II. Kantonale Steuern19 Steuerbare Nebeneinkünfte.Einkommen dar, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondernvon deren Alleinaktionär stammen, aber in einem unmittelbarenwirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige konnte von S., dem Alleinaktionär seiner Arbeitgeberfirma X. AG, Aktien (der X. AG) zu einem Vorzugspreis erwerben. Aus den Erwägungen 1./1.1. Steuerbar ist das gesamte Einkommen jeder Art, insbe- sondere "das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und die Ne- benbezüge jeder Art wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstaltersgeschenke des Arbeitgebers, Provisionen, Gratifikatio- nen, Tantiemen, Trinkgelder und ähnliche Zuwendungen" (§ 22 Abs. 1 lit. a aStG). 1.2. Nebenleistungen unterliegen beim Empfänger auch dann der Einkommensbesteuerung, wenn sie nicht auf Grund einer ver- traglichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgten (AGVE 2000, S. 134). Entscheidend für die manchmal schwierige Unterscheidung ist, ob sich beim Leistenden ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger 2007 Verwaltungsgericht 76 Schenkungswille manifestiert, seine Leistung also nicht (sei es auch freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung) eine Leistung des un- selbstständig Erwerbenden abgelten soll und in diesem Sinne wirk- lich "unentgeltlich" ist (vgl. dazu auch StE 1989, B 21.3 Nr. 2, Erw. 2/a [Verwaltungsgericht Zürich]). Bei den steuerbaren Nebeneinkünften handelt es sich - mit Aus- nahme der im Gesetz ausdrücklich erwähnten Trinkgelder - in aller Regel um solche, die vom Arbeitgeber ausgerichtet werden (AGVE 2000, S. 133 f.; VGE II/118 vom 25. August 1995 [BE.94.00318], S. 9). Dies stellt aber keine unabdingbare Vorausset- zung dar; ausnahmsweise fallen auch Leistungen Dritter darunter, so- fern sie einem unselbstständig Erwerbenden im (unmittelbaren wirt- schaftlichen) Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, also auf Grund des Arbeitsverhältnisses, erbracht werden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, Therwil/Basel, 2001, Art. 17 N 20 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 2. Aufl., Muri/Bern 2004, § 26 N 27). 1.3. Dagegen vermögen die systematischen Einwände der Be- schwerdegegner nicht aufzukommen. Auszugehen ist von der Rege- lung des Steuergesetzes, wonach das gesamte Einkommen jeder Art zu versteuern ist. Ob es sich um eigentlichen Lohn, um vereinbarte oder um freiwillige Nebenleistungen des Arbeitgebers oder um Leis- tungen Dritter handelt: ein genügend enger Konnex zur Arbeitstätig- keit reicht für sich alleine aus, damit steuerpflichtiges Einkommen zu bejahen ist. Die Motive beim leistenden Dritten spielen ausschliess- lich insoweit eine Rolle, als daraus auf den (bestehenden oder eben auch fehlenden) Konnex zur Arbeitstätigkeit geschlossen werden kann. Angesichts der vielen denkbaren Konstellationen liegt es auf der Hand, dass nicht jede durch Dritte erfolgende (reine oder ge- mischte) Schenkung von Aktien an einen Arbeitnehmer der AG zu identischen Steuerfolgen führt. Es ist im weiteren nicht systematisch zwingend, dass der Besteuerung als Einkommen beim Empfänger die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Leistenden gegenüber steht, was sich schon aus der ausdrücklichen Nennung der Trinkgelder in § 22 Abs. 1 lit. a aStG ergibt. Die Rückgriffe auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen (§ 23 lit. i aStG) schlagen nicht durch, da 2007 Kantonale Steuern 77 es vorliegend ausschliesslich um die Frage geht, ob der Beschwerde- gegner durch den Erwerb des Aktienpakets zum Vorzugspreis steuer- bares Einkommen erzielte, nicht darum, was er danach mit den Ak- tien machte und ob er sie mit Gewinn oder mit Verlust veräussern konnte.
2. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner seit 1990 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der X. AG. Mitte 2000, als er vom Alleinaktionär S. das Aktienpaket erhielt, "war - unausgesprochen - klar, dass in ein paar Jahren eine Nachfol- geregelung realisiert werden musste"; dies schloss die Möglichkeit eines Verkaufs der Gesellschaft zumindest mit ein; tatsächlich stand ein solcher im Vordergrund. Der Alleinaktionär konnte damit den Beschwerdegegner, der massgeblich zum Geschäftserfolg beigetra- gen hatte, in dieser wichtigen Phase weiterhin an das Geschäft bin- den, was für den Geschäftsgang im Hinblick auf Verkaufsverhand- lungen wichtig war; zudem mochte die Geste dazu dienen, sich die Loyalität des Beschwerdegegners zu sichern, für den sonst ein hoher Verkaufspreis für die Aktien viel weniger wichtig gewesen wäre als die Möglichkeit, in seiner gut bezahlten Stellung bei der X. AG zu bleiben, und auch die zukünftige Tätigkeit des Beschwerdegegners (positiv) zu beeinflussen. Obwohl somit auch persönliche Interessen des Alleinaktionärs erkennbar sind, ist der Bezug zur Firma doch sehr eng, zumal die erwähnten Interessen des Alleinaktionärs die er- folgreiche Weiterarbeit des Beschwerdegegners in der Firma zum In- halt hatten und ausserdem eine besondere Anerkennung für die bis- her geleisteten Dienste in dieser Situation ebenfalls nahe lag (nach den Aussagen des Beschwerdegegners war seine Beteiligung an der Firma schon seit längerer Zeit vorgesehen; ob dafür der übliche Weg einer Mitarbeiterbeteiligung durch die X. AG selber für S. steuerlich günstiger gekommen wäre, wie die Beschwerdegegner geltend ma- chen, kann keine Rolle spielen). Auch wenn der Fall für die Abgren- zung zwischen Einkommens- und Schenkungssteuer nicht ganz ein- deutig liegen mag, ist für das Verwaltungsgericht der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Beschwerdegegners für seine Ar- beitgeberfirma X. AG eng genug, um den Verkauf von Aktien zum 2007 Verwaltungsgericht 78 Vorzugspreis als steuerbare Nebenleistung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a aStG zu behandeln.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner seit 1990 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der X. AG. Mitte 2000, als er vom Alleinaktionär S. das Aktienpaket erhielt, "war - unausgesprochen - klar, dass in ein paar Jahren eine Nachfol- geregelung realisiert werden musste"; dies schloss die Möglichkeit eines Verkaufs der Gesellschaft zumindest mit ein; tatsächlich stand ein solcher im Vordergrund. Der Alleinaktionär konnte damit den Beschwerdegegner, der massgeblich zum Geschäftserfolg beigetra- gen hatte, in dieser wichtigen Phase weiterhin an das Geschäft bin- den, was für den Geschäftsgang im Hinblick auf Verkaufsverhand- lungen wichtig war; zudem mochte die Geste dazu dienen, sich die Loyalität des Beschwerdegegners zu sichern, für den sonst ein hoher Verkaufspreis für die Aktien viel weniger wichtig gewesen wäre als die Möglichkeit, in seiner gut bezahlten Stellung bei der X. AG zu bleiben, und auch die zukünftige Tätigkeit des Beschwerdegegners (positiv) zu beeinflussen. Obwohl somit auch persönliche Interessen des Alleinaktionärs erkennbar sind, ist der Bezug zur Firma doch sehr eng, zumal die erwähnten Interessen des Alleinaktionärs die er- folgreiche Weiterarbeit des Beschwerdegegners in der Firma zum In- halt hatten und ausserdem eine besondere Anerkennung für die bis- her geleisteten Dienste in dieser Situation ebenfalls nahe lag (nach den Aussagen des Beschwerdegegners war seine Beteiligung an der Firma schon seit längerer Zeit vorgesehen; ob dafür der übliche Weg einer Mitarbeiterbeteiligung durch die X. AG selber für S. steuerlich günstiger gekommen wäre, wie die Beschwerdegegner geltend ma- chen, kann keine Rolle spielen). Auch wenn der Fall für die Abgren- zung zwischen Einkommens- und Schenkungssteuer nicht ganz ein- deutig liegen mag, ist für das Verwaltungsgericht der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Beschwerdegegners für seine Ar- beitgeberfirma X. AG eng genug, um den Verkauf von Aktien zum 2007 Verwaltungsgericht 78 Vorzugspreis als steuerbare Nebenleistung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a aStG zu behandeln.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.03.2007 AGVE 2007 19
II. Kantonale Steuern19 Steuerbare Nebeneinkünfte.Einkommen dar, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondernvon deren Alleinaktionär stammen, aber in einem unmittelbarenwirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
AGVE 2007 19 S.75 2007 Kantonale Steuern 75 II. Kantonale Steuern 19 Steuerbare Nebeneinkünfte. - Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers stellen auch dann steuerbares Einkommen dar, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von deren Alleinaktionär stammen, aber in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. März 2007 in Sa- chen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und P.H. (WBE.2006.172). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt Der Steuerpflichtige konnte von S., dem Alleinaktionär seiner Arbeitgeberfirma X. AG, Aktien (der X. AG) zu einem Vorzugspreis erwerben. Aus den Erwägungen 1./1.1. Steuerbar ist das gesamte Einkommen jeder Art, insbe- sondere "das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und die Ne- benbezüge jeder Art wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstaltersgeschenke des Arbeitgebers, Provisionen, Gratifikatio- nen, Tantiemen, Trinkgelder und ähnliche Zuwendungen" (§ 22 Abs. 1 lit. a aStG). 1.2. Nebenleistungen unterliegen beim Empfänger auch dann der Einkommensbesteuerung, wenn sie nicht auf Grund einer ver- traglichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgten (AGVE 2000, S. 134). Entscheidend für die manchmal schwierige Unterscheidung ist, ob sich beim Leistenden ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger 2007 Verwaltungsgericht 76 Schenkungswille manifestiert, seine Leistung also nicht (sei es auch freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung) eine Leistung des un- selbstständig Erwerbenden abgelten soll und in diesem Sinne wirk- lich "unentgeltlich" ist (vgl. dazu auch StE 1989, B 21.3 Nr. 2, Erw. 2/a [Verwaltungsgericht Zürich]). Bei den steuerbaren Nebeneinkünften handelt es sich - mit Aus- nahme der im Gesetz ausdrücklich erwähnten Trinkgelder - in aller Regel um solche, die vom Arbeitgeber ausgerichtet werden (AGVE 2000, S. 133 f.; VGE II/118 vom 25. August 1995 [BE.94.00318], S. 9). Dies stellt aber keine unabdingbare Vorausset- zung dar; ausnahmsweise fallen auch Leistungen Dritter darunter, so- fern sie einem unselbstständig Erwerbenden im (unmittelbaren wirt- schaftlichen) Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, also auf Grund des Arbeitsverhältnisses, erbracht werden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, Therwil/Basel, 2001, Art. 17 N 20 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 2. Aufl., Muri/Bern 2004, § 26 N 27). 1.3. Dagegen vermögen die systematischen Einwände der Be- schwerdegegner nicht aufzukommen. Auszugehen ist von der Rege- lung des Steuergesetzes, wonach das gesamte Einkommen jeder Art zu versteuern ist. Ob es sich um eigentlichen Lohn, um vereinbarte oder um freiwillige Nebenleistungen des Arbeitgebers oder um Leis- tungen Dritter handelt: ein genügend enger Konnex zur Arbeitstätig- keit reicht für sich alleine aus, damit steuerpflichtiges Einkommen zu bejahen ist. Die Motive beim leistenden Dritten spielen ausschliess- lich insoweit eine Rolle, als daraus auf den (bestehenden oder eben auch fehlenden) Konnex zur Arbeitstätigkeit geschlossen werden kann. Angesichts der vielen denkbaren Konstellationen liegt es auf der Hand, dass nicht jede durch Dritte erfolgende (reine oder ge- mischte) Schenkung von Aktien an einen Arbeitnehmer der AG zu identischen Steuerfolgen führt. Es ist im weiteren nicht systematisch zwingend, dass der Besteuerung als Einkommen beim Empfänger die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Leistenden gegenüber steht, was sich schon aus der ausdrücklichen Nennung der Trinkgelder in § 22 Abs. 1 lit. a aStG ergibt. Die Rückgriffe auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen (§ 23 lit. i aStG) schlagen nicht durch, da 2007 Kantonale Steuern 77 es vorliegend ausschliesslich um die Frage geht, ob der Beschwerde- gegner durch den Erwerb des Aktienpakets zum Vorzugspreis steuer- bares Einkommen erzielte, nicht darum, was er danach mit den Ak- tien machte und ob er sie mit Gewinn oder mit Verlust veräussern konnte.
2. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner seit 1990 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der X. AG. Mitte 2000, als er vom Alleinaktionär S. das Aktienpaket erhielt, "war - unausgesprochen - klar, dass in ein paar Jahren eine Nachfol- geregelung realisiert werden musste"; dies schloss die Möglichkeit eines Verkaufs der Gesellschaft zumindest mit ein; tatsächlich stand ein solcher im Vordergrund. Der Alleinaktionär konnte damit den Beschwerdegegner, der massgeblich zum Geschäftserfolg beigetra- gen hatte, in dieser wichtigen Phase weiterhin an das Geschäft bin- den, was für den Geschäftsgang im Hinblick auf Verkaufsverhand- lungen wichtig war; zudem mochte die Geste dazu dienen, sich die Loyalität des Beschwerdegegners zu sichern, für den sonst ein hoher Verkaufspreis für die Aktien viel weniger wichtig gewesen wäre als die Möglichkeit, in seiner gut bezahlten Stellung bei der X. AG zu bleiben, und auch die zukünftige Tätigkeit des Beschwerdegegners (positiv) zu beeinflussen. Obwohl somit auch persönliche Interessen des Alleinaktionärs erkennbar sind, ist der Bezug zur Firma doch sehr eng, zumal die erwähnten Interessen des Alleinaktionärs die er- folgreiche Weiterarbeit des Beschwerdegegners in der Firma zum In- halt hatten und ausserdem eine besondere Anerkennung für die bis- her geleisteten Dienste in dieser Situation ebenfalls nahe lag (nach den Aussagen des Beschwerdegegners war seine Beteiligung an der Firma schon seit längerer Zeit vorgesehen; ob dafür der übliche Weg einer Mitarbeiterbeteiligung durch die X. AG selber für S. steuerlich günstiger gekommen wäre, wie die Beschwerdegegner geltend ma- chen, kann keine Rolle spielen). Auch wenn der Fall für die Abgren- zung zwischen Einkommens- und Schenkungssteuer nicht ganz ein- deutig liegen mag, ist für das Verwaltungsgericht der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Beschwerdegegners für seine Ar- beitgeberfirma X. AG eng genug, um den Verkauf von Aktien zum 2007 Verwaltungsgericht 78 Vorzugspreis als steuerbare Nebenleistung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a aStG zu behandeln.