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AGVE 2013 75

Aargau · 2011-07-01 · Deutsch AG

75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichenAufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert.§...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung be-

misst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3

Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertre-

tung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der

Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mut-

masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der

Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festset-

zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt

nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In

summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 %

der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT).

Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands

des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als

Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fas-

sung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestim-

mung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde viel-

mehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der ge-

nannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff

"Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für

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Zivilprozessrecht

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die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands ent-

halten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt ge-

wesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den

Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [An-

waltstarif; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer

11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes - so-

weit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundent-

schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten

Schwierigkeit des Falles ist - erfolgt beim Pauschalhonorar im Übri-

gen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 Erw. 3.3;

5D_78/2008 Erw. 4.2). Solche ordentlichen und ausserordentlichen

Zu- und Abschläge zur Grundentschädigung richten sich nach den

§§ 6 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten:

Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz

und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an

einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche

Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi-

gung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht

(§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite

Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Erfordert

ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B.

in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausseror-

dentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei

Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches

Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann

die Entschädigung gemäss den §§ 3 - 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht

werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermin-

dert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT).

Ein unbedingter Anspruch auf Entschädigung eines unverhält-

nismässig hohen Zeitaufwandes besteht nicht. Vielmehr ist der unent-

geltliche Rechtsbeistand verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam

zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten

der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 18a zu

Art. 122 ZPO). Entschädigungspflichtig ist der im Zusammenhang

mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung

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Obergericht, Abteilung Zivilgericht

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der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige

Aufwand (Bühler, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 ZPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2011 AGVE 2013 75 Argovie Obergericht Zivilkammern 01.07.2011 AGVE 2013 75 Argovia Obergericht Zivilkammern 01.07.2011 AGVE 2013 75

75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichenAufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert.§...

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 396 75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemes- sungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pau- schaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsver- tretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 in Sachen C.S. (ZSU.2013.124). Aus den Erwägungen 3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung be- misst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertre- tung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festset- zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fas- sung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestim- mung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde viel- mehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der ge- nannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für 2013 Zivilprozessrecht 397 die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands ent- halten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt ge- wesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [An- waltstarif; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes - so- weit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundent- schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist - erfolgt beim Pauschalhonorar im Übri- gen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 Erw. 4.2). Solche ordentlichen und ausserordentlichen Zu- und Abschläge zur Grundentschädigung richten sich nach den §§ 6 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi- gung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausseror- dentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3 - 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermin- dert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Ein unbedingter Anspruch auf Entschädigung eines unverhält- nismässig hohen Zeitaufwandes besteht nicht. Vielmehr ist der unent- geltliche Rechtsbeistand verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 18a zu Art. 122 ZPO). Entschädigungspflichtig ist der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 398 der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand (Bühler, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 ZPO).