Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 28. Juni 2025 beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2024 und der folgenden Steuerperioden.
E. 2 Auf das Gesuch um vollständigen Erlass nachfolgender Staats- und Gemein- desteuern wird nicht eingetreten, da nur rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern erlassen werden können und für einen Steuererlass eine aktuelle Über- prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden muss."
E. 3 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
- 4 -
E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 in der Höhe von CHF 2'032.60 wurden mit Verfügung vom 20. Juni 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (vgl. Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom
4. August 2025). 4.
E. 4 Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
E. 4.1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend.
E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le-
- 5 - bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.
E. 4.3 Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).
E. 4.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
E. 4.5 Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).
E. 5 A._____ hat keine Replik erstattet.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Sie begründet dies wie folgt: "• Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse: Ich verfüge über kein frei verfügbares Einkommen; die Heimkosten werden durch Ergänzungsleistungen getragen. Mein gesamtes Existenzminimum ist bereits durch Sozialleistungen gesichert.
• Erhebliche Härte: Die Bezahlung der CHF 2’032.- aus meinem geringen Restvermögen würde mich meiner letzten Rücklagen berauben. Eine solche Reduktion ist mit dem Zweck der Steuererlassbestimmungen nicht vereinbar, da sie mich in die Gefahr brächte, künftig weitere Sozialhilfeleistungen beantra- gen zu müssen.
• Sozialhilferechtliche Zumutbarkeit: Nach ständiger Praxis dürfen Ergänzungsleistungen und das minimale Schonvermögen nicht für Steuerzahlungen beansprucht werden. Der Kan- ton Aargau anerkennt, dass ein gewisses Vermögen (Schonbetrag) zur fi- nanziellen Sicherheit verbleiben muss. Mein Vermögen liegt bereits am unteren Rand dieses Rahmens." 3.
E. 5.1 Bei einem die fragliche Steuerschuld übersteigenden Reinvermögen ist grundsätzlich kein Erlass zu gewähren (vgl. SGE vom 8. Januar 2019
- 6 - [3-RB.2018.23], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts; SGE vom 27. Februar 2018 [3-RB.2018.1]; SGE vom 27. Oktober 2017 [3-RB.2017.21]; SGE vom
21. August 2014 [3-BE.2014.4]; SGE vom 4. April 2014 [3-BE.2013.8]; SGE vom 23. Oktober 2013 [3-RB.2013.7]; RGE vom 7. Oktober 2011 [3-RB.2011.26]).
E. 5.2 Gemäss ihren eigenen Angaben im Rekurs verfügt die Rekurrentin aktuell über ein Reinvermögen von rund CHF 15'700.00, welches sich aus "Wert- schriften und Guthaben" zusammensetzt (vgl. Details zur Steuerveranla- gung 2024).
E. 5.3 Es ist der Rekurrentin mit dem Reinvermögen von CHF 15'700.00 ohne Weiteres möglich und zumutbar, die noch ausstehenden Kantons- und Ge- meindesteuern 2024 von CHF 2'032.60 zu begleichen. Der Erlass ist daher, unabhängig vom Resultat eines Vergleichs der Einnahmen der Rekurrentin mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, abzulehnen, ohne dass dabei in den vom Spezialverwaltungsgericht gewährten "Notgro- schen" eingegriffen wird (vgl. nachfolgend). Dass der Rekurrentin von der SVA Aargau ein höherer Vermögensfreibetrag (CHF 30'000.00; vgl. EL-Be- rechnung vom 16. Dezember 2024, gültig ab Januar 2025) zugestanden wird, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist einer um Erlass ersuchenden Person ebenfalls ein angemessener Vermögensfreibetrag (sogenannter "Notgroschen") für Unvorhergesehenes, insbesondere für Auslagen im Sinne von Ziffer II.8 der Richtlinien (Arzt, Arzneien, Franchise etc.), zu ge- währen. Aufgrund des Umstands, dass die gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse der gesuchstellenden Person zu beurteilen sind, erscheint es je- doch als sachgerecht, nicht (wie bei den Ergänzungsleistungen) von einem pauschalen Betrag, sondern vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches die individuellen Verhältnisse der Pflichtigen würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010]; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010 [8C_679/2009], mit weiteren Hin- weisen; BStP 2016 S. 71). Hinzu kommt, dass bei der Gewährung von Er- gänzungsleistungen generell ein grosszügigerer Massstab angewendet wird als beim Steuerbezug. Das Spezialverwaltungsgericht erachtet daher beim Steuererlass nach ständiger Praxis einen Notgroschen von ungefähr einem monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum als angemes- sen (vgl. SGE vom 13. September 2023 [3-RB.2023.5]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 StG N 15, mit Hinweisen; Weisungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2001 betreffend "Zahlungserleichterungen und Steuererlass", Ziff. 2.5.2). Das im Erlassgesuch deklarierte bzw. von Vorinstanz berechnete und unangefochten gebliebene Existenzminimum der Rekurrentin beläuft sich auf CHF 5'765.00 bzw. CHF 5'597.60 pro Monat (vgl. Entscheid des
- 7 - Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025). Damit verbleiben der Rekurrentin rund CHF 10'000.00 zur Begleichung der vorliegend fraglichen Steuern von CHF 2'032.60.
E. 5.4 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
E. 7 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 24. September 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2025.12 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2024
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 28. Juni 2025 beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2024 und der folgenden Steuerperioden. 2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 4. August 2025 den folgenden Ent- scheid: "1. Das Gesuch um vollständigen Erlass der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2024 im Betrag von Fr. 2'032.60 wird abgelehnt, da es aufgrund des Rein- vermögens von CHF 15'797.00 unter Berücksichtigung einer Rücklage etwa im Umfang des monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums als zumut- bar erachtet wird, die Steuerforderung aus dem Vermögen zu bezahlen. 2. Auf das Gesuch um vollständigen Erlass nachfolgender Staats- und Gemein- desteuern wird nicht eingetreten, da nur rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern erlassen werden können und für einen Steuererlass eine aktuelle Über- prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden muss." 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025 hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. August 2025 (Postaufgabe am
25. August 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Den Entscheid der Gemeinde Q._____ vom 05.08.2025 aufzuheben.
2. Mir den vollständigen Erlass der ausstehenden Staats- und Gemeinde- steuern in Höhe von CHF 2'032.60 zu gewähren,
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 5. A._____ hat keine Replik erstattet.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Sie begründet dies wie folgt: "• Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse: Ich verfüge über kein frei verfügbares Einkommen; die Heimkosten werden durch Ergänzungsleistungen getragen. Mein gesamtes Existenzminimum ist bereits durch Sozialleistungen gesichert.
• Erhebliche Härte: Die Bezahlung der CHF 2’032.- aus meinem geringen Restvermögen würde mich meiner letzten Rücklagen berauben. Eine solche Reduktion ist mit dem Zweck der Steuererlassbestimmungen nicht vereinbar, da sie mich in die Gefahr brächte, künftig weitere Sozialhilfeleistungen beantra- gen zu müssen.
• Sozialhilferechtliche Zumutbarkeit: Nach ständiger Praxis dürfen Ergänzungsleistungen und das minimale Schonvermögen nicht für Steuerzahlungen beansprucht werden. Der Kan- ton Aargau anerkennt, dass ein gewisses Vermögen (Schonbetrag) zur fi- nanziellen Sicherheit verbleiben muss. Mein Vermögen liegt bereits am unteren Rand dieses Rahmens." 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
- 4 - 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 in der Höhe von CHF 2'032.60 wurden mit Verfügung vom 20. Juni 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (vgl. Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom
4. August 2025). 4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend. 4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le-
- 5 - bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft. 4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6). 4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5. 5.1. Bei einem die fragliche Steuerschuld übersteigenden Reinvermögen ist grundsätzlich kein Erlass zu gewähren (vgl. SGE vom 8. Januar 2019
- 6 - [3-RB.2018.23], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts; SGE vom 27. Februar 2018 [3-RB.2018.1]; SGE vom 27. Oktober 2017 [3-RB.2017.21]; SGE vom
21. August 2014 [3-BE.2014.4]; SGE vom 4. April 2014 [3-BE.2013.8]; SGE vom 23. Oktober 2013 [3-RB.2013.7]; RGE vom 7. Oktober 2011 [3-RB.2011.26]). 5.2. Gemäss ihren eigenen Angaben im Rekurs verfügt die Rekurrentin aktuell über ein Reinvermögen von rund CHF 15'700.00, welches sich aus "Wert- schriften und Guthaben" zusammensetzt (vgl. Details zur Steuerveranla- gung 2024). 5.3. Es ist der Rekurrentin mit dem Reinvermögen von CHF 15'700.00 ohne Weiteres möglich und zumutbar, die noch ausstehenden Kantons- und Ge- meindesteuern 2024 von CHF 2'032.60 zu begleichen. Der Erlass ist daher, unabhängig vom Resultat eines Vergleichs der Einnahmen der Rekurrentin mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, abzulehnen, ohne dass dabei in den vom Spezialverwaltungsgericht gewährten "Notgro- schen" eingegriffen wird (vgl. nachfolgend). Dass der Rekurrentin von der SVA Aargau ein höherer Vermögensfreibetrag (CHF 30'000.00; vgl. EL-Be- rechnung vom 16. Dezember 2024, gültig ab Januar 2025) zugestanden wird, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist einer um Erlass ersuchenden Person ebenfalls ein angemessener Vermögensfreibetrag (sogenannter "Notgroschen") für Unvorhergesehenes, insbesondere für Auslagen im Sinne von Ziffer II.8 der Richtlinien (Arzt, Arzneien, Franchise etc.), zu ge- währen. Aufgrund des Umstands, dass die gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse der gesuchstellenden Person zu beurteilen sind, erscheint es je- doch als sachgerecht, nicht (wie bei den Ergänzungsleistungen) von einem pauschalen Betrag, sondern vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches die individuellen Verhältnisse der Pflichtigen würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010]; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010 [8C_679/2009], mit weiteren Hin- weisen; BStP 2016 S. 71). Hinzu kommt, dass bei der Gewährung von Er- gänzungsleistungen generell ein grosszügigerer Massstab angewendet wird als beim Steuerbezug. Das Spezialverwaltungsgericht erachtet daher beim Steuererlass nach ständiger Praxis einen Notgroschen von ungefähr einem monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum als angemes- sen (vgl. SGE vom 13. September 2023 [3-RB.2023.5]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 StG N 15, mit Hinweisen; Weisungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2001 betreffend "Zahlungserleichterungen und Steuererlass", Ziff. 2.5.2). Das im Erlassgesuch deklarierte bzw. von Vorinstanz berechnete und unangefochten gebliebene Existenzminimum der Rekurrentin beläuft sich auf CHF 5'765.00 bzw. CHF 5'597.60 pro Monat (vgl. Entscheid des
- 7 - Gemeinderates Q._____ vom 4. August 2025). Damit verbleiben der Rekurrentin rund CHF 10'000.00 zur Begleichung der vorliegend fraglichen Steuern von CHF 2'032.60. 5.4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 7. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 24. September 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic