III. Verwaltungsrechtspflege94 Verlegung der Verfahrenskosten10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlichUnterliegenden vollständig auferlegt.
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 94 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 94 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 94
III. Verwaltungsrechtspflege94 Verlegung der Verfahrenskosten10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlichUnterliegenden vollständig auferlegt.
AGVE 2004 94 S.331 2004 Verwaltungsrechtspflege 331 III. Verwaltungsrechtspflege 94 Verlegung der Verfahrenskosten - Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft). Aus den Erwägungen 8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Ver- fahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten an- teilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnun- gen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Um- fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie- genden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission an- wendbar. Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. (...)