Eigenmietwertbesteuerung - Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau - Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG). - Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom 24. November 2015 (AnpD; SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.09.2020 WNO.2019.1
Eigenmietwertbesteuerung
- Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau
- Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG).
- Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom 24. November 2015 (AnpD; SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.
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