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AGVE 2009 72

Aargau · 1990-12-14 · Deutsch AG

II. BundessteuernA. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom14. Dezember 199072 Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. bDBG)land bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zustellen. Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen,dass...

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Aargau Steuerrekursgericht 14.12.1990 AGVE 2009 72 Argovie Steuerrekursgericht 14.12.1990 AGVE 2009 72 Argovia Steuerrekursgericht 14.12.1990 AGVE 2009 72

II. BundessteuernA. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom14. Dezember 199072 Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. bDBG)land bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zustellen. Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen,dass...

AGVE - Archiv 2009 Bundessteuern 325 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom

14. Dezember 1990 72 Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) - An den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von ins Aus- land bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen, dass eine Mäklertätigkeit vorliegt.

22. Oktober 2009 in Sachen D. AG, 3-BB.2008.10. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin deklarierte mit der Steuererklärung 2004 einen für die Direkte Bundessteuer 2004 massgeblichen Rein- gewinn von CHF 18'155.00. Dabei wurden gestützt auf die Vereinba- rung zwischen der M. Ltd., Nassau, und der Beschwerdeführerin vom 2. März 2004 geleistete Provisionszahlungen von CHF 45'800.00 (Vermittlungsprovisionen) als Aufwand verbucht. (...) 3.3. 3.3.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 Zahlungen von CHF 45'800.00 an die M. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas geleistet hat. Die entsprechenden Belastungen sind mit Auszügen des CHF-Geschäftskontos bei der A.bank ausgewiesen. Die Überweisungen erfolgten dabei auf das Konto der M. Ltd. bei der V.bank in Vaduz. 2009 Steuerrekursgericht 326 3.3.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Verpflichtung zur Bezahlung von Provisionen auf eine vertragliche Grundlage. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergän- zung vom 10. Juli 2008 und dem der Replik angefügten "Memoran- dum" kommen dabei ein im Jahr 2003 abgeschlossener Geschäftsbe- sorgungs-/Vermittlungsvertrag sowie der zwischen der M. Ltd. und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Geschäftsbesorgungs- bzw. Unterstützungsvertrag ("Agency/Assistance Agreement") vom

2. März 2004 (mit Anhang 1 über die Höhe der Vermittlungsprovi- sionen) in Frage. Ein Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahr 2003 wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Provisi- onszahlungen lassen sich daher nur auf die Vereinbarung vom

2. März 2004 abstützen. 3.3.3. Vorab ist festzustellen, dass sich die Zahlung von CHF 10'000.00 gemäss Rechnung der M. Ltd. vom 1. Juli 2004 für "Geschäfte 2003" nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 be- ziehen kann. Insofern ist keine Verpflichtung zu einer Bezahlung von Vermittlungsprovisionen nachgewiesen. In diesem Umfang ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen. 3.3.4. Das KStA hat in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass sich dem Jahresabschluss 2004 der M. Ltd. keine Personalauf- wendungen entnehmen lassen. Mit dem Memorandum zur Replik der Beschwerdeführerin wird bestätigt, dass die M. Ltd. kein eigenes Personal beschäftigt. Die Vermittlung der Einkaufsmöglichkeiten wird angeblich durch von der C. Ltd., Dubai, bezahltes Personal aus- geführt. Zudem wird angegeben, dass von Drittgesellschaften ange- stelltes Personal die Vermittlungstätigkeit ausübe. Insofern ist die M. Ltd. gar nicht in der Lage, eine mit Provisionen abzugeltende Vermittlungstätigkeit auszuüben. Den Leistungen an die M. Ltd. steht somit keine entgeltliche Gegenleistung zu Gunsten der Be- schwerdeführerin gegenüber. Ein entsprechender Aufwand kann sich somit nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 abstützen. Auch insofern ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2009 Bundessteuern 327 3.3.5. Das KStA hat sich damit zu Recht auf den Entscheid des Ver- waltungsgerichtes des Kanton Graubünden vom 10. Juni 2005 (StE 2006 B 92.3 Nr. 15) gestützt, wonach dann strenge Anforderun- gen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes zu stellen sind, wenn internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen. Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leis- tungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehör- den entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind. Vorliegend kann mit der Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung nicht ausgeschlossen werden, dass der für die M. Ltd. zeichnende S.G. auch an der Beschwerdeführerin betei- ligt ist. In Anwendung der Grundsätze des oben zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind an den Nach- weis die dort genannten strengen Anforderungen zu stellen. Dieser Nachweis ist nicht gelungen. Auch deshalb ist die Beschwerde ab- zuweisen.