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AGVE 2005 12

Aargau · 2005-05-02 · Deutsch AG

12 Art. 80 Ziff. 2 StGBVorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für dasWohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe derEinreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilungdieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Löschungsfristen zurückgerechnet...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 12 Art. 80 Ziff. 2 StGB

Vorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für das

Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe der

Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilung

dieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Lö-

schungsfristen zurückgerechnet werden.

2005

Strafrecht

59

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Mai 2005 in

Sachen E.S. gegen Staatsanwaltschaft

Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB kann der Richter die vorzeiti-

ge Löschung eines Strafregistereintrags verfügen, wenn das Verhal-

ten des Verurteilten dies rechtfertigt und er den gerichtlich oder

durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten

war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das

Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Lö-

schung beträgt bei den nach Art. 37

bis

Ziff. 1 StGB vollziehbaren Ge-

fängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als

Hauptstrafe zwei Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 al. 3 StGB). Die Frist

läuft ab Vollstreckung des Urteils. Die Löschungsfristen sind vom

Entscheid des Richters an zurückzurechnen, was das Wohlverhalten

betrifft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2. A., Zürich 1997, N 14 f. zu Art. 80). Gemäss Giger im Basler

Kommentar (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch

I, Kommentar,

Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 80) prüft der Richter das

Wohlverhalten des Verurteilten seit der Verurteilung, auf deren Ein-

trag im Register sich das Gesuch bezieht, und selbstverständlich auch

nach Einreichung des Gesuchs.

Bezüglich der Löschung des Eintrags einer Zuchthausstrafe

führte das Bundesgericht in BGE 76 IV 221 aus, dass unter dem Ver-

halten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen müsse, nur

das Verhalten während einer Frist zu verstehen sei, die so lange sei

wie die Zeit, die abgelaufen sein müsse, ehe das Löschungsgesuch

gestellt werden könne. Stelle der Verurteilte das Löschungsgesuch

nicht sofort, nachdem die massgebliche Frist (im zitierten Fall:

E. 15 Jahre verstreichen lasse, ehe er das Löschungsgesuch stelle, sich

in den ersten 15 Jahren nach Vollzug gut aufführe, später dagegen

sich schlecht verhalten habe. Rehabilitiert werden sollten nur

Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen

Beanstandungen mehr Anlass gebe. Diese Voraussetzung sei nur er-

füllt, wenn das Verhalten in den letzten 15 Jahren vor Beurteilung

des Löschungsgesuchs gut gewesen sei.

b) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hätte der Gesuchsteller

das Gesuch um vorzeitige Löschung bereits am 9. Oktober 1998 stel-

len können. Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt

sich jedoch einzig nach Massgabe der tatsächlichen Einreichung des

Gesuchs. Das Gesuch wurde am 29. Juni 2004 gestellt, weshalb ge-

mäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgehend

von diesem Zeitpunkt zwei Jahre zurückzublenden ist (so auch die

Entscheide der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 9. August 2002

[SOG 2002 Nr. 10], sowie des Obergerichts des

Kantons Obwalden vom 5. Dezember 2001

[in: Rechtsprechung in

Strafsachen 2003, S. 70 Nr. 379

]).

Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation mass-

geblich auf Giger im Basler Kommentar ab, wonach der Richter das

Wohlverhalten

seit der Verurteilung

, auf deren Eintrag im Register

sich das Gesuch beziehe, und selbstverständlich auch nach Einrei-

chung des Gesuchs prüfe. Giger (a.a.O.) verweist an dieser Stelle un-

ter anderem auf Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemei-

ner Teil II, Bern 1989, § 14 N 124). Dort finden sich indessen keine

2005

Strafrecht

61

Hinweise auf den massgeblichen Zeitraum. Trechsel (a.a.O., N 10 zu

Art. 80), auf welchen im Basler Kommentar ebenfalls verwiesen

wird, führt aus, es sei auch das Verhalten nach Einreichung des Ge-

suchs zu berücksichtigen (es wird dabei auf das Journal des Tribu-

naux

[JdT] 1958 IV 32 verwiesen). Aus beiden Zitatstellen ergibt

sich die von Giger aufgeführte Meinung, wonach das Verhalten

seit

der Verurteilung

bis nach Gesuchseinreichung massgebend sein soll,

jedoch nicht. Im Gegenteil führt etwa Trechsel einige Abschnitte spä-

ter aus (a.a.O., N 14 zu Art. 80), was das Wohlverhalten anbetreffe,

seien die Löschungsfristen vom Entscheid des Richters an zurückzu-

rechnen. Zusammenfassend ist das im Basler Kommentar Ausgeführ-

te als Grundsatzfeststellung zu verstehen, dass auf das Wohlverhalten

seit der Verurteilung abzustellen ist, ohne dass dabei der Zeitraum

genauer eingrenzt bzw. auf spezielle Umstände wie im vorliegenden

Fall, in welchem das Gesuch erst Jahre nach Ablauf der Löschungs-

frist gestellt wird, eingegangen wird.

