglich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als neues Recht wegen des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr als milder erweist, sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB]; vgl. BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; BGE 150 IV 481 E. 2.2 und E. 2.4) vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln in keinem Zusammenhang zur Einsatzstrafe steht. Entsprechend hoch ist der mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 16 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 16 - 4.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom
23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist die spätere Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (siehe vorstehend) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war geständig. Ein Leugnen wäre zwar zumindest zum Teil aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen, Urkunden, Sicher- stellung der Dateien, Waffen oder Betäubungsmittel) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er das Geständnis vor Kenntnis der gesamten Aktenlage abgelegt hat. Mithin hat er auch gesamthaft betrachtet zur Aufklärung sowie Vereinfachung des Straf- verfahrens und zur Wahrheitsfindung auch hinsichtlich Mitbeschuldigter beigetragen. Sein diesbezügliches Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom
9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 27-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und nach einer rund einjährigen Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitssuche. Die Recht- sprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom
26. Februar 2019 E. 3.4), zumal der Beschuldigte den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe von 1 Jahr (siehe dazu unten) bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Halbgefangenschaft verbüssen könnte (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren knapp die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.
- 17 - 4.4.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung am 15. Juli 2019 bis zur Zustellung des Berufungsurteils im Dispositiv sind rund sechs Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Alleine mehr als 3 ¼ Jahre davon entfallen auf die Zeit bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungserklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2025 statt und das Berufungsurteil wurde den Parteien am
27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 36 Monate rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, hat sich der Beschuldigte doch seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten nicht wohl verhalten, sondern wurde im Gegenteil wegen weiterer Straftaten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt (siehe dazu oben). Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern.
- 18 - 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten am
20. Oktober 2016, 7. September 2018, 17. Januar 2019 sowie 23./24. Juli 2019 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mitunter zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (Ersturteil; siehe vorstehend). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für die vor dem 28. Mai 2019 begangenen Straftaten eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl und für die nach diesem Ersturteil begangenen Straftaten eine unabhängige Geldstrafe auszusprechen ist und diese beiden zu addieren sind (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Vorliegend handelt es sich beim neu zu beurteilenden Betrug zum Nachteil der D._____ AG um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Geldstrafe gemäss obgenanntem Strafbefehl) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.5.2. Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe zu seiner Kreditwürdigkeit bei der D._____ AG einen Leasingvertrag für einen Audi im Wert von Fr. 85'900.00 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich der gefährdeten Forderung der D._____ AG aus diesem Leasingvertrag von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Insbesondere wird das mit der Verwendung der inhaltlich falschen Urkunden einher- gehende Unrecht bereits durch die auf die Urkundenfälschung entfallende Strafe erschöpfend abgegolten, weshalb dieser Umstand beim Betrug nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei
- 19 - den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen sowie Vermögensgefährdungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vergleichsweise gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.5.3. Diese Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die vor dem 28. Mai 2019 begangenen weiteren Betrugshandlungen, Urkundenfälschungen und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Da eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wäre sodann durch angemessene Erhöhung der Grundstrafe von 120 Tagessätzen wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wobei zu beachten ist, dass der in der Grundstrafe abgehandelte Betrug in keinem zeitlichen Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Betrug steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt worden ist (siehe vor- stehend; zudem wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 ohnehin von der gedanklich höheren hypothetischen Gesamtgeldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Auch die sich aufgrund des Wegfalls der Vorstrafen – die eine wurde bei der Grundstrafe bereits berücksichtigt, die andere ist die Grundstrafe selbst – leicht strafmindernd auswirkende Täterkomponente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1259/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4), wäre von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2), was aber noch immer über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme. Die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist von der höchstmöglichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen führt. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie
- 20 - vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 4.6. 4.6.1. Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls je auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine unabhängige Strafe auszu- sprechen. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und damit für das Video betreffend eine Penetration eines minderjährigen Mädchens festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte harte Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 sowie 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Beim Video betreffend eine Penetration eines minderjährigen Mädchens durch einen minderjährigen Jungen handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen harter pornografischer Darstellungen um eine sehr schwere Form. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Beschuldigte hat das Video über WhatsApp erhalten, nicht gelöscht und damit zum eigenen Konsum
- 21 - besessen. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tat- begehung – vor allem im Vergleich zur Herstellung eigenhändiger Auf- nahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern – vergleichsweise noch leicht. Der Beschuldigte verfügte aber wiederum über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berück- sichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten pornografischen Darstellungen, Tatvor- gehen und Tatumständen – ohne den Inhalt des Videos zu bagatellisieren
– von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren noch vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.6.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] angemessen zu erhöhen, wozu sich Folgendes ergibt. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er fünf weitere Videos zum eigenen Konsum besessen hat. Beim Video betreffend eine anale Penetration eines minderjährigen Jungen durch einen minderjährigen Jungen ist von einer vergleichbaren Schwere wie bei der Einsatzstrafe auszugehen. Bei den weiteren Videos betreffend einen minderjährigen Jungen, der seinen erigierten Penis in ein Huhn einführt, betreffend eine männliche Person, die ein Huhn penetriert, betreffend einen Mann, der sich eine Schlange anal einführt, sowie betreffend einen Hund, der an einer Vagina leckt, ist je von vergleichsweise noch leichten Formen denkbarer pornografischer Darstellungen auszugehen. Insgesamt ist betreffend das Video mit der analen Penetration eines minderjährigen Jungen – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Betreffend die weiteren Straftaten der mehrfachen Pornografie ist – bei isolierter Betrachtung – je von einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese weiteren Pornografiehandlungen in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuld- beitrag dieser weiteren Pornografiehandlungen nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach harte Pornografie zum eigenen Konsum besessen hat und dadurch weitere Kinder (abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe wäre auf über 180 Tagessätze zu erhöhen. Nachdem das Gericht wie bei jeder Strafart an das auf 180 Tagessätze festgesetzte Höchstmass gebunden ist,
- 22 - ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt und die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt wurde (siehe je vorstehend), bleibt es bei einer separat auszusprechenden Geldstrafe von 180 Tages- sätzen für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens bei einer konkreten Einzelbetrachtung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hin- zunehmen (siehe vorstehend). Nach dem Gesagten steht aber auch fest, dass eine weitere Erhöhung für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Gewaltdarstellungen nicht möglich ist. Es bleibt für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Mai 2019 begangenen Straftaten bei einer unabhängig auszusprechenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.6.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen, dem Beschuldigten unter Berücksichtigung einer Lohnpfändung ausbezahlten Nettoeinkommen aus Taggeldern der Arbeitslosenkasse von noch Fr. 2'400.00 (Protokoll, S. 7), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. 4.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im
- 23 - Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf und wurde auch während laufendem Strafverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, wovon eine widerrufen werden musste, noch eine unbedingte Gesamt- geldstrafe beeindrucken lassen. Der Beschuldigte ist arbeitslos und auf Stellensuche. Er wohnt bei seinem Vater. Er ist dabei, einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Er hat seinen Führerausweis nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung wieder zurückerhalten. Ob der Beschuldigte tatsächlich die notwendigen Lehren gezogen hat und sein Verhalten langfristig anpassen wird, wird sich zwar erst noch weisen müssen (siehe je vorstehend). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist ihm allerdings keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, da er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und aufgrund der Höhe von drei Jahren die Freiheitsstrafe zwingend zumindest teilbedingt auszu- sprechen ist. Somit ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Angesichts des mittelschweren Verschuldens beim Angriff, des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der nicht unerheblichen Bedenken an der Legalprognose ist der vollziehbare Anteil auf ein Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf zwei Jahre festzusetzen. Die Probezeit ist sowohl für den bedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe als auch die bedingten Geldstrafen auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies würde es zudem dem Beschuldigten ermöglichen, den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Erfüllung der weiteren Voraus- setzungen in Halbgefangenschaft zu verbüssen (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5). 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
28. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer unabhängig auszu- sprechenden bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen.
- 24 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen (3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten das beschlagnahmte Apple […] unter der Bedingung der kostenfälligen Löschung der verbotenen pornografischen und gewaltdarstellenden Daten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt dessen Einziehung sowie Vernichtung. 5.2. Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, werden eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Ebenso werden Gegenstände, die Gewaltdarstellungen beinhalten, eingezogen (Art. 135 Abs. 3 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom
19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der verbotenen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die verbotenen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die verbotenen Daten nicht mehr wiederhergestellt werden können.
- 25 - Folglich sind auf Verlangen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft sowie dessen Kosten die harten pornografischen sowie gewaltdarstellenden Daten auf dem Apple […] zu löschen bzw. das Apple […] zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend herauszugeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist und/oder bei Nichtbezahlen der Kosten trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom
13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). Der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich drei von vier angeklagten Betrugshandlungen und damit einhergehend in geringem Umfang auch beim Strafmass, während sie hinsichtlich der Qualifikation als gewerbs- mässiges Handeln sowie der Raserfahrt als mehrfache Begehung und der Vernichtung des Mobiltelefons unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 6'540.75 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 3'270.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird
- 26 - (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten- pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich einer von vier Betrugshandlungen freigesprochen. Diese steht aber mit den weiteren Betrugshandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, in sehr engem sachlichem sowie teilweise auch zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzu- erlegen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'723.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom
10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs (Anklageziffer 1.2 [Leasingvertrag]) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1.1 sowie 1.2 [Vollkaskoversicherung]);
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]
- des Angriffs gemäss Art. 134 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG;
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]. [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 4 Jahre,
- 28 - sowie zu einer separaten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Apple […] auf Verlangen bei der Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen sowie gewaltdarstellenden Daten oder nach irreversibler Rücksetzung des Apple […] auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist und/oder Nichtbezahlen der Kosten trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:
- Lederetui mit Messer;
- 4 Wurfsterne;
- 2 Nunchakus;
- Schleuder mit Armstütze;
- Schmetterlingsmesser;
- Klappmesser mit Mechanismus;
- Wurfmesser. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- 29 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'540.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 3'270.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'294.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 30'723.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe bzw. deren bedingter Teil nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe bzw. deren bedingter Teil (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann