Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Entscheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug. Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Strafgericht 01.09.2011 SST.2011.119
Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Entscheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug. Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen.
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