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SST.2024.118

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.118

Ag Strafgericht · 2025-05-19 · Deutsch AG
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten richten sich gegen die erfolgten Frei- und Schuldsprüche, damit einhergehend die Strafzumessung und die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen.

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in zwei Fäl- len zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ und in weiteren fünf Fällen in Alleintäterschaft durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskover- sicherung für insgesamt sieben Motorfahrzeuge abgeschlossen. Durch eine Vermietung der Fahrzeuge bis Oktober 2019 habe er sich unrecht- mässig bereichert und zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der beiden in Mittäterschaft sowie der zwei zum Nachteil der E._____ AG begangenen Vorwürfe sei aufgrund des Leistungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrentatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten, hinsichtlich der drei zum Nachteil der F._____ AG begangenen Vorwürfe mangle es aufgrund der Kenntnis um die beabsichtigte gewerbsmässige Vermietung an der Arglist. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Hinsichtlich der zwei in Mittäterschaft begangenen Vorwürfe habe der Beschuldigte während der Vermietung über die G._____ GmbH die Versicherungsprämien bezahlt, so dass ihm nicht zuletzt aufgrund der Höhe dieser Prämien hätte bewusst sein müssen, dass nicht eine gewerbsmässige Nutzung versichert sei. Hinsichtlich der drei zum Nachteil der F._____ AG begangenen Vorwürfe würde sich aus einer gesamthaften Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters dieser Versicherung ergeben, dass vereinbart worden sei, der Beschuldigte melde sich, sobald die Fahrzeuge vermietet werden würden.

E. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar

- 4 - (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom

10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).

- 5 -

E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 17 ff.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 [Rückseite] ff.; Untersuchungsakten [UA] act. 1983), der Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ (VA act. 54 [Rückseite]; UA act. 2017) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Umstritten ist der Vorsatz sowie die rechtliche Würdigung.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der zwei Fälle zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ soll der Tatbeitrag des Beschuldigten in der Bezahlung der Versicherungsprämien für die zwei Vollkaskoversicherungen ab März 2019 liegen (vgl. auch Berufungsbegründung, S. 2 f.). Ob die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____, wonach der Beschuldigte von den Urkundenfälschungen, die für den Abschluss des Leasingvertrags verwendet wurden, bzw. von der Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung keine Kenntnis gehabt habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren wären, kann offenbleiben. Angeklagt ist Mittäterschaft zu Betrug durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung mittels arglistiger Täuschung über eine private statt einer gewerblichen Nutzung zum Nachteil der H._____ ag. Die Staatsanwaltschaft scheint zu übersehen, dass damit ein Eingehungsbetrug angeklagt ist, bei dem das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht wird, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Die nachträgliche Bezahlung von Versicherungsprämien stellt keine tatbestandsmässige Handlung zu diesem Vertragsabschluss dar. Es mangelt an einem für die Annahme von Mittäterschaft wesentlichen Tatbeitrag des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Anklageziffern 1.1 und 1.2).

E. 2.3.3 Hinsichtlich zweier Fälle zum Nachteil der F._____ AG soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der G._____ GmbH für einen Audi sowie einen Mercedes-Benz durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Gemäss dem Versicherungsberater I._____ hat der Beschuldigte beim erstmaligen Abschluss gesagt, es sei eine neue Gesellschaft, die zum Ziel habe, Fahrzeuge zu vermieten. Dies sei zu jenem Zeitpunkt aber noch nicht der Fall gewesen. Es habe zuerst der Markt «gespürt» werden sollen, ob es sich lohne (UA act. 2046). Neben dieser Mitteilung deutet denn auch die Firma der Gesellschaft klar auf Vermietung hin. Die F._____ AG hätte angesichts dieser Umstände nicht ohne weiteres von einer «bloss» privaten Nutzung ausgehen dürfen. Im Gegenteil hat sie grundlegendste

- 6 - Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Anklageziffer 1.3 und 1.4).

E. 2.3.4 Hinsichtlich eines Falls zum Nachteil der F._____ AG soll der Beschuldigte für einen BMW 750 und hinsichtlich zweier Fälle zum Nachteil der E._____ AG soll er für einen BMW M5 sowie – als Vertreter der J._____ AG – für einen Lamborghini durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach – wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen – nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Die Fahrzeuge waren entweder auf den Beschuldigten persönlich oder auf die J._____ AG, welche dem Beschuldigten gehörte, eingelöst, so dass für die beiden Versicherungen diesbezüglich keine Veranlassung dafür bestanden hat, an einer privaten Nutzung durch den Beschuldigten selbst zu zweifeln. Mithin drängte sich die Annahme einer gewerblichen Vermietung dieser Fahrzeuge durch den Beschuldigten oder die J._____ AG unter den vorliegenden Umständen nicht auf. Auch musste der Versicherungsberater I._____ hinsichtlich des auf den Beschuldigten eingelösten BMW 750 im Wissen um die G._____ GmbH mit dem Zweck der Vermietung von Fahrzeugen nicht den gleichen Schluss wie bei den beiden auf ebendiese Gesellschaft eingelösten Fahrzeugen ziehen (siehe vorstehend). Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch die arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung der Fahrzeuge hat die F._____ AG eine Vollkaskoversicherung und die E._____ AG zwei Vollkaskoversicherungen abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht oder zumindest nicht für die gleiche Versicherungsprämie getan hätten. Bei einer Nutzung als Miet- fahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen.

- 7 - Die F._____ AG hat eine Vollkaskoversicherung und die E._____ AG hat zwei Vollkaskoversicherungen für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt nicht oder zumindest nicht für dieselbe Versicherungs- prämie versichert hätten, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungs- prämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die beiden Versicherungen dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten haben. Das Ver- mögen der beiden Versicherungen war entsprechend in seinem wirtschaft- lichen Wert vermindert und somit zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Der Beschuldigte hat falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung gemacht und damit zumindest in Kauf genommen, dass die F._____ AG und die E._____ AG von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgegangen und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt werden, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliessen. Dass eine private Nutzung keine beabsichtigte gewerbsmässige Vermietung umfasst, musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein (vgl. auch UA act. 1984). Wäre es nur gerade bei einem Fall geblieben, hätte dem Beschuldigten möglicherweise geglaubt werden können, dass er nicht von Anfang an beabsichtigt hatte, ein auf ihn oder die J._____ AG eingelöstes Fahrzeug für eine gewerbsmässige Vermietung zu verwenden. Da er aber innert kurzer Zeit gleich in drei Fällen vergleichbar vorgegangen ist, bestehen keine Zweifel an seiner von Anfang an bestehenden Absicht zur Vermietung. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel des BMW 750. Dieser wurde am 19. Juli 2019 in Verkehr gesetzt (vgl. UA act. 1875) und bereits in jener Nacht noch am 20. Juli 2019 um 00:59 Uhr über die Facebook-Seite zur Vermietung angeboten (UA act. 1895, 1875). Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom

22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde.

- 8 - Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs schuldig (Anklageziffer 1.5 bis 1.7).

E. 2.3.5 Der Beschuldigte hat drei Vollkaskoversicherungen, verteilt über mehrere Monate, betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich noch kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbsmässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbsmässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbsmässige) Vermietung der allfälligen Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor, bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe den letzten Abschnitt des von seiner ehemaligen Arbeitgeberin K._____ AG am 25. Juni 2019 ausgestellten Arbeitszeugnisses («Wir mussten das Arbeitsverhältnis mit Herrn A._____ nach einem schwerwiegenden Vertrauensbruch per sofort auflösen. Wir bedauern, dass wir zu diesem Schritt gezwungen wurden und wünschen Herrn A._____ für seine berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.») entfernt. Er habe dies in Täuschungsabsicht zur Förderung seiner beruflichen Perspektiven getan. Der Beschuldigte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe das abgeänderte Arbeitszeugnis nie gebraucht. Es mangle daher an einer Vorteilsabsicht. Es liege, wenn überhaupt, eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung vor.

E. 3.2 Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde verfälscht, d.h. nachträglich abändert, so dass ihr Erklärungsinhalt teilweise nicht mehr vom Aussteller der Urkunde, sondern vom Täter stammt. Es liegt dann eine unechte Urkunde vor. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln,

- 9 - eine im genannten Sinne unechte Urkunde herzustellen, welche mindestens möglicherweise als vorgeblich echt verwendet wird. Zudem muss er dies mindestens in Kauf nehmen und mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

E. 3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Protokoll, S. 15 f.; VA act. 63; UA act. 1983) und der Untersuchungsakten (UA act. 2180 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Umstritten ist der subjektive Tatbestand.

E. 3.3.2 Der Beschuldigte hat durch die Entfernung des letzten Abschnitts des Arbeitszeugnisses eigenmächtig den Erklärungsinhalt abgeändert und dadurch eine Urkunde verfälscht. Da er einen Scanner sowie einen Drucker verwendet hat (UA act. 2191), hat er zumindest eventualvorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde gehandelt. Soweit er geltend macht, er habe das verfälschte Arbeitszeugnis nie verwendet, übersieht er, dass ein Gebrauch für die Tatbestandsvariante der Herstellung durch Verfälschung nicht erforderlich ist. Dass er die Urkunde verfälscht habe, um die Statthaftigkeit des ihm ausgestellten Arbeits- zeugnisses mit der Familie und seinem Anwalt zu besprechen, erscheint abwegig. Vielmehr ist angesichts dessen, dass er sein berufliches Fort- kommen beeinträchtigt gesehen hat (Protokoll, S. 15; UA act. 2191) und die Verfälschung ganz bewusst vorgenommen hat, darauf zu schliessen, dass er auch im Bewusstsein gehandelt hat, dass das verfälschte Arbeitszeugnis von ihm mindestens möglicherweise als vorgeblich echt zur Täuschung bei einer zukünftigen Bewerbung verwendet wird und er hat das auch in Kauf genommen. Damit ist auch eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2026 vom

30. April 2026 E. 3.1.2). Hingegen ist die Verwirklichung der Absicht nicht erforderlich, ebenso wenig eine (tatsächlich erfolgte) Täuschung (Urteil des Bundesgerichts 6B_625/2018 vom 15. März 2019 E. 2.2). Einer unechten Urkunde kann der erforderliche Erfolgsunwert schliesslich nur abgesprochen werden, wenn keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung über die Identität des wahren Ausstellers besteht, wozu die Fälschung geradezu einfältig sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1). Auch wenn die Entfernung des letzten Abschnitts und damit des Austrittsgrunds sowie des Schlusssatzes im Arbeitszeugnis etwas auffällig erscheinen mag, ist darin noch keine plumpe, leicht erkennbare Fälschung zu erblicken. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig.

- 10 -

E. 4.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich des Vorwurfs der gewerbsmässigen Hehlerei im Wesentlichen vorgeworfen, er habe von L._____ zwischen dem

23. September 2020 und dem 22. Dezember 2020 insgesamt 20 Kaffeemaschinen der Marke K._____ AG (originalverpackt, Wert je von Fr. 2'890.99), welche zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Lager der M._____ AG gestohlen worden seien, für je Fr. 700.00 bezogen und weiterveräussert. Mit dem Erlös habe er zumindest teilweise den Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Einver- nahmen des Zeugen L._____ seien mangels Teilnahmerechts sowie wirksamer Konfrontation unverwertbar. Beim Beschuldigten habe kein Deliktsgut gefunden werden können. Der blosse telefonische Kontakt zwischen den beiden genüge für einen Schuldspruch nicht. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die erste Einvernahme von L._____ sei nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter erfolgt. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich erst aus dieser Einvernahme ergeben, so dass er an dieser Einvernahme über kein Teilnahmerecht verfügt habe. Die Konfrontationseinvernahme habe sich entgegen der Vorinstanz nicht weitgehend auf eine formale Bestätigung beschränkt. Beide Einvernahmen seien verwertbar.

E. 4.2 Eine Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Satz 1 StGB begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, u.a. erwirbt oder veräussern hilft. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass die Sache mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft ist und mindestens in Kauf nehmen, eine solche Sache zu erlangen oder dabei mithelfen, diese zu veräussern.

E. 4.3.1 Vorab ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es ihr oblegen hätte, ihrer Ansicht nach unvollständige Beweise zu ergänzen (Art. 343 Abs. 1 StPO) bzw. im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es geht nicht an, die Abnahme sich – ihrer Ansicht nach – offensichtlich aufdrängender und damit unvollständig erhobener Beweise zu unterlassen und den Freispruch sodann mit der fehlenden Beweislage bzw. mit nicht rechtsgenüglich erhobenen Beweisen zu begründen. Auch wenn die Vorinstanz einer ihr

- 11 - obliegenden Kernaufgabe augenscheinlich nicht nachgekommen ist, ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung abzusehen, zumal L._____ durch das Obergericht einvernommen worden ist.

E. 4.3.2 Das von der Vorinstanz als verletzt erachtete Teilnahmerecht setzt einerseits die Eröffnung der Untersuchung und andererseits Parteistellung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.4.1). L._____ wurde in seiner Einvernahme vom 2. Juni 2021 als Beschuldigter und nicht als Zeuge befragt, was die Vorinstanz übersieht. In dieser Einvernahme hat L._____ den Beschuldigten als einen seiner Abnehmer erwähnt (UA act. 2552). Erst gestützt darauf hat sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben, weshalb die Polizei beabsichtigt hat, ihn am 8. Juni 2021 anzuhalten (vgl. UA act. 2511). Dem Beschuldigten stand zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2021 somit offensichtlich kein Teilnahmerecht zu. Dem Konfrontationsanspruch ist durch die Einvernahme von L._____ als Auskunftsperson – nach dessen Angaben sei sein Strafverfahren betreffend die Kaffeemaschinen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen – vor Obergericht und seiner anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Vorhalt früherer Aussagen gemachten Aussagen zur Sache Genüge getan. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. März 2022 ist jedenfalls insoweit verwertbar, als sich L._____ darin offen geäussert hat.

E. 4.3.3 L._____ hat vor Obergericht ausgesagt, er habe insgesamt 25 bis 30 Kaffeemaschinen erhalten. Davon habe er neun bis zehn einem anderen und die restlichen, also 15 bis 20, aufgeteilt in drei bis vier Tranchen, dem Beschuldigten gegeben. Die Kaffeemaschinen habe er dem Beschuldigten in die Garage gebracht. Er habe es des Geldes wegen gemacht (Protokoll, S. 2 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 hat L._____ offen ausgesagt, dass er den Beschuldigten kontaktiert habe und die Kaffeemaschinen für je Fr. 700.00 in die Garage gebracht habe (UA act. 2562 ff.). Somit hat er seine ersten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 (UA act. 2549 ff.) im Wesentlichen bestätigt, wonach er zweimal fünf Kaffeemaschinen für je Fr. 700.00 sowie einmal zehn Kaffeemaschinen für je Fr. 650.00 dem Beschuldigten in die Garage gebracht habe. Kleinere Unstimmigkeiten sowie ein abnehmender Detaillierungsgrad sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Die Aussagen L._____ sind im Kern konstant sowie schlüssig. Was die Verteidigung dagegen einwendet, überzeugt nicht. Die Aussage, dass der Beschuldigte L._____ wegen Kaffeemaschinen kontaktiert habe, ist gemäss Aussage von L._____ nach der ersten Lieferung erfolgt (UA act. 2552). Mithin hat sich der Beschuldigte für eine weitere Lieferung erkundigt. Die erste Kontaktaufnahme ging somit von L._____ aus.

- 12 - Es ist auch kein Belastungsmotiv erkennbar. Selbst wenn – wie die Verteidigung vorbringt – L._____ den Beschuldigten nicht gemocht habe oder eifersüchtig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb L._____ ihn in diesem Ausmass zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich im selben Umfang als Vorhehler selber belastet. Dies auch umso mehr, als der Beschuldigte – nachdem er die Aussage verweigert hatte – erstmals vor Vorinstanz entsprechende Aussagen gemacht hat (VA act. 63 ff.), was bei einer falschen Anschuldigung wenig nachvollziehbar erscheint. Der Beschuldigte hat die Entgegennahme der Kaffeemaschinen abgestritten (Protokoll, S. 16; VA act. 64 [Rückseite]). Der Umstand, dass bei ihm keine Kaffeemaschinen aufgefunden wurden, erscheint jedoch wenig erstaunlich. Bei Hehlerware, insbesondere in erheblichem Umfang, sind Täter regelmässig darum bemüht, diese schnell weg zu haben. Angesprochen auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation bestätigte der Beschuldigte, dass er in regem telefonischem Kontakt mit L._____ gestanden habe (VA act. 65), angeblich wegen der G._____ GmbH bzw. einer Arbeit bei dieser. Angesichts des angeblich nicht sehr guten Verhältnisses zu L._____ erscheint dies jedoch nicht glaubhaft, sondern lässt sich vielmehr mit Kontakten im Zusammenhang mit den Kaffeemaschinen erklären. Zusammenfassend ist grundsätzlich auf die im Kern schlüssigen und glaubhaften Aussagen von L._____ abzustellen. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings jeweils von den niedrigeren Zahlen auszugehen. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass L._____ dem Beschuldigten 15 Kaffeemaschinen, die von der M._____ AG entwendet und daher durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, in mehreren Tranchen für je Fr. 650.00 in die Garage gebracht hat. Diese hat der Beschuldigte sodann an unbekannte Dritte weiterveräussert.

E. 4.3.4 Dem Beschuldigten als ehemaligem Mitarbeiter der K._____ AG mussten die ungefähren Preise der gestohlenen Kaffeemaschinen bekannt sein. Jedenfalls hätte er aufgrund der Umstände – namentlich der Art der Kontaktaufnahme, der Übergabe in einer Garage, der Menge und des tiefen Preises – ohnehin mit deliktischer Ware rechnen müssen. Mithin hat er zumindest in Kauf genommen, dass die 15 Kaffeemaschinen von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei schuldig. Nachdem der Gewinn des Beschuldigten nicht bekannt ist, lässt sich nicht erstellen, ob dieser einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebens-

- 13 - gestaltung des Beschuldigten darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 1.3.3). Ein gewerbsmässiges Handeln lässt sich unter diesen Umständen nicht erstellen.

E. 5.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 29 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

E. 5.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:

- 21 -

- Pistole Hector, […];

- Pistole SIG Sauer, […]. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

E. 5.4.1 Die Einsatzstrafe ist – bei gleichen Strafrahmen – für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Hehlerei festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 160 StGB mit Hinweisen; vgl. BGE 117 IV 445 E. 1b; BGE 116 IV 193 E. 3b).

- 14 - Der Beschuldigte hat von L._____ fünf Kaffeemaschinen für je Fr. 650.00 erworben. Ausgehend von einem Händlerverkaufspreis von je Fr. 2'890.00 ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 14'450.00 auszugehen. Dass er die Kaffeemaschinen als Hehlerware mutmasslich wesentlich günstiger weiterverkauft hat, relativiert den Deliktsbetrag nicht zu seinen Gunsten, denn die Verletzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs wiegt dadurch nicht leichter. Der massgebliche Deliktsbetrag liegt weit über dem im Jahr 2020 durchschnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'800.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022), was nicht zu bagatellisieren ist. Dennoch ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Begehung der Hehlerei verfügt hat. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch der Hehlerware nicht zu beeinträchtigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Hehlerei erfassten Hehlereihandlungen und Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.

E. 5.4.2 Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren Hehlereihandlungen, die Betrugshandlungen und die Urkunden- fälschung angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und sich die Täterkomponente neutral auswirkt (siehe nachstehend), bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Recht-

- 15 - sprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).

E. 5.4.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Er war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Urkunden) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Insoweit er nicht geständig war, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 49- jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet, hat vier Kinder, wovon die jüngsten zwei noch zu Hause wohnen, und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 13 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.

E. 5.4.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung im Herbst 2019 bis zur Zustellung des Berufungsurteils im Dispositiv sind mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt zu lange gedauert. Mehr als drei Jahre sind bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022 vergangen. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungserklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2025 statt und das Urteil wurde den Parteien am 27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange

- 16 - Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergangen und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert. Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern, zumal zu berücksichtigen ist, dass Ausgangspunkt für die Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen, sondern die gedanklich asperierte Gesamtstrafe ist, welche deutlich über 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).

E. 5.4.5 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'406.00 (vgl. jährliche Einkünfte gemäss Steuererklärung), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau reduzierten Unterstützungsabzug für die Ehefrau von 5 %, einem Unter- stützungsabzug für die zwei jüngsten Kinder von 15 % bzw. 12.5 % und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 140.00.

- 17 -

E. 5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Er ist verheiratet, hat vier Kinder und ist erwerbstätig. Auch wenn aufgrund der Mehrzahl der neuen Straftaten gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszu- sprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 5.6 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Geldstrafe auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 140.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 29 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 5.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 29 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen.

- 18 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (3. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 6 Die Vorinstanz hat zwei beschlagnahmte Pistolen dem Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, über die Herausgabe habe die Kantonspolizei zu entscheiden. Bei der Pistole Hector, […], und der Pistole SIG Sauer, […], lag der Vorwurf der Ausfuhr aus der Schweiz nach Nordmazedonien ohne Bewilligung vor. Da das Verfahren aufgrund der durch die Vorinstanz erfolgten Einstellung infolge Verjährung nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Besitz – anders als beispielsweise bei verbotenen Waffen oder gewissen Betäubungsmitteln – nicht an sich verboten ist, sind diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeits- halber der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. Eine Herausgabe an den Be- schuldigten kommt entgegen dessen Antrag jedoch nicht infrage. Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte überdies die Waffen nicht mehr gewollt (UA act. 988). Ob eine Herausgabe in Frage kommt, wird vielmehr die Kantonspolizei in Anwendung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden haben (BGE 150 II 519 E. 4.3).

E. 7.1 Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). Der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich drei von sieben angeklagten Betrugshandlungen sowie der angeklagten mehrfachen Hehlerei, damit einhergehend in gewissem Umfang auch beim Strafmass und der Überweisung der beschlagnahmten Waffen an die Kantonspolizei, während sie hinsichtlich der Qualifikation als gewerbsmässiges Handeln unterliegt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem

- 19 - Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 7.2 Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat gestützt auf seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von ½ mit Fr. 2'251.00 (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a e contrario und Abs. 3 StPO; § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT).

E. 7.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde hinsichtlich vier von sieben angeklagten Betrugshandlungen freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG wurde eingestellt. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 7.4 Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat gestützt auf seine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 5'668.20 (Art. 429 Abs. 1 lit. a e contrario und Abs. 3 StPO; § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT).

E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Anklage- ziffern 1.1 bis 1.4) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1.5 bis 1.7);

- der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB;

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5.

E. 8.1 Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'251.00 auszurichten.

E. 9.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'692.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 4'461.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 9.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'668.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.118 (ST.2022.157; StA.2019.3380) Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Oftringen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Hehlerei, gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Kriegs- materialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG. 2. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Urteil vom 14. September 2023 die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, stellte das Verfahren hinsicht- lich der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz ein und sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Hehlerei frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen und gab die beschlagnahmten Waffen dem Beschuldigten heraus. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, den Beschuldigten zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbsmässiger Hehlerei schuldig zu sprechen, ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verurteilen und die beschlagnahmten Waffen der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 10. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Juli 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und der Beschuldigte am 6. September 2024 eine schriftliche Anschluss- berufungsbegründung sowie Berufungsantwort ein. Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. September 2024 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbe- schuldigten B._____ (SST.2024.117) sowie C._____ (SST.2024.119) am

15. Mai 2025 statt.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten richten sich gegen die erfolgten Frei- und Schuldsprüche, damit einhergehend die Strafzumessung und die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in zwei Fäl- len zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ und in weiteren fünf Fällen in Alleintäterschaft durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskover- sicherung für insgesamt sieben Motorfahrzeuge abgeschlossen. Durch eine Vermietung der Fahrzeuge bis Oktober 2019 habe er sich unrecht- mässig bereichert und zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der beiden in Mittäterschaft sowie der zwei zum Nachteil der E._____ AG begangenen Vorwürfe sei aufgrund des Leistungsausschlusses bei Verschweigen einer erheblichen Gefahrentatsache «mit Sicherheit» kein Schaden eingetreten, hinsichtlich der drei zum Nachteil der F._____ AG begangenen Vorwürfe mangle es aufgrund der Kenntnis um die beabsichtigte gewerbsmässige Vermietung an der Arglist. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung. Hinsichtlich der zwei in Mittäterschaft begangenen Vorwürfe habe der Beschuldigte während der Vermietung über die G._____ GmbH die Versicherungsprämien bezahlt, so dass ihm nicht zuletzt aufgrund der Höhe dieser Prämien hätte bewusst sein müssen, dass nicht eine gewerbsmässige Nutzung versichert sei. Hinsichtlich der drei zum Nachteil der F._____ AG begangenen Vorwürfe würde sich aus einer gesamthaften Würdigung der Aussagen des Mitarbeiters dieser Versicherung ergeben, dass vereinbart worden sei, der Beschuldigte melde sich, sobald die Fahrzeuge vermietet werden würden. 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar

- 4 - (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Ein Vermögensschaden kann auch in einer Gefährdung des Vermögens bestehen, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Werts führt. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Als Mittäter gilt nach der Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom

10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).

- 5 - 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 17 ff.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 [Rückseite] ff.; Untersuchungsakten [UA] act. 1983), der Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ (VA act. 54 [Rückseite]; UA act. 2017) sowie der Untersuchungsakten (UA act. 1868 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Umstritten ist der Vorsatz sowie die rechtliche Würdigung. 2.3.2. Hinsichtlich der zwei Fälle zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ soll der Tatbeitrag des Beschuldigten in der Bezahlung der Versicherungsprämien für die zwei Vollkaskoversicherungen ab März 2019 liegen (vgl. auch Berufungsbegründung, S. 2 f.). Ob die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____, wonach der Beschuldigte von den Urkundenfälschungen, die für den Abschluss des Leasingvertrags verwendet wurden, bzw. von der Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung keine Kenntnis gehabt habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren wären, kann offenbleiben. Angeklagt ist Mittäterschaft zu Betrug durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung mittels arglistiger Täuschung über eine private statt einer gewerblichen Nutzung zum Nachteil der H._____ ag. Die Staatsanwaltschaft scheint zu übersehen, dass damit ein Eingehungsbetrug angeklagt ist, bei dem das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht wird, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Die nachträgliche Bezahlung von Versicherungsprämien stellt keine tatbestandsmässige Handlung zu diesem Vertragsabschluss dar. Es mangelt an einem für die Annahme von Mittäterschaft wesentlichen Tatbeitrag des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Anklageziffern 1.1 und 1.2). 2.3.3. Hinsichtlich zweier Fälle zum Nachteil der F._____ AG soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der G._____ GmbH für einen Audi sowie einen Mercedes-Benz durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Gemäss dem Versicherungsberater I._____ hat der Beschuldigte beim erstmaligen Abschluss gesagt, es sei eine neue Gesellschaft, die zum Ziel habe, Fahrzeuge zu vermieten. Dies sei zu jenem Zeitpunkt aber noch nicht der Fall gewesen. Es habe zuerst der Markt «gespürt» werden sollen, ob es sich lohne (UA act. 2046). Neben dieser Mitteilung deutet denn auch die Firma der Gesellschaft klar auf Vermietung hin. Die F._____ AG hätte angesichts dieser Umstände nicht ohne weiteres von einer «bloss» privaten Nutzung ausgehen dürfen. Im Gegenteil hat sie grundlegendste

- 6 - Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass die Arglist zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Anklageziffer 1.3 und 1.4). 2.3.4. Hinsichtlich eines Falls zum Nachteil der F._____ AG soll der Beschuldigte für einen BMW 750 und hinsichtlich zweier Fälle zum Nachteil der E._____ AG soll er für einen BMW M5 sowie – als Vertreter der J._____ AG – für einen Lamborghini durch wahrheitswidrige Angabe einer privaten statt einer gewerblichen Nutzung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs betrifft eine innere Tatsache, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach – wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen – nicht direkt überprüft werden kann, was als arglistig zu qualifizieren ist. Die Fahrzeuge waren entweder auf den Beschuldigten persönlich oder auf die J._____ AG, welche dem Beschuldigten gehörte, eingelöst, so dass für die beiden Versicherungen diesbezüglich keine Veranlassung dafür bestanden hat, an einer privaten Nutzung durch den Beschuldigten selbst zu zweifeln. Mithin drängte sich die Annahme einer gewerblichen Vermietung dieser Fahrzeuge durch den Beschuldigten oder die J._____ AG unter den vorliegenden Umständen nicht auf. Auch musste der Versicherungsberater I._____ hinsichtlich des auf den Beschuldigten eingelösten BMW 750 im Wissen um die G._____ GmbH mit dem Zweck der Vermietung von Fahrzeugen nicht den gleichen Schluss wie bei den beiden auf ebendiese Gesellschaft eingelösten Fahrzeugen ziehen (siehe vorstehend). Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch die arglistige Täuschung über die ausschliesslich private Nutzung der Fahrzeuge hat die F._____ AG eine Vollkaskoversicherung und die E._____ AG zwei Vollkaskoversicherungen abgeschlossen, was sie bei Kenntnis der gewerblichen Vermietung nicht oder zumindest nicht für die gleiche Versicherungsprämie getan hätten. Bei einer Nutzung als Miet- fahrzeug wäre die Versicherungsprämie erheblich höher ausgefallen.

- 7 - Die F._____ AG hat eine Vollkaskoversicherung und die E._____ AG hat zwei Vollkaskoversicherungen für ein Risiko, das sie bei Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt nicht oder zumindest nicht für dieselbe Versicherungs- prämie versichert hätten, abgeschlossen. Die vereinbarte Versicherungs- prämie spiegelt das viel höhere Risiko einer gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs statt einer privaten Nutzung zweifellos nicht wider. Es ist offensichtlich, dass die beiden Versicherungen dadurch für das tatsächliche Risiko keine angemessene Versicherungsprämie erhalten haben. Das Ver- mögen der beiden Versicherungen war entsprechend in seinem wirtschaft- lichen Wert vermindert und somit zumindest vorübergehend gefährdet. Es bedarf keiner Berechnung des Wertverlusts (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Der Beschuldigte hat falsche Angaben über die beabsichtigte Nutzung gemacht und damit zumindest in Kauf genommen, dass die F._____ AG und die E._____ AG von einer bloss privaten Nutzung und damit einem weitaus geringeren Risiko ausgegangen und damit (arglistig) in einen Irrtum über die für eine Vollkaskoversicherung wesentliche Voraussetzung versetzt werden, so dass sie gestützt darauf eine Vollkaskoversicherung abschliessen. Dass eine private Nutzung keine beabsichtigte gewerbsmässige Vermietung umfasst, musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein (vgl. auch UA act. 1984). Wäre es nur gerade bei einem Fall geblieben, hätte dem Beschuldigten möglicherweise geglaubt werden können, dass er nicht von Anfang an beabsichtigt hatte, ein auf ihn oder die J._____ AG eingelöstes Fahrzeug für eine gewerbsmässige Vermietung zu verwenden. Da er aber innert kurzer Zeit gleich in drei Fällen vergleichbar vorgegangen ist, bestehen keine Zweifel an seiner von Anfang an bestehenden Absicht zur Vermietung. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel des BMW 750. Dieser wurde am 19. Juli 2019 in Verkehr gesetzt (vgl. UA act. 1875) und bereits in jener Nacht noch am 20. Juli 2019 um 00:59 Uhr über die Facebook-Seite zur Vermietung angeboten (UA act. 1895, 1875). Der Beschuldigte handelte angesichts der Umstände in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung entfällt auch nicht dadurch, dass die Versicherung eine Leistung für einen gemeldeten Schaden bei späterer Kenntnis gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung oder allenfalls eine vertragliche Abrede verweigern oder zurückfordern könnte (vgl. für durch ein täuschendes Vorgehen ausbezahlte Provisionen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom

22. Juni 2022 E. 2.1.3.2), zumal ansonsten bei der Eingehung von Verträgen durch absichtliche Täuschung wegen einseitiger Unverbindlichkeit (vgl. Art. 28 OR) nie Betrug vorliegen würde.

- 8 - Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs schuldig (Anklageziffer 1.5 bis 1.7). 2.3.5. Der Beschuldigte hat drei Vollkaskoversicherungen, verteilt über mehrere Monate, betrügerisch erwirkt. Aus der Häufigkeit, dem Zeitraum und den damit angestrebten Vorteilen lässt sich noch kein gewerbsmässiges Handeln ableiten. Es wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, dass er zu einer Vielzahl weiterer gleichartiger Betrugshandlungen bereit gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vielmehr vor, durch die (gewerbsmässige) Vermietung der Leasingfahrzeuge in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Gewerbsmässigkeit aus der deliktischen Tätigkeit ergeben muss. Ob eine (gewerbsmässige) Vermietung der allfälligen Leasingfahrzeuge vertragskonform gewesen wäre, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. So oder anders läge bei einem Nichtbeachten von Auflagen des Eigentümers nicht Betrug, sondern allenfalls unter gewissen Umständen Veruntreuung vor, bei welcher ein gewerbsmässiges Handeln ohnehin ausser Betracht fällt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe den letzten Abschnitt des von seiner ehemaligen Arbeitgeberin K._____ AG am 25. Juni 2019 ausgestellten Arbeitszeugnisses («Wir mussten das Arbeitsverhältnis mit Herrn A._____ nach einem schwerwiegenden Vertrauensbruch per sofort auflösen. Wir bedauern, dass wir zu diesem Schritt gezwungen wurden und wünschen Herrn A._____ für seine berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.») entfernt. Er habe dies in Täuschungsabsicht zur Förderung seiner beruflichen Perspektiven getan. Der Beschuldigte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe das abgeänderte Arbeitszeugnis nie gebraucht. Es mangle daher an einer Vorteilsabsicht. Es liege, wenn überhaupt, eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung vor. 3.2. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde verfälscht, d.h. nachträglich abändert, so dass ihr Erklärungsinhalt teilweise nicht mehr vom Aussteller der Urkunde, sondern vom Täter stammt. Es liegt dann eine unechte Urkunde vor. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln,

- 9 - eine im genannten Sinne unechte Urkunde herzustellen, welche mindestens möglicherweise als vorgeblich echt verwendet wird. Zudem muss er dies mindestens in Kauf nehmen und mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Protokoll, S. 15 f.; VA act. 63; UA act. 1983) und der Untersuchungsakten (UA act. 2180 ff.) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Umstritten ist der subjektive Tatbestand. 3.3.2. Der Beschuldigte hat durch die Entfernung des letzten Abschnitts des Arbeitszeugnisses eigenmächtig den Erklärungsinhalt abgeändert und dadurch eine Urkunde verfälscht. Da er einen Scanner sowie einen Drucker verwendet hat (UA act. 2191), hat er zumindest eventualvorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde gehandelt. Soweit er geltend macht, er habe das verfälschte Arbeitszeugnis nie verwendet, übersieht er, dass ein Gebrauch für die Tatbestandsvariante der Herstellung durch Verfälschung nicht erforderlich ist. Dass er die Urkunde verfälscht habe, um die Statthaftigkeit des ihm ausgestellten Arbeits- zeugnisses mit der Familie und seinem Anwalt zu besprechen, erscheint abwegig. Vielmehr ist angesichts dessen, dass er sein berufliches Fort- kommen beeinträchtigt gesehen hat (Protokoll, S. 15; UA act. 2191) und die Verfälschung ganz bewusst vorgenommen hat, darauf zu schliessen, dass er auch im Bewusstsein gehandelt hat, dass das verfälschte Arbeitszeugnis von ihm mindestens möglicherweise als vorgeblich echt zur Täuschung bei einer zukünftigen Bewerbung verwendet wird und er hat das auch in Kauf genommen. Damit ist auch eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2026 vom

30. April 2026 E. 3.1.2). Hingegen ist die Verwirklichung der Absicht nicht erforderlich, ebenso wenig eine (tatsächlich erfolgte) Täuschung (Urteil des Bundesgerichts 6B_625/2018 vom 15. März 2019 E. 2.2). Einer unechten Urkunde kann der erforderliche Erfolgsunwert schliesslich nur abgesprochen werden, wenn keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung über die Identität des wahren Ausstellers besteht, wozu die Fälschung geradezu einfältig sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1). Auch wenn die Entfernung des letzten Abschnitts und damit des Austrittsgrunds sowie des Schlusssatzes im Arbeitszeugnis etwas auffällig erscheinen mag, ist darin noch keine plumpe, leicht erkennbare Fälschung zu erblicken. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig.

- 10 - 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich des Vorwurfs der gewerbsmässigen Hehlerei im Wesentlichen vorgeworfen, er habe von L._____ zwischen dem

23. September 2020 und dem 22. Dezember 2020 insgesamt 20 Kaffeemaschinen der Marke K._____ AG (originalverpackt, Wert je von Fr. 2'890.99), welche zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Lager der M._____ AG gestohlen worden seien, für je Fr. 700.00 bezogen und weiterveräussert. Mit dem Erlös habe er zumindest teilweise den Lebensunterhalt finanziert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Einver- nahmen des Zeugen L._____ seien mangels Teilnahmerechts sowie wirksamer Konfrontation unverwertbar. Beim Beschuldigten habe kein Deliktsgut gefunden werden können. Der blosse telefonische Kontakt zwischen den beiden genüge für einen Schuldspruch nicht. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die erste Einvernahme von L._____ sei nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter erfolgt. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich erst aus dieser Einvernahme ergeben, so dass er an dieser Einvernahme über kein Teilnahmerecht verfügt habe. Die Konfrontationseinvernahme habe sich entgegen der Vorinstanz nicht weitgehend auf eine formale Bestätigung beschränkt. Beide Einvernahmen seien verwertbar. 4.2. Eine Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Satz 1 StGB begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, u.a. erwirbt oder veräussern hilft. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass die Sache mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft ist und mindestens in Kauf nehmen, eine solche Sache zu erlangen oder dabei mithelfen, diese zu veräussern. 4.3. 4.3.1. Vorab ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es ihr oblegen hätte, ihrer Ansicht nach unvollständige Beweise zu ergänzen (Art. 343 Abs. 1 StPO) bzw. im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es geht nicht an, die Abnahme sich – ihrer Ansicht nach – offensichtlich aufdrängender und damit unvollständig erhobener Beweise zu unterlassen und den Freispruch sodann mit der fehlenden Beweislage bzw. mit nicht rechtsgenüglich erhobenen Beweisen zu begründen. Auch wenn die Vorinstanz einer ihr

- 11 - obliegenden Kernaufgabe augenscheinlich nicht nachgekommen ist, ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung abzusehen, zumal L._____ durch das Obergericht einvernommen worden ist. 4.3.2. Das von der Vorinstanz als verletzt erachtete Teilnahmerecht setzt einerseits die Eröffnung der Untersuchung und andererseits Parteistellung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.4.1). L._____ wurde in seiner Einvernahme vom 2. Juni 2021 als Beschuldigter und nicht als Zeuge befragt, was die Vorinstanz übersieht. In dieser Einvernahme hat L._____ den Beschuldigten als einen seiner Abnehmer erwähnt (UA act. 2552). Erst gestützt darauf hat sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben, weshalb die Polizei beabsichtigt hat, ihn am 8. Juni 2021 anzuhalten (vgl. UA act. 2511). Dem Beschuldigten stand zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2021 somit offensichtlich kein Teilnahmerecht zu. Dem Konfrontationsanspruch ist durch die Einvernahme von L._____ als Auskunftsperson – nach dessen Angaben sei sein Strafverfahren betreffend die Kaffeemaschinen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen – vor Obergericht und seiner anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Vorhalt früherer Aussagen gemachten Aussagen zur Sache Genüge getan. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. März 2022 ist jedenfalls insoweit verwertbar, als sich L._____ darin offen geäussert hat. 4.3.3. L._____ hat vor Obergericht ausgesagt, er habe insgesamt 25 bis 30 Kaffeemaschinen erhalten. Davon habe er neun bis zehn einem anderen und die restlichen, also 15 bis 20, aufgeteilt in drei bis vier Tranchen, dem Beschuldigten gegeben. Die Kaffeemaschinen habe er dem Beschuldigten in die Garage gebracht. Er habe es des Geldes wegen gemacht (Protokoll, S. 2 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 hat L._____ offen ausgesagt, dass er den Beschuldigten kontaktiert habe und die Kaffeemaschinen für je Fr. 700.00 in die Garage gebracht habe (UA act. 2562 ff.). Somit hat er seine ersten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 (UA act. 2549 ff.) im Wesentlichen bestätigt, wonach er zweimal fünf Kaffeemaschinen für je Fr. 700.00 sowie einmal zehn Kaffeemaschinen für je Fr. 650.00 dem Beschuldigten in die Garage gebracht habe. Kleinere Unstimmigkeiten sowie ein abnehmender Detaillierungsgrad sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Die Aussagen L._____ sind im Kern konstant sowie schlüssig. Was die Verteidigung dagegen einwendet, überzeugt nicht. Die Aussage, dass der Beschuldigte L._____ wegen Kaffeemaschinen kontaktiert habe, ist gemäss Aussage von L._____ nach der ersten Lieferung erfolgt (UA act. 2552). Mithin hat sich der Beschuldigte für eine weitere Lieferung erkundigt. Die erste Kontaktaufnahme ging somit von L._____ aus.

- 12 - Es ist auch kein Belastungsmotiv erkennbar. Selbst wenn – wie die Verteidigung vorbringt – L._____ den Beschuldigten nicht gemocht habe oder eifersüchtig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb L._____ ihn in diesem Ausmass zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich im selben Umfang als Vorhehler selber belastet. Dies auch umso mehr, als der Beschuldigte – nachdem er die Aussage verweigert hatte – erstmals vor Vorinstanz entsprechende Aussagen gemacht hat (VA act. 63 ff.), was bei einer falschen Anschuldigung wenig nachvollziehbar erscheint. Der Beschuldigte hat die Entgegennahme der Kaffeemaschinen abgestritten (Protokoll, S. 16; VA act. 64 [Rückseite]). Der Umstand, dass bei ihm keine Kaffeemaschinen aufgefunden wurden, erscheint jedoch wenig erstaunlich. Bei Hehlerware, insbesondere in erheblichem Umfang, sind Täter regelmässig darum bemüht, diese schnell weg zu haben. Angesprochen auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation bestätigte der Beschuldigte, dass er in regem telefonischem Kontakt mit L._____ gestanden habe (VA act. 65), angeblich wegen der G._____ GmbH bzw. einer Arbeit bei dieser. Angesichts des angeblich nicht sehr guten Verhältnisses zu L._____ erscheint dies jedoch nicht glaubhaft, sondern lässt sich vielmehr mit Kontakten im Zusammenhang mit den Kaffeemaschinen erklären. Zusammenfassend ist grundsätzlich auf die im Kern schlüssigen und glaubhaften Aussagen von L._____ abzustellen. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings jeweils von den niedrigeren Zahlen auszugehen. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass L._____ dem Beschuldigten 15 Kaffeemaschinen, die von der M._____ AG entwendet und daher durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, in mehreren Tranchen für je Fr. 650.00 in die Garage gebracht hat. Diese hat der Beschuldigte sodann an unbekannte Dritte weiterveräussert. 4.3.4. Dem Beschuldigten als ehemaligem Mitarbeiter der K._____ AG mussten die ungefähren Preise der gestohlenen Kaffeemaschinen bekannt sein. Jedenfalls hätte er aufgrund der Umstände – namentlich der Art der Kontaktaufnahme, der Übergabe in einer Garage, der Menge und des tiefen Preises – ohnehin mit deliktischer Ware rechnen müssen. Mithin hat er zumindest in Kauf genommen, dass die 15 Kaffeemaschinen von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei schuldig. Nachdem der Gewinn des Beschuldigten nicht bekannt ist, lässt sich nicht erstellen, ob dieser einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebens-

