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AGVE 2008 81

Aargau · 2008-06-23 · Deutsch AG

81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; HaftvollzugDie aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aaraulässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monatenzu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 23.06.2008 AGVE 2008 81 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 23.06.2008 AGVE 2008 81 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 23.06.2008 AGVE 2008 81

81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; HaftvollzugDie aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aaraulässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monatenzu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse...

AGVE 2008 81 S.399 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 [...] 81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht ent- gegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.). 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 400 Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grund- sätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Be- schäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäfti- gungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Aus- schaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändi- gen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.). Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Mi- grationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. be- treffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008). Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaf- fungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter die- sen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden.