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3-RB.2025.13

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RB.2025.13

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch AG
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 11. November 2024 beantragte A._____ bei der Finanzverwaltung Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021.

E. 2 Die Forderung wird nicht administrativ abgeschrieben."

E. 3 Den Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 7. Juli 2025 hat A._____ mit "Einsprache" vom 17. Juli 2025 an den Gemeinderat Q._____ weitergezogen. Er stellte die folgenden Anträge: "1.) Der Verwaltungsentscheid der Gemeinde Q._____, Abteilung Finanzen, vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben. 2.) Das Gesuch des Einsprechers vom 11. November 2024 um Erlass der ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2021 sei gutzu- heissen. 3.) Eventualiter sei eine administrative Abschreibung vorzunehmen. 4.) B._____ und C._____ seien in den Ausstand zu treten."

E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).

E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von CHF 2'461.30 wurden mit Verfügung vom 17. September 2024 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wur- den bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2021 vom 11. November 2025).

- 5 - 4.

E. 4 Der Gemeinderat Q._____ fällte am 4. August 2025 den folgenden Ent- scheid: "1. Das Erlassgesuch der def. Steuern 2021 wird gestützt auf den § 230 und im Speziellen § 230a des Steuergesetzes gemäss den in den Erwägungen aufgeführten Ausführungen abgelehnt.

2. Die Forderung wird nicht administrativ abgeschrieben".

E. 4.1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit voll- umfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshal- tungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aar- gau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschrei- ben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.

E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.

E. 4.3 Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind

- 6 - auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).

E. 4.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).

E. 4.5 Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5.

E. 5 Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 (Zustellung am 7. August 2025) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitiger Einsprache (recte: Rekurs) vom 11. September

- 3 - 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "1.) Der Entscheid des Rekursgegners vom 4. August 2025 sei aufzuheben. 2.) Das Gesuch des Rekursiten [recte: Rekurrenten] vom 11. November 2024 um Erlass der ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuer Jahr 2021 sei gutzuheissen. 3.) Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an den Rekursgegner zurück- zuweisen. 4.) Subeventualiter sei eine administrative Abschreibung vorzunehmen. 5.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 mit folgender Begründung abgewiesen (vgl. Entscheid vom 4. August 2025, Erwägungen, S. 2): "Es bedarf unter Vorbehalt von Ausnahmen einem vollständigen oder teilweisen schriftlichem Forderungsverzicht der Gläubiger/innen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG), damit die Voraussetzungen für einen (Teil-)Erlass erfüllt sind. Diese Gläubiger-/innen müssen an der Sanierung mitwirken und im Umfang der glei- chen Quote wie das Gemeinwesen ebenfalls einen Schuldenerlass gewähren. Etwaige Ausnahmen können nur in Erwägung gezogen werden, falls sämtliche im § 230 des Steuergesetztes aufgeführten Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind und auch keine Ablehnungsgründe gemäss § 230a des Steuerge- setzes vorliegen. Gemäss § 230 des Steuergesetzes bezweckt ein Steuererlass zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.

- 7 - Ein Erlass der Steuerschulden 2021 der Gemeinde Q._____ würde einerseits zu keiner dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage von A._____ führen, da auch nach einem Erlass noch eine Verschuldungssituation bestehen würde. Gemäss Schreiben von A._____ in dem er um einen Gemeinderatsentscheid bittet, ergibt sich gemäss seinen eigenen Berechnungen ein monatliches Einnahmedefizit von CHF 67.49. Die Berechnung wurde nicht im Detail geprüft. Es kann jedoch festgestellt werden, dass zukünftige Steuerrechnungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Das Defizit würde also wahrscheinlich höher ausfallen und eine Neuverschuldung scheint wahrscheinlich. Andererseits würde, falls A._____ die bestehenden Ausstände beim Kanton und der R._____ in der Zukunft bezahlen könnte, der Erlass der Gemeinde Q._____ den weiteren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen. In den Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung setzt ein Steu- ererlass nicht voraus, dass auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger (der 3. Klasse) Forderungsverzicht leisten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass A._____ im Jahr 2021 zu 80 % erwerbstätig war und daher Rücklagen für die Steuerrechnung hätte tätigen können bzw. zu diesem Zeitpunkt Akontozahlungen an die Steuerrechnung des Jahres 2021 hätten geleistet wer- den können. Die prov. Steuerrechnung frühzeitig anpassen zu lassen liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht erfolgt ist, kann ein Erlassgesuch gemäss § 230a des Steuergesetzes ab- gelehnt werden unabhängig davon, ob ein Fall gemäss Art. 3 Abs. 1 Steuerer- lassverordnung vorliegt. (…) Auf die Berechnung des aktuellen Existenzminimums wird verzichtet, da diese keine Auswirkungen auf den Erlassentscheid hat, da ein Ablehnungsgrund ge- mäss § 230a für den Steuererlass vorliegt und bereits ein Ausgabenüberschuss gemäss den obenstehenden Ausführungen vorliegt, welcher dazu führt, dass ein Erlass nicht zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage führen würde."

E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass ein Steuererlass nicht allein mit der Begrün- dung verweigert werden darf, dass er nicht zu einer langfristigen und dau- ernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitra- gen bzw. dessen finanzielle Situation nicht nachhaltig verbessern werde (vgl. hierzu RGE vom 7. Mai 2012 [3-RB.2012.3], mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist ein Erlass zu gewähren, wenn neben einer vorliegenden (finanziellen) Notlage auch die übrigen Erlassvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Erw. 4).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat auf eine Berechnung des aktuellen Existenzminimums des Rekurrenten verzichtet, da ein Ablehnungsgrund nach § 230a StG vor-

- 8 - liegen würde. Es ist zwar richtig, dass ein Steuererlass unter bestimmten Umständen, insbesondere aufgrund der Vermögens- oder Schuldenlage (vgl. Art. 12 Steuererlassverordnung; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverord- nung) oder bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 230a Abs. 1 lit. a, d und e StG, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, abzulehnen ist. In allen anderen Fällen muss die Abweisung eines Steuererlassgesuches aber immer eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums nach den Richtlinien des Obergerichts und dessen Vergleich mit den Einnahmen enthalten, damit für die um Erlass ersuchende Person ersicht- lich ist, auf welchen finanziellen Grundlagen der Entscheid gefällt wurde (vgl. SGE vom 10. Juni 2020 [3-RB.2019.19], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Ablehnungsgründe gemäss § 230a Abs. 1 lit. b und c StG, wonach ein Steuererlass ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerpe- riode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer- forderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Auch hier ist stets die frei verfügbare Quote des Einkommens zu bestimmen und diese sodann der gesamten Steuerforderung gegenüberzustellen, um ab- zuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschulde- ten Steuern vorzuwerfen ist (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 8 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167a DBG N 5 f.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat weder die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten noch seine finanziellen Verhältnisse ab dem Steuerjahr 2021 (Vergleich seiner damaligen jährlichen Einnahmen mit seinem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum) geprüft. Die Abweisung des Erlassgesuches allein mit dem Hinweis, dass dieser aus seinem im Jahr 2021 erzielten Ein- kommen keine Steuerrücklagen vorgenommen bzw. Zahlungen geleistet habe, ist nicht zulässig. Vielmehr setzt die Ablehnung eines Steuererlasses aufgrund von § 230a Abs. 1 lit. b und c StG ausdrücklich das Vorliegen "verfügbarer Mittel“ voraus. Dies bedingt, wie oben ausgeführt, eine Abklä- rung der finanziellen Verhältnisse bzw. (bei fehlendem Reinvermögen) eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Rekurren- ten in der Steuerperiode 2021, um festzustellen, ob er über die entspre- chenden Mittel verfügte, d.h. einen Einnahmenüberschuss erzielt hat, um für die fraglichen Steuern die entsprechenden Rückstellungen bilden bzw. Zahlungen leisten zu können.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hat bei der Entscheidfindung somit § 230a Abs. 1 lit. b und c StG nicht richtig angewendet bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen

- 9 - nicht vollständig geprüft und damit das Erlassgesuch voreilig abgewiesen. Dies stellt eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") dar (vgl. SGE vom 27. November 2013 [3-RB.2013.20], mit weiteren Hinweisen). Die Missachtung dieses Grundsatzes kann zu einer Verletzung des materiellen Rechts führen. Im Weiteren hat die Vorinstanz weder die Vermögens- noch die Schulden- situation des Rekurrenten seit der Steuerperiode 2021 untersucht. Es ist aber davon auszugehen, dass der Rekurrent seit der Steuerperiode 2021 weder über ein (nennenswertes) Reinvermögen verfügte (vgl. Details zu den Steuerveranlagungen 2021 – 2023) noch Schulden hat, für welche ein Forderungsverzicht eingereicht werden müsste (im Rekursverfahren wurde eine vollständige Forderungsverzichtserklärung betreffend eine per 31. De- zember 2022 erloschene Schuld von CHF 6'100.00 gegenüber D._____ eingereicht).

E. 5.4 Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, erstinstanzlich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten für eine sachgerechte Beurtei- lung seines Erlassgesuches wie dargelegt abzuklären. Daher ist Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom

4. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und Beurteilung der finanziellen Verhältnisse mit anschliessender Fällung eines neuen, gesetzeskonform begründeten Ent- scheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler RGE vom

E. 6 Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

E. 6.1 Der Rekurrent macht eventualiter geltend, die Kantons- und Gemeinde- steuern 2021 seien administrativ abzuschreiben. Obwohl im Erlassgesuch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, hat die Vorinstanz im Entscheid vom 4. August 2025 auch eine administrative Abschreibung abgelehnt (Zif- fer 2 des Dispositivs).

E. 6.2 Der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt können Steuerforderun- gen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr

- 10 - eingebracht werden können. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit wird in der Regel durch den fruchtlosen Ausgang der Zwangsvollstreckung er- bracht (§ 87 Abs. 1 StGV). Gemäss den Angaben des Gemeinderates Q._____ im Entscheid vom

4. August 2025 ist bisher keine Zwangsvollstreckung erfolgt (vgl. Ent- scheid, S. 2). Weil damit eine Voraussetzung für die Vornahme einer admi- nistrativen Abschreibung nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass bis- her keine solche erfolgt ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. Aufgrund der "Kann"-Formu- lierung in § 87 Abs. 1 StGV ist ohnehin fraglich, ob selbst nach (vorliegend allerdings noch fehlendem) fruchtlosem Ausgang der Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf eine administrative Abschreibung besteht. 7. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

E. 7 A._____ hat eine Replik erstattet.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998, die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom

E. 11 September 2000 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der di- rekten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass und über Anstände im Bezugsverfahren, somit auch über die subeventualiter beantragte administrative Abschreibung (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Der Rekurrent beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Er begründet dies im Wesentlichen mit seiner defizitären wirtschaftlichen Lage infolge einer psychischen Erkrankung und damit einhergehender langjähriger Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass keine Ablehnungsgründe für einen Steuererlass nach § 230a StG vorliegen würden. 3.

E. 13 August 2012 [3-RB.2012.8]). Obwohl der Rekurrent in erster Linie nicht eine Rückweisung der Angele- genheit an die Vorinstanz, sondern die Beurteilung seines Gesuchs um Er- lass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 durch das Spezialverwal- tungsgericht beantragt, entsteht ihm dadurch kein Nachteil. Denn auch wenn sein Gesuch vom Gemeinderat Q._____ wiederum abgewiesen werden sollte, hätte er in diesem Fall die Möglichkeit, mit einem erneuten Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht zu gelangen. 6.

E. 15 August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

- 12 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom

E. 18 Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Januar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2025.13 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 betreffend Erlass und administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 11. November 2024 beantragte A._____ bei der Finanzverwaltung Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021. 2. Die Finanzverwaltung Q._____ fällte am 7. Juli 2025 den folgenden Ent- scheid: "1. Das Erlassgesuch der def. Steuern 2021 wird gestützt auf den § 230 und im Speziellen § 230a des Steuergesetzes gemäss den in den Erwägungen aufgeführten Ausführungen abgelehnt.

2. Die Forderung wird nicht administrativ abgeschrieben." 3. Den Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 7. Juli 2025 hat A._____ mit "Einsprache" vom 17. Juli 2025 an den Gemeinderat Q._____ weitergezogen. Er stellte die folgenden Anträge: "1.) Der Verwaltungsentscheid der Gemeinde Q._____, Abteilung Finanzen, vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben. 2.) Das Gesuch des Einsprechers vom 11. November 2024 um Erlass der ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2021 sei gutzu- heissen. 3.) Eventualiter sei eine administrative Abschreibung vorzunehmen. 4.) B._____ und C._____ seien in den Ausstand zu treten." 4. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 4. August 2025 den folgenden Ent- scheid: "1. Das Erlassgesuch der def. Steuern 2021 wird gestützt auf den § 230 und im Speziellen § 230a des Steuergesetzes gemäss den in den Erwägungen aufgeführten Ausführungen abgelehnt.

2. Die Forderung wird nicht administrativ abgeschrieben". 5. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 (Zustellung am 7. August 2025) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitiger Einsprache (recte: Rekurs) vom 11. September

- 3 - 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "1.) Der Entscheid des Rekursgegners vom 4. August 2025 sei aufzuheben. 2.) Das Gesuch des Rekursiten [recte: Rekurrenten] vom 11. November 2024 um Erlass der ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuer Jahr 2021 sei gutzuheissen. 3.) Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an den Rekursgegner zurück- zuweisen. 4.) Subeventualiter sei eine administrative Abschreibung vorzunehmen. 5.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ hat eine Replik erstattet.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998, die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom

11. September 2000 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der di- rekten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass und über Anstände im Bezugsverfahren, somit auch über die subeventualiter beantragte administrative Abschreibung (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Der Rekurrent beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Er begründet dies im Wesentlichen mit seiner defizitären wirtschaftlichen Lage infolge einer psychischen Erkrankung und damit einhergehender langjähriger Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass keine Ablehnungsgründe für einen Steuererlass nach § 230a StG vorliegen würden. 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von CHF 2'461.30 wurden mit Verfügung vom 17. September 2024 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wur- den bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2021 vom 11. November 2025).

- 5 - 4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit voll- umfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshal- tungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aar- gau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschrei- ben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend. 4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft. 4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind

- 6 - auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6). 4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 mit folgender Begründung abgewiesen (vgl. Entscheid vom 4. August 2025, Erwägungen, S. 2): "Es bedarf unter Vorbehalt von Ausnahmen einem vollständigen oder teilweisen schriftlichem Forderungsverzicht der Gläubiger/innen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG), damit die Voraussetzungen für einen (Teil-)Erlass erfüllt sind. Diese Gläubiger-/innen müssen an der Sanierung mitwirken und im Umfang der glei- chen Quote wie das Gemeinwesen ebenfalls einen Schuldenerlass gewähren. Etwaige Ausnahmen können nur in Erwägung gezogen werden, falls sämtliche im § 230 des Steuergesetztes aufgeführten Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind und auch keine Ablehnungsgründe gemäss § 230a des Steuerge- setzes vorliegen. Gemäss § 230 des Steuergesetzes bezweckt ein Steuererlass zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.

- 7 - Ein Erlass der Steuerschulden 2021 der Gemeinde Q._____ würde einerseits zu keiner dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage von A._____ führen, da auch nach einem Erlass noch eine Verschuldungssituation bestehen würde. Gemäss Schreiben von A._____ in dem er um einen Gemeinderatsentscheid bittet, ergibt sich gemäss seinen eigenen Berechnungen ein monatliches Einnahmedefizit von CHF 67.49. Die Berechnung wurde nicht im Detail geprüft. Es kann jedoch festgestellt werden, dass zukünftige Steuerrechnungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Das Defizit würde also wahrscheinlich höher ausfallen und eine Neuverschuldung scheint wahrscheinlich. Andererseits würde, falls A._____ die bestehenden Ausstände beim Kanton und der R._____ in der Zukunft bezahlen könnte, der Erlass der Gemeinde Q._____ den weiteren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen. In den Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung setzt ein Steu- ererlass nicht voraus, dass auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger (der 3. Klasse) Forderungsverzicht leisten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass A._____ im Jahr 2021 zu 80 % erwerbstätig war und daher Rücklagen für die Steuerrechnung hätte tätigen können bzw. zu diesem Zeitpunkt Akontozahlungen an die Steuerrechnung des Jahres 2021 hätten geleistet wer- den können. Die prov. Steuerrechnung frühzeitig anpassen zu lassen liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht erfolgt ist, kann ein Erlassgesuch gemäss § 230a des Steuergesetzes ab- gelehnt werden unabhängig davon, ob ein Fall gemäss Art. 3 Abs. 1 Steuerer- lassverordnung vorliegt. (…) Auf die Berechnung des aktuellen Existenzminimums wird verzichtet, da diese keine Auswirkungen auf den Erlassentscheid hat, da ein Ablehnungsgrund ge- mäss § 230a für den Steuererlass vorliegt und bereits ein Ausgabenüberschuss gemäss den obenstehenden Ausführungen vorliegt, welcher dazu führt, dass ein Erlass nicht zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage führen würde." 5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Steuererlass nicht allein mit der Begrün- dung verweigert werden darf, dass er nicht zu einer langfristigen und dau- ernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitra- gen bzw. dessen finanzielle Situation nicht nachhaltig verbessern werde (vgl. hierzu RGE vom 7. Mai 2012 [3-RB.2012.3], mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist ein Erlass zu gewähren, wenn neben einer vorliegenden (finanziellen) Notlage auch die übrigen Erlassvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Erw. 4). 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat auf eine Berechnung des aktuellen Existenzminimums des Rekurrenten verzichtet, da ein Ablehnungsgrund nach § 230a StG vor-

- 8 - liegen würde. Es ist zwar richtig, dass ein Steuererlass unter bestimmten Umständen, insbesondere aufgrund der Vermögens- oder Schuldenlage (vgl. Art. 12 Steuererlassverordnung; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverord- nung) oder bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 230a Abs. 1 lit. a, d und e StG, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, abzulehnen ist. In allen anderen Fällen muss die Abweisung eines Steuererlassgesuches aber immer eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums nach den Richtlinien des Obergerichts und dessen Vergleich mit den Einnahmen enthalten, damit für die um Erlass ersuchende Person ersicht- lich ist, auf welchen finanziellen Grundlagen der Entscheid gefällt wurde (vgl. SGE vom 10. Juni 2020 [3-RB.2019.19], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Ablehnungsgründe gemäss § 230a Abs. 1 lit. b und c StG, wonach ein Steuererlass ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerpe- riode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer- forderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Auch hier ist stets die frei verfügbare Quote des Einkommens zu bestimmen und diese sodann der gesamten Steuerforderung gegenüberzustellen, um ab- zuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschulde- ten Steuern vorzuwerfen ist (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 8 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167a DBG N 5 f.). 5.3.2. Die Vorinstanz hat weder die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten noch seine finanziellen Verhältnisse ab dem Steuerjahr 2021 (Vergleich seiner damaligen jährlichen Einnahmen mit seinem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum) geprüft. Die Abweisung des Erlassgesuches allein mit dem Hinweis, dass dieser aus seinem im Jahr 2021 erzielten Ein- kommen keine Steuerrücklagen vorgenommen bzw. Zahlungen geleistet habe, ist nicht zulässig. Vielmehr setzt die Ablehnung eines Steuererlasses aufgrund von § 230a Abs. 1 lit. b und c StG ausdrücklich das Vorliegen "verfügbarer Mittel“ voraus. Dies bedingt, wie oben ausgeführt, eine Abklä- rung der finanziellen Verhältnisse bzw. (bei fehlendem Reinvermögen) eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Rekurren- ten in der Steuerperiode 2021, um festzustellen, ob er über die entspre- chenden Mittel verfügte, d.h. einen Einnahmenüberschuss erzielt hat, um für die fraglichen Steuern die entsprechenden Rückstellungen bilden bzw. Zahlungen leisten zu können. 5.3.3. Die Vorinstanz hat bei der Entscheidfindung somit § 230a Abs. 1 lit. b und c StG nicht richtig angewendet bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen

- 9 - nicht vollständig geprüft und damit das Erlassgesuch voreilig abgewiesen. Dies stellt eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") dar (vgl. SGE vom 27. November 2013 [3-RB.2013.20], mit weiteren Hinweisen). Die Missachtung dieses Grundsatzes kann zu einer Verletzung des materiellen Rechts führen. Im Weiteren hat die Vorinstanz weder die Vermögens- noch die Schulden- situation des Rekurrenten seit der Steuerperiode 2021 untersucht. Es ist aber davon auszugehen, dass der Rekurrent seit der Steuerperiode 2021 weder über ein (nennenswertes) Reinvermögen verfügte (vgl. Details zu den Steuerveranlagungen 2021 – 2023) noch Schulden hat, für welche ein Forderungsverzicht eingereicht werden müsste (im Rekursverfahren wurde eine vollständige Forderungsverzichtserklärung betreffend eine per 31. De- zember 2022 erloschene Schuld von CHF 6'100.00 gegenüber D._____ eingereicht). 5.4. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, erstinstanzlich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten für eine sachgerechte Beurtei- lung seines Erlassgesuches wie dargelegt abzuklären. Daher ist Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom

4. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und Beurteilung der finanziellen Verhältnisse mit anschliessender Fällung eines neuen, gesetzeskonform begründeten Ent- scheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler RGE vom

13. August 2012 [3-RB.2012.8]). Obwohl der Rekurrent in erster Linie nicht eine Rückweisung der Angele- genheit an die Vorinstanz, sondern die Beurteilung seines Gesuchs um Er- lass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 durch das Spezialverwal- tungsgericht beantragt, entsteht ihm dadurch kein Nachteil. Denn auch wenn sein Gesuch vom Gemeinderat Q._____ wiederum abgewiesen werden sollte, hätte er in diesem Fall die Möglichkeit, mit einem erneuten Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht zu gelangen. 6. 6.1. Der Rekurrent macht eventualiter geltend, die Kantons- und Gemeinde- steuern 2021 seien administrativ abzuschreiben. Obwohl im Erlassgesuch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, hat die Vorinstanz im Entscheid vom 4. August 2025 auch eine administrative Abschreibung abgelehnt (Zif- fer 2 des Dispositivs). 6.2. Der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt können Steuerforderun- gen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr

- 10 - eingebracht werden können. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit wird in der Regel durch den fruchtlosen Ausgang der Zwangsvollstreckung er- bracht (§ 87 Abs. 1 StGV). Gemäss den Angaben des Gemeinderates Q._____ im Entscheid vom

4. August 2025 ist bisher keine Zwangsvollstreckung erfolgt (vgl. Ent- scheid, S. 2). Weil damit eine Voraussetzung für die Vornahme einer admi- nistrativen Abschreibung nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass bis- her keine solche erfolgt ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. Aufgrund der "Kann"-Formu- lierung in § 87 Abs. 1 StGV ist ohnehin fraglich, ob selbst nach (vorliegend allerdings noch fehlendem) fruchtlosem Ausgang der Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf eine administrative Abschreibung besteht. 7. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

- 12 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom

18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Januar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic