§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 17.06.2013 ZSU.2013.124 Argovie Obergericht Zivilkammern 17.06.2013 ZSU.2013.124 Argovia Obergericht Zivilkammern 17.06.2013 ZSU.2013.124
§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst.
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