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WBE.2012.148

Aargau · 2012-11-29 · Deutsch AG

Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder voraus.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.11.2012 WBE.2012.148

Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder voraus.

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