IV. Strafrecht11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGBGegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zuverbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen demfrüheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.09.2011 AGVE 2011 11 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.09.2011 AGVE 2011 11 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.09.2011 AGVE 2011 11
IV. Strafrecht11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGBGegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zuverbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen demfrüheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 47 2011 Strafrecht 47 IV. Strafrecht 11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Geset- zes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent- scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Mass- nahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug. Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffen- den Massnahme zu verlangen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen D.S. (SST.2011.119). Aus den Erwägungen 3.2. Streitig ist hingegen der Umfang der anzurechnenden Verweil- dauer in Massnahmeinstitutionen: Gemäss Art. 57 StGB ordnet das Gericht, wenn die Vorausset- zungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt sind, beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Ist die Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 2 StGB aufzu- heben und muss noch ein Rest der Freiheitsstrafe vollzogen werden, 2011 Obergericht 48 weil der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB), so stellt sich in der Praxis die Frage der Anrechnung von Massnahmeaufent- halten auf die zu verbüssende Reststrafe. Diese Frage stellt sich so- wohl bezüglich Umfang der Massnahme als auch deren Art. Gegen- stand der Anrechnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent- scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug (M ARIANNE H EER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 9 zu Art. 57 StGB). Umstritten und in der Praxis nicht völlig geklärt ist, wie weit therapeutische Massnahmen vor dem Strafurteil, z.B. fürsorgerische Freiheitsentziehungen oder freiwillig eingegangene stationäre thera- peutische Massnahmen, anzurechnen sind. Dabei ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen. Es kann insbesondere bei Ver- urteilten, welche unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen einen Grossteil ihres Lebens in therapeutischen Institutionen und Mass- nahmen verbracht haben, nicht angehen, jegliche private oder fürsor- gerisch eingeleitete stationäre Massnahme an spätere Freiheitsstrafen anzurechnen.