Bezüglich des zitierten Bundesgerichtsentscheids ist zu beden-

ken, dass zum damaligen Zeitpunkt die alte Fassung von Art. 80

StGB in Kraft war, welche die Löschung von Amtes wegen (heute

Ziff. 1) noch nicht kannte (vgl. alte Fassung in der bereinigten

Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 3

Kapitel VI, S. 226). Eine neuerliche Verurteilung hatte damals also

weitreichendere Konsequenzen, weil keine automatische Löschung

vorgesehen war. Die Beibehaltung der Rechtsprechung rechtfertigt

sich jedoch auch unter dem neuen Recht. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb einem erneut straffällig gewordenen Verurteilten nicht die

vorzeitige Löschung gewährt werden sollte, wenn er sich danach -

und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches

resp. von dessen Beurteilung aus - in der vom Gesetz vorgeschriebe-

nen Frist wohl verhalten hat. Denn dieses Wohlverhalten bietet

grundsätzlich Gewähr für künftiges Wohlverhalten. (...)

Zwar hat sich der Gesuchsteller seit Vollzugsende nicht

durchgehend bewährt, wie das Urteil des Obergerichts aus dem Jahr

2001 zeigt. Seither sind jedoch mehr als vier Jahre vergangen, mithin

die doppelte Zeitspanne der vorgesehenen Löschungsfrist. Während

dieser Zeit hat der Gesuchsteller - wie der aktuelle Strafregisteraus-

2005

Obergericht

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zug zeigt - keinen Anlass mehr zu Klagen gegeben. Aus seinem

Wohlverhalten während dieser relativ langen Zeitspanne darf

geschlossen werden, er werde künftig zu keinen Beanstandungen

mehr Anlass geben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind

(es wurde weder eine Busse ausgesprochen noch war ein Schaden zu

ersetzen; die damaligen Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller

erlassen), steht der vorzeitigen Löschung nichts im Wege.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2005 AGVE 2005 12 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2005 AGVE 2005 12 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2005 AGVE 2005 12

12 Art. 80 Ziff. 2 StGBVorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für dasWohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe derEinreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilungdieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Löschungsfristen zurückgerechnet...

AGVE 2005 12 S.58 2005 Obergericht 58 [...] 12 Art. 80 Ziff. 2 StGB Vorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe der Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilung dieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Lö- schungsfristen zurückgerechnet werden. 2005 Strafrecht 59 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Mai 2005 in Sachen E.S. gegen Staatsanwaltschaft Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB kann der Richter die vorzeiti- ge Löschung eines Strafregistereintrags verfügen, wenn das Verhal- ten des Verurteilten dies rechtfertigt und er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Lö- schung beträgt bei den nach Art. 37 bis Ziff. 1 StGB vollziehbaren Ge- fängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe zwei Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 al. 3 StGB). Die Frist läuft ab Vollstreckung des Urteils. Die Löschungsfristen sind vom Entscheid des Richters an zurückzurechnen, was das Wohlverhalten betrifft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2. A., Zürich 1997, N 14 f. zu Art. 80). Gemäss Giger im Basler Kommentar (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 80) prüft der Richter das Wohlverhalten des Verurteilten seit der Verurteilung, auf deren Ein- trag im Register sich das Gesuch bezieht, und selbstverständlich auch nach Einreichung des Gesuchs. Bezüglich der Löschung des Eintrags einer Zuchthausstrafe führte das Bundesgericht in BGE 76 IV 221 aus, dass unter dem Ver- halten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen müsse, nur das Verhalten während einer Frist zu verstehen sei, die so lange sei wie die Zeit, die abgelaufen sein müsse, ehe das Löschungsgesuch gestellt werden könne. Stelle der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort, nachdem die massgebliche Frist (im zitierten Fall: 15 Jahre) seit Vollzug des Urteils verstrichen sei, so müsse er sich in den letzten 15 Jahren vor der Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in einem solchen Fall verlangt, dass sich das Wohlver- 2005 Obergericht 60 halten über die ganze Zeit zwischen dem Vollzug des Urteils und der Beurteilung des Löschungsgesuchs erstrecke, so wäre einem Verur- teilten die Löschung ein- für allemal verwehrt, wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden kommen lasse. Solche Strenge könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wer nach der Verurteilung eine Handlung begehe, die der Löschung bei Ablauf der fünfzehn- jährigen Frist seit Vollzug des Urteils im Wege stehen würde, solle die Möglichkeit haben, später die Löschung doch zu erwirken, wenn er sich in den letzten 15 Jahren vor Beurteilung seines Gesuchs nichts mehr zu Schulden kommen lasse. Andererseits genüge es nicht, wenn der Verurteilte, der vom Vollzug des Urteils an mehr als 15 Jahre verstreichen lasse, ehe er das Löschungsgesuch stelle, sich in den ersten 15 Jahren nach Vollzug gut aufführe, später dagegen sich schlecht verhalten habe. Rehabilitiert werden sollten nur Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gebe. Diese Voraussetzung sei nur er- füllt, wenn das Verhalten in den letzten 15 Jahren vor Beurteilung des Löschungsgesuchs gut gewesen sei.

b) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hätte der Gesuchsteller das Gesuch um vorzeitige Löschung bereits am 9. Oktober 1998 stel- len können. Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich jedoch einzig nach Massgabe der tatsächlichen Einreichung des Gesuchs. Das Gesuch wurde am 29. Juni 2004 gestellt, weshalb ge- mäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgehend von diesem Zeitpunkt zwei Jahre zurückzublenden ist (so auch die Entscheide der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2002 [SOG 2002 Nr. 10], sowie des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 5. Dezember 2001 [in: Rechtsprechung in Strafsachen 2003, S. 70 Nr. 379 ]). Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation mass- geblich auf Giger im Basler Kommentar ab, wonach der Richter das Wohlverhalten seit der Verurteilung, auf deren Eintrag im Register sich das Gesuch beziehe, und selbstverständlich auch nach Einrei- chung des Gesuchs prüfe. Giger (a.a.O.) verweist an dieser Stelle un- ter anderem auf Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II, Bern 1989, § 14 N 124). Dort finden sich indessen keine 2005 Strafrecht 61 Hinweise auf den massgeblichen Zeitraum. Trechsel (a.a.O., N 10 zu Art. 80), auf welchen im Basler Kommentar ebenfalls verwiesen wird, führt aus, es sei auch das Verhalten nach Einreichung des Ge- suchs zu berücksichtigen (es wird dabei auf das Journal des Tribu- naux [JdT] 1958 IV 32 verwiesen). Aus beiden Zitatstellen ergibt sich die von Giger aufgeführte Meinung, wonach das Verhalten seit der Verurteilung bis nach Gesuchseinreichung massgebend sein soll, jedoch nicht. Im Gegenteil führt etwa Trechsel einige Abschnitte spä- ter aus (a.a.O., N 14 zu Art. 80), was das Wohlverhalten anbetreffe, seien die Löschungsfristen vom Entscheid des Richters an zurückzu- rechnen. Zusammenfassend ist das im Basler Kommentar Ausgeführ- te als Grundsatzfeststellung zu verstehen, dass auf das Wohlverhalten seit der Verurteilung abzustellen ist, ohne dass dabei der Zeitraum genauer eingrenzt bzw. auf spezielle Umstände wie im vorliegenden Fall, in welchem das Gesuch erst Jahre nach Ablauf der Löschungs- frist gestellt wird, eingegangen wird. Bezüglich des zitierten Bundesgerichtsentscheids ist zu beden- ken, dass zum damaligen Zeitpunkt die alte Fassung von Art. 80 StGB in Kraft war, welche die Löschung von Amtes wegen (heute Ziff. 1) noch nicht kannte (vgl. alte Fassung in der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 3 Kapitel VI, S. 226). Eine neuerliche Verurteilung hatte damals also weitreichendere Konsequenzen, weil keine automatische Löschung vorgesehen war. Die Beibehaltung der Rechtsprechung rechtfertigt sich jedoch auch unter dem neuen Recht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einem erneut straffällig gewordenen Verurteilten nicht die vorzeitige Löschung gewährt werden sollte, wenn er sich danach - und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches resp. von dessen Beurteilung aus - in der vom Gesetz vorgeschriebe- nen Frist wohl verhalten hat. Denn dieses Wohlverhalten bietet grundsätzlich Gewähr für künftiges Wohlverhalten. (...) Zwar hat sich der Gesuchsteller seit Vollzugsende nicht durchgehend bewährt, wie das Urteil des Obergerichts aus dem Jahr 2001 zeigt. Seither sind jedoch mehr als vier Jahre vergangen, mithin die doppelte Zeitspanne der vorgesehenen Löschungsfrist. Während dieser Zeit hat der Gesuchsteller - wie der aktuelle Strafregisteraus- 2005 Obergericht 62 zug zeigt - keinen Anlass mehr zu Klagen gegeben. Aus seinem Wohlverhalten während dieser relativ langen Zeitspanne darf geschlossen werden, er werde künftig zu keinen Beanstandungen mehr Anlass geben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (es wurde weder eine Busse ausgesprochen noch war ein Schaden zu ersetzen; die damaligen Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller erlassen), steht der vorzeitigen Löschung nichts im Wege.