- 13 - gestaltung des Beschuldigten darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 1.3.3). Ein gewerbsmässiges Handeln lässt sich unter diesen Umständen nicht erstellen. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Betrugs (Anklageziffern 1.5 bis 1.7) und der Urkundenfälschung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist – bei gleichen Strafrahmen – für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Hehlerei festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 160 StGB mit Hinweisen; vgl. BGE 117 IV 445 E. 1b; BGE 116 IV 193 E. 3b).

- 14 - Der Beschuldigte hat von L._____ fünf Kaffeemaschinen für je Fr. 650.00 erworben. Ausgehend von einem Händlerverkaufspreis von je Fr. 2'890.00 ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 14'450.00 auszugehen. Dass er die Kaffeemaschinen als Hehlerware mutmasslich wesentlich günstiger weiterverkauft hat, relativiert den Deliktsbetrag nicht zu seinen Gunsten, denn die Verletzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs wiegt dadurch nicht leichter. Der massgebliche Deliktsbetrag liegt weit über dem im Jahr 2020 durchschnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'800.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022), was nicht zu bagatellisieren ist. Dennoch ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Begehung der Hehlerei verfügt hat. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch der Hehlerware nicht zu beeinträchtigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Hehlerei erfassten Hehlereihandlungen und Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 5.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren Hehlereihandlungen, die Betrugshandlungen und die Urkunden- fälschung angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und sich die Täterkomponente neutral auswirkt (siehe nachstehend), bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Recht-

- 15 - sprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Er war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Urkunden) weitgehend zwecklos gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Insoweit er nicht geständig war, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beinahe 49- jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet, hat vier Kinder, wovon die jüngsten zwei noch zu Hause wohnen, und ist erwerbstätig (vgl. Protokoll, S. 13 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 5.4.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung im Herbst 2019 bis zur Zustellung des Berufungsurteils im Dispositiv sind mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt zu lange gedauert. Mehr als drei Jahre sind bis zur Anklageerhebung am 18. Oktober 2022 vergangen. Es hat nochmals fast ein Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13./14. September 2023 gedauert. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft weitere acht Monate später am 22. Mai 2024 zugestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit rund 1 ½ Jahre. Die Berufungserklärung erfolgte am 11. Juni 2024, die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2025 statt und das Urteil wurde den Parteien am 27. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Mithin hat das Obergericht in weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des Aktenumfangs rechtfertigt dies die lange

- 16 - Verfahrensdauer jedoch nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze rechtfertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergangen und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert. Wenn auch für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts nochmals über ein Jahr vergangen ist, so war der Beschuldigte weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Mithin würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren hinsichtlich der Angemessenheit der Reduktion nichts ändern, zumal zu berücksichtigen ist, dass Ausgangspunkt für die Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen, sondern die gedanklich asperierte Gesamtstrafe ist, welche deutlich über 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2). 5.4.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'406.00 (vgl. jährliche Einkünfte gemäss Steuererklärung), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau reduzierten Unterstützungsabzug für die Ehefrau von 5 %, einem Unter- stützungsabzug für die zwei jüngsten Kinder von 15 % bzw. 12.5 % und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 140.00.

- 17 - 5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Er ist verheiratet, hat vier Kinder und ist erwerbstätig. Auch wenn aufgrund der Mehrzahl der neuen Straftaten gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszu- sprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Geldstrafe auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 140.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 29 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 29 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen.

- 18 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (3. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. Die Vorinstanz hat zwei beschlagnahmte Pistolen dem Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, über die Herausgabe habe die Kantonspolizei zu entscheiden. Bei der Pistole Hector, […], und der Pistole SIG Sauer, […], lag der Vorwurf der Ausfuhr aus der Schweiz nach Nordmazedonien ohne Bewilligung vor. Da das Verfahren aufgrund der durch die Vorinstanz erfolgten Einstellung infolge Verjährung nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Besitz – anders als beispielsweise bei verbotenen Waffen oder gewissen Betäubungsmitteln – nicht an sich verboten ist, sind diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeits- halber der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. Eine Herausgabe an den Be- schuldigten kommt entgegen dessen Antrag jedoch nicht infrage. Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte überdies die Waffen nicht mehr gewollt (UA act. 988). Ob eine Herausgabe in Frage kommt, wird vielmehr die Kantonspolizei in Anwendung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden haben (BGE 150 II 519 E. 4.3). 7. 7.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B._____ sowie D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). Der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich drei von sieben angeklagten Betrugshandlungen sowie der angeklagten mehrfachen Hehlerei, damit einhergehend in gewissem Umfang auch beim Strafmass und der Überweisung der beschlagnahmten Waffen an die Kantonspolizei, während sie hinsichtlich der Qualifikation als gewerbsmässiges Handeln unterliegt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem

- 19 - Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat gestützt auf seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von ½ mit Fr. 2'251.00 (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a e contrario und Abs. 3 StPO; § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). 7.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde hinsichtlich vier von sieben angeklagten Betrugshandlungen freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG wurde eingestellt. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.4. Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat gestützt auf seine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 5'668.20 (Art. 429 Abs. 1 lit. a e contrario und Abs. 3 StPO; § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Anklage- ziffern 1.1 bis 1.4) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 1.5 bis 1.7);

- der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB;

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 29 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:

- 21 -

- Pistole Hector, […];

- Pistole SIG Sauer, […]. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'251.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'692.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 4'461.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'668.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann