30 Erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen (§ 67aBauG).Begriff der untergeordneten Baute; Anwendungsfall einer Beton- bzw.Blocksteinmauer.
Sachverhalt
wegs keinen Abstand auf, die Blocksteinmauer einen Abstand von
bis zu 20 cm.
2. (...)
3.
3.1.
(...)
Gemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und
Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten eine erleichterte Aus-
nahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen erteilt
werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse
entgegensteht. Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Be-
stimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erst-
malige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädi-
gungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden In-
teressen eines öffentlichen Werkes es erfordern (§ 67a Abs. 2 BauG).
Wie den Materialien zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt
eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten
in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig
Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen,
Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats
vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314],
S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeordnet" im
Sinn von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach
dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach Abs. 2
anfiele. Die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst
wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht wider-
standslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erheb-
liche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (AGVE 2006, S. 164).
Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Wider-
stand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint,
eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu
erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand besei-
tigen lässt.
2010
Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht
167
Im vorliegenden Fall ist eine Beseitigung der umstrittenen
Mauern schon konstruktionsbedingt (Beton- bzw. Blocksteinmauer)
mit beträchtlichem Aufwand verbunden, was sich namentlich in den
Beseitigungskosten von Fr. 16'700.-- niederschlägt. Hinzu kommen
die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen
Mauer sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer bzw.
einer Böschung. Die beiden Mauern können daher nicht mehr unter
den Begriff der untergeordneten Klein- oder Anbauten im Sinne von
§ 67a BauG subsumiert werden. Eine erleichterte Ausnahmebewil-
ligung nach § 67a BauG fällt deshalb ausser Betracht.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 (...)
E. 3.1 (...)
Gemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und
Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten eine erleichterte Aus-
nahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen erteilt
werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse
entgegensteht. Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Be-
stimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erst-
malige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädi-
gungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden In-
teressen eines öffentlichen Werkes es erfordern (§ 67a Abs. 2 BauG).
Wie den Materialien zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt
eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten
in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig
Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen,
Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats
vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314],
S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeordnet" im
Sinn von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach
dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach Abs. 2
anfiele. Die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst
wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht wider-
standslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erheb-
liche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (AGVE 2006, S. 164).
Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Wider-
stand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint,
eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu
erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand besei-
tigen lässt.
2010
Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht
167
Im vorliegenden Fall ist eine Beseitigung der umstrittenen
Mauern schon konstruktionsbedingt (Beton- bzw. Blocksteinmauer)
mit beträchtlichem Aufwand verbunden, was sich namentlich in den
Beseitigungskosten von Fr. 16'700.-- niederschlägt. Hinzu kommen
die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen
Mauer sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer bzw.
einer Böschung. Die beiden Mauern können daher nicht mehr unter
den Begriff der untergeordneten Klein- oder Anbauten im Sinne von
§ 67a BauG subsumiert werden. Eine erleichterte Ausnahmebewil-
ligung nach § 67a BauG fällt deshalb ausser Betracht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.08.2010 AGVE 2010 30
30 Erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen (§ 67aBauG).Begriff der untergeordneten Baute; Anwendungsfall einer Beton- bzw.Blocksteinmauer.
AGVE - Archiv 2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 165 [...] 30 Erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen (§ 67a BauG). Begriff der untergeordneten Baute; Anwendungsfall einer Beton- bzw. Blocksteinmauer. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. August 2010 in Sachen X. und Y. (WBE.2009.407). Aus den Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von den Beschwerdeführern auf der Parzelle Nr. (...) in Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung vom 2. Juli 2007 erstellte Beton- und Blocksteinmauer entlang des A.-wegs. Die streitbetrof- fenen Bauten werden im vorinstanzlichen Entscheid wie folgt be- schrieben: "Die Betonmauer verläuft parallel entlang des A.-wegs zwischen der Nordwest- und Südwestecke des Gebäudes auf einer Länge von 10.5 m, weist eine Höhe bis zu 1.95 m und eine Breite von 20 cm auf. Der Zwischenraum zwischen der Betonmauer und der Garagenmauer weist im Bereich der Betonmauerkrone einen "Pflanztrog" mit einer Thuja- hecke auf. Die Betonmauer steht unmittelbar neben dem Fahrbahnrand des A.-wegs. An die Betonmauer schliesst eine Blocksteinmauer aus Granitblöcken an, die in zwei Reihen bündig aufeinander geschichtet sind und bis an die östliche Parzellengrenze verläuft". 2010 Verwaltungsgericht 166 Die Betonmauer weist gegenüber dem Fahrbahnrand des A.-wegs keinen Abstand auf, die Blocksteinmauer einen Abstand von bis zu 20 cm.
2. (...) 3. 3.1. (...) Gemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten eine erleichterte Aus- nahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Be- stimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erst- malige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädi- gungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden In- teressen eines öffentlichen Werkes es erfordern (§ 67a Abs. 2 BauG). Wie den Materialien zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeordnet" im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach Abs. 2 anfiele. Die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht wider- standslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erheb- liche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (AGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Wider- stand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand besei- tigen lässt. 2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 167 Im vorliegenden Fall ist eine Beseitigung der umstrittenen Mauern schon konstruktionsbedingt (Beton- bzw. Blocksteinmauer) mit beträchtlichem Aufwand verbunden, was sich namentlich in den Beseitigungskosten von Fr. 16'700.-- niederschlägt. Hinzu kommen die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen Mauer sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer bzw. einer Böschung. Die beiden Mauern können daher nicht mehr unter den Begriff der untergeordneten Klein- oder Anbauten im Sinne von § 67a BauG subsumiert werden. Eine erleichterte Ausnahmebewil- ligung nach § 67a BauG fällt deshalb ausser Betracht.