Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuer- gesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenös- sischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom
12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungs- gerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanz- lich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
E. 2 Die Rekurrenten beantragen im Rekurs den vollständigen Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017. Sie be- gründen dies im Wesentlichen wie folgt: "Auf Grund unseres Notbedarfs von CHF 3'200.75/Monat und einem nachge- wiesenen Einkommen von CHF 1'638.90/Monat wird unser betreibungsamtli- ches Existenzminimum um CHF 1'561.85/Monat unterschritten. Somit besteht eine Notlage, da unsere finanziellen Mittel zur Bestreitung des betreibungsamt- lichen Existenzminimums nicht ausreicht. (…) Weder in 2016 noch in 2017 hatten wir 'einmalige' Einkünfte und somit sind Zahlungen der geschuldeten Steuern aus dem Vermögen nicht zumutbar. Wie kürzlich zu lesen war ist auch bei der Bundesratsrente nicht das Vermögen, sondern das Einkommen relevant. Wir gehen davon aus, dass hier alle Schwei- zer Bürger gleich behandelt werden! Oder doch nicht? Ein Steuererlass trägt definitiv zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Personen bei. Drittschulden (sprich eine Hypothek) kommt nicht dem Gläubiger (also der Bank) zugute sondern belastet im Endef- fekt das Sozialamt Q., da kaum anzunehmen ist, dass eine Sozialwohnung für
E. 3 Personen der Stadt Q. günstiger zu stehen kommt, wie unser monatlicher Mietaufwand von CHF 692.25. Selbst wenn diese (Miet)Kosten entfallen, wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum immer noch mit CHF 869.60 unterschritten. (…)" In der Replik führen die Rekurrenten ergänzend das Folgende aus: "Es ist nicht richtig, dass seitens der übrigen Gläubiger/innen kein Fo[r]derungs- verzicht vorliegt.
- 5 - Die SVA Aargau (Abteilung Sozialversicherung) hat rückwirkend & noch vor Ostern 2020 zwei (2) Verfügungen zur Prämienverbilligung für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung ausgestellt / gutgeheissen, einmal für das Bezugsjahr 2019 (CHF 11'667.60) & einmal für das Bezugsjahr 2020 (CHF 11 '337.00) - sehen Sie dazu Beilage A & B. Dies Verfügung wurde auf Grund eingereichter Unterlagen betr. meiner finanziellen Notlage erstellt. Unsere finanziellen Verhältnisse haben sich im Corona-Jahr 2020 und seit un- serem Steuererlassantrag im April 2020 nur noch verschlechtert. Seit Januar 2019 habe ich so gut wie kein monatliches Einkommen mehr, ich komme weder bei RAV noch bei der Arbeitslosenkasse unter und die Corona-Krise hat leider auch nicht dazu beigetragen, dass sich unsere Geschäfte mit Asien & Italien verbessert hätten. Unsere Anträge sowohl für eine Erwerbsersatzentschädi- gung (A.) als auch einer Ausfallentschädigung (B.) wurden zurückgewiesen (sehen Sie dazu unser Rekursschreiben vom 18. August)."
E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in der Höhe von CHF 2'901.90 wurden mit Verfügung vom 21. Januar 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt (nach einer Umbuchung von CHF 45.10 [Kantons- und Gemeindesteuern 2014]) CHF 2'856.80 (vgl. Kontoauszug 2016 vom 18. März 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von CHF 499.50 wurden mit im Einspracheverfahren ergangener Verfügung vom 20. April 2020 definitiv veranlagt. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2017 vom 18. März 2021). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 beträgt somit insgesamt CHF 3'356.30.
- 6 -
E. 4.1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend.
E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.
E. 4.3 Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind
- 7 - auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 in Sachen D.W. [3-BE.2015.6]). Liegt ei- ner dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuwei- sen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).
