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AGVE 2013 47

Aargau · 2012-11-04 · Deutsch AG

XI. Sozialhilfe47 RechtsmissbrauchSind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser...

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.11.2012 AGVE 2013 47

XI. Sozialhilfe47 RechtsmissbrauchSind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser...

AGVE - Archiv 2013 Sozialhilfe 299 XI. Sozialhilfe 47 Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungs- leistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothe- tischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. November 2012 in Sa- chen A. gegen Regierungsrat (WBE.2012.148). Aus den Erwägungen 3.8. 3.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die materielle Hilfe verweigert werden kann. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d). Die Anrechnung hypothetischer Mit- tel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftig sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben zu qualifizieren, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnis- sen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], S. 15). 3.8.2. Der Beschwerdeführer hat die SUVA-Taggelder zur Tilgung von Schulden und zur Unterstützung seiner Familie verwendet. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Umgangs mit eigenen finan- 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 300 ziellen Mitteln kann nicht mittels der rechnerischen Differenz zwi- schen einem angenommenen Vermögensstand und einem hypotheti- schen Sozialhilfebudget für Asylsuchende begründet werden. An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 absicht- lich und nur zum Erheischen von Sozialhilfeleistungen sich eigener Mittel entledigt oder andere Möglichkeiten und Unterstützungen nicht in Anspruch genommen hätte, um so zu Leistungen der Sozial- hilfe zu gelangen, fehlen in den Akten. Von der Sozialbehörde wird die Missbräuchlichkeit mit dem Vermögensstand aufgrund der SUVA-Taggeldzahlungen im September 2007 und der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungserklärung zum damaligen Zeitpunkt zu unterzeichnen, begründet. Das Verhalten des Beschwer- deführers im Jahre 2007 vermag keinen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Sozialhilfe im Mai 2011 zu begründen. Dem Beschwerdeführer kann folglich kein hypothetischer Vermögensver- zehr ab Mai 2011 angerechnet werden.