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WNO.2019.1

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WNO.2019.1

Ag Verwaltungsgericht · 2015-11-24 · Deutsch AG

Eigenmietwertbesteuerung - Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau - Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG). - Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom 24.  November 2015 (AnpD; SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.

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50 Eigenmietwertbesteuerung Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau Die Eigenmietwerte betragen 60% der Marktmiete (§30 Abs.2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach §30 Abs.2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§218 Abs.3 StG). Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom

24. November 2015 (AnpD; SAR651.140) wurden die Eigenmiet werte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60% liegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmiet werts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigen mietwerte – bei 60% der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aar gauischen Regelungen (§218 Abs.3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art.8 Abs.2 und Art.127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16.September 2020, in Sachen A. gegen den Kanton Aargau (WNO.2019.1).

51 Prinzipale Normenkontrolle Voraussetzung für die Überprüfung von Erlassen ist das Vorliegen eines Rechtssatzes. Die verwaltungsrechtliche Natur von Vorschriften setzt zudem voraus, dass diese hauptfrageweise (nicht als Vorfrage) von Verwaltungsbehörden angewendet werden oder eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren besteht. Das Dekret zur Prämienverbilligung ist keiner abstrakten Normenkontrolle zugänglich. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3.Kammer, vom 19.Februar 2020, in Sachen A., B. und C. gegen Kanton Aargau (WNO.2019.2). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss §70 Abs.1 VRPG können dem Verwaltungsgericht Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich rechtlicher Körperschaften und Anstalten jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unter breitet werden. 2.2. Im Rahmen der prinzipalen (oder abstrakten) Normenkontrolle prüft das Verwaltungsgericht Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§38 72 aVRPG, Zürich 1998, §68 N60). Dabei wird ein Rechtssatz mit