E. 4.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
E. 4.5 Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).
E. 5.1 Für die Beurteilung eines Erlassgesuches ist, wie bereits erwähnt, unter anderem die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuer- periode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, entscheidend (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; Erw. 4.4), wobei ein Erlass (ganz oder teilweise) abzulehnen ist, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuer- periode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (vgl. § 230a Abs. 1 lit. b StG; Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167a DBG N 5). Vorliegend können somit die finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten ab dem (Steuer-)Jahr 2016 berücksichtigt werden.
E. 5.2 Gemäss der Steuererklärung 2019 der Rekurrenten vom 30. März 2020 hat der Rekurrent am 31. Dezember 2019 von seinen Eltern eine Schenkung (Geld) in der Höhe von CHF 69'457.00 erhalten. Mit diesen frei verfügbaren liquiden Mitteln hätten ohne Weiteres die entsprechenden Rückstellungen
- 8 - zur Begleichung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 von CHF 3'401.40 bzw. CHF 3'356.30 gebildet werden können und, entgegen der Auffassung der Rekurrenten, auch müssen (vgl. SGE vom 30. Septem- ber 2019 in Sachen A. + F.S. [3-RB.2019.11]; SGE vom 25. Juni 2019 in Sachen I.B. [3-BE.2019.2]; SGE vom 28. September 2018 in Sachen F. + E.R. [3-RB.2018.5]; RGE vom 11. Dezember 2008 in Sachen K.L. [3-RB. 2008.30]). Dass das geschenkte Geld allenfalls anderweitig verwendet wurde, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die Rekurrenten in den Jahren 2016 und 2017 keine 'einmaligen' Einkünfte erzielten bzw. ihnen keine frei verfügbaren liquiden Mittel zuflossen.
E. 5.3 Der Umstand, dass die fraglichen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 im Zeitpunkt der Schenkung vom 31. Dezember 2019 noch nicht veranlagt waren, vermag an der Pflicht zur Bildung von Steuerrücklagen (bei Vorhandensein von frei verfügbaren Mitteln) nichts zu ändern, weil bei der Vergangenheitsbetrachtung nach der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; § 230a Abs. 1 lit. b StG) nicht nur, wie noch in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Steuererlass- verordnung vom 19. Dezember 1994 (vgl. Art. 3 Abs. 1), die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung, sondern bereits ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu berücksichtigen sind.
E. 5.4.1 Im Weiteren verfügten die Rekurrenten in der Steuerperiode 2019 über ein Reinvermögen von CHF 171'728.00, welches sich unter anderem aus einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung des Rekurrenten bei der S. Ver- sicherung (Versicherungssumme: CHF 100'000.00; Laufzeit: 1984 bis
2022) zusammensetzte, deren Steuer- bzw. Rückkaufswert per 31. De- zember 2019 CHF 96'403.00 betrug (vgl. Steuererklärung 2019). Eine sol- che Versicherung gehört zur freien Vorsorge und muss vom Versicherer auf Verlangen der Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückge- kauft werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet wor- den sind (vgl. Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungs- vertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG] vom 2. April 1908; Aebi, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 90 VVG N 1 ff.). Bei einer Lebensversicherung mit Einmalprämie ist der (Teil-)Rückkauf jederzeit möglich. Die Lebensversicherung des Rekurrenten kann also grundsätzlich zur Be- gleichung der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Novem- ber 2007 [2D_112/2007]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- 9 -
28. Juni 2010 [A-5975/2007]; SGE vom 27. Oktober 2017 in Sachen N.T. [3-RB.2017.21], mit weiteren Hinweisen; RGE vom 18. Mai 2011 in Sachen F. + P.H. [3-RB.2011.2]). Es ist dem Rekurrenten zumutbar, die Lebens- versicherung (teilweise) zu veräussern bzw. ein Darlehen bis zur Höhe des aktuellen Rückkaufswertes gegen Verpfändung der Versicherungsansprü- che aufzunehmen, um sich die liquiden Mittel zur Begleichung der fragli- chen Steuern zu beschaffen. Dies gilt auch dann, wenn mit der vorzeitigen Auflösung der Versicherung ein (erheblicher) Vermögens- bzw. Rückkaufs- verlust verbunden sein sollte. Denn wer eine Lebensversicherung der freien Vorsorge 3b abschliesst, muss damit rechnen, dass er diese wegen eines finanziellen Engpasses zu "Unzeiten" verkaufen muss.
E. 5.4.2 Zudem haben die Rekurrenten in der Steuerperiode 2019 freiwillige Zuwen- dungen von insgesamt CHF 760.00 geleistet (vgl. Steuererklärung 2019), statt Rückstellungen für die fraglichen Steuern zu bilden. Auch dies ist (im Umfang der geleisteten Zuwendungen) nicht tolerierbar, weil es sich bei den Zuwendungen um freiwillige Vermögensentäusserungen im Sinne von § 230a Abs. 1 lit. d StG handelt, womit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rekurrenten zu Lasten des Fiskus reduziert wird (vgl. SGE vom 21. April 2020 in Sachen B. + M.S. [3-RB.2019.16], mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Ein Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 ist also auch aus diesen Gründen unzulässig.
E. 5.5 Der Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 von CHF 3'356.30 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prü- fung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrenten (Vermö- gens- bzw. Schuldensituation; Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum), abzulehnen.
E. 5.6 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
E. 7 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den
- 10 - Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 11 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat der Stadt Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 -
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. April 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2020.7 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates der Stadt Q._____ vom 15. Juni 2020 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 6. April 2020 beantragten A. und B. beim Gemeinderat der Stadt Q. den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016. 2. Die Finanzverwaltung bzw. Steuererlasskommission der Stadt Q. fällte am
25. Mai 2020 den folgenden Entscheid: "1. Das Erlassgesuch für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 wird abgelehnt.
2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 werden gemäss §87 Steuergesetz [recte: Verordnung zum Steuergesetz] administrativ abge- schrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben." 3. Mit Einsprache vom 3. Juni 2020 teilten A. und B. dem Gemeinderat der Stadt Q. sinngemäss mit, dass sie mit dem Entscheid der Finanzverwaltung bzw. Steuererlasskommission der Stadt Q. vom 25. Mai 2020 nicht ein- verstanden seien und beantragten für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018 einen Steuererlass im Umfang von CHF 12'000.00. 4. Der Gemeinderat der Stadt Q. fällte am 15. Juni 2020 den folgenden Entscheid: "1. Der Gemeinderat lehnt die Einsprache gegen den Entscheid der Steuer- erlasskommission vom 25. Mai 2020 für die Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 und 2017 ab.
2. Die Steuern 2016 und 2017 werden gemäss §87 Steuergesetzverordnung administrativ abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben." 5. Den Entscheid des Gemeinderates der Stadt Q. vom 15. Juni 2020 (Zustellung am 18. Juni 2020) haben A. und B. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 18. August 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragen
- 3 - den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Der Gemeinderat der Stadt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik erstattet.
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuer- gesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenös- sischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom
12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungs- gerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanz- lich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs den vollständigen Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017. Sie be- gründen dies im Wesentlichen wie folgt: "Auf Grund unseres Notbedarfs von CHF 3'200.75/Monat und einem nachge- wiesenen Einkommen von CHF 1'638.90/Monat wird unser betreibungsamtli- ches Existenzminimum um CHF 1'561.85/Monat unterschritten. Somit besteht eine Notlage, da unsere finanziellen Mittel zur Bestreitung des betreibungsamt- lichen Existenzminimums nicht ausreicht. (…) Weder in 2016 noch in 2017 hatten wir 'einmalige' Einkünfte und somit sind Zahlungen der geschuldeten Steuern aus dem Vermögen nicht zumutbar. Wie kürzlich zu lesen war ist auch bei der Bundesratsrente nicht das Vermögen, sondern das Einkommen relevant. Wir gehen davon aus, dass hier alle Schwei- zer Bürger gleich behandelt werden! Oder doch nicht? Ein Steuererlass trägt definitiv zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Personen bei. Drittschulden (sprich eine Hypothek) kommt nicht dem Gläubiger (also der Bank) zugute sondern belastet im Endef- fekt das Sozialamt Q., da kaum anzunehmen ist, dass eine Sozialwohnung für 3 Personen der Stadt Q. günstiger zu stehen kommt, wie unser monatlicher Mietaufwand von CHF 692.25. Selbst wenn diese (Miet)Kosten entfallen, wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum immer noch mit CHF 869.60 unterschritten. (…)" In der Replik führen die Rekurrenten ergänzend das Folgende aus: "Es ist nicht richtig, dass seitens der übrigen Gläubiger/innen kein Fo[r]derungs- verzicht vorliegt.
- 5 - Die SVA Aargau (Abteilung Sozialversicherung) hat rückwirkend & noch vor Ostern 2020 zwei (2) Verfügungen zur Prämienverbilligung für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung ausgestellt / gutgeheissen, einmal für das Bezugsjahr 2019 (CHF 11'667.60) & einmal für das Bezugsjahr 2020 (CHF 11 '337.00) - sehen Sie dazu Beilage A & B. Dies Verfügung wurde auf Grund eingereichter Unterlagen betr. meiner finanziellen Notlage erstellt. Unsere finanziellen Verhältnisse haben sich im Corona-Jahr 2020 und seit un- serem Steuererlassantrag im April 2020 nur noch verschlechtert. Seit Januar 2019 habe ich so gut wie kein monatliches Einkommen mehr, ich komme weder bei RAV noch bei der Arbeitslosenkasse unter und die Corona-Krise hat leider auch nicht dazu beigetragen, dass sich unsere Geschäfte mit Asien & Italien verbessert hätten. Unsere Anträge sowohl für eine Erwerbsersatzentschädi- gung (A.) als auch einer Ausfallentschädigung (B.) wurden zurückgewiesen (sehen Sie dazu unser Rekursschreiben vom 18. August)." 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in der Höhe von CHF 2'901.90 wurden mit Verfügung vom 21. Januar 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt (nach einer Umbuchung von CHF 45.10 [Kantons- und Gemeindesteuern 2014]) CHF 2'856.80 (vgl. Kontoauszug 2016 vom 18. März 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von CHF 499.50 wurden mit im Einspracheverfahren ergangener Verfügung vom 20. April 2020 definitiv veranlagt. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2017 vom 18. März 2021). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 beträgt somit insgesamt CHF 3'356.30.
- 6 - 4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend. 4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft. 4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind
- 7 - auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 in Sachen D.W. [3-BE.2015.6]). Liegt ei- ner dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuwei- sen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6). 4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5. 5.1. Für die Beurteilung eines Erlassgesuches ist, wie bereits erwähnt, unter anderem die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuer- periode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, entscheidend (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; Erw. 4.4), wobei ein Erlass (ganz oder teilweise) abzulehnen ist, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuer- periode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (vgl. § 230a Abs. 1 lit. b StG; Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167a DBG N 5). Vorliegend können somit die finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten ab dem (Steuer-)Jahr 2016 berücksichtigt werden. 5.2. Gemäss der Steuererklärung 2019 der Rekurrenten vom 30. März 2020 hat der Rekurrent am 31. Dezember 2019 von seinen Eltern eine Schenkung (Geld) in der Höhe von CHF 69'457.00 erhalten. Mit diesen frei verfügbaren liquiden Mitteln hätten ohne Weiteres die entsprechenden Rückstellungen
- 8 - zur Begleichung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 von CHF 3'401.40 bzw. CHF 3'356.30 gebildet werden können und, entgegen der Auffassung der Rekurrenten, auch müssen (vgl. SGE vom 30. Septem- ber 2019 in Sachen A. + F.S. [3-RB.2019.11]; SGE vom 25. Juni 2019 in Sachen I.B. [3-BE.2019.2]; SGE vom 28. September 2018 in Sachen F. + E.R. [3-RB.2018.5]; RGE vom 11. Dezember 2008 in Sachen K.L. [3-RB. 2008.30]). Dass das geschenkte Geld allenfalls anderweitig verwendet wurde, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die Rekurrenten in den Jahren 2016 und 2017 keine 'einmaligen' Einkünfte erzielten bzw. ihnen keine frei verfügbaren liquiden Mittel zuflossen. 5.3. Der Umstand, dass die fraglichen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 im Zeitpunkt der Schenkung vom 31. Dezember 2019 noch nicht veranlagt waren, vermag an der Pflicht zur Bildung von Steuerrücklagen (bei Vorhandensein von frei verfügbaren Mitteln) nichts zu ändern, weil bei der Vergangenheitsbetrachtung nach der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; § 230a Abs. 1 lit. b StG) nicht nur, wie noch in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Steuererlass- verordnung vom 19. Dezember 1994 (vgl. Art. 3 Abs. 1), die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung, sondern bereits ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu berücksichtigen sind. 5.4. 5.4.1. Im Weiteren verfügten die Rekurrenten in der Steuerperiode 2019 über ein Reinvermögen von CHF 171'728.00, welches sich unter anderem aus einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung des Rekurrenten bei der S. Ver- sicherung (Versicherungssumme: CHF 100'000.00; Laufzeit: 1984 bis
2022) zusammensetzte, deren Steuer- bzw. Rückkaufswert per 31. De- zember 2019 CHF 96'403.00 betrug (vgl. Steuererklärung 2019). Eine sol- che Versicherung gehört zur freien Vorsorge und muss vom Versicherer auf Verlangen der Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückge- kauft werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet wor- den sind (vgl. Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungs- vertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG] vom 2. April 1908; Aebi, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 90 VVG N 1 ff.). Bei einer Lebensversicherung mit Einmalprämie ist der (Teil-)Rückkauf jederzeit möglich. Die Lebensversicherung des Rekurrenten kann also grundsätzlich zur Be- gleichung der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Novem- ber 2007 [2D_112/2007]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- 9 -
28. Juni 2010 [A-5975/2007]; SGE vom 27. Oktober 2017 in Sachen N.T. [3-RB.2017.21], mit weiteren Hinweisen; RGE vom 18. Mai 2011 in Sachen F. + P.H. [3-RB.2011.2]). Es ist dem Rekurrenten zumutbar, die Lebens- versicherung (teilweise) zu veräussern bzw. ein Darlehen bis zur Höhe des aktuellen Rückkaufswertes gegen Verpfändung der Versicherungsansprü- che aufzunehmen, um sich die liquiden Mittel zur Begleichung der fragli- chen Steuern zu beschaffen. Dies gilt auch dann, wenn mit der vorzeitigen Auflösung der Versicherung ein (erheblicher) Vermögens- bzw. Rückkaufs- verlust verbunden sein sollte. Denn wer eine Lebensversicherung der freien Vorsorge 3b abschliesst, muss damit rechnen, dass er diese wegen eines finanziellen Engpasses zu "Unzeiten" verkaufen muss. 5.4.2. Zudem haben die Rekurrenten in der Steuerperiode 2019 freiwillige Zuwen- dungen von insgesamt CHF 760.00 geleistet (vgl. Steuererklärung 2019), statt Rückstellungen für die fraglichen Steuern zu bilden. Auch dies ist (im Umfang der geleisteten Zuwendungen) nicht tolerierbar, weil es sich bei den Zuwendungen um freiwillige Vermögensentäusserungen im Sinne von § 230a Abs. 1 lit. d StG handelt, womit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rekurrenten zu Lasten des Fiskus reduziert wird (vgl. SGE vom 21. April 2020 in Sachen B. + M.S. [3-RB.2019.16], mit weiteren Hinweisen). 5.4.3. Ein Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 ist also auch aus diesen Gründen unzulässig. 5.5. Der Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 von CHF 3'356.30 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prü- fung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrenten (Vermö- gens- bzw. Schuldensituation; Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum), abzulehnen. 5.6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 7. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den
- 10 - Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat der Stadt Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 12 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. April 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic