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AGVE 2015 5

Aargau ·AGVE · 2015-06-03 · Deutsch AG

5 Art. 40 VVGDie betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne vonArt. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungspro- blematik einzugehen.

E. 3.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen (...) enthalten keine Be- stimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeld- leistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten 2015 Sozialversicherungsrecht 53 Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertrags- recht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 126 III 119 E. 3a; 114 II 152 E. 2c und 2d).

E. 3.2 Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung

mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter

Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer An-

spruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten

Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E.

3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung

hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche ver-

mehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche

Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132

III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf

das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur

Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts

auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40

VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der

Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess

es indes diese Frage offen.

In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest,

dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungs- und Vindikations-

recht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leis-

tungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der

wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Form-

mängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zu-

nächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich einge-

tretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach

vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertragli-

chen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch

bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen

Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier

strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im

Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel

der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im

2015

Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht

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Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem

Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der

Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu

haben.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt

es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsan-

spruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragser-

füllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche

Regeln anzuwenden.

E. 3.3 3.4 (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.06.2015 AGVE 2015 5

5 Art. 40 VVGDie betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne vonArt. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind.

AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 52 5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, wes- halb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereiche- rungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22). Aus den Erwägungen 3. Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungspro- blematik einzugehen. 3.1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (...) enthalten keine Be- stimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeld- leistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten 2015 Sozialversicherungsrecht 53 Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertrags- recht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 126 III 119 E. 3a; 114 II 152 E. 2c und 2d). 3.2. Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer An- spruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E. 3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche ver- mehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132 III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess es indes diese Frage offen. In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest, dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungs- und Vindikations- recht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leis- tungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Form- mängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zu- nächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich einge- tretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertragli- chen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im 2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 54 Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu haben. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsan- spruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragser- füllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden. 3.3. - 3.4 